Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2
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Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2
ÖSTERREICHISCHE N O TA R I AT S 06 Z E I T U N G 2012 NOTA R . AT 144. JAHRGANG MONATSSCHRIFT FÜR NOTARIAT UND FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT Aus dem Inhalt: Dr. Patrick Schweda Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte Seite 161 Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft Anrechnung von Vorempfängen nur auf den Nachlasspflichtteil? Seite 169 U N T E R S T Ä N D I G E R W I S S E N S C H A F T L I C H E R M I TA R B E I T V O N : N O TA R U N I V. - D O Z . M A G . D D R . L U D W I G B I T T N E R , HOLLABRUNN | O. EM.O. U N I V. - P R O F. D R . D R . H . C . H A N S H O Y E R , W I E N | U N I V. - P R O F. D D R . H A N S G E O R G R U P P E , G R A Z | DR. WOLFGANG ZANKL, WIEN EM. O. O. U N I V. - P R O F. D D R . W A L D E M A R J U D , G R A Z | U N I V. - P R O F. D R . D R . H . C . R U D O L F W E L S E R , W I E N | A . U N I V. - P R O F. NZ 06/2012 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte NOTA R . AT NZ 2012/59 Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte Von Dr. Patrick Schweda, Notariatskandidat in Wien-Favoriten1 In Ergänzung zu NZ 2011/432 behandelt dieser Aufsatz legierte Gesellschaftsanteile und deren Ausfolgung an den Legatar. Im Folgenden wird untersucht, welche Instrumente für die Eintragung des Eigentümer- und damit Gesellschafterwechsels aufgrund einer Legatsanordnung geeignet sind. Ist das Legat des Gesellschaftsanteils vor rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses an den Erben fällig, so resultieren daraus durchaus diffizil zu handhabende Fragestellungen, von deren Beantwortung dieser Aufsatz handelt. Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Personengesellschaften 1. Offene Gesellschaft 2. Kommanditgesellschaft 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts 4. Stille Gesellschaft 5. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung C. Kapitalgesellschaften 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2. Aktiengesellschaft D. Genossenschaft E. Legatsausfolgung und Firmenbucheintragung F. Anmerkungen zu OGH 15. 12. 2010, 1 Ob 108/10 d G. Zusammenfassung A. Einleitung Wie andere bewegliche (und auch unbewegliche) Sachen ist es grundsätzlich auch möglich, seinen Anteil (Beteiligung) an einem Unternehmen (Gesellschaftsanteil), der als bewegliche Sache einzustufen ist,3 letztwillig als Legat zuzuwenden. Während die Vererblichkeit – und damit grundsätzlich auch die Legierbarkeit4 – eines Anteils an einer GmbH (Geschäftsanteil) in § 76 Abs 1 GmbHG und eines Anteils an einer von Handelsleuten (nunmehr gemeint: Unternehmer)5 betriebenen GesBR in § 1207 S 3 ABGB gesetzlich Niederschlag gefunden hat, und an der Zulässigkeit des Legats von Mitgliedschaftsrechten an einer AG (Aktie) kein Zweifel besteht,6 ist dies bei den übrigen Personengesellschaften und Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht ohne Weiteres möglich, bereitet jedoch bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vorsorge keine unüberwindbaren Hindernisse. Das Legat eines Einzelunternehmens bedarf zur Übertragung des Unternehmens als Gesamtsache an den Legatar im Wege der Singularsukzession der Einhaltung der jeweiligen Übergabearten (zB körperliche Übergabe von Fahrnissen, Zession einer Forderung, etc).7 , 8 , 9 Mangels abweichender Anordnung in der letztwilligen Verfügung ist der legierte Gesellschaftsanteil als Speziessache sofort mit dem Todestag fällig.10 Der Anfallstag (§ 684 ABGB) fällt insoweit mit dem Zahlungstag (§ 685 ABGB) zusammen. Um eine legatsrechtliche Beurteilung iZm der Ausfolgung von Gesellschaftsanteilen vornehmen zu können, ist es vorweg geboten, ein Wort zu Ver6 7 8 1 2 3 4 5 Der Autor dankt Herrn Mag. Roman Sas-Zaloziecki, Notarsubstitut, für die Durchsicht des Manuskripts sowie für wertvolle Anregungen und Diskussionen. Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten, NZ 2011, 161; zwecks leichterer Lesbarkeit verwendet der Autor auch im zweiten Teil „Zur Ausfolgung von Legaten“ stets den Begriff „Legat“ anstatt „Vermächtnis“. Unter Amtsbestätigungen sind im Folgenden auch diesmal immer jene nach § 182 Abs 3 AußStrG gemeint. Vgl OGH 10. 4. 2008, 3 Ob 22/08 v. Wenngleich die materiell-rechtlichen Normen meist von Vererblichkeit sprechen, ist damit nicht selten auch Legierbarkeit gemeint. Die diesbezüglichen Unterschiede werden im Folgenden herausgearbeitet. Vgl Reich-Rohrwig, Tod eines GmbH-Gesellschafters vor Registrierung der GmbH, ecolex 1991, 389; Schauer in Gruber/Kalss/ Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) 1029 f. 9 10 MwN Kalss in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1038 ff. Das Legat des Einzelunternehmens und die damit zusammenhängenden Fragen der Vertragsübernahme sind nicht Gegenstand dieser Abhandlung; weiterführend Dehn in Gruber/Kalss/Müller/ Schauer, Vermögensnachfolge 906 ff; mwN Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum allgemein bürgerlichen Gesetzbuch3 (2000) § 302 Rz 4; Welser in Rummel3 § 647 Rz 2. Die zulässige Zuwendung von Gesellschaftsanteilen ist stets mit dem Pflichtteilsrecht der Noterben begrenzt, weil die Ansprüche der Noterben jenen der Legatare vorgehen. Zu der von der heute hL kritisch beäugten Variante, den Pflichtteilsanspruch der Noterben auszuhebeln, vgl Fallbeispiel (nach OGH EvBl 1993/71) mwN bei Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007) 526 f; vgl auch OGH 11. 2. 1997, 10 Ob 34/97 s GesRZ 1997, 106. Reicht das Nachlassvermögen zur Befriedigung des Legatsanspruchs nicht gänzlich hin, so kommt es insofern zu einer Kürzung des Legatsanspruchs, die vom Legatar durch die Leistung eines Wertausgleichs in den Nachlass abgewendet werden kann. Vgl NZ 2011/43 (166); vgl auch OGH 17. 12. 2009, 6 Ob 204/09 g. Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften (1999) 59 f; aA Weiß in Klang2 III 605, welcher das Legat eines Gesellschaftsanteils als unkörperliche Sache nicht unter die privilegierten Legate des § 685 ABGB subsumiert. 161 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte erblichkeit und Legierbarkeit von Gesellschaftsanteilen, sowohl bei Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften, zu verlieren. Die letztwillige Verfügung über einen Gesellschaftsanteil entfaltet gegenüber einer gesellschaftsvertraglichen Klausel nur insoweit Wirkung, als sie dieser nicht widerspricht,11 mit ihr also in Einklang zu bringen ist. Demzufolge ist von einem Vorrang des Gesellschaftsvertrags gegenüber der letztwilligen Verfügung auszugehen. Eine einseitige letztwillige Verfügung kann die mehrseitige gesellschaftsvertragliche Regelung nicht aushebeln. Im Gegensatz zum Erben (Universalsukzessor) kann der Legatar als Singularsukzessor nicht auf die Rechte des § 139 UGB zurückgreifen.12 B. Personengesellschaften 1. Offene Gesellschaft Eine OG wird gem § 131 Z 4 UGB durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Diese Bestimmung ist dispositiv und wird zumeist durch Eintritts-,13 Nachfolge-14 oder Fortsetzungsklausel15 abbedungen. Modifizierte Klauseln sind denkbar.16 Das Legat eines OGAnteils ist grundsätzlich nur bei gesellschaftsvertraglich vereinbarter Eintritts- oder Nachfolgeklausel denkbar.17 Unter einer Eintrittsklausel versteht man eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, mittels welcher einem Dritten das Recht (insofern als Vertrag zu Gunsten Dritter)18 eingeräumt wird, im Falle des Todes eines Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Übt der Eintrittsberechtigte sein Eintrittsrecht aus, so tritt er an Stelle des Erblassers in die Gesellschafterstellung ein. Ist er zusätzlich Erbe oder in Hinblick auf den Gesellschaftsanteil Legatar oder Schenkungsnehmer auf den Todesfall, so entfällt für ihn die Verpflichtung, den vollen Wert der Beteiligung des Erblassers in den Nachlass einzuzahlen. Der Erbe oder Legatar ist aber nicht verpflichtet, anstelle des Erblassers in die Gesellschaft einzutreten. Allfällige Pflichtteilsansprüche sowie Ansprüche von Gläubigern bleiben hievon unberührt.19 Ist eine einfache oder qualifizierte20 Nachfolgeklausel gesellschaftsvertraglich vereinbart, so wird der Gesellschaftsanteil vererbbar oder legierbar gestellt21 und die Fortsetzung mit den (allen) Erben bindend angeordnet,22 sodass der Übergang des Gesellschaftsanteils von selbst eintritt. Der durch diese Nachfolgeklausel berechtigte Personenkreis muss daher entweder Erbe oder in Hinblick auf den Gesellschaftsanteil Legatar sein.23 Die gesellschaftsrechtliche Berufung einer bestimmten Person zum Rechtsnachfolger von Todes wegen alleine berechtigt nicht zur Nachfolge in die Gesellschafterstellung des Erblassers. Zusätzlich muss der Nachfolgeberechtigte Erbenstellung, sei es aufgrund des Gesetzes, eines Testaments oder eines Erbvertrags, erlangen.24 Ermöglicht der Gesellschaftsvertrag die Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Legatar, so muss eine formgültige letztwillige Berufung des Nachfolgeberechtigten zum Legatar vorliegen, wobei die erforderliche Zustimmung der überlebenden Gesellschafter zur Übertragung des Anteils mittels Legat nach dem Tod des Erblassers bereits vorweg im Gesellschaftsvertrag erteilt werden kann und die Erben sodann zum gegebenen Zeitpunkt (Fälligkeit des Legats) schuldrechtlich zur Übertragung des legierten Anteils an den Legatar verpflichtet sind.25 , 26 Anders als bei der Eintrittsklausel hat der letztwillig Bedachte im Rahmen einer Nachfolgeklausel nicht die Möglichkeit, die letztwillige Zuwendung anzunehmen, den Eintritt in die Gesellschafterposition aber abzulehnen. Er kann nur die Zuwendung samt Eintritt in die Gesellschafterposition annehmen oder zur Gänze ausschlagen.27 Ist gesellschaftsvertraglich hingegen eine Fortsetzungsklausel, nach welcher die verbleibenden Gesellschafter infolge Ablebens eines Gesellschafters die Gesellschaft eo ipso unter sich fortsetzen,28 vereinbart, so ist das Legat des Gesellschaftsanteils nicht schlechthin gegenstandlos (wenngleich in natura nicht erfüllbar); vielmehr kann es gem § 654 ABGB dahingehend umgedeutet 20 21 22 11 12 13 14 15 16 17 18 19 OGH 14. 11. 1991, 8 Ob 534/91 NZ 1992, 298. Schauer, Rechtsprobleme 622. Ausführlich dazu mwN Schauer, Rechtsprobleme 617 ff. Ausführlich dazu mwN Schauer, Rechtsprobleme 139 ff. Ausführlich dazu mwN Schauer, Rechtsprobleme 57 ff. Schauer, Rechtsprobleme 51 ff. Vgl mwN Schauer, Rechtsprobleme 151 ff (181, 197 ff), wonach generell von einer Vererblichkeit ausgehen ist, da § 131 Z 4 UGB nicht vom Erlöschen der Mitgliedschaft an der Gesellschaft, sondern bloß von der Auflösung der Gesellschaft spricht. Diese tritt vom werbenden Stadium ins Liquidationsstadium. Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 13. Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 527 ff (auch zum Unterschied zwischen Eintrittsklausel und erbrechtlicher Nachfolgeklausel). 162 NZ 06/2012 23 24 25 26 27 28 Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 531 f. Zur Zulässigkeit einer Legatsanordnung im Rahmen der Nachfolgeklausel Schauer, Rechtsprobleme 197 ff; ders in Gruber/Kalss/ Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1005; Weiß in Ferrari/ Likar-Peer, Erbrecht 529. Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 3 f und 8. Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 530. Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 530. MwN Koppensteiner in Straube, HGB online § 139 HGB Rz 7; Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 537 f. Ist der Anteil zB einem Legatar ohne entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag und ohne dass die Auslegung des Gesellschaftsvertrags die Legierbarkeit des Anteils ergeben hätte, letztwillig zugewendet worden, so kann dem Legatar daraus ein Recht auf Unterbeteiligung erwachsen, mwN Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 7 sowie Rz 8 ff hinsichtlich weiterer Ausgestaltungsmöglichkeiten der (qualifizierten) Nachfolgeklausel. Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 527 f. MwN Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 524 ff; Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 9. NZ 06/2012 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte werden, dass der Legatar einen Anspruch auf den Verkehrswert des legierten Geschäftsanteils gegen den Erben hat, wenn dies die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt. Im Zweifel ist dieses Legat ein Jahr nach dem Tod fällig, da nach dieser Konversion „nur“ mehr ein reiner Geldanspruch, der legatsrechtlich nicht privilegiert ist, verbleibt. 2. Kommanditgesellschaft Für die KG gilt hinsichtlich des Todes des Komplementärs das zur OG Ausgeführte (§ 161 Abs 2 UGB). Demgegenüber löst der Tod eines Kommanditisten die KG nicht auf (§ 177 UGB). Der Kommanditanteil ist kraft Gesetzes vererblich und legierbar, sofern gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart ist (zB Auflösung der Gesellschaft oder qualifizierte Nachfolgeklausel).29 NOTA R . AT keit des Gesellschaftsanteils sowohl seitens des Geschäftsinhabers als auch seitens des Stillen.35 5. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Der Tod eines an einer EWIV beteiligten Mitglieds zieht das Ausscheiden aus der Gesellschaft nach sich. Die verbleibenden Mitglieder führen die EWIV fort, sofern nicht etwa im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss der verbleibenden Mitglieder eine Nachfolgeregelung getroffen wurde.36 Sofern eine entsprechende Regelung Eingang in den Gründungsvertrag gefunden hat oder die verbleibenden Mitglieder einstimmig zustimmen (Art 28 Abs 2 EWIV-VO), kann der Anteil an einer EWIV auch vererbt oder legiert werden. C. Kapitalgesellschaften 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stirbt ein Gesellschafter einer GesBR, so führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne Beteiligung des Nachlasses fort (§§ 1206 iVm 1207 S 2 ABGB). Mangels abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist der Anteil an einer GesBR grundsätzlich nicht vererblich.30 Lediglich der Anteil von Handelsleuten (nunmehr gemeint: Unternehmer) ist vererblich.31 Infolge einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung (zB Nachfolge- oder Eintrittsklausel) kann die Beteiligung an einer GesBR sowohl vererblich gestellt werden als auch Gegenstand einer Legatsaussetzung32 sein (so auch explizit § 1208 ABGB).33 4. Stille Gesellschaft Sieht der Gesellschaftsvertrag zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter nichts anderes vor, wird die stille Gesellschaft durch den Tod des Geschäftsinhabers beendet, nicht aber durch den Tod des Stillen (§ 185 Abs 2 UGB). Auch hier führt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag unter Wahrung allfälliger Pflichtteilsansprüche34 zur Vererb- oder Legierbar- 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Der Tod eines GmbH-Gesellschafters hat nicht die Auflösung der GmbH zur Folge. Die Bestimmungen der § 4 Abs 2 iVm § 76 Abs 1 GmbHG stellen den Geschäftsanteil zwingend vererblich,37 sodass mit dem Ableben eines Gesellschafters der ruhende Nachlass Gesellschafterstellung erlangt38 und entweder von erbantrittserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird. Der Geschäftsanteil kann auch legiert werden.39 Das Legat des Geschäftsanteils verschafft dem Legatar einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung iSe Verfügungsgeschäfts. Ob dieses Verfügungsgeschäft mittels notariatsaktspflichtigem Abtretungsvertrag (§ 76 Abs 2 GmbHG) oder Vorlage der Amtsbestätigung beim Firmenbuchgericht zu erfolgen hat, ist in der Lehre umstritten40 und wird im Kapitel E. näher behandelt. 2. Aktiengesellschaft Mitgliedschaftsrechte an einer AG sind frei übertragbar, daher vererblich und grundsätzlich auch legierbar.41 An35 29 30 31 32 33 34 MwN Koppensteiner in Straube, HGB online § 177 HGB Rz 3; Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 535; Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 17 f. MwN Grillberger in Rummel3 § 1207 Rz 2. Grillberger in Rummel3 § 1207 Rz 4; kritisch dazu Schauer in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1029 ff. Schauer in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1032. Vgl Grillberger in Rummel3 § 1207 Rz 10 und § 1208 Rz 2; Schauer in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1030 ff; vgl auch FN 34 hinsichtlich der noch geringeren Möglichkeit der Noterben, Kenntnis von der Beteiligung an der GesBR zu erlangen, da diese in überhaupt keinem Register aufscheint. Die Rechte der Noterben sind hier besonders hervorgehoben, weil die stille Beteiligung im Firmenbuch nicht eingetragen wird. Sie scheint gem § 237 Z 10 UGB nur im Anhang zum Jahresabschluss auf. 36 37 38 39 40 41 Vgl Schauer in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1026; Straube/U.Torggler in Straube, HGB online § 185 HGB Rz 5 ff. MwN Schauer in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1027 f; Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 18 a. MwN Rauter in Straube, GmbHG § 76 Rz 1 und 21 ff. Weiß in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 537 f, wonach der Geschäftsanteil – ähnliche Wirkung zeitigende Aufgriffsrechte ausklammernd – nicht am Nachlass vorbeigesteuert werden kann; aA Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 (1999) § 76 Rz 14, insbesondere bei Anspruch des Nachlasses auf Wertersatz in Bezug auf den direkten Übergang des Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter oder einzelne von ihnen. GesRZ 1987, 44. Stellvertretend für alle mwN Rauter in Straube, GmbHG § 76 Rz 174. Vgl jedoch mwN Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz (2003) § 62 Rz 12, wonach der Erwerb von Na- 163 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte NZ 06/2012 ders lautende Vereinbarungen in der Satzung sind möglich (va Aufgriffsrechte), jedoch bei Publikums-AGs aus praktischen Erwägungen bedeutungslos. Eine Änderung des Firmenbuchstands infolge Ablebens eines Aktionärs ist nicht vorgesehen, da Aktionäre im Firmenbuch nicht eingetragen werden. Sind Namensaktien ausgegeben, so ist eine entsprechende Berichtigung im Aktienbuch durch die Gesellschaft vorzunehmen.42 bestätigung beim Firmenbuchgericht für die Eintragung des Legatars im Firmenbuch ausreicht oder ob es zusätzlich der Vorlage des Notariatsakts über die Abtretung des legierten Geschäftsanteils bedarf oder ob die Errichtung eines Notariatsakts über die Abtretung zum Erwerb des Geschäftsanteils durch den Legatar überhaupt notwendig ist, ist in der Lit – wie bereits oben angemerkt – umstritten.47 Die zwingende Errichtung eines Notariatsakts ist aus folgenden Überlegungen aber jedenfalls geboten:48 D. Genossenschaft Gem § 76 Abs 2 GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Das Legat verkörpert einen Titel von Todes wegen und die Abtretung, die – je nach Fälligkeit des Legats – entweder vom Erben (Fälligkeit nach oder im Zeitpunkt der Einantwortung) oder vom Nachlass (Fälligkeit vor Einantwortung) derivativ unter Lebenden (Erben bzw Nachlass als juristische Person)49 erfolgt, den Modus. Diese Sichtweise überzeugt insbesondere auch deshalb, weil der Legatar nicht vom Erblasser direkt erwirbt50 und durch die Errichtung eines Notariatsakts sowohl die Immobilisierung der Geschäftsanteile als auch die Einhaltung der mit der Errichtung eines Notariatsakts einhergehenden verpflichtenden Aufklärungs- und Belehrungspflichten gem §§ 52 ff NO gewährleistet sind.51 Dies alles ist durch die Ausstellung einer Amtsbestätigung alleine nicht gegeben, da der Legatar im Verlassenschaftsverfahren gem § 176 Abs 1 AußStrG von seinem Anspruch nur zu verständigen ist52 und deshalb auch Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft43 mit unbeschränkter Haftung ist grundsätzlich nicht vererblich oder legierbar, jene in einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung hingegen schon. Der Genossenschaftsvertrag kann jeweils anderes vorsehen.44 E. Legatsausfolgung und Firmenbucheintragung Einleitend wird festgehalten, dass sich dieses Kapitel aus praktischen Gesichtspunkten in erster Linie mit dem Geschäftsanteil einer GmbH befasst. Ist das Legat des Geschäftsanteils45 nun gesellschaftsvertraglich möglich und letztwillig gültig angeordnet, so bedarf es der Ausfolgung desselben an den Legatar, damit dieser Gesellschafterstellung erlangt. Rechtsprobleme bereitet die Ausfolgung aber nur dann, wenn das Legat des Geschäftsanteils vor Rechtskraft der Einantwortung fällig ist, denn vor Fälligkeit hat der Legatar kein Recht auf Nutzung; und nach Rechtskraft der Einantwortung und Fälligkeit ist er – die Zustimmung der rechtskräftig eingeantworteten Erben vorausgesetzt46 – für die Ausstellung einer Amtsbestätigung antragslegitimiert, mittels welcher bestätigt wird, dass der Eintragung des Legatars ins Firmenbuch verlassenschaftsgerichtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ob die Vorlage der Amts- 47 48 49 50 51 42 43 44 45 46 mensaktien – nicht aber Inhaberaktien – mittels Legat an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden kann; vgl auch Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz4 (2004) § 62 Rz 6. Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 61 Rz 12 f. Genossenschaften sind nicht in das Regime vom Personal- oder Kapitalgesellschaften einzuordnen, vgl Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht (2009) 39, 355. MwN Welser in Rummel3 Anhang zu § 531 Rz 26. Dieses Kapitel bespricht die Ausfolgung des legierten GmbH-Geschäftsanteils. Für Personengesellschaften gelten die folgenden Ausführungen sinngemäß, sofern nicht eigens darauf Bezug genommen wird. Die AG wird nicht behandelt, weil Aktionäre nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Genossenschaft wird nicht behandelt. Diese Zustimmung kann bereits während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens eingeholt werden. So stimmt der präsumtive Erbe unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses an ihn der Ausstellung der Amtsbestätigung zu. 164 52 Stellvertretend für alle mwN Rauter in Straube, GmbHG § 76 Rz 174; anders SZ 59/219, wonach der legierte Geschäftsanteil vom Erblasser direkt an den Legatar übergeht. Dies widerspricht der Doktrin vom Damnationslegat (vgl Bachtrog, Vererblichkeit von Geschäftsanteilen bei der GmbH, NZ 2005/86, wonach der Erbe in der juristischen Sekunde Gesellschafter und auch als solcher einzutragen ist und Sprungeintragungen nicht zulässig sind). Vgl mwN Umfahrer, GmbH6 (2008) Rz 724. MwN Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 (2007) 566. Zustimmend Bittner in Rechberger, AußStrG (2006) § 182 Rz 11; insofern anders SZ 59/219. Vgl Umfahrer, GmbH6 Rz 41; anders hingegen OGH 19. 6. 1997, 6 Ob 2280/96 d, der die Vorlage einer Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts ohne Übertragung durch notariatsaktspflichtige Abtretung für die Eintragung des Legatars im Firmenbuch genügen lässt. Auch für den minderjährigen Legatar eines Geschäftsanteils ist nach § 176 Abs 2 AußStrG bloß dessen Sicherstellung nach zivilprozessualen Vorschriften (§ 56 ZPO), nicht aber eine Belehrung iSd §§ 52 ff NO vorgesehen. Gellis (Kommentar zum GmbH-Gesetz4 [2000] § 76 Rz 174) betont darüber hinaus, dass der Erwerb durch den Legatar – wenngleich nicht unmittelbar vom Erblasser – keine freiwillige Abtretung unter Lebenden sei und daher keinen Anwendungsfall des § 76 Abs 2 GmbHG darstelle. Infolgedessen ist für ihn die Vorlage der Amtsbestätigung beim Firmenbuch ausreichend. Diese Ansicht überzeugt mE nicht, da es auf die Freiwilligkeit der Abtretung nicht ankommen kann; vielmehr kann nicht geleugnet werden, dass nur der Erwerbstitel (Legat) als von Todes wegen aufzufassen ist, das Verfügungsgeschäft (Abtretung) jedoch unter Lebenden iS der Einzelrechtsnachfolge vollzogen wird. Folglich können die Bestimmungen der §§ 52 ff NO nicht negiert werden. NZ 06/2012 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte keine Belehrung nach §§ 52 ff NO erhält.53 Ist das Legat des Geschäftsanteils nun vor Rechtskraft der Einantwortung fällig, so gelten grundsätzlich die Ausführungen in NZ 2011/43. Es ist jedoch zu prüfen, wie der Legatar seine Rechte aus dem legierten Geschäftsanteil (Stimmrecht in Generalversammlungen, Kontrollrechte etc) während anhängigem Verlassenschaftsverfahren wahrnehmen kann und wie die Ausfolgung des Geschäftsanteils an ihn in diesem Verfahrensstadium zu bewerkstelligen ist. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung (samt Eintragung des Legatars im Firmenbuch) scheidet in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Ausführungen in NZ 2011/43 jedenfalls aus. Der Legatar kann seine Rechte aus dem fälligen Legat des Geschäftsanteils bereits während anhängigem Verlassenschaftsverfahren ausüben, indem zwischen Nachlass und Legatar ein entsprechender Abtretungsvertrag, welcher zur Rechtswirksamkeit der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedarf, abgeschlossen wird.54 Durch dieses Rechtsgeschäft wird der Legatar bereits vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Eigentümer des Geschäftsanteils55 und kann sämtliche Rechte daraus wahrnehmen,56 ohne im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragen zu sein (deklarative Wirkung der Firmenbucheintragung).57 Seine „außerbücherliche“ Gesellschafterstellung kann er durch Vorlage einer Ausfertigung des Abtretungsvertrags oder einer entsprechenden Bestätigung nach § 89 b NO nachweisen (zB in Generalversammlungen zwecks Stimmrechtsausübung). Wird der Legatar unberechtigterweise nicht zur Teilnahme an der Generalversammlung zugelassen, so erhält er die Klagslegitimation nach § 41 GmbHG. Auch der Legatar einer Liegenschaft wird durch die Ausfolgung derselben nicht im Grundbuch eingetragen. Im Gegensatz zum Legatar eines Geschäftsanteils wird er aber nicht Eigentümer, sondern „bloß“ Besitzer iSv NZ 2011/43, wobei der Grund dieser Unterscheidung im materiell-rechtlichen Bereich wurzelt. Die unterschiedli53 54 55 56 57 Vgl Umfahrer, GmbH6 Rz 41, 717; insofern auch anders OGH 28. 6. 2000, 6 Ob 18/00 s, wonach ein Beschluss über die Überlassung des Geschäftsanteils an Zahlungs statt als alleinige Eintragungsgrundlage für das Firmenbuch ausreicht. Urteil oder gerichtlicher Vergleich (Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 12 HGB Rz 32 mwN) sind idZ mE als alleinige Eintragungsgrundlage auch nicht unbedenklich. Ist der Anteil an einer Personengesellschaft legiert, so bedarf es für die Abtretung eines zwischen sämtlichen Gesellschaftern, somit auch dem Nachlass, und dem Legatar abgeschlossenen Aufnahmevertrags. Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht 241. Umfahrer, GmbH6 Rz 750 ff (753 ff), wonach die Vorlage des notariellen Abtretungsvertrags nicht erforderlich ist, wenn nur der Gesellschafterwechsel zum Firmenbuch angemeldet wird. Ausführlich dazu und zur früher differierenden Rsp mwN Petrasch/ Verweijen in Straube, GmbHG § 78 Rz 4 ff, wonach der Erwerber eines Geschäftsanteils bei Vorliegen einer zweifelsfreien formgültigen Übertragungsurkunde (Abtretungsvertrag als Notariatsakt) einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zulassung zur Generalversammlung hat; Rauter in Straube, GmbHG § 76 Rz 234. NOTA R . AT chen Rechtswirkungen zwischen Ausfolgung eines Geschäftsanteils und einer Liegenschaft haben zur Folge, dass die an die jeweilige Legatsausfolgung anknüpfende Herstellung des Firmenbuchstands deklarativ, jene des Grundbuchstands hingegen konstitutiv wirkt. Obwohl ein Blick in die Materialien den Schluss zulässt, der Außerstreitgesetzgeber habe sich mit den unterschiedlichen Rechtswirkungen von legierten Liegenschaften und Geschäftsanteilen nicht eingehend genug befasst, als er normierte, dass § 182 Abs 3 AußStrG für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch ebenso gelte wie für Bestätigungen zur Eintragung in das Grundbuch, wäre es voreilig, von einer Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit den tangierten materiellrechtlichen Normen des Liegenschafts- und Gesellschaftsrechts auszugehen und eine Reparatur von § 182 Abs 3 AußStrG oder des gesamten 3. Abschnitts des III. Hauptstücks des AußStrG einzufordern. Diesbezüglich ist nämlich zu prüfen, ob die auf den ersten Blick widersprüchlichen Normen nicht doch in Einklang zu bringen sind. Gem § 143 Abs 2 UGB ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern, also auch vom Nachlass, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.58 Das Pendant im GmbH-Recht stellt § 26 Abs 1 GmbHG dar.59 Sohin ist der Tod eines Gesellschafters eine eintragungspflichtige Tatsache; ebenso die Nachfolge in die Gesellschafterstellung.60 Diese Rechtsnachfolge ist gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 UGB – soweit tunlich – durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Gem § 11 FBG bedürfen Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, nicht der beglaubigten Form.61 Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl. Da GmbH-Geschäftsführer bei der Anmeldung einzutragender Tatsachen eine erhöhte Verantwortung trifft, müssen Urkunden bei der vereinfachten Anmeldung grundsätzlich nicht vorgelegt werden.62 Daraus folgt, dass auch keine generelle Pflicht zur Vorlage eines Abtretungsvertrags 58 59 60 61 62 Vgl Koppensteiner in Straube, HGB online § 143 HGB Rz 3 und 5 mwN; Schauer in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge 1000 f; Schenk in Straube, HGB online § 12 Rz 2. Koppensteiner, GmbH-Gesetz § 76 Rz 15. Schauer, Rechtsprobleme 269; ders in Gruber/Kalss/Müller/ Schauer, Vermögensnachfolge 1000 f. Vgl Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 11 FBG Rz 4, wonach nur die GmbH vom Anwendungsbereich des gesellschafterbezogenen Passus der Norm betroffen ist. Die weiteren Tatbestände der vereinfachten Anmeldung nach § 11 FBG beziehen sich auch auf andere Rechtsträger. MwN Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 11 Rz 3. 165 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte besteht.63 Wird der Abtretungsvertrag aber vorgelegt (freiwillig oder nach Aufforderung durch das Firmenbuchgericht), so unterliegt er der formellen und materiellen Prüfpflicht durch das Firmenbuchgericht.64 Nur in Ausnahmefällen ist die Vorlage des Abtretungsvertrags jedenfalls erforderlich; nämlich dann, wenn bei einer Änderung im Stande der Gesellschafter nicht nur der Wechsel selbst, sondern zugleich auch ein Generalversammlungsbeschluss, dessen rechtsgültiges Zustandekommen die Vorlage eines Abtretungsvertrags erfordert, angemeldet wird. Von diesem Spezialfall abgesehen, ist die Aufforderung des Firmenbuchgerichts zur Vorlage von Urkunden nur dann erforderlich, wenn die amtswegige Prüfung des Firmenbuchgesuchs nicht bedenkenlos möglich ist;65 insoweit besteht richterliches Ermessen, die Urkundenvorlage zur Ausräumung von Bedenken aufzutragen. Erfolgt die Firmenbucheintragung des neuen Gesellschafters infolge Ablebens des vorherigen Gesellschafters, so kann nach Bachtrog66 die Vorlage des Einantwortungsbeschlusses verlangt werden,67 soweit dies tunlich ist, wobei sich die Tunlichkeit nach einer Meinung68 auf die Qualität der vorzulegenden Urkunde als öffentliche Urkunde bezieht. Sind öffentliche Urkunden nicht oder schwer zu beschaffen, kommen auch andere Nachweise („soweit tunlich“) in Betracht, aus denen das Gericht mit hinreichender Sicherheit die Rechtsnachfolge feststellen kann.69 Es ist idZ zu hinterfragen, ob die Anmeldung eines Wechsels im Stande der Gesellschafter infolge Abtretung des Geschäftsanteils an den Legatar zur Eintragung in das Firmenbuch ohne Vorlage der Amtsbestätigung und des Notariatsakts über die Abtretung bedenkenlos vollziehbar ist. Die Rsp70 steht dieser Vorgehensweise aufgeschlossen gegenüber. Die Vorlage des Notariatsakts über die Abtretung des Geschäftsanteils 63 64 65 66 67 68 69 70 Krejci, Handelsrecht3 (2005) 68. MwN Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 36; umfangreich zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts mwN Schenk in Straube, HGB online § 8 Rz 14; kritisch dazu Zib, Die vereinfachte Anmeldung nach § 11 FBG – Normzweck und Systemkonformität, in FS Woschnak (2010) 643 ff (646 ff). MwN Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 11 Rz 12. Bachtrog, NZ 2005/86. Vgl mwN OGH 19. 6. 1997, 6 Ob 2280/96 d, unter Bezugnahme auf IA 23 BlgNR 18. GP. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 12 HGB Rz 32. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 12 HGB Rz 32; mwN Schenk in Straube, HGB online § 12 Rz 8 (im UGB wortident in § 11 Abs 2); Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 12 HGB Rz 32; vgl zur formellen und materiellen Prüfung von Firmenbuchanmeldungen Krejci, Handelsrecht3 66 ff mwN. OLG Wien 15. 9. 1993, 6 R 52/93 NZ 1994, 40; OLG Wien 30. 12. 1993, 6 R 64/93 NZ 1994, 259; OLG Wien 14. 6. 1995, 6 R 30/95 NZ 1996, 211; OLG Wien 29. 2. 1996, 6 R 188/95 NZ 1997, 128; OLG Wien 2. 10. 1996, 28 R 29/96 g NZ 1997, 295; OLG Wien 8. 10. 1996, 28 R 27/96 NZ 1997, 166; OLG Wien 27. 11. 1996, 28 R 84/96 w NZ 1997, 332; OGH 17. 7. 1997, 6 Ob 2371/96 m; OGH 29. 3. 2001, 6 Ob 57/01 b; OGH 16. 5. 2001, 6 Ob 111/01 v; OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 149/03 k. 166 NZ 06/2012 wird nur dann gefordert, wenn Bedenken gegen die Vollständigkeit, Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit des Gesuchs oder der dem Gesuch zu Grunde liegenden Tatsachen bestehen.71 Diese eingeschränkte Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts wird mit der Haftung des Geschäftsführers – als Adressat der Anmeldepflicht72 (§ 26 Abs 1 GmbHG) – für die Richtigkeit seiner Angaben dem Firmenbuchgericht gegenüber begründet. Die Prüfung der formellen und materiellen Richtigkeit und Rechtswirksamkeit des Übertragungsakts des Geschäftsanteils liegt daher grundsätzlich im alleinigen Verantwortungsbereich des Geschäftsführers. Soweit ersichtlich, sehen dies einzig Koppensteiner73 und der IA 23 BlgNR 18. GP74 anders. Koppensteiner sieht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Firmenbuchgericht von der Aufforderung zur Vorlage der Urkunde über die Anteilsübertragung absehen kann; zudem widerspricht dies der vom OGH gebilligten Annahme, das Firmenbuchgericht müsse die Wirksamkeit der Übertragung in formeller und materieller Hinsicht prüfen.75 Dreh- und Angelpunkt dieser Auffassungsunterschiede ist das Wechselspiel zwischen § 11 FBG und § 11 Abs 2 Satz 2 UGB. Während die vereinfachte Anmeldung des Wechsels im Stande der Gesellschafter gem § 11 FBG nach der Rsp76 an sich keine Urkundenvorlage erfordert, ist § 11 Abs 2 Satz 2 UGB für die Anmeldung des Übergangs des Geschäftsanteils gar nicht 71 72 73 74 75 76 Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 11 Rz 4 ff. Vgl Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 26 Rz 7. Die (verfahrensrechtliche) Anmeldepflicht des Geschäftsführers kann (bei Säumnis) auch aus § 182 Abs 2 AußStrG e contrario abgeleitet werden. Diese Bestimmung normiert, dass der Gerichtskommissär an Stelle der Berechtigten die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat, wenn die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft der Einantwortung keine entsprechenden Anträge stellen. Diese Bestimmung spricht ausdrücklich nur von Anträgen beim Grundbuchsgericht. Auf Anträge beim Firmenbuchgericht ist sie folglich nicht anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf Anträge beim Firmenbuchgericht scheitert am Fehlen einer planwidrigen Unvollständigkeit (Lücke) des Gesetzes, denn einerseits sind Geschäftsführer als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft zur Herstellung des richtigen Firmenbuchstands bei sonstiger Verhängung von Zwangsstrafen (§ 24 FBG) gesetzlich verpflichtet (vgl auch Koppensteiner in Straube, HGB online § 143 Rz 5), andererseits bezieht sich der Verweis auf Eintragungen in das Firmenbuch in § 182 Abs 3 AußStrG nur auf eben diesen Absatz, da dieser Verweis andernfalls – bei beabsichtigter Bezugnahme durch den Außerstreitgesetzgeber auch auf die anderen Absätze in § 182 leg cit – aus systematischen Gründen in einem eigenständigen Abs 4 verankert worden wäre. Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 26 Rz 8. Vgl FN 67. MwN Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 26 Rz 8 f. OGH 17. 7. 1997, 6 Ob 2371/96 m; aA Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 11 FBG Rz 7, wonach die Nichterforderlichkeit der Vorlage des Abtretungsvertrags bei Anmeldung des GmbH-Gesellschafterwechsels nicht aus § 11 FBG, sondern (kritikwürdigerweise) aus § 26 Abs 1 GmbHG abgeleitet wird. Ebenso wenig lässt sich eine eingeschränkte materielle Prüfpflicht der Firmenbuchgerichte mit § 11 FBG argumentieren (vgl weiters mwN Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 15 FBG Rz 9). NZ 06/2012 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte anwendbar.77 Historisch interpretiert soll § 11 Abs 2 Satz 2 UGB hauptsächlich dem Nachweis der Erbfolge dienen, wobei diese Norm nicht nur Fälle der Gesamt-, sondern auch der Einzelrechtsnachfolge, so zB Erwerb durch Legat, umfasst.78 Für den Übergang des Geschäftsanteils lässt sich daraus insofern nichts gewinnen, da § 11 Abs 2 Satz 2 UGB nur die (zumeist eigene) Anmeldung durch Rechtsnachfolger erfasst, somit im Recht der OG, KG und der Einzelunternehmen Anwendung findet. Im GmbH-Recht ist die Bestimmung nicht einschlägig, da die Anmeldung der Rechtsnachfolge zur Eintragung in das Firmenbuch nicht durch den Rechtsnachfolger, sondern durch den Geschäftsführer, somit durch einen Dritten in Bezug auf den Rechtsnachfolger, zu erfolgen hat.79 Außer bei Vorliegen der geschilderten Bedenken des Firmenbuchgerichts existiert keine Verpflichtung zur Urkundenvorlage. Die Ausstellung der Amtsbestätigung ist für Zwecke der Herstellung des aktuellen Firmenbuchstands deshalb aber keineswegs obsolet, denn der Geschäftsführer hat bei der Anmeldung des Gesellschafterwechsels zur Eintragung in das Firmenbuch die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG iVm § 26 GmbHG), welche gebietet, ihm den Abtretungsvertrag und die Amtsbestätigung vorzulegen, damit er Gewissheit über die Rechtsgültigkeit und -wirksamkeit des Titels (Legat) erlangt. Selbstverständlich steht es dem anmeldepflichtigen Geschäftsführer frei, Amtsbestätigung und Abtretungsvertrag dem Firmenbuchgericht freiwillig vorzulegen.80 Für schuldhaft falsche Anmeldungen haftet der Geschäftsführer (§ 26 Abs 2 GmbHG), wobei bereits leichte Fahrlässigkeit haftungsbegründend ist.81 Daher kommt bei strikter Befolgung der § 25 Abs 1, § 26 GmbHG während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens die Eintragung des Legatars ins Firmenbuch mE ebenso wenig in Betracht wie jene ins Grundbuch. Das Firmenbuchgericht trifft aber keine Prüfungskompetenz dahingehend, ob der anmeldende Geschäftsführer pflichtentreu handelt. Insoweit ist die Eintragung des Le- 77 78 79 80 81 Ausführlich dazu Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 11 Rz 86. Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 11 Rz 87 unter Bezugnahme auf die Denkschrift 1897, 25. Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 11 Rz 84 f; aA Koppensteiner, GmbH-Gesetz2 § 26 Rz 8 und § 11 Rz 4 ff in Hinblick auf Vollständigkeit, Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit (Wahrheit) der Firmenbuchanmeldung. Dem steht die Meinung Bachtrogs (NZ 2005/86) gegenüber, wonach Sprungeintragungen unzulässig sind, sodass der Erbe in der juristischen Sekunde Gesellschafter und auch als solcher einzutragen ist. In konsequenter Fortführung dieses Gedankens müssen Befürworter dieser Sichtweise für eine verpflichtende Vorlage der Amtsbestätigung (und wohl auch des Einantwortungsbeschlusses aufgrund des abgeleiteten Erwerbs durch den Legatar vom eingeantworteten Erben) eintreten. Gellis, GmbH-Gesetz4 § 26 Rz 3 und 7 (nur für falsche Angaben der für Zustellzwecke maßgeblichen Anschrift der Gesellschafter ist grobes Verschulden der Geschäftsführer zur Haftungsbegründung erforderlich). NOTA R . AT gatars in das Firmenbuch vor rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zwar denkbar, in aller Regel aber nur durch einen Verstoß des Geschäftsführers gegen §§ 25 f GmbHG zu bewerkstelligen. So gesehen kann man die diesbezügliche Verantwortung des Geschäftsführers auch als ausgelagerte formelle und materielle Prüfung der der vorzunehmenden Firmenbuchanmeldung zu Grunde liegenden Tatsachen auffassen. Der Bezug auf Eintragungen im Firmenbuch in § 182 Abs 3 AußStrG ist diesen Überlegungen zufolge nicht zuletzt deshalb nicht deplatziert, weil der Geschäftsführer vor Anmeldung des Wechsels im Stande der Gesellschafter aufgrund des von ihm einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstabes die Sicherheit benötigt, dass der Titel des Eigentumserwerbs am Geschäftsanteil nicht strittig ist (dies schon deshalb, weil er gem § 26 GmbHG zu richtigen Firmenbuchanmeldungen verhalten ist), wenngleich die Eigentumsübertragung bereits vorweg durch notariatsaktspflichtige Abtretung stattgefunden hat. F. A n m e r k u n g e n z u O G H 1 5 . 1 2 . 2 0 1 0 , 1 Ob 108/10 d Erst jüngst hat der OGH82 in einer ähnlich gelagerten Causa, in welcher der Erblasser mehrere Geschäftsanteile legiert hatte, ausgesprochen, dass die Amtsbestätigung bereits vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ausgestellt werden kann, weil * die Bestimmung des § 182 Abs 3 AußStrG nF jener des § 178 AußStrG aF entspricht, * die bisherige Judikatur hiezu fortzuschreiben ist und * schließlich schon der ruhende Nachlass bei gegebener Fälligkeit die Erfüllung des Legats schuldet. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Fortschreibung der bisherigen Judikatur und der Überführung von § 178 AußStrG ins neue AußStrG durch die Außerstreitnovelle verweise ich auf NZ 2011/43, wonach in der Mehrzahl der höchstgerichtlichen Entscheidungen die Ansicht vertreten wird, dass die Ausstellung einer Amtsbestätigung nicht vor Rechtskraft der Einantwortung erfolgen könne. Das ist plausibel, handelt es sich doch bei der Amtsbestätigung um einen Gerichtsbeschluss, wonach einer bücherlichen Eintragung verlassenschaftsgerichtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ob verlassenschaftsgerichtliche Bedenken tatsächlich nicht entgegenstehen, weiß das Verlassenschaftsgericht frühestens ab Rechtskraft der Einantwortung, denn bis dahin können weitere Anspruchsberechtigte auftreten (zB weitere Noterben, weitere Erbansprecher oder Legatare aufgrund einer nachträglich hervorgekommenen letztwilligen Verfügung) und Rechte im Verlassenschaftsverfahren geltend machen. Der Einwand, dass dies auch 82 OGH 15. 12. 2010, 1 Ob 108/10 d NZ 2011/49. 167 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten (Teil 2) – gesellschaftsrechtliche Aspekte nach Rechtskraft der Einantwortung geschehen könne, geht ins Leere, da die rechtskräftige Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens eine Zäsur darstellt, nach welcher weiteren erst dann auftretenden Anspruchsberechtigten die klagsweise Geltendmachung ihrer Ansprüche offensteht. Wie der Nachlass das fällige Legat eines Geschäftsanteils ausfolgt, ist oben beschrieben. Der Ausstellung einer Amtsbestätigung während anhängigem Verlassenschaftsverfahren bedarf es hiefür jedenfalls nicht. Das Höchstgericht judizierte weiters, dass unter „Erben“ in § 182 Abs 3 AußStrG vor der Einantwortung der jeweilige Vertreter der Verlassenschaft zu verstehen ist. Dem kann ua mit Verweis auf die Ausführungen in NZ 2011/ 43 ebenfalls nicht gefolgt werden. Zudem hat der Begriff „Erben“ in jedem Abschnitt des III. Hauptstücks des AußStrG eine andere Bedeutung. Während unter „Erben“ im 1. Abschnitt präsumtive Erben, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, gemeint sind (zB §§ 145, 147, 155 AußStrG), handelt es sich bei „Erben“ im 2. Abschnitt auch um unbekannte (§ 158 AußStrG) oder erbantrittserklärte Erben (§ 181 AußStrG), und in § 182 Abs 3 AußStrG aus bereits erörterten Gesichtspunkten eben um rechtskräftig eingeantwortete Erben. Hingegen ist dem OGH beizupflichten, wenn er ausspricht, dass die in § 182 Abs 3 AußStrG normierte Zustimmung bei separiertem Nachlass vom Separationskurator zu erteilen ist, weil der Nachlass in diesem Fall Sondervermögen, dessen Vermengung mit dem Vermögen des Erben vom Separationskurator verhindert werden soll, darstellt.83 Da die Separation des Nachlasses über die Rechtskraft der Einantwortung hinaus wirkt,84 obliegt die Entscheidung, ob durch die Ausfolgung von Legatsgegenständen samt Ausstellung und Verbücherung der Amtsbestätigung der separierte Nachlass als Sondermasse verringert wird, dem Separationskurator, wenn auch die Befugnisse der Erben nach § 810 ABGB außerhalb des Wirkungskreises des Separationskurators schon während anhängigem Verlassenschaftsverfahren wirksam bleiben.85 Da grundsätzlich das gesamte Nachlassvermögen der Separation unterliegt,86 liegt es im Verantwortungsbereich des Separationskurators, seine Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung zu erteilen und somit nicht in Streit verfangenes Nachlassvermögen von der Wirkung der Separation auszunehmen, da er als Verwalter der Sondermasse dem Erben gleichsam vorsteht. Der Separationskurator hat seine diesbezügliche Zustimmung von der Beurteilung des Einzelfalls abhän83 84 85 86 Welser in Rummel3 § 812 Rz 21. Kralik in Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts – Erbrecht (1983) 360; Welser in Rummel3 § 812 Rz 1. NZ 2011/49 mwN. Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 359 ff, wonach die bewilligte Nachlassseparation sowohl im Grund- als auch im Firmenbuch anzumelden ist; Welser in Rummel3 § 812 Rz 3. 168 NZ 06/2012 gig zu machen (je nachdem, ob das Legat in Streit verfangen ist) und allenfalls gerichtlich genehmigen zu lassen, denn es liegt in dessen Wirkungs- und Aufgabenbereich, vom Erben anerkannte Nachlassverbindlichkeiten (wie zB die Legatsschuld) zu erfüllen; auch, um den Nachlass nicht unnötigen Prozess- und Exekutionskosten auszusetzen.87 In der konkreten Fallgestaltung ist die Zustimmungsbefugnis richtigerweise einzig und allein dem Separationskurator zuzugestehen, weil die Legatarin bereits zu Lebzeiten des Erblassers Gesellschafterin war und der legierte Geschäftsanteil ansonsten mit dem ihr bereits gehörigen Geschäftsanteil vermengt worden wäre; und gerade diese Vermengung sollte durch die Separation des Nachlasses hintangehalten werden. Jedenfalls aber kann auch der Separationskurator – aus den oben erörterten Gründen – seine Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung erst nach Rechtskraft der Einantwortung erteilen. G. Zusammenfassung Wie schon beim Legat unbeweglichen Vermögens kommt auch für die Eintragung legierter Gesellschaftsanteile die Ausstellung von Amtsbestätigungen vor Rechtskraft der Einantwortung nicht in Betracht. Aus materiellrechtlichen Gegebenheiten wird der Legatar des Gesellschaftsanteils jedoch durch dessen Ausfolgung bereits vor Eintragung im Firmenbuch Eigentümer. Für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Firmenbuch aus dem Titel eines Legats ist dem Firmenbuchgericht grundsätzlich weder die Amtsbestätigung noch der Notariatsakt über die Abtretung des Geschäftsanteils vorzulegen. Der anmeldende Geschäftsführer hat aber im Rahmen der ihm obliegenden ausgelagerten Prüfungsverantwortlichkeit die schuldhaft falsche Anmeldung zu vertreten, weshalb er iS des für ihn geltenden Sorgfaltsmaßstabs gem § 25 Abs 1 GmbHG die Vorlage der Amtsbestätigung (vom Legatar) einzufordern hat. Wie die jüngste oberstgerichtliche Entscheidung und die uneinheitliche Rsp zur Ausstellung von Amtsbestätigungen vor Augen führen, ist eine Harmonisierung der Verbücherungs- und Eintragungsvorschriften mit jenen des Legatsrechts angezeigt, wenngleich mit dem aktuellen Normenbestand über Interpretationsumwege grundsätzlich das Auslangen zu finden ist. Die Einarbeitung entsprechender Ausfolgungsbestimmungen, zB ins AußStrG, wäre aber empfehlenswert. 87 Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 362; aA Dittrich/Tades, ABGB35 (1999) § 812 E 71; wiederum anders dieselben, aaO E 73, hinsichtlich der Veräußerung mit verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung; vgl abermals dieselben, aaO E 75 b, wonach der Separationskurator für die Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger und Legatare zu sorgen hat.