Begründung Bplan Nr. 49 Gewerbegebiet Losheim

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Begründung Bplan Nr. 49 Gewerbegebiet Losheim
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 49
„Gewerbegebiet Losheim“
1.1
Aufstellungsbeschluss und Abgrenzung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49 „ Gewerbegebiet Losheim“ wurde
vom Rat der Gemeinde Hellenthal am 10.10.1995 beschlossen.
Das Plangebiet liegt südöstlich der Ortslage Losheim an den beiden
Bundesstraßen B 265 bzw. B 421. Die südwestliche Abgrenzung ist identisch
mit der Grenze zum Königreich Belgien. In östlicher Richtung bildet die
Bahnlinie Büllingen-Jünkerath die Abgrenzung.
Der Geltungsbereich des B-Plan-Gebietes ist im Plan eindeutig festgelegt. Die
Größe des Plangebietes beträgt rd. 42,2 ha.
1.2
Ziel des Planverfahrens
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient in erster Linie der
planungsrechtlichen Sicherung des Bestandes an Gewerbebetrieben und der
Vorsorge für deren Erweiterungsbedarf, verbunden mit einer Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung sowie der Sicherung und evtl. Neuschaffung von
Arbeitsplätzen. Bei dem Bauleitplan-Verfahren besteht somit eine
bedarfsorientierte Ausrichtung, zumal angesichts des bereits bestehenden
Auspendlerüberschusses der Gemeinde.
Ohne diese bestandspflegerische Maßnahme ist mittelfristig mit einer
Bedrohung des Gewerbestandortes Losheim und einer evtl. Abwanderung von
Betrieben zu rechnen. Betroffen sind eine Tiefbau-Unternehmung mit ca. 230
Beschäftigten, eine Schlosserei, ein Hotel und ein Sägewerk. Die nach § 35
BauGB gegebenen Erweiterungsmöglichkeiten sind jeweils weitestgehend
ausgeschöpft, so dass Planungsbedarf von Seiten der Gemeinde besteht.
Aufgrund dieses bedarfsorientierten Planungszieles erübrigt sich die Prüfung
von Standortalternativen. Auch überwiegt das Ziel der Förderung von Gewerbe
und Arbeitsplätzen dasjenige zum Erhalt von Boden, landwirtschaftlicher
Funktion, Natur und Landschaft.
Hinsichtlich der in das Plangebiet eingestreuten vereinzelten Gebäude, die
vorwiegend wohnwirtschaftlich genutzt, aber aufgrund der vorliegenden
Vorbelastung (aus Verkehrs- und Gewerbeimmissionen) und Gemengelage als
Dorf- bzw. Mischgebiete festgesetzt werden, ist das Ziel der Planung, v.a. für
die vorhandenen Nutzungen einen Bestandsschutz zu gewährleisten. Auch die
Baugrenzen und das Maß der baulichen Nutzung sind darauf abgestellt.
Größere Entwicklungsmöglichkeiten für die Wohn-Nutzungen werden nicht
eingeräumt, da dies dem Hauptziel der Planung, der Weiterentwicklung des
Gewerbes, widersprechen würde. Allerdings bringt die Festsetzung der
Baugebiets-Kategorien „Dorf- bzw. Mischgebiet“ die Eröffnung gewerblicher
Entwicklungsmöglichkeiten auch für diese Gemengelagen-Splitter mit sich.
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Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht soll durch diese Ausweisung der durch
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gedeckte Anspruch der
vorhandenen Gewerbebetriebe auf eine geordnete Weiterentwicklung gesichert
und über eine städtebauliche Ordnung und Gliederung ein verträgliches
Nebeneinander mit der schutzwürdigen Nachbarbebauung gewährleistet
werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient auch der grenzübergreifenden
planerischen Koordination mit der belgischen Nachbargemeinde Büllingen.
Deren unmittelbar angrenzende Bauzone Hergersberg ist ebenfalls gewerblich
geprägt und soll weiter ausgebaut werden. Auch die Gemeinde Büllingen
befürwortet eine grenzüberschreitende Raumplanung und Harmonisierung.
Entsprechende
Abstimmungsgespräche
bezüglich
der
künftigen
Siedlungsentwicklung beiderseits der Grenze sind eingeleitet.
1.3
Planungsrechtliche Vorgaben
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes waren im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Hellenthal vor Beginn der Planungsarbeiten im Wesentlichen
„Flächen für die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft“
ausgewiesen, und ansonsten lediglich ein
Gewerbegebiet zwischen dem Bahnhof Losheim, der Bahnlinie
Büllingen-Jünkerath und der B 421,
sowie ein
Mischgebiet nordöstlich der B 265 im Bereich der vorhandenen
Schlosserei (auf halbem Wege zwischen der Ortslage Losheim und
dem ehemaligen Zollamt Losheim).
Der Flächennutzungsplan war daher durch eine Änderung (Nr. 19) im
Parallelverfahren gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 8 (3) BauGB
dergestalt zu ändern, dass der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Losheim“ aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird. Der
Aufstellungsbeschluss zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am
22.06.1994 bzw. 10.10.1995 gefasst. Die hierzu erforderliche Abstimmung mit
der Bezirksplanungsbehörde gemäß § 20 (1) LPIG ist erfolgt. Mit Schreiben
vom 01.06.1995 wurde von der Bezirksregierung Köln bestätigt, dass das
Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist.
Zwischenzeitlich ist das Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan
durchgeführt, die Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln erteilt worden
(Verfügung vom 10.09.1999) und die Änderung bekannt gemacht.
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Überbauung des Katerbachs bedarf
eines separaten, vom Vorhabenträger zusätzlich zu betreibenden
wasserrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens
gemäß
§
31
(3)
Wasserhaushaltsgesetz. Zulassungsbehörde ist die Untere Wasserbehörde des
Kreises Euskirchen. Der Scoping-Termin gem. § 5 UVP-Gesetz hat am
20.07.1998 stattgefunden. Ziel des Verfahrens ist dabei einerseits die
Schaffung einer Weiterentwicklungsmöglichkeit für den vorhandenen
Sägewerksbetrieb, andererseits ein unter Einstellung von ökologischen wie
ökonomischen Belangen abzustimmender Schutz des Gewässers.
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Berücksichtigt werden sollte dabei auch, dass es sich bei dem Katerbach in
dem betreffenden Abschnitt um einen derzeit bereits begradigten und
naturfernen Vorfluter handelt. Gemäß Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde kann das weitere Bebauungsplanverfahren parallel zu dem
inzwischen vor dem Abschluss stehenden wasserrechtlichen Verfahren
durchgeführt werden. Der ökologische Eingriff in das Gewässer und seinen
Randstreifen (aquatisch und terrestrisch) ist im Rahmen des wasserrechtlichen
Verfahrens (nicht des Bebauungsplanverfahrens) zu ermitteln und in
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden zu kompensieren.
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Größe des räumlichen Geltungsbereiches:
Gemarkung:
ca. 42,2 ha
Losheim
Geltungsbereich:
Die Begrenzung des Geltungsbereiches ist im Bebauungsplan eindeutig
eingetragen.
Höhen:
Die im Plangebiet gemessenen Höhen liegen im Bereich zwischen 596 m üNN
(im äußersten Nordwesten am Rand der Ortslage Losheim) und 558 m üNN
(am Durchlass des Katerbaches unter der Bahn).
Vorhandene Gewässer:
Der Plangeltungsbereich wird von den Gewässern Katerbach, Hartenbach und
namenlosen Gewässern durchflossen bzw. berührt.
Die Hauptentwässerungsrichtung (Katerbach) geht nach Nordosten.
Bis auf den Katerbach sind an diesen Bachläufen durchgehend Grünflächen,
verbunden mit entsprechenden Schutzmaßnahmen, eingetragen.
Entfernungen:
Die Ausdehnung des Plangebietes entlang der von Nordwest nach Südost als
Haupterschließungsachse verlaufenden B 265 beträgt 1,64 km.
Die Entfernung der nordwestlichen Gewerbegebietsfläche zur Ortsmitte
Losheim liegt bei ca. 500 m.
Eigentümer:
Eigentümer der Grundstücke im Geltungsbereich sind verschiedene
Privateigentümer sowie die Gemeinde Hellenthal, das Bundesvermögensamt
und die Deutsche Bahn AG.
Umlegungsmaßnahmen:
Es wird angestrebt, den Bebauungsplan auf dem Wege der freiwilligen
Bodenordnung zu vollziehen. Sollte dies nicht zu erreichen sein, muss ein
Umlegungsverfahren gem. § 45 ff BauGB durchgeführt werden.
1.5
Art der künftigen baulichen Nutzung
Im B-Plan-Gebiet werden in insgesamt 7 Teilbereichen Gewerbe- bzw.
Sondergebietsflächen ausgewiesen, die mit jeweils einer bis maximal drei
überbaubaren Grundstücksflächen ausgestattet sind.
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Die danach verbleibenden Restflächen lassen sich in drei Kategorien einteilen:
1.
2.
3.
Verkehrsflächen
Grünflächen und
gemischte Bauflächen
Die
Verkehrsflächen
umfassen
ausschließlich
bereits
vorhandene
Erschließungsanlagen, darunter Teilstücke der Bundesstraßen B 265 und 421.
Die Grünflächen umfassen Bereiche, die von einer baulichen Nutzung
freizuhalten sind. Soweit diese zu Ausgleichsmaßnahmen herangezogen
werden, nehmen sie zusammen mit den Pflanzstreifen den Ausgleich für den
baulichen Eingriff im B-Plan-Gebiet gemäß § 8a Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) auf. Durch diese grünordnerischen Maßnahmen ergibt sich in den
Randzonen eine Abschirmung zur freien Landschaft.
Unter die gemischten Bauflächen fallen vor allem die existierenden
Einzelhäuser des Außenbereiches und Nebenanlagen. Hierzu ist aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht folgendes anzumerken:
Die Festsetzung als Dorf- bzw. Mischgebiet (statt als Wohngebiet) erfolgt
insbesondere aufgrund der festgestellten Vorbelastung in der Gemengelage.
Aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme haben die vereinzelt liegenden
Häuser im bisherigen Außenbereich die gewerbliche Nutzung in der
Nachbarschaft zu tolerieren, sofern ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen
werden. Bezüglich des Immissionsschutzes der Einzelhäuser ist auch die
Trenn- und Abschirmfunktion der umgebenden Grünflächen und Pflanzstreifen
zu berücksichtigen. Das innerhalb der Gewerbegebietsfläche am Bahnhof
gelegene Haus „Am Goldenbach 1“ wird zu Bürozwecken gewerblicher Art
genutzt. Nach den Feststellungen des Schallgutachters kann der hierfür
vorgeschriebene Schallrichtwert unter Berücksichtigung der Bauweise und der
vorhandenen Verglasungen-/Fensterkonstruktionen eingehalten werden.
Zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen dieses Objektes sind daher nicht
erforderlich. In dem auf dem Gelände der Tiefbauunternehmung gelegenen
Haus, Prümer Straße Nr. 48, sind lediglich eine gewerbliche Nutzung oder
Betriebswohnungen zulässig.
Das Sondergebiet an dem bestehenden Hotel und der ehemaligen Zollstation
(jetzt Eisenbahnmuseum) nebst dem gegenüberliegenden, bereits vorhandenen
Parkplatz ist gekennzeichnet als „Sondergebiet für Hotel/Museum/Freizeit“. Hier
ist festgesetzt, dass immissionsschutzrechtliche Richtwerte, vergleichbar denen
für MI-Gebiete einzuhalten sind. Dies bedeutet einerseits Schutz der Gäste und
des gegenüberliegenden Mischgebietes, andererseits Rücksichtnahme auf die
Belange der Gewerbebetriebe auf der unmittelbar benachbarten belgischen
Seite der Grenze.
Die sechs Gewerbegebietsbereiche sind von ihrer baulichen Nutzbarkeit her
noch einmal differenziert unter Berücksichtigung der Abstandsklassen gemäß
Abstandserlass NRW i.d.F. vom 02.04.1998. Maßgebend für die Ausweisung ist
dabei der Abstand der jeweiligen Gewerbefläche zu der nächst gelegenen
schutzwürdigen Bebauung, also zur Ortslage Losheim, zu den zum Wohnen
bestimmten Bereichen in der Bauzone Hergersberg auf belgischer Seite, zu den
nordöstlich
vorhandenen
Gebäuden
„Am
Goldenbach
4-8“
(Mischgebietscharakter) sowie v.a. zu den im B-Plan-Gebiet selbst gelegenen
Einzelhäusern.
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Zu diesen als Dorf- bzw. Mischgebiet festgesetzten Gebäuden sind jedoch
aufgrund der vorhandenen Gemengelage und dem Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme geringere Abstände als zu Wohngebieten einzuhalten.
Die Ausweisung der Abstandsklassen und der Zonierungen erfolgte auf der
Grundlage eines schalltechnischen Planungsgutachtens. Die dort zugrunde
gelegten flächenbezogenen Schalleistungspegel dienten lediglich zur
Prognostizierung der zu erwartenden Schallentwicklung, insbesondere auf den
noch freien Flächen. Eine Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel
ist allerdings nicht geplant. Durch die Regelung über die Abstandsliste zum
Abstandserlass werden – bei Einhaltung der dort festgelegten Abstandsregeln –
auch die neben dem Schall noch denkbaren weiteren Emissionen (Gerüche und
Erschütterungen) abgedeckt. Bei Unterschreitung der Abstandsregeln wird für
evtl. geruchsemittierende Nutzungen allerdings ein Einzelnachweis der
immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit erforderlich (siehe Textliche
Festsetzung 2.2.6.7).
Die Ermittlung der Abstände führt hier zur Ausweisung der Abstandsklassen C,
B oder A, d.h. Betriebe mit einem Abstandserfordernis von mehr als 300, 200
bzw. 100 m sind i.d.R. ausgeschlossen (siehe auch unter den Textlichen
Festsetzungen im Teil 2, Ziffer 2.2.5).
Auf dem Sägewerksgelände wird in Richtung des Nachbargebäudes
„Hallschlager Straße 1“ eine Teilfläche speziell für ein Bürogebäude
ausgewiesen, das als Nebeneffekt auch der Lärmabschirmung dienen kann.
1.6
Flächenbilanz
Die Gesamtgröße des B-Plan-Gebietes beträgt ca. 42,2 ha.
Diese teilen sich wie folgt auf:
ha
42,2
4,3
20,9
%
100,0
10,2
49,5
(ohne zugehöriges grün)
1,3
3,1
Sonderbauflächen
Grünflächen/Erhalt/Anpflanzungen
1,5
3,5
14,2
33,6
davon neue GE-Fläche:
davon neue SO-Fläche:
12,3 ha
1,1 ha
B-Plan-Gebiet ges.
Verkehrsfläche
Gewerbegebiete jew. netto
gemischte Bauflächen
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1.7
Planungsrechtliche Festsetzungen
GE-Gebiete (Gewerbegebiete)
Abstandsklassen A, B, C (siehe unter Textliche Festsetzungen, Ziffer 2.2.5)
Grundflächenzahl (GRZ):
0,6
Baumassenzahl (BMZ):
Abweichende Bauweise:
4,0
Es wird weder offene noch geschlossene Bauweise festgesetzt, eine
Längenbeschränkung für Gebäude wird nicht festgelegt.
Gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO wird als abweichende Bauweise festgelegt, dass
die vorderen, seitlichen und rückwärtigen Grenzabstände gemäß der jeweils
gültigen Landesbauordnung einzuhalten sind.
Festlegung der max. Traufhöhe (gleich Firsthöhe) als Höchstmaß über NN und
zwar i.d.R. 8-12 m (meist 10 m) über der mittleren Höhenlinie in der jeweiligen
Teilfläche.
Gewerbegebiets-Teilfläche „GE-Büro“
2-geschossig
Dächer:
Hauptgebäude:
Garage:
Satteldach 23-45°
0-45°
SO-Gebiet Hotel/Museum/Freizeit (Sonstiges Sondergebiet)
2-geschossig
Grundflächenzahl (GRZ):
0,4
Geschossflächenzahl (GFZ): 0,8
offene Bauweise
Dächer:
Hauptgebäude:
Satteldach 23-45°
Garage:
0-45°
Traufhöhe:
Max. 7,0 m über Gelände
(siehe unter Textliche Festsetzungen, Ziffer 2.2.2.3)
MD-Gebiet (Dorfgebiet) und MI-Gebiete (Mischgebiete)
2-geschossig
Festsetzung der jew. max. zulässigen Grundfläche (in qm)
offene Bauweise
Dächer:
Hauptgebäude:
Satteldach 23-45°
Garage:
0-45°
Einzelhandelsbetriebe werden weitestgehend ausgeschlossen (siehe unter
Textliche Festsetzungen, Ziffer 2.2.4), um schädliche Auswirkungen im Sinne
des § 11, Abs. 3 BauNVO zu vermeiden.
Immissionsschutzrechtliche Festsetzungen
Die notwendigen Immissionsschutzmaßnahmen wurden in die Textlichen
Festsetzungen (unter Ziff. 2.2.6.1 bis 2.2.6.7) aufgenommen.
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Bezüglich
dreier
im
Schallgutachten
als
besonders
kritische
Nachbarschaftssituationen ermittelten Fälle ist festgesetzt, dass bei
Bauvorhaben innerhalb der betreffenden GE-Gebiete eine Einzelfallprüfung
(ggf. gutachterlich) hinsichtlich der Einhaltung der Immissionsrichtwerte
gegenüber der benachbarten, schutzbedürftigen Bebauung durchzuführen ist.
Hier wird als aktive Schallschutzmaßnahme für Gewerbe/Produktionshallen,
deren
Außenflächen
unmittelbar
in
Richtung
der
benachbarten,
schutzbedürftigen Gebäude strahlen, ein resultierendes Schalldämmaß von R’w
= 40 dB festgesetzt.
Für die im Dorfgebiet gelegene überbaubare Grundstücksfläche, Prümer Straße
40, sind passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, und zwar entweder eine
geeignete
Grundrissgestaltung
oder
alternativ
bauliche
Schallschutzmaßnahmen (wie Mauerwerk, Schallschutzfenster etc.).
Für die in den GE-Gebieten ausnahmsweise zulässigen Wohnungen ist der
Nachweis eines ausreichenden Schallschutzes von Schlafräumen vor
Baubeginn dem zuständigen Bauordnungsamt vorzulegen, damit der Charakter
des Gebietes gewahrt und die zulässigen Nutzungen nicht über Gebühr
eingeschränkt werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein
Innengeräuschpegel von 30-35 dB(A) nachts im schlafgünstigen Bereich eines
durchschnittlich Lärmempfindlichen liegt. Gleichermaßen sind ggf. auch
Betriebswohnungen in bereits bestehenden Gebäuden zu schützen.
Ferner ist bei einer evtl. Ansiedlung von geruchsemittierenden Nutzungen durch
eine Einzelfallprüfung (ggf. gutachterlich) die Einhaltung der Immissionswerte
Geruch gegenüber der benachbarten, schutzbedürftigen Bebauung
nachzuweisen.
Weitere Festsetzungen betreffen das Immissionsniveau in den SO-Gebieten
(siehe oben, Teilkapitel 1,5) und die Abstimmung des Schallschutzwalles
gegenüber dem Haus Hallschlager Straße 1 zwischen Vorhabensträger und
Rheinischem Straßenbauamt Euskirchen (siehe hinten, Teilkapitel 1.8).
1.8
Verkehrstechnische Erschließung
Als Haupterschließungsachsen des Gebietes dienen die Bundesstraßen Nr. 265
bzw. Nr. 421. Die weitere Erschließung ist gewährleistet durch vorhandene
Nebenstraßen, neue Zufahrten/Zugänge werden nicht benötigt und sind auch
aufgrund der Einfriedung der freien Straßenabschnitte durch Pflanzstreifen und
Grünflächen sowie vorhandene Böschungen und Gräben ausgeschlossen
(siehe auch § 9 Bundesfernstraßengesetz).
Neue verkehrstechnische Erschließungsanlagen sind somit nicht zu erstellen.
Die im Plan innerhalb des nordwestlichen GE-Gebietes gestrichelt dargestellte
Stichstraße mit Wendehammer kann bei Bedarf unter privater
Erschließungsträgerschaft gebaut werden.
Es entstehen keine weiteren Knotenpunkte an den beiden Bundesstraßen,
lediglich sind auf der B 265 im Einfahrtsbereich zum Tiefbauunternehmen bzw.
zur Schlosserei bei unabweisbarem Bedarf noch Linksabbiegespuren
einzurichten (die dazugehörigen Sichtdreiecke sind in der Planzeichnung
dargestellt). In Anbetracht des kaum nennenswert ansteigenden Verkehrs wird
ein Verzicht auf einen Vollausbau angestrebt.
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Die geforderten Linksabbiegerspuren sind innerhalb der vorhandenen
Straßenparzelle realisierbar. Die hierzu erforderliche Abstimmung mit den
zuständigen Fachbehörden erfolgt im Rahmen der sich anschließenden
Tiefbauplanung. Insgesamt entstehen der Gemeinde somit kaum Kosten im
Bereich der verkehrstechnischen Erschließung.
Die gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz vorgeschriebene Anbauverbotszone
von 20 m längs der beiden Bundesstraßen ist im Bebauungsplan – außer im
Bereich von bereits bestehender Bebauung – anhand der Baugrenzen
berücksichtigt. Auf der Gewerbegebietsfläche gegenüber dem Haus
„Hallschlager Straße 1“ ist ein Schallschutzwall vorgesehen. Aufgrund dessen
Lage innerhalb der Anbauverbotszone der B 421 ist eine vorherige Abstimmung
des Vorhabenträgers mit dem Rheinischen Straßenbauamt Euskirchen zur
Regelung der Höhe, Entwässerung, Unterhaltung usw. des Walles erforderlich.
Das Verkehrsaufkommen im Plangebiet selbst macht gemäß Aussage des
schalltechnischen
Planungsgutachtens
keine
Schallschutzmaßnahmen
erforderlich.
Ein weiterer positiv zu wertender Standortfaktor für das Gewerbegebiet Losheim
könnte eine Reaktivierung des Schienengüterverkehrs in der ehemaligen
Güterverkehrsstelle Losheim darstellen. Zumindest von Seiten eines
Unternehmens wurde Interesse an einer solchen Reaktivierung und ggf. der
Erstellung eines Gleisanschlusses geäußert. Die von Seiten der Deutschen
Bahn AG am Bahnübergang der Straße „Am Goldenbach“ (unmittelbar westlich
des ehemaligen Bahnhofs) benötigten Sichtdreiecke sind von Bebauung, die
Sicht einschränkender Bepflanzung und sonstigen Sichthindernissen
freizuhalten.
1.9
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Wasser, Strom und Telekommunikation ist
durch den Anschluss an die bereits vorhandenen Anlagen gewährleistet.
Gemäß Hinweis der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH sind allerdings
bei einer evtl. Ansiedlung von Produktionsbetrieben mit großem elektrischem
Energiebedarf Verstärkungsmaßnahmen am Netz erforderlich.
Als weitere Möglichkeit der Stromversorgung kommt aufgrund der exponierten
Lage von Teilen des Plangebietes auch die Nutzung der Windenergie in
Betracht. Ein zur Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) geeigneter Standort
liegt am Rande der großen Ausgleichsfläche im Südosten des Plangebietes.
Dieser ursprünglich im Plangebiet gelegene Standort wurde zwischenzeitlich
aus dem Geltungsbereich herausgenommen, um eine Einstellung in die
laufende gemeindeweite Windkraftplanung zu ermöglichen.
Zu betrachten sind hierzu folgende Planverfahren in der Gemeinde Hellenthal:
a) 20. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von
Vorranggebieten für Windkraftanlagen,
b) Bebauungsplanverfahren zur Konkretisierung der WKA-Standorte,
c) bauordnungsrechtliche Satzung gemäß § 86 Landesbauordnung (BauONW)
als örtliche Bauvorschrift für die Gestaltung von WKAs.
Zur Realisierung einer solchen Anlage hat die erforderliche Regelung von
Details
im
zugehörigen
Bebauungsplanverfahren
bzw.
im
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
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Dies betrifft insbesondere den Immissionsschutz (Lärm, Licht-/Schattenreflexe),
Grenzabstände und Abstandsflächen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für
den ökologischen Eingriff, Baugrunduntersuchung, Erschließung (Zuwegung
und Elektroleitungen), Niederschlagswasserbeseitigung etc.
Da eine Ausgleichsfläche des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Losheim“ bis
auf 20 m an den Fuß der beabsichtigten Windkraftanlage im Südosten
heranreicht, ist eine diesbezügliche Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises Euskirchen erfolgt. Von Seiten der ULB
bestehen keine Einwände gegen den WKA-Standort, die heranreichende
Ausgleichsmaßnahme und die dort hineinragenden WKA-Flügel. Auch von
Seiten des Vorhabenträgers für die Windkraftplanungen wurde das
Einverständnis zur Nähe und Art der Ausgleichsmaßnahme erteilt. Es wurde
vereinbart, dass die Bepflanzung ungeachtet der Windrauhigkeit und somit der
Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlage durchgeführt wird. Ferner wurde
zugesichert, dass auch nach einer Errichtung der WKA die Ausgleichsfläche wie
geplant genutzt werden kann. Auf die zu tolerierende Anpflanzung ist in der
Baugenehmigung der Windkraftanlage hinzuweisen. Die Absicherung der
erforderlichen Grenzabstände und Abstandsflächen der Windkraftanlage hat
deren Vorhabenträger in seiner Planung über Baulasten zu gewährleisten.
Die im Plangebiet vorhandenen Leitungen, z.B. für Wasserversorgung,
Abwasser, Strom, Telekom etc., sind bei den späteren Bauvorhaben zu
berücksichtigen. Bestandspläne sind vom jeweiligen Bauherrn bei den
Versorgungsunternehmen anzufordern. Die bestehenden 20kV-Leitungen der
Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH sind im Bebauungsplan mit ihren
annähernden Leitungsverläufen und Schutzflächen eingetragen. Diese sind von
Bebauung und die Leitung gefährdender Bepflanzung freizuhalten.
Zur Löschwasserversorgung wird ein Mindest-Bedarf von 1.600 l/min als
öffentliche Grundversorgung zur Verfügung gestellt (600 l aus öffentlicher
Wasserversorgung, 800 l per Pumpe von Udenbreth, 200 l von Büllingen). Von
der Gemeinde werden ferner in Absprache mit der Feuerwehr zusätzliche
Hydranten eingerichtet. Die restliche Versorgung, inkl. eines evtl. je nach
Brandlast erweiterten Objektschutzes, muss vom jeweiligen Bauherrn selbst
realisiert (etwa durch einen Löschteich oder Zisternen) und im späteren
Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden (siehe Arbeitsblatt W 405
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. – DVGW –
„Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“).
Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereiches existiert ein genehmigter
Kanalisationsentwurf aus dem Jahre 1989. Teile dieses Entwurfs sind als
„qualifiziertes Mischsystem“ verwirklicht. Vor entsprechender Bautätigkeit ist die
Abwasserbeseitigung ggf. noch sicherzustellen.
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Kronenburg, Gemeinde
Dahlem. Das Staatliche Umweltamt Aachen weist darauf hin, dass diese Anlage
nicht den a.a.R.d.T. entspricht, da ein erhöhter Fremdwasserzufluss besteht.
Die Gemeinde Dahlem kommt allerdings der gesetzlichen Verpflichtung zur
schrittweisen Untersuchung und Sanierung des Kanalnetzes nach:
In den Jahren 1991/92 hat sie alle Kanalleitungen per Videokamera auf
Schäden
untersuchen
lassen.
Unter
Zugrundelegung
der
Untersuchungsergebnisse hat die Gemeinde Dahlem im Jahre 1995 mit der
Kanalisierung im Entwässerungsbereich Kronenburg begonnen und setzte die
Maßnahmen seitdem unter erheblichem finanziellem Aufwand kontinuierlich
fort:
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1995
Ortslage Berk
1996/97 Ortslage Frauenkron mit Sammler bis zur Pumpstation am
Kronenburger See
1998
Fortsetzung und Abschluss im Einzugsgebiet der Kläranlage
Kronenburg.
Die Bemühungen zur Reduzierung des Fremdwassers zeigen Erfolg:
Bei
Anwendung
der
„Verwaltungsvorschrift
zur
Ermittlung
der
Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser
vermischtem Schmutzwasser vom 04.02.1991“ wurde der Fremdwasseranteil
für die Kläranlage Kronenburg wie folgt ermittelt (Regenschreiber auf der
Anlage):
1996 158,4 %
-
1997 126,4%.
Die Gemeinde Dahlem ist somit nachweisbar bemüht, den Fremdwasseranteil
der Kläranlage Kronenburg auf das zulässige Maß von 100% (Regel der
Technik) zurückzuführen.
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz ist für Grundstücke, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah an ein Oberflächengewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei besteht
eine Gleichwertigkeit von Versickerung, Verrieselung oder ortsnaher Einleitung.
Bei dem Gewerbegebiet Losheim ist zu berücksichtigen, dass die Flächen tlw.
drainiert
sind
und
somit
hinsichtlich
der
Versickerungsfahigkeit
Einschränkungen bestehen. Eine Versickerung scheidet ferner zumindest für
einen Teil der Flächen aufgrund der Beschaffenheit der Niederschlagswässer
(Festsetzung als Gewerbegebiet, mit resultierendem Verkehrsaufkommen) aus.
Es wird daher folgendes festgesetzt:
Das Regenwasser ist - soweit als vom Verschmutzungsgrad her zulässig – in
die vorhandenen Gewässer dezentral ortsnah einzuleiten, ggf. unter
Zwischenschaltung eines Rückhaltebeckens bzw. bei verschmutztem
Niederschlagswasser – je nach seinem Verschmutzungsgrad – über eine
Vorreinigung (Regenklärbecken). Zu stark verschmutztes Niederschlagswasser
ist der Mischwasserkanalisation zuzuführen.
Im BPlan-Gebiet sind mehrere Gewässer (Katerbach, Hartenbach, namenlose)
vorhanden, deren hydraulische Leistungsfähigkeit im Rahmen der zu
erstellenden Einleitungsgenehmigungen zu überprüfen und zu berücksichtigen
ist. Zwei der potentiellen Einleitungsstellen sind bereits genehmigt. Ebenso
existieren im Nordwest-Teil des Plangebietes bereits 2 Regenwasserkanäle als
genehmigtes System.
Die vorhandenen Gewässer gewährleisten in Verbindung mit vorhandenen
Straßen-/Wegeseitengräben, Regenwasserleitungen und Durchlässen sowie
allenfalls einem kurzen, neu anzulegenden Leitungsstück für alle neu
hinzukommenden Bauflächen mindestens eine Möglichkeit zur ortsnahen
Einleitung unter zumutbarem Aufwand, so dass die Durchführbarkeit der
Festsetzung gesichert ist.
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10 -
Eine Karte mit Darstellung der zu entsorgenden Flächen und der potentiellen
Einleitungswege wurde der Unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen
vorgelegt. Daraufhin hat mit der Unteren Wasserbehörde eine örtliche
Überprüfung der Gewässereigenschaft und eine positive Abstimmung der
vorgesehenen Lösung stattgefunden.
Ebenfalls ist eine Vorabstimmung der Verfahrensweise für die
Niederschlagswasserbeseitigung mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen
erfolgt. Bei einem Teil der in Frage kommenden Einleitungswege (tlw. mehrere
Möglichkeiten gegeben) wären auf kurzen Teilstücken Straßenseitengräben
entlang der vorhandenen übergeordneten Straßen einzubeziehen. Hierüber ist
dann eine Einigung und ggf. vertragliche Regelung der Bedingungen mit dem
Landschaftsverband Rheinland/Rheinisches Straßenbauamt erforderlich. Auch
hierzu ist eine Vorabstimmung mit der örtlich zuständigen Straßenmeisterei
Blankenheim erfolgt.
Die Kriterien für die Dimensionierung von ggf. anzulegenden Rückhaltungen
sind mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen zu klären, die Einleitungsanträge
bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Der jeweilige Vorhabenträger hat
die erforderlichen Nachweise, Genehmigungen bzw. Erlaubnisse einzuholen
und eine grundstücksspezifische Niederschlagswasserbeseitigung im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Zu beachten sind hierbei
insbesondere die Runderlasse des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft NW vom 18.05.1998 “Niederschlagswasserbeseitigung gemäß §
51a des Landeswassergesetzes“ (MBl. NW S. 654) sowie vom 04.01.1988
„Anforderungen
an
die
öffentliche
Niederschlagsentwässerung
im
Trennverfahren“ (MBl. NW S. 164).
1.10 Ökologische Bewertung des Plangebietes
(Kurzform)
Das Plangebiet gehört naturräumlich zur westlichen Hocheifel –Losheimer
Wald-. Die hier vorzufindende Landschaft ist als ausgeräumt zu bezeichnen.
Waldflächen sind in diesem Gebiet nicht anzutreffen. Bereits jetzt werden die
Flächen überwiegend gewerblich genutzt. Gleisanlagen, Lagerplätze,
Parkplätze mit geringem und hohem Versiegelungsgrad prägen den Bereich
rund um den Losheimer Bahnhof und die ehemalige Zollstation.
Naturnahe Landschaftselemente, wie Hecken, Baum- und Strauchgruppen als
auch Obstwiesenrudimente sind vor allem noch im West- bzw. im Südbereich
des Plangebietes vorzufinden. Der von Süd in Nordrichtung fließende
Katerbach ist größtenteils begradigt und auch aufgrund seines Bewuchses (ein
typischer Erlen- bzw. Weidensaum fehlt vollständig) als naturfern
anzusprechen. Ein Großteil der zukünftigen Bauflächen wird von einer
artenarmen Fettwiese eingenommen, welche nur eine mittlere Bedeutung für
den Naturhaushalt hat. Das vorhandene Gehölzinventar kann zum größten Teil
erhalten werden.
Die Realisierung der Planung verursacht Eingriffe in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild. Festzuhalten ist hier, dass, wie schon erwähnt,
schwerpunktmäßig intensiv genutztes Grünland in Anspruch genommen wird.
Nach § 20 c BNatSchG oder § 62 LG-NW geschützte Biotope werden nicht
beansprucht. Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind nicht
betroffen.
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1.11 Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Im landschaftspflegerischen Begleitplan wird eine Reihe von Vermeidungs- und
Kompensationsmöglichkeiten aufgezeigt, so dass bei ihrer Umsetzung der
Charakter des Gebietes möglichst weitgehend erhalten werden kann. Diesem
Zweck dienen zunächst einmal die im Bebauungsplan getroffenen
Festsetzungen zum Erhalt von Bepflanzungen, teils in Gestalt von Grünflächen
(öffentliche oder private Flächen), teils innerhalb von Pflanzstreifen.
Entsprechend der klaren Strukturierung des Plangebietes in 7 abgrenzbare GEbzw. SO-Baugebiets- (und somit auch Eingriffs-) Bereiche (siehe unter Ziffer
1.5) erfolgte auch beim Ausgleich eine Gliederung in 7 voneinander getrennte
Blöcke.
Die
innerhalb
des
Plangebiets
durchzuführenden
ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen werden durch den landschaftspflegerischen Begleitplan
(LBP) quantifiziert und im Bebauungsplan gem. § 1 a BauGB, i.V.m. § 8a
Bundesnaturschutzgesetz und §§ 4-6 Landschaftsgesetz NW mit den
Möglichkeiten des § 9 BauGB festgesetzt, und zwar größtenteils als Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft (gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 20 BauGB) auf einer Grundnutzung als
private Grünflächen, der Rest als – unmittelbar zu den Baugebieten gehörende
– Pflanzstreifen (gem. § 9, Abs. 1, Nr. 25a BauGB).
Die Zuordnung der Ausgleichs -(Grün)-flächen zu den Eingriffs-Baublöcken ist
im Bebauungsplan gekennzeichnet. Ferner ist bei jeder Ausgleichs-, Pflanzoder Erhaltungsfläche die zugehörige Ziffer der Textlichen Festsetzungen
angegeben. Die neu anzulegenden Landschaftselemente werden sowohl der
Verschattung
neuer
Gebäude
und
Lagerplätze
als
auch
der
Lebensraumschaffung dienen. Zum Charakter der einzelnen Maßnahmen siehe
in den Textlichen Festsetzungen sowie im LBP. Die Ausführung hat in
Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde zu erfolgen.
Die Abwicklung des Ausgleichs erfolgt im Rahmen des jeweiligen
Baugenehmigungsverfahrens. Die Gemeinde Hellenthal weist in ihrer
Stellungnahme auf den erforderlichen Ausgleich hin. Die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen teilt die jeweils zu erbringende(n)
Maßnahme(n) der Baugenehmigungsbehörde mit. Dabei ist zunächst der
jeweilige Ausgleich innerhalb des Plangebietes zu erbringen. Dieser Ausgleich
wird dem jeweiligen Vorhabenträger als Auflage im Baugenehmigungsverfahren
auferlegt und ist von diesem nach den dort getroffenen Maßgaben, spätestens
jedoch innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der zugeordneten
Baumaßnahme zu erbringen. Die Ausgleichsmaßnahmen und –flächen sind
vom Vorhabenträger auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten. Bei Ausfall von
Bepflanzungen von mehr als 5% in den ersten 5 Jahren ist eine entsprechende
Nachpflanzung vom Vorhabenträger vorzunehmen.
Da der erforderliche Ausgleich aufgrund des Vorrangs der Schaffung von
gewerblichen Bauflächen (s.Ziff. 1.2) im Gebiet selbst nicht vollständig erbracht
werden kann, sind zusätzlich Kompensationsmöglichkeiten außerhalb des
Plangebietes erforderlich, und zwar entsprechend dem ökologischen Defizit aus
dem
landschaftspflegerischen
Begleitplan
in
Höhe
von
82.000
Flächenwertpunkten, berechnet nach der Methode des Landkreistages („LKTMethode“).
Aufgrund der Abwicklungsform für diese Maßnahmen ist eine Aufnahme in den
Bebauungsplan als eigene Geltungsbereiche nicht praktikabel. Die Zuordnung
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zu den Eingriffsflächen erfolgt mittels der in der Planzeichnung eingetragenen
Kennziffern 1 bis 7. Die Aufschlüsselung und Verteilung des zugehörigen
Anteils an den Maßnahmen findet sich unter den Textlichen Festsetzungen,
Ziffer 2.2.3.3.2. Die durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen werden dem
jeweiligen privaten Vorhabenträger wiederum im Baugenehmigungsverfahren
als Auflage erteilt (im öffentlichen Bereich fällt keine zu erbringende
Kompensation an), Verfahrensweise gleich wie oben geschildert. Die Gemeinde
ist bestrebt, geeignete Flächen und Maßnahmen im Rahmen des
Ersatzflächenkonzeptes (Öko-Konto) bereitzustellen.
Wie bereits oben unter Ziff. 1.3 ausgeführt, bedarf die Überquerung des
Katerbachs eines separaten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens unter
Regelung auch der erforderlichen Kompensation. Analog gilt dies für die
Errichtung der unter Ziffer 1.9 angesprochenen Windkraftanlage:
Auch hierfür ist die ökologische Kompensation im entsprechenden
Planverfahren separat zu ermitteln und zu regeln.
1.12
Weitere Kennzeichnungen und Hinweise
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Gemäß Hinweis der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vom 16.09.1996 befindet
sich im Plangebiet die im Altlastenkataster unter 5604/104 registrierte Altlast
„Bahnhof Losheim“ (siehe Kennzeichnung in der Planzeichnung). Auf diesem
Altstandort wurde eine Teermischanlage und eine Altölsammelstelle betrieben.
Bei den festgestellten Verunreinigungen handelt es sich im wesentlichen um
Verunreinigungen des Bodens durch Polychlorierte Biphenyle-PCB. Aufgrund
der festgestellten Belastung des Bodens und der hohen Immobilität der
Polychlorierten
Biphenyle
wurde
durch
den
Gutachter
keine
Sanierungsnotwendigkeit gesehen.
Sollte jedoch auf der Altlastenfläche durch bauliche Aktivitäten Bodenaushub
anfallen, ist die Entsorgung hinsichtlich der PCB-Verunreinigungen mit der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde abzustimmen.
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Im B-Plan-Gebiet befinden sich gemäß Mitteilung der Unteren Wasserbehörde
vom 16.09.1996 Drainagen des Wasser- und Bodenverbandes Losheim. Bei
Konkretisierung der Planungen auf drainierten Flächen ist diesbezüglich eine
Abstimmung mit dem Wasser- und Bodenverband sowie der Unteren
Wasserbehörde zu treffen.
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