Sehr geehrte Zahnärztinnen und Zahnärzte, da Sie beabsichtigen

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Sehr geehrte Zahnärztinnen und Zahnärzte, da Sie beabsichtigen
Sehr geehrte Zahnärztinnen und Zahnärzte,
da Sie beabsichtigen, eine/n Auszubildende/n einzustellen, beachten Sie bitte Folgendes.
Alle drei Ausbildungsverträge sind ausgefüllt und unterschrieben an die Zahnärztekammer zur
Eintragung in die Ausbildungsrolle zu schicken. Weiterhin ist ein unterschriebenes Exemplar der
Schweigepflichtserklärung und ein Exemplar der Übersicht zum Ausbildungsplan mit einzureichen. Wenn Sie eine/n Jugendliche/n ausbilden möchten, ist uns die ärztliche Bescheinigung der
Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorzulegen.
Die Anmeldung zur Berufsschule ist direkt vom Ausbilder an die zuständige Berufsschule zu
schicken. Der Beginn des theoretischen Unterrichts wird Ihnen von der Berufsschule mitgeteilt.
Nachfolgende Berufsschulen bilden in Sachsen-Anhalt Zahnmedizinische Fachangestellte aus:
Magdeburg, Dessau, Halberstadt und Halle
Gleichzeitig bitten wir um Information, an welcher Schule Sie Ihre/n Auszubildende/n angemeldet haben.
Mit der Beschäftigung einer/eines Jugendlichen darf nur dann begonnen werden, wenn sie/er
innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt gem. § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht
worden ist, und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32
Jugendarbeitsschutzgesetz - Erstuntersuchung).
Die Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Stammrolle erfolgt erst, wenn diese Bescheinigung der Zahnärztekammer zur Einsicht vorliegt. Der Arbeitgeber hat die ärztliche Bescheinigung bis zur Beendigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren (§ 41 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Bei über 18-Jährigen verlangen die Bestimmungen der Vorschriften zur Unfallverhütung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, d. h. eine Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und Nachuntersuchung während dieser Beschäftigung, welche nur von ermächtigten Ärzten (Arbeitsmediziner) durchgeführt werden dürfen. Der Praxisinhaber trägt die Kosten der Untersuchung.
Eine Liste der ermächtigten Ärzte können wir Ihnen auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass wir nach Beendigung eines Ausbildungsvertrages durch
Kündigung oder Aufhebungsvertrag eine Kopie des Kündigungsschreibens bzw. Aufhebungsvertrages benötigen.
Sollte bei einer Auszubildenden während der Ausbildung eine Schwangerschaft eintreten, bitten
wir um umgehende schriftliche Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
Ausbildungsvertrag
(bitte, 3fach ausdrucken und 3fach ausgefüllt an ZÄK zurück)
Übersicht zum Ausbildungsplan
(bitte, 2fach ausdrucken und 1 x an Praxis, 1 x an ZÄK zurück)
Schweigepflichtserklärungen
(bitte, 2fach ausdrucken und 1 x an Praxis, 1 x an ZÄK zurück)
Fragebogen
(bitte, ausdrucken und ausgefüllt an ZÄK zurück)
Berufsausbildungsvertrag
für den Ausbildungsberuf
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Zwischen dem Zahnarzt/der Zahnärztin – (Ausbilder/-in)
Name/Vorname...................................................................................................................................
PLZ/Praxisort: ........................................................................... Landkreis: ......................................
Straße Nr. ................................................................................. Telefon: ..........................................
(Vorwahl/Rufnummer)
und der/dem Auszubildenden
Name/Vorname: .................................................................................................................................
geboren am ............................. in ........................................... Staatsangehörigkeit: ......................
PLZ/Wohnort ........................................................................... Landkreis: ......................................
Straße Nr. ..........................................................................................................................................
Schulabschluss: .................................................................................................................................
gesetzlich vertreten durch*: Eltern O
Vater O
Mutter O
Vormund O
Name/Vorname der/des gesetzlichen Vertreter/s: ............................................................................
PLZ/Wohnort: ....................................................................................................................................
Straße: ...............................................................................................................................................
Berufsschule: ...................................................................................................................................
wird folgender Ausbildungsvertrag abgeschlossen:
_____
*Vertretungsberechtigt sind beide Elternteile gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil
zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
-2-
§ 1 Allgemeines
(1) Der/die unterzeichnete Ausbilder/in ist bereit, die/den mitunterzeichnete/n Auszubildende/n für
den Beruf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten auszubilden und verpflichtet sich, sie/ihn
dem Ziel der Ausbildung entsprechend zu unterweisen und zu beschäftigen. Die Ausbildung
erfolgt nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Voraussetzung für die Ausbildung ist, dass die/der jugendliche Auszubildende durch Vorlage
eines Gesundheitszeugnisses (vgl. § 4 Abs. 2 und § 5 Nr. 1) gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nachweist, dass sie/er für den Beruf geeignet ist.
Die Kosten der Untersuchung trägt das Land (§ 44 JArbSchG).
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert grundsätzlich 36 Monate;
sie beginnt am .................................................... und endet am ........................................................
soweit die Ausbildungszeit nicht durch erhebliche Fehlzeiten unterbrochen wird.
§ 8 Abs. 1 (Verkürzung der Ausbildung) und § 45 (Zulassung in besonderen Fällen) des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Hierauf wird die Ausbildungszeit in der Zahnarztpraxis (Name, Anschrift)
...........................................................................................................................................................
vom ................................. bis ................................. angerechnet.
(3) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.
(4) Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
um ein Jahr.
(5) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der/des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(6) Bei Aufgabe der Praxis soll versucht werden, im Einvernehmen zwischen den gesetzlichen
Vertretern der/des Auszubildenden und der zahnärztlichen Berufsvertretung die Fortsetzung der
Berufsausbildung bei einem/einer anderen Ausbilder/in sicherzustellen.
§ 3 Probezeit, Kündigung
(1) Es wird eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Wird die Ausbildung während der
Probezeit mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der
Unterbrechung.
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
-3(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen von jeder der Vertragsparteienen gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(4) Die Kündigung muss schriftlich und im Falle des Abs. 3 unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
(5) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(6) Die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist der Zahnärztekammer
Sachsen-Anhalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Pflichten des/der Ausbilders/in
(1) Der/die Ausbilder/in ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsvertrag in Übereinstimmung
mit § 11 des Berufsbildungsgesetzes vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen und der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt zur Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis vorgelegt wird.
(2) Der/die Ausbilder/in hat:
1. Ärztliche Untersuchungen:
- sich von der/dem jugendlichen Auszubildenden eine ärztliche Bescheinung gem. §§ 32, 33
JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass die/der Auszubildende
a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
2. Eintragungsantrag:
- unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt unter
Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen;
Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. Dem Antrag
ist eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung
nach § 32 JArbSchG beizufügen;
3. Ausbildungsziel:
- dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt
werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung
in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so
durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans erreicht werden kann;
4. Ausbildungsplan:
- unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die/den Auszubildende/n einen
Ausbildungsplan zu erstellen, der die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
beinhaltet;
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
-4-
5. Ausbilder(in):
- selbst auszubilden oder einen/eine Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen;
6. Ausbildungsmittel/Fahrgeld:
- der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur
Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit
solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in zeitlichem Zusammenhang
stattfinden, erforderlich sind, sowie das erforderliche Fahrgeld zum regelmäßigen Besuch
einer anerkannten Fachklasse einer Berufsschule zu tragen;
7. Berufsschule:
- die/den Auszubildende/n unverzüglich bei der Berufsschule anzumelden, sie/ihn für den
Besuch der Berufsschule freizustellen und sie/ihn zur Teilnahme am Unterricht anzuhalten:
8. Sorgepflicht:
- dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
- der/dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
9. Berichtsheft:
- der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später vorgeschriebene Berichtshefte
für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung auszuhändigen, die ordnungsgemäße
Führung während der Ausbildungszeit zu gestatten und durch regelmäßige Abzeichnung zu
überwachen;
10. Prüfungen:
- hat die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden, sie/ihn für die Teilnahme daran freizustellen und die Prüfungsgebühr zu
zahlen;
11. Zeugnis:
- der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der/die Ausbilder/in die Berufsausbildung nicht selber durchgeführt, so soll auch
der/die Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben.
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie
über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden. Auf Verlangen
der/des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche
Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 5 Pflichten der/des Auszubildenden
Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die
erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/er ist insbesondere verpflichtet:
1. Ärztliche Untersuchungen:
- soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gem. §§ 32, 33 dieses Gesetzes
a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen,
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
-5und die Bescheinigung darüber dem/der Ausbilder/in vorzulegen;
2. Sorgfaltspflicht:
- die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen; Instrumente, Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln;
3. Ausbildungsmaßnahmen:
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er gemäß §15 des Berufsbildungsgesetzes freigestellt wird;
4. Weisungsgebundenheit:
- den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von dem/ der Ausbilder/in, vom Beauftragten oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt
werden;
5. Praxisordnung:
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten;
6. Berichtsheft:
- ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen;
7. Schweigepflicht:
- Praxis- und Geschäftsvorgänge geheimzuhalten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) streng zu beachten;
8. Verhinderungen:
- bei Fernbleiben von der Ausbildung dem/der Ausbilder/in unter Angabe der Gründe unverzüglich Nachricht zu geben und im Krankheitsfalle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
eine ärztliche Bescheinigung beizubringen;
9. Zeugnisse:
- die Berufsschulzeugnisse dem/der Ausbilder/in unverzüglich nach Erhalt einsehen zu
lassen oder vorzulegen.
10. Prüfungen:
- sich der Abschlussprüfung zu unterziehen;
- sie/er hat zuvor an einer Zwischenprüfung teilzunehmen.
Für die Abschlussprüfung meldet sich die/der Auszubildende über den/die Ausbilder/in bei
der zuständigen Stelle nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und
-formularen an. § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflichten der/s gesetzlichen Vertreter/s
Die/der gesetzliche Vertreter der/des jugendlichen Auszubildenden verpflichten/ verpflichtet sich,
sie/ihn zur Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den/die
Ausbilder/in in seinen/ihren Bemühungen um die Ausbildung zu unterstützen. Für alle vorsätzlich
und rechtswidrig verursachten Schäden haften die Inhaber der elterlichen Gewalt als Schuldner.
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
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§ 7 Ausbildungszeit und Urlaub
(1) Urlaub und Arbeitszeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit darf bei Jugendlichen acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden
nicht überschreiten. Bei der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden sind Pausen nicht mitgerechnet.
(2) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend und während der Berufsschulferien zu gewähren
und zu nehmen.
Die Dauer des Erholungsurlaubs (je Kalenderjahr) beträgt:
............... Werktage im Jahr .........
............... Werktage im Jahr .........
............... Werktage im Jahr .........
............... Werktage im Jahr .........
Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt gem. § 19 Abs. 2 JArbSchG:
- mindestens 30 Werktage, wenn die/der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn die/der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht
17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn die/der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine
18 Jahre alt ist.
Für Volljährige beträgt der jährliche Urlaub mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG).
§ 8 Vergütung
(1) Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den jeweiligen Beschlüssen der
Kammerversammlung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Sie beträgt zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages monatlich:
im ersten Ausbildungsjahr: ............... Euro
im zweiten Ausbildungsjahr: ................ Euro
im dritten Ausbildungsjahr: ................ Euro
Die Vergütung ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats zu zahlen.
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen.
(2) Wird von dem/der Ausbilder/in eine Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie der/dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt.
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
-7(3) Bei Verlängerung der Ausbildungszeit wird die Ausbildungsvergütung wie im dritten
Ausbildungsjahr gewährt. Von der Kammerversammlung beschlossene Erhöhungen der Ausbildungsvergütung gelten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.
(4) Im Übrigen wird auf § 19 (Fortzahlung der Vergütung) des Berufsbildungsgesetzes hingewiesen.
§ 9 Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Wird die/der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit als begründet.
§ 10 Streitigkeiten
Bei allen aus diesem Vertrag etwa entstehenden Streitigkeiten sollen die Vertragsparteien nach
Möglichkeit vor Inanspruchnahme der Gerichte die zur Beilegung derartiger Streitigkeiten zuständige Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt anrufen, um eine Vermittlung
zu erreichen. Dieses Vermittlungsverfahren ersetzt kein Gerichtsverfahren und hemmt oder unterbricht keine Fristen.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch
schriftliche Ergänzung im Rahmen des § 11 dieses Vertrages getroffen werden.
Von diesem Vertrag wurden drei Exemplare ausgefertigt.
Datum: ____________
Die/der Auszubildende:
Der/die Ausbilder/in:
______________________________
(Unterschrift: voller Vor- und Zuname)
__________________________
(Stempel und Unterschrift)
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
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Gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden:
Zusatz für den /die Ausbilder/in:
Ich versichere hiermit, dass ein
Abschlusszeugnis einer Hauptoder einer weiterführenden Schule
________________________________________
(Unterschrift des Vaters) (Unterschrift der Mutter)
oder
________________________________________
Unterschrift des Vormundes)
vorgelegen hat
noch nicht vorgelegen hat.
( )
( )
Ich werde vor Beginn des
Ausbildungsverhältnisses die
Versicherung nachholen.
( )
Eingetragen in das Ausbildungsverzeichnis der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt unter der
Nr. ______________________
Magdeburg, ____________________________
(Datum)
Je eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten:
a) Auszubildende/r, Gesetzliche/r Vertreter/in
b) Ausbilder/in
c) Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt
ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag
_____________________________
(Unterschrift - Stempel)
Merkblatt
zur Einstellung von auszubildenden Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA)
Um für alle Beteiligten den verwaltungsmäßigen Aufwand bei der Eintragung von Ausbildungsverträgen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der ZÄK SachsenAnhalt so gering wie möglich zu halten, soll dieses Merkblatt die zu beachtenden Erfordernisse
bei der Einstellung von Auszubildenden und bei der Bearbeitung des Ausbildungsvertrages in
ihren wichtigsten Punkten darstellen.
I. Rechtsgrundlagen
Wesentliche Grundlagen der beruflichen Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten
sind
a) das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), zuletzt geändert durch das
Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931),
b) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl.I S. 1492 ff.)
c) das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2954),
d) das Schulpflichtgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (u. a. mit gesetzlicher Verpflichtung zur
Teilnahme der Auszubildenden am Unterricht und Maßnahmen des Schulträgers, bei nicht
gegebener Freistellung eine Ahndung in der Form als Ordnungswidrigkeit aussprechen zu
lassen).
II. Einstellungsvoraussetzungen
1. Schulische Voraussetzungen
1) Gesetzlich ist keine bestimmte Schulbildung als Zugangsvoraussetzung vorgesehen. Die
Auszubildende sollte jedoch mindestens den erfolgreichen Abschluss des Besuches einer
Hauptschule (Klasse 10, Typ A) oder einer anderen gleichwertigen Schulform nachweisen. (Die
Schularten sinden Sie unter: www.sachsen-anhalt.de > Bildung und Wissenschaft > Schulsystem)
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2) Über die konkrete Einstellungsmodalität entscheidet der Praxisinhaber.
2.
Gesundheitliche Eignung
a) Ärztliche Bescheinigung gem. §§ 32 - 46 JArbSchG
Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen (= wer noch nicht 18 Jahre alt ist) darf nur begonnen
werden, wenn er
a1) innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und
a2) eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung demjenigen, der den Jugendlichen
einstellen und beschäftigen will, vorlegt (sog. Erstuntersuchung).
a3) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung
eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden
ist (sog. erste Nachuntersuchung).
Berechtigungsscheine für diese Untersuchungen werden von den Gesundheitsämtern ausgegeben. Die Untersuchungskosten trägt das Land Sachsen-Anhalt.
b) Zusätzlich ist gem. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge BGV
A4" auch eine arbeitsmedizinische Erst-, Nach- und Folgeuntersuchung nötig.
c) Bei über 18-Jährigen verlangt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische
Vorsorge BGV A4" eine arbeitsmedizinische Erst,- Nach- und Folgeuntersuchung.
Der Arbeitgeber hat die unter b) und c) genannten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen
und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird.
Diese Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von ermächtigten Ärzten (Arbeitsmediziner > Liste
kann in der ZÄK abgefordert werden.) durchgeführt werden.
d) § 4 UVV verpflichtet den Ausbildenden, über Maßnahmen zur Immunisierung (HepatitisB-Schutzimpfung) aufzuklären. Die Immunisierung ist den Beschäftigten kostenlos zu
ermöglichen.
III. Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
für Zahnmedizinische Fachangestellte
1. Ausbildungszeit
Die Ausbildungszeit (3 Jahre) ist im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes der
Ausbildung anzugeben. Beispiel unter Berücksichtigung der §§ 187 ff. BGB über Fristbeginn
und Fristende der dreijährigen Ausbildung:
01.08.2013 - 31.07.2016
ZÄK Sachsen-Anhalt – Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA
-301.09.2013 - 31.08.2016
01.10.2013 - 30.09.2016
16.11.2013 - 15.11.2016
Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 01.10.2013 beginnt, können erst für die
Abschlussprüfung im Dezember 2016/Januar 2017 berücksichtigt werden. Für diese
Auszubildenden ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung im Sommer auf Antrag möglich,
wenn die Anforderungen für eine vorzeitige Prüfungszulassung erfüllt werden.
Für Azubis mit Abitur kann die Lehrzeit um ein Jahr verkürzt werden. Anträge sind vor
Beginn der Ausbildung zu stellen.
Auszubildende, die die Anforderungen für eine vorzeitige Prüfungszulassung erfüllen, können
auf Antrag die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr verkürzen.
2. Vergütung/Versicherungspflicht
In die vorgegebenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist die der Auszubildenden zu gewährende Vergütung für jedes Ausbildungsjahr einzutragen.
Vergütung für Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
1. Ausbildungsjahr:
2. Ausbildungsjahr:
3. Ausbildungsjahr:
Ausbildungsbeginn
ab 01.01.2010
450 €
520 €
600 €
Die bzw. der Auszubildende ist bei der Höhe der genannten Ausbildungsvergütungen sozialversicherungspflichtig.
3. Erholungsurlaub
In die vorgegebenen Zeilen des Berufsausbildungsvertrages ist der jeweilige Erholungsurlaub
für die Auszubildende je Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) einzutragen. Die Dauer des
Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres. Ferner ist maßgebend, ob der Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des Bundesurlaubsgesetzes (Mindesturlaub 24 Werktage pro
Kalenderjahr) zu gewähren ist.
Der volle Urlaubsanspruch besteht bei einer mehr als 6-monatigen Beschäftigungsdauer in
einem Kalenderjahr. Anspruch auf jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
Beschäftigungsmonat besteht, wenn eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten in
einem Kalenderjahr nicht erreicht wird.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle UrlaubsZÄK Sachsen-Anhalt – Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA
-4tage aufzurunden.
Urlaubsanspruch nach
dem JArbSchG
(Werktage)
01.08.
d.Jahres
Ausb.Beginn
01.09.
d.Jahres
Ausb.Beginn
01.10.
d.Jahres
Ausb.Beginn
01.11.
d.Jahres
Ausb.Beginn
01.12.
d.Jahres
Ausb.Beginn
mehr als
6monat.
Beschäftigung
____________________________________________________________________________________
Auszubildende ist zu
Beginn des Kalender13
10
8
5
3
30
jahres noch nicht
16 Jahre alt
____________________________________________________________________________________
Auszubildende ist zu
Beginn des Kalender11
9
7
5
2
27
jahres noch nicht
17 Jahre alt
____________________________________________________________________________________
Auszubildende ist zu
Beginn des Kalender10
8
6
4
2
25
jahres noch nicht
18 Jahre alt
____________________________________________________________________________________
ab 18 Jahre
gültig ab 1.1.95
10
8
6
4
2
24
____________________________________________________________________________________
4. Berufsschulbesuch
Die Auszubildende hat die gesetzliche resp. vertraglich vereinbarte Berufsschulpflicht zu
erfüllen. Die Anmeldung zur Einschulung der Auszubildenden in die zuständige Fachklasse
für Zahnmedizinische Fachangestellte ist vom jeweiligen Ausbildenden beim Sekretariat der
entsprechenden Berufsschule vorzunehmen.
5. Individueller Ausbildungsplan
Nach § 5 Ausbildungsverordnung hat die Ausbildung auf der Basis des Ausbildungsrahmenplanes nach einem praxisbezogenen Ausbildungsplan zu erfolgen.
ZÄK Sachsen-Anhalt – Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA
-5-
6. Berichtsheft als Ausbildungsnachweis
Die Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen, das vom Ausbildenden durch regelmäßige
Abzeichnung (zweimal im jeweiligen Ausbildungsjahr) zu überwachen ist. Durch dieses
Berichtsheft soll die Auszubildende veranlasst werden, sich über das Gelernte Gedanken zu
machen und dem Ausbildenden einen Überblick über den Ausbildungsstand zu verschaffen.
Die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Das Berichtsheft ist durch acht Fachberichte (fünf bis zur
Zwischenprüfung, 3 nach der Zwischenprüfung) deren Umfang ca. 1 - 2 DIN A4 Seiten nicht
überschreiten sollte, zu ergänzen. Das Thema eines jeweiligen Fachberichtes wird dem Auszubildenden von der Ausbildungspraxis vorgegeben.
IV. Eintragungsantrag
Der Berufsausbildungsvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte muss vor Beginn des
Berufsausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Stelle (= Zahnärztekammer) eingereicht
werden.
Der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt sind vollständig ausgefüllt vorzulegen:
a) drei Vertragsniederschriften (jeweils unterzeichnet vom Ausbildenden und der Auszubildenden; da unter 18-jährige nur beschränkt geschäftsfähig sind, ist es erforderlich, dass
der/die gesetzliche/n Vertreter den Ausbildungsvertrag mitunterzeichnen);
b) Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. Jugendarbeitsschutzgesetz nur bei
Jugendlichen. Bitte Fotokopie dieser Bescheinigung in der Praxis belassen, damit sie bei
Kontrollen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann;
c) eine vom Ausbilder und Auszubildenden unterschriebene Schweigepflichtserklärung;
d) Information, an welcher Berufsschule die Ausbildung absolviert wird;
e) ein unterschriebenes Exemplar der Übersicht zum Ausbildungsplan;
f) Fragebogen für die Berufsbildungsstatistik.
Bitte prüfen Sie vor Versand der Unterlagen an die Zahnärztekammer, ob die Rela-tionszahlen
zwischen Fachkräften und Auszubildenden in ihrer Praxis entsprechend gewährleistet sind.
eine Fachkraft
zwei bis drei Fachkräfte
vier bis fünf Fachkräfte
sechs bis acht Fachkräfte
je weitere drei Fachkräfte
=
=
=
=
=
eine Auszubildende
zwei Auszubildende
drei Auszubildende
vier Auszubildende
je eine weitere Auszubildende
Bei Abweichungen von diesen Relationszahlen ist ein formloser begründeter Antrag auf
ZÄK Sachsen-Anhalt – Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA
-6Ausnahmegenehmigung zur Einstellung einer weiteren Auszubildenden an den Vorstand der
Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt erforderlich.
Fehlzeiten während der Ausbildung
Ist ein Auszubildender während der Ausbildung über einen sehr langen Zeitraum durch
Krankheit ausgefallen oder ist er der Ausbildung aus anderen Gründen sehr häufig ferngeblieben, so ist dies bei der Prüfung des Antrages auf Zulassung zur Abschlussprüfung zu
berücksichtigen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass der Auszubildende
die Ausbildungszeit zurückgelegt hat (§ 43 Abs. 1 BBiG). Diese Vorschrift beschränkt sich nicht
darauf, dass die Ausbildungszeit nur "abgelaufen" ist; vielmehr wird verlangt, dass sie
zurückgelegt wurde, d. h., dass die Berufsausbildung in der Ausbildungszeit auch tatsächlich
stattgefunden hat. Zur Ausbildungszeit zählt ebenso der Berufsschulunterricht.
Bei Vorliegen "überdurchschnittlicher" Fehlzeiten kann die Zulassung zur Abschlussprüfung
abgelehnt werden. Eine Gesamtfehlzeit von 10 % der Ausbildungszeit oder mehr gilt mit
Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt als "überdurchschnittlich" (Samstag sowie Sonn- und Feiertage und Urlaubstage bleiben unberücksichtigt). Dies entspricht 78 Fehltagen in Praxis und/oder Berufsschule.
Bei erheblichen Fehlzeiten wegen Krankheit oder Schwangerschaft entscheidet die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt nach Anhörung aller an der Ausbildung Beteiligten, ob trotz der
Fehlzeiten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes eine Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt ist. Bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wird die Verlängerung
des Ausbildungsvertrages - auf Antrag des Auszubildenden - empfohlen.
Ansonsten endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Vertrages.
Ruht die Ausbildung auf Grund einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach einer Entbindung,
so verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Elternzeit. Die Elternzeit wird nach
§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Die Ausbildung endet erst
dann, wenn die durch die Elternzeit verursachte Ausfallzeit in der Berufsausbildung nachgeholt wurde.
Die Dauer der Elternzeit ist der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt schriftlich mitzuteilen.
Die Fehlzeitenregelung trifft für alle Auszubildenden und Umschüler zu.
Die Anzahl der Fehltage in der praktischen Ausbildung ist von den ausbildenden Praxen mit
der Anmeldung zur Abschlussprüfung an die Zahnärztekammer zu übermitteln.
Um eine doppelte Zählung zu vermeiden, beachten Sie bitte, dass die Fehlzeiten in der
theoretischen Ausbildung direkt von der Berufsschule an uns gemeldet werden.
ZÄK Sachsen-Anhalt – Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA
Übersicht zum Ausbildungsplan
Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten
Vor der Zwischenprüfung (1.-18. Ausbildungsmonat)
Lfd. Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
1.1
Stellung der Zahnarztpraxis
im Gesundheitswesen
a) Aufgaben und Grundlagen
der Organisation des Gesundheitswesens erläutern
b) die besonderen Aufgaben eines
medizinischen Dienstleistungsberufes aufzeigen
1.2
1.3
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung
des Ausbildungsbetriebes
Gesetzliche und vertragliche Regelungen
der zahnmedizinischen Versorgung
a)
Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b)
Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben,
pflegen und warten
Zeitrahmen
gemäß
Ausbildungsordnung
2
bis
a) rechtliche Grenzen für das selbstständige Handeln beachten
b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten
c) über grundlegende Elemente der
Sozialgesetze informieren
1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
4
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
insbesondere Abschluss, Rechte und
Pflichten, Dauer und Beendigung,
erklären
b) Inhalte der Ausbildungsverordnung
und den betrieblichen Ausbildungsplan
erläutern
Monate
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden
Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten
und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für
den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2.1
Infektionskrankheiten
a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben
b) Infektionsquellen, Infektionswege und
Infektionsgefahren in der Praxis erkennen
4
c) Maßnahmen zur Vermeidung von
Infektionen aufzeigen und entsprechende
Schutzmaßnahmen, insbesondere
Immunisierung, treffen
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und
Praxishygiene
a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz
und eigene Person erklären
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sachgerecht handhaben
insbesondere in
bis
6
c) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage
des Hygieneplanes der Praxis durchführen
Verbindung mit
d) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und Geräten durchführen
e) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen,
sammeln, wiederaufbereiten und entsorgen
3.1
Arbeiten im Team
a) sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit
Mitarbeitern kooperieren und eigenverantwortlich handeln
Monate
Gewählter
Zeitrahmen
der Praxis
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
6
Grundlagen der Prophylaxe
a) Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankungen erläutern
7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen
Behandlung
b) Untersuchung und Behandlung vorbereiten; bei
Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen
mitwirken
Zeitrahmen
Gewählter
gemäß
Zeitrahmen
Ausbildungs- der Praxis
ordnung
c) bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere
Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben,
instrumentieren und Behandlungsabläufe
dokumentieren
5
8
Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und
Unfällen
a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und
Zwischenfällen ergreifen
b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere
bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewußtlosigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen einleiten
Im Zusammenhang mit
c) bei Maßnahmen des Zahnarztes bei Zwischenfällen
mitwirken
insbesondere
bis
d) Dokumentation auf Anweisung durchführen
e) Erste Hilfemaßnahmen bei Unfällen, insbesondere
bei Unfällen mit Infektionspotential, einleiten und
durchführen
f)
5
Patientenbetreuung
Rettungsdienst alarmieren
6
a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten
eingehen
b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der
Behandlung betreuen
1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen
der zahnmedizinischen Versorgung
a) rechtliche Grenzen für das selbstständige Handeln
beachten
Monate
b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten
4.1
Kommunikationsformen und -methoden
a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen
anwenden
b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
4.2
Verhalten in Konfliktsituationen
b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen
9.2
Verwaltungsarbeiten
a) Patientendaten erfassen und verarbeiten
3
b) Posteingang und -ausgang bearbeiten
10
insbesondere
Abrechnung von Leistungen
a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen
anwenden
4.3
Informations- und Kommunikationssysteme
a) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung,
-verarbeitung und des Datenaustausches nutzen
4.4
Datenschutz und Datensicherheit
a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz im
internen Praxisablauf und bei externen Kontakten
anwenden
bis
in Verbindung
mit
5
Monate
Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten
Nach der Zwischenprüfung (19.-36. Ausbildungsmonat)
Lfd. Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen
Behandlung
d) bei therapeutischen Maßnahmen von Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichtsschädels assistieren, Behandlungsabläufe dokumentieren
Zeitrahmen
Gewählter
gemäß
Zeitrahmen
Ausbildungs- der Praxis
ordnung
e) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen
assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe
und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren
f)
bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen
von Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren
g) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und
Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte handhaben, instrumentieren und
Behandlungsabläufe dokumentieren
h) bei Abformungen assistieren; Planungs- und Situationsmodelle, Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen
i)
7.2
Röntgen und Strahlenschutz
5
erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien beachten;
Verordnung von Arzneimitteln vorbereiten und
Arzneimittel auf Anweisung abgeben
a) Funktionsweise von Röntgengeräten in der ausbildenden Praxis erklären
bis
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung
von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen erklären
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten
und Personal durchführen
d) intra- und extraorale Aufnahmetechniken nach
Anweisung und unter Aufsicht des Zahnarztes
anwenden
e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontrollund Dokumentationspflichten beachten; entsprechende Maßnahmen durchführen
f)
6
Film- und Bildverarbeitung durchführen
g) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mitwirken
6
insbesondere
in Verbindung
mit
Grundlagen der Prophylaxe
b) Ziele der Individual- und Gruppenprophylaxe erläutern, bei der Gruppenprophylaxe mitwirken
c) Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe, insbesondere Mundhygiene,
zahngesunde Ernährung und Fluoridierung, erklären
und zur Mundhygiene motivieren
d) Zahnbeläge sichtbar machen, dokumentieren und
bei der Diagnostik von Zahnbelägen und Methoden
der Kariesrisikobestimmung mitwirken
e) Patienten über Zahnputztechniken instruieren, über
geeignete Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren
und ihre Anwendung demonstrieren
f)
Mundhygiene von Patienten überwachen, insbesondere Zahnputzübungen durchführen, Plaquereduktion kontrollieren und Patienten motivieren
g) bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken
Monate
Lfd. Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
1.2
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des
Ausbildungsbetriebes
c) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und
Mängel an Instrumenten feststellen; Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung ergreifen
4.1
Kommunikationsformen und -methoden
c) Patienten und begleitende Personen über Praxisabläufe in Hinsicht auf Diagnostik, Behandlung,
Wiederbestellung, Verwaltung und Abrechnung
informieren und zu Kooperation motivieren
Zeitrahmen
gemäß
Ausbildungsordnung
d) zahnärztliche Beratungen und Anweisungen
unterstützen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2
Verhalten in Konfliktsituationen
a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden
5
c) durch situationsgerechtes Verhalten zur
Lösungvon Konfliktsituationen beitragen
5
Patientenbetreuung
d) Beschwerden von Patienten entgegennehmen
und Lösungsmöglichkeiten anbieten
Im Zusammenhang damit
insbesondere
Vertiefung
e) Besonderheiten beim Umgang mit speziellen
Patientengruppen, insbesondere mit ängstlichen,
behinderten, älteren und pflegebedürftigen Personen, Risikopatienten sowie Kindern beachten
von
5
c) verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken
Patientenbetreuung
a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten
eingehen
bis
b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der
Behandlung betreuen
1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen
der zahnmedizinischen Versorgung
a) rechtliche Grenzen für das selbstständige Handeln
beachten
b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten
2.1
Infektionskrankheiten
a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben
b) Infektionsquellen, Infektionswege und
Infektiongefahren in der Praxis erkennen
6
c) Maßnahmen zur Vermeidung von
Infektionen aufzeigen und entsprechende
Schutzmaßnahmen, insbesondere
Immunisierung, treffen
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und
Praxishygiene
a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz
und eigene Person erklären
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sachgerecht handhaben
c) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage
des Hygieneplanes der Praxis durchführen
d) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und Geräten durchführen
e) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen,
sammeln, wiederaufbereiten und entsorgen
4.1
Kommunikationsformen und- methoden
b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
Monate
Gewählter
Zeitrahmen
der Praxis
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
10
Abrechnung von Leistungen
insbesondere in
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
Zeitrahmen
gemäß
Ausbildungsordnung
b) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage
vorgegebener Therapiepläne erstellen, über
Kostenzusammen- setzung informieren
c) erbrachte Leistungen für die gesetzlichen
Kranken- versicherungen und Sonstigen
Kostenträger er- fassen, die Abrechnung
erstellen und weiterleiten
Verbindung mit
4
d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden
e) Privatliquidation erstellen
f)
zahntechnische Material- und Laborrechnungen
überprüfen
9.1
Praxisabläufe
c) Ablauf der Abrechnung organisieren
1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen
der zahnmedizinischen Versorgung
d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von
Behand lungsvereinbarungen bei gesetzlich
Versicherten und Privatpatienten erläutern und
beachten
Im Zusammenhang damit
insbesondere
Fortführung
4.2
Verhalten in Konfliktsituationen
bis
-
6
a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden
b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen
c) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung
von Konfliktsituationen beitragen
10
Abrechnung von Leistungen
a) Gebührenordnung und Vertragsbestimmungen
anwenden
1.1
Stellung der Zahnarztpraxis im
Gesundheitswesen
c) Position der Zahnarztpraxis und ihrer Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge
aufzeigen
insbesondere in
Verbindung mit
1.2
3.1
Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des
Ausbildungsbetriebes
d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen, Arbeitnehmervertretungen,
Gewerkschaften und Verwaltungen nennen
Arbeiten im Team
b) Arbeitsschritte systematisch planen, rationell
gestalten und zielgerichtet organisieren
Monate
3
bis
4
c) Praxisabläufe effizient gestalten und mit
organisieren
d) zur Sicherung des praxisinternen Informationsflusses beitragen
Monate
Gewählter
Zeitrahmen
der Praxis
Lfd. Nr.
3.2
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Qualitäts- und Zeitmanagement
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
a) Bedeutung des Qualitätsmanagement für den
Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern
Zeitrahmen
gemäß
Ausbildungsordnung
3
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen
Verantwortungsbereich planen, durchführen
und dokumentieren
c) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität
mitwirken
d) behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Terminplanung durchführen
bis
e) Wiederbestellung organisieren
f)
bedarfsgerechte Terminplanung mit zahntechnischen Laboren koordinieren
g) Terminplanung zur Praxisorganisation erstellen
und überwachen, insbesondere zu vorgeschriebenen Prüf-, Überwachungs- und Informationsterminen
9.1
Praxisabläufe
Im Zusammenhang damit
insbesondere
Vertiefung von
a) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und
Archivierungsarbeiten unter Berücksichtigung
von Aufbewahrungsfristen durchführen
b) bei der Organisation des zahnärztlichen
Notfalldienstes in der Praxis mitwirken
3.1
Arbeiten im Team
a) sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit
Mitarbeitern kooperieren und eigenverantwortlich handeln
1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
e) Fortbildung als Voraussetzung für berufliche
und persönliche Entwicklung nutzen; berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
f)
4.3
Informations- und Kommunikationssysteme
Monate
3
wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
b) Informations- und Kommunikationssysteme
zur Bearbeitung unterschiedlicher Praxisvorgänge,
insbesondere bei der Patientenaufnahme, der
Patientenbetreuung, der Behandlungsassistenz,
der Praxisorganisation und -verwaltung sowie
der Abrechnung von Leistungen, anwenden
bis
c) Fehlerrisiken und Fehlerfolgen erkennen und
einschätzen
d) Informationen beschaffen und nutzen
e) Fachliteratur und andere Informationsangebote
nutzen
5
4.4
Datenschutz und Datensicherheit
b) Daten pflegen und sichern
c) Datentransfer gesichert durchführen
d) Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher
verwahren
Monate
9.2
Verwaltungsarbeiten
c) Schriftverkehr durchführen
d) Vordrucke und Formulare bearbeiten
e) Dokumentationspflichten zu Rechtsverordnungen
umsetzen
Gewählter
Zeitrahmen
der Praxis
Lfd. Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und
Kenntnisse
9.3
Rechnungswesen
a) Zahlungsvorgänge abwickeln
Zeitrahmen
gemäß
Ausbildungsordnung
3
b) Zahlungseingänge und -ausgänge
erfassen und kontrollieren,
betriebliches Mahnwesen durchführen
c) gerichtliches Mahnverfahren einleiten
bis
9.4
Materialbeschaffung und -verwaltung
im Zusammenhang damit
insbesondere
Fortführung
von
a) Bedarf für den Einkauf von Waren,
Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien
ermitteln, bei der Beschaffung mitwirken,
Bestellungen aufgeben
b) Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechtes prüfen
5
c) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel
sachgerecht lagern und überwachen
3.1
4.1
Arbeiten im Team
Kommunikationsformen und
-methoden
b) Arbeitsschritte systematisch planen, rationell
gestalten und zielgerichtet organisieren
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Monate
Gewählter
Zeitrahmen
der Praxis
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen
zu deren Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6
Umweltschutz
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien
einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
7.1
Assistenz bei der zahnärztlichen
Behandlung
a) gebräuchliche Fachbezeichnungen und
Abkürzungen der zahnmedizinischen
Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden
sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Die Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit
2. Durchführen von Hygienemaßnahmen
7. Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes
und
8. Hilfeleistung bei Zwischenfällen und Unfällen
erfolgen.
Der Ausbildungsplan wird rechtsverbindlich übernommen.
____________________
Ort, Datum
_____________________________
Unterschrift und Stempel
der Ausbilderin/des Ausbilders
____________________________
Unterschrift der/des Auszubildenden
Übersicht der Berufsschulen in Sachsen-Anhalt
Pausen:
Anhaltisches Berufsschulzentrum
"Hugo Junkers" Dessau/BBS I Schulleiter:
Junkersstr. 30
Koordinator:
06847 Dessau
Lehrerin:
Tel. 0340/204-2043
Lehrer:
Fax 0340/204-2943
Hr. Baumbach
Fr. Wagner, 0340/204-1643
Fr. Fritzsche, 0340/204-1743
Hr. Janovsky
09.10 - 09.20
10.50 - 11.10
12.40 - 13.10
__________________________________________________________________________________
Berufsbildende Schule IV
"Dr. Otto Schlein"
für Gesundheits-, Labor- und
Sozialberufe
Alt Westerhüsen 51-52
39122 Magdeburg
Tel. 0391/40696-0
Fax 0391/40696-57
Schulleiter:
Hr. Konrad
Koordinatorin: Fr. Triebel, 0391/40696-13
Lehrerin:
Fr. Köhler, 0391/40696-64
Fr. Marchon, 0391 /40696-16
09.15 - 09.40
11.10 - 11.35
13.05 - 13.25
14.55 - 15.05
__________________________________________________________________________________
Berufsbildende Schule V
für Gesundheit, Körperpflege
und Sozialpädagogik
Klosterstr. 9
06108 Halle
Tel. 0345/38809-72
Fax 0345/20369695
Schulleiter:
Hr. Müller
Post an Rainstr.19, 06114 Halle
09.00 - 09.20
10.50 - 11.10
12.40 - 13.10
14.40 – 14.50
__________________________________________________________________________________
Postanschrift
Berufsbildende Schulen
"Geschwister Scholl"
Dorfstr. 4
38895 Böhnshausen
Tel. 03941/57329-0; -10
Fax 03941/57329-13
Standort
Neupertstraße 66
Schuleiter:
Hr. Ahrent
Koordinatorin: Fr. Kipper, 03941/6982225
Lehrerin:
Fr. Sowinski
09.00 - 09.15
10.45 - 11.00
12.30 - 13.00
14.30 - 14.40
Anlage zum Ausbildungs- und Dienstvertrag
Belehrung der Mitarbeiter über die
Schweigepflicht in der Zahnarztpraxis
Herr/Frau/Fräulein..........................................................................................................
wurde heute über die Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB)
belehrt. Die Belehrung entspricht § 5 Abs. 1 Abschn. g des Ausbildungs-vertrages
für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte und § 3 des
Dienstvertrages für Zahnarzthelferinnen bzw. Zahnmedizinische Fachangestellte
sowie § 6 des befristeten Arbeitsvertrages.
1. Zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gehört die Wahrung des Berufsgeheimnisses. Der Praxisinhaber hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als
Zahnarzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen.
Dazu gehören:
Schriftliche Mitteilungen des Patienten
die erhobene Anamnese
und Aufzeichnungen über den Patienten
Röntgenaufnahmen und
sonstige Untersuchungsbefunde sowie der Behandlungsverlauf.
2. Nach § 203 Abs. 3 StGB unterliegen dieser Schweigepflicht nach Ziff. 1 auch alle
Mitarbeiter und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Eine Verletzung der Schweigepflicht dieses Personenkreises betrifft nicht den Zahnarzt.
3. Der Zahnarzt hat seine Mitarbeiter und die in der Ausbildung sich befindenden
Personen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren (siehe § 7
Abs. 3 der Berufsordnung).
.................................................
Unterschrift
Praxisinhaber/in
................................................
Unterschrift
Mitarbeiter/in

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