Gerichtsurteil von 1951

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Gerichtsurteil von 1951
9 Vr 634/51
9 Hv 166/51
21
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(
Der Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck,
OLGR. Dr. Pekarek, hat im vereinfachten Verfahren über den
vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung des Henryk
p . . . . . . . wegen Verbrechens des Diebstahls und Ubertretung
der Diebstahlsteilnehmung nach der am 8. 6. 1951 in Anwesenheit des Staatsanwaltes Dr. Fally, des Angeklagten Henryk
p . . . . . . . und des RAA. Dr. Hummel als Schriftführer durchgeführten Hauptverhandlung sm 8. 6. 1951 zu Recht erkannt:
Der Angeklagte
Henryk P 111111111111..
geboren am _
1920, verheiratet t Hilfsarbeiter, wohnhaft
in Innsbruck, Herrengasse 2, ist
s c h u 1 d i g ,
er habe in Innsbruck:
1.) um Weihnachten 1950 fremde bewegliche Sachen in einem
S 1000.- nicht übersteigenden Werte, nämlich einen mit
S 30.- l:ewerteten Fahrrad-Dynamo, Marke Posch, aus dem
Besitze und ohne Einwilligung eines unbekannten Eigentümers durch Abmontieren mittels eines Schraubensch lüssels, somit durch Uberwindung eines beträchtlichen, die
Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses, um seines
Vorteiles willen entzogen;
2.) gestOhlene Sachen in einem S 1000.- nicht übersteigenden Werte verhehlt, an sich gebracht und verhandelt,
und zwar:
a) ein sm 20. tl . 1950 von dem Polen
gestOhlenes Herrenfahrrad unbekannter Marke mit der Nummer
174.707 in Kenntnis dessen diebischer Herkunft, im
November 1950 um S 200.- angekauft;
J_
b) ein im Dezember 1950 ebenfalls von
ge-
stoh mes t schwarz gestrichenes Herrenfahrrad in
Kenntnis von dessen diebischer Herkunft eine Nacht
in seiner Wohnung verwahrt und dann an Stanis laus
PIIIII ausgefolgt.
Er hat h iedurcb
1.) das Verbrechen des Diebstahls im Sinne der §§ 171, 174 I d
StG. und
2.) die Übertretung der Diebstah 1 steilnehmung im Sinne des
§ 464 StG. begangen und wird hiefür nach §§ 178, 35, 54
StG. zu schwerem Kerker in der Dauer von
l( einem) Mon at ,
verschärft durch ein hartes Lager monatlich und gemäß § ;89
Stpo. zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges
ver u r t eil t
)
.
Gemäß § 55 a St G. wird die Untersuchungshaft vom
20. 3 . 1 951 bis 20. 4. 1951 auf die Strafe aljgerechnet.
Entscheidungsgründe:
Der SChuldspruch ist durch das mit den üorigen Erhebungen übereinstimmende volle Geständnis des Angeklagten
gedeckt.
Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend § 35
StG. berücksichtigt; als mildernd wurden der geringe Wert
des Diebsgutea, das volle Geständnis deo Angeklagten t die
Unbescholtenheit, sowie die Schadensgutmachung gewertet. Im
Hinblick auf diese vielen Milderungsgründe konnte das ausserordentliche Milderungsrecht in Anwendung gebracht werden.
Die Untersuchungshaft vom 20. 3. 1951 bis 20. 4. 1951
war gemäß § 55 a StG . als unversch uldet auf die Strafe anzurechnen.
Innsbruck,
}

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