Visum - Pädagogische Hochschule Weingarten
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Visum - Pädagogische Hochschule Weingarten
Akademisches Auslandsamt/International Office 07.01.2014 Praktikum – Visum – USA Die amerikanischen Einreisebestimmungen Die nachstehend aufgeführten Informationen unterliegen keiner Empfehlung vom Akademischen Auslandsamt/International Office oder sonstigen Einrichtungen/Personen der Pädagogischen Hochschule Weingarten. Die Informationen dienen lediglich als Input. 1. Allgemeine Informationen zur Praktikum in den USA • • • • • Praktika sind J-1 visumspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob das Praktikum bezahlt oder unbezahlt ist, selbst-beschafft oder vermittelt. Die Länge darf bei Studenten 12 Monate, bei Berufstätigen 18 Monate nicht übersteigen. Die Einreisebestimmungen der USA erlauben es nicht, ohne entsprechendes Visum ins Land einzureisen und z.B. vor Ort nach einen Praktikumsplatz zu suchen. Das Visum muss in Deutschland beantragt werden. Nach den US-gesetzlichen Bestimmungen sind Praktika in den USA keine Arbeitsaufenthalte, sondern fallen in die Rubrik educational and cultural exchange. Das dazugehörige Visum ist das J-1 Visum (exchange visitor visa). Bevor das Visum beim US-Konsulat beantragt werden kann, benötigt man als Zwischeninstanz einen legal sponsor, der im Auftrag der USEinreisebehörden das Praktikum gutheißen muss. Zusammen mit dem Arbeitgeber und der Organisation muss ein Praktikumsplan erstellt werden. Dieser muss auf dem Formular DS7002 eingetragen werden, und von den Beteiligten unterschrieben werden. Erst wenn es nach entsprechender Prüfung und nach Maßgabe der Einreisebestimmungen als unbedenklich gilt, stellt der legal sponsor das Visumvordokument DS-2019 aus. Dies ist eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung und die unabdingbare Voraussetzung für das Visum. Als Legal sponsor zugelassen sind meist externe Organisationen, die vom U.S. Department of State ermächtigt sind, das DS-2019 auszustellen. Es führt also i.d.R. kein Weg vorbei an solchen Organisationen, die von den US-Behörden autorisiert sind und für die Durchführung der Programme verantwortlich sind. Zur Erleichterung arbeiten jedoch viele mit lokalen Partnern in Deutschland zusammen, die als Anlaufstellen und Wegbereiter für deutsche Bewerber fungieren. Rund um die Visumvermittlung helfen diese bei der Organisation des Praktikums und bieten meist ergänzende Dienstleistungen an. Nur wenige große Unternehmen mit großem Praktikantenaufkommen, z.B. einige Hotelketten und IT-Unternehmen, sind selber als Legal Sponsor designiert. Dagegen sind Universitäten und andere Forschungseinrichtungen fast immer befugt das DS-2019 auszustellen - hier insbesondere für Forschungsaufenthalte und Forschungspraktika. Auch große Museen, z.B. das Smithsonian, haben diese Befugnis. 2. Praktika in den USA im pädagogischen und sozialen Bereich • Praktika in der Lehre sowie im sozialen Bereich sind aufgrund der US-Visumsbestimmungen weitgehend untersagt. Nur wenige Programme mit direkter Platzierung erfüllen die Auflagen der US-Behörden in diesem Bereich. Eine gute und anerkannte Alternative sind vielfach aber Camp-Aufenthalte und Freiwilligendienste • Praktika an Schulen: Leider gibt es viele widersprüchliche Angaben ob Praktika an Schulen gestattet sind. Nach unseren Informationen ist dies grundsätzlich möglich. Akademisches Auslandsamt/International Office • • Aufgrund der Widersprüche gibt es aber nicht viele Mittlerorganisationen, die bereit sind das DS-2019 für diesen Zweck auszustellen. Es bleibt nichts anderes übrig als verschiedene Organisationen zu kontaktieren und nachzufragen. "[Sponsors] must not... (1) Place trainees or interns in unskilled or casual labor positions, in positions that require or involve child care or elder care, or in clinical or any other kind of work that involves patient care or contact, including any work that would require trainees or interns to provide therapy, medication, or other clinical or medical care (e.g., sports or physical therapy, psychological counseling, nursing, dentistry, veterinary medicine, social work, speech therapy, or early childhood education);" Auszug aus den Durchfühurungsbestimmungen für Praktika Weitere Hinweise zum Thema Visum und Sicherheitshinweise beim Besuch des Konsulates finden Sie auf der Webseite der US-Botschaft http://german.germany.usembassy.gov/visa/niv/antrag/ 3. Quelle • Die Informationen wurden von http://www.educationusa.de/ und http://german.germany.usembassy.gov/visa/ verwendet. 4. Mögliche Praktikplätze • Unter http://educationusa.de/themen/praktikum/ueberblick/praktika-im-paedagogischensozialen-bereich/ finden Sie Möglichkeiten wie sie einen Praktikumsplatz in den USA bekommen.