Hundehalter Einzugsermächtigung Ja / Nein Angaben zum Hund

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Hundehalter Einzugsermächtigung Ja / Nein Angaben zum Hund
Hundesteuer
Anmeldung /Abmeldung
Anmeldung zum _____________
Abmeldung zum _____________
Wird von der Gemeinde ausgefüllt
Hundehalter
FAD ____________
Name:
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Vorname:
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Straße:
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PLZ / Wohnort:
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Telefon:
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eMail:
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Einzugsermächtigung
Ja / Nein
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Kreditinstitut (Name)
(BIC)
DE | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | |
IBAN (internationale Kontonummer)
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Kontoinhaber / Anschrift / Stempel
FAD
Mandatsreferenz
Wird von der Gemeinde ausgefüllt
Angaben zum Hund
Hundemarke-Nr. __________
Rasse:
Farbe:
Wurfzeitpunkt:
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______________
Es handelt sich nicht um einen Kampfhund gem. § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 2
der Verordnung mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit der Bayer.
Staatsregierung vom 10. Juli 1992 (siehe Verordnung umseitig).
Kahl a.Main, _________________
___________________________
Unterschrift
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVerfGH vom
15.7.2004 Vf. 1 –VII-03, S. 351)
Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das
Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder
mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu.
1)
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange
nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
- Perrode Presa Mallorquin
- Rottweiler.
2)
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1
*
erfaßten Hunden. ) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im
Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit
ergeben.
vgl. Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 Vf. 1-VII-03
(GVBl. S. 351):
Es wird festgestellt, dass § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der Fassung der Änderung vom 4. September 2002 (GVBl
S. 513) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß, als er - soweit die Hunderassen
Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und
Rottweiler betroffen sind - keine angemessene Übergangszeit regelte, innerhalb derer die betroffenen
Hundehalter von der Erlaubnispflicht vorläufig ausgenommen waren, bis zumutbarerweise der so genannte
Wesenstest durchgeführt werden konnte.

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