Hundehalter Einzugsermächtigung Ja / Nein Angaben zum Hund
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Hundehalter Einzugsermächtigung Ja / Nein Angaben zum Hund
Hundesteuer Anmeldung /Abmeldung Anmeldung zum _____________ Abmeldung zum _____________ Wird von der Gemeinde ausgefüllt Hundehalter FAD ____________ Name: _________________________________________________ Vorname: _________________________________________________ Straße: _________________________________________________ PLZ / Wohnort: _________________________________________________ Telefon: ___________________ Mobiltelefon ___________________ eMail: _________________________________________________ Einzugsermächtigung Ja / Nein | | | | | | | | | | | | Kreditinstitut (Name) (BIC) DE | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | IBAN (internationale Kontonummer) | | | | | | Kontoinhaber / Anschrift / Stempel FAD Mandatsreferenz Wird von der Gemeinde ausgefüllt Angaben zum Hund Hundemarke-Nr. __________ Rasse: Farbe: Wurfzeitpunkt: __________________________ ________________________________ ______________ Es handelt sich nicht um einen Kampfhund gem. § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 2 der Verordnung mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit der Bayer. Staatsregierung vom 10. Juli 1992 (siehe Verordnung umseitig). Kahl a.Main, _________________ ___________________________ Unterschrift Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVerfGH vom 15.7.2004 Vf. 1 –VII-03, S. 351) Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: §1 (1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet: - Pit-Bull - Bandog - American Staffordshire Terrier - Staffordshire Bullterrier - Tosa-Inu. 1) (2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen: - Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Perrode Presa Canario (Dogo Canario) - Perrode Presa Mallorquin - Rottweiler. 2) Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 * erfaßten Hunden. ) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben. vgl. Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 Vf. 1-VII-03 (GVBl. S. 351): Es wird festgestellt, dass § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der Fassung der Änderung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513) insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verstieß, als er - soweit die Hunderassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler betroffen sind - keine angemessene Übergangszeit regelte, innerhalb derer die betroffenen Hundehalter von der Erlaubnispflicht vorläufig ausgenommen waren, bis zumutbarerweise der so genannte Wesenstest durchgeführt werden konnte.