B-Plan 622 - Stadt Langenhagen

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B-Plan 622 - Stadt Langenhagen
Textliche Festsetzungen
1.
Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel"
Lebensmittelmarkt mit maximal 900 m² Verkaufsfläche.
1.2
Getränkemarkt mit maximal 480 m² Verkaufsfläche.
1.3
Sonstige Läden und Geschäfte, die je Laden / Geschäft eine Verkaufsfläche von 150 m² nicht überschreiten und insgesamt maximal 535 m² Verkaufsfläche aufweisen dürfen.
gem. § 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die
Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Innerhalb des Sondergebietes "Nahversorgung Krähenwinkel" sind nur die nachfolgend genannten
Einzelhandelsbetriebe im Rahmen der zugeordneten Verkaufsflächenbeschränkungen nur im
Bereich der Erdgeschosszone zulässig:
1.1
PLANZEICHENERKLÄRUNG
Liste der heimischen Gehölzarten
MI
GEe
Mischgebiete
Eingeschränkete Gewerbegebiete
SO
Sonstige Sondergebiete
(§ 11 BauNVO)
z. B.: Nahversorgung Krähenwinkel
Als sonstige ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind innerhalb des Sondergebietes nur zulässig:
1.4
2.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Räumlichkeiten für freie Berufe.
(§ 11 Abs. 3 BauNVO)
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Sondergebiet "Reitsport"
SO
1.
2.
3.
4.
5.
6.
"Reitsport"
a 0,6
Grundflächenzahl
Geschoßflächenzahl
Innerhalb des Sondergebietes "Reitsport" sind nur die nachfolgend genannten Nutzungen zulässig:
Sie gibt an, welcher Anteil des Baugrundstücks
von baulichen Anlagen überbaut werden darf
(§ 19 BauNVO).
Sie gibt an, wieviel m² Geschoßfläche je m²
Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 BauNVO).
Reithallen und Reitplätze sowie sonstige Bewegungsflächen für Pferde,
Pferdeställe einschließlich Sattelkammern und Lagerflächen für Futter u.ä.,
Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen sowie Nebenanlagen in Verbindung mit dem Reitsportbetrieb,
Schank- und Speisewirtschaften in Verbindung mit dem Reitsportbetrieb,
Verkaufseinrichtungen für Reitsportartikel,
Ausnahmsweise sind Wohnungen und Wohngebäude zulässig, wenn diese in Verbindung mit der
Pferdehaltung bzw. mit dem Betrieb der Reitsporteinrichtungen stehen.
(§ 11 Abs. 2 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse
max.H=60m ü. NN
(Höchstgrenze)
Maximale Bauwerkshöhe
in Metern über NN
(§16 (2) BauNVO)
max.H=56m ü. NN
3.
MI
BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN
Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)
Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes sind folgende flächenbezogene Schallleistungspegel
einzuhalten:
tags
60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)
I 0,3
a
Abweichende Bauweise
(siehe textliche Festsetzung)
Baugrenze
Folgende Nutzungen sind innerhalb des GEe-Gebietes nicht zulässig:
A
3
Nicht überbaubare
Grundstücksfläche
- Tankstellen
- Vergnügungsstätten
(§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Zusätzliche Verdeutlichung der
überbaubaren Grundstücksflächen
5
Innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Dies gilt
nicht für Verkaufseinrichtungen im Rahmen von Kfz-Gewerbe.
(§ 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO)
5
Ga,
Na
GE e
II
Mischgebiet (MI)
4.1
Innerhalb des Mischgebietes sind die in § 6 Abs. 2 Nr. 7 und 8 (Tankstellen bzw. Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind) nicht zulässig.
(§ 1 Abs. 5 BauNVO)
4.2
Innerhalb des Mischgebietes sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Dies gilt nicht für Verkaufseinrichtungen im Rahmen von Kfz-Gewerbe und für Verkaufseinrichtungen für Reitsportartikel.
(§ 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO)
4.3
Innerhalb des Mischgebietes ist die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannte ausnahmsweise zulässige Nutzung
(Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a, Abs. 3 Nr. 3 BauNVO außerhalb der überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägten Teile des Gebietes) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
(§ 1 Abs. 6 BauNVO)
a 0,8 1,2
MI
A
I 0,3
4.
5.
Maß der baulichen Nutzung
5.1
Grundflächenzahl innerhalb des SO-Gebietes "Nahversorgung Krähenwinkel"
a 0,6
St *
5.2
max. H=60m ü. NN
(siehe textliche Festsetzung Nr.10)
Kein Anschluß der Grundstücke
an die Verkehrsflächen
Einfahrtbereich
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)
VER- UND ENTSORGUNGSANLAGEN
Flächen für Versorgungsanlagen oder
für die Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen
Elektrizität
Flächen mit Bindungen für die
Erhaltung von Bäumen.
Erhaltung von Bäumen
Grundflächenzahl innerhalb des SO-Gebietes "Reitsport"
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen
nur zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um befestigte bzw. überbaute Flächen handelt. Nicht in die
Ermittlung der Grundfläche sind unbefestigte Flächen von Reitplätzen und sonstigen Freiflächen, die
als unbefestigte Nebenanlagen für den Reitsport genutzt werden.
St / Na
§ 9 Abs.1 Nr.25b BauGB).
Die zulässige Grundfläche darf sich durch die Grundflächen der zuvor genannten Anlagen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 erhöhen. Weitere Überschreitungen werden nicht zugelassen.
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
*
St
B
St / Na
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Die zulässige Grundfläche darf sich durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen höchstens
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 erhöhen. Weitere Überschreitungen werden nicht zugelassen.
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
"Nahversorgung
SO Krähenwinkel"
St *
VERKEHRSFLÄCHEN
6.
SONSTIGE PLANZEICHEN
In der abweichenden Bauweise können Gebäude eine Länge von 50 m überschreiten.
(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
7.
Mit Geh-, Reit- und Fahrrechten zu
belastende Flächen
Umgrenzung von Flächen für
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
und Gemeinschaftsanlagen
Bauweise
Na
Stellplätze im Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel"
Stellplätze sind im Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel" nur im Bereich der gesondert hierfür
gekennzeichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
(§ 12 BauNVO)
(siehe textliche Festsetzung Nr.10)
Nebenanlagen
Stellplätze
St *
Stellplätze im Bereich der mit ST* gekennzeichneten Flächen sind nur wasserdurchlässig aus Rasenpflaster
mit mind. 3 cm breiten Fugenabständen oder aus Schotterrasen herzustellen.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)
8.
Zu- und Ausfahrtsverbot
In den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt sind Ein- und
Ausfahrten entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze nicht zulässig, sofern nicht Einfahrtsbereiche
gesondert festgesetzt sind.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
9.
Örtliche Bauvorschrift gemäß § 56, 97 und 98 Niedersächsischer Bauordnung i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB
Umgebung des Bebauungsplanes
Vervielfältigungsvermerke
Entwurfsbearbeitung
1.
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Geh-, Reit- und Fahrrechte
Der VA der Stadt Langenhagen hat in seiner
Sitzung am 10.06.2002 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 622 beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1)
BauGB am 28.05.2003 ortsüblich
bekanntgemacht worden.
Kartengrundlage: ALK Liegenschaftskarte
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde
ausgearbeitet vom Stadtplanungsamt
Langenhagen am 07.07.2004
Langenhagen, den 24.09.2004
Gemarkung Krähenwinkel, Flur 7
Die Vervielfältigung ist nur für eigene nichtgewerbliche Zwecke
gestattet (§ 13 Abs.4 Nds. Vermessungs- u. Katastergesetz vom
02.Juli 1985 Nds. GVBL.S. 187); dazu gehören auch Zwecke der
Bauleitplanung.
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen Anlagen sowie
Straßen, Wege und Plätze vollständig nach
(Stand vom Juli 2003).
Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen
Anlagen geometrisch einwandfrei. Die neu zu bildenden Grenzen
lassen sich einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen.
Hannover, den 17.09.2004
Bürgermeisterin gez.: Dr. Schott - Lemmer
Az.: L4 - 782 / 2003
Grundlage: Topographische Karte 1:25000
Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers:
Nds. Landesverw. amt, Landesvermessung.
10.
Es sind für die ebenerdigen Bepflanzungen standortheimische Bäume oder Sträucher entsprechend der
n.a. Pflanzliste mit dem Wertfaktor 2 je m² entsprechend der Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung des Niedersächsischen Städtetages (1996) zu pflanzen. Bereits
vorhandener Gehölzbestand darf in diese Flächenanteile mit einbezogen werden.
Vermessungs- und Katasterbehörde
Hannover - Katasteramt
Im Auftrage
gez.: Stündl
Langenhagen, den 29.09.2004
Öffentliche Auslegung
nach § 3 (3) Satz 1 BauGB
Der VA der Stadt Langenhagen hat in seiner Sitzung
am 23.02.2004 dem Entwurf des Bebauungsplanes
zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3
(2) BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden
am 04.03.2004 ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom 12.03.2004 bis 13.04.2004
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Der VA der Stadt Langenhagen hat in seiner Sitzung
am __________ dem Entwurf des Bebauungsplanes
zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 (3) Satz 1 BauGB beschlossen. Dabei wurde
bestimmt, daß Anregungen nur zu den geänderten
und ergänzten* Teilen vorgebracht werden konnten.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden
am __________ ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom __________ bis __________
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen.
Eingeschränkte Beteiligung
nach § 3 (3) Satz 2 BauGB
Der VA der Stadt Langenhagen hat in seiner Sitzung
am __________ dem geänderten und ergänzten*
Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und die
eingeschränkte Beteiligung gemäß § 3 (3) Satz 2
BauGB beschlossen. Den Beteiligten im Sinne
§ 13 Nr. 2 BauGB wurde Gelegenheit zur Stellungnahme vom __________ bis zum __________
gegeben.
3.
Die Flachwerbung (parallel zur Fassade angebracht) darf je Betrieb nicht höher als 1 m und nicht länger als
insgesamt 6 m sein. Soweit die betreffende Fassade eines Betriebsgebäudes eine Breite von 17 m
überschreitet, sind ausnahmsweise hier auch Flachwerbungen mit einer Länge von insgesamt max.
10 m zulässig.
4.
Ausleger (rechtwinklig zur Fassade angebracht) dürfen im gesamten Geltungsbereich eine Breite und Höhe
von 1 m nicht überschreiten. Sie sind nur bis zur Brüstungsoberkante des 1. OG zulässig.
5.
Beleuchtete Werbeanlagen müssen generell blendfrei ausgeführt sein. Lauf-, Wechsel- und
Blinklichtschaltungen sind nicht zulässig.
7.
Schriftzüge als Fensteraufkleber sind im gesamten Geltungsbereich nur im Erdgeschoss und nur bis zu
einer Gesamthöhe von 30 cm zulässig. Die Beklebung von Fensteröffnungen mit blickdichter Folie ist
unzulässig.
8.
Freistehende und bewegliche Werbeanlagen sind unzulässig. Nur im SO-Gebiet "Nahversorgung
Krähenwinkel" und im südlichen GEe-Gebiet ist jeweils max. ein Pylon zur Eigenwerbung mit einer
max. Höhe von 5 m zulässig.
Ausnahmsweise ist für Betriebe und Einrichtungen auf den zur Walsroder Straße abgewandten Flächen
des Mischgebietes und des SO-Gebietes "Reitsport" an den entsprechenden
Zufahrtsbereichen zur Walsroder Straße (max. Abstand von der Straßenbegrenzungslinie 5 m) eine
Hinweisbeschilderung zulässig, wenn je Betrieb die Werbefläche eine Breite von 1 m und eine Höhe von
40 cm nicht überschreitet und sichergestellt wird, dass bei Bedarf für mehrere Betriebe die Hinweisbeschilderung zu einer gemeinsamen Infotafel zusammengefasst wird. Diese darf jedoch eine Höhe von
3 m nicht überschreiten. Die Ausnahme kann nur erteilt werden, wenn der Standort der freistehenden
Werbeanlagen und die Baukonstruktion den festgesetzten Baumbestand nicht gefährdet.
Pro 6 erforderliche Pkw-Stellplätze ist zu deren Untergliederung mindestens ein Laubbaum (Arten
entsprechend der angefügten Pflanzliste) mit ausreichendem Wurzelraum (Baumscheibe mindestens
2 m x 2 m) zu pflanzen.
(§ 9 Abs. 1, Nr. 25 a BauGB)
Vereinfachte Änderung
Der VA der Stadt Langenhagen hat in seiner Sitzung
am 06.09.2004 dem geänderten und ergänzten*
Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt.
Den Beteiligten im Sinne § 13 BauGB wurde mit
Schreiben vom 28.06.2004 Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 05.07.2004 gegeben.
Innerhalb der Frist ist der Änderung und Ergänzung*
nicht widersprochen worden.
11.
Langenhagen, den 24.09.2004
Langenhagen, den __________
Langenhagen, den __________
Bürgermeisterin gez.: Dr. Schott - Lemmer
Bürgermeisterin
Bürgermeisterin
Bürgermeisterin gez.: Schott - Lemmer
Satzungsbeschluss
Rechtsverbindlichkeit
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften
Mängel der Abwägung
Innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplanes ist die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften beim
Zustandekommen des Bebauungsplanes nicht*
geltend gemacht worden.
Innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
des Bebauungsplanes sind Mängel der Abwägung
nicht geltend gemacht worden.
Externe Kompensation zum SO-Gebiet "Nahversorgung Krähenwinkel"
9.
Das im Zusammenhang mit dem Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel" nach der "Arbeitshilfe zur
Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung" des Niedersächsischen
Städtetages ermittelte Kompensationsdefizit von 1.693 Werteinheiten ist auf dem Flurstück 13/4,
Flur 4 der Gemarkung Krähenwinkel in Langenhagen auszugleichen.
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Gehölzbestand
12.1 Die im Bebauungsplan festgesetzten Bäume dürfen nicht beseitigt, über das normale Maß gärtnerischer
Pflege beschnitten oder durch Einschränkung ihrer Lebensbedingungen geschädigt werden. Ausnahmen
kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Langenhagen gemäß § 33
Abs. 1 BauGB zulassen
a) wenn der Baum biologisch abgängig ist,
b) um notwendige Grundstückszu- und abfahrten zu ermöglichen,
c) um die Verkehrssicherheit zu verbessern.
(§ 9 Abs. 1, Nr. 25 b BauGB)
In den Fällen a) und b) sind angemessene Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
(§ 9 Abs. 1, Nr. 25 a BauGB)
12.2 Innerhalb der Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen ist der gesamte
Laubbaumbestand zu erhalten.
(§ 9 Abs. 1, Nr. 25 b BauGB)
Bei Abgang eines Laubbaumes ist eine Nachpflanzung gemäß § 9 Abs. 1, 25 a BauGB mit einem
Gehölz gleicher Art vorzunehmen.
(§ 9 Abs. 1, Nr. 25 a BauGB)
Langenhagen, den 24.09.2004
Langenhagen, den 13.10.2004
Langenhagen, den __________
Langenhagen, den __________
Bürgermeisterin gez.: Dr. Schott - Lemmer
Bürgermeisterin gez.: i. V. Wolff
Bürgermeisterin
Bürgermeisterin
* nicht Zutreffendes ist zu streichen
Nur im SO-Gebiet "Nahversorgung Krähenwinkel" können max. 4 Fahnenmasten als freistehende
Werbeanlage ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahme kann nur erteilt werden, wenn der
Standort der freistehenden Werbeanlagen und die Baukonstruktion den festgesetzten Baumbestand
nicht gefährdet.
Hinweise:
12.
VA = Verwaltungsausschuss
An der Fassade angebrachte Flachwerbung ist im gesamten Geltungsbereich nur im Erdgeschossbereich
sowie im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses zulässig. Werbeschriften sind waagerecht anzuordnen.
Eingeschränkte Beteiligung nach § 13 BauGB
Langenhagen, den 24.09.2004
Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 (3) BauGB
am 06.10.2004 in der in Langenhagen
erscheinenden Regionalausgabe
("Nordhannoversche Zeitung") der
"Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" und der
"Neuen Presse" bekanntgemacht
worden und am selben Tage in Kraft getreten.
2.
Die Begrünung von Dachflächen hat mindestens in extensiver Form zu erfolgen, d.h. es sind ausdauernde
Stauden wie z.B. Steinbrech, Mauerpfeffer, Thymian, Wolfsmilchgewächse, Glockenblume bzw. Gräser
zu pflanzen.
Amtsleiter gez.: Uhlig
Werbeanlagen sind im gesamten Geltungsbereich nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig. Sie können
Werbung für Hersteller oder Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlage),
wenn sich die Werbung für den gesamten Hersteller oder Zulieferer in der Größe unterordnet. Eine
untergeordnete Größe kann angenommen werden, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Gesamtwerbefläche in
Anspruch nimmt. Die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung ist auch anzuwenden auf bauordnungsrechtlich
genehmigungsfreie Werbeanlagen. Die Aufstellung von Werbeanlagen mit wechselndem Plakatanschlag ist
nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind zeitlich begrenzte Ankündigungsplakate oder Bekanntmachungen kultureller, politischer oder sportlicher Veranstaltungen.
Grenze unterschiedlicher baulicher
Nutzungen
Fällt diese mit einer Baugrenze oder Baulinie
zusammen, so werden beide kombiniert.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
D
Einzelanlagen (unbewegliche
Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen
Das geplante Einzelhandelsvorhaben im Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel" hat bezüglich des nördlich
benachbarten Einzeldenkmales Walsroder Straße 269 den Umgebungsschutz gemäß § 8 NDSchG zu beachten. Hinsichtlich der Gestaltung der baulichen Anlagen und der Freiflächen empfiehlt sich eine frühzeitige
Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Langenhagen. Im Baugenehmigungsverfahren ist anhand eines Freiflächen- und Pflanzplanes an der Nordseite der Stellplatzflächen eine effektive
Abpflanzung, z.B. in Form einer Hainbuchenhecke, nachzuweisen.
Bahnanlage
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB).
Es gilt die BauNVO 1990, zuletzt geändert am 22.04.1993.
STADT LANGENHAGEN
(REGION HANNOVER)
Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Sondergebietes "Nahversorgung Krähenwinkel"
30 % der Grundstücksfläche sind zu bepflanzen. Angerechnet werden hierfür sowohl ebenerdige
Bepflanzungen mit einem mindestens erforderlichen Anteil von 20 % der Grundstücksfläche als auch die
Begrünung von Dächern sowie von Pkw-Stellplätzen und deren Zufahrten, sofern diese aus versickerungsfähigem Material einschließlich Begrünungsanteil, wie z.B. bei Rasenpflaster, hergestellt sind.
C.O. / Kl.
Öffentliche Auslegung
nach § 3 (2) BauGB
Der Rat der Stadt Langenhagen hat in seiner Sitzung
am 06.09.2004 nach Prüfung der Anregungen
gemäß § 3 (2) BauGB den Bebauungsplan als
Satzung gemäß § 10 (1) BauGB beschlossen.
Die Festsetzung einer mit Geh-, Reit- und Fahrrechten belasteten Fläche im Bereich der Bahnunterführung erfolgt hinsichtlich der Geh- und Reitrechte zugunsten der Allgemeinheit und bezüglich
der Fahrrechte zugunsten des landwirtschaftlichen Verkehrs und der Anliegerverkehre zum
Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel".
(siehe textliche Festsetzung Nr. 8)
Werbeanlagen
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung dient insgesamt (Abschnitt A und B) nur dem landwirtschaftlichen Verkehr und dem Anliegerverkehr des MI-, des GEe-Gebietes und SO- Gebietes
"Reitsport" sowie Radfahrern, Fußgängern und Reitern. Im südlichen Abschnitt B dient sie auch zusätzlich
dem Anliegerverkehr zum SO-Gebiet "Nahversorgung Krähenwinkel".
Aufstellungsbeschluss
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Stellplätze
Bebauungsplan Nr. 622
"An der Brennerei
im Ortsteil Krähenwinkel"
und örtliche Bauvorschrift über Gestaltung
M1:1000
Präambel
Aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des Baugesetzbuches, der §§ 56 und 98 der Niedersächsischen
Bauordnung i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB und des § 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
- alle genannten Rechtsvorschriften in der zur Zeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt
Langenhagen den Bebauungsplan Nr.622, bestehend aus der Planzeichnung und
den nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie der folgenden örtlichen Bauvorschrift über
Gestaltung, als Satzung beschlossen.
Für das Einzelhandelsvorhaben im Sondergebiet "Nahversorgung Krähenwinkel" ist ein schalltechnisches
Gutachten (Bonk-Marie-Hoppmann, Nr. 3259) erstellt worden. Danach ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auszuschließen, dass zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr Lkw- Lieferverkehre in diesem
SO-Gebiet stattfinden. Unter Beachtung der vorliegenden Abstände zwischen einem möglichen Aufstellungsort von geplanten Kühl- und Abluftanlagen im Dachbereich der SO-Gebiets -Bebauung im Südwesten der
überbaubaren Grundstücksfläche und möglichen schutzwürdigen Räumen des südlich benachbarten Hotelbetriebes ist als Garantiewert ein Schallleistungspegel L WA < 75 dB(A) einzuhalten.
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung sind im Plangebiet - mit Ausnahme der Wohngebiete Bodenkontaminationen nicht auszuschließen. Im Bauantragsverfahren kann daher die Vorlage einer nutzungsbezogenen Gefährdungsabschätzung notwendig sein. Sollten bei Bau- oder Erdarbeiten im gesamten Geltungsbereich Hinweise auf Abfallablagerungen, Boden- oder Grundwasserkontaminationen zutage treten, so ist unverzüglich der zuständige Fachbereich Umwelt, Team Abfall / Bodenschutz Ost der Region Hannover zu benachrichtigen, ggf. sind die Arbeiten zu unterbrechen.
Langenhagen, den 23.09.2004
Die mittlere Geländehöhe im Plangebiet beträgt zwischen 47,7 m und 49,9 m über NN.
Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Lärmschutzzone II des Verkehrsflughafen Hannover - Langenhagen müssen Aufenthaltsräume in Wohnungen und sonstigen schutzwürdigen Nutzungen dem nach den
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen, d. h. die Umfassungsbauteile müssen ein bewertetes Schalldämmmaß von 45 dB(A) aufweisen. Entsprechend § 24 BlmSchV
i. V. m. der Schallschutzverordnung zum Schutz gegen Fluglärm ist zumindest in den Schlafräumen der
Einbau von Lüftungseinrichtungen erforderlich.
gez.: Dr. Schott - Lemmer
Bürgermeisterin
(Siegel)