Rechtliche Abgrenzung - "Der Traktor im Straßenverkehr"
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Rechtliche Abgrenzung - "Der Traktor im Straßenverkehr"
Der Traktor im Straßenverkehr Aktuelle Änderungen – Juli 2011 • Führerschein: Nach § 14 Abs. 2 war es bisher möglich, Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen in einem Umkreis von zehn Kilometern um den Standort des Fahrzeuges (landw. Betriebes) ohne Mitnahme des Führerscheines zu lenken. Mit der Novelle ist diese Ausnahme gefallen, das heißt, der amtliche Führerschein ist bei jeder Fahrt mitzunehmen. Ausnahme bleibt für den Zulassungsschein bestehen! Folie 2 © VLÖ 2012 1 Begriffsbestimmungen • Zugmaschine (Traktor) • Motorkarren (Muli) • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Feldhäcksler) Transportgeräte: – Anhängewagen („mit Drehkranz“) – Starrdeichslanhänger (Ladewagen) Anhänger Arbeitsmaschinen: – Holzhacker, Ballenpresse Folie 3 © VLÖ 2012 Geschwindigkeitsstufen • Zugmaschine – 40 km/h – 50 km/h – Über 50 km/h • Anhänger – – – – Bis 10 km/h Bis 25 km/h Bis 40 km/h Über 40 km/h Folie 4 © VLÖ 2012 2 Grundsätzliche für alle Traktoren luf • Führerschein: B (bis 3,5 t), F und C • Überprüfung § 57a (Pickerl) – 3/2/jährlich Zusätzlich für 50 km/h Traktor – > 100 km Umkreis – Digitacho – Überprüfung § 57a (Pickerl) – jährlich Folie 5 © VLÖ 2012 Grundsätzliche für alle Traktoren gewerblich • Führerschein: B (bis 3,5 t), F und C • Überprüfung § 57a (Pickerl) - Jährlich Zusätzlich für 50 km/h Traktor • Digitacho (Ausnahme möglich) • Bei Transportgewerbe 0,0 °/oo und erst ab 18 Jahren Folie 6 © VLÖ 2012 3 Kontrollgeräte bei Traktoren mit über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit Mit dem Erlass vom 25.5.2010, BMVIT-179.312/0001-II/ST4/2010, "Weitere Einsatzmöglichkeiten von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h", wurde die Genehmigung und Zulassung von Zugmaschinen, die eigentlich nur für land- und forstwirtschaftliche Verwendung eingeschränkt sind, auch für andere (z. B. gewerbliche) Betriebe ermöglicht, sofern sie vergleichbare Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes ausgeführt werden, durchführen. Allerdings ist in der Genehmigung die Zulassung auf den konkreten Antragsteller einzuschränken und die Art der Tätigkeiten anzuführen. ……….aber für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten (im Umkreis von 100 km vom Standort) eingesetzt werden, von der KontrollgeräteAusrüstungspflicht ausgenommen. Folie 7 © VLÖ 2012 Kontrollgeräte bei Traktoren mit über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit Als solche Tätigkeiten sind im Erlass angeführt: • Bearbeitung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Grünanlagen, Parks, Teichen und dergleichen, • Transport von selbst (oder im Fall von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen vom Auftrag gebenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb) erzeugten oder durch den Betrieb selbst verwendeten land- oder forstwirtschaftlichen Produkten oder Abfällen (z.B. Grünschnitt, Baumschnitt, Hackschnitzel). In diesem Zusammenhang sind im Erlass "Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen und Unternehmen zur überbetrieblichen Maschinenverwendung (z.B. Maschinenring)" ausdrücklich angeführt. Entscheidend ist aber, dass bei anderen Tätigkeiten, insbesondere bei nicht unter diese Aufzählung fallenden Gütertransporten, diese Ausnahme nicht zum Tragen kommt und daher die Ausrüstung mit einemFolie 8 © VLÖ 2012 Kontrollgerät erforderlich ist. 4 Anhänger bis 25 km/h ohne Anmeldung – lof • Aktive Bremsanlage auf alle Räder • Gesamtgewicht max. 18 to / Anhänger • Anhänger muss Herstellerschild haben • Breite max. 2,55m • Kein Unterfahrschutz, keine Radabdeckung mit Anmeldung Zusätzlich: • Einzel/Typengenehmigung • Gesamtgewicht max. 24 to/Anhänger – gewerblich max. 32 to/Anhänger – lof • Breite max. 2,55m - mit Breitreifen max. 3m – mit Routengenehmigung auch Breiter • Keine jährliche Überprüfung Folie 9 © VLÖ 2012 Anhänger bis inkl. 40 km/h lof gewerblich • 2-Leiter Druckluftbremsanlage mit mechanischer/ automatisher lastabhängiger Bremskraft-regelung (ALB) • Größte Breite 2, 55m, mit Routengenehmigung auch breiter • Radabdeckung • Federung • Unterfahrschutz Zusätzlich: • Überprüfung § 57a (Pickerl) – jährlich (Ausnahme für Anhänger mit PickUp) • Überprüfung § 57a (Pickerl) – 3/2/jährlich Folie 10 © VLÖ 2012 5 Anhänger über 40 km/h lof gewerblich • 2-Leiter DruckluftbremsZusätzlich: anlage mit automatischer • Überprüfung § 57a lastabhängiger Bremskraft(Pickerl) –jährlich regelung (ALB), AGS, ABS • Größte Breite 2, 55m, mit Routengenehmigung auch breiter • Radabdeckung, Unterfahrschutz • Federung • Überprüfung § 57a (Pickerl) – 3/2/jährlich Folie 11 © VLÖ 2012 Anhänger Arbeitsmaschinen • Ballenpresse/wickler, Holzhacker, gezogene Spritze, Düngestreuer und Bodenbearbeitungsgeräte, Schwader, Kreisler • Keine Unterscheidung „Anhänge-Art“: – Zugmaul Gleiche Bestimmungen wie bei Anbaugeräte – Unterlenker Gleiche Bestimmungen wie bei Anbaugeräte Folie 12 © VLÖ 2012 6 Breite/Höhe/Länge • Größte Breite von 2,55m (Ausnahme: Breitreifen) • Größte Höhe von 4,00m • Größte Länge von – 12,0m bei Kraftfahrzeugen (Zugmaschine, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Anhänger) – 18,75m bei Kraftwagenzügen (Zugmaschine samt Anhänger oder Anhängerspannen) Folie 13 © VLÖ 2012 lof - Anhängegerät über 2,55m • Fahrgeschwindigkeit max. 25 km/h • Max. Breite ohne Sondergenehmigung – 3m • Sonderfall bis 3,3 m: – Ausreichende Sicht – Keine kurvenreiche Straße – Restfahrbahnbreite 2,5m sonst Begleitfahrzeug (mehrspuriges Fahrzeug mit Drehlicht) „Nachtfahrverbot“ ab 3m – trotz Begleitfahrzeug, außer mit eigener Sondergenehmigung Folie 14 © VLÖ 2012 7 Kennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten mit „Reflektierenden Warnmarkierungen“ Folie 15 © VLÖ 2012 Beispiele • Frage: Wann darf ich mit einem Traktor 25 km/h fahren? – Traktor Solofahrt – Traktor mit Anhängegerät bis 3m Breite (Sonderfall bis 3,3 m) – Traktor mit Anhänger (25 km/h) angemeldet/nicht-angemeldet Folie 16 © VLÖ 2012 8 Beispiele • Frage: Wann darf ich mit einem Traktor 40 km/h fahren? – Traktor Solofahrt – Traktor mit Anhängegerät unter 2,55m Breite – Traktor mit Anhänger angemeldet mit ALB • Frage: Wann darf ich mit einem Traktor 50 km/h fahren? – Traktor Solofahrt – Traktor mit Anhängegerät unter 2,55m Breite – Traktor mit Anhänger angemeldet mit ALB, AGS + ABS Folie 17 © VLÖ 2012 Derzeitige Praxis Folie 18 © VLÖ 2012 9 Was fällt hier auf? Rechtskonform: 30 km/h Pickerl 40 km/h Eckig + Anmeldung Folie 19 © VLÖ 2012 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen lof • Gerät zur Durchführung von Arbeiten jedoch nicht zum Transport von Gütern • Führerschein: F bzw. G (Alt), C • Kein Digitacho (erste SF-Arbeitsmasch. mit 50km/h am Markt) • Breite: bis 3m (Sonderfall bis 3,3 m) • Höhe: 4 m • Länge: 12m Solofahrt (18,75 mit Gebissanhänger) • ab 30 – 40 km/h: Überprüfung § 57a (Pickerl) – 3/2/jährlich Folie 20 © VLÖ 2012 10 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen gewerblich • Gerät zur Durchführung von Arbeiten jedoch nicht zum Transport von Gütern • Führerschein: F bzw. G (Alt), C • Kein Digitacho, da unter 40 km/h • Breite: bis 2,55 m bzw. Routengenehmigung • Höhe: 4 m • Länge: 12m Solofahrt (18,75 mit Gebissanhänger) • ab 30– 40 km/h: Überprüfung § 57a (Pickerl) – jährlich Folie 21 © VLÖ 2012 Allgemeines • Drehlicht – Untugend – NUR erlaubt bei Abmessungen über 2,6m in Breite • Fahrbahnverunreinigung – Verursacher haftet bei Unfall • Ladegutsicherung Folie 22 © VLÖ 2012 11 Zum Nachlesen: • „Der Traktor im Straßenverkehr“ Österreichisches Kuratorium für Landtechnik – ÖKL; 11.Auflage • „Breiter, schwerer, schneller“ Spezialbroschüre vom fortschrittlichen Landwirt Folie 23 © VLÖ 2012 12