Leitfaden Kanalanschlüsse
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Leitfaden Kanalanschlüsse
AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse erstellt: Geom. Patrick Fumanelli Qualitäts- und Umweltbeauftragter umgesetzt: Geom. Patrick Fumanelli Bereichsleiter TW/AW © Stadtwerke Bruneck - nach den Normen: ISO 9001.2008 – EMAS III – OHSAS 18001:2007 Rev. 03 vom 18.01.2012 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Inhalt Ziel .......................................................................................................................................................................... 3 Definitionen ........................................................................................................................................................... 3 Mitgeltende Unterlagen ...................................................................................................................................... 3 Historie Dokumentenrevisionen ........................................................................................................................ 3 Neue Kanalanschlüsse - Ablauf des Verfahrens ............................................................................................. 4 Rechtliche und technische Bestimmungen zur Realisierung von neuen Kanalanschlüssen ................ 6 Anschlusspflicht ............................................................................................................................................. 6 Klärgruben ...................................................................................................................................................... 6 Klärschlammentsorgungsdienst ................................................................................................................. 6 Abscheider ...................................................................................................................................................... 6 Allgemeine Auflagen .................................................................................................................................... 7 Rohrleitung ..................................................................................................................................................... 7 Schächte ......................................................................................................................................................... 8 Instandhaltung............................................................................................................................................... 9 Einleitungsvorschriften ................................................................................................................................ 9 Erneuerung der Anschlüsse ...................................................................................................................... 10 Abwasserhebeanlagen - Rückstauverschlüsse ..................................................................................... 10 Strafmaßnahmen ........................................................................................................................................ 10 Beispiel Lageplan Ansuchen Kanalanschluss ............................................................................................... 11 Regelzeichnungen .............................................................................................................................................. 12 Schema Korrekte Grundstücksentwässerung ....................................................................................... 13 Nachträgliche Anschlüsse in bestehenden Schächten ........................................................................ 14 Mischwasseranschluss – Variante 1 ........................................................................................................ 15 Mischwasseranschluss – Variante 2 ........................................................................................................ 16 Getrennter Regen- und Schmutzwasseranschluss ............................................................................... 17 Sickerschacht für Regenwasser ............................................................................................................... 18 Wiederauffüllung Grabenaushub ............................................................................................................. 19 Grabenquerschnitte .................................................................................................................................... 20 © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |2 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Ziel Ziel dieser AA ist die einheitliche Regelung von nachträglich ausgeführten Kanalisationsanschlüssen. Das Verfahren zum Erhalt der Ermächtigung um Anschluss an die öffentliche Kanalisierung und demzufolge auch die Bauabnahme der durchgeführten Arbeiten soll zwischen Dienststellen Bauerhaltung und Bauamt der Stadtgemeinde Bruneck und den Stadtwerken nachstehend festgelegt und vereinheitlicht werden. Definitionen Keine Mitgeltende Unterlagen VA 03.07 Abwasser Externe relevante Dokumente: BETRIEBSORDNUNG DER STADTGEMEINDE BRUNECK FÜR DEN ABWASSERDIENST KANALORDNUNG NACH ART. 4 DES LANDESGESETZES VOM 18. JUNI 2002, NR. 8 (Genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 13 vom 23.02.2010) Historie Dokumentenrevisionen Revision 00 Datum 01.09.2010 01 02.05.2011 02 03 24.10.2011 18.01.2012 Änderungsgrund / Bemerkungen Ersterstellung Anpassung an neue Bestimmungen der Kanalordnung, Festlegung des Verfahrens zum Erlass der Ermächtigung und nachträglicher Bauabnahme Anpassung Prozedur Bauamt Formular Ansuchen aus Dokument eliminiert © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Autor fp fp fp fp Seite |3 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Neue Kanalanschlüsse - Ablauf des Verfahrens Dieses Verfahren regelt die Beziehungen zwischen öffentliche Körperschaften (Stadtgemeinde und Stadtwerke Bruneck) gegenüber Dritte, welche den Antrag um Kanalanschluss innerhalb des Gemeindegebietes von Bruneck stellen. Die beteiligten Stellen sind somit: • • • • Antragsteller (Projektant, Baufirma oder Eigentümer) Dienststelle Raumordnung und Bauwesen unter der Leitung von p.i. Matthias Plaikner Dienststelle Bauerhaltung unter der Leitung von Geom. Umberto Olivotto Stadtwerke Bruneck - Geom. Patrick Fumanelli Bereichsleiter Abwasser Phasen des Verfahrens: Abgabe des Ansuchens zum Erlass der "Ermächtigung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisierung" vor der eigentlichen Bauphase Unmittelbar vor Beginn der Bauphase muss der Antrag zur Ermächtigung des Kanalanschlusses in der Dienststelle Bauerhaltung der Stadtgemeinde Bruneck abgegeben werden (Das Formular steht auf der Homepage der Stadtgemeinde im dafür vorgesehenen Bereich zum downloaden bereit). Folgende Unterlagen bilden Bestandteil des Ansuchens: • • • • • Mappenauszug Detaillierter Lageplan im Maßstab 1:200 Steuernummer 2 Stempelmarken zu jeweils € 14,62 Bankkoordinaten Kanalordnung Art.5 Abs.3 30 Tage Frist für Ausstellung des Gutachtens! Weiterleiten des Gesuches zum Erlass der Ermächtigung an die Stadtwerke Das eingereichte Gesuch wird im .pdf-Format zwecks Erstellung der Auflagen zum Kanalanschluss von der Dienststelle Bauerhaltung an die Stadtwerke weitergeleitet. Erstellen der Auflagen zur Ausführung des Kanalanschlusses Das Gesuch wird von den Stadtwerke auf technische Fehler untersucht. Es werden die Auflagen zum Erlass der Ermächtigung des Kanalanschlusses erstellt. Die Auflagen werden an die Dienststelle Bauerhaltung zur Ausstellung der Ermächtigung weitergeleitet. Ausstellung der Ermächtigung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisierung Die Ermächtigung wird von Seiten der Dienststelle Bauerhaltung nach Erhalt der Auflagen ausgestellt. Die Stadtwerke erhalten eine Kopie. © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |4 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Baubeginnmeldung Mindestens 5 Arbeitstage vor Baubeginn muss der Antragsteller oder die beauftragte Baufirma die Baubeginnmeldung bei der Dienststelle Bauerhaltung abgeben. Weiterleiten der Baubeginnmeldung an die Stadtwerke Die Dienststelle Bauerhaltung leitet die Baubeginnmeldung an die Stadtwerke weiter, damit die örtlichen Kontrollen und Absprachen mit der Baufirma getroffen werden können. Bauendemeldung Nach Abschluss der Arbeiten zum Anschluss an die Kanalisierung muss die ausführende Baufirma die Bauendemeldung samt folgenden Unterlagen in der Dienststelle Bauerhaltung abgeben: • • • Ordnungsgemäße Bauausführung der Arbeiten Protokoll über die durchgeführten Signalnebel- und Farbstofftests Protokoll über die durchgeführte Druckprobe aller Anlagenteile (Schächte und Leitungen) Kanalordnung Art. 5 Abs. 5 Kanalordnung Art. 9 Abs. 4 Kanalordnung Art. 12 Abs. 8 Ausstellung des Protokolls zur fachgerechten Ausführung Auf Grund der Bauendemeldung und der damit eingereichten Unterlagen, wird von den Stadtwerke eine örtliche Kontrolle durchgeführt und bei fachgerecht ausgeführter Arbeit das Abnahmeprotokoll zur fachgerechten Ausführung des neuen Kanalanschlusses erlassen und an die Dienststelle Bauerhaltung weitergeleitet. Erlass der Benutzungsgenehmigung Die Dienststelle Bauerhaltung informiert die Dienststelle Raumordnung und Letztere erlässt die Bauwesen über die erfolgte Abnahme. Benutzungsgenehmigung © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |5 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Rechtliche und technische Bestimmungen zur Realisierung von neuen Kanalanschlüssen Anschlusspflicht Kanalordnung Art.12 Abs.8 1. Die Anschlusspflicht besteht in folgenden Fällen: • Gebäude welche vom öffentlichen Kanal weniger als 200 m Luftlinie entfernt sind (anschlusspflichtiger Bereich). • Gebäude welche sich zwar außerhalb des anschlusspflichtigen Bereichs befinden, aber aus gesundheitspolizeilichen Gründen unbedingt angeschlossen werden müssen. • Gebäude innerhalb des anschlusspflichtigen Bereich welche das Abwasser nur mittels einer Hebeanlage der öffentlichen Kanalisierung zuführen können (Höhenunterschied weniger als 20 m). • Ableitungen, für welche Sonderbauwerke wie Über- und Unterquerungen von Bächen, Flüssen, Autobahnen usw. erforderlich sind, nur, wenn der Anschluss technisch und wirtschaftlich vertretbar ist. Klärgruben 1. Klärgruben dürfen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden und müssen bei Bedarf jährlich 1 bis 4-mal entleert werden. Im Gemeindegebiet wird der Klärschlammentsorgungsdienst für Klärgruben von den Stadtwerken Bruneck übernommen. 2. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß zu beseitigen und darf nicht in die Kanalisation oder in ober- und unterirdische Gewässer entsorgt werden. 3. Vorhandene Gruben sind spätestens nach 90 Tagen ab der Inbetriebnahme einer öffentlichen Kanalisation auszuschalten. Klärschlammentsorgungsdienst 1. Im Gemeindegebiet wird der Klärschlammentsorgungsdienst für Klärgruben von den Stadtwerken Bruneck im Auftrag der Stadtgemeinde durchgeführt. 2. Für die Tarifverrechnung wird der Trinkwasserverbrauch herangezogen, bzw. 50 m³ pauschal pro EW verrechnet. Bei fehlen des Trinkwasserzählers wird dieser von den Stadtwerken installiert. 3. Es ist lediglich der Teilbetrag für die Abwasserbehandlung – Koeffizient „d“ – entrichtet (ohne Kanaldienst – Koeffizient „f“). Abscheider Kanalordnung Art.16 1. Fettabscheider: • Für Großküchen von Hotels, Wirtschaften usw. mit mehr als 200 Essensportionen pro Tag sowie Fleisch verarbeitende Betriebe sind Fettabscheider gemäß den geltenden Vorschriften einzubauen. © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |6 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse • Das Räumgut muss von geeigneten Verbandskläranlage entsorgt werden. und autorisierten Unternehmen in der Autowaschplätzen sind 2. Mineralölabscheider: • Für Abwässer aus privaten Garagen Mineralölabscheider einzubauen. und Werkstätten mit • Für Parkgaragen mit 100 und mehr Stellplätzen sind Mineralölabscheider einzubauen. • Die Bauabnahme der Mineralölabscheideanlage wird von der Autonomen Provinz BozenSüdtirol - Abteilung 29 Amt für Gewässerschutz ausgeführt. • Das Abscheidegut muss von autorisierten Unternehmen als Sonderabfall entsorgt werden. Allgemeine Auflagen 1. Zeitweilige Ansiedlungen wie Baustellen für neue Gebäude, Veranstaltungen im Freien usw. müssen mit geeigneten Abwassersammel- und -entsorgungssystemen ausgerüstet sein, welche einen definitiven Anschluss an die Kanalisation oder Kanalordnung Art.11 eine provisorische Vorrichtung zur Abwassereinleitung in die Kanalisation darstellen können. 2. Der Hausbesitzer muss den Anschluss Übergabepunkt auf eigene Kosten errichten. an die öffentliche Kanalisierung bis zum 3. Der Anschluss muss in einem vorhandenen Schacht der öffentlichen Kanalisierung erfolgen. 4. Die Trasse der Anschlussleitung soll nicht durch private Grundstücke verlaufen. Wird der Anschluss dennoch auf Privatgrund ausgeführt, muss das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden. 5. Wird der private Kontrollschacht auf privaten bzw. öffentlichen Grund gesetzt muss das Einverständnis des Eigentümers bzw. der Stadtgemeinde Bruneck eingeholt werden. 6. Die Regen- und Schmutzwässer müssen im Inneren des Grundstückes eindeutig getrennt werden wobei nicht behandlungsbedürftiges Oberflächenwasser (z.B. Dachwasser), wenn die Boden- und Platzverhältnisse es zulassen, vor Ort versickert werden muss. 7. Alle Teile der angeschlossenen Entwässerungsanlage unterliegen der Abnahme durch die Gemeinde bzw. deren Beauftragten. 8. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlage notwendigen Auskünfte zu erteilen und ungehinderten Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. 9. Bestehende unterirdische Infrastrukturen müssen vor Arbeitsbeginn geortet und markiert werden. 10. Der Baubeginn und das Bauende müssen in der Dienststelle Bauerhaltung der Stadtgemeinde Bruneck gemeldet werden. Kanalordnung Art.7 Abs.1 Rohrleitung 1. Der Anschluss am öffentlichen Schacht muss im vorgesehenen Seitenstutzen erfolgen. Ist kein Seitenstutzen vorhanden muss der Anschluss mittels Kernbohrung erfolgen und im Schachtgerinne integriert werden. Falls dies nicht möglich ist, muss die Kernbohrung unmittelbar oberhalb des Einlaufstutzens des Schachtbodens ausgeführt werden (siehe © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |7 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Regelzeichnung „Nachträgliche Anschlüsse in bestehenden Schächten“). 2. Der Anschluss an die öffentliche Hauptleitung muss mittels Fotos dokumentiert werden. 3. Es ist der Nachweis, mittels Nebel- bzw. Rauchproben und Farbstofftests, über die ordnungsgemäße Trennung von Regen- und Schmutzwasser zu erbringen. Zudem, wenn gefordert, muss eine TV-Untersuchung der öffentlichen Hauptleitung durchgeführt werden. Alle diese Überprüfungen gehen zu Lasten des Kanalordnung Art.9 Abs.4 Anschlussnehmers und müssen mittels Protokoll dokumentiert werden. 4. Es muss der Nachweis über die Dichtheit alle Teile des Anschlusses vorgelegt werden. Kanalordnung Art.12 5. Die Grundleitung ist grundsätzlich geradlinig zu führen. 6. Bei Richtungsänderungen über 45° sind Inspektionsöffnungen bzw. zwei Formstücke mit geringer Richtungsänderung (15°) vorzusehen. 7. Eine Rohrleitung darf in eine andere nur mit einem eigenen Formstück (Abzweiger) oder in einen Putzschacht einmünden. 8. Der Leitungsquerschnitt darf in Fließrichtung nicht verringert werden. 9. Abwasserleitungen dürfen nicht Vorschriften geführt werden. durch Räume mit besonderen sanitätspolizeilichen 10. Unmittelbare Verbindungen zwischen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen sind verboten, bzw. es muss ein Mindestabstand von 1,0 m vorhanden sein. 11. Jede Grundleitung muss Frostsicher verlegt werden und ist gegen Setzungsschäden zu sichern: • Das satte einmauern der Leitung von Wanddurchführungen ist nicht gestattet. • Der Einbau der Leitung im Bereich der Bauwerkshinterfüllung muss auf tragfähigem Grund erfolgen (Fundamentebene, lagenweise Verdichtung der Hinterfüllung). 12. Der Einbau von Geruchsverschlüssen (Sifone) ist nicht gestattet. 13. Der Übergang auf die Fallleitung muss mit einem Aufstandsbogen oder gesichertem Bogen und einer Inspektionsmöglichkeit erfolgen. 14. Die lichte Weiter jeder Rohrleitung ist so zu bemessen, dass die auf sie entfallende Abflussmenge einwandfrei abgeführt wird: der Mindestdurchmesser der Grundleitung beträgt 150 mm jener der Fallleitung 125 mm. 15. Um Verstopfungen vorzubeugen muss ein Mindestgefälle von 1,0% gewährleistet sein. 16. Rohre aus Normalbeton und Falzverbindungen sind für Abwasserleitungen nicht zulässig. 17. Der neue Anschluss muss in Fließrichtung des Hauptkanals eingebracht werden. Schächte 1. Vor der Einmündung in die öffentliche Kanalisierung muss für eine einfache übersichtliche Kontrolle und zur regelmäßigen Wartung und Reinigung eine Inspektionsmöglichkeit (Putzstück) bzw. ein Kontrollschacht für Schmutz- und Regenwasser gesetzt werden. 2. Falls aus Platzgründen die Möglichkeit für ein Kontrollschacht nicht besteht, kann ein Schacht mit Putzstück im Hausinneren errichtet werden. 3. Kontrollschächte im Inneren der Gebäude müssen Gas- und wasserdicht verschließbar sein, © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |8 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse bei Rückstaugefahr sind sie druckfest zu verschrauben. In Tanklagern und Heizungsräumen dürfen keine Schächte vorhanden sein. 4. Am Fuß einer Fallleitung muss ein Putzstück mit dicht schließendem Deckel eingebaut werden. Der Innendurchmesser der Grundleitung ist bis über das Putzstück hinaus beizubehalten. 5. Kontrollschächte außerhalb der Gebäude müssen in folgenden Fällen vorhanden sein: • In der Grundleitung (auf privatem Grund) vor der direkten Einmündung in das öffentliche Kanalisationsschacht. • Bei Gefällsbrüchen, Durchmesser- und Richtungsänderungen von Grundleitungen. • Bei wichtigen Leitungszusammenschlüssen. 6. Besteigbahre Schächte sind bei Schachttiefen über 1,20 m mit nichtrostenden Steigeisen oder Steigleitern zu versehen. 7. Die Schachtabdeckung muss eine Lichte Weite von 600 mm aufweisen, für die Tragfähigkeit des Deckels ist die zu erwartende Radlast zu berücksichtigen. Instandhaltung Kanalordnung Art.13 1. Der Anschlussnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benützung und Instandhaltung ihrer Abwasseranlagen entsprechend zu sorgen. 2. Der Anschlussnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, welche der öffentlichen Kanalisationsanlage durch unsachgemäße Benützung und mangelhafter Wartung entstehen. Der Liegenschaftseigentümer hat für die Kosten der Behebung solcher Schäden aufzukommen. Einleitungsvorschriften Kanalordnung Art.15 1. Es ist verboten feste und flüssige Stoffe in die Kanalisation einzuleiten, welche schädliche Auswirkungen auf die Baustoffe, auf die Wartung und dem Betrieb der Anlagen haben wie: • Gase und Dämpfe. • Giftige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe. • Geruchsbelästigende Stoffe, die zu Unannehmlichkeiten Anlass geben (Jauche usw.). • Grobdisperse Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfung Anlass geben. • Öle, Fette, Bitumen- und Teeremulsionen. • Größere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 40°C. • Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen (>0,5‰). • Zementhaltiges Wasser aus Betonmörtelaufbereitungsanlagen. Baustellen bzw. Waschwasser von • Speisereste. 2. Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier usw. sind nicht gestattet. © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 Seite |9 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Erneuerung der Anschlüsse Kanalordnung Art.5 1. Bei Erneuerung der öffentlichen Kanalisation (Sammelkanal, Anschlusskanal) muss der Zusammenschluss zwischen dem neuen Anschlusskanal und der bestehender Grundleitung grundsätzlich immer vom privaten Hausbesitzer bezahlt werden. 2. Die Erneuerung sowie Instandhaltung der Grundleitung obliegt dem Liegenschaftseigentümer. Die Ausführung ist nur durch einen befugten Gewerbetreibenden nach vorheriger Meldung bei der Gemeinde zulässig (Ansuchen um Anschluss an die öffentliche Kanalisierung). Abwasserhebeanlagen - Rückstauverschlüsse 1. Abwässer, welche unter der Rückstauebene fallen, müssen über eine automatische arbeitende Abwasserhebeanlage rückstaufrei der öffentlichen Kanalisierung zugeführt werden. 2. Der höchste Punkt der Druckleitung soll 1 m über der Rückstauebene liegen. 3. Durch Belüftung am Hochpunkt oder durch Vergrößerung des abwärts führenden Rohrstückes ist ein Rückfluss durch Abheben zu verhindern. 4. An die Druckleitung dürfen keine freien Abflüsse angeschlossen werden. 5. Rückstauklappen oder Rückschlagventile sollten nur dort eingebaut werden, wo keinesfalls darauf verzichtet werden kann, die Wartung derselben ist Aufgabe des Anschlussnehmers. Strafmaßnahmen Kanalordnung Art.22 1. Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebene Maßnahme durch die Gemeinde selbst oder durch einen von ihr Beauftragten auf Kosten des Verpflichteten ausgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. 2. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der vorliegenden Kanalordnung Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 57, Absatz 2 des Landesgesetzes verhängt. © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 werden die S e i t e | 10 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Beispiel Lageplan Ansuchen Kanalanschluss Neue Kanalanschlüsse unterliegen einer Genehmigung. Das dafür notwendige Gesuch muss in der Dienststelle Bauerhaltung der Stadtgemeinde Bruneck eingereicht werden. Als Anlage zum Gesuch muss ein Lageplan im Maßstab 1:200 der genaue Auskunft über das Bauvorhaben gibt abgegeben werden. Das Gesuchsformular steht auf der Homepage der Stadtgemeinde Bruneck zum download bereit. Beispiel Lageplan RW Tank Sickerschacht © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 11 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Regelzeichnungen Die nachstehenden Tafeln verstehen sich als kleine Übersicht. Es ist bei weitem kein ausführliches Werk in diesem Sachbereich, nimmt sich aber den Anspruch in kurzer Form einen allgemeinen Überblick bieten zu können. © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 12 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Schema Korrekte Grundstücksentwässerung Zuständigkeitsbereiche © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 13 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Nachträgliche Anschlüsse in bestehenden Schächten © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 14 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Mischwasseranschluss – Variante 1 © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 15 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Mischwasseranschluss – Variante 2 © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 16 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Getrennter Regen- und Schmutzwasseranschluss © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 17 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Sickerschacht für Regenwasser © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 18 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Wiederauffüllung Grabenaushub © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 19 AA 03.07.05 Leitfaden Kanalanschlüsse Grabenquerschnitte © Stadtwerke Bruneck Geom. Patrick Fumanelli REV 03 vom 18.01.2012 S e i t e | 20