Kündigungsschutz für Schlecker-Arbeitnehmer

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Kündigungsschutz für Schlecker-Arbeitnehmer
12.03.2012 - Rechtsanwlte LEGALIS. Anwlte Partnerschaft Ramsperger. Egle. Stehle
Kndigungsschutz fr Schlecker-Arbeitnehmer
Wie bekannt geworden ist, steht der im Insolvenzverfahren befindlichen Drogeriemarktkette Schlecker
eine Kündigungswelle bevor. Unsicher ist noch, ob diese durch die Gründung einer Transfergesellschaft,
welche die betreffenden Arbeitnehmer befristet übernehmen würde, sozial abgemildert werden kann.
Für die betroffenen Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen: ihr Kündigungsschutz besteht grundsätzlich auch
im Insolvenzverfahren weiter. Es gibt allerdings Einschränkungen, wie z.B. die verkürzte
Kündigungsfrist des § 113 InsO: Diese beträgt 3 Monate - unabhängig von der Beschäftigungsdauer ausgenommen es gelten noch kürzere Fristen als z.B. vertraglich vereinbart. Der Arbeitnehmer ist dann
allerdings berechtigt, den ihm durch die verkürzte Kündigungsfrist entstandenen Schaden im Wege des
Schadensersatzes vom Arbeitgeber ersetzt zu verlangen. Achtung: die verkürzte Kündigungsfrist des §
113 InsO gilt auch für Änderungskündigungen.
Will ein gekündigter Arbeitnehmer - was grundsätzlich ratsam ist - gegen eine in der Insolvenz
empfangene betriebsbedingte Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht
einlegen (für Mitarbeiter in der Firmenzentrale Ehingen im Normalfall z.B. vor dem Arbeitsgericht Ulm),
so gilt auch hier zwingend die 3-Wochen-Frist für die Klageeerhebung. Der betroffene Arbeitgeber
muss demnach gemäß § 4 KSchG binnen 3 Wochen nach Erhalt bzw. Zugang der Kündigung Klage
hiergegen bei Gericht erheben. Ansonsten ist die erhaltene Kündigung nicht mehr angreifbar. Hierbei ist
zu beachten: zwar ist grundsätzliches Ziel der Kündigungsschutzklage die gerichtliche Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung, allerdings wird in der Praxis häufig mit der Klage erreicht, dass das
Arbeitsverhältnis durch Vergleich mit dem Arbeitgeber gegen Abfindung aufgelöst wird.
Denn aufgrund des Fortbestehens des Kündigungsschutzes im Insolvenzverfahren muss der Arbeitgeber
bzw. Insolvenzverwalter auch hier die hohen rechtlichen Anforderungen an Sozialauswahl etc. einhalten.
Da es hier oft zu Fehlern kommt, ist die Arbeitgeberseite in diesen Fällen meist einigungsbereit. Es ist
deswegen anzuraten, sich anwaltlich - idealerweise über einen Fachanwalt für Arbeitsrecht - vertreten
zu lassen, diesen die Kündigung, die Stichhaltigkeit deren Gründe ebenso prüfen zu lassen wie die
(oftmals guten) Erfolgsaussichten und dann mit der Klage zu betrauen.
Für die Schlecker-Mitarbeiter geht es, wie bei allen Kündigungen, um den sozialen Schutz und die
wirtschaftliche Existenz. Es ist sehr sinnvoll, sich hier anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die komplexen
rechtlichen Fragen z.B. im Zusammenhang mit Sozialauswahl, etc. bedürfen fachkundiger Prüfung.
Natürlich ist auch die Prozesstaktik von Bedeutung, weswegen der Gang zum Rechtsanwalt in diesen
Fällen empfehlenswert ist.
Als im Apraxa-Verbund befindliche, fachkompetente Rechtsanwaltskanzlei mit einem Fachanwalt für
Arbeitsrecht in unmittelbarer Nähe zum Schlecker-Firmensitz und dem Arbeitsgericht Ulm stehen wir
Ihnen in unseren Niederlassungen 88400 Biberach und 88427 Bad Schussenried gerne zur Verfügung:
www.legalis-kanzlei.de
RA Robert R. Egle
Fachanwalt für Arbeitsrecht
https://www.apraxa.de/recht/arbeitsrecht/kuendigungsschutzrecht/242/kuendigungsschutz-fuer-schleckerarbeitnehmer

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