Landgericht Frankfurt - 3. Zivilkammer - 60256 - AA
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Landgericht Frankfurt - 3. Zivilkammer - 60256 - AA
Landgericht Frankfurt - 3. Zivilkammer 60256 Frankfurt a. M. Klage in Sachen Alcoholics Anonymous World Services, Inc., eingetragener Verein (membership corporation) des Staates New York, gesetzlich vertreten durch seinen Präsidenten Greg Muth, beide: 475 Riverside Drive, New York, NY 10115, USA - Kläger Prozeßbevollmächtigte: RAe Döser, Amereller, Noack (GK 228-RA Dr. Werner Müller), Bethmannstr. 50-54, 603 11 Frankfurt a. M. gegen Herrn Matthias Michel, Karl-Hermann- Flachstr. 32, 61440 Oberursel, - Beklagter wegen Urheberrechtsverletzung vorläufiger Streitwert: 400.000,00 DM In dieser Sache zeigen wir an, daß wir den Kläger vertreten. Für den Gerichtskostenvorschuß überreichen wir einen Verrechnungsscheck in Höhe von DM 8.865,--. Für die Einlösung dieses Schecks übernehmen wir die persönliche Haftung und wir bitten daher, sofort Termin anzuberaumen und nicht erst auf die Einlösung des Schecks zu warten. Wir werden folgende Anträge stellen: 1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,00 bis DM 500.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO verboten, 1. die Druckschrift mit dem Titel “The Little Big Book”, ISBN 0-9663282-1-3, (Anlage K 1 ) zu vervielfaltigen und/oder zu verbreiten. 2. die Druckschrift mit dem Titel “Alcoholics Anonymous”, ISBN O9637666-0-0, (Anlage K 2) zu verbreiten, sofern darin der auf den Seiten 1 bis 164 abgedruckte Text enthalten ist. 3. die Druckschritt mit dem Titel “Alcoholics Anonymous, Study Edition”, ISBN 0-9637666-1-9, (Anlage K 3) zu verbreiten, sofern darin der auf den Seiten1 bis 164 abgedruckte Text enthalten ist. 4. die Druckschrift mit dem Titel “Alcoholics Anonymous”, Reprint der Erstauflage von 1939, veröffentlicht von der Big Book Fellowship, Canton Ohio, (auszugsweise Kopien als Anlage K 4) zu verbreiten, sofern darin der auf den Seiten 1 bis 179 abgedruckte Text enthalten ist. 5. fremdsprachige Ausgaben der unter Ziffer 1 1. genannten Druckschrift, insbesondere Ausgaben in folgenden Sprachen: a. hebräisch (kopierter Auszug in Anlage K 5), b. russisch (Originalexemplar in Anlage K 6), C. schwedisch (Originalexemplar in Anlage K 7) und d. finnisch (kopierter Auszug in Anlage K 8) zu vervielfaltigen und/oder zu verbreiten. 11. Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch die Handlungen des Beklagten gemäß Ziffer I. dieses Klageantrags entstanden sind oder noch entstehen werden. III. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen 1. über die Herkunft und den Vertriebsweg der Druckschriften gemäß Anlagen K 1 bis K 8 unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der vom Beklagten von jedem Titel bezogenen Druckschriften, 2. über den Umfang der Verbreitung der Druckschriften gemäß Anlagen Kl bis K 8 und der dadurch erzielten Umsätze durch die Vorlage einer nach Kalendervierteljahren geordneten Aufstellung, die nach Titel und Anzahl der verbreiteten Druckschriften und des jeweils erzielten Umsatzes gegliedert ist. 4 IV. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Druckschriften gemäß Anlagen K 1 bis K 8 an einen vom Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. VII. Im Fall eines Anerkenntnisses gemäß § 307 Abs. 2 ZPO oder im Fall einer Versäumnis gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ist der Beklagte im Wege des Anerkenntnisurteils bzw. des Versäumnisurteils gemäß den Antragen zu Ziffer 1. bis 8. zu verurteilen. Begründung: 1. Der dieser Klage zu Grunde liegende Sachverhalt ist der Kammer bereits vertraut. Er war bereits Gegenstand zweier Prozesse vor der Kammer, nämlich der Verfahren Interessengemeinschaft Anonymer Alkoholiker e. V. ./. Michel (Az. 2-03 0 478/97) sowie Anonvme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V. ./. 1. Michel 2. Lauer (Az. 2-03 0 9/99). In dem erstgenannten Prozeß ging es um die deutsche Ausgabe des Buches ,,Alcoholics Anonymous“, die vom Beklagten hergestellt und verbreitet wurde. Mit Endurteil vom 14.4.99 hat die Kammer der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen die Entscheidung hat der Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt. Das Berufungsverfahren dauert noch an. Im zweiten Verfahren hatte der dortige Kläger in Prozeßstandschaft des Klägers des vorliegenden Verfahrens den Beklagten sowie einen Geschäftspartner des Beklagten wegen der Herstellung und Verbreitung des Werkes ,,Alcoholics Anonymous“ in englischer Sprache sowie in anderen fremdsprachigen Ausgaben in Anspruch genommen. Diese Klage wurde von der Kammer mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft lägen nicht vor. Gegen das Urteil wurde keine Berufung eingelegt. Um den vorliegenden, weiteren Prozeß zu vermeiden, hat der Kläger dem Beklagten vorgeschlagen, eine zeitlich begrenzte, nämlich bis zum Abschlug des Berufungsverfahrens im ersten Prozeß gültige Unterlassungserklärung abzugeben. Diesen Vorschlag hat der Beklagte abgelehnt bzw. er wäre zu seiner Annahme nur dann bereit gewesen, wenn er vom Kläger einen Betrag von 300.000,- DM erhalten hätte. Deshalb bleibt dem Kläger nichts anderes übrig, als hiermit erneut zu klagen. II. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Der Kläger ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Titel gemäß Anlagen K 1 bis Anlagen K 5. Dabei geht es jeweils nur um den in elf Kapitel eingeteilten Text, wie er in dem Büchlein “The Little Big Book” (Anlage K 1) wiedergegeben ist, Er findet sich in allen acht Druckwerken, wobei die anderen Bücher zum Teil zusätzliche Texte enthalten, die nicht Gegenstand dieses Prozesses sind. Zur Veranschaulichung übergibt der Kläger ein nur für das Gericht bestimmtes Exemplar der von ihm derzeit vertriebenen englischen Originalausgabe des Werkes “Alcoholics Anonymous”, und zwar die 1976 erschienene dritte Auflage des Buches als Anlage K 9. In diesem Buch ist der Text auf den Seiten 1 bis 164 abgedruckt. Der auf der Titeltickseite des Buches wiedergegebene Copyrightvermerk lautet: “Copyright © 1939, 1955, 1976 by ALCOHOLICS ANONYMOUS WORLD SERVICES, INC. All rights reserved.” Der in der ersten Auflage des gleichen Werkes (siehe Anlage K 4) genannte Verlag Works Publishing Company ist der Rechtsvorgänger des Klägers. Die Rechte lagen seit der ersten Veröffentlichung im Jahr 1939 durchgehend beim Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern. Beweis: Frau Vincina McCarthy c/o AAWS, Inc., 475 Riverside Drive, New York, N.Y. 10115 USA, als Zeugin Frau McCarthy ist die für AA-Literatur zuständige Mitarbeiterin (publications director) beim Kläger. Beweis: Frau McCarthy, bereits benannt, als Zeugin. Wie sich aus den verschiedenen Ausgaben des Buches “Alcoholics Anonymous” in deutscher und in englischer Sprache ergibt, ist der Autor des streitgegenständlichen 7 Textes, Bill Wilson, auf den Ausgaben nicht in üblicher Weise als Urheber angegeben. Er steht allerdings aufgrund anderer Umstande als Autor fest; z.B. ist Bill Wilson im Vorwort der deutschen Ausgabe als Urheber genannt. Damit gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 2 UrhG bzw. des Art. 15 RBÜ, daß der im Werk genannte Verlag zur Geltendmachung aller Rechte ermächtigt ist. Dieser Verlag ist der Kläger entsprechend dem Copyrightvermerk der Ausgabe gemäß Anlage K 10. Insofern wäre für die Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht unbedingt erforderlich, im einzelnen darzulegen, wer der Urheber des streitgegenständlichen Werks ist und auf welche Weise und welchem Wege er seine Rechte auf AAWS, Inc. übertragen hat. Auch um den Prozeßstoff nicht unnötig zu vergrößern, beschrankt sich der Kläger deshalb vorläufig auf folgende Angaben: a) Der streitgegenständliche Text stammt von einem der beiden Gründer der weltweiten Bewegung Anonyme Alkoholiker, Bill Wilson, der mit vollem Namen William G. Wilson hieß und 1971 verstorben ist. Bill Wilson hatte die USamerikanische Staatsbürgerschaft. Beweis im Bestreitensfall: Vorlage entsprechender Urkunden b) Obwohl der Beklagte dies im Parallelprozeß bestreitet, hat Bill Wilson den streitgegenständlichen Text allein verfaßt. Er hat dabei die Erfahrungen vieler Freunde unter den Anonymen Alkoholikern mitverarbeitet, aber letztlich an der Darstellung niemand beteiligt. Die erste Fassung, von der nur ein maschinengeschriebenes Exemplar existiert, und die 1939 entstanden ist, wurde von ihrem Autor Bill Wilson überarbeitet, weil sie zu sehr auf den christlichen Gott bezogen war und deshalb die Befürchtung bestand, das Buch könnte Alkoholkranke, die anderen 8 Religionen angehören oder Freigeister sind, abschrecken; Bill Wilson folgte insoweit den Bedenken und Vorstellungen anderer AA-Mitglieder. Eine Kopie dieser ersten Fassung übergibt der Kläger als Anlage K 10. Sie ist jedoch weder vom Autor selbst noch von Dritten jemals in Buchform veröffentlicht worden, denn der Autor wollte ihre Verbreitung aus den besagten Gründen verhindern. In der maschinengeschriebenen Form wurde die Fassung Jahre später, nämlich erstmals 1978 von AAWS, Inc. in den Verkehr gebracht. Wie gesagt wurde die vom Autor überarbeitete Fassung jedoch bereits 1939 als Buch veröffentlicht; ein Reprint dieser Fassung hat der Beklagte in Deutschland verbreitet (vgl. Anlage K 4). Seither erscheint das Buch in der englischen Originalfassung unverändert. Sein Erfolg ist enorm und ungebrochen. Von der englischen Originalfassung haben allein der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger 16 Millionen Exemplare verkauft. Beweis: Frau McCarthy, bereits benannt, als Zeugin. Der Absatz der deutschen Fassung beträgt etwa 400.000 Exemplare. Beweis: c) Maximiliane Kowalczuk c/o Anonyme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V., Lotte-Brands-Str. 40, 80939 München als Zeugin Der Autor Bill Wilson hat mit dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern mehrfach Verträge geschlossen, mit denen er seine Rechte an dem Werk gegen die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr ausschließlich übertragen hat. Letztmalig ist eine solche umfassende Rechtseinräumung am 19.04.1963 erfolgt. Von diesem Vertrag übergibt der Kläger eine Kopie als Anlage K 11 Seine Ziffer 2 lautet: “Bill Wilson bestätigt hiermit und stimmt zu, daß alle Rechte und Ansprüche an den veröffentlichten Werken, die dem Rechtsvorgänger von AA zugestanden haben, nunmehr AA zustehen, und zwar im Wege der Abtretung von AA’s Rechtsvorgänger auf AA, wobei die Abtretung auch sämtliche Urheberrechte umfaßt ohne darauf beschrankt zu sein, ebenso wie das Recht, eine Erneuerung der Urheberrechte (ergänze: beim US-Copyright Office) zu beantragen. In diesem Zusammenhang stimmt Wilson zu, daß er selbst, seine Nachlaßverwalter oder Abtretungsempfänger bei Bedarf oder auf Anforderung von AA den Antrag auf Erneuerung des Urheberrecht an jedem der veröffentlichten Werke bei Auslaufen der Schutzfristen stellen wird und daß er, seine Nachlaßverwalter und Abtretungsempfänger das alleinige und ausschließliche Recht, die Werke zu veröffentlichen, auf AA übertragen wird, und zwar während der Laufzeit einer Erneuerung des Copyrights, falls AA dies verlangt.” d) Zum Zeitpunkt der Entstehung des Werkes im Jahr 1939 war der Schutz des Urheberrechts daran in den USA an die Registrierung beim US-Copyright Office in Washington gebunden. Diese Registrierung hat der Autor selbst bzw. der von ihm gegründete Verlag Works Publishing ordnungsgemäß vorgenommen. Allerdings wurde vom Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern versäumt, die Registrierung rechtzeitig erneuern zu lassen. Das Werk ist deshalb in den USA gemeinfrei; ob dies auch nach heutiger Auffassung noch gilt oder ob die Werke USamerikanischer Autoren ebenfalls in den Genuß einer Schutzfrist von 70 Jahren kommen, ist umstritten (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, § 141, Rdzif. 6 u. 7). Nicht dies, sondern die Gemeinfreiheit ist (war) der Grund dafür, daß die Ausgaben des Buches gemäß den Anlagen K 2, K 3 und K 4 nicht im Verlag von AAWS, Inc. erschienen sind, sondern in anderen Verlagen. Während jedoch die Ausgaben gemäß den Anlagen K 2 und K 3 zwar nicht mit Genehmigung (diese ist ja nicht erforderlich), aber doch mit stillschweigender Billigung des Klägers in den USA hergestellt und vertrieben werden (eine Erlaubnis zur Verbreitung dieser Bücher in Deutschland wurde vom Kläger nicht erteilt und wäre auch bei Anfrage nicht erteilt worden), handelt es sich bei dem Reprint gemäß Anlage K 4 um einen unerlaubten Nachdruck der Erstausgabe, eine Faksimile-Ausgabe, deren Herstellung und Verbreitung zumindest gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Beweis: e) George Dorsey, ehemaliger Präsident des Klägers, zu laden über diesen, als Zeuge Das Urheberrecht der USA kennt im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht auch die Vollübertragung des Rechtes vom Autor auf einen Dritten. Das geistige Eigentum an einem Werk kann damit uneingeschränkt vom Urheber auf den Nutzer übergehen mit der Folge, da8 diesem sämtliche Rechte zustehen. Auf die Darstellung von Bodewig in Urhebervertragsrecht, Festschrift für Schricker, München 1995, S. 833 ff. über das Urhebervertragsrecht in den USA wird verwiesen. Außerdem bietet der Kläger vorsorglich Beweis an. Beweis: Sachverständigengutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht München Der Kläger ist damit ausschließlicher und alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an dem streitgegenständlichen Werk. 2. Das Werk von Bill Wilson genießt zwar unter Umstanden ( S.O.) in seinem Ursprungsland USA keinen Schutz mehr, in Deutschland ist es jedoch nach wie vor uneingeschränkt geschützt. Der Schutz besteht mindestens auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers und endet damit im Jahr 2021. a) In seinem Werk schildert der Autor packend und anschaulich seine eigenen Erlebnisse als schwerer Alkoholiker, seine Heilung von der Krankheit mit Hilfe von Freunden, die ebenfalls Alkoholiker waren, sowie die Geschichte der vom Autor mitbegründeten Gemeinschaft der Anonymen Alkoholiker in den USA. Geschildert werden aber auch die Probleme, die der Alkoholismus als Suchtkrankheit mit sich bringt, wie das Schamgefühl und das Überspielen der Krankheit sowie die Erkenntnis, daß eigentlich nur derjenige einem Alkoholkranken helfen kann, der die Krankheit an sich erlebt hat. Der Text ist sprachlich sehr gut formuliert, er hat einen dramaturgischen Spannungsbogen von der ersten bis zur letzten Seite, so da8 es nicht leicht fallt, die Lektüre zu unterbrechen. Zur Veranschaulichung übergibt der Kläger als Anlage K 12 die deutsche Ausgabe des Werkes “ALCOHOLICS ANONYMOUS”, wie sie derzeit angeboten wird. Der Text von Bill Wilson ist auf den Seiten 1 bis 192 abgedruckt. Auf den großen Erfolg des Buches wurde bereits oben hingewiesen. b) In Deutschland ist das streitgegenständliche Werk aufgrund des staatsvertraglichen Übereinkommens zwischen den USA und Deutschland vom 15.01.1892 geschützt. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, findet dieses Übereinkommen auf Werke, die vor dem am 10.07.1974 in Kraft getreten Welturheberrechtsabkommen geschaffen wurden, nach wie vor Anwendung mit der Folge, da8 die nach dem amerikanischen Recht bestehende 50-jährige Schutzfrist p.m.a. solchen Werken in Deutschland auch dann Schutz bietet, wenn ein Schutz in den USA nicht mehr besteht (BGH GRUR 1978/S. 302 ff. - “Wolfsblut”; BGHZ 70/S. 268 ff. - “Buster Keaton-Filme”; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 120 ff., Rdzf. 72). Diese Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil das fragliche Werk 1939 geschaffen und in den USA erstmalig veröffentlicht wurde. -- 3. Der Beklagte verletzt das Urheberrecht des Klägers an der englischen Originalausgabe des streitgegenständlichen Werkes. a) Der Beklagte rechnet sich selbst zu den Anonymen Alkoholikern. Er ist jedoch kein Vereinsmitglied des Klägers oder des deutschen Vereins von AA. Der Beklagte betreibt außerdem als Einzelfirma unter der Bezeichnung “12 & 12” einen Verlag. Der Beklagte gibt vor, Mitglied einer der zahlreichen Gruppen Anonymer Alkoholiker zu sein. Diese Gruppe nennt sich “BIG BOOK STUDY GROUP” bzw. “BBSG”. Sie tritt auch unterer der Bezeichnung “Studiengruppe Blaues Buch” auf. Unter ihrer englischsprachigen Bezeichnung ist sie im Verzeichnis der englischsprachigen AA-Gruppen in Deutschland vermerkt. Ein Auszug aus dem Verzeichnis wird in Kopie als Anlage K 13 überreicht. Wie bei den Anonymen Alkoholikern üblich, sind vom Beklagten nur der Vorname und seine Telefonnummer in Oberursel angegeben. Die BBSG hat keine Rechtsform. Sie ist jedoch Inhaber des Postfach 11 04 in 61218 Bad Homburg, das vom Beklagten regelmäßig geleert wird. Im Gegensatz zu den anderen AA-Gruppen gibt es die BBSG nur auf dem Papier. Während sich die Mitglieder anderer Gruppen regelmäßig - meist einmal in der Woche - zum Austausch von Erfahrungen treffen, finden solche Treffen bei der BBSG nicht statt. Vielmehr dient diese “Gruppe” dem Beklagten u.a. als Vehikel zur unzulässigen Verbreitung von urheberrechtlich geschützter AA-Literatur, mit der er nicht nur den deutschen Markt, sondern die ganze Welt überschwemmt. Als Anlage K 14 übergibt der Kläger ein Schreiben des Beklagten vom 09.09.1996, das von diesem auch mitunterzeichnet wurde und in dem er im einzelnen schildert, welche Aktivitäten die BBSG entwickelt. Als Anlage K 15 übergibt der Kläger die Kopie eines weiteren e-mail-Schreibens des Beklagten an die russische Dienstorganisation der Anonymen Alkoholiker vom 27.10.1997. Darin bietet der Beklagte der russischen AA die kostenlose Herstellung einer russischen Ausgabe des Buches “ALCOHOLICS ANONYMOUS” an. Auf Seite 2 des Schreibens berichtet er, welche Ausgaben die BBGS bisher veröffentlicht hat: - deutsche Ausgabe 27.000 Expl. - hebräische Ausgabe 5.000 Expl. - finnische Ausgabe 5.000 Expl. - schwedische Ausgabe 5.000 Expl. - spanische Ausgabe (geplant) 20.000 Expl. - US-Ausgabe für Gefangene (geplant) 75.000 Expl. - russische Ausgabe (geplant) 50.000 Expl. Der Beklagte ist auch in einem vom Verein Anonyme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V. betriebenen Klageerzwingungsverfahren als Verantwortlicher für die Aktivitäten der BBSG angesehen worden. Der Strafsenat des OLG Frankfurt hat in seinem Beschluß vom 18.03.1998, der in Kopie als Anlage K 16 vorgelegt wird, ausgeführt: “Überdies ist der Beschuldigte (d.h. der Beklagte) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch Verantwortlicher der BBSG. Die Gruppe nennt ihn als eine ihrer Kontaktpersonen gemäß der vom Antragsteller vorgelegten Liste (Anlage 1 zur Strafanzeige).” Der Kläger hat die Druckerei ausfindig gemacht, die der Beklagte mit der Herstellung der Werke gemäß Anlage K 1 sowie K 5 bis K 8 beauftragt hat. Es handelt sich um die Elsnerdruck GmbH in Berlin, ein Unternehmen der Bertelsmann Gruppe. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger gegen dieses Unternehmen am 23.2.1999 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die in Kopie als Anlage K 17 überreicht wird. Mit der Verfügung wurde der Elsnerdruck GmbH verboten, das Buch gemäß Anlage K 1 sowie fremdsprachige Ausgaben dieses Werkes zu vervielfaltigen und zu verbreiten. Mit Schreiben vom 23.6.1999 hat die Elsnerdruck GmbH die einstweilige Verfügung als endgültig anerkannt und auf sämtliche Rechtsmittel verzichtet. Der Brief wird in Kopie als Anlage K 18 überreicht. Außerdem hat die Elsnerdruck GmbH Auskunft über die vom Beklagten bei ihr hergestellten Auflagen erteilt. Die Auskunft stammt vom 2.7.1999. Eine Kopie davon übergibt der Kläger als Anlage K 19. Zu ergänzen ist noch, daß der Beklagte bei der Elsnerdruck GmbH persönlich als Auftraggeber aufgetreten ist, die Lieferung der hergestellten Exemplare an ihn oder an Dritte auf seine Order erfolgt ist und auch sämtliche Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt wurden. Beweis: b) Herr Sven Werchan c/o Elsnerdruck GmbH, Liitzowstr. 107-112, 10785 Berlin, als Zeuge Der Beklagte hat neben seinem Verlag bis zum 1.2.1998 auch einen Versandbuchhandel betrieben. Diesen Unternehmensteil hat er zum angegebenen Termin an seinen Geschäftsfreund Jürgen Lauer verkauft. Das Angebot der streitgegenständlichen Ausgaben durch den Beklagten erfolgte in seinem Katalog. Dieser wird auszugsweise in Kopie als Anlage K 20 übergeben. Das Angebot befindet sich auf Seite 16. Dort sind die Umschlagseiten der Anlagen K 2, K 3 und K 4 wiedergegeben sowie die Verkaufspreise genannt. Der Beklagte hat die Bücher auch verkauft. Als Anlage K 21 wird eine Kopie seiner Rechnung vom 20.01.1998 (damals war er auch noch Inhaber des Versandbuchhandels) an eine Kundin übergeben. Die Positionen 1. und 2. betreffen die streitgegenständlichen Werke. Der Beklagte verbreitet das Werk gemäß Anlage K 1 auch persönlich. Als Anlage K 22 wird die Kopie eines Umschlages übergeben, der vom Beklagten persönlich beschrittet wurde. Beweis: Sachverständigengutachten Der auf dem Umschlag angegebene Absender ist die BBSG. Das Kuvert enthielt u.a. ein Exemplar gemäß Anlage K 1. Beweis: Herr Hans Joachim Kuhn, Steinweg 10, 36287 Breitenbach-Hatterode als Zeuge Herr Kuhn war der Empfänger der Sendung. Die Parteien des Parallelprozesses haben Anfang dieses Jahres versucht, einen Vergleich zu schließen. Das ist der Kammer bekannt. Als der dortige Kläger kurz vor dem möglichen Abschluß des Vergleiches feststellte, daß der Beklagte seine Versandbuchhandlungsgeschäfte auf Herrn Lauer übertragen hatte und deshalb darauf bestand, da8 sich auch dieser verpflichtete, die rechtswidrige Verbreitung von urheberrechtlich geschützter Literatur zu unterlassen, lehnte der Beklagte alle weiteren Gespräche ab. Beim Kläger entstand dadurch der Eindruck, da8 der Beklagte letztlich durch einen Trick versuchen wollte, sich der angebotenen Unterlassungsverpflichtung zu entziehen. Nicht er hätte dann dagegen verstoßen, sondem Herr Lauer als neuer Inhaber der Versandbuchhandlung, der nicht durch ein Vertragsstrafeversprechen gebunden war. 111. Zur Rechtslage führt der Kläger folgendes aus: 4. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Urheberrechtssachen ergibt sich aus § 105 UrhG i.V.m. den Verordnungen des Landes Hessen vom 29.08. und 30.09.1974. 5. Der Beklagte kann gemäß den Bestimmungen der §§ 97 ff. UrhG in Anspruch genommen werden, weil er die Rechte des AAWS, Inc. New York an dem Werk “Alcoholics Anonymous” verletzt. a) Es wurde bereits oben dargetan, daß es sich bei dem Buch um ein Schriftwerk gemäß § 2 Ziffer 1 UrhG handelt, für das der Kläger in Deutschland Schutz entsprechend dem Urheberrechtsgesetz genießt. Dieser Schutz endet - ungeachtet der u.U. noch längeren Schutztrist entsprechend der Neuregelung der Schutztristen innerhalb der Europäischen Union - frühestens im Jahr 2021. Der in Deutschland bestehende Urheberrechtschutz bewirkt, daß Dritte weder die englische Originalausgabe noch Übersetzungen, also Bearbeitungen dieser Ausgabe in Deutschland vervielfaltigen und verbreiten dürfen. Insofern ist das Verbreitungsrecht des Klägers nach § 17 UrhG auch noch nicht erschöpft, denn die in den USA von Dritten veröffentlichten Ausgaben werden nicht mit Zustimmung von AAWS, Inc. in Deutschland verbreitet. Der Verein hat im Gegenteil bisher jede Verletzung seiner Rechte an dem Werk “Alcoholics Anonymous” verfolgt, gleichgültig wo sie stattgefunden hat. So gab es in letzter Zeit z.B. langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen in Mexiko und in Kanada; in beiden Ländern ist das Werk urheberrechtlich geschützt. b) Im vorliegenden Prozeß geht es, wie oben geschildert wurde, um verschiedene Ausgaben des Werkes. Einmal streiten die Parteien um in den USA erschienene englische Ausgaben. Das betrifft die Anlagen K 2, K 3 und K 4. Diese Ausgaben entsprechen der Originalausgabe des AAWS, Inc. gemäß Anlage K 10. Zum zweiten hat der Beklagte auf der Grundlage der ersten, nie in Buchform veröffentlichten Manuskriptfassung von Bill Wilson (vgl. Anlage K 11) eine eigene Ausgabe veröffentlicht, die er sowohl in englisch als auch in weiteren Sprachen (deutsch, schwedisch, finnisch, hebräisch und russisch) in Deutschland vervielfältigt und verbreitet. Diese Ausgaben sind mit der Originalausgabe, wie die Kammer aus dem Parallelverfahren weiß und wie der Beklagte nicht bestritten hat, weitgehend identisch und verletzen daher ebenfalls die Rechte des AAWS, Inc. Bisher war der Kläger nur deshalb an einer Verfolgung seiner Ansprüche wegen dieser fremdsprachigen Ausgaben gehindert, weil ein Bezug zu Rechtsverletzungen in Deutschland nicht nachweisbar war. c) Wie oben bereits ausgeführt wurde, besteht aufgrund von § 10 Abs. 2 UrhG bzw. Art. 15 RBÜ eine gesetzliche Vermutung, daß AAWS, Inc. berechtigt ist, die Rechte an dem Werk wahrzunehmen und Rechtsverletzungen zu verfolgen. Diese Vermutung ergibt sich aus dem Copyrightvermerk in der Originalausgabe gemäß Anlage K 9. Auf diese Vermutung stutzen sich die Klageansprüche. Der Kläger wäre aber auch in der Lage, den Nachweis zu führen, daß alle Rechte vom Urheber des Werkes Bill Wilson auf AAWS, Inc. übertragen wurden und seither dort liegen. IV. Die im Original vorgelegten Anlagen K 1, K 2, K 3, K 6, K 7, K 9 und K 12 sind nur einmal für das Gericht beigefügt. 20 V. An diesem Verfahren wirken die ständigen rechtlichen Berater des Klägers, die Kanzlei Dr. Roth & Kollegen aus München, als Korrespondenzanwälte mit. Dr. Werner Müller Rechtsanwalt