Reform der KFZ-Steuer kommt
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Reform der KFZ-Steuer kommt
Reform der KFZ-Steuer kommt Zum 1. Juli 2009 tritt die Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts in Kraft. Bedeutet das mehr KFZ-Steuern? Was geschieht mit den Fahrzeugen, die vor dem 30.6.2009 schon zuglassen waren (Bestandsfahrzeuge)? Besteht für KFZ-Halter jetzt dringender Handlungsbedarf? Nachfolgend finden Sie Antworten auf diese und andere Fragen. Für ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassene PKW (Datum der Erstzulassung) bemisst sich die KFZ-Steuer nach 2 Komponenten (duales System): 1. Hubraumkomponente mit 2,00 € pro angefangenen 100 ccm bei Benzinern und 9,50 € bei Diesel-PKW 2. CO2- Ausstoßkomponente (CO2 = Kohlendioxid) mit Freimenge von 120g/km (von 1.7.2009 – 31.12.2011; ab 2012-2013 mit 110 g und ab 1.1.2014 mit 95 g). Bei Überschreitung der Freimenge fallen pro 1g CO2 2,- € emissionsabhängige KFZSteuer an. Bei CO2-Ausstoß unterhalb der Freimenge erfolgt die Besteuerung nur nach Hubraum. Für Krafträder und PKW mit Erstzulassung vor dem 1.7.2009 bleibt es bei der alten Regelung. Zum 1.1.2013 denkt der Gesetzgeber aber darüber nach, die Bestandfahrzeuge in die Systematik der neuen dualen Besteuerung zu überführen. Ein Beispiel zeigt die Berechnung: Mercedes Benz E 280, 2996 ccm Hubraum, Benziner, 233 g CO2/km - - Erstzulassung vor 1.7.2009 o 3.000 ccm x 6,75€/100ccm = Erstzulassung am 2.7.2009 o Hubraumkomponente: 3.000 ccm x 2€/100ccm = o CO2-Ausstoß: (239g-120g Freimenge=) 119g x 2€/g = 202,00 € (gerundet) 60,00 € 238,00 € 298,00 € Nach der neuen Regelung erhöht sich die Jahressteuer um 96,00 €. Die Hubraumkomponente steht für eine Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip: großer Hubraum = großes und teures Auto → Mehrsteuer für reiche KFZ-Halter („Luxussteuer“). Die CO2-Komponente entlastet umweltschonende Fahrzeuge bezüglich der Kohlendioxidbelastung. Weitere Umweltbelastungen werden aber nicht berücksichtigt. Ab 2012 wird die CO2-Freimenge in Stufen gesenkt, um den ökologischen Zielen weiter gerecht zu werden. Die abgesenkten Freimengen gelten aber nur für Neuzulassungen ab diesen Zeitpunkten. Der CO2-Ausstoß bemisst sich nach Angabe des Herstellers in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklassen nach der Euro-Norm spielen für die Besteuerung der PKW bis auf eine Ausnahme keine Rolle mehr: für die besonders schadstoffreduzierten PKW mit Selbstzündungsmotor (Diesel), die die Euro-Norm 6 erfüllen, gewährt der Gesetzgeber in der Zeit der Erstzulassung ab dem 1.7.2009 bis zum 31.12.2013 eine Steuerbefreiung von maximal 150,00 €. Für PKW, die ab dem 5.11.2008 und vor dem 1.7.2009 erstmals zugelassen werden, führt das Finanzamt eine so genannte Günstigerprüfung durch. Hierbei wird die Besteuerung nach dem alten System der Neuregelung gegenübergestellt und die Besteuerung nach dem günstigeren Wert berücksichtigt. Beispiel: Smart 1,0, 999ccm Hubraum, Benziner, 112g CO2/km, Euro 4 - alt: 1.000 ccm x 6,75 €/100ccm - neu: a) Hubraumkomponente: 1.000 ccm x 2,00 €/100ccm = b) CO2-Komponente: 112 g ./. 120 g (Freigrenze) = “0” 67,00 € gerundet 20,00 € 0,00 € 20,00 € Ergebnis: Bei Erstzulassung des Smart zwischen 5.11.2008 -1.7.2009 kann bereits die neue Regelung angewendet werden; Ersparnis: 47 €! Mit der Neuregelung der KFZ-Besteuerung geht die Ertrags- und Verwaltungskompetenz von den Ländern auf den Bund über. Im Ergebnis - und das interessiert die KFZ-Halter bleibt das örtliche Finanzamt der Ansprechpartner. Bezüglich der Einstufung des Kraftfahrzeuges als PKW oder anderes, von der neuen Regelung nicht betroffenes Fahrzeug, und der Möglichkeiten der Steuerbefreiung/ermäßigung (z. B. bei Behindertenfahrzeug) empfiehlt sich eine Rücksprache beim Finanzamt oder beim Steuerberater. Auch die Automobilclubs verfügen über entsprechenden Informationen, haften aber nicht für falsche Beratung. Im Zweifelsfall sollte vor Kauf bzw. Erstzulassung eine Klärung herbeigeführt werden.