Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 110 AO

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 110 AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 110 AO
Grds. sinn- und inhaltsgleich mit § 56 FGO auszulegen (Ausnahme: Antragsfrist!)
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
die kumulativ (gemeinsam) erfüllt sein müssen sind ...
● ohne Verschulden verhindert gewesen sein,
● eine gesetzliche Frist einzuhalten und
● grds. eine entsprechende Antragstellung.
Der Antrag …
● ist innerhalb eines Monats (bzw. binnen 2 Wochen - § 56 FGO) nach Wegfall
des Hindernisses zu stellen,
● hat Tatsachen zur Begründung glaubhaft zu machen und
● die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen; ist dies
geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Beachte:
Antrag/Handlung muss innerhalb einer Jahresfrist erfolgen,
vgl. § 110 Abs.3 AO bzw. § 56 Abs.3 FGO
(Ausnahme: Unmöglichkeit infolge höherer Gewalt)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der
Stpfl. aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, d.h. aufgrund schuldloser
psychischer oder physischer Umstände gehindert war, die erforderliche
Handlung fristgerecht vorzunehmen (vgl. beispielhafte Abgrenzung siehe Skript
zu Ziff. 3.2.). Auch Fehler der Finanzbehörde, die für das Verhalten des Stpfl.
und damit ggf. für das Fristversäumnis kausal sind, können zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, vgl. § 126 Abs.3 AO.
Das Verschulden des Vertreters (§ 80 AO) ist
gem. § 110 Abs.1 S.2 AO dem Vertretenen zuzurechnen!
Ein Fehler des Vertreters ist dann unverschuldet, wenn ...
.. kein Organisationsmangel, ...
.. sondern nur ein Büroversehen
vorliegt!
(siehe hierzu Skript unter Ziff. 3.2.1.)
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