Verwertung und Marketing für Film und Fernsehen

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Verwertung und Marketing für Film und Fernsehen
Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG
Prof MMag rer soc oec Dr
Thomas WALLENTIN
eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail)
Rechtsanwalt
Mediator
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Film und Recht
Universitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems
© Prof Dr Thomas Wallentin Februar 2012
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Verwertung und Marketing für
Film und Fernsehen
Film und Recht
Universitätslehrgang TV & Film-Produktion, Donau-Universität Krems
© Dr Thomas Wallentin Februar 2012
eva wagner, enviros marrakches, 2001 (Detail)
Grundlagen der Filmverwertung und
Erlösverteilung
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Übersicht
Grundlagen der Filmverwertung und Erlösverteilung von Film- und TV
Produktionen
Teil I.
Grundlagen der Filmverwertung
In welcher Abfolge werden Filme ausgewertet, welche Erlöse werden aus der
Auswertung der einzelnen Rechte erzielt und wie werden diese Erlöse auf die
verschiedenen Teilnehmer der Wertschöpfungskette verteilt?
Teil II. Grundlagen der Erlösverteilung
Wie sind die dem Produzenten zustehenden Erlösanteile auf die an der
Finanzierung des Films Beteiligten zu verteilen?
Teil III. Ergänzende Einzelpunkte
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Grundlagen der Verwertung
I. Grundlagen der Filmverwertung
Die sogenannte „Auswertungskette“
FREE TV
PAY TV
VOD / NVOD / PPV
V I D E O /
D V D
K I N O
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
BUCH ZUM FILM / SOUNDTRACK /
Monate
MERCHANDISING ETC
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Grundlagen der Verwertung
Die Sperrfristen gem. Punkt 11
der Filmförderungsrichtlinien des ÖFI 2011
Sperrfrist für
Auswertung
gemäß Punkt 11
(1)
Verkürzung gem.
Punkt 11 (2) durch
ÖFI auf bis zu
Verkürzung gem.
Punkt 11 (3) durch
Aufsichtsrat des ÖFI
auf bis zu
Video / DVD
6 Monate
5 Monate
4 Monate
Video on demand
6 Monate
5 Monate
4 Monate
Pay TV
12 Monate
9 Monate
6 Monate
Free TV
18 Monate
12 Monate
6 Monate bzw 4
Monate
Die Fristen gelten jeweils nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung
im Inland (reguläre Erstaufführung)
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Grundlagen der Verwertung
Die Sperrfristen gemäß Punkt 11
der Filmförderungsrichtlinien 2011 des
ÖFI
•
Keine Verkürzung der Sperrfrist für eine Auswertung mehr möglich,
wenn mit deren Auswertung bereits begonnen wurde (Punkt 11(4)).
•
Folge der Verletzung: Widerruf der Förderungszusage und
Rückforderung bereits ausgezahlter Förderungsmittel (Punkt 11 (5)).
•
Aufsichtsrat kann auf begründetes Ersuchen von Maßnahmen nach
Absatz 5 absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt sowie
die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt
erscheint.
•
Entsprechende Regelungen gelten bei den Regionalförderungen (z.B.
3.1. der Förderungsrichtlinien C des Film Fonds Wien)
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Grundlagen der Verwertung
1. Kinoauswertung (klassisches Modell)
•
Produzent überträgt Filmverleiher (Verleih) die Kinoauswertungsrechte in der Regel durch Verleihvertrag
•
Verleih vermietet die Filmkopie an Filmtheater (sog Filmbestellvertrag). Die vom Filmtheater an den Verleiher gezahlte Filmmiete wird üblicherweise als prozentuale Beteiligung an den Bruttoeinnahmen des Filmtheaters (Bruttokartenpreis abzüglich Umsatzsteuer sowie ggf Vergnügungssteuer) abzüglich Abgaben an
Verwertungsgesellschaften (= Kinonettoeinnahmen) berechnet.
•
Filmtheater führen den Film dem Publikum vor und erzielen Filmtheatereinnahmen aus Kartenverkauf sowie Nebengeschäften.
•
Verleih trägt die Kosten der Herausbringung des Films (sog. „Verleihvorkosten“), insb die Kosten der Herstellung der Serienkopien sowie
der Werbung, auf eigenes Risiko
•
Verleih bekommt als Gegenleistung für die Verleihtätigkeit sog. Verleihspesen, dh einen Anteil an den erzielten Filmmieten. Gem Punkt
14 (3) der ÖFI Richtlinien können die Verleihspesen bis zu 40 % der
Verleiheinnahmen betragen. Entsprechende Regelungen sind in den
regionalen Filmförderungsrichtlinien enthalten (z.B. 7.1.1. der FFW
Richtlinien A)
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Grundlagen der Verwertung
1. Kinoauswertung (klassisches Modell)
Endverbraucher zahlt für die Kinokarte
./. Umsatzsteuer 10 %
= Steuer - Netto
./. Abgabe an Verwertungsgesellschaft
= Kino-Nettoeinnahme [100 %]
6,00 €
-0,55 €
5,45 €
-0,08 €
5,37 €
[45 %]
Verleihmiete [45 %]
Verleih-Netto (100 %)
davon
Verleihspesen (40 %)
[55 %]
Verleiher 2,42 €
(60 %)
(40 %)
Produzent 1,45 €
entspricht in [%] v. Kino Netto
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Kino 2,95 €
Verleiher 0,97 €
[27 %]
[18 %]
./. Verleihvorkosten
[55 %]
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Grundlagen der Verwertung
1. Kinoauswertung (klassisches Modell)
Verleihvorkosten
Aus dem Produzentenanteil an den Kinoauswertungserlösen werden
vom Verleih die von diesem verauslagten Verleihvorkosten abgezogen,
die vom Verleih nachweislich zu marktüblichen und marktgerechten
Bedingungen an Dritte gezahlt werden.
Verleihgarantie
Sofern der Verleiher an den Produzenten eine Vorauszahlung auf die
Auswertungserlöse geleistet hat (Verleihgarantie/Minimumgarantie),
wird diese vom Verleih aus den Produzentenerlösanteilen nach
Abdeckung der Verleihvorkosten abgedeckt und einbehalten.
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Grundlagen der Verwertung
2. Video DVD-Auswertung
•
Produzent überträgt die Videoauswertungsrechte für
–
–
Leihvideos/DVDs (sog. Home Video Rental Rights) und
Kaufvideos/DVDs (sog. Home Video Sell Thru Rights)
entweder direkt an einen Videoverwerter (der auch identisch mit dem Verleiher
sein kann)
oder im Falle eines „Multiple Rights Deal“ mit dem Kinoverleiher zunächst an den
Verleih, der die Videorechte dann an den Videoverwerter weiter-lizenziert.
•
Videoverwerter stellt die Videogramme/DVDs her und verkauft diese
–
–
im Falle von Leihvideos/DVDs an Videotheken
im Fall von Kaufvideos/DVDs an den Einzelhandel
gegen Zahlung des sog. „Handelsabgabepreises“ (HAP)
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Grundlagen der Verwertung
2. Video DVD-Auswertung
•
Videoverwerter beteiligt seinen Lizenzgeber prozentual an dem erzielten HAP (sog. Royalty) nach
vorherigem Abzug von Skonto, Boni, Rabatten und Retouren,
–
–
–
•
•
•
•
Leihvideos/DVDs ca. 20 – 30 % des HAP
Kaufvideos/DVDs
ca. 15 – 25 % des HAP
Zweitvermarktung
ca. 10 – 12,5 % des HAP
Im Falle der Zwischenschaltung des Verleihs verlangt dieser entweder eine Provision auf die vom
Videoverwerter gezahlten Royalties/Videoerlöse oder der Produzent vereinbart mit dem Verleiher
selbst eine Royalty-Beteiligung.
Videoverwerter trägt aus seinem Anteil des HAP die gesamten Herstellungskosten der
Videos/DVDs sowie die Marketingkosten etc.
Videotheken vermieten die Videos/DVDs an den Endverbraucher gegen Zahlung einer
„Leihgebühr“.
Einzelhandel verkauft Videos/DVDs an Endverbraucher gegen Entgelt.
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Grundlagen der Verwertung
2. Video/DVD-Auswertung
Leihvideos/DVDs
Videothek
Endverbraucher
zahlt „Leihgebühr“ z.B. € 1,50/Tag
verkauft Leihvideo gegen Zahlung
von z.B. € 40,00 HAP
Verleih
Videoverwerter
zahlt Royalty z.B. 30 % auf HAP
./. Skonto, Boni, Rabatt (ca. 10 % des HAP)
./. Verleihprovision oder
= 40,00 € ./. 4,00 € = 36,00 € x 30 %
 10,80 €
Royalty-Regelung
Bei Zwischenschaltung des Verleihs
z.B. ./. 25 % Verleihprovision
Produzent
10,80 € ./. 25 % = 8,10 €
ACHTUNG: MUSIKRECHTE (sync-right/Stücklizenz)
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Grundlagen der Verwertung
2. Video/DVD-Auswertung
DVD
VHS
17,99 €
- 3,00 €
9,99 €
- 1,67 €
- 8,50 €
6,49 €
1,70 €
- 4,25 €
4,07 €
0,81 €
0, 43 €
1,27 €
0,20 €
0,61 €
Kauf-DVD/VHS
Beispiel:
Endverbraucher zahlt an Einzelhandel
./. Umsatzsteuer 20 %
./. HAP von z.B. 10,00 € DVD/5,00 € Video vermindert um abzuziehende
Skonti, Boni, Rabatte (ca. 15 %) =
„Netto-HAP“ des Videoverwerters [100 %]
Handelsspanne
Videolizenzgeber erhält [20 %] Royalty vom Netto-HAP
falls Lizenzgeber nicht Produzent ist:
./. Verleihprovision iHv 25 % der Royalty
Produzentenanteil iHv 75% der Royalty
entspricht 15 % Royalty vom Netto-HAP
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Grundlagen der Verwertung
3. Video-on-demand
•
Produzent überträgt die Video-on-demand („vod“) Rechte entweder
direkt an einen vod-Vertreter oder im Falle eines sogenannten
„Multiple Right Deals“ mit einem Kinoverleiher zunächst an den
Verleiher, der die vod-Rechte dann an den vod-Verwerter
weiterlizenziert.
•
Vod-Verwerter bietet den Film über sein Datennetz-Portal dem
Endverbraucher grundsätzlich im Wege des Streaming gegen Zahlung
einer Nutzungsgebühr (zwischen 1,00 und 4,00 Euro pro Film) an,
wobei Endverbraucher berechtigt ist, den Film innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes mehrmals zu sehen. Im Falle des sog.
Electronic Sell Through/download-to-own erfolgt die Übertragung zum
download und der Endverbraucher ist berechtigt, den Film auf
Datenträgern dauerhaft zu speichern.
•
Vod-Verwerter zahlt seinem Lizenzgeber entweder ein pauschales
Lizenzentgelt für die Rechteübertragung (Festpreis) oder beteiligt den
Lizenzgeber an den tatsächlich erzielten Erlösen.
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Grundlagen der Verwertung
3. Video-on-demand
Endverbraucher
Nutzungsgebühr z.B. € 3,00 ./. 20 % Umsatzsteuer = 2,50 €
Vod-Verwerter
Entweder pauschales Lizenzentgelt oder Abrechnung der
Lizenzeinnahmen (z.B. 50/50)
Lizenzgeber
falls Produzent nicht selbst
Lizenzgeber ist
Beteiligung des Verleihs an den Einnahmen (z.B.) durch
Gewährung einer Provision
Produzent
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Grundlagen der Verwertung
4. TV-Auswertung
•
•
•
•
•
Produzent überträgt die Fernsehnutzungsrechte entweder direkt an einen
Fernsehveranstalter oder im Falle eines „Multiple Rights Deal“ mit dem
Kinoverleiher zunächst an den Verleiher, der die TV-Rechte dann an den
Fernsehveranstalter weiterlizenziert.
Fernsehveranstalter zahlt an den Lizenzgeber in der Regel einen Festpreis als
Sendelizenzentgelt.
Im Falle der Zwischenschaltung eines Verleihers erhält der Verleiher eine
Provision bezogen auf die erzielte Sendelizenz.
Der Fernsehveranstalter verbreitet das Programm und zahlt die Werbekosten
für das Programm.
Der Fernsehveranstalter erzielt Einnahmen aus Rundfunkgebühren, Werbung,
Telefondiensten und/oder Abogebühren, die unmittelbar oder mittelbar vom
Endverbraucher bezahlt werden.
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Grundlagen der Verwertung
4. TV- Auswertung
Endverbraucher
Rundfunkgebühr
Call
Services
Produkte
Werbung
Abo-/pay per view
Zahlungen
Pay-TV
Free TV
Lizenzgeber
Produzent
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Grundlagen der Verwertung
Rückfall der TV Rechte gemäß
Punkt 6 (1) f) der ÖFI-Richtlinien
- Grundsatz:
vollständiger Rückfall der TV Rechte an den Produzenten spätestens
sieben Jahre nach Ablauf der jeweiligen Sperrfristen
- Ausnahme:
Rückfall nach spätestens zehn Jahren, insbesondere wenn der Hersteller für
den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des
Fernsehveranstalters erhalten hat.
Diese ist gemäß § 6 (1) d) des Film/Fernseh-Abkommens 2011 zwischen ÖFI
und ORF gegeben, wenn die „gesamte Finanzierungsbeteiligung“ des ORF
mehr als 35 % der Gesamtfinanzierung der Herstellungskosten des Filmes
beträgt.
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Grundlagen der Verwertung
5. Auslandsrechte
•
•
Der Produzent kann die ausländischen Auswertungsrechte entweder
direkt an ausländische Verwerter (Verleiher, Sender) lizenzieren oder
einen Welt-vertrieb mit der Lizenzierung der ausländischen
Auswertungsrechte an ausländischen Verwerter beauftragen.
Die Einschaltung eines Weltvertriebs erfolgt
–
–
entweder in Form eines sog. „Agenturverhältnisses“ (Sales
Agency), bei dem die Auswertungsrechte beim Produzenten
verbleiben und der Agent die Rechte im Namen und für
Rechnung des Produzenten vertreibt;
oder im Wege eines Lizenzvertrages (Distribution Agreement),
aufgrund dessen der Produzent die Auswertungsrechte auf den
Weltvertrieb überträgt und dieser die Lizenzverträge im eigenen
Namen und für eigene Rechnung abschließt.
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Grundlagen der Verwertung
5. Auslandsrechte
•
•
Sofern der Weltvertrieb an den Produzenten vorab eine Vorauszahlung auf die
Weltvertriebserlöse (Weltvertriebsgarantie) gewährt, erfolgt grundsätzlich auch eine
Übertragung der Auswertungsrechte.
Die Provision für die Vertriebstätigkeit liegt
–
–
•
•
bei einem Agenturverhältnis bei ca. 12,5 – 17,5 %
bei einem Vertriebsvertrag bei ca. 25 – 30 %
der Weltvertriebserlöse (Punkt 14 (3) der ÖFI Richtlinien 2011: max. 30 %).
Der Weltvertrieb trägt die Kosten der internationalen Lieferung und zieht diese Kosten aus
dem Produzentenanteil vorrangig ab (siehe Vertriebsvorkosten nach Anlage D der ÖFI
Richtlinien 2011).
Die Vertriebsvorkosten werden in beiden Varianten üblicherweise aus den Vertriebserlösen
nach vorrangigem Abzug der Spesen abgedeckt, wobei im Falle des Agenturverhältnisses in
der Regel umfassende Liefermaterialien auf Kosten des Lizenzgebers der Agentur zur
Verfügung zu stellen sind (d.h. Produzent trägt diese Kosten im Rahmen des Budgets) .
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Grundlagen der Verwertung
5. Auslandsrechte
ausländischer
Verwerter
Sales Agent
Provision 15
%
MG/Festpreis 100 %
ausländischer
Verwerter
Weltvertrieb
100 % MG/Festpreis
./. 30 % Vertriebsspesen
Produzent
Vertriebskosten
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Produzent
70 %
./. Vertriebskosten
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Grundlagen der Verwertung
6. Nebenrechte
Die Auswertung der sog. „Nebenrechte“ wie z.B.
- Tonträger zum Film;
- Buch zum Film;
- Computerspiele;
- mobile Entertainment;
- Merchandising;
erfolgt üblicherweise gegen eine prozentuale Beteiligung des Produzenten an den von
den jeweiligen Verwertern (Plattenindustrie, Buchverlage etc.) erzielten
Handelsabgabepreisen, wobei die Höhe der Beteiligungen von diversen Faktoren
abhängig ist, wie z.B. dem Umfang der vom Produzenten eingeräumten Rechte (z.B.
Titel, Artwork, Fotos, Ausschnitte), der Art der Nutzung (z.B. bei Merchandising food
oder non-food Lizenzierungen) etc.
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Grundlagen der Erlösverteilung
II. Grundlagen der Erlösverteilung
Finanzierungsplan eines Kinofilms
Herstellungskosten
finanziert wie folgt:
2.000.000,00 €
Garantien/Vorverkäufe:
TV-Rechte Vorverkauf ORF
Senderbeteiligung ORF
Verleihgarantie (Kino u. Video) A, CH, BRD
Minimumgarantie Weltvertrieb
350.000,00 €
350.000,00 €
300.000,00 €
20.000,00 €
Filmförderung:
ÖFI Projektförderung
Film Fonds Wien Projektförderung
Referenzmittel ÖFI
400.000,00 €
300.000,00 €
180.000,00 €
Eigenmittel
Summe
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1.020.000,00 €
880.000,00 €
100.000,00 €
2.000.000,00 €
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Grundlagen der Erlösverteilung
Rückzahlung von Förderungsmitteln / bisherige Regelung des ÖFI
•
•
•
Grundsatz: Rückzahlung nur von Projektförderungen, die als
Darlehen gewährt werden, nicht aber von Zuschüssen (z.B.
Referenzmittel des ÖFI). Die Rückzahlung erfolgt nur aus den aus
der Auswertung des geförderten Projektes erzielten Erlösen (sog.
Erfolgsabhängige Tilgung)
Vorrangig vor der Rückdeckung der Förderungen erfolgt die
Rückdeckung des Eigenanteils (Produzenten-Recoupment)
Danach erfolgt die Rückdeckung der Projektförderungen
(Förderungs-Recoupment) in der Regel aus einer Quote, die sich aus
dem Verhältnis der Projektförderung zu den Herstellungskosten
ergibt.
Nach Rückdeckung der Förderungen verbleibende Erlöse stehen dann
dem Produzenten zu.
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Grundlagen der Erlösverteilung
Rückzahlung von Förderungsmitteln / neue Regelung des ÖFI (§ 14 Abs 1 FFG)
•
Grundsatz: Die Rückzahlung erfolgt nur aus den aus der
Auswertung des geförderten Projektes erzielten Erlösen (sog.
erfolgsabhängige Tilgung)
•
Das ÖFI erhält einen Korridor in Höhe von 5% der Erlöse im
ersten Rang, so dass nur noch 95% der Erlöse zur Rückdeckung
des Eigenanteils des Herstellers dienen
•
Im zweiten Rang, d.h. nach vollständiger Rückdeckung des
Eigenanteils des Produzenten, erhält das ÖFI einen Erlösanteil,
welcher nur noch der halben Beteiligung des ÖFI an der
Gesamtfinanzierung entspricht.
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Grundlagen der Erlösverteilung
Erlösbeteiligung des ORF
Gemäß § 7 des Film/Fernseh-Abkommens 2011 erhält der ORF – soweit
einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist – nach Abdeckung der dem
Hersteller entstandenen Herstellungskosten zuzüglich eines 7,5 %-igen
Herstellergewinns einen Erlösanteil, der dem Verhältnis der Beteiligung des ORF
an der Finanzierung der Herstellungskosten des Filmes entspricht.
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Grundlagen der Erlösverteilung
Rückzahlung von Förderungsmitteln /
neue Regelung des ÖFI
Finanzierungsbeiträge
ÖFI Projektförderung
WFF Förderung
Verleih-Garantie
Referenzmittel ÖFI
TV-Vorverkauf ORF
TV-Co-Pro-Beteiligung ORF
Vertriebs-Garantie
Eigenmittel
HK
Betrag
400.000 €
300.000 €
300.000 €
180.000 €
350.000 €
350.000 €
20.000 €
100.000 €
2.000.000 €
Erlöse
1.Stufe
105.263 €
%
20,00%
15,00%
15,00%
9,00%
17,50%
17,50%
1,00%
5,00%
100,00%
Kumulativ
105.263 €
Rückdeckung der Eigenmittel
und 5% ÖFI Korridor
2.Stufe
3.Stufe
ÖFI
WFF
5.263 €
5%
2.000.000 € 2.105.263 €
Rückdeckung der Förderung
3. Stufe
Aufholung ÖFI
Herstellergewinn iHv 7,5%
200.000 €
150.000 € 4.202.632 €
0€
300.000 €
194.737 €
0€
0€
0€
0€
0%
0%
0%
zu
1.500.000 € 2.000.000 €
1.752.632 € 1.947.368 €
90%
0€
0%
105.263 €
75%
0%
0%
100.000 €
Summe
95%
0%
0%
0€
Produzent
0%
15%
10%
7,5% Gewinn
0€
0%
10%
1.947.368 € 4.052.632 €
ORF
150.000 €
150.000 €
150.000 €
100%
4.Stufe
Beteiligung des Senders
4.202.632 € 4.202.632 €
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400.000 €
verhandeln
300.000 €
0€
3.502.632 € 4.202.632 €
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Grundlagen der Erlösverteilung
Rückzahlung von Förderungsmitteln /
neue Regelung des ÖFI
Vergleich bisheriges Modell mit neuem Modell
Erlöse
1.Stufe
Kumulativ
70.000 €
0€
0€
70.000 €
Rückdeckung der Förderung
70.000 €
Kumulativ
70.000 €
70.000 €
Rückdeckung der Eigenmittel
und 5% ÖFI Korridor
70.000 €
WFF
3. Stufe
Aufholung ÖFI
10%
0€
70.000 €
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3.500 €
0€
70.000 €
70.000 €
66.500 €
Summe
70.000 €
95%
0€
15%
0€
70.000 €
0€
Produzent
0%
0€
10%
70.000 €
75%
0€
3.500 €
Rückdeckung der Förderung
Gesamt
0€
0€
ÖFI
70.000 €
Summe
100%
15%
5%
0€
0€
0€
70.000 €
Produzent
0%
20%
Erlöse
2.Stufe
WFF
0%
2.Stufe
1.Stufe
ÖFI
70.000 €
Rückdeckung der Eigenmittel
Gesamt
70.000€ Nettoerlöse
Beispiel:
0€
0€
0€
0€
66.500 €
70.000 €
75%
0€
0%
90%
0€
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Grundlagen der Erlösverteilung
Rückzahlung von Förderungsmitteln /
neue Regelung des ÖFI
Vergleich bisheriges Modell mit neuem Modell
Erlöse
1.Stufe
100.000 €
Kumulativ
100.000 €
200.000 €
200.000 €
105.263 €
200.000 €
Kumulativ
105.263 €
Rückdeckung der Eigenmittel
und 5% ÖFI Korridor
2.Stufe
0€
20.000 €
ÖFI
200.000 €
3. Stufe
Aufholung ÖFI
10%
15.000 €
200.000 €
200.000 €
Film und Recht
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© Dr Thomas Wallentin Februar 2012
100.000 €
165.000 €
100.000 €
200.000 €
Summe
105.263 €
95%
14.211 €
15%
14.737 €
65.000 €
Produzent
0€
0€
100.000 €
65%
0%
9.474 €
10%
Gesamt
15.000 €
5.263 €
100.000 €
Summe
100%
WFF
5%
94.737 €
0€
15%
20.000 €
Rückdeckung der Förderung
Produzent
0%
20%
Erlöse
1.Stufe
WFF
0%
Rückdeckung der Förderung
Gesamt
ÖFI
100.000 €
Rückdeckung der Eigenmittel
2.Stufe
200.000€ Nettoerlöse
Beispiel:
71.053 €
94.737 €
75%
0€
0%
14.211 €
0€
0€
171.053 €
200.000 €
90%
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Ergänzende Einzelpunkte
III. Ergänzende Einzelpunkte
•
„Costs off the top“-Modell
•
„Rent a System“-Modell
•
Bruttobeteiligung
•
Escalator-Regelungen
•
Collecting Agent
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Ergänzende Einzelpunkte
Ergänzende Einzelpunkte
1. „Costs off the top“-Modell
•
•
•
•
Bei dem sog. „Costs off the top“-Modell werden von den
Erlösen zunächst aus 100% die mit der Auswertung in
Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt.
Erst nach vollständiger Kostendeckung wird der Verwerter an
den Erlösen beteiligt.
Dieses Modell ist für den Lizenzgeber bei schlechtem
Auswertungsverlauf vorteilhafter, da gegebenenfalls aus den
Erlösen keine Spesen abzudecken sind.
Bei sehr gutem Auswertungsverlauf ist das Modell für den
Lizenzgeber nachteilig, da ein höherer Spesensatz als im
„klassischen“ Modell gewährt wird.
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Ergänzende Einzelpunkte
Ergänzende Einzelpunkte
2. Rent a System
•
•
•
•
Hierdurch wird eine Auswertung von Rechten bezeichnet, bei der sich der
Produzent/Lizenzgeber des Auswertungs-Know-Hows eines Verleihs oder einer
Agentur bedient, diesem/dieser dafür aber eine geringere prozentuale
Beteiligung an den Erlösen und/oder lediglich einen Festbetrag (Garantie)
bezahlt und das Auswertungsrisiko sowie die Herausbringungskosten alleine
trägt. Eine Rechteübertragung erfolgt hierbei nicht.
Produzent bedient sich eines Verleihs als Dienstleister zur Buchungs- und
Abrechnungsabwicklung (Booking and Billing), zahlt dafür einen geringen
Spesensatz, trägt aber die Verleihvorkosten selbst auf eigenes Risiko.
Der Produzent wird in dieser Struktur als Eigenverleiher tätig. Er erhält von
einem Dienstleister auch keinerlei Verleihgarantie, so dass auch das
Finanzierungsrisiko in Höhe der nicht erteilten Verleihgarantie steigt.
Da der Produzent hier nur eine geringere Provision an die Agentur als an den
Verleiher im „klassischen“ Modell zahlt, erhöht sich demgemäß der Erlösanteil
des Produzenten.
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Ergänzende Einzelpunkte
Ergänzende Einzelpunkte
3. Bruttobeteiligungen
a) des Produzenten
•
•
•
Bei Lizenzverträgen wird teilweise vereinbart, dass ein Teil der Erlöse
„brutto“, (d.h. ohne Vorabzug von Verleihvorkosten und Verleihgarantie)
sofort an den Produzenten gezahlt wird.
Falls der Bruttokorridor allein aus dem üblichen Produzentenanteil
herausgerechnet wird (z.B. Kinoauswertung: statt 40 % Verleih, 60 %
Produzent gegen Vorkosten/Garantie z.B. 40 % Verleih, 55 % Produzent
gegen Vorkosten/Garantie und 5 % Bruttokorridor) im Erfolgsfall neutral, im
Falle eines Flops vorteilhaft.
Grundsätzlich vorteilhafter, aber nur schwer durchzusetzen ist ein
Bruttokorridor, der allein zu Lasten des Verleihanteils geht (also z.B. statt 40
% nur 35 % Spesen, 60 % Produzentenanteil gegen Vorkosten und Garantie,
5 % Bruttokorridor).
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Ergänzende Einzelpunkte
Ergänzende Einzelpunkte
3. Bruttobeteiligungen
b) der Finanziers oder Künstler
•
•
Finanzierungen, die aus sämtlichen Erlösen ohne vorherigen Abzug von
anderen Positionen, z.B. von Eigenmitteln, also aus sog. „Brutto“-Erlösen
zurückgedeckt werden, werden auch Bruttobeteiligung genannt.
Die Förderung des Europarates, Eurimages, stellt eine derartige Beteiligung
dar, da diese aus sämtlichen Erlösen des Produzenten (d.h. nach Abzug von
Verleih- und/oder Vertriebsspesen, Verleih- und/oder Vertriebsvorkosten)
zurückgedeckt wird, ohne dass der Produzent oder andere Finanziers
vorrangig bedient werden können. Allenfalls eine gleichrangige Rückdeckung
anderer Finanziers ist möglich.
Folge:
Die Eigenmittel des Produzenten werden nun nicht mehr aus 100 %, sondern
nur noch aus einem Teil der Netto-Erlöse rückgedeckt, so dass insgesamt
mehr Netto-Erlöse bis zur vollständigen Rückdeckung der Eigenmittel
erforderlich sind.
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4. Escalator-Regelung
Escalator-Regelungen werden in Lizenzverträgen zur Erhöhung der LizenzGrundvergütung in Abhängigkeit von besonderen Bedingungen verwendet
(z.B. Erreichen von bestimmten Kinozuschauerzahlen, Nominierung des
Films für Preise, Erzielung von Filmpreisen (Oscar, EFA), Teilnahme an
Festivals oder Gewinn eines Festivals etc.
–
–
Sofern Produzent begünstigt ist: vorteilhaft.
Sofern Produzent Dritte begünstigt: gebenenfalls nachteilig
(Liquiditätsfalle)
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Ergänzende Einzelpunkte
Ergänzende Einzelpunkte
5. Collecting Agent
•
Bei komplizierten Erlösverteilungsstrukturen (bes. bei internationalen
Co-Produktionen) wird ein Treuhänder (sog. „Collecting Agent“)
eingeschaltet, auf dessen Treuhand-Konto (sog. „Collection Account“)
sämtliche Auswertungserlöse eingezahlt und von diesem gemäß
einem vertraglich vereinbarten Verteilungsplan auf die Berechtigten
ausgeschüttet werden.
–
–
Vorteil: hohe Kontrolle und Beständigkeit des Erlösflusses.
Kosten: abhängig von den zu erwartenden Erlösen zwischen
0,75 % bis 1,5 % der verteilten Erlöse.
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Grundlagen der Erlösverteilung
Ergänzende Einzelpunkte
5.
Collecting Agent (Grundschema)
Lizenzvertrag
Vertrieb
Verwerter
Erlöse
Vertriebs-spesen
und -vorkosten
Vertriebsvertrag
Collecting
Agent
Produzenten-anteil
Erlösbeteiligung
Produzent
Finanzierungs-vertrag
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