Zivilrecht/Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung/Pflichtteilsverzicht

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Zivilrecht/Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung/Pflichtteilsverzicht
Zivilrecht/Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung/Pflichtteilsverzicht
Gläubiger (insbesondere Banken und aufgrund Forderungsregress berechtigte Rechtsträger)
sehen sich nicht selten mit folgender Problematik konfrontiert:
Ein Schuldner musste (Privat-) Insolvenz beantragen. In einem Nachlassfall stünden diesem
Schuldner Pflichtteilsansprüche zu. Häufig wird in solchen Fällen familiär bedingt der überschuldete Pflichtteilsberechtigte enterbt, mit dem Ziel, Gläubigern den Zugriff auf das Familienvermögen zu entziehen.
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, steht
den Gläubigern keinerlei Vermögenswert zur Verfügung, aus dem die berechtigten Ansprüche befriedigt werden könnten.
Es stellt sich dann die Frage, ob der Schuldner auf den Pflichtteil nur mit Zustimmung des
Insolvenzverwalters verzichten konnte. Dies würde die Gläubiger schützen, weil dann über
den Insolvenzverwalter jedenfalls die Hälfte des Pflichtteilswertes über den Treuhänder im
Rahmen des Restschuldbe-freiungsverfahrens den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden muss.
Zu beachten ist, dass es sich bei dem Pflichtteilsrecht um ein höchst persönliches Gestaltungsrecht handelt, das erst dann entstanden ist, wenn es geltend gemacht wurde. Es ist
daher zwischen dem bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch und dem bloß möglichen
künftigen Vermögenserwerb aufgrund der Stellung als Pflichtteilsberechtigter zu unterscheiden.
Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht bedarf daher nicht der Zustimmung des Insolvenzverwalters, auch wenn der Verzicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt werden
soll. Bei dieser Einstufung der Pflichtteilsberechtigung als solcher läuft der Pflichtteilsberechtigte auch nicht Gefahr, die Restschuldbefreiung zu gefährden.
Die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung sehen vor, dass der Schuldner während des
Restschuldbefreiungsverfahrens Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben hat.
Mit dem Pflichtteilsverzicht kann der Schuldner daher jeglichen Zugriff der Gläubiger, ungeachtet aller Umgehungsgefahren, vermeiden.

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