Zivilrecht/Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung/Pflichtteilsverzicht
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Zivilrecht/Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung/Pflichtteilsverzicht
Zivilrecht/Privatinsolvenz/Restschuldbefreiung/Pflichtteilsverzicht Gläubiger (insbesondere Banken und aufgrund Forderungsregress berechtigte Rechtsträger) sehen sich nicht selten mit folgender Problematik konfrontiert: Ein Schuldner musste (Privat-) Insolvenz beantragen. In einem Nachlassfall stünden diesem Schuldner Pflichtteilsansprüche zu. Häufig wird in solchen Fällen familiär bedingt der überschuldete Pflichtteilsberechtigte enterbt, mit dem Ziel, Gläubigern den Zugriff auf das Familienvermögen zu entziehen. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, steht den Gläubigern keinerlei Vermögenswert zur Verfügung, aus dem die berechtigten Ansprüche befriedigt werden könnten. Es stellt sich dann die Frage, ob der Schuldner auf den Pflichtteil nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters verzichten konnte. Dies würde die Gläubiger schützen, weil dann über den Insolvenzverwalter jedenfalls die Hälfte des Pflichtteilswertes über den Treuhänder im Rahmen des Restschuldbe-freiungsverfahrens den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden muss. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Pflichtteilsrecht um ein höchst persönliches Gestaltungsrecht handelt, das erst dann entstanden ist, wenn es geltend gemacht wurde. Es ist daher zwischen dem bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch und dem bloß möglichen künftigen Vermögenserwerb aufgrund der Stellung als Pflichtteilsberechtigter zu unterscheiden. Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht bedarf daher nicht der Zustimmung des Insolvenzverwalters, auch wenn der Verzicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt werden soll. Bei dieser Einstufung der Pflichtteilsberechtigung als solcher läuft der Pflichtteilsberechtigte auch nicht Gefahr, die Restschuldbefreiung zu gefährden. Die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung sehen vor, dass der Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben hat. Mit dem Pflichtteilsverzicht kann der Schuldner daher jeglichen Zugriff der Gläubiger, ungeachtet aller Umgehungsgefahren, vermeiden.