Daten Löschung - Vormerkung Sicherungsübereignung

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Daten Löschung - Vormerkung Sicherungsübereignung
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den 20.12.2013
5 Seite(n)
V/3-142-
SM142
Landratsamt
KFZ-Zulassungsbehörde
Per Telefax an:
392-9082
Ihr Schreiben vom 03.12.2013
Ihr Schreiben vom 15.10.2013 an Rechtsanwalt Dr. Wrede, Prien am Chiemsse
Antrag auf Löschung von Daten
Sehr geehrte Damen und Herren
Gespeicherte Daten und Informationen sind zu löschen, wenn sie falsch sind oder ein falsches Bild
vermitteln. Sie können auch berichtigt werden, sofern die Berichtigung auf Tatsachen beruht und
durch Beweise belegt ist. Das wird hier hilfsweise beantragt.
Grundlage für den Verwaltungsakt der „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“ vom
15.10.2013 ist lt. Schreiben der Frau
des LRA
ein Schreiben auf Papier mit der
Überschrift „Dr. Wrede Rechtsanwaltskanzlei begr. 1949 von…“ mit folgendem Wortlaut:
„Hiermit zeigen wir an, daß Herr
Hyundai, amtl.KZ.:
unserem Mandanten, Herrn Johann Ahorner, sein Kfz
SM 142 sichungsübereignet hat. Zur Dokumentation hat Herr
den Kfz-
Brief(Kopie in der Anlage) übergeben. Wir verwahren den KfZ-Brief. Bitte vermerken Sie das in Ihren
Unterlagen. Vielen Dank..“
Ein weiterer Schriftverkehr zur Eintragung einer Vormerkung der Sicherungsübereignung wurde an
den Antragsteller auf Datenlöschung nicht übermittelt.
Auf Nachfrage übermittel Frau
das Schreiben vom 02.12.2013 zum Zwecke der Erklärung
des Hergangs „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“.
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Vorbemerkung:
Die Aussagekraft der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Beziehung auf Besitz und
Eigentum
ist in Zeile C.4c des Dokumentes wie folgt umschrieben: „Der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen.“
Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II steht nach BGB §952 dem Kfz Eigentümer
zu.
Der Antragsteller auf Datenlöschung ist berechtigt, Daten und Informationen löschen oder
berichtigen zu lassen, wenn unrichtige Daten oder ein falsches oder unvollständiges Bild
vermittelnde Daten und Informationen in seinen persönlichen Lebensbereich, und damit ist die
Verfügungsgewalt über Eigentum eingeschlossen, eingreifen. Das Recht hat der Antragsteller
gegenüber dem Landkreis insbesondere dann, wenn hoheitliche Handlungen geeignet sind, seine
Rechte an Eigentum zu Gunsten Dritter zu gefährden.
Gegenstand der Löschung
Gegenstand der Löschung ist ein Schreiben des Landratsamtes Rosenheim, Kfz-Zulassungsstelle,
vom 02.12.2013 welches mit dem Titel „Sicherungsübereignung der Zulassungsbescheinigung Teil
II (Fahrzeugbrief) UJ487276“ an den Antragsteller auf Datenlöschung zugestellt wurde und
mutmaßlich der Akte des Landratsamtes zugeführt und enthält somit für die Organisation
entscheidungserhebliche Informationen und Daten.
Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem
Empfänger der Information mitzuteilen:
>Sicherungsübereignung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) UJ487276
Der Satz vermittelt die unrichtige Tatsachenbehauptung, es gäbe einen Vorgang im Amt, welcher
die Sicherungsübereignung der Zulassungsbescheinigung Teil II umschreibt. Der Anwalt Dr.
Wrede hat keinen solchen Vorgang angestoßen, es kann jedenfalls dem Schreiben von 09.10.2013
genau dies eben nicht entnommen werden. Auch die Bestätigung der „Vormerkung einer
Sicherheitsübereignung“ kann der Sachverhalt eben nicht entnommen werden.
Der Satz ist deshalb zu löschen, weil er dem Leser unweigerlich den Eindruck vermittelt, der
Eigentümer des KFZ und Antragsteller auf Datenlöschung hätte die Zulassungsbescheinigung Teil
II irgendjemanden sicherheitsübereignet und könne nicht darüber bestimmen.
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Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem
Empfänger der Information mitzuteilen:
>nach einer Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wrede (sh. beiliegendes
Schreiben) haben Sie den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen
SM142 an Herrn
Ahorner sicherungsübereignet.
Der Satz ist dahingehend abzuändern, als dass aus dem Lesen des Satzes nicht der Eindruck
entsteht, das aus dem Vortrag eines Dritten eine Tatsache entsteht, die durch das Amt vertragen
wird und geeignet ist, Grundlage für weitere Handlungen und Entscheidungen des Amtes zu
werden, die zu Gunsten eines Dritten in die Rechte des Antragstellers auf Datenlöschung
eingreifen. Im Falle der Klage auf Daten- und Informationslöschung wird im Zweifel die
Zeugeneinvernahme im Hinblick auf StGB §153 des zuständigen Beamten über die Tatsache
veranlasst. Hilfsweise ist der Satz zu löschen, die Löschung ist mitzuteilen. Eine Änderung sähe so
aus:
>nach einer Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wrede (sh. beiliegendes
Schreiben) haben sollen Sie den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO-SM142 an
Herrn Ahorner sicherungs-übereignet haben.
Damit
ist
ausreichend
sichergestellt,
dass
das
Amt
selbst
nicht
die
Tatsache der
Sicherungsübereignung des KFZ an Herrn Ahorner zu Prien oder sonst wen bestätigt.
Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem Empfänger
der Information mitzuteilen:
> Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) UJ487276 des Fahrzeuges
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SM142 liegt zur Verwahrung in der Rechtsanwaltskanzlei.
Der Satz ist dahingehend zu ändern, als dass nicht das Amt das Hörensagen (Behauptung) zur
Tatsache mutieren lässt. Der Satz ist dahingehend zu ändern, als dass ein Dritter mitgeteilt hat, dass
sich die Zulassungsbescheinigung in der Rechtsanwaltskanzlei (Dr. Wrede) befände. Hilfsweise ist
der Satz zu löschen, die Löschung ist mitzuteilen. Eine Änderung könnte dann wie folgt aussehen:
> Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) UJ487276 des Fahrzeuges
SM142
liegt läge laut Mitteilung eines Advokaten zur Verwahrung in der Rechtsanwaltskanzlei.
Damit ist ausreichend sichergestellt, dass das Amt selbst nicht die Angaben Dritter als Tatsache
behauptet, die Zulassungsbescheinigung Teil II läge in einer Rechtskanzlei.
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Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem
Empfänger der Information mitzuteilen:
>Aufgrund dieser Mitteilung wurde im Fahrzeugregister vermerkt, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sicherungsübereignet ist.
Der Satz ist zu löschen, weil das Amt nicht beweisen kann, dass im Fahrzeugregister vermerkt
wurde, dass die Zulassungsbescheinigung irgendwem sicherheitsübereignet wurde. Der
Antragsteller auf Löschung der Daten ist an der vorstehenden Beweiserbringung tatsächlich
gehindert, da er nicht über den Zugang zu dem Fahrzeugregister verfügt. Im Falle der Klage auf
Daten- und Informationslöschung wird im Zweifel die Zeugeneinvernahme im Hinblick auf StGB
§153 des zuständigen Beamten veranlasst werden.
Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem
Empfänger der Information mitzuteilen:
>Nachdem bisher keine Mitteilung eingegangen ist, dass das Eigentum am Fahrzeug
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SM142 mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) an Sie übergegangen ist,
kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Löschung der Sicherungsübereignung erfolgen.
Der Satz ist zu löschen, weil er aussagt, der Antragsteller auf Datenlöschung sei nicht Eigentümer
des Fahrzeuges und auch nicht zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokumentes „Vormerkung einer
Sicherungsübereignung“ gewesen. Es handelt sich dabei um eine amtliche Feststellung über ein
Besitz / Eigentumsverhältnis des Antragsstellers auf Datenlöschung die geeignet ist, bei dem
unbestimmten Leser den Irrtum zu erregen, der Antragsteller auf Datenlöschung wäre nicht
Eigentümer des Fahrzeuges sondern ein Dritter.
Der Antragsteller, und Eigentümer des Fahrzeuges, kann mangels Vorgang nicht beweisen, dass er
das Fahrzeug nicht veräußert hat, also noch Eigentümer ist, und das Fahrzeug nicht über den
Ahorner oder Dr. Wrede zu Prien finanziert hat oder sonst wie verpfändet hat.
Der Landkreis übt den hoheitlichen Akt der „Vormerkung einer Sicherungsübereignung“ aus und
greift zu Gunsten Dritter in die Verfügungsgewalt über Eigentum des Betroffenen ein. Die
Richtigkeit des Satzes ist deshalb vom Landkreis zu beweisen. Im Falle der Klage auf Daten- und
Informationslöschung wird im Zweifel die Zeugeneinvernahme im Hinblick auf StGB §153 der
zuständigen Beamtinnen veranlasst werden.
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Folgende Passage des Schreibens sind zu löschen, die Löschung ist jedem
Empfänger der Information mitzuteilen:
>Um eine Löschung zu veranlassen, benötigen wir wieder eine Mitteilung der
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wrede, dass Sie Eigentümer des Fahrzeuges
SM142 mit der
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) geworden sind.
Beim Leser wird amtlich der Irrtum erregt, der Rechtsanwalt Dr. Wrede hätte irgendwelche
Eigentumsrechte an dem Fahrzeug zu verteilen. Mangels Vorgang kann der Antragsteller nicht
beweisen, dass dem nicht so ist, und so bleibt es dem Landkreis Rosenheim vorbehalten zu
beweisen, dass irgendein dem Antragsteller unbekannter Dritter die Eigentumsverhältnisse
bestätigen muss wenn er den Satz erhalten will.
Der Satz ist zu löschen, weil er von Amtswegen die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die
Zulassungsbescheinigung Teil II einem Rechtsanwalt Dr. Wrede oder sonst wem zuschreibt und
der Satz geeignet ist über die wahren Verfügungsgewalten hinwegzutäuschen und ein falsches Bild
zu zeichnen. Die geltende Rechtsordnung sieht dies jedoch nicht vor.
Die Klage auf Löschung ist ausreichend begründet und bietet hinreichend Aussicht auf Erfolg.
Dem Antrag ist stattzugeben.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr
wünscht Ihnen
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