Rechtspflegerblatt Nr. 3 aus 2013
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Rechtspflegerblatt Nr. 3 aus 2013
3 Rechtspflegerblatt Zeitschrift des Bundes Deutscher Rechtspfleger Zitierweise: RPflBl 60. Jahrgang | Juli - Oktober 2013 ISSN 0034-1363 Kurt Tucholsky (1890 - 1935) „Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadensersatzpflichtig ist.“ In dieser Ausgabe 34 „Politik leidet an Alzheimer“ 35 Berufsethik für Rechtspfleger 36 Reform des Insolvenzrechts 39 Koreaner lernen von deutschen Kollegen 41 Kongress der E.U.R. vom 4. bis 8. September 2013 in Freiburg Redaktion, Schriftleiter: Martin Haselmayer Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger E-Mail: [email protected] Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 1 01.07.2013 20:03:06 Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 2 01.07.2013 20:03:06 Editorial RPflBl 2013, Heft 3, Seite 34 Politik leidet an Alzheimer Der Winter ist vorbei, wenn auch nur knapp, der Frühling fiel ins Wasser und nun haben wir Sommer. So verharmlosend und respektlos das auch klingen mag, so ernst ist dieser Satz dennoch gemeint. Viele Menschen in Deutschland hatten während der letzten Monate um ihre Existenz zu kämpfen und bei vielen dauert der Kampf fort. Umso wichtiger ist es, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen es unmöglich machen, dass diesen Kampf irgendjemand verliert. Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Inhalt: Editorial „Politik leidet an Alzheimer“ 34 Berufsethik für Rechtspfleger 35 Insolvenzrecht 36 Koreaner lernen von deutschen Kollgen 39 E.U.R. im Europäischen Parlament Wozu wir jedoch nicht bereit sind ist, etwas für einen abstrakten Staat zu opfern. Bis zu einem gewissen Grad lassen sich dabei Beamte auf größere Opfer ein als andere. Beamte verstehen vielleicht eher, dass diese Opfer nicht dazu dienen sollen, Reiche reicher zu machen oder einem Minister eine schöne Urlaubsreise zu finanzieren, sondern dafür, dass Schulen unterhalten und in die Sicherheit und Infrastruktur investiert werden kann. 40 Kongress der E.U.R in Freiburg 41 Bad Boll 2013 43 Fortbildung „Insolvenzrecht“ des Fördervereins 44 Kurznachrichten 45 Termine 46 Rechtsprechung 47 Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 3 So schwer und herausfordernd derartige Katastrophen aber auch sein mögen, sie führen uns immer wieder vor Augen, dass Menschen von ihrer Anlage her soziale Wesen sind. Wir helfen einander und sind auch bereit, etwas für diejenigen zu opfern, denen es gerade schlechter geht als uns. Bedauerlicherweise tritt der Erfolg dieser Opfer bisher nicht ein. Vielmehr wird seit Jahrzehnten davon geredet, dass zunächst einmal Schulden abgebaut werden müssen, die natürlich von den Vorgängern zu verantworten seien. Wenn dann mal Vorgänger und Nachfolger personenidentisch sein sollten, dann hat sich eben die Erkenntnislage geändert. Diese Erklärungskette ist irgendwann hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit aufgebraucht. Es gibt an vielen Stellen Parallelen in den Argumentationsketten, die auch in anderen Zusammenhängen immer gern angebracht werden. So wird den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern seit vielen Jahrzehnten erklärt, sie müssten sich zunächst einmal um die Wertigkeit der ihnen übertragenen Aufgaben bemühen, bevor über besoldungs- und statusrechtliche Konsequenzen nachgedacht werden könnte. Versuchen wir jedoch, diese Rahmenbedingungen zu schaffen, und das Berufsbild der Rechtspfleger im Sinne der großen Justizreform abzurunden und im Bereich der Justizentscheider zu verankern, dann werden uns Argumente wie mangelnde Personalressourcen, unzureichende Ausbildung oder gar die Besorgnis, es könnte zu teuer für die Länder werden, entgegengebracht. Auch Hinweise auf die bereits in übermäßiger Weise in der Vergangenheit erbrachten Vorleistungen im Rahmen der Aufgabenbereinigung durch Übertragung einer Vielzahl ehemals richterlicher Aufgaben führt eher zu einer Art Alzheimereffekt in der Politik. Das Argument der mangelnden Ausbildung stammt offensichtlich von der Unkenntnis des juristischen Fachstudiums der Rechtspflege und kann in aller Regel schnell widerlegt werden. Im übrigen sind mangelnde Aus- und Fortbildung in allen Bereichen des Lebens allenfalls ein Argument zur Ressourcensteigerung im Ausbildungsbereich. Das Argument der Personalressourcen steht allerdings in einem engen Zusammenhang mit der Angst, es würde zu teuer. Nun ja, auch hier darf darauf hingewiesen werden, dass die Aufgabe offensichtlich erledigt werden soll. Es kommt nur darauf an, wie komplex sie ist und welche Fachkenntnisse sie benötigt. Es kommt jedoch wohl kaum darauf an, dass der Träger dieser Aufgabe einer vermeintlich höheren sozialen Kaste angehört, es sei denn, wir führen in Deutschland wieder ein feudalistisches System ein. Natürlich müssen alle Aufgaben einer objektiven Kritik unterworfen werden, wenn sie den richtigen und geeigneten Aufgabenträgern zugeordnet werden sollen. Damit wird es auch nicht möglich sein, dass wir Rechtspfleger uns an Aufgaben klammern, weil wir glauben, unsere Existenz sei gefährdet, wenn andere sie genauso gut erledigen. Nun ja, wenn es so wäre, dass alle von Rechtspflegern zu erfüllenden Aufgaben von anderen Aufgabenträgern genauso gut erledigt werden können, dann gibt es in der Tat keine Existenzberechtigung für Rechtspfleger mehr. Dumm wäre nur, wenn ich andere Berufsgruppen zunächst auf den gleichen Ausbildungsstand bringen muss, wie Rechtspfleger ihn jetzt haben, damit sie die Aufgaben dann auch übernehmen können. 01.07.2013 20:03:07 Thema Rechtspfleger nehmen sehr spezialisierte Aufgaben in der Justizlandschaft wahr, die weder von Richtern mal eben nebenbei noch von Servicekräften mit einem kleinen Crashkurs wahrgenommen werden können. Auch der Gedanke, bereits in Teilbereichen dem Aufgabenspektrum angenäherte Berufe zusätzlich zu qualifizieren, damit sie Aufgaben der Rechtspflege mitübernehmen können, macht nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft auch sachgebietsspezialisierte Rechtsanwender für eine gute Lösung hält. In diesem Fall sollte man aber natürlich auch über Fachrichter nach- RPflBl 2013, Heft 3, Seite 35 denken und sich vom Universaljuristen verabschieden. Wolfgang Lämmer, Bundesvorsitzender Berufsethik für Rechtspfleger Erste Gedanken zur Implementierung einer Berufsethik für Rechtspfleger von Dipl.-Rpfl. (FH) Uwe Harm, Bad Segeberg 1. Unterschied zur gesetzlichen Aufgabe: Die Rechtspfleger haben über das Rechtspflegergesetz die funktionelle Zuständigkeit für die dort genannten Aufgaben erhalten. Die Rechtssystematik dieser Aufgaben und Zuständigkeiten gehen davon aus, dass der Rechtspfleger in der Regel „anstelle des Richters“ tätig wird. Es sind gerichtliche Aufgaben und werden im RPflG als „Aufgaben der Rechtspflege“ bezeichnet. In der Literatur und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden diese Aufgaben teilweise als „Akte der öffentlichen Gewalt“ gemäß Art. 19 IV GG qualifiziert und erscheinen damit beim ersten Hinsehen als Verwaltungsakte der Exekutive. Andererseits wird ausgeführt, dass der Rechtspfleger ein gerichtliches Organ der Rechtspflege „eigener Art“ sei. Durch die gesetzliche Zuweisung der Aufgabenbereiche des Rechtspflegers (freiwillige Gerichtsbarkeit, Zwangsvollstreckung usw.) zur Gerichtsbarkeit, sind die Entscheidungen des Rechtspflegers „Gerichtsentscheidungen“ und Rechtsprechung im weiteren Sinne. Aufgrund der Bedeutung der übertragenen Aufgaben, war letztlich den Rechtspflegern die „sachliche Unabhängigkeit“ zuzubilligen. Mit dem Rechtspflegergesetz sind also zunächst nur die Aufgaben beschrieben und für deren Erledigung die sachliche Unabhängigkeit (und Bindung an Recht und Gesetz) geregelt worden. Eine Berufsethik, auf die sich Rechtspfleger freiwillig verpflichten, würde die „sachliche Unabhängigkeit“ sozusagen im Innern ausfüllen, aber auch Missbrauch vorbeugen und verhindern, dass die sachliche Unabhängigkeit Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 4 nur als Privileg genutzt wird. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alle Berufe mit einer gewissen Form von Unabhängigkeit und Selbständigkeit als innere Substanz eine Berufsethik benötigen. Je mehr Freiheit und Unabhängigkeit verliehen wird, desto größer ist die persönliche Verantwortung. Gerade dieses Zweite benötigt gewisse Leitideen. Eine Berufsethik fragt nach Zielen von Aufgaben, nach Gründen für Methoden, nach Leitideen des Selbstverständnisses. Es geht also um mehr, als nur das möglichst korrekte und schnelle Abarbeiten der Aufgaben (und Aktenberge). Es geht hier um „Ideale“! Unsere Verfassung –das Grundgesetz– baut auf einige Ideale auf, die wegen der leidvollen deutschen Geschichte Eingang in diverse Grundrechte und in die Rechtsstaatsidee gefunden haben. Sie sind sowohl der christlich-abendländischen Kultur als auch philosophischer und gesellschaftspolitischer Erkenntnisse entlehnt. Ein sachlich unabhängiger Rechtsanwender kann und darf sich diesen Idealen nicht entziehen. Vor dem Hintergrund dieser Leitideen verbietet sich auch eine rein von ökonomischen Vorgaben getragene Aufgabenerledigung! Der Wert des Rechtsstaates, der zu schützenden Grundrechte und einer funktionierenden Judikative kann nicht auf die Größe eines dafür vorgesehenen Haushaltstitels reduziert werden. Welche Ideale sind in das Grundgesetz eingeflossen und welche allgemeinen Ideale sind untrennbar mit der Rechtsentwicklung bis heute verbunden? 2. Substanzielle Ziele des Grundgesetzes und des Rechts: 1. 2. 3. 4. die Menschenwürde die Freiheit die Gleichheit. Rechtsgewährung Aus diesen elementaren Zielen folgen diverse weitere Schutzrechte und Gesetze für deren Anwendung. Aus der allgemeinen Entwicklung des Rechts ergeben sich weitere Ideale: Gerechtigkeit, Rechtsfrieden, Rechtssicherheit, faire Verfahren. Schließlich können aus der Psychologie, der Soziologie und weiteren Disziplinen, die mit dem Menschen direkt zu tun haben, allgemeine Grundsätze des Umganges, Auftretens und der sozialen Kompetenz abgeleitet werden. Ein Berufsethos, bestehend aus diesen Grundkomponenten, kann aber nur von der betroffenen Berufsgruppe selbst formuliert werden. Nur dann können die einzelnen Mitglieder dieser Berufsgruppe sich darauf auch verpflichten. Eine solche Formulierung muss Ideale zwar konkret bezeichnen, sie dann aber in Grundsätze formen. Grundsätze gebieten oder verbieten nichts, sondern formen lediglich Leitideen berufstypisch aus. 3. Verhaltensgrundsätze als Ausfluss der Ideale unserer Grundrechte: 1. Die Menschenwürde – heißt z. B., dass niemand zum Objekt staatlichen Handelns 01.07.2013 20:03:07 Thema RPflBl 2013, Heft 3, Seite 36 gemacht werden darf. Jeder in seinen Rechten betroffene Mensch ist am Verfahren von Anfang an zu beteiligen. Ihm ist stets der Rechtsweg zu eröffnen. Auch beim direkten Umgang mit Verfahrensbeteiligten ist die Würde zu berücksichtigen. Artikel 1 Grundgesetz ist ein Achtungsgebot. Respekt und Fairness sind dazu notwendig. 2. Die Freiheit – heißt z. B., jedem Menschen, hier in einem Verfahren betroffene Personen, die Freiheit ihrer Lebensweise bis zur Grenze der Freiheit anderer zuzubilligen. Freiheit ist ein so hohes Gut, dass Eingriffe grundsätzlich auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen sind. 3. Gleichheit - heißt z. B., niemanden wegen einer Andersartigkeit zu diskriminieren. Bis zum direkten Umgang mit Verfahrensbeteiligten darf keine Regung oder Reaktion gegen das Prinzip der Gleichheit (gleiche Rechte) verstoßen. 4. Rechtsgewährung – Gerichte dienen dem rechtsuchenden Bürger. Anträge und Anliegen müssen Ernst genommen und zügig erledigt werden. Rechtsgewährung geschieht auch durch Zuhören, Zuwenden, Zusprechen vor Entscheidung. 4. Aus den Grundrechten und der Rechtsentwicklung abgeleitete Grundsätze: 1. Gerechtigkeit – kann nur das Ziel sein, muss aber u. U. auch gegen ein Gesetz unter Anwendung von „Recht“ und in kluger Auslegung der Normen Vorrang haben vor einer eher bürokratischen und gnadenlosen Gesetzesanwendung. Das erfordert in Einzelfällen Mut und Klugheit. 2. Rechtsfrieden – ein hohes Gut, das wie Gerechtigkeit nicht selten kreative Rechtsanwendung erfordert. Verrechtlichungen von faktischen Lebensverhältnissen kann den Rechtsfrieden zerstören. Frieden und Recht können gegeneinander stehen. Der klassische Vergleich im Prozess und die kluge und weise Gestaltung von Recht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienen dem Rechtsfrieden. 3. Rechtssicherheit – mit Rechtskraft hergestellt dient ebenfalls dem Rechtsfrieden, erfordert aber überzeugende und nachvollziehbar begründete Entscheidungen. 4. Faire Verfahren – Rechtliches Gehör, Beteiligung und den Rechtsweg ermöglichen sind die Komponenten dafür (Rechtsstaat- lichkeit). Aber auch im direkten Kontakt – sei es bei einer Verhandlung oder im Gespräch – müssen Unparteilichkeit, ein gleichmäßiger Respekt allen gegenüber und die Unbefangenheit erkennbar sein. 5. Vorläufige Schlussfolgerung: An diesen wenigen Punkten wird schon deutlich, dass gutes Recht allein nicht reicht, sondern die Vermittler von Recht (hier der Rechtspfleger) mit entscheidend dafür sind, ob die Rechtsuchenden befriedet werden und wirklich zu ihrem Recht kommen. Umgekehrt: Sogenannte „Subsumtionsautomaten“ werden das Recht zur Plage machen, das Vertrauen zur Justiz zerstören und Gerechtigkeit nicht zum Ziel haben. Genau hier muss eine Berufsethik ansetzen, damit die Ideale des Rechts Geltung erhalten. Anmerkung der Redaktion: Der Autor versteht seinen Beitrag als Initiative, sich über das Thema Gedanken zu machen und fordert interessierte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zu Zuschriften und eigenen Beiträgen auf. 10. Deutscher Insolvenzrechtstag in Berlin Bericht über den „Runden Tisch“ nach einer Berichtsvorlage von Dipl.-Rpfl. Bernd Stumpe Zum „Runden Tisch“ am 13.3.2013 waren erschienen: Herr Rechtsanwalt Henning für die Arbeitsgemeinschaft InsO-Recht und Sanierung im DAV, Frau Winkelmeier-Becker, Mitglied der CDU und Vorsitzende des Rechtsausschusses, Frau Semmelbeck für das BMJ, Herr Bergner für den Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), Frau Brockfeld für den Bundesverband der Verbraucherzentralen, Herr Rechtsanwalt Ehlnen, Herr Elbers für die Schuldner- u. Insolvenzberatung der Ev. Kirche und der Stadt Bottrop, Herr Richter Frind für den Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte, Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 5 Frau Rita Hornung für die Marianne von Weizsäcker Stiftung Integrationshilfe für ehemalige Suchtkranke e.V., Herr Rechtsanwalt Jäger für den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., Frau Marion Kemper für die Schuldneru. InsO-Beratung der Ev. Kirche und der Stadt Bottrop, Herr Rechtsanwalt Schmidt-Seiler, Frau Sprenger für den InsO-Bundesverband Menschen in Insolvenz und neue Chancen e.V., Herr Richter Stephan, Frau Wedekind für die Sozietät Wedekind Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses, Frau Zorn für die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. Für den Bund Deutscher Rechtpfleger nahm Kollege Bernd Stumpe am „Runden Tisch“ teil. Nach der Begrüßung konnten alle Teilnehmer in einem Kurzbeitrag ihre Vorstellungen zum Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens (Stand: 13.03.2013) darlegen. Kollege Bernd Stumpe, der den Bund Deutscher Rechtspfleger beim „Runden Tisch“ in Berlin vertrat, nutzte diese Gelegenheit, um die grundsätzlichen Gedanken des Bundes Deutscher Rechtspfleger zu thematisieren, insbesondere unsere Forderung nach einer Übertragung der Zuständigkeit für InsO-Verfahren auf den Rechtspfleger und Änderung der Zuständigkeitsregelung für das Insolvenzplanverfahren zu Gunsten der Rechtspfleger. 01.07.2013 20:03:07 Thema Dabei hat Kollege Stumpe deutlich gemacht, wie enttäuscht die Rechtspfleger hinsichtlich der jetzt beabsichtigten Zuständigkeitsregelung seien, zumal die Justizministerin zugesagt habe, sich für die Übertragung einzusetzen. Nur aufgrund der Zusage der Bundesjustizministerin, uns das Verbraucherinsolvenzverfahren zu übertragen, haben wir die Zuständigkeitsregelung für das Insolvenzplanverfahren hingenommen. Kollege Stumpe verdeutlichte diese Forderungen insbesondere auch unter Hinweis auf die Probleme, die sich durch die wechselnden Zuständigkeiten der Funktionsträger ergeben und wies in diesem Zusammenhang auf die Veröffentlichung von Prof. Heyer „Der Insolvenzplan im Verbraucherinsolvenzverfahren – gut gemeint, aber schlecht gemacht (ZVI 2012, 321)“ hin. Die alten Verfahren sollten nach altem Recht und die neuen Verfahren nach neuem Recht abgewickelt werden. Frau Winkelmeier-Becker begründete die Vorstellungen des Gesetzgebers zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von 6 auf 5 Jahre und die Möglichkeit des Schuldners, bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung zu erreichen, wenn eine Quote von 25 % auf die Forderungen gezahlt würde. Für den Gesetzgeber gehe es darum, das Unternehmensrisiko für den Schuldner zu verringern. Die Wohlverhaltensphase solle von 6 auf 5 Jahre verkürzt werden und bei einer Befriedigung der Forderungen i.H.v. 25 % die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erreicht werden können. Dieser Teil der beabsichtigten Änderungen wurde lebhaft diskutiert und hierzu kritisch Stellung genommen (Missbrauchsgefahr). Weiter erfolgte der Hinweis, dass daran gedacht sei, die Privilegierung der Abtretungsgläubiger aufzuheben. Im übrigen habe die Anhörung der Sachverständigen zu einer anderen Einschätzung für die Verfahrensabwicklung geführt; es solle bei den alten Regelungen unter Einbeziehung der vorgenannten Änderungen bleiben. Dies insbesondere auch für die Möglichkeit der Planerstellung durch die Schuldnerberatungen und der evtl. erforderlichen gerichtlichen Zustimmungsersetzung. Dies sei als großes Anliegen für die Arbeit der Schuldnerberatungen erkannt worden. An der geplanten Zuständigkeitsregelung werde sich nichts ändern. Die Ausnahmeregelung für Unterhaltsschulden (§ 302) solle bleiben, aber nicht für Steuerforderungen gelten. Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 6 Frau Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger machte Ausführungen zum ESUG, vor allem zu den neuen Regelungen für den Gläubigerausschuss. Die kritischen Einwände hierzu lies sie nicht gelten. Denn das Gericht habe immer die Möglichkeit, den vorgeschlagenen Verwalter hinsichtlich seiner Unabhängigkeit zu prüfen. Bei der Verbraucher-InsO solle in jedem Falle eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase erreicht werden bei Stärkung der Gläubigerrechte. Ziel sei es, für den Schuldner die Chance für einen Neuanfang zu erleichtern bei gleichzeitiger bestmöglicher Befriedigung der Gläubiger. Das Zustimmungsersetzungsverfahren solle bleiben. Weitere Ausführungen zu den beabsichtigten Planungen und Änderungen des Verbraucher-InsO-Verfahrens machte die Ministerin nicht, sondern äußerte sich abschließend zu den Vorstellungen des BMJ zum Konzern-Insolvenzrecht. Im Workshop II (Verbraucherinsolvenz) stellte Frau Praxedis Möhring, Richterin am BGH, ihre „Sieben Thesen zur geplanten Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens“ vor: 1) Verkürzung der Dauer. Keine gesetzliche Mindestquote dazu. 2) Stärkung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung (Sicherstellung der Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen und der Schuldnerberatung. An das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren müsse sich ein gerichtliches anschließen. Das Insolvenzplanverfahren solle auch Verbrauchern zur Verfügung stehen, könne aber ein gerichtliches nicht ersetzen. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sollte für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Während der Planverhandlungen sollte ein Vollstreckungsver- RPflBl 2013, Heft 3, Seite 37 bot und ein Verbot angeordnet werden können, Verträge zu kündigen. 3) Der Gesetzgeber sollte ein einheitliches RSB-Verfahren schaffen, das mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt und mit dem Ablauf der Abtretungsfrist endet. 4) Nicht die immer neue Schaffung von Versagungsgründen, sondern eine einheitliche, transparente Ausgestaltung der Versagungsgründe und ein einheitliches Verfahren liegen im Interesse sowohl der Schuldner wie auch der Gläubiger. 5) Die vorgesehene Ausweitung der von der RSB ausgenommenen Forderungen führt zu Fiskalvorrechten und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung. 6) Die teilw. Wiedereinführung des gerade erst abgeschafften § 7 InsO kann der BGH im Hinblick auf die durch die Änderung des § 522 ZPO herbeigeführte Mehrbelastung mit der derzeitigen Personaldecke nicht stemmen. 7) Von der geplanten Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens sollte abgesehen werden. Der Gesetzgeber sollte demgegenüber eine effiziente, für die Allgemeinheit finanziell tragbare Lösung der Überschuldung schaffen. Es schloss sich eine lebhafte Diskussion über die besten Regelungen für eine Reform des Verfahrens an. Das Fazit des Kollegen Stumpe nach dem Termin: Die Zuständigkeitsregelungen beim InsOPlanverfahren sowie beim VerbraucherInsO-Verfahren zu Gunsten der Richter werden bleiben bzw. so geregelt werden. Leider konnten die Rechtspfleger auf die Zusage der Frau Ministerin nicht vertrauen. Die Verfahrensabwicklung wird sich durch die wechselnden Zuständigkeiten beim Planverfahren erschweren. Zwar ist nach jetzigem Stand eine Planvorlage eher selten. Das könnte sich aber durch die beabsichtigten Neuregelungen ändern. In jedem Falle haben sich die Hoffnungen des BDR nicht erfüllt. 01.07.2013 20:03:07 RPflBl 2013, Heft 3, Seite 38 Anmerkung der Redaktion: Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, so die offizielle Bezeichnung, lag seit dem dem 18. Juli 2012 als Gesetzesentwurf vor. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung heißt es hierzu: “Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens ist seit dessen Einführung im Jahr 1999 umstritten und sie ist – isoliert betrachtet – im europäischen Vergleich verhältnismäßig lang. Gescheiterte Unternehmer und Personen, die aufgrund alltäglicher Risiken – wie Arbeitslosigkeit, Scheidung oder Krankheit – in die Überschuldung geraten, benötigen vielfach keine jahrelange Bewährung, sondern einen finanziellen Neuanfang. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 sieht vor, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu halbieren. Hierdurch soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die verfassungsrechtlichen Eigentumsrechte der Gläubiger gewahrt bleiben. Zugleich fehlen im Restschuldbefreiungsverfahren Anreize für den Schuldner, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen. Schließlich sollen das Restschuldbefreiungsverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Schuldnern erstmals, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Der Gesetzentwurf führt damit ein Anreizsystem ein, von dem sowohl Schuldner als auch Gläubiger profitieren können. Zugleich wird das Restschuldbefreiungsverfahren umgestaltet. Hierdurch werden Schwachstellen im geltenden Recht behoben und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens Rechnung getragen. Insbesondere werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschriften, um das Verbraucherinsolvenz und das Restschuldbefreiungsverfahren effektiver auszugestalten: Im Verbraucherinsolvenzverfahren sollen die Einigungschan- Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 7 Thema cen zwischen Schuldner und Gläubigern erhöht werden. Dazu werden der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt und statt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens auch in Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens eröffnet. Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren eine Regelung zum Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.“ Der Bundestag hat daher am 16. 05.2013 die entsprechende Änderung der InsO - allerdings in einer teilweise geänderten Fassung gegenüber dem bisherigen Gesetzesentwurf (nämlich auf Basis der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 15.05.2013 ) - beschlossen. Das Gesetz soll zum 01.07.2014 in Kraft treten, bedurfte allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates, die am 07.06.2013 erteilt wurde. Nachstehend einige Eckpunkte: 1.Verkürzung des Verfahrens (Wohlverhaltensperiode) auf 3 bzw. 5 Jahre, wenn der Schudner innerhalb von 3 Jahren seit Eröffnung des Verfahrens 35 % der angemeldeten Forderungen erfüllt und die Kosten des Verfahrens ausgleicht. Erreicht der Schuldner diese Quote nicht, verkürzt sich dennoch das Verfahren auf dann allerdings 5 Jahre, wenn der Schuldner bis zum Ende des 5.Jahres alle Kosten des Verfahrens beglichen hat. 2. Außergerichtlicher Einigungsversuch Der im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene Verzicht auf den außergerichtlichen Einigungsversuch bleibt, um die Finanzierung der öffentlichen Schuldnerberatung nicht zu gefährden. 3. Planverfahren in der Verbraucherinsolvenz Wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, wird künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit eines Planverfahrens eröffnet. Mit diesem Vorhaben soll insbesondere Selbständigen und Freiberuflern die Möglichkeit eines schnellen Neuanfangs ermöglicht werden. 4. Anpassung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an das Regelverfahren Die Verbraucherinsolvenzverfahren werden weitgehend den Regelinsolvenzverfahren angepasst. Eine Eigenverwaltung soll es aber bei den Verbraucherinsolvenzverfahren nicht geben 5. Erwerbsobliegenheit des Schuldners Bisher bestand eine Erwerbsobliegenheit des Schuldners (von Anfang an) im Stundungsverfahren. Dies wird zukünftig vereinheitlicht, die Erwerbsobligenheit des Schuldners im Insolvenzverfahren greift künftig ebenfalls von Anfang an. 6. Sperrfrist Die bereits vom Bundesgerichtshof festgelegte Sperrfrist wird Gesetz. Allerdings nur dann, wenn eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der Auskunftspflichten oder unvollständiger Verzeichnisse erfolgt. 7. Versagung nach Schlusstermin Zukünftig sollen Versagungsanträge gem. § 290 Abs. 1 InsO auch noch während der gesamten Wohlverhaltensperiode gestellt werden können, wenn die Gründe nachträglich bekannt geworden sind. 8. Keine Übertragung des Verfahrens auf den Rechtspfleger Anders als im Referentenentwurf geplant wird es keine Übertragung der Verbraucher-Insolvenzverfahren auf den Rechtspfleger geben. Dieses Reformvorhaben war in der Vergangenheit sehr kontrovers diskutiert worden. Letztlich hatten sich insbesondere Stimmen aus der Richterschaft dafür stark gemacht, die Entscheidung in vielen Bereichen - insbesondere über die Versagungsanträge - zu behalten. 9. Eintragung im Schuldnerverzeichnis Die Versagung der Restschuldbefreiung wird zukünftig im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Allerdings wurde davon Abstand genommen, auch die Erteilung der Restschuldbefreiung im Schuldnerverzeichnis einzutragen. 10. Wegfall des Motivationsrabattes und Erleichterung der Abrechnung Der „Motivationsrabatt“, der dem Schuldner im vierten und fünften Jahr nach der Aufhebung des Verfahrens eine Rückvergütung i.H.v. 10 % bzw. 15 % der eingegangenen Beträge gewährt, wird abgeschafft. 01.07.2013 20:03:07 Landesverbände RPflBl 2013, Heft 3, Seite 39 Nordrhein-Westfalen „Koreanische Rechtspfleger lernen von deutschen Kollegen„ Besuch aus Südkorea empfing Stephan Emmler, Diplom-Rechtspfleger und Geschäftsführer des Landesverbandes Nordrhein-Wetsfalen des BDR. Den Beruf des Rechtspflegers gibt es seit einigen Jahren auch in Südkorea. 2013 wurde ein Betreuungsrecht u.a. nach deutschem Vorbild in dem asiatischen Land eingeführt – und genau darum ging es Jung-Jun Lee und HyunGyu Kim bei ihrem Besuch. Neben der Justiz wollten die koreanischen Kollegen aber auch andere Einrichtungen kennenlernen, die sich mit Betreuungssachen befassen. Nachstehend der Bericht von Stefan Emmler: „Die beiden koreanischen Kollegen Lee, Jung-Jun und Kim, Hyun-Gyu kamen abends aus Paris auf dem Flughafen Köln/ Bonn an. Als Dolmetscherin half mir meine Ehefrau Young-Ai Emmler, somit war die Sprachbarriere nur ein kleines Problem. Am 17.1.2013 besuchten wir den Kollegen Wilfried Bogedain beim Amtsgericht Krefeld, einen ausgewiesenen Experten im Betreuungsrecht. Nach der Begrüßung durch den Direktor des Amtsgerichts Krefeld, Johann Schwarz, führte uns Wilfried Bogedain in die Betreuungspraxis ein. Er skizzierte kurz das deutsche System, mit dem die koreanischen Kollegen (theoretisch) vertraut waren. Ihre Fragen waren deshalb überwiegend auf die tägliche Praxis gerichtet. Nach ca. zwei Stunden kam Richter am Amtsgericht Bungert hinzu, der sich mit den (Praxis-) Fragen der koreanischen Kollegen aus richterlicher Sicht auseinandersetzte. Im Anschluss an die Mittagspause besuchten wir zwei Berufsbetreuer in ihrem Büro. Beide beantworteten ausführlich alle Fragen. Besonders interessiert waren die koreanischen Kollegen zu erfahren, ob und welche Voraussetzungen Berufsbetreuer hier in Deutschland mitbringen müssen. Dass der deutsche Gesetzgeber keine Vorgaben bzw. nur geringe Mindestanforderungen stellt, überraschte die koreanischen Gäste. In Frankreich, so erzählten sie, hätten die Berufsbetreuer ein eigenes Berufsbild mit Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 8 wesentlich höheren Anforderungen als bei uns in Deutschland. Dieser Umstand löste eine Diskussion aus. Sowohl Wilfried Bogedain als auch die beiden Berufsbetreuer waren der Meinung, dass unser System viele Vorteile mit sich bringe, ist eine wesentliche Anforderung doch die menschliche Seite, also die Beziehung des Betreuers zum Betreuten. Auch wenn in manchen Fällen nur die reine Sachwaltung möglich ist, verlangen die meisten Betreuungen doch auch eine Beziehung von Mensch zu Mensch. Der Tag endete am späten Nachmittag beim AG Krefeld. Auf der Heimfahrt äußerten sich die Koreaner sehr anerkennend über den Tag, hatten sie doch sehr viel erfahren. Dem Kollegen Bogedain muss an dieser Stelle noch einmal ein großes Dankeschön gesagt werden, nicht nur die Auswahl der Gesprächspartner war sehr gut, auch sein persönlicher Einsatz war vorbildlich. Abends besuchten wir Düsseldorf. Höhepunkte waren die Besichtigung des Fernsehturms und ein Spaziergang über die Königsallee. Am Freitag hatte ich ein Treffen mit Mitarbeiterinnen des Landesbetreuungsamtes beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) vorgesehen. Dort empfingen uns Frau Ursula Mende und Frau Sabine Böhm. Nach der offiziellen Begrüßung erläuterte Ursula Mende mit Hilfe der liebenswerten und fähigen Dolmetscherin den beiden Koreanern die Grundzüge des deutschen Betreuungsrechts sowie die Aufgabenstellung des Landesbetreuungsamtes. Ursula Mende: „Es ist immer wieder eine lohnenswerte Aufgabe, anderen Ländern ein Stückchen deutsches Recht positiv zu vermitteln“. Auch hier waren die Fragen der koreanischen Kollegen überwiegend auf die Praxis gerichtet, da es in Korea keine ähnliche Organisation wie den LVR gibt. Die Aufgabe des Landesbetreuungsamtes besteht vereinfacht gesagt darin , die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer zu unterstützen. Mit diesen hat das Landesbetreuungsamt zwar nur selten direkten Kontakt. Dennoch war es möglich, den koreanischen Kollegen viel Neues zu erzählen. Auch Frau Mende und Frau Böhm gebührt für ihr Engagement ein großes Dankeschön. Vor dem Abendprogramm konnte eine Bitte der koreanischen Kollegen erfüllt werden, äußerten sie doch den Wunsch das Oberlandesgericht Köln zu besuchen. Kollege Wolfgang Mayer, der nicht nur Vorsitzende des Bezirkspersonalrates beim OLG Köln ist, sondern auch bei verschiedenen Anlässen Führungen durch das Gebäude des OLG begleitet, führte unsere kleine Gruppe exklusiv durchs Haus. Unsere koreanischen Gäste waren sehr beeindruckt von dem Gebäude und seiner Geschichte. Der Freitag endete mit einem Besuch im Dom und der Kölner Altstadt. Beides durfte bei einem Besuch der fünftgrößten Stadt Deutschlands und Faschingshochburg nicht fehlen. Am Samstag besuchten wir Bonn. Ein Rundgang durch das Haus der Geschichte und eine Wanderung auf den Drachenfels standen auf dem Programm. Jedes Mal muss ich feststellen, dass die Landschaft mit Rhein und den Bergen von Eifel und Siebengebirge die ausländischen Gäste beeindruckt. Die Fahrt am Sonntag zum Flughafen in Frankfurt/ Main nutzte ich zu einem Besuch von Koblenz auf die Festung Ehrenbreitstein (Teil der Bundesgartenschau 2012) und - ein Muss – auf die Loreley. Den Loreleyfelsen erlebten wir ganz in Weis, waren doch über Nacht einige Zentimeter Schnee gefallen. Rechtzeitig und ohne Stress kamen wir in Frankfurt-Flughafen an und verabschiedeten dort die beiden Kollegen, die dann einen Flug von ca. 12 Stunden vor sich hatten. Am Montag erfuhr ich, dass sie wohlbehalten in Korea gelandet sind.“ Stephan Emmler 01.07.2013 20:03:08 RPflBl 2013, Heft 3, Seite 40 E.U.R. EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPÉENE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER Eine Chance für den „Europäischen Rechtspfleger“ Generalsekretärin der E.U.R. Heidi Hell trifft MdEP Dr. Angelika Niebler v.l.: Heidi Hell, Dr. Angelika Niebler Am 8. April 2013 traf die Generalsekretärin der E.U.R Heidi Hell Frau Dr. Angelika Niebler, Mitglied des Europäischen Parlaments, zu einem Gespräch in Ebersberg bei München. Heidi Hell stellte ihr die Organisation der Europäischen Union der Rechtspfleger und das Grünbuch für einen Europäischen Rechtspfleger vor. anwältin ist, nahm das Grünbuch mit großem Interesse entgegen. Die Generalsekretärin betonte, dass die Einführung des Europäischen Rechtspflegers ein wichtiger Schritt für eine effizientere und bürgernahe Justiz bedeuten würde und zur Entlastung der Richter beiträgt. Im Rahmen des folgenden Meinungsaustausches bot Frau Dr. Niebler an, mit ihren Kollegen im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments über die Einführung des Europäischen Rechtspflegers zu diskutieren und die Europäische Union der Rechtspfleger über das Ergebnis zu informieren. Frau Dr. Niebler, die von Beruf Rechts- Ausbildung im Recht Europas auch für Rechtspfleger / Greffier Generalsekretärin der E.U.R. Heidi Hell trifft MdEP Dr. Angelika Niebler v. l.: Heidi Hell, Leo Netten Die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R) war von der Europäischen Kommission zur Teilnahme an der Konferenz zum Thema „Anregungen für eine europäische justizielle Ausbildung“ für den 10. April 2013 nach Brüssel eingeladen worden. Die Generalsekretärin Heidi Hell nahm als Vertreterin der E.U.R daran teil. Die Europäische Kommission verfolgt im Einklang mit dem Stockholmer Programm das Ziel, der Hälfte der Rechtspraktiker in der Europäischen Union bis 2020 die Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 9 Teilnahme an europabezogenen justiziellen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch den Einsatz aller Ressourcen zu ermöglichen, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zur Verfügung stehen. Die Teilnehmer aus den Justizministerien, Vertreter von Richtern, Staatsanwälten, Notaren, Rechtsanwälten, Rechtspflegern, Gerichtsvollziehern u.a. waren aufgefordert, darüber zu diskutieren, Kommentare und Anregungen abzugeben, was auch in großem Umfang geschah. Das Bild zeigt die Generalsekretärin im Gespräch mit dem Präsidenten der Internationalen Vereinigung der Gerichtsvollzieher, Herrn Leo Netten, der Berichterstatter einer der Arbeitsgruppen war, an der auch Heidi Hell teilgenommen hatte. 01.07.2013 20:03:09 E.U.R. RPflBl 2013, Heft 3, Seite 41 EUROPÄISCHE UNION DER RECHTSPFLEGER UNION EUROPEENNE DES GREFFIERS EUROPEAN UNION OF RECHTSPFLEGER Der Vorstand www.eu-rechtspfleger.eu Kongress vom 4. bis 8. September 2013 in Freiburg/Breisgau Programm Mittwoch, 4. September 2013 Bis 18.00 Uhr Anreise und Registrierung der Teilnehmer im Novotel Freiburg Am Konzerthaus, Konrad-Adenauer-Platz 2, 79098 Freiburg 19.00 Uhr Empfang durch den Oberbürgermeister der Stadt Freiburg/Breisgau im Rathaus Donnerstag, 5. September 2013 9.00 Uhr – 12.00 Uhr Eröffnung des Kongresses im „Historischen Kaufhaus“ in Freiburg Thema: „Der Europäische Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtspflege in einer effizienten Justiz in Europa“ 14.00 Uhr – 18.00 Uhr Kongress 19.00 Uhr Empfang durch Frau Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in der Waldgaststätte St. Ottilien Freitag, 6. September 2013 9.00 Uhr – 12.00 Uhr Kongress 13.30 Uhr – 16.00 Uhr Kongress 16.30 Uhr Abfahrt mit dem Bus zur Winzergenossenschaft Wolfenweiler, Kellerführung, Wanderung durch die Weinberge mit Weinprobe, Winzervesper in St. Georgen Samstag, 7. September 2013 9.30 Uhr – 17.00 Uhr Ausflug nach Triberg und Schönwald , Besichtigung des Uhrenmuseums und der Triberger Wasserfälle, Mittagessen, Weiterfahrt zu den VogtsBauernhöfen mit Führung in drei Sprachen. 20.00 Uhr Galadinner im Hotel Sonntag, 8 September 2013 Abreise 1 Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 10 01.07.2013 20:03:09 RPflBl 2013, Heft 3, Seite 42 E.U.R. Eröffnung des Kongresses Öffentliche Veranstaltung am 5. September 2013 in Freiburg - Historisches Kaufhaus Musik ***** Begrüßung durch den Vorsitzenden des Bundes Deutscher Rechtspfleger Wolfgang Lämmer ***** Grußworte Bundesministerium der Justiz, vertreten durch Herrn Eberhard Desch Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch MinDir Dr. Singer Landtagsfraktionen der CDU, MdL Peter Hauk, der SPD, MdL Gabi Rolland, der FDP, MdL Dr. Hans-Ulrich Rülke, des Bündnis 90/Die Grünen, MdL Edith Sitzmann Oberbürgermeister der Stadt Freiburg Klaus Dauderstädt, Bundesvorsitzender des dbb beamtenbund und tarifunion, Berlin ***** Musik ***** Vortrag des Präsidenten der CEPEJ, Europarat, Straßburg, John Stacey “Der Europäische Rechtspfleger als unabhängiges Organ der Rechtspflege in einer effizienten Justiz in Europa” ***** Schlusswort des Präsidenten der Europäischen Union der Rechtspfleger Thomas Kappl ***** Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 11 01.07.2013 20:03:10 Bad Boll RPflBl 2013, Heft 3, Seite 43 Bad Boll 2013 „Demographie und Justiz“ 20. bis 22. November 2013 Der demographische Wandel macht sich für die Justiz bereits bemerkbar. Immer weniger junge Menschen werden verurteilt. Gleichzeitig steigt die Zahl alter Menschen, die in den Gefängnissen sitzen oder nach oft langjähriger Inhaftierung ohne einen sozialen Empfangsraum entlassen werden. Auch in der Justiz selbst stehen Veränderungen an, insbesondere für die Berufe in der Rechtspflege. Zum Beispiel in der Personalgewinnung: Gab es früher eine stete Nachfrage, muss jetzt aktiv geworben werden. Oder bei den gestellten Aufgaben: Die Zahl der Betreuungen steigt infolge der immer älter werdenden Gesellschaft an. Neue Lebensformen (Partnerschaften statt Ehe, Alleinerziehende statt Großfamilien, veränderte Vermögenssituationen usw.) wirken sich auf das Nachlassrecht aus. Welche Wechselwirkungen entstehen dabei in Bezug auf die bisherige Gesetzgebung, auf Erbenermittlung, Testamente und Nachlassvermögen? Welche Anpassungen, welche Veränderungen sind nötig? Es stellen sich darüber hinaus gesamtgesellschaftliche Fragen: Welche Auswirkungen hat der demographische Wandel auf das Verhältnis der Generationen? Welche Folgen zieht der Wandel für die Wirtschaft nach sich und damit für das Steueraufkommen und die Haushalte der einzelnen Ministerien? Welche Prioritäten werden gesetzt in einem Rechtsstaat? Welche Konsequenzen sind zu ziehen und welche Weichen zu stellen, um eine verlässliche Rechtsgewährung in den nächsten Jahrzehnten sicher zu stellen? Last not least: Wie gehen andere Länder in Europa, wie geht die Europäische Gemeinschaft mit dem demographischen Wandel um? Fachleute und andere Interessierte laden wir zur Information und zur Diskussion der Themen herzlich ein nach Bad Boll am Fuß der Schwäbischen Alb. Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 12 Rückfragen und Diskussion Mittwoch, 20. November 2013 bis 14:00 Anreise 14:15 Kaffee/Tee und Kuchen 14:45 Eröffnung der Tagung durch Prof. Dr. Jörg Hübner, Bad Boll und Diplom-Rechtspfleger Wolf gang Lämmer, Bundesvorsitzender des BDR e. V., Grußwort von Anke Rehlinger, Vorsitzende der JuMiKo und Ministerin der Justiz, Saarland 15:15 „Demographischer Wandel in der europäischen Gemeinschaft“ Vortrag mit anschließender Dis kussion Prof. Dr. Matthias Möhring-Hesse 17:00 Internationaler Rechtsverkehr und seine Grenzen – Fortsetzung von 2012 - Vortrag mit anschließender Diskussion, Dr. Christian Strasser 19:30 „Der Generationenvertrag und seine Grenzen“ - rechtliche, politische, theologische und sozialethische Überlegungen Prof. Dr. Jörg Hübner Donnerstag, 21. November 2013 08:00 Morgenandacht 09:00 „Jugendkriminalität und jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis in der Entwicklung“ - Vortrag mit anschließender Diskussion, Dr. Nadine Bals, dvjj Hannover 10:00 „Demographischer Wandel in der europäischen Gemeinschaft“ N.N. (Cesi), 11:30 DIE UN-Behindertenrechtskonvention und das Betreuungsrecht, Vortrag mit anschließender Diskussion, Uwe Harm (Dipl.-Rpfl.) 14:30 ARBEITSKREISE beschäftigen sich mit der dritten Gewalt sowie ihrer Dienstleistung für Bürgerinnen und Bürger Arbeitskreis I: Die UN-Behindertenrechtskonvention und das Betreuungsrecht - Assistenzmodelle vor der Betreuung in der Diskussion Sachverständige Begleitung: Dipl.-Rpfl. Uwe Harm Moderation: Judith Aßmann, AG Norderstedt Arbeitskreis II: Reform in der Immobilarvollstreckung Sachverständige Begleitung: Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer Moderation: Dipl.-Rpfl.ín Elke Strauß Arbeitskreise III: Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Gefahr Sachverständige Begleitung: Astrid Hollmann, DBB Moderation: Dipl.-Rpfl. Wolfgang Lämmer Arbeitskreis IV: Reaktion des Nachlassrechts auf veränderte Familienstrukturen Sachverständige Begleitung: Thomas Lauk, Hörnerbank Moderation: Dipl.-Rpfl. Mario Blödtner 19:30 Abendprogramm 01.07.2013 20:03:10 Förderverein RPflBl 2013, Heft 3 , Seite 44 Freitag, 22. November 2013 08:00 Morgenandacht 09:00 Berichte aus den Arbeitskreisen 10: 20 Wie wirkt sich die demographische Entwicklung auf den Haushalt der Justiz aus? Podiumsdiskussion mit: Rainer Stickelberger (angefragt), Justizminister Baden-Württemberg, Stuttgart, Dr. Hans-Ulrich Rülke (angefragt), MdL FDP/DVP (Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft, Stuttgart), Wolfgang Lämmer, Bund Deutscher Rechtspfleger Hans-Ulrich Benra, Sascha Binder, Jürgen Filius, Moderation: N.N., Akademie 12:20 Tagungsrückblick 12:30 Ende der Tagung mit dem Mittagessen Hinweis der Redaktion: Bei Redaktionsschluss hatten noch nicht alle angefragten Referenten, Moderatoren oder Sachverständige eine endgültige Zusage erteilt. Es ist deshalb möglich, dass sich bis zur Tagung im November 2013 noch Änderungen ergeben. Fortbildungsveranstaltung „ Insolvenzrecht“ vom 24. bis 27. 11.2013 im Studienzentrum Rotenburg a.d. Fulda In der Zeit vom 24. bis 27. November 2013 findet im hessischen Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz in Rotenburg an der Fulda die diesjährige Fortbildungsveranstaltung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung statt. Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda – Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereich Rechtspflege Die insgesamt 30 Teilnehmerplätze werden den Landesverbänden des Bundes Deutscher Rechtspfleger nach einem Verteilerschlüssel zugewiesen. Interessierte Kolleginnen und Kollegen melden sich zum Seminar bitte über Ihren Landesverband an. Die Tagungsleitung obliegt Dipl.-Rpfl., Oberregierungsrat a.D. Wolfgang Mathias. 13:30 Uhr Berührungspunkte der gerichtlichen Praxis zum internationalen Insolvenzrecht“ Referent: Diplom-Rechtspfleger (FH), Justizamtmann Torsten Nickol, Geschäftsleiter des Amtsgerichts Weimar und Dozent am Fachbereich Rechtspflege bei dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege Das Tagungsprogramm: Dienstag, 26. 11.2013 Sonntag, 24.11.2013 8:30 Uhr „Vergütung des Insolvenzverwalters“ Referentin: Rechtsanwältin Petra Fuchs, Kanzlei Haas & Haas, Frankfurt am Main, Insolvenzverwalterin bis 17: 00 Uhr Anreise und Zimmerverteilung 17: 30 Uhr Begrüßung der Teilnehmer und Gäste durch die Tagungsleitung Montag, 25.11.2013 8:30 Uhr „Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen im Insolvenzrecht“ Referent: Diplom-Rechtspfleger (FH), Justizamtmann Jörg Faulhaber, Studienzentrum der Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 13 13:30 Uhr „Änderungen / Neuerungen aufgrund des Gesetzes zur weiteren Erleichterung von Sanierungen von Unternehmen (ESUG)“ Referent: Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Mittwoch, 27.11.2013 8:30 Uhr Erfahrungsaustausch Moderation: Diplom-Rechtspfleger (FH), Justizamtmann Jörg Faulhaber, Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege, Rotenburg an der Fulda Hinweis: Für Mitglieder des Bundes Deutscher Rechtspfleger werden die Kosten für die drei Übernachtungen, für Frühstück, Mittagessen und Abendessen am Montag und Dienstag sowie für das Frühstück am Mittwoch vom Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung übernommen. Da es sich um eine dienstliche Fortbildung handelt besteht darüber hinaus in einigen Bundesländern die Möglichkeit, die Reisekosten vom Dienstherrn erstattet zu bekommen. Bitte nennen Sie bei Ihrer Anmeldung auch Themen für den Erfahrungsaustausch. 01.07.2013 20:03:10 Kurznachrichten Kurznachrichten Rechtsexperten kritisieren Vorstoß der Linken zur „Herstellung einer institutionellen Unabhängigkeit der Justiz“ In einer öffentlichen Anhörung am 23. April 2013 befasste sich der Rechtsausschuss mit dem Gesetzesentwurf der Linksfraktion „zur Herstellung einer institutionellen Unabhängigkeit der Justiz“(17/11703). Dieser stieß bei den anwesenden Experten mehrheitlich auf Kritik, so das Fazit der Anhörung. Die Fraktion schlägt in ihrem Gesetzesentwurf eine umfassende Reform der Justizstrukturen vor, mit der die Justiz zu einer organisatorisch unabhängigen dritten Staatsgewalt werden soll. Nach Meinung der Fraktion sei die Justiz als einzige der drei Staatsgewalten „nicht organisatorisch unabhängig“ und werde von der Exekutive verwaltet. Damit seien erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die dritte Staasgewalt verbunden. Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hält eine Reform, wie sie von der Linksfraktion gefordert wird, für nicht notwendig. Nach seiner Meinung trügen die Vorschläge nicht zur Stärkung der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit bei. Papier befürchtet, dass sich die Justiz bei Umsetzung der Vorschläge einer demokratischen Kontrolle entziehen könnte. Eine Effizienssteigerung könne er ebenfalls nicht sehen und die Diskussion ginge an den wirklichen Problemen der deutschen Justiz vorbei. Für Joachim Wieland, Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, gibt es kein Defizit, das beseitigt werden müsse. Die Einwirkung der Exekutive beispielswiese beim Besetzen der Richterämter sei demokratisch legitimiert. Er wies ferner daraufhin, das es in Deutschland eine Gewaltenverschränkung gebe und keine Gewaltenteilung. Die Reformvorschläge führten zu einer „Rückkehr zu einer ständischen Ordnung“. Fabian Wittreck von der Westfälischen Wilhelms- Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 14 RPflBl 2013, Heft 3, Seite 45 Universität Münster wies darauf hin, dass die Entwürfe für die Folgedienste der Justiz blind seien. Die große Mehrzahl der Mitarbeiter in der Justiz seien keine Richter oder Staatsanwälte. Nach den Vorschlägen wären diese dann von Personen abhängig, die nicht demokratisch legitimiert seien. Eheschließung auch für Personen gleichen Geschlechts einer Änderung des Grundgesetzes. Innerhalb der Regierung sei die Meinungsbildung zu diesem Thema noch nicht abgeschlossen. Gegen die Vorschläge der Linksfraktion sprachen sich auch die weiteren Experten Peter Küspert, Präsident des Oberlandesgericht Nürnberg und Andreas Heusch, Präsident des Verwaltungsgericht Düsseldorf aus. Werner Kannenberg, Mitglied des Bundesvorstandes der Neuen Richtervereinigung, sprach sich hingegen für die Reformvorschläge aus. Sie wären eine Weiterentwicklung der Gewaltenteilung und verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Die Richter und Staatsanwälte wären so eindeutig politisch unabhängig, was heute nicht der Fall sei: So hätten die Justizminister großen Einfluss auf die Karriere von Richtern und ganz direkt von Staatsanwälten. der Betreuungen senken Bundesrat will gleichge- schlechtlichen Paaren die Ehe ermöglichen Der Bundesrat will erreichen, dass gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen können und fordert dazu eine entsprechende Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie es in einem Gesetzentwurf (17/13426) heißt. Zur Begründung schreibt die Länderkammer, die Verweigerung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare bedeute für die Betroffenen eine „konkrete und symbolische Diskriminierung“. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels gebe es „keine Gründe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln“. Weiter wird in der Vorlage erläutert, trotz der Einführung der „Eingetragenen Lebensgemeinschaft“ im Jahr 2001 seien gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt, in erster Linie beim Steuer- und Adoptionsrecht. In einer Stellungnahme zum Vorstoß des Bundesrats schreibt die Bundesregierung, „nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ bedürfe es zur Einführung des Rechts auf Bundesregierung will Zahl Die Zahl der rechtlichen Betreuungen ist in 2011 auf 1,3 Millionen gestiegen. Dieser Trend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter fortsetzen. 60 Prozent der betreuten Personen sind über 60 Jahre alt. Mit ihrem Gesetzesentwurf (1/13419) will deshalb die Bundesregierung die Zahl der Betreuungen senken, indem die Betreuungsbehörden mit ihrem Wissen über soziale Hilfen als Alternative zu solchen Maßnahmen stärker in gerichtliche Verfahren über die Anordnung von Betreuungen einbezogen werden. In einer Anhörung des Rechtsausschusses zu diesem Thema begrüßten die anwesenden Experten mehrheitlich dieses Ziel, betonten jedoch, dass eine Reduzierung rechtlicher Betreuungen ohne einen Ausbau alternativer Hilfen sowie vor allem einer besseren finanzielle Ausstattung der kommunalen Betreuungsbehörden nicht gelingen könne. Zu der Anhörung waren neun Experten geladen. Roland Schlitt, Rechtspfleger beim Amtsgericht Kassel: „Nicht alles ist zum Nulltarif zu bekommen.“ Zu der Anhörung waren neun Experten geladen. Mit der Anordnung einer Betreuung werde stets in das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen eingegriffen. Deshalb soll nach dem Willen der Bundesregierung gründlicher geprüft werden, ob die Bestellung eines rechtlichen Betreuers tatsächlich nötig ist oder ob es dazu Alternativen gibt. Auf diese Weise will man auch die steigende Kostenbelastung in den Justizetats der Länder eindämmen, die mit der Zunahme rechtlicher Betreuungen verbunden ist. Bei der Anhörung unterstützten mehrere Richter den Plan der Regierung, vor der gerichtlichen Anordnung einer Betreuung die Anhörung der zuständigen Betreuungsbehörde zwingend vorzuschreiben. Auch haben diese Ämter laut Gesetzentwurf stets Berichte vorzulegen, die bestimmten Qualitätskriterien genügen müssen. Bei den Gerichtsverfahren sollen die Behörden überdies durch Fachkräfte vertreten sein. 01.07.2013 20:03:10 RPflBl 2013, Heft 3, Seite 46 Im Übrigen wurde bezweifelt, dass sich durch die geplanten Maßnahmen die Zahl rechtlicher Betreuungen senken lassen werde, da deren Anstieg vor allem in der demographischen Entwicklung wurzele. Übertragung von Nachlassachen auf Notare Der Deutsche Bundestag hat Mitte April 2013 über die beiden Gesetzentwürfe zur Übertragung von Nachlasssachen auf Notare in 2. und 3. Lesung entschieden. Es erfolgte die Annahme in der Fassung des Rechtsausschusses 17/13136 mit den Stimmen der Regierungskoalition und der SPD gegen die Stimmen von Grünen und Linke. Danach gibt es bundesrechtliche Regelungen zur Mitteilung von Grundbuchinhalten durch Notare, Teilungssachen im Sinne von § 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und der Vermittlung von Nachlassauseinandersetzungen. Für die ausschließliche Zuständigkeit des Notars zur Beurkundung von Erbscheinsanträgen und der dazu erforderlichen Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 2356 BGB) wurde eine Länderöffnungsklausel beschlossen. Alle weiteren Dinge waren im Rechtsausschuss aus den vorliegenden Gesetzesentwürfen nicht übernommen wurden. Schneller zum Geld Das BDRhauptstadtFORUM des Bundes Deutscher Rechtspfleger startete am Donerstag, 18. April 2013 seine Reihe der Podiumsdiskussionen mit der Suche nach Modernisierungsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung. Die Forderung der Gläubiger wurde rasch deutlich: es müsse schneller gehen. Hierzu schlägt der Bund Deutscher Rechtspfleger die Einführung eines großen Vollstreckungsgerichts vor. Der Gläubiger gibt dort alle erforderlichen Unterlagen ab und das Gericht kümmert sich selbständig um die Durchsetzung. Es beauftragt den Gerichtsvollzieher als „Streetworker“ und Rechtspfleger erledigen die Büroarbeiten. Der Servicebereich sorgt Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 15 Kurznachrichten/Termine für gute Erreichbarkeit. Dagegen wünscht sich der Deutsche Gerichtsvollzieherbund die Zuständigkeit für die Forderungspfändung und stellt hierdurch eine schnellere Erledigung in Aussicht. Gläubiger und BDR lehnten dies in der Diskussion ab. Gäste der Veranstaltung waren u.a. die Ministerin für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Angela Kolb und der Vorsitzende des Deutschen Beamtenbundes Klaus Dauderstädt, sowie Vertreter des Bundesjustizministeriums. Gesetzentwurf zum Datenbankgrundbuch Der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchwesen soll verbessert werden. Dies ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/12635). Im Mittelpunkt steht die Umstellung des elektronischen Grundbuchs auf eine „strukturierte Datenhaltung“. Ein solches Datenbankgrundbuch werde zu einer effizienteren Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr führen und neue Recherche- wie Auskunftsmöglichkeiten eröffnen. Rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare vollenden Die volle Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Adoptions- und Steuerrecht sowie in mehreren Gesetzen wie etwa in der Zivilprozessordnung, in der Insolvenzordnung, im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz oder im Strafgesetzbuch fordern die Grünen in einem Gesetzentwurf (17/12676). In der Vorlage heißt es, die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren sei zwar in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Trotzdem seien gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt, kritisiert die Fraktion. Dies betreffe das Steuer- und das Adoptionsrecht sowie rund 100 sonstige Regelungen. Aus Sicht der Grünen werden die im Gesetzentwurf für gleichgeschlechtliche Paare vorgeschlagenen Regelungen zu Mindereinnahmen bei den Steuern führen: „Diese sind jedoch nur in geringem Umfang zu erwarten und sollten sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.“ Änderung des HGB Auf eine Senkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften im Falle von Verstößen gegen Offenlegungspflichten zielt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/13221) zur Änderung des Handelsgesetzbuchs. Aus Sicht von CDU/ CSU und FDP hat sich das im Jahr 2006 verabschiedete Ordnungsgeldverfahren im Grundsatz bewährt. Eine behutsame Modernisierung der Regelungen soll aber nun zu Erleichterungen führen und in Einzelfällen Härten mildern. Auszug aus dem Zentralregister Künftig sollen Bürger die Ausstellung eines Führungszeugnisses aus dem Zentralregister oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch auf elektronischem Weg beantragen können. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP (17/13222) vor. Bisher ist es erforderlich, bei solchen Angelegenheiten persönlich bei der zuständigen Behörde vorzusprechen. Dieses Verfahren wollen die Koalitionsverfahren vereinfachen. Termine 5. Juli 2013 35. Rechtspfleger - Dämmerschoppen auf der Sennigshöhe bei Coburg 4. - 8. September 2013 E.U.R. - Kongress in Freiburg 20. - 22. November 2013 Bad Boll 2013 - Demographie und Justiz 14. - 15. März 2014 Landesverbandstag Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband BadenWürttemberg 01.07.2013 20:03:10 Rechtsprechungsübersicht Literatur, Aufsätze NJW 12/2013 - S. 838 ff: Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2012 - Prof. Roland Böttcher, HWR Berlin RPfleger 4/2013 - S. 186 ff: Entwicklung des Rechtspflegerrechts seit 2011 - Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm ZIP 17/2013 - S. 811 ff: Gebührenstreitwert im Insolvenzverfahren - Dr. Heinrich Schoppmeyer, Vizepräsident des LG Offenburg NJW 19/2013 - S. 1349 ff: Die Entwicklung des Regelinsolvenzverfahrens im Jahr 2012 - Richter am Amtsgericht Dr. Heinz Vallender, AG Köln NJW 2372013 - S. 1659 ff: Die Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Pfleger - Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert, LG Düsseldorf Kosten-, Kostenfestsetzung MDR 4/2013 - S. 247 ff: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Geltendmachung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten - BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VI ZB 1/12 FamRZ 5/2013 - S. 393 ff: Legt der beigeordnete Anwalt das Mandat nieder und ist deshalb ein neuer Anwalt beizuordnen, so darf auf dessen Vergütung aus der Staatskasse nur dann die Vergütung des ersten Anwalts angerechnet werden, wenn der Mandant den Anwaltswechsel zu vertreten hat - OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2012 - II-8 WF 131/12 NJW-RR 5/2013 - S. 317: Ausnahmsweise können auch die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein spezialisierter auswärtiger Rechtsanwalt mandatiert ist und ein ver- Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 16 gleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei nicht beauftragt werden kann - OLG Jena, Beschl. v. 6.9.2012 - 9 W 405/12 Grundbuchrecht NJW-RR 4/2013 - S. 211 ff: Zur Beteiligung von Ersatzerben bei Löschung eines Nacherbenvermerks - OLG München, Beschl. v. 10.08.2012 - 34 Wx 187/12 MittBayNot 2/2013 - S. 148 ff: Durch die Löschung eines letztrangig eingetragenen Grundpfandrechts wird das Recht des Nacherben nicht beeinträchtigt. Der Löschungsantrag des Eigentümers bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Nacherben - OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2012 - I.15 W 486/11 FamRZ 5/2013 - S. 408 ff: Sollen mehrere dinglich gesicherte Nutzungs- und Leistungsrechte zur lebenslänglichen Versorgung des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden, so handelt es sich um ein Altenteil, das nach § 49 GBO vereinfacht eingetragen werden kann - OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.5.2012 - 20 W 452/11 MDR 5/2013 - S. 272 ff: Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstückteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden - KG, Beschl. v. 18.12.2012 - 1 W 367/12 NJW-RR 7/2013 - S. 389 ff: Zum Vollmachtsnachweis zur Teilungserklärung im Grundbuch - OLG München, Beschl. v. 7.11.2012 - 34 Wx 208/12 ZIP 15/2013 - S. 723 ff: Löschung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters im Grundbuch auch ohne Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter - OLG München, Beschl. v. 29.01.2013 - Az.: 34 Wx 370/12 ZIP 15/2013 - S. 725 ff: Zum Nachweis des Inhalts eines mündlich geschlossenen GbR-Gesellschaftsvertrages gegenüber dem Grundbuchamt - OLG München, Beschl. v. 27.11.2012 - Az.: 34 Wx 303/12 RPflBl 2013, Heft 3, Seite 47 ZIP 16/2013 - S. 780 ff: Wenn die Gesellschafter einer GbR in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 1 lit. c GBV benannt sind, ist damit auch die Gesellschaft hinreichend bestimmt bezeichnet und identifiziert. Für den Vollzug des Erwerbs von Grundstückseigentum durch eine GbR genügt die Auflassungserklärung der anwesenden und einzutragenden Gesellschafter. Eines Nachweises des Gesellschaftsvertrages oder der Vertretungsbefugnis bedarf es nicht - OLG Naumburg, Beschl. v. 8.2.2013 - 12 Wx 13/12 ZIP 18/2013 - S. 884 ff: Zur Grundbucheintragung der deutschen Zweigniederlassung einer polnischen Aktiengesellschaft - OLG München, Beschl. v. 18.12.2012 - 34 Wx 461/12 Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht NJW-RR 4/2013 - S. 241 ff: Ein Ingenieurbüro für technische Gebäudeausrüstung und Energieberatung kann als GmbH und Co. KG betrieben und als solche im Handelsregister eingetragen werden - OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.08.2012 - 3 W 99/12 ZIP 10/2013 - S. 459 ff: Eine von einem ausländischen Notar unterzeichnete Gesellschafterliste kann das Registergericht zurückweisen - OLG München, Beschl. v. 6.2.2013 - 31 Wx 8/13 ZIP 14/2013 - S. 672 ff: Amtslöschung der vollzogenen Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.09.2013, Az.: I-3 Wx 62/12 Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft MDR 9/2013 - S. 559: Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gem. § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes - BGH, Beschl. v. 27.02.2013 - XII ZB 492/12 01.07.2013 20:03:10 RPflBl 20132, Heft 3, Seite 48 Rechtsprechungsübersicht FamRZ 9/2013 - S. 693 ff: Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes - kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes - BGH, Beschl. v. 20.02.2013 - XII ZB 610/11 Wird ein notarielles Testament hinsichtlich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geändert, kann die Erbfolge nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden - OLG Hamm, Beschl. v. 6.9.2012, Az.: 15 W 260/12 NJW-RR 9/2013 - S. 513 ff: Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gem. § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war - BGH, Beschl. v. 6.2.2013 - XII ZB 582/12 NJW-RR 9/2013 - S. 519 ff: Zur fristgerechten Geltendmachung der Vergütung des Nachlasspflegers: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann auch gegenüber einer gesetzlichen Ausschlussfrist durchgreifen - BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - IV ZB 13/12 NJW-RR 10/2013 - S. 578: Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gem. § 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten - BGH, Beschl. v. 27.02.2013 - XII ZB 543/12 FamRZ 11/2013 - S. 871 ff: Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt für den Anspruch auf pauschale Vergütung zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch gemäß § 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann - BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - XII ZB 26/12 Nachlassrecht NJW-RR 4/2013 - S. 202 ff: Auch ein notarielles Testament kann im Hinblick auf eine Schlusserbeneinsetzung auslegungsfähig sein. Eine Kombination von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklausel kann für eine Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben sprechen - OLG München, Beschl. v. 16.07.2012 - 31 Wx 290/11 FamRZ 7/2013 - S. 582: Auch die Rückgabe eines privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung setzt die Geschäftsfähigkeit beider Ehegatten voraus - OLG Hamm, Beschl. v. 1.8.2012 - I-15 W 266/12 MDR 9/2013 - S. 532: Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 17 FamRZ 11/2013 - S. 847 ff: Die Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ist verfassungsgemäß - BVerfG, Beschl. v. 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11 Insolvenzrecht ZIP 17/2013 - S. 833 ff: Zur Erstattung des Sach- und Personalaufwands für die dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Insolvenzverfahren übertragenen Zustellungen - BGH, Beschl. v. 21.03.2013 - IX ZB 209/10 MDR 9/2013 - S. 552: Zur InsO-Verwalter Vergütung bei unterbliebener Verfahrenskostenstundung BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 75/12 MDR 9/2013 - S. 552 ff: Zur InsO-Verwalter Vergütung: Kostenverteilung bei Masseunzulänglichkeit - BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 175/11 MDR 9/2013 - S. 553 ff: Zur InsO-Verwalter Vergütung: Kostenverteilung bei Masseunzulänglichkeit und Stundung - BGH, Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 245/11 MDR 9/2013 - S. 552 ff: Vorläufiger InsO-Verwalter: Vergütungsregelung bzgl. Aussonderungsrechten - BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - IX ZB 88/09 NJW-RR 9/2013 - S. 560 ff: Grenzen insolvenzgerichtlicher Zuständigkeit - Berechnung pfändbaren Arbeitseinkommens - BGH, Beschl. v. 13.12.2012 - IX ZB 7/12 Zwangsvollstreckungsrecht MDR 9/2013 - S. 548 ff: Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gem. § 836 Abs. 3 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei im vorhandenen Nachweise, welche gem. § 850 k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen - BGH, Beschl. v. 21.02.2013 - VII ZB 59/10 NJW-RR 9/2013 - S. 527 ff: Der zukünftige Anteil am Gesamtgut einer Gütergemeinschaft kann während des Bestehens dieses Güterstandes nicht gepfändet werden - OLG München, Beschl. v. 3.1.2013 - 34 Wx 481/12 NJW-RR 10/2013 - S. 626 ff: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger, wobei es auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, nicht ankommt. Denn es ist Sache der Partei, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, ihm Bedenken vorzutragen oder ihn um Erläuterungen von Zweifelsfragen zu bitten. Übergeht das Gericht gar einen entsprechenden Antrag, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil es damit seine eigene Wertungen an die Stelle der Partei setzt - BVerfG, Beschl. v. 6.3.2013 - 2 BvR 2918/12 NJW-RR 10/2013 - S. 628 ff: Vollstreckungsschutz bei Grundstückszwangsversteigerung nach Therapieabbruch suizidgefährdeter Schuldnerin - BGH, Beschl. v. 6.12.2012 - V ZB 80/12 ZIP 22/2013 - S. 1071 ff: Keine Pfändbarkeit der Informationsrechte eines GmbH-Gesellschafters - BGH, Beschl. v. 29.04.2013 - VII ZB 14/12 01.07.2013 20:03:10 Impressum / Studienheft Impressum Herausgeber: Bund Deutscher Rechtspfleger e. V. Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen. Verantwortlicher Redakteur: Inhaltsverzeichnis - Rechtspflegerstudienheft 3 -13 Roland Böttcher Die Vormerkung und der zu sichernde Anspruch S. 73 Werner Bienwald Mängel in der Anwendung des Betreuungsrechts S. 81 Markus Lamberz / Ralf Pannen Mündliche Prüfungen im Rechtspflegerstudium S. 85 Frank Els „Ach wär‘ ich nur, ein einzig´ Mal, ein schmucker Prinz im Karneval!“ - Anfängerklausur im Zivilprozessrecht - S. 92 Wolfgang Hildner/ Wolfgang Mathias Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Handelsregister aktuell“ vom 2. bis 5. Dezember 2012 S. 96 Literaturübersicht S. 96 Zeitschriftenschau S. 101 Der Europäische Rechtspfleger S. 104 Dipl.-Rpfl. (FH), Betriebswirt VWA Martin Haselmayer Am Fuchsheck 4 76351 Linkenheim-Hochstetten Druck: Gieseking Print- und RPflBl 2013, Heft 3, Seite 49 Verlagsservices GmbH Deckertstraße 30, 33617 Bielefeld Anzeigenverwaltung: Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, PF 13 01 20, 33544 Bielefeld, Telefon: 0521 14674, Telefax 0521 143715 E-Mail: [email protected] Es gilt z. Z. Anzeigenpreisliste Nr. 15 vom 1.1.2012 (gültig bis 31.12.2013). Erscheinungsweise: viermal jährlich, jeweils zu Beginn eines Quartals. Der Bezug des RpflBl. ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Für unverlangte Manuskripte keine Haftung. Signierte Beiträge stellen nicht unbedingt die Meinung des Bundes Deutscher Rechtspfleger dar. Internet: www.bdr-online.de E-Mail: [email protected] Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 18 MasterCard Gold Gebührenfrei weltweit www.bdr-online.de 01.07.2013 20:03:10 Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 19 01.07.2013 20:03:10 Rechtspflegerblatt 3-2013.indd 20 01.07.2013 20:03:10