Kirchenaustritt beim Standesamt Bad Saulgau

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Kirchenaustritt beim Standesamt Bad Saulgau
Kirchenaustrittserklärungen beim Standesamt Bad Saulgau
Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder
weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte
persönlich beim Standesamt vor.
Mitzubringen ist Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass. Die Vorlage einer Taufbescheinigung ist nicht zwingend erforderlich, sie erleichtert jedoch das Mitteilungsverfahren der Austrittserklärung an das entsprechende Pfarramt.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten
ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg ist das Standesamt des Wohnsitzes für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung
zuständig. Haben Sie also Ihren Wohnsitz in Bad Saulgau
oder in einem unserer Ortsteile, kann eine Erklärung über
den Kirchenaustritt ausschließlich beim Standesamt Bad
Saulgau abgegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine Kirchenaustrittserklärung
notariell beurkunden zu lassen, allerdings wird eine solche
Erklärung erst dann wirksam, wenn sie vom zuständigen
Standesamt entgegengenommen wird.
Ein Kirchenaustritt kann nur persönlich erklärt werden. Eine
Bevollmächtigung ist grundsätzlich nicht möglich. Möchten
z. B. mehrere Familienmitglieder einen Kirchenaustritt erklären, müssen jeweils gesonderte Beurkundungen vorgenommen werden.
Jede Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist selbst
erklärungsberechtigt. Die Erklärung bedarf keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Kinder zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr müssen
der Austrittserklärung ihres/ihrer Sorgeberechtigten ausdrücklich zustimmen.
Die Kirchensteuerpflicht endet generell mit dem Ablauf des
Kalendermonates, in welchem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
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Standesamt Bad Saulgau
Sachgebiet Kirchenaustritte
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
Telefon 07581 207-121
Telefax 07581 207-870
[email protected]
www.bad-saulgau.de
Sprechzeiten:
Montag-Freitag 8:00-12:15 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14:00-17:00 Uhr
Die Mitteilungen über Ihren Kirchenaustritt an die gesetzlich vorgeschriebenen
Stellen erfolgen durch das Standesamt.
Dementsprechend ergehen die Mitteilungen an das Einwohnermeldeamt sowie an
das jeweilige Pfarramt.
Auf Wunsch kann der Kirchenaustritt auch dem Standesamt des Geburts- bzw.
Eheschließungs-/Lebenspartnerschaftsortes mitgeteilt werden, sofern die Beurkundung der Geburt bzw. Eheschließung/Lebenspartnerschaft im Inland erfolgt ist.
Mitunter sind jedoch die dort vorzunehmenden Eintragungen gesondert gebührenpflichtig.
Das Finanzamt wird seit dem 01.01.2014 automatisch über das Einwohnermeldeamt
von der Kirchenaustrittserklärung unterrichtet.
Teilen Sie selbst ggf. Ihrem Steuerberater den Kirchenaustritt mit bzw. legen Sie
Ihrer Steuerklärung eine Fotokopie der Abschrift/Bescheinigung Ihrer Austrittserklärung bei.
Achten Sie bei Ihrer Abrechnung für den Folgemonat auf den Kirchensteuerabzug
und weisen Sie ggf. Ihren Arbeitgeber mündlich auf die abgegebene Austrittserklärung hin.
Bewahren Sie Ihre eigene Abschrift/Bescheinigung über den Kirchenaustritt zu Beweiszwecken in Ihren Unterlagen auf.
Die Erklärung über einen Kirchenaustritt beim Standesamt Bad Saulgau ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Beurkundung einer Erklärung beträgt 35,00 Euro.
Nachträglich ausgestellte Abschriften/Bescheinigungen über einen Kirchenaustritt
kosten 16,00 Euro.
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Standesamt Bad Saulgau
Sachgebiet Kirchenaustritte
Oberamteistraße 11
88348 Bad Saulgau
Telefon 07581 207-121
Telefax 07581 207-870
[email protected]
www.bad-saulgau.de
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Montag-Freitag 8:00-12:15 Uhr
Dienstag und Donnerstag 14:00-17:00 Uhr