Der Mindestlohn und die Gebäudereinigung

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Der Mindestlohn und die Gebäudereinigung
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Der Mindestlohn und
die Gebäudereinigung
Vorgabe kalkulatorischer Untergrenze
unzulässig – Eine Handreichung
Dieter Huland, Ltd. Stadtverwaltungsdirektor, ehemaliger Leiter
Zentrale Dienste Stadt Köln
Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen müssen öffentliche Auftraggeber besonders aufmerksam sein. Wird der
gesetzliche Mindestlohn der Branche nicht eingehalten, droht auch
den Auftraggebern eine Haftung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Vorgaben für eine kalkulatorische Untergrenze beim Stundenverrechnungssatz verstoßen gegen das Vergaberecht. Auskömmlichkeit und Plausibilität des Angebotes sind dezidiert bei der Wertung
zu prüfen. Mit dem angebotenen Stundenverrechnungssatz müssen
sich Vergabestellen eingehend befassen. Das verdeutlicht die aktuelle
Rechtsprechung. Eine Handreichung für die Praxis.
Neue Rechtsverordnung zum
Branchenmindestlohn
Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) hat Ende Dezember
2011 die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung veröffentlicht, die zum
01.01.2012 in Kraft getreten ist. Hierin
sind die Mindestlöhne für die Jahre 2012
und 2013 festgelegt. Die neuen Entgeltuntergrenzen gelten für alle der rund
900.000 in Deutschland in der Gebäudereinigung beschäftigten Arbeitnehmer,
einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern
der Branche mit Sitz im Ausland.
In der Innen- und Unterhaltsreinigung
(Lohngruppe 1) beträgt der Mindestlohn
ab 01.01.2012 8,82 €, ab dem 01.01.2013
steigt er auf 9,– €. In den neuen Bundesländern beläuft sich der Mindestlohn auf
7,33 € bzw. 7,56 €. Die Mindestlöhne in
der Glas- und Außenreinigung (Lohngruppe 6) bleiben wie bisher, nämlich
11,33 € für die Jahre 2012 und 2013 für
die alten Bundesländer incl. Berlin und
8,88 € für die neuen Bundesländer. Einzige Ausnahme: Ab Januar 2013 steigt
der Mindestlohn dort auf 9,– €.
Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist bis zum 31.10.2013 befristet.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung sind nicht nur für die Auftragnehmer bindend. Auch die Auftraggeber haVergabe Navigator 3 · 2012
ben die gesetzlichen Regelungen zu beachten. Die Prüfung der Einhaltung der
Mindestlohnbedingungen erfolgt durch
die Hauptzollämter, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Wird
von der FKS ein Verstoß bei einem Reinigungsunternehmen festgestellt, z.B.
durch Unterschreitung des Mindestlohnes, wird beim Auftraggeber geprüft, ob
dies schon bei der Auftragsvergabe hätte
erkannt werden können oder gar vorsätzlich unterblieben ist. In diesem Zusammenhang spricht der Zoll von der sog.
„mittelbaren Täterschaft“. Das Gesetz
sieht bei Verstößen eine Geldbuße bis zu
500.000,– € vor.
Zollverwaltung: Kritische Grenze
bei 70 % Kalkulationsaufschlag
Die Bundesfinanzdirektion West als Zollbehörde hat am 14.02.2012 in einem
Schreiben sowohl gegenüber der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) wie auch
gegenüber dem Bundesinnungsverband
des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV)
zum Ausdruck gebracht, dass wie bisher
für die Kontrolle der Einhaltung der
Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz ein Kalkulationsaufschlag von rund 70 % von besonderem Interesse ist. Dieser Betrag ergibt
sich aus dem Mindestlohn und den Soziallöhnen und darauf zu entrichtende Sozialversicherungsabgaben.
Der Zoll ist der Ansicht, dass ein Angebot, das den Tabellenwerten entspreche
oder nur knapp darüber liege, in Anbetracht der weiteren anfallenden Kosten
kaum auskömmlich sei. Der Aufschlag
von 70 % könne dabei wegen unterschiedlicher betrieblicher oder regionaler
Gegebenheiten oder unterschiedlichen
Anteils von Vollzeitkräften und geringfügig Beschäftigten im Einzelfall niedriger,
aber auch höher sein.
Lohngruppe 1 West
Lohngruppe 6 West
Lohngruppe 1 Ost
Lohngruppe 6 Ost
Produkti- Aufschlag von rd.
ver Stun- 70 % auf Stundendenlohn
lohn für lohngeab 2012
bundene Kosten
8,82 €
15,00 €
11,33 €
19,30 €
7,33 €
12,50 €
8,88 €
15,10 €
Musterkalkulation des
Bundesinnungsverbandes
Zum Verständnis der Diskussion um die
Höhe des Stundenverrechnungssatzes ist
auf die Broschüre des BIV „Kalkulation
in der Gebäudereinigung – Beispielberechnung von Stundenverrechnungssätzen Unterhalts- bzw. Innenreinigung“
hinzuweisen. In der Broschüre wird die
Kalkulation am Beispiel eines Musterbetriebes erläutert. Der BIV merkt ausdrücklich an, dass die beispielhafte Berechnung in keinem Fall die individuelle
Kalkulation auf Basis
• der jeweils anzuwendenden rechtlichen und tariflichen Vorgaben und
• betrieblicher Kennziffern und Daten,
wie Krankenstand, Materialverbrauch, etc. ersetzt.
• In der Praxis sind daher in Abhängigkeit von den Objekt- und betrieblichen Gegebenheiten z.T. erhebliche
Abweichungen möglich.
Die Kenntnis der aktuellen Broschüre,
Ausgabe 2012, gehört nach Auffassung
des Verfassers zum unverzichtbaren
Know-how einer jeden Vergabestelle, die
Reinigungsleistungen ausschreibt.
Regelmäßige Bestandteile der Kalkulation eines Stundenverrechnungssatzes
sind:
I. Lohn- und lohngebundene Kosten
1. Fertigungslohn/Tariflohn (= produktiver Stundenlohn)
2. Lohngebundene Kosten
• Soziallöhne: Gesetzliche Feiertage, Urlaubsentgelt, zusätzliches
Urlaubsgeld, bezahlte Arbeitsfreistellung, Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall, AG-Anteil Sozialversicherung auf Lohn und Soziallohn: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversiche5
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rung, Mutterschaftsaufwendungen, gesetzliche Unfallversicherung, Insolvenzgeld,
• Zusätzliche lohngebundene Kosten wie Haftpflichtversicherung,
Kosten für Arbeitskleidung, Sanitätsmittel, betriebliche Altersvorsorge, andere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.
II. Lohnunabhängige Kosten
3. Sonstige auftragsbezogene Kosten
(z.B. Fahrtkosten, Material, Geräte)
4. Unternehmensbezogene Kosten (z.B.
Verwaltung, Fuhrpark, Betriebsrat,
Steuern)
5. Gewinn und Wagnis
Ausgehend vom produktiven Stundenlohn (= 100 %) und den derzeitigen Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung
und den anderen Aufwendungen für die
zusätzlichen lohngebundenen Kosten
wird in der Broschüre beim Musterbetrieb insgesamt ein Kalkulationsaufschlag von rund 67 % dargestellt.
Hinzuzurechnen sind allerdings die auftrags- und unternehmensbezogenen Kosten für z.B. Materialverbrauch, Aufsichten und betrieblichen Overhead mit ca.
50 % des produktiven Lohnes sowie
Zuschläge für Gewinn und Wagnis. Bei
Minijobbern ergibt sich insgesamt ein
höherer Kalkulationsaufschlag.
Haftungsgrund nach § 23 Abs. 2
Arbeitnehmerentsendegesetz
Wie in der Praxis bekannt sein dürfte,
handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder
Dienstleistungen in erheblichem Umfang
ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig
nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung
dieses Auftrags nicht den durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestlohn
zahlt. Wie der Zoll ausdrücklich hervorhebt, ist Unternehmer im vorgenannten
Sinne auch die Öffentliche Hand als Auftraggeberin, soweit sie fiskalisch tätig ist.
Der Arbeitgeber kann sich, wenn er den
Mindestlohn nicht zahlt und Sozialversicherungsbeiträge nur auf der Grundlage
des tatsächlich gezahlten Lohnes und
nicht des Mindestlohnes entrichtet, zudem wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen.
„Erheblicher Umfang“ meint dabei
Werk- oder Dienstleistungen mit einem
Wert von über 10.000,– €, „Wissen“
meint tatsächliche (positive) Kenntnis
und „fahrlässiges Nichtwissen“ liegt vor
bei außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Der Haftungsgrund kann gegeben sein,
wenn der vereinbarte Preis erkennen
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lässt, dass er nicht zur Zahlung des Tariflohnes und der gesetzlichen Abgaben
ausreicht. Ein zu niedriger Stundenverrechnungssatz könnte Indiz für Zahlungen abweichend von Mindestlohn- und
Rahmentarifvertrag sein, oder keine ordnungsgemäße Kalkulation der Sozialabgaben, oder Beschäftigung von Kräften
ohne gültige Arbeitserlaubnis oder Verstöße gegen sonstige Schutzgesetze.
Vorsicht geboten: Besondere
Regelungen zur Tariftreue
Die Vergabestellen agieren im Umgang
mit den Vorgaben aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz und der Rechtsverordnung sehr unterschiedlich. Teilweise verpflichten die Vertragsbedingungen den
Auftragnehmer unter Hinweis auf die
Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes ausdrücklich auf die Einhaltung des geltenden Mindestlohntarifvertrages etc. Teilweise werden Eigenerklärungen verlangt, wonach der Bieter sich
verpflichtet, die Beschäftigten mindestens nach dem jeweils geltenden Mindestlohntarif zu entlohnen. Gerade § 4
Abs. 1 des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW verlangt nach einer solchen Praxis. Hiernach muss sich der
Auftragnehmer bei Aufträgen im Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes schriftlich bei Angebotsabgabe verpflichten, den Beschäftigten bei
der Ausführung des Auftrags wenigstens
die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die
durch allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder durch eine Rechtsverordnung
nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
vorgegeben worden sind. Diese Verpflichtung gilt darüber hinaus für Nachunternehmer und Verleiher.
Mindestverrechnungssatz als
Untergrenze ist unzulässig
Eine Regelung in den Vergabeunterlagen, die unter Hinweis auf die kritischen 70 % der Zollverwaltung einen
Mindeststundenverrechnungssatz als
Untergrenze vorgibt, ist nicht vergaberechtskonform. Darauf hat die Vergabekammer (VK) des Bundes in einem Beschluss vom 27.12.2011
(VK 1 – 159/11) hingewiesen.
Sie stellt in dem Beschluss ausdrücklich
fest, dass eine Vorgabe, wonach bei der
Kalkulation ein bestimmter Stundenverrechnungssatz nicht unterschritten werden
dürfe, vergaberechtlich unzulässig ist.
Im konkreten Fall hatte der öffentliche
Auftraggeber zunächst auf die Zweite
Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums hingewiesen. Wörtlich teilte
sie weiter mit:
„Aufgrund der Vorgaben des Arbeitnehmerentsendegesetzes, der Vorschriften
über die Zahlung des Arbeitgeberanteils
an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie entsprechender Vorgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundesfinanzverwaltung geht die Vergabestelle
davon aus, dass bei einem Angebot für
Reinigungstätigkeiten der Lohngruppe 1
mit einem Stundenverrechnungssatz von
weniger als 14,55 Euro (Anmerkung: 8,55
€ Mindestlohn 2011 plus Zuschlag von rd.
70 % alte Bundesländer incl. Berlin) die
gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung
des Mindestlohnes sowie der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt werden
können. Daher kann der Zuschlag auf ein
entsprechendes Angebot mit einem Stundenverrechnungssatz von weniger als
14,55 Euro nicht erteilt werden. Angebote, in denen diese Vorgabe missachtet
wird, werden gemäß § 16 Abs. 3 lit. d
VOL/A bzw. § 19 Abs. 3 lit. d VOL/A-EG
von der Wertung ausgeschlossen (Änderung der Verdingungsunterlagen).“
Wie die Kammer ausführt, ist der in einer
solchen Vorgabe vorgegebene Automatismus in dieser Form nicht in der VOL/A
geregelt. Durch die Verknüpfung von
Stundenverrechnungssatz und zwingendem Ausschluss bei Nichteinhaltung eines bestimmten Betrages hat die Vergabestelle eine zwingende Vorgabe zur
Preishöhe gemacht. An die Preishöhe
(nicht an Preisangaben) anknüpfende
Ausschlusstatbestände kennt das Vergaberecht nur bei einem offenbaren Missverhältnis von Preis und Leistung gem.
§ 19 Abs. 6 Satz 2 VOL/A-EG oder im
Falle der Missachtung gesetzlicher Preisvorgaben wie z.B. Mindestlohnregelungen aufgrund einer Rechtsverordnung,
Sozialversicherungsbeiträge etc. Demgegenüber gilt der Grundsatz, dass jeder
Bieter in seiner Kalkulation grundsätzlich frei ist und der Preis ein wesentliches Wettbewerbselement bei der Vergabe öffentlicher Aufträge darstellt.
Aufschlüsselung des Satzes bzw.
Angabe einer Aufgreifschwelle
Wenn die Vergabestelle mit Blick auf
die ordnungsgemäße Kalkulation eines Angebotes Zweifel hat, sollte sie
den Angebotsinhalt aufklären. Die
Möglichkeit sieht § 18 VOL/A-EG
ausdrücklich vor. Bei der Vergabe von
Reinigungsleistungen dürfte dies vor
allem dann der Fall sein, wenn der
angebotene Stundenverrechnungssatz
unterhalb oder nur gering über der
„kritischen Grenze“ der Bundesfinanzdirektion West liegt.
Ein probates Mittel der Aufklärung ist es,
sich die Kalkulation auf dem entspreVergabe Navigator 3 · 2012
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chenden Formblatt der Innung des Gebäudereiniger-Handwerks aufschlüsseln
zu lassen. Dieser Vordruck ist in der gesamten Branche bekannt und jedem Unternehmer geläufig. Die Vergabestelle
sollte im Aufklärungsverlangen deutlich
fordern, dass der Vordruck in allen Positionen auszufüllen ist und 0,00-EuroPositionen unbedingt zu erläutern sind.
Gleichzeitig sollte die Vergabestelle konkret folgende kalkulationsrelevante Angaben erbitten:
•
Anzahl verrechenbare Arbeitstage
•
Anzahl produktive Arbeitstage
•
Anzahl kalkulierte Urlaubstage
•
Anzahl Tage tarifliche Arbeitsfreistellung
•
Anzahl Tage Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall
•
Anzahl Tage unbezahlte Ausfallzeit
Mit diesen Eckdaten und entsprechenden
Belegen lässt sich die Kalkulation des
Unternehmers rechnerisch und inhaltlich
nachvollziehen, besonders wenn die Angaben von der „Musterkalkulation“ abweichen.
Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für die Unterhaltsreinigung an
Werktagen (Die folgende Aufstellung ist der Information "Lehrmaterial Kalkulation in der
Gebäudereinigung", Stand: Dezember 2011, des BIV entnommen.)
Voll Sozialverspflicht.
Minijobber
Personal
%
1.00
Fertigungslöhne
2.00
Lohngebundene Kosten
2.10
Sozialversicherungsbeiträge
100,00
€
%
€
100,00
2.11 Krankenversicherung
2.12 Rentenversicherung
2.13 Arbeitslosenversicherung
2.14 Pflegeversicherung
2.15 U2 Mutterschaftsaufwendungen
Summe Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge
2.16 Gesetzliche Unfallversicherung
2.17 U3 Insolvenzgeldumlage
Zwischensumme der Positionen unter 2.10
2.20
Soziallöhne
2.21 Gesetzliche Feiertage
Sozialversicherung auf Pos. 2.21
2.22 Urlaubsentgelt
Sozialversicherung auf Pos. 2.22
2.23 Arbeitsfreistellung
Sozialversicherung auf Pos. 2.23
2.24 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Sozialversicherung auf Pos. 2.24
2.25 Zusätzliches Urlaubsgeld
Es stößt nicht auf vergaberechtliche
Bedenken, wenn ein öffentlicher Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen bei dem Stundenverrechnungssatz eine „Aufgreifschwelle“ angibt,
bei deren Erreichen oder Unterschreiten die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes im Rahmen der Angebotsaufklärung näher untersucht wird, vgl.
hierzu auch die Entscheidung der VK
Bund, VK 3-56/11 vom 10.06.2011.
Prüfungsmaßstab für einen möglichen
Angebotsausschluss muss es sein, ob der
Bieter plausibel darlegen kann, dass er
seiner gesetzlichen Verpflichtung zur
Zahlung des Mindestlohnes und der entsprechenden Sozialversicherung nachkommt. Jedenfalls erfolgt so keine Preisvorgabe, bei der automatisch ein Angebotsausschluss sanktioniert wird.
Angebotsausschluss bei
Verstoß gegen Vorgaben
Soweit die Bieter bei der Angebotsabgabe
Kalkulationsunterlagen vorlegen, in denen auftragsbezogen die geforderten Leistungsparameter zum Ausdruck kommen,
erfolgt die formale Prüfung der Plausibilität bereits auf der ersten Wertungsstufe.
Nach der Entscheidung des OLG
Düsseldorf vom 08.09.2011 (VII –
Verg 80/11) ist ein Angebot wegen
unvollständiger Preisangaben nach
§ 19 Abs. 3 lit a) in Verbindung mit
§ 16 Abs. 3 VOL/A-EG auszuschließen, wenn der vom Bieter zugrunde
gelegte Stundenverrechnungssatz erVergabe Navigator 3 · 2012
Sozialversicherung auf Pos. 2.25
Zwischensumme Soziallöhne inkl. SV-Beiträge auf
Soziallöhne
Summe Sozialversicherungsbeiträge + Soziallöhne
2.30
Zusätzliche lohngebundene Kosten
2.31
Haftpflichtversicherung
2.32
Sonstige Personalkosten
Summe lohngebundene Kosten (¦ 2.10 - 2.30)
3.00
Sonstige auftragsbezogene Kosten
3.10
Löhne für Aufsichten / Vorarbeiter inkl. sozialer Folgekosten
(soweit nicht gesondert berechnet; dann separat im Gesamtpreisblatt ausweisen, s. S. Fehler! Textmarke nicht definiert.)
3.20
Fahrtkostenzuschuss
3.30
Fertigungsmaterial, Maschinen und Geräte, Afa, etc.
3.40
Sondereinzelkosten
Zwischensumme auftragsbezogene Kosten (¦ 3.10 – 3.40)
4.00
Unternehmensbezogene Kosten
4.10
Gehälter
4.11
Gehälter Technische Angestellte, incl. Lohnfolgekosten
4.12
Gehälter Kaufmännische Angestellte, incl. Lohnfolgekosten
4.20
Fuhrparkkosten
4.30
4.31
Fertigungshilfskosten
Löhne Hilfsdienste, incl. Lohnfolgekosten
4.32
Sonstige Betriebskosten
4.40
Schwerbehindertenabgabe
4.50
Sonstige Verwaltungskosten
4.60
Betriebsratskosten
4.70
Sonstige Kosten (Verbandsbeiträge, Zertifizierung, etc.)
4.80
Gewerbesteuer
Zwischensumme unternehmensbezogene Kosten (¦ 4.10 - 4.80)
5.00
Selbstkosten (¦ 1.00 bis 4.80)
6.00
Wagnis- / Gewinnaufschlag auf die Selbstkosten
Stundenverrechnungssatz in % v. FL und in €
Summe (¦ 5.00 - 6.00)
Kalkulationszuschlag auf die Fertigungslöhne
(Stundenverrechnungssatz - Ziffer 1.00)
Lohnkostenanteil am Preis in %
Lohnkostenanteil = {[Lohn + lohngebundene Kosten (inkl. Ziffer 3.10, 4.11, 4.12, 4.31)] x 100} / Stundenverrechnungssatz
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kennen lässt, dass von den gesetzlichen und allgemeinverbindlichen Vorgaben abgewichen wird.
Unterschreiten nämlich die angesetzten
Kosten die nach der Leistungsbeschreibung notwendigen oder angebotenen
Leistungen, ist dies entweder zurückzuführen auf eine untertarifliche Entlohnung der Arbeitnehmer oder auf den
fehlenden Willen des Bieters, die angebotenen Leistungen vollständig zu erbringen. Beide Gründe führen zum Ausschluss des Angebotes.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um die kalkulierten
Kosten für die geforderte Qualitätskontrolle durch eine Objektleitung mit den
entsprechenden Nachweispflichten. Die
Vergabestelle hatte in den Vertragsbedingungen die Einweisung und laufende
Kontrolle der Reinigungsergebnisse vorgegeben, was entsprechend zu dokumentieren war. Die Bieter mussten mit Angebotsabgabe eine Kalkulation vorlegen,
deren Stundenverrechnungssatz erkennen ließ, dass die Kosten für das erforderliche Personal auch insoweit vom
Umfang her nachvollziehbar im Preis der
Reinigungsstunde berücksichtigt wurden. Da der Unternehmer diese Vorgabe
nicht erfüllte, hatte die Vergabestelle das
Angebot zu Recht ausgeschlossen.
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Fazit
Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen müssen öffentliche Auftraggeber kritisch sein. Die Forderung von Tariftreue
und Zahlung des Mindestlohnes z.B. in
Form einer Eigenerklärung ist vergaberechtlich zulässig. Ebenso darf diese Obliegenheit als zusätzliche Bedingung für
die Ausführung des konkreten Auftrages
verlangt und im Vertrag formuliert werden, vgl. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB. Hierzu legitimiert die auf der Grundlage des
Arbeitnehmerentsendegesetzes erlassene
Rechtsverordnung. Die Auftraggeberhaftung erfordert Aufmerksamkeit und Sensibilität bei der Prüfung des Angebotspreises. Öffentliche Auftraggeber sind
gut beraten, wenn sie sich im Zuge der
Angebotsprüfung mit dem Stundenverrechnungssatz ausgiebig auseinandersetzen und insofern eine „Aufgreifschwelle“ konkret vorgeben. Entweder sie lassen sich bereits mit dem Angebot die
notwendige Kalkulation vorlegen, oder
es erfolgt hierzu eine besondere Aufklärung. Das Formblatt des Bundesinnungsverbandes bietet eine gute Grundlage
hierfür. Nicht vergaberechtskonform ist
allerdings die Vorgabe einer konkreten
Untergrenze für den Preis der Reinigungsstunde. Die Auskömmlichkeit ist
von vielen betrieblichen Faktoren abhängig und immer nur am jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
8
Recht
vielseitig!
Vergabe Navigator 3 · 2012