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Berlin, 30. September 2005
D II 2 - 220 219-4/62
Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Beschäftigte im Sinne von
§ 1 Abs. 1 TVöD
Gewährung im Geltungsbereich des TVöD bis zum In-Kraft-Treten eines Bundestarifvertrages nach
§ 18 (Bund) Abs. 3 TVöD
Mein Rundschreiben vom 14. Februar 2003 - D II 2 - 220 219-4/62
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weise ich darauf hin, dass im
Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bis zum 31. Deze mber 2006 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Beschäftigte weiterhin nach
Maßgabe meines Rundschreibens vom 14. Februar 2003 (Az. D II 2 – 220 219-4/62) zur außertariflichen Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Angestellte,
Arbeiterinnen und Arbeiter gewährt werden können. Soweit in dem Rundschreiben auf Regelungen
- des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
- des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O),
- des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb) und
- des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb
(MTArb-O)
Bezug genommen wird, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD maßgeblich.
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT
VERKEHRSANBINDUNG
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße
Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
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Zur Klarstellung weise ich für die Anwendung des in Bezug genommenen Rundschreibens
auf Folgendes hin:
1. Geltungsbereich
Leistungsprämien und Leistungszulagen können Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVöD) gewährt
werden, die dem Geltungsbereich des TVöD unterliegen.
2. Allgemeines
Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht vergeben werden neben Überstundenvergütungen oder einer Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit, soweit diese aufgrund desselben Sachverhaltes gewährt werden, und an Beschä ftige, die leistungsgebundene Entgelte (Akkord- bzw. Gedingeentgelte, Entgelte bei leistungsabhängigen Arbeiten oder bei leistungsgebundenen Prämienverfahren) erhalten.
Abweichend von § 21 Satz 3 TVöD ist die Leistungszulage bis zum In-Kraft-Treten eines
Bundestarifvertrages nach § 18 (Bund) Abs. 3 TVöD für die Bemessung der Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des § 21 Sätze 1 und 2 TVöD zu berücksichtigen.
3. Bemessung bei Vergabe an einzelne Beschäftigte
3.1 Leistungsprämien dürfen
- bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der
Stufe 2
- bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe
nicht übersteigen.
3.2 Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Tabellenentgeltes
- bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, der Stufe 2
- bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind, der Stufe 1 der
jeweiligen Entgeltgruppe
nicht übersteigen.
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3.3 Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD ist für die Bemessung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Maßgabe des in Bezug genommenen Rundschreibens das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, welcher die / der jeweilige
Beschäftigte zugeordnet ist, maßgebend.
4. Vergabe an Teams
4.1 Die Leistungsprämie darf für das gesamte Team 150 Prozent des Entgelts der / des an der
Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten, welche / welcher der höchsten Entgeltgruppe zugewiesen ist, nicht übersteigen.
4.2 Die Leistungszulage darf für das gesamte Team 150 Prozent von 7 Prozent des Entgelts
der / des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten, welche / welcher der
höchsten Entgeltgruppe zugewiesen ist, nicht übersteigen.
4.4 Für die Berechnung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage bei gemischten Teams
gilt folgendes:
4.4.1
Ist das Teammitglied mit dem höchsten Einkommen Beschäftigter nach § 1 Abs. 1
TVöD, so wird dessen / deren Vergütung der Berechnung der Leistungsprämie oder
Leistungszulage für das gesamte Team zu Grunde gelegt. Für die Berechnung der
anteiligen Leistungszulage bzw. Leistungsprämie für Beamtinnen und Beamten des
Teams ist die Höchstgrenze nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPVZ zu beachten.
4.4.2
Ist das Teammitglied mit dem höchsten Einkommen Beamtin / Beamte, so wird deren / dessen Besoldung der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage
für das gesamte Team zu Grunde gelegt.
4.4.3
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, der die Beamtin / der Beamte bei der Festsetzung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage angehört bzw. die Entgeltgruppe, der die / der Beschäftigte zugeordnet ist.
Im Auftrag
Bredendiek
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben)
D II 2 - 220 219-4/62
0 18 88
Datum
681 - 1942
14. Februar 2003
...............................................................................................................................................................................................................................
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich
Vereinigungen und Verbände
Abteilungen Z und BGS
im Hause
Betr.:
Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
Bezug:
Mein Rundschreiben vom 26. November 1997 - D II 4 - 220 219-4/62 -
Aufgrund der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere
Leistungen (Leistungsprämien- und –zulagenverordnung – LPZV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745) ist eine Neufassung meines Rundschreibens vom 26. November 1997 zur Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes
erforderlich. Das Rundschreiben vom 26. November 1997 wird durch das nachfolgende
Rundschreiben vom heutigen Tage aufgehoben.
Hausanschrift: Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin Großkundenanschrift: 11014 Berlin
Vermittlung 01888 681-0 Telefax 681-2926 Telex 302 505
E-Mail: SMTP: [email protected]
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Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und
–zulagenverordnung – LPZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2002 (BGBl. I S. 3745) außertariflich Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern des
Bundes Leistungsprämien und Leistungszulagen mit folgenden Maßgaben gewährt
werden können:
1. Geltungsbereich
Leistungsprämien und Leistungszulagen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) gewährt werden, die unter den
Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), des Tarifvertrages
zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O), des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
und des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb
(MTArb-O) fallen.
2. Allgemeines
Für herausragende, besondere Einzelleistungen kann eine Leistungsprämie oder
Leistungszulage gewährt werden. Die Gesamtanzahl der in einem Kalenderjahr bei
einem Arbeitgeber vergebenen Leistungsprämien oder Leistungszulagen darf 15
Prozent der Zahl der bei dem Arbeitgeber am 1. Januar vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Waren mehrere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung wesentlich beteiligt (Teamarbeit), so können an das Team Leistungsprämien oder Leistungszulagen vergeben
werden.
Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht vergeben werden neben Überstundenvergütung oder einer Zulage für die vorübergehende bzw. vertretungsweise
Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden, und an Arbeiterinnen und Arbeiter, die leistungsgebundene
Löhne (§ 21 Abs. 6 MTArb/MTArb-O) erhalten.
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-3Für Angestellte, die nach Abschnitt N des Teils II oder nach Abschnitt L und O des
Teils III der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert sind, wird auf das Rundschreiben vom 26. November 1997 – D II 4 – 220 254/1 – hingewiesen.
Für Angestellte im Schreibdienst und im Vorzimmerdienst bei obersten Bundesbehörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes wird auf das Rundschreiben vom
27. November 1997 – D II 4 – 220 254/1 hingewiesen.
Die Leistungszulage ist bei der Bemessung der Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2
Unterabs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O) bzw. des Urlaubslohnes (§ 48 Abs. 2 Buchst a
MTArb/MTArb-O) und der Krankenbezüge (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/BAT-O,
§ 42 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb/MTArb-O) zu berücksichtigen.
Bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen ist auf eine angemessene Verteilung auf alle Vergütungs- und Lohngruppen sowie auf Frauen und Männer zu achten.
Leistungszulagen und Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtig; sie
bleiben bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht.
3. Bemessung bei Vergabe an einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
3.1 Leistungsprämien dürfen
a) bei Angestellten
die Summe aus Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe der oder des Angestellten, Ortszuschlag der Stufe 1 der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe der oder des Angestellten zugeteilt ist, und allgemeiner Zulage nach § 2
Abs. 2 Buchst d des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai
1982
b) bei Arbeiterinnen und Arbeitern
den Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 der Lohngruppe der Arbeiterin oder
des Arbeiters
nicht übersteigen.
3.2 Leistungszulagen dürfen
a) bei Angestellten
monatlich 7 Prozent der Summe aus Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe der oder des Angestellten, Ortszuschlag der Stufe 1 der Tarifklasse, der
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-4die Vergütungsgruppe der oder des Angestellten zugeteilt ist, und allgemeiner
Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. d des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982
b) bei Arbeiterinnen und Arbeitern
monatlich 7 Prozent des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der Lohngruppe der Arbeiterin oder des Arbeiters
nicht übersteigen.
3.3 Maßgebend ist die Lohn- oder Vergütungsgruppe und die Tarifklasse, in
die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage eingruppiert bzw. eingereiht ist.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist das entsprechend geminderte Entgelt maßgebend.
4. Vergabe an Teams
4.1 Die Leistungsprämie darf für das gesamte Team 150 Prozent der Vergütung/des
Lohnes der oder des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten, welche/r
der höchsten Vergütungsgruppe/Lohnstufe angehört, nicht übersteigen.
4.2 Die Leistungszulage darf für das gesamte Team 150 Prozent von 7 Prozent der
Vergütung/des Lohnes der oder des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten, welche/r der höchsten Vergütungsgruppe/Lohnstufe angehört, nicht
übersteigen.
4.3 Unabhängig von der Anzahl der Teammitglieder und der Zusammensetzung des
Teams (Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) wird die Honorierung der Leistung des Teams (auch) als eine Vergabe auf die Quote der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.
4.4 Für die Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage bei gemischten
Teams gilt folgendes:
4.4.1 Ist das Teammitglied mit dem höchsten Einkommen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer (Berechnung s. 3.1 und 3.2), so wird deren/dessen Vergütung
der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage für das gesamte
Team zu Grunde gelegt. Für die Berechnung der anteiligen Leistungszulage bzw.
Leistungsprämie für die Beamtinnen und Beamten des Teams ist die Höchstgrenze nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPVZ zu beachten.
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-5-
4.4.2 Ist das Teammitglied mit dem höchsten Einkommen Beamtin/Beamter, so wird
deren/dessen Besoldung der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage für das gesamte Team zu Grunde gelegt.
4.4.3 Maßgebend ist die Besoldungsgruppe der die Beamtin/der Beamte bei der Festsetzung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage angehört bzw. die Lohnoder Vergütungsgruppe und die Tarifklasse, in die die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt eingruppiert bzw. eingereiht ist.
5. Haushaltsrechtliche Regelungen
Die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen ist gemäß § 42a Abs. 3
BBesG nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen zulässig. Soweit das jährliche Haushaltsgesetz nichts Abweichendes regelt, sind Ausgaben für
Leistungsprämien und Leistungszulagen innerhalb der flexibilisierten Ausgaben eines Kapitels zu erwirtschaften.
Während der vorläufigen Haushaltsführung und während einer Haushaltssperre
dürfen Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht neu vergeben werden.
Im Übrigen sind die Bestimmungen der LPZV (§ 2 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 3 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 und 6,
§ 5) sinngemäß anzuwenden. Auf das Rundschreiben D II 1 – 221 270/7 - D II 1 - 221
425/1 vom 22. November 2002 wird hingewiesen.
Im Auftrag
bgl.
Bredendiek