Skript Familienrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, privates Bau

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Skript Familienrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, privates Bau
Prof. Dr. Rainer Schröder
Familienrecht
Begleitendes Skript
Repetitorium Herbst 2014
Inhaltsverzeichnis
Ausblick: Was von Ihnen im 1. Staatsexamen erwartet wird ..................................................... 1
Übersicht: Familienrecht im BGB ........................................................................................... 1
1. Teil: Eherecht (§§ 1297 – 1599)........................................................................................ 2
A. Verlöbnis (§§ 1297 – 1302) .......................................................................................... 3
I. Rechtsnatur ............................................................................................................. 3
1. Vertrauenshaftungstheorie .................................................................................... 3
2. Theorie vom familienrechtlichen Vertrag sui generis.................................................. 3
3. Allgemeine Vertragstheorie (h.M.) .......................................................................... 3
II. Rechtswirkungen des Verlöbnisses ............................................................................. 3
1. Während des Verlöbnisses ..................................................................................... 3
2. Mit Beendigung des Verlöbnisses ............................................................................ 3
B. Ehe (§§ 1303 – 1588 BGB) ........................................................................................... 5
I. Eheschließung .......................................................................................................... 5
1. Voraussetzungen .................................................................................................. 5
a) Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304 .............................................................................. 5
b) Keine Eheverbote, §§ 1306 – 1308 ..................................................................... 5
c) Einhaltung der Form, §§ 1310 – 1312 ................................................................. 5
2. Aufhebung der Ehe, §§ 1313 ff............................................................................... 6
3. Sog. Nichtehe ...................................................................................................... 6
II. Rechtswirkungen der Ehe ......................................................................................... 6
1. Allgemeine Ehewirkungen ...................................................................................... 6
a) Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 ................................................. 6
b) Ehename, § 1355 ............................................................................................. 7
c) Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356 .................................................... 7
d) „Schlüsselgewalt“, § 1357 ................................................................................. 8
e) Haftungsmaßstab, § 1359................................................................................. 10
f) Unterhaltspflicht, §§ 1360 ff. ............................................................................. 10
g) Eigentumsvermutung, § 1362 ........................................................................... 11
h) Übersicht: Allgemeine Ehewirkungen ................................................................. 11
2. Eheliches Güterrecht, §§ 1363 ff (Besondere Ehewirkungen) .................................... 11
a) Während der Ehe: Gütertrennung, § 1363 II 1 .................................................... 12
b) Bei Beendigung der Ehe: Zugewinnausgleich, § 1363 II 2 ..................................... 12
c) Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365-1369 ............................ 13
d) Übersicht ........................................................................................................ 16
e) Die Güterrechtsreform...................................................................................... 16
III. Ehescheidung........................................................................................................ 18
1. Historischer Hintergrund....................................................................................... 18
2. Voraussetzungen der Scheidung ............................................................................ 20
a) Scheitern der Ehe, §§ 1565-1567 ...................................................................... 20
b) Fehlen einer Härteklausel, § 1568 ..................................................................... 21
II
3. Rechtsfolgen der Ehescheidung ............................................................................. 21
a) Scheidungsunterhalt, §§ 1569-1586b ................................................................. 21
b) Versorgungsausgleich, § 1587 iVm VAHRG ......................................................... 22
c) Elterlich Sorge, § 1671 ..................................................................................... 22
d) Ehename ........................................................................................................ 22
IV. Statistiken ............................................................................................................ 23
1. Eheschließungen, Ehescheidungen und durchschnittliches Heiratsalter Lediger ............ 23
2. Erst-Ehen1 und Wiederverheiratung2 ...................................................................... 23
3. .........................................................................Fehler! Textmarke nicht definiert.
4. Ehescheidungen und betroffene minderjährige Kinder .............................................. 24
5. Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern ............................................. 25
6. Eheschließungen, Ehescheidungen - Deutschland ....Fehler! Textmarke nicht definiert.
7. .........................................................................Fehler! Textmarke nicht definiert.
C. Nichteheliche Lebensgemeinschaft ................................................................................ 26
I. Definition ................................................................................................................ 26
II. Rechtliche Behandlung ............................................................................................ 26
1. Grundsätzliches ................................................................................................... 26
2. Insbes.: Ausgleichsansprüche bei Beendigung ......................................................... 26
a) Gesellschaftsrechtliche Ansprüche...................................................................... 26
b) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ................................................... 27
c) Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313....................................... 27
D. Lebenspartnerschaft ................................................................................................... 28
2. Teil: Verwandtschaftsrecht............................................................................................... 30
A. Abstammung, §§ 1591 – 1600 e................................................................................... 30
I. Mutterschaft............................................................................................................ 30
II. Vaterschaft ............................................................................................................ 30
1. Zuordnung der Vaterschaft über die Ehe ................................................................ 30
2. Anerkennung der Vaterschaft ................................................................................ 30
3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ................................................................ 30
III. Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598 a (neues Abstammungsrecht) ................ 31
IV. Anfechtung der Vaterschaft ..................................................................................... 31
1. Anfechtungsberechtigung, § 1600 ......................................................................... 31
2. Anfechtungsfrist, § 1600 b.................................................................................... 31
3. Widerlegung der Vaterschaftsvermutung ................................................................ 31
V. Annahme als Kind (Adoption) ................................................................................... 32
VI. Anspruch auf Benennung des Vaters ........................................................................ 32
B. Unterhaltspflichten, §§ 1601 ff. .................................................................................... 33
I. Übersicht ................................................................................................................ 33
II. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs ................................................................ 33
1. Verwandtschaft in gerader Linie, § 1601................................................................. 33
2. Bedürftigkeit des Anspruchstellers, § 1602 ............................................................. 33
3. Anspruchgegner = Unterhaltsverpflichteter, §§ 1606 ff. ........................................... 33
III
4. Leistungsfähigkeit des Anspruchgegners, § 1603 ..................................................... 33
5. Anspruchsumfang ................................................................................................ 33
C. Elterliche Sorge, §§ 1626 ff.......................................................................................... 34
I. Umfang der elterlichen Sorge .................................................................................... 34
1. Personensorge, §§ 1631-1633 .............................................................................. 34
2. Vermögenssorge, §§ 1638-1649 ........................................................................... 34
3. Vertretung des Kindes .......................................................................................... 34
a) Grundsatz ....................................................................................................... 34
b) Ausschluss und Schranken ................................................................................ 34
II. Ausübung der elterlichen Sorge ................................................................................ 35
1. Grundsatz: gemeinsame Ausübung durch die Eltern................................................. 35
2. Ausnahme: alleiniges Sorgerecht eines Elternteils ................................................... 35
3. Haftungsmaßstab des § 1664................................................................................ 35
4. Ende der elterlichen Sorge .................................................................................... 35
III. Schutz der elterlichen Sorge ................................................................................... 35
IV. Haftungsbeschränkung des Kindes gegenüber Dritten, § 1629a ................................... 36
3. Teil: Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft ................................................................. 37
A. Vormundschaft, §§ 1773 – 1895................................................................................... 37
B. Rechtliche Betreuung, §§ 1896 ff. ................................................................................. 37
C. Pflegschaft, §§ 1909 ff. ............................................................................................... 37
IV
Ausblick: Was von Ihnen im 1. Staatsexamen erwartet wird
(Auszug aus der Berliner Juristenausbildungsordnung vom 4. August 2003)
§ 3 – Prüfungsstoff ...aus dem Familienrecht (G):

Eingehung der Ehe

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Eheliches Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht)

Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich)

Allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft

Unterhaltspflicht

Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Elterliche Sorge
Übersicht: Familienrecht im BGB
Aufbau des Gesetzes – Familienrecht, §§ 1297–1921 BGB (Buch 4)
1. Abschnitt,
§§ 1297 - 1599
Bürgerliche Ehe - Eherecht
Verlöbnis,
§§ 12971302
Ehe, §§ 1303-1588
Eingehung und
Aufhebung der
Ehe, §§ 13031320
Wirkungen der Ehe, §§
1353 ff
allg. Wirkungen, §§ 1353-1362 (gelten für jede
Ehe, unabhängig vom
Güterstand)
2. Abschnitt,
§§ 1589 - 1772
Scheidung der
Ehe und deren
Folgen, §§
1564-1588
bes. Wirkungen des
ehelichen Güterrechts, §§
1363 ff (gelten nur beim
gesetzlichen Güterstand)
Verwandtschaftsrecht
Abstammung,
§§ 1591–1600e
3. Abschnitt,
§§ 1773 - 1921
Außereheliches
Zusammenleben
(vom BGB nicht
geregelt)
Unterhaltspflicht
§§ 1601–1615o
Rechtsverhältnis Kind–
Eltern, §§ 1616-1625
Sorgerecht, §§
1626-1698b
Adoption, §§
1741-1772
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Vormundschaft über
Minderjährige, §§ 1773-1895
Rechtliche Betreuung
Erwachsener, §§ 1896-1908k
Pflegschaft, §§ 1909-1921
1
Veränderung des Familienbildes
Familienformen 1998 und 2008
2
1. Teil: Eherecht (§§ 1297 – 1599)
A. Verlöbnis (§§ 1297 – 1302)
Das Verlöbnis iSd § 1297 ist einerseits das gegenseitige Eheversprechen und andererseits das
dadurch begründete familienrechtliche Dauerschuldverhältnis.
I. Rechtsnatur
Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist maßgeblich für die Voraussetzungen eines wirksamen
Verlöbnisses, also insbesondere inwieweit die §§ 104 ff. auf das gegenseitige Eheversprechen
Anwendung finden (etwa relevant, wenn einer der beiden Verlobten beim Verlöbnis minderjährig
ist).
1. Vertrauenshaftungstheorie
Das Verlöbnis kommt durch erkennbares Vertrauen beider Ehegatten in das Eheversprechen
zustande (NICHT durch Vertrag), wobei keine primäre Pflicht zur Heirat begründet wird. Danach
finden die §§ 104 ff. keine Anwendung.
2. Theorie vom familienrechtlichen Vertrag sui generis
Das Verlöbnis stellt zwar einen Vertrag dar, gleichwohl finden die §§ 104 ff. aufgrund des
besonderen persönlichen Charakters des Verlöbnisses allenfalls eingeschränkt analoge Anwendung.
3. Allgemeine Vertragstheorie (h.M.)
Das Verlöbnis ist ein den §§ 104 ff. unterliegender Vertrag. Dafür spricht, dass sich nur diese
Ansicht in das System des BGB einfügt und somit Rechtsunsicherheit vermeidet.
II. Rechtswirkungen des Verlöbnisses
1. Während des Verlöbnisses
Das Verlöbnis begründet die Verpflichtung die Ehe einzugehen, welches jedoch gem. § 1297 I BGB
und § 888 III ZPO nicht erzwingbar ist.
2. Mit Beendigung des Verlöbnisses
Zum einen bestehen Schadensersatzansprüche wegen grundlosen Rücktritts (§ 1298) oder wegen
schuldhafter Veranlassung des Rücktritts (§ 1299) vom Eheversprechen. Ferner begründet § 1301
einen Anspruch auf Rückgabe der Geschenke nach Bereicherungsrecht, wenn die Eheschließung
unterbleibt. Hierbei handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Rechtsfolgenverweisung,
wobei str. ist ob § 815 gleichwohl Anwendung finden kann.
3
Fall 1: Verlöbnis
Die 17-jährige S ist Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin. Sie und der 24-jährige Autohändler A, den sie
aufgrund seiner häufig wechselnden Leihwagen und seines prächtigen Goldschmucks sehr begehrenswert
findet, kennen sich erst seit kurzer Zeit, unterhalten jedoch bereits eine intime Beziehung und beschließen,
gleich nachdem S im Oktober 2008 volljährig geworden ist, zu heiraten. Die Eltern von S sind hiermit
einverstanden. A schenkt S daraufhin einen goldenen Verlobungsring, den er sich – wie er im Freundeskreis
häufiger ungefragt erwähnt - „so einiges hat kosten lassen“. Um mitzuhalten, schalten die Eltern von S eine
kostspielige Verlobungsanzeige in einer einschlägigen Society-Zeitschrift und organisieren eine große
Verlobungsfeier.
Im Hinblick auf die Heirat kündigt S zum 31. Juli 2008 ihr Arbeitsverhältnis.
Nach der Verlobung erfährt S aufgrund einer fehlgeleiteten SMS und einer darauf folgenden eingehenden
Recherche im Handy des A von dessen Verhältnis mit ihrer schlankeren, verheirateten Kollegin K. Sie tritt
nun vom Verlöbnis zurück. Aufgrund der Ereignisse führt die Aufregung bei S zu einem Zusammenbruch,
Migräne, einer starken Essstörung und Schlafproblemen.
Seit dem 1. August arbeitslos, gelingt es S trotz diverser Bewerbungen und Anstrengungen aufgrund der
Wirtschaftskrise erst am 01. Januar 2009 wieder eine Anstellung als Reno in einer Anwaltskanzlei zu finden.
S verlangt von A den Ersatz ihres entgangenen Arbeitslohns sowie der Gesundheitsschäden und
Schmerzensgeld.
Die Eltern von S verlangen Ersatz der Kosten der Anzeige und der Feier.
A fordert den Verlobungsring heraus.
4
B. Ehe (§§ 1303 – 1588 BGB)
I. Eheschließung
Eheschließungen Deutschland
GENESIS-Tabelle: 12611-0001 Eheschließungen: Deutschland, Jahre Statistik der
Eheschließungen Deutschland Eheschließungen Anzahl
600000
500000
400000
GENESIS-Tabelle: 12611-0001
Eheschließungen: Deutschland,
Jahre Statistik der Eheschließungen
Deutschland Eheschließungen
Anzahl
300000
200000
100000
Stand:
2008
2004
2000
1996
1992
1988
1984
1980
1976
1972
1968
1964
1960
0
1. Voraussetzungen
a) Ehefähigkeit, §§ 1303, 1304
Erforderlich sind zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die ehemündig – also volljährig – (§
1303 I) und geschäftsfähig (§ 1304) sind.
b) Keine Eheverbote, §§ 1306 – 1308
Verboten ist die Doppelehe (§1306) sowie die Ehe zwischen Verwandten iSd § 1307 oder
Verwandten, deren Verwandtschaft durch Adoption begründet wurde (§1308).
c) Einhaltung der Form, §§ 1310 – 1312
Hinsichtlich der Form ist insbes. die persönliche und gleichzeitige
Eheschließenden vor dem zuständigen Standesbeamten Voraussetzung.
Anwesenheit
beider
5
2. Aufhebung der Ehe, §§ 1313 ff.
Die Aufhebung der Ehe ist von der Ehescheidung zu unterscheiden und insbesondere dann möglich,
wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303 ff. geschlossen wurde (§ 1314 I) oder einer der
Aufhebungsgründe des § 1314 II (insbes. arglistige Täuschung) vorliegt. Die Aufhebung der Ehe
erfolgt durch Aufhebungsurteil mit Wirkung für die Zukunft (§ 1313 S.1 und S.2).
3. Sog. Nichtehe
Beim Vorliegen besonders schwerwiegender Verstöße (Bsp.: gleichgeschlechtliche Ehepartner,
fehlende Mitwirkung eines Standesbeamten) ist die Ehe überhaupt nicht zustande gekommen und
entfaltet keinerlei familienrechtliche Rechtswirkungen.
II. Rechtswirkungen der Ehe
Für alle (wirksamen) Ehen, also unabhängig vom jeweiligen Güterstand, gelten die sog.
allgemeinen Ehewirkungen der §§ 1353 ff. Befinden sich die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand,
der sog. Zugewinngemeinschaft, so sind zusätzlich die besonderen Ehewirkungen der §§ 1363 ff.
zu beachten.
1. Allgemeine Ehewirkungen
a) Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353
aa) § 1353 als Generalklausel
Im Gesetz fehlt eine enumerative Aufzählung der ehelichen Pflichten. Stattdessen hat der
Gesetzgeber mit § 1353 eine wertausfüllungsbedürftige Generalklausel gewählt, welcher drei
Funktionen zukommen:
(1) Begründung von Pflichten
Zu den Pflichten gehören die personenrechtlichen Pflichten (z.B.: häusliche Gemeinschaft,
Geschlechtsgemeinschaft, gegenseitige Hilfeleistung, Respektierung der Privatsphäre) und die
vermögensrechtlichen Pflichten (z.B.: Mitbenutzung von Hausrat und Wohnung, Information über
wesentliche Vermögensveränderungen).
(2) Regulativfunktion
§ 1353 ordnet ferner die Art und Weise an, in welcher die Ehegatten ihre Pflichten zu erfüllen
haben.
(3) Schrankenfunktion
§ 1535 I 2 kann die Ausübung subjektiver Rechte der Ehegatten untereinander auf ein
ehegerechtes Maß beschränkten.
bb) Durchsetzbarkeit des § 1353
(1) Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (Eheherstellungsklage)
6
Die Erfüllung der oben genannten Pflichten kann mittels einer Leistungsklage verlangt werden. Es
besteht jedoch keine Möglichkeit ein so erstrittenes Urteil durchzusetzen (§ 888 III ZPO), so dass
dem Leistungsurteil im Enddefekt die Wirkung ähnlich einem Feststellungsurteil zukommt.
(2) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Ehestörungen
Ansprüche auf Unterlassen von Ehestörungen können außerhalb der Eheherstellungsklage NICHT
mit Hilfe von quasi-negatorischen Ansprüchen aus §§ 1004, 823 (Abwehr von Pflichtwidrigkeiten
iSd § 1353) durchgesetzt werden, da ein so erstrittenes und nach § 890 ZPO vollstreckbares
Unterlassungsurteil dem Vollstreckungsverbot des § 888 III ZPO zuwiderlaufen würde. Dasselbe
muss für Schadensersatzansprüche gelten.
Eine Ausnahme ist jedoch dann anerkannt, wenn der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe
betroffen ist. So können Unterlassung- und Beseitigungsansprüche gegen den ehestörenden Dritten
(„Ehebruchspartner“) geltend gemacht werden, wenn dieser in den räumlich gegenständlichen
Bereich der Ehe eingedrungen ist. Anspruchsgrundlage ist dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht
iVm §§ 823 I, 1004 I. Der Anspruch auf Räumung der ehelichen Wohnung ist dann nach § 888 I
ZPO, der Anspruch auf Unterlassen des Eindringens in die Wohnung gem. § 890 ZPO vollstreckbar.
Beachte: Zu unterscheiden ist stets zwischen Ansprüchen gegen den „störenden“ Ehepartner und
Ansprüchen gegen den „störenden“ Dritten. Nur gegen letzteren können ausnahmsweise quasinegatorische Ansprüche wegen Ehestörung geltend gemacht werden.
Fall 2: Ehestörungen
A und S sind seit Jahren glücklich verheiratet und bewohnen zusammen mit ihrem 3-jährigen Sohn eine der
S gehörende, suburbane Reihenhaushälfte.
S unterhält allerdings bereits seit längerer Zeit ein ehebrecherisches Verhältnis mit ihrem Vorgesetzten, dem
Notar N. An ihm schätzt sie besonders das im Vergleich zu A unprätentiöse Auftreten und seine väterliche
aber zugleich leidenschaftliche Art. S entschließt sich der Heimlichtuerei ein Ende zu bereiten. Sie bringt N
mit nach Hause, so dass er in das Gästezimmer einziehen kann. Im Gästezimmer hält sich auch S von nun an
die meiste Zeit auf.
Dieser Zustand ist für A unerträglich, er empfindet ihn als Angriff auf „seine männliche Ehre und seine Rolle
als Familienoberhaupt“. A verlangt von S den sofortigen Abbruch der ehewidrigen Beziehung und die
Ausweisung von N aus dem Haus. N wird von A mehrfach vergeblich zum Auszug aufgefordert.
Die ständigen Streitereien und Ehedramen gehen selbst an A nicht spurlos vorüber. A erleidet einen
Zusammenbruch, der einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt unumgänglich macht.
Nach seiner Entlassung möchte A gegen S und N klagen. Die Scheidung kommt wegen des gemeinsamen
Sohnes für ihn nicht in Betracht. A glaubt auch, dass sich die Beziehung von S und ihm noch einmal erholen
würde.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
b) Ehename, § 1355
Die Ehegatten können, müssen aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, § 1355 I 3.
c) Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, § 1356
Durch § 1356 wird eine der vielen Pflichten aus § 1353 zur ehelichen Lebensgemeinschaft
konkretisiert, indem bestimmt wird, dass Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit einverständlich
durch beide Ehegatten zu regeln sind. Beide Ehepartner sind dabei gleichermaßen zur
Erwerbstätigkeit berechtigt. Derjenige, der den Haushalt leitet, tut dies in eigener Verantwortung
(§ 1356 I 2).
7
Arbeitet einer der Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten mit (wozu er jedoch grds. nicht
verpflichtet ist), so stellt sich die Frage, inwieweit diese Tätigkeit zu vergüten ist, wenn insoweit
keine Absprachen getroffen wurden. Ist die Mitarbeit unterhaltsrechtlich geschuldet, besteht
jedenfalls kein Vergütungsanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen wird man einen
stillschweigend geschlossenen Arbeitsvertrag annehmen können. Regelmäßig muss jedoch mit dem
Konstrukt der Ehegatteninnengesellschaft (erforderlich hier: ein über die Verwirklichung des
ehelichen
Zusammenlebens
hinausgehender
Zweck)
gearbeitet
werden,
bei
der
Ausgleichsansprüche gem. §§ 738 ff bestehen.
Anteil der Familienernährer und Familienernährerinnen
d) „Schlüsselgewalt“, § 1357
aa) Funktion und Rechtsnatur
§ 1357 gibt jedem Ehegatten das Recht, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
der Familie mit Wirkung für und gegen auch den anderen Ehegatten zu schließen (Fremdwirkung).
Diese Regelung stellt dabei keine Form der gesetzlichen Stellvertretung, sondern eine Rechtsmacht
sui generis dar, da einerseits nicht im Namen des anderen Ehegatten gehandelt werden muss
(Durchbrechung des Offenheitsprinzips) und andererseits auch der Handelnde selbst (anders als
8
der handelnde Vertreter im Vertretungsrecht) mitverpflichtet wird. Damit will das Gesetz zum einen
die Haushaltsführung erleichtern und andererseits die Gläubiger schützen.
bb) Voraussetzungen für die Fremdwirkung des § 1357
(1) Bestehen einer gültigen Ehe
(2) kein Getrenntleben, § 1357 III
Zum Begriff des Getrenntlebens: § 1567 I.
(3) Geschäft zur angemessen Deckung des Lebensbedarfs
° „Geschäfte“ iSd § 1357 sind nur Rechtsgeschäfte, wobei nach h.M. auch Kreditgeschäfte, insbes.
Teilzahlungsgeschäfte iSv § 499 II erfasst werden. Ferner ist nach allgemeiner Auffassung § 1357
auch bei Haustürgeschäften iSd § 312 bzw. Fernabsatzverträgen iSd § 312 d anwendbar.
° Bei der Erörterung, ob ein Geschäft „zur Deckung des Lebensbedarfs“ erfolgt, sind zwei Fragen zu
beantworten: 1. Was gehört zum Lebensbedarf? 2. Was gehört zum Lebensbedarf der konkreten
Familie?
° Ein Geschäft ist „angemessen“, wenn es üblicherweise ohne vorherige Absprache zwischen den
Ehegatten abgeschlossen werden kann (arg.: Schutz des nichthandelnden Ehegatten).
(4) Kein Ausschluss des § 1357 I
° Gem. § 1357 I 2 letzter Hs. ist § 1357 I ausgeschlossen, wenn sich „aus den Umständen“ ergibt,
dass der Handelnde nur sich selbst oder als Vertreter (muss eindeutig offen gelegt werden!) den
anderen Ehegatten verpflichten wollte.
° Gem. § 1357 II iVm § 1412 entfaltet § 1357 I keine Wirkung, wenn dies durch Willenserklärung
gegenüber dem anderen Ehegatten oder Dritten ausgeschlossen ist. Eine derartige
Willenserklärung wirkt gegenüber dem Dritten jedoch nur bei dessen positiver Kenntnis oder bei
Eintragung im Güterrechtsregister.
cc) Rechtswirkungen des § 1357
(1) Grundsatz
§ 1357 führt zunächst zur gemeinschaftlichen Berechtigung (h.M.: Gesamtgläubiger, § 428) und
Verpflichtung (Gesamtschuldner, §§ 421 ff.) der Ehegatten.
(2) Ausübung von Gestaltungsrechten
Gestaltungsrechte, die das unter den Voraussetzungen des § 1357 geschlossene Rechtsgeschäft
betreffen, müssen nach allgemeiner Ansicht nicht gemeinschaftlich ausgeübt werden.
(3) Rechtswirkungen bei Minderjährigkeit
Fraglich ist zunächst, inwieweit ein minderjähriger Ehepartner bei Handeln eines volljährigen
Ehegatten mitverpflichtet wird. Nach wohl h.M. ist von einer derartigen Mitverpflichtung erst bei
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auszugehen, da anderenfalls der Minderjährigenschutz
ausgehebelt würde.
Andersherum ist mit der h.M. jedoch davon auszugehen, dass durch das Handeln eines
minderjährigen Ehegatten jedenfalls der andere Ehepartner entsprechend dem Rechtsgedanken des
§ 165 verpflichtet wird, während die Verpflichtung des Minderjährigen wiederum von der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt.
9
(4) Keine dingliche Wirkung (h.M.)
Umstritten ist darüber hinaus, ob § 1357 I 2 insoweit dingliche Wirkung entfaltet, als der
Eigentumserwerb durch einen Ehegatten zugleich einen gesetzlichen Eigentumserwerb des anderen
zur Folge hat. Die h.M. spricht sich gegen die dingliche Wirkung aus und führt dazu an, dass
ansonsten ein Widerspruch zu Wertungen des ehelichen Güterrechts bestehen würden, da sowohl
der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie auch der Güterstand der Gütertrennung
keinen gemeinsamen Vermögenserwerb kraft Gesetzes kennt (siehe unten 2.a) und auch in der
Gütergemeinschaft (Ehevertrag) die während der Ehe hinzuerworbenen Sachen nicht Miteigentum
sondern gem. § 1419 Gesamthandseigentum werden.
Fall 3: Schlüsselgewalt
Mandy (M) ist 17 Jahre alt und seit kurzem mit dem Kfz-Mechaniker Ronny (R) verheiratet. R verfügt über
ein monatliches Einkommen von 2.500,- €. M möchte gerne mehr Zeit in Fitnessstudio und Solarium
verbringen und sucht daher nach Entlastung im Haushalt. Während einer zweiwöchigen Reise des R zu
Weiterbildungszwecken, kauft M bei dem Haushaltsgerätehändler H eine Geschirrspülmaschine. Den
Kaufvertrag unterzeichnet M mit eigenem Namen. H ist die Ehe zwischen M und R bekannt. Er ist damit
einverstanden, dass der Kaufpreis in Höhe von 500,00 € erst nach Rückkehr von R gezahlt wird. H behält sich
das Eigentum an der Geschirrspülmaschine bis zur vollständigen Kaufreiszahlung vor, liefert die Maschine
aber sofort aus. Nach seiner Rückkehr will R den Kauf nicht finanzieren, da er die Anschaffung eines neuen
Fernsehers mit „mindestens 108 Zoll Bildschirmdiagonale und Dolby Surround“ für viel wichtiger hält. Die
Eltern von M sind nicht bereit den Kauf der Geschirrspülmaschine zu genehmigen, da sie sich aus allen
Ehestreitigkeiten heraushalten möchten.
H möchte wissen, wen er wegen des Kaufpreises in Anspruch nehmen kann.
Abwandlung:
R zahlt den Kaufpreis für die Geschirrspülmaschine. Diese wird jedoch wenig später durch den zuständigen
Gerichtsvollzieher gepfändet, da gegen R ein vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 1.000 € wegen
ausbleibender Raten aus dem Fernseherkauf erwirkt wurde.
M möchte gegen die Vollstreckung vorgehen.
e) Haftungsmaßstab, § 1359
Die Haftung der Ehegatten untereinander bei der Erfüllung von Pflichten aus dem ehelichen
Verhältnis ist auf eigenübliche Sorgfalt (sog. diligentia quam in suis, § 277) beschränkt. Dieses
Haftungsprivileg gilt jedoch nicht im Straßenverkehr oder wenn sich die Ehegatten im
Rechtsverkehr wie beliebige Dritte gegenüberstehen.
Beachte: § 1359 begründet als Haftungsprivileg oftmals ein Einfallstor für eine gestörte
Gesamtschuld!
f) Unterhaltspflicht, §§ 1360 ff.
Die Unterhaltspflichten iSd §§ 1360 ff. dürfen nicht mit dem nachehelichen Unterhalt iSd §§ 1569 ff
verwechselt werden. Die §§ 1360 ff. selbst unterscheiden zwischen Unterhaltspflicht bei
bestehender ehelicher Gemeinschaft und bei Getrenntleben.
aa) Unterhalt bei bestehender ehelicher Gemeinschaft, §§ 1360, 1360a
Während dieses Zeitraums steht jedem Ehegatten ein Anspruch gegen den anderen auf
angemessen Beitrag zum Familienunterhalt zu, § 1360 S. 1 (sog. Familienunterhalt). Dabei hat
jeder Ehegatte je nach Vermögensverhältnis und Arbeitskraft seinen Beitrag zu leisten. Den
Umfang des geschuldeten Unterhalts bestimmt § 1360a. Zu beachten ist, dass für die
Vergangenheit Unterhalt weder gefordert noch zurückgefordert werden kann.
10
bb) Unterhalt bei Getrenntleben, § 1361
Bei Getrenntleben der Ehegatten tritt an die Stelle des Familienunterhalts der individuelle
Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten gegen den anderen (Trennungsunterhalt).
Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist dabei die Bedürftigkeit des fordernden Ehegatten. Diese
entfällt bzw. mindert sich insbesondere dann, wenn sich der betreffende Ehepartner selbst
versorgen kann. Der Umfang des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
welche sich in erster Linie nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Einkommen richten.
g) Eigentumsvermutung, § 1362
§ 1362 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei Ehegatten häufig eine Vermengung der
beiderseitigen Vermögensgegenstände besteht und es somit für den Gläubiger nur schwer
ersichtlich ist, wie die wahren Eigentumsverhältnisse sind. Zum Zwecke dieses Gläubigerschutzes
bestehen zwei (widerlegliche) Vermutungen:
aa) § 1362 I
Eine im Besitz eines oder beider Ehegatten befindliche bewegliche Sache wird zugunsten des
Gläubigers als im Eigentum des schuldenden Ehegatten stehend vermutet. Damit weicht § 1362 I
von § 1006 ab, wonach bei Mitbesitz der Ehegatten auch von Miteigentum auszugehen wäre. Dies
ist insbes. im Hinblick auf § 771 ZPO von Bedeutung, da § 1006 ansonsten idR für Miteigentum des
nichtschuldenden aber mitbesitzenden Ehegatten und damit für ein „die Veräußerung hinderndes
Recht“ sprechen würde.
Merke: In der Zwangsvollstreckung wird § 1362 I von § 739 ZPO ergänzt, da es in der
Zwangsvollstreckung allein auf die Gewahrsams– und nicht auf die Eigentumsverhältnisse
ankommt (vgl. §§ 808, 809 ZPO). § 739 ZPO spricht deshalb eine Gewahrsamsvermutung aus.
bb) § 1362 II
Ist eine Sache ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten bestimmt, so wird
vermutet, dass die Sache – unabhängig von der Besitzlage – im Eigentum dieses Ehegatten steht.
h) Übersicht: Allgemeine Ehewirkungen
Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353-1362
Gelten für jede Ehe, unabhängig vom Güterstand (also egal, ob gesetzliches Güterrecht [Zugewinnsgemeinschaft] gilt oder eine
anderweitige ehevertragliche güterrechtliche Vereinbarung getroffen wurde)
Eheliche
Lebensgemeinschaft,
§ 1353
Ehename,
§ 1355
Haushaltsführung,
Erwerbstätigkeit, § 1356
„Schlüsselgewalt“,
§ 1357
Umfang der
Sorgfaltspflicht,
§ 1359
Unterhalt,
§§ 1360 ff.
Eigentumsvermutung,
§§ 1362
2. Eheliches Güterrecht, §§ 1363 ff (Besondere Ehewirkungen)
Das eheliche Güterrecht befasst sich mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
zueinander und damit dem Güterstand, in welchem die Ehegatten leben. Der Güterstand bestimmt
sich dabei primär nach den insoweit von den Ehegatten geschlossenen vertraglichen
Vereinbarungen (=vertragsmäßiger Güterstand, §§ 1408-1518). Fehlt ein solcher Ehevertrag, gilt
der in den §§ 1363-1390 geregelte gesetzliche Güterstand, § 1363 I.
11
Die Regelungen der §§ 1363-1390 werden auch als „besondere Ehewirkungen“ bezeichnet.
„Besonders“ deshalb, da sie ausschließlich Anwendung finden, wenn sich die Ehegatten im
gesetzlichen Güterstand befinden, also gerade keinen Ehevertrag geschlossen haben.
Die „besonderen Ehewirkungen“ lassen sich grob in die a) während und b) mit Beendigung der Ehe
geltenden Wirkungen unterteilen.
a) Während der Ehe: Gütertrennung, § 1363 II 1
Weder das in die Ehe eingebrachte, noch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird
gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Jeder Ehegatte haftet selbst und mit seinem Vermögen für
die von ihm vor und während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten. Dabei leben die Ehegatten –
es sei erneut erwähnt: nur solange sie nichts Abweichendes in einem Ehevertrag geregelt haben –
in der sog. Zugewinngemeinschaft. Diese macht sich insoweit bemerkbar, als es mit Beendigung
der Ehe zum Zugewinnausgleich kommt (siehe unten bb) und beide Ehegatten – zur Sicherung
dieses Zugewinnausgleichs – gewissen Verfügungs- und Verpflichtungsbeschränkungen unterliegen
(siehe unten cc).
b) Bei Beendigung der Ehe: Zugewinnausgleich, § 1363 II 2
Kommt es zur Beendigung der Ehe und damit zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft, so
erfolgt ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten. Die Zugewinngemeinschaft kann durch
Aufhebung oder Scheidung der Ehe (Beendigung unter Lebenden) oder durch Tod eines der
Ehegatten beendet werden. Je nachdem, wie es zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft
gekommen ist, erfolgt der Zugewinnausgleich.
aa) Beendigung unter Lebenden, §§ 1372 ff
Kommt es zur Beendigung der Ehe unter Lebenden, so besteht ein schuldrechtlicher
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen, sofern der Zugewinn des anderen
Ehegatten den Zugewinn des den Anspruch geltend machenden Ehegatten übersteigt. Liegt ein
solcher Überschuss des anderen Ehegatten vor, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte davon
zu (§§ 1372, 1378 I). Der Zugewinn berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Anfangs- und
Endvermögen eines jeden Ehegatten (§ 1373, §§ 1374 -1376).
Merke: neben diesem Ausgleichsanspruch kommen grds. keine anderen Ausgleichsforderungen
(etwa aus §§ 812 ff oder Wegfall der Geschäftsgrundlage) in Betracht!
bb) Beendigung durch Tod eines Ehegatten, § 1371
(1) Erbrechtliche Lösung, § 1371 I
Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, so erhöht sich sein Erbteil, der ihm aufgrund §
1931 I zusteht um ¼ und zwar unabhängig davon, ob ein Zugewinn überhaupt erzielt wurde.
Dementsprechend erhöht sich auch die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil („großer
Pflichtteil“).
Erbt der überlebende Ehegatte hingegen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, so wird der
ihm so zugewendete Erbteil nicht erhöht und er erhält daneben keinen Zugewinnausgleich, da
davon ausgegangen wird, dass mit der letztwilligen Zuwendung auch ein möglicher
Zugewinnausgleich abgegolten ist. Als Berechnungsgrundlage für ein möglicherweise bestehendes
Pflichtteilsrecht gilt gleichwohl der gem. § 1371 I erhöhte gesetzliche Erbteil.
(2) Güterrechtliche Lösung, § 1371 II
Wird der überlebende nicht Erbe und wird ihm auch kein Vermächtnis zugewendet, so kann der
Zugewinnausgleich nicht erbrechtlich erfolgen. Vielmehr bleibt es in dieser Konstellation bei der
„güterrechtlichen Lösung“ der §§ 1372 ff. (siehe oben aa). Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich
(welcher in diesem Fall gegen die Erben des Verstorbenen zu richten ist) erhält der Überlebende
deshalb wiederum nur dann, wenn der verstorbene Ehegatte einen Überschuss erwirtschaftet hat.
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Sollte es pflichtteilsrechtlich relevant sein, ist Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteil nur der
NICHT um ¼ erhöhte gesetzliche Erbteil; § 1371 I kann hier keine Anwendung finden.
c) Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen, §§ 1365-1369
Besonderes
Merkmal
der
Zugewinngemeinschaft
sind
die
Verpflichtungsund
Verfügungsbeschränkungen, welche jeden Ehegatten hinsichtlich seines Vermögens während der
Ehe treffen und einerseits die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie wahren sollen und
andererseits dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten dienen (es soll also dessen
Ausgleichsanspruch gesichert werden).
aa) Rechtswirkungen der Beschränkungen
Materiell bewirken die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen zunächst die schwebende
Unwirksamkeit der von diesen Beschränkungen erfassten Rechtsgeschäfte. Diese werden durch
Genehmigung des anderen Ehegatten voll wirksam; endgültige Unwirksamkeit tritt ein, wenn die
Genehmigung verweigert wird (§§ 1366, 1369 III). Einseitige Rechtsgeschäfte sind endgültig
unwirksam (§§ 1367, 1369 III). Insoweit stellt sich eine dem Minderjährigenrecht vergleichbare
Rechtslage dar.
Prozessual gilt es zu beachten, dass die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit auch durch den
übergangenen Ehegatten geltend gemacht werden können, § 1368 (sog. Revokationsrecht). Im
Wege einer sog. revokatorischen Klage kann der andere Ehegatte somit die aus der Unwirksamkeit
resultierenden Rückabwicklungsansprüche auch ohne den Willen des verfügenden Ehegatten
gerichtlich geltend machen. § 1368 begründet damit zwar keinen eigenen Anspruch des
übergangenen Ehegatten, wohl aber einen gesetzlichen Fall der Prozessstandschaft.
Merke: §§ 1365, 1369 stellen absolute Veräußerungsverbote dar, so dass ein die Wirkungen dieser
Vorschriften überlagernder gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist (Bsp.: der gute Glaube des
Erwerbers, die Zustimmung des anderen Ehegatten liege vor oder der Verfügende lebe nicht im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird nicht geschützt und ermöglicht
demgemäß auch keinen gutgläubigen Erwerb!).
bb) Rechtsgeschäfte über das Vermögen im ganzen, § 1365
Jeder Ehegatte ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich Verpflichtungen und
Verfügungen betreffend sein „Vermögen im ganzen“ beschränkt:
(1) Rechtswirksame Ehe
(2) Gesetzlicher Güterstand (=Zugewinngemeinschaft)
(3) Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft
° Insoweit ist problematisch, ob unter ein von § 1365 I erfasstes Verfügungsgeschäft auch die
Belastung eines Grundstücks mit beschränkten dinglichen Rechten, insbes. Grundpfandrechten
fällt. Dafür spricht zwar der Wortlaut der Norm, gleichwohl ist dies nach h.M. in teleologischer
Reduktion des § 1365 I (wirtschaftliche Betrachtungsweise) nur dann der Fall, wenn durch die
Belastung der Verkehrswert des Grundstücks im Wesentlichen erschöpft wird (Bsp.: Hypothek zur
Sicherung einer Forderung über 250.000 € bei einem Grundstückswert von 255.000 €).
° Des Weiteren ist fraglich, ob auch in der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung eine
Verfügung gesehen werden kann. Die h.M. lehnt dies ab, weist aber darauf hin, dass die
Vormerkung jedenfalls dann schon nicht entstehen kann, wenn das Verpflichtungsgeschäft wegen
Verstoß gegen die Verpflichtungsbeschränkung unwirksam ist (Akzessorietät der Vormerkung!).
(4) Vermögen im ganzen ist betroffen
13
Hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals stellen sich zwei streitige Frage:
° Werden auch Verpflichtungen oder Verfügungen über Einzelgegenstände erfasst?
Nach h.M. ist dies zu bejahen, sofern der Einzelgegenstand das gesamte oder nahezu das ganze
Vermögen des Ehegatten ausmacht (sog. Einzeltheorie). Dafür spricht der Normzweck des § 1365:
Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Familie und des künftigen Zugewinnausgleichs,
welche auch bei Verfügungen über Einzelgegenstände gefährdet sein können.
° Wann ist das Vermögen im ganzen betroffen?
Im ganzen ist das Vermögen betroffen, wenn bei kleineren Vermögen weniger als 15 % bzw. bei
größeren Vermögen weniger als 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens zurückbleibt.
(5) Keine Einwilligung des anderen Ehegatten oder deren Ersetzung durch Vormundschaftsgericht
gem. § 1365 II
(6) Subjektives Element?
° Grundsatz: Ein subjektives Element des Erwerbers hinsichtlich des Tatbestands des § 1365 I ist
nicht erforderlich.
° Ausnahme: NUR sofern Einzelgegenstände betroffen sind (siehe oben: Einzeltheorie) ist über den
Wortlaut des § 1365 hinaus ferner erforderlich, dass dem anderen Vertragsteil bekannt ist, dass
der Gegenstand (nahezu) das gesamte Vermögen ausmacht; fehlt diese Kenntnis, so greift die
Verfügungsbeschränkung NICHT ein. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist dann nicht
erforderlich.
Daran schließt sich die Frage an, bis zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Kenntnis des
anderen Vertragsteils schädlich ist und damit die Beschränkung des § 1365 auslöst (relevant etwa
bei gestreckten Erwerbstatbeständen wie etwa dem Erwerb eines Grundstücks).
Nach einer Ansicht ist Kenntnis bis zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also bis zur
Bewirkung der dinglichen Rechtsänderung schädlich (beim Grundstückserwerb würde die Kenntnis
also etwa bis zur Eintragung im Grundbuch schädlich sein).
Nach überwiegender Auffassung ist hingegen allein die Kenntnis bei Abschluss des
Verpflichtungsgeschäfts entscheidend. Das bedeutet, dass das Erfüllungsgeschäft zustimmungsfrei
wirksam ist, wenn die Zustimmung beim Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts nicht erforderlich
war, etwa weil der andere Vertragsteil zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte und somit
der § 1365 keine Anwendung fand. Dies wird damit erklärt, dass bei Wirksamkeit des
Verpflichtungsgeschäfts der Geschäftspartner ohnehin einen Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung hat, wenn die Erfüllung der Verpflichtung an der verweigerten Zustimmung des
übergangenen Ehepartners zum Erfüllungsgeschäft scheitert. In diesem Fall wäre die
wirtschaftliche Grundlage der Ehe genauso beeinträchtigt wie bei Wirksamkeit des
Erfüllungsgeschäfts, so dass der Schutzzweck des § 1365 nicht greift.
Fall 4: Eheliche Beschränkungen
Die Architektin A und der Bauingenieur B sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. B verkauft mit notarieller Urkunde vom 01. Juli 2009 ein ihm gehörendes, in Berlin
Dahlem gelegenes Hausgrundstück an den mit seinen Vermögensverhältnissen sehr gut vertrauten Kaufmann
C und lässt es diesem auf. C wird kurz darauf als Eigentümer eingetragen. Das Grundstück hat einen
Verkehrswert von 200.000,- € und ist mit einer Hypothek iHv. 100.000 € belastet. Ansonsten umfasst das
vermögen des B noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 10.000,- €. B bezieht aus
seinem gesicherten Arbeitsverhältnis mit der TiefHochBauAG noch monatlich 6.000,- €.
A ist der Meinung, dass C nicht wirksam Eigentum an dem Grundstück erwerben konnte, da sie einem
Geschäft über den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand ihres Mannes hätte zustimmen müssen. A
verlangt daher von C die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend, B wieder als Eigentümer
einzutragen. C erwidert, eine Verfügung des B über sein Vermögen als Ganzes habe gerade nicht vorgelegen.
Außerdem verfüge B über ein ausreichendes Arbeitseinkommen zur Sicherung der Existenz der Familie. Er
habe auch nicht gewusst, dass B verheiratet sei.
Hat eine Klage der A im eigenen Namen auf Abgabe der nach § 19 GBO zur Berichtigung des
Grundbuch erforderlichen Bewilligungserklärung Aussicht auf Erfolg?
14
cc) Rechtsgeschäfte über Haushaltsgegenstände, § 1369
Jeder Ehegatte ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich Verpflichtungen und
Verfügungen betreffend „Gegenstände des ehelichen Haushalts“ gem. § 1369 I beschränkt:
(1) Rechtswirksame Ehe
(2) Gesetzlicher Güterstand (=Zugewinngemeinschaft)
(3) Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft
(4) Gegenstand des ehelichen Haushalts ist betroffen
Erfasst werden alle beweglichen Sachen, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im
privaten Bereich zu dienen bestimmt sind (analoge Anwendung wenn ein Anwartschaftsrecht
betroffen ist).
(5) Dem handelnden Ehegatten gehörend
° Dies ist unstreitig dann der Fall, wenn der Haushaltsgegenstand im Alleineigentum des
Handelnden steht.
° Problematisch ist, ob § 1369 I analoge Anwendung findet, wenn ein dem anderen Ehegatten
gehörender Gegenstand betroffen ist.
Nach einer Auffassung spricht jedenfalls der Schutzzweck des § 1369 – nämlich die Sicherung der
Lebensgrundlage der Familie – für die analoge Anwendbarkeit. Ferner darf der Dritte beim Erwerb
vom Nichteigentümer-Ehegatten nicht besser stehen als beim Erwerb vom Ehegatten, der
Eigentümer der Sache ist.
Die wohl überwiegende Auffassung spricht sich jedoch gegen die analoge Anwendung aus. Dafür
spreche, dass jedenfalls kein praktisches Bedürfnis bestehe, da zwar § 1369 nicht greift, der
Ehegatte aber als Nichtberechtiger verfügt und der Erwerber so nur gem. §§ 932 ff. gutgläubig
erwerben kann, was aber regelmäßig an § 935 I scheitern wird, da der Eigentümer-Ehegatte
Mitbesitzer der Sache ist und diesem so die Sache regelmäßig abhandengekommen sein wird.
(6) Keine Einwilligung des anderen Ehegatten oder deren Ersetzung durch Vormundschaftsgericht
gem. § 1365 II
15
d) Übersicht
Besondere Ehewirkungen, §§ 1363 ff
Gelten nur für das gesetzliche Güterrecht, also diejenige Ordnung der güterrechtlichen Verhältnisse unter den Ehegatten, die
mangels anderweitiger ehevertraglicher Vereinbarung kraft Gesetzes eintritt, § 1363 I (=Zugewinnsgemeinschaft)
Während der Ehe:
Gütertrennung, § 1363 II 1
° kein gemeinschaftliches
Vermögen
° keine gesetzliche Haftung für
Schulden des anderen Ehegatten
Bei Beendigung der Ehe: Zugewinnausgleich
Beendigung unter Lebenden (Scheidung): §§ 1363 ff
Beendigung durch
Tod eines Ehegatten:
§ 1371 I
Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten auf die
Hälfte des Zugewinns
° Zugewinn= Unterschiedsbetrag zwischen Endvermögen (§
1375) und Anfangsvermögen (§ 1374) jedes Ehegatten, §
1373
° Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen: § 1376
° Höhe des Ausgleichsanspruchs, § 1378: ½ des Zugewinns
Sicherung dieser Ausgleichsforderung durch:
Einschränkung der Verfügungsmacht, § 1365
Bei Verpflichtung zu einer Verfügung bzw. bei einer Verfügung über
° das Vermögen im Ganzen (vgl. Wortlaut, § 1365 I 1)
° einen einzelnen Gegenstand, wenn dieser wirtschaftlich nahezu das
gesamte Vermögen darstellt (h.M.); erforderlich aber: Kenntnis des
Vertragspartner, dass Gegenstand wirtschaftlich das gesamte
Vermögen ausmacht.
RF: Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bei fehlender Zustimmung des
anderen Ehegatten (§§ 1365, 1366) und fehlender Ersetzung der
Zustimmung durch das Vermögensgericht (§ 1365 II) + sog.
revokatorische Klage des anderen Ehegatten möglich (§ 1368)
Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften
über Haushaltsgegenstände, § 1369
Erfasst sowohl Verpflichtungs- als auch
Verfügungsgeschäft über
° dem sich Verpflichtenden/Verfügenden
gehörenden Haushaltsgegenstände.
° NICHT (analog), wenn Haushaltsgegenstand
dem anderen Ehegatten gehört (h.M., str.)
RF: § 1369 III verweist auf §§ 1366-1368 (siehe
links zu § 1365)
e) Die Güterrechtsreform
Die im Mai 2009 beschlossene und zum 1. September 2009 in Kraft getretene Güterrechtsreform
hat
am
Institut
des
Zugewinnausgleichs
und
am
gesetzlichen
Güterstand
der
Zugewinnsgemeinschaft nichts geändert. Zweck der Reform war es vielmehr durch punktuelle
Änderungen Manipulationen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu verhindern und für mehr
Einzelfallgerechtigkeit zu sorgen. Wesentliche Neuerungen der Güterrechtsreform sind:
° § 1374 III: Negatives Ausgangsvermögen bei Bestimmung des Zugewinnausgleichs denkbar.
° Privilegiertes Vermögen iSd § 1374 II wird mit Schulden verrechnet (zwingende Folge des § 1374
III).
° § 1375 I 2: Negatives Endvermögen bei Bestimmung des Zugewinnausgleichs denkbar.
° § 1384: Stichtag für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs ist nunmehr der Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (nicht mehr die Rechtskraft des Scheidungsurteils).
16
° § 1378 II 2: Die sich aus § 1378 II 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung auf den
Wert des Vermögens, das nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Ausgleichspflichtigen vorhanden
ist, wird insoweit eingeschränkt, als sie sich in den Fällen des § 1375 II 1 um den dem
Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht. Bei illoyalen Vermögensminderungen iSd § 1375
II 1 kann sich der Ausgleichspflichtige also nicht mehr darauf berufen, er können mangels
Vermögen den Ausgleichsanspruch nicht mehr erfüllen. Dabei gewährt § 1390 u.U. auch einen
Anspruch unmittelbar gegen den Empfänger einer solchen illoyalen Vermögensverschiebung.
° § 1385 Nr. 2: Vorzeitiger Zugewinnausgleich schon bei der Gefahr der Vornahme einer den
Zugewinnausgleich gefährdenden Handlung iSd §§ 1365, 1375 II.
° Stärkung der Auskunftsrechte der Ehegatten im Zugewinnausgleichsverfahren: gem. § 1379
besteht eine Auskunftspflicht nunmehr auch bzgl. des Anfangsvermögens sowie im Fall der Klage
auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bzw. vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns;
ferner müssen Belege vorgelegt werden.
° § 1370 wurde gestrichen.
° Aufhebung der HausratsVO und Einfügung der §§ 1568a, 1568b zur Regelung der Verteilung der
Haushaltsgegenstände und Zuweisung der Ehewohnung im Falle der Scheidung.
17
III. Ehescheidung
Durch die Scheidung kommt es zur Auflösung der Ehe. Diese Auflösung ist allein durch gerichtliche
Feststellung möglich (Gestaltungsurteil) und kann nicht durch Vereinbarung der Ehegatten
untereinander erreicht werden, § 1564.
Ehescheidungen Deutschland
GENESIS-Tabelle: 12631-0001 Ehescheidungen: Deutschland, Jahre Statistik rechtskräftiger
Urteile in Ehesachen Deutschland Ehescheidungen Anzahl
250000
200000
GENESIS-Tabelle: 12631-0001
Ehescheidungen: Deutschland,
Jahre Statistik rechtskräftiger Urteile
in Ehesachen Deutschland
Ehescheidungen Anzahl
150000
100000
50000
(C)opyright
Ehescheidungen:
2005
2000
1995
1990
1985
1980
1975
1970
1965
1960
1955
1950
0
1. Historischer Hintergrund
Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts begann erst nach der Reformation. Im Mittelalter hatte
die Kirche den Grundsatz der Unauflöslichkeit der zwischen Christen geschlossenen sakramentalen
Ehe durchgesetzt und unter Berufung auf göttliches Recht grundsätzlich keine Ausnahmen
zugelassen. Indem die Reformatoren die Sakramentsnatur der Ehe leugneten, entzogen sie dem
Grundsatz der Unauflöslichkeit die theologische Grundlage. Die Möglichkeit der Ehescheidung
wurde meist in Gestalt der „strengen Scheidungslehre“ (als Scheidungsgründe wurden nur
qualifizierte Tatbestände wie Ehebruch oder boshafte Veranlassung anerkannt) seit dem 16. Jh.
geltendes Recht.
Im 18. Jh. machte sich unter dem Einfluss der Aufklärung, die das weltliche Recht vollends vom ius
divinum emanzipierte, eine starke Tendenz zur Erleichterung der Ehescheidung bemerkbar. So fand
beispielsweise der Zerrüttungsgedanke als Scheidungsgrund Eingang in das ALR.
So lautet ALR II 1 § 718a:
„Doch soll dem Richter erlaubt seyn, in besonderen Fällen, wo nach dem Inhalte der Akten
der Widerwille so heftig und tief eingewurzelt ist, daß zu einer Aussöhnung und zur
Erreichung der Zwecke des Ehestandes gar keine Hoffnung mehr übrig bleibt, eine solche
unglückliche Ehe zu trennen.“
Die „katholischen“ Staaten konnten sich jedoch im 18. Jh. noch nicht zur allgemeinen Einführung
der Ehescheidung entschließen, so dass die allgemeine Einführung der Ehescheidung in
Deutschland erst durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 erfolgte.
18
Das BGB orientierte sich hinsichtlich des Scheidungsrechts an protestantischen Vorstellungen, die
Verfasser setzten jedoch auf das Verschuldensprinzip, um die Scheidungszahlen zu senken. In der
Fassung des BGB vom 18. August 1896:
§ 1565 BGB:
„Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte sich des Ehebruchs
oder einer nach den §§ 171, 175 des Strafgesetzbuches strafbaren Handlung schuldig
macht.
Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen, wenn er dem Ehebruch oder
der strafbaren Handlung zustimmt oder sich der Teilnahme schuldig macht.“
§ 1566 BGB
„Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte ihm nach dem Leben
trachtet.“
In der Weimarer Republik wurden verschiedene Vorschläge zur Reformation des Scheidungsrechts,
insbesondere zur Anerkennung des Zerrüttungsprinzips, vorgebracht. Sie fanden jedoch im
Parlament keine mehrheitliche Zustimmung. Im „Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der
Eheschließung und der Ehescheidung“ vom 6. Juli 1938 wurde die Berufung auf rassische Gründe
als Eheanfechtungsgrund bei den sogenannten Mischehen ermöglicht, sowie das Zerrüttungsprinzip
anerkannt:
§ 4 EheG 38: Blutsverschiedenheit
„Das Verbot der Eheschließungen zwischen Staatsangehörigen deutschen oder
artverwandten Blutes und Personen artfremden Blutes und die Wirkungen dieses Verbots
bestimmen sich ausschließlich nach dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der
deutschen Ehre vom 15. September 1935 und den zu diesem Gesetz erlassenen
Durchführungsverordnungen.“
§ 5 EheG 38: Mangel der Ehetauglichkeit
„Das Verbot von Eheschließungen, die aus Gründen der Volksgesundheit unerwünscht sind,
und die Wirkungen dieses Verbots bestimmen sich ausschließlich nach dem Gesetz zum
Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes vom 18. Oktober 1935 und den zu diesem
Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen.“
§ 37 Abs. 1 EheG 38: Irrtum über Umstände die die Person des anderen Ehegatten betreffen
„(1) Eine Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung
über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei
Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung
der Ehe abgehalten hätten.“
§ 47 EheG 38: Ehebruch
19
„(1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch
sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat“
§ 48 EheG 38: Verweigerung der Fortpflanzung
„Eine Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund
beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er
rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden lässt.“
§ 49 EheG 38: Andere Eheverfehlungen
„Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine sonstige schwere
Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief
zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden
Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat,
kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere
wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen
Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich
nicht gerechtfertigt ist.“
§ 55 Abs. 2 EheG 38: Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
„Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend
verschuldet, so kann der andere der Scheidung widersprechen. Der Widerspruch ist nicht zu
beachten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe
und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist“
Das EheG von 1938 wurde durch eine Reform im Jahre 1946 neugefasst. Das GG sowie der soziale
Wandel entfalteten bald darauf größte Wirkung im Bereich des bürgerlichen Rechts. Das Eherecht
wurde durch den Gleichberechtigungsgrundsatz gem. Art. 117 I, 3 II GG und das
GleichberechtigungsG von 1957 entsprechend beeinflusst. Vor allem die Ehescheidung wandelte
sich ganz erheblich: Die Alliierten hatten zunächst an dem 1938 eingeführten Zerrüttungsprinzip
festgehalten. Der BGH begann aber etwa 1956, mit quasi christlich-naturrechtlichen Argumenten
contra legem die Ehescheidung einzuschränken. Dieser Rechtsprechung wurde 1961 das EheG
angepasst, um 1976 zu Gunsten des bis heute im Wesentlichen fortgeltenden Zerrüttungsprinzips
erneut geändert zu werden. Nunmehr bildet die partnerschaftliche Ehe das Leitbild des Gesetzes.
2. Voraussetzungen der Scheidung
a) Scheitern der Ehe, §§ 1565-1567
Einziger Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe, § 1565 I 1. Damit wurde das früher geltende
Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt.
Das Scheitern der Ehe muss bewiesen werden. Dieser Beweis kann auf unterschiedliche Weise
erbracht werden:
aa) Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1565 I 2
Sofern eine der Zerrüttungsvermutungen (siehe unten) nicht greift, muss die Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft konkret durch das Gericht festgestellt werden. Dies wird vom
Gericht bejaht werden, wenn einerseits die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
(Diagnose) und andererseits mit deren Wiederherstellung nicht zu rechnen ist (Prognose).
20
Auch wenn danach das Scheitern der Ehe festgestellt werden konnte, so ist die Scheidung
gleichwohl regelmäßig nur dann möglich, wenn die Ehegatten (im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung) mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, § 1565 II. Dadurch sollen vorschnelle
Entscheidungen vermieden werden.
bb) Unwiderlegliche Zerrüttungsvermutungen, § 1566
In den folgenden Fällen gilt die Ehe unwiderleglich als gescheitert und befreit somit davon das
Scheitern der Ehe gem. § 1565 I 2 konkret festzustellen.
(1) Einjähriges Getrenntleben bei Einverständnis die Ehe aufzuheben, § 1566 I
Beantragen beide Ehegatten nach einjährigem Getrenntleben die Scheidung bzw. stimmt der
Antragsgegner der Scheidung zumindest zu, so gilt die Ehe als gescheitert, sofern auch im Hinblick
auf die in § 630 ZPO genannten Folgesachen Einigkeit besteht.
(2) Dreijähriges Getrenntleben bei einseitigem Verlangen die Ehe aufzuheben, § 1566 II
Die Ehe gilt auch dann (unwiderleglich) als gescheitert, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre
getrennt gelebt haben. Insofern genügt auch der Antrag eines Ehegatten ohne dass der andere
Ehepartner der Scheidung zustimmen muss.
Merke: der Begriff des „Getrenntlebens“ ist in § 1567 I 1 definiert.
b) Fehlen einer Härteklausel, § 1568
Das Scheitern der Ehe allein genügt noch nicht für die Scheidung der Ehe. Dies ist vielmehr erst
dann möglich, wenn keine der zwei in § 1568 genannten Härteklauseln eingreift. Zum einen
scheidet die Ehescheidung dann aus, wenn dies im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen
minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise geboten ist, § 1568 Var. 1. Zum
anderen wird die Ehe dann nicht geschieden, wenn die Ehescheidung für den der Scheidung nicht
zustimmenden Antragsgegner eine besondere Härte darstellt, § 1568 Var. 2.
3. Rechtsfolgen der Ehescheidung
Mit der Ehescheidung sind eine Vielzahl von rechtlichen Folgen verbunden. Insbesondere entfällt
das Tatbestandsmerkmal „rechtswirksame Ehe“ als Voraussetzung für die allgemeinen und
besonderen Ehewirkungen (siehe oben). Ferner ist der eheliche Güterstand beendet mit der Folge,
dass sich die Eheleute auseinandersetzen müssen (siehe etwa oben zum Zugewinnausgleich). Als
weitere Folgen sind vor allem zu nennen:
a) Scheidungsunterhalt, §§ 1569-1586b
aa) Grundsatz: Eigenverantwortung, § 1569 S. 1
Jeder geschiedene Ehegatte soll nach dem gesetzlichen Leitbild mit seinem Vermögen, seinen
Einkünften und durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt selbst aufkommen.
bb) Nacheheliche Mitverantwortung, § 1569 S. 2
Nur wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen, erhält er einen
Anspruch gegen den anderen Ehepartner.
Ein derartiger Anspruch setzt jedoch das Vorliegen eines der Tatbestände der §§ 1570-1573, 1575
oder 1576 voraus.
Der Umfang des Unterhalts bemisst sich nach § 1578. Zu beachten ist insoweit auch die
Begrenzungsmöglichkeit des § 1578 b (siehe hierzu auch unten die Neuerungen im
Unterhaltsrecht).
21
cc) Insbes: Das neue Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht wurde zum 1.1.2008 in weiten Teilen erneuert. Ziel der Reform war es
einerseits das Kindeswohl zu fördern und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen, andererseits aber
auch den Grundsatz der Selbstverantwortung zu stärken. Besondere Bedeutung kommen dabei
dem neugefassten § 1570 und der Begrenzungsmöglichkeit des § 1578 b zu.
(1) Betreuungsunterhalt gem. § 1570
Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach Unterhalt wegen Kindschaftsbetreuung grds. bis
zum 8. Lebensjahr des Kindes verlangt werden konnte, sieht § 1570 nunmehr vor, dass Unterhalt
nur für eine Dauer von 3 Jahren verlangt werden kann. Ausnahmen und damit eine Verlängerung
des Unterhalts können sich gem. § 1570 I 2 aus Billigkeitserwägungen (so etwa bei chronischer
Krankheit oder Behinderung des Kindes) oder aber gem. § 1570 aus elternbezogenen Gründen
(Vertrauen eines Elternteils in die praktizierte oder vereinbarte Rollenverteilung hinsichtlich der
Erwerbstätigkeit und damit Absicherung des Kindes) ergeben.
(2) Begrenzung der Unterhaltsverpflichtungen gem. § 1578 b
§ 1578 b ermöglicht eine Begrenzung sowohl der Höhe nach (§ 1578 b I) als auch in zeitlicher
Hinsicht (§ 1578 b II), ist von Amts wegen zu berücksichtigen und damit fester Bestandteil der
Unterhaltsprüfung. § 1578 b gilt dabei grds. für sämtliche Unterhaltsansprüche. Eine Befristung des
Betreuungsunterhalts (s.o.) scheidet aber aus, da insoweit die Billigkeitserwägungen der §§ 1570 I
2, II Vorrang genießen. Denkbar ist nur eine Begrenzung der Höhe nach.
Eine Begrenzung der Unterhaltsansprüche gem. § 1578 b kommt dabei immer dann in Betracht,
wenn durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, welche es erschweren, für den eigenen Unterhalts
zu sorgen (§§ § 1578 b I 2, 3). Derartige Nachteile auslösende Gründe können sich etwa aus der
während der Ehe ergebenden Gestaltung der Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung (sog.
Rollenverteilung) ergeben.
b) Versorgungsausgleich, § 1587 iVm VAHRG
Der Versorgungsausgleich (der jedoch im ersten Staatsexamen NICHT zum Prüfungsstoff gehört)
soll Ausgleich dafür gewähren, dass einer der Ehegatten während der Ehe nur einen geringen
Beitrag für seine Vorsorge leisten kann. Seit der Gesetzesänderung vom 1. September 2009 findet
sich das Institut des Versorgungsausgleichs nunmehr mit neuer Struktur VAHRG wieder. § 1587
fungiert nur noch als Verweisungsnorm; die §§ 1587 a – 1587 p wurden gestrichen.
c) Elterlich Sorge, § 1671
Grundsätzlich bleibt das gemeinsame Sorgerecht der Ehepartner auch nach der Ehe bestehen. Nur
wenn einer der Ehepartner einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht stellt, muss das Gericht eine
Entscheidung treffen.
Bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, so sind die Modifizierungen der
Entscheidungsbefugnisse gem. § 1687 zu beachten, da das Kind trotz des gemeinsamen
Sorgerechts idR bei nur einem Elternteil lebt. Dabei sind Regelungen, die „für das Kind von
erheblicher Bedeutung“ sind (z.B. Entscheidungen betreffend Schule oder Gesundheit), von beiden
Elternteilen im gegenseitigen Einverständnis zu treffen, § 1687 I 1. Geht es hingegen um
Entscheidungen betreffend „Angelegenheiten des täglichen Lebens“, so liegt die Regelungsbefugnis
bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, § 1687 I 2.
d) Ehename
Die geschiedenen Ehegatten behalten den gemeinsamen Ehenamen, § 1355 V 1. Auf Antrag kann
gem. § 1355 V 2 jedoch der Geburtsname oder der Name, welcher bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführt wurde, wieder angenommen werden. Auch kann der Geburtsname dem
Ehenamen vorangestellt oder nachgefügt werden.
22
IV. Weitere Statistiken
1. Erst-Ehen1 und Wiederverheiratung2
Eheschließung/Wiederverheiratung
1
2
2005
2006
2007
2008
Beide Ehepartner waren vor der Eheschließung ledig.
Beide Ehepartner waren vor der Eheschließung verwitwet oder geschieden.
Eheschließungen
388 451
373 681
368 922
377 055
240 595
235 039
234 193
238 287
65 125
61 476
60 383
63 183
darunter
Erst-Ehen
Wiederverheiratung
2. Eheschließungen, Ehescheidungen und durchschnittliches Heiratsalter Lediger
Bevölkerungsbewegung Einheit
2005
2006
2007
2008
Eheschließungen
Anzahl
388 451
373 681
368 922
377 055
Ehescheidungen
Anzahl
201 693
190 928
187 072
191 948
Durchschnittliches Heiratsalter Lediger
Männer
Alter
32,6
32,6
32,7
33,0
Frauen
Alter
29,6
29,6
29,8
30,0
3.
Land
Überschuss
der
Gerichtliche
LebendGeborenen (+)
Eheschließungen
Gestorbene
Ehescheidungen geborene
bzw.
Gestorbenen (-)
1)
1.000
Jahr/Monat/Stichtag
2008
Baden-Württemberg
49
23
92
96
-5
Bayern
58
28
106
121
-15
Berlin
12
8
32
32
+0
Brandenburg
12
5
19
27
-8
Bremen
3
2
6
7
-2
Hamburg
7
4
17
17
-0
Hessen
27
15
52
60
-8
23
Land
Überschuss
der
Gerichtliche
LebendGeborenen (+)
Eheschließungen
Gestorbene
Ehescheidungen geborene
bzw.
Gestorbenen (-)
1)
1.000
Jahr/Monat/Stichtag
2008
MecklenburgVorpommern
10
3
13
18
-5
Niedersachsen
39
20
65
85
-20
Nordrhein-Westfalen
82
46
150
190
-40
Rheinland-Pfalz
20
10
32
43
-11
Saarland
5
3
7
13
-5
Sachsen
17
8
34
49
-15
Sachsen-Anhalt
11
5
18
30
-12
Schleswig-Holstein
17
7
23
31
-8
Thüringen
10
4
17
26
-9
Deutschland
377
192
683
844
-162
4. Ehescheidungen und betroffene minderjährige Kinder
Jahr
Ehescheidungen
darunter Ehescheidungen mit minderjährigen
Kindern
betroffene minderjährige
Kinder
2008
191 948
94 521
150 187
2007
187 072
91 700
144 981
2006
190 928
94 120
148 624
2005
201 693
99 250
156 389
2004
213 691
107 106
168 859
2003
213 975
107 888
170 256
2002
204 214
101 830
160 095
2001
197 498
98 027
153 517
2000
194 408
94 850
148 192
1999
190 590
91 777
143 728
1998
192 416
100 806
156 735
1997
187 802
105 000
163 112
1996
175 550
96 577
148 782
1995
169 425
92 664
142 292
1994
166 052
89 244
135 318
24
Jahr
Ehescheidungen
darunter Ehescheidungen mit minderjährigen
Kindern
betroffene minderjährige
Kinder
1993
156 425
81 853
123 541
1992
135 010
68 089
101 377
1991
136 317
67 142
99 268
1990
154 786
80 713
118 340
1989
176 691
95 483
139 746
1988
178 109
97 644
141 696
1987
180 490
101 623
146 516
1986
174 882
97 708
140 604
1985
179 364
103 210
148 424
5. Eheschließungen zwischen Deutschen und Ausländern
Eheschließungen
2005
2006
2007
2008
Frau Deutsche, Mann Ausländer
21 113
19 748
18 608
18 154
Mann Deutscher, Frau Ausländerin
29 390
26 971
24 933
23 288
6.
25
C. Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Familienformen in den alten und neuen Bundesländern
I. Definition
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (neLGem) handelt es sich um eine auf Dauer angelegte
Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts
ohne Trauschein, die über die bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.
II. Rechtliche Behandlung
1. Grundsätzliches
Die neLGem ist gesetzlich nicht geregelt, so dass ihre rechtliche Behandlung sehr problematisch ist.
Bei Streitigkeiten zwischen den Lebensgefährten ist in erster Linie auf vertragliche Absprachen
abzustellen.
Eine analoge Anwendung der Verlöbnis- oder Ehevorschriften ist grds.
ausgeschlossen. Gleichwohl bleiben die sonstigen Vorschriften des BGB anwendbar.
2. Insbes.: Ausgleichsansprüche bei Beendigung
Probleme bereitet insbes. die Auseinandersetzung nach Beendigung der Gemeinschaft. Dabei gilt,
dass für Vermögensopfer, die lediglich das gemeinsame Zusammenleben gestalten oder fördern
sollten, Ausgleichsansprüche grds. nicht bestehen.
Nur in besonderen Fällen können derartige Ausgleichsansprüche geboten sein:
a) Gesellschaftsrechtliche Ansprüche
Haben die Lebensgefährten einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen, so finden die Vorschriften betreffend dieser
Gesellschaftsform und damit insbes. der Auseinandersetzungsanspruch gem. §§ 730 ff iVm §§ 726,
705 Anwendung. Für die Annahme einer GbR reicht jedoch die rein faktische Willensüberstimmung
26
der Lebensgefährten grds. nicht aus, da die neLGem gerade ohne Rechsbindungswillen geführt wird
(es wurde bewusst keine – Rechtswirkungen entfaltende – Ehe eingegangen). Voraussetzung ist
vielmehr, dass die Absicht bestand, mit dem Erwerb eines Gegenstandes einen gemeinschaftlichen
Wert zu schaffen, der auch beiden Lebensgefährten gemeinsam gehören soll. Nicht erforderlich ist,
dass ein über den Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird.
b) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
Haben die Lebensgefährten Leistungen erbracht, die über die Ermöglichung des normalen
Zusammenlebens hinausgehen und die Vermögenswerte hervorgebracht haben, welche bei einem
oder beiden Partnern auch nach Beendigung der neLGem verbleiben, so erkennt der BGH (in
Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung) nunmehr auch bereicherungsrechtliche Ansprüche (§
812 I 2 Var. 2) an. Erforderlich ist jedoch stets eine konkrete, den so geschaffenen Vermögenswert
betreffende Zweckabrede.
Dabei beruht die Anerkennung derartiger Ausgleichsansprüche auf dem Gedanken, dass auch die
Partner einer neLGem Vermögensopfer in der Erwartung des Bestandes der neLGem erbringen und
sie trotz des Verzichts auf eine Ehe ihre Konflikte nach den Rechtsregeln gelöst wissen möchten.
c) Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313
Auch derartige Ansprüche werden nunmehr vom BGH anerkannt, sofern der Erbringung der
gemeinschaftsbezogen Leistung durch einen der Partner die Erwartung zugrunde lag, die
Gemeinschaft werde Bestand haben. Relevant wird dieser Anspruch insbes. dann, wenn mangels
Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswert gesellschaftliche Ansprüche ausscheiden und
Bereicherungsansprüche an der fehlenden Zweckabrede scheitern.
Fall 5: Nichteheliche Lebensgemeinschaft
(nach BGH, Urteil v. 09.07.2008 – XII ZR 179/05)
Krankenschwester K und Gärtner B lernen sich im Jahre 2007 kennen und nehmen in der Folgezeit eine
nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehalten und sich
regelmäßig besuchen. Im Jahr 2008 erwirbt K ein Grundstück zum Alleineigentum,
das mit einem
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut werden soll. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen
Kosten mit 160.000 € veranschlagt werden, tragen beide Partner sowohl durch finanzielle Leistungen als
auch durch Arbeitsleistung bei. Im Februar 2009 wurde das Haus bezogen. In der Folgezeit überwies B an K
eine „Miete“ in Höhe von 500 € monatlich als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung. Nachdem Anfang Juli
2009 Spannungen in der Beziehung aufgetreten waren, zog B Ende August 2009 auf Aufforderung der K aus
dem Haus aus.
B verlangt nun von K einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel
sowie für seine Arbeitsleistung. Er macht geltend Zahlungen iHv. 83.806,- € und Eigenleistungen im Umfang
von 1000 Stunden erbracht zu haben. Pro Stunde setzt er 10,- € an. Wegen der finanziellen Leistungen habe
er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem K ihm die Einräumung
eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe.
K ist nicht bereit einen Ausgleich zu zahlen. Sie vertritt die Auffassung, die Zuwendungen des B seien als
dessen Beitrag zu der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten. Sie habe B auch bewusst kein
Miteigentum an dem Anwesen einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben
auf das Haus zugreifen könnten, was B auch akzeptiert habe. Zudem bestreitet sie, die Einräumung eines
Wohnrechts zugesagt zu haben.
Steht B gegen K ein Anspruch auf Zahlung iHv. 93.806,- € zu?
27
D. Lebenspartnerschaft
Durch die Regelungen im LPartG wird es zwei Personen gleichen Geschlechts ermöglicht, durch die
Erklärung vor der zuständigen Stelle, eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1
LPartG), eine Lebensgemeinschaft zu führen, die der Ehe in vielen Bereichen gleichgestellt ist.
Durch die Begründung einer derartigen eingetragenen Lebenspartnerschaft wird sowohl eine
gegenseitige Fürsorgepflicht, als auch eine Garantenstellung begründet. Insbes. besteht bei
Trennung der Partner eine Unterhaltspflicht. Des Weiteren findet über § 8 II LPartG die Regelung
des § 1357 (sog. Schlüsselgewalt) Anwendung.
Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Lebenspartner untereinander gibt es keinen gesetzlich
vorgesehen Güterstand, so dass die Lebenspartner diesbzgl. ausdrückliche Vereinbarungen treffen
müssen. Entscheiden sie sich für den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, so finden die
Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft (s.o.) entsprechende Anwendung. Alternativ dazu
kann gem. § 6 iVm § 7 LPartG ein notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen werden.
Aufgehoben wird die eingetragene Lebenspartnerschaft wie die Ehe entweder durch Tod oder
(gestaltendes) Gerichtsurteil.
28
29
2. Teil: Verwandtschaftsrecht
A. Abstammung, §§ 1591 – 1600 e
I. Mutterschaft
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591. Unerheblich ist mithin, wer die genetische
Mutter des Kindes ist (relevant etwa bei Auseinanderfallen bei Ei- oder Embryonenspende).
II. Vaterschaft
Die Vaterschaft kann sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
1. Zuordnung der Vaterschaft über die Ehe
Gem. § 1592 Nr. 1 ist Vater, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
° Dies gilt gem. § 1599 II nicht, wenn bei der Geburt ein Scheidungsantrag anhängig ist und die
Vaterschaft durch einen Dritten anerkannt wird.
° Eine Vaterschaft ist gem. § 1592 Nr. 1 ferner dann nicht begründet, wenn die Geburt nach
rechtskräftiger Scheidung erfolgt.
° Zu beachten ist des Weiteren, dass gem. § 1593 I 1 der verstorbene Ehemann dann als Vater
gilt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird.
2. Anerkennung der Vaterschaft
Gem. § 1592 Nr. 2 ist Vater, wer die Vaterschaft anerkennt (vgl. §§ 1594-1598). Voraussetzung ist
allerdings in jedem Fall, dass sowohl die Zustimmung der Mutter nach § 1595 I als auch des Kindes
nach § 1595 II vorliegt.
3. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Die Vaterschaft kann ferner gem. § 1592 Nr. 3 durch gerichtliche Feststellung begründet werden.
Gem. § 1600 d II wird dabei vermutet, dass Vater ist, wer der Mutter während der Empfängniszeit
beigewohnt hat.
30
III. Abstammungsklärungsverfahren nach § 1598 a (neues Abstammungsrecht)
Da heimliche Vaterschaftstests gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung
verstoßen (s.u.), bestand bei Schweigen oder verweigerter Mitwirkung der Kindesmutter für den
Mann keine Möglichkeit die wahren Abstammungsverhältnisse zu ermitteln. Auch die Möglichkeit
einer Vaterschaftsanfechtung ist für den Mann dann keine wirkliche Alternative, wenn er zwar die
Abstammung geklärt wissen, die Vaterschaft aber nicht zwingend entfallen lassen möchte.
Um dem Persönlichkeitsrecht des Mannes dahingehend Rechnung zu tragen, dass er Kenntnis
darüber erlangen können muss, ob ein Kind von ihm abstammt, wurde mit dem § 1598 a I eine
Anspruchsgrundlage geschaffen, mit derer sowohl der rechtliche Vater, als auch die Mutter und das
Kind gegenseitige Ansprüche auf Mitwirkung an einer privat in Auftrag zu gebenden
Abstammungsuntersuchung geltend machen können. Rechtsfolge des Anspruches aus § 1598 a ist
die Abgabe einer Einwilligungserklärung, welche im Ausnahmefall auf Antrag vom Familiengericht
ersetzt werden kann.
IV. Anfechtung der Vaterschaft
Anfechtbar ist die Vaterschaft, welche in den Fällen der § 1592 Nr. 1 und § 1593 I 1 kraft der Ehe
mit der Mutter begründet wurde (s.o.), sowie die Vaterschaft durch Anerkennung gem. § 1592 Nr.
1 (s.o.).
1. Anfechtungsberechtigung, § 1600
Zur Anfechtung berechtigt sind gem. § 1600:
° der Mann, dessen Vaterschaft gem. § 1592 Nr. 1, 2 oder § 1593 besteht,
° der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während des Empfängniszeitraums
beigewohnt zu haben,
° die Mutter,
° das Kind,
° u.U. bestimmte Behörden.
2. Anfechtungsfrist, § 1600 b
Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft
sprechen, jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes.
Die Frist beginnt für ein Kind, dessen gesetzlicher Vertreter nicht angefochten hat, mit der
Volljährigkeit neu. Bei späterer Kenntniserlangung erst ab diesem Zeitpunkt.
3. Widerlegung der Vaterschaftsvermutung
Die von § 1592 Nr. 1, 2 oder § 1593 aufgestellte Vermutung muss im Prozess widerlegt werden.
Die Vermutung ist widerlegt, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Mann abstammt.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, inwiefern heimliche DNA-Vaterschaftstest gegen den
Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters im Anfechtungsprozess berücksichtigt werden
können. Insoweit gilt es zu beachten, dass derartige heimlich veranlasste Test in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 2 I iVm
Art. 1 I GG) des Kindes eingreifen. Dem gegenüber steht zwar das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung des (Schein-)Vaters dahingehend, seine Nichtvaterschaft gerichtlich feststellen
zu lassen. Letzteres ist gegenüber dem Grundrecht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung jedoch nachrangig, was schon daraus ersichtlich wird, dass das
Vaterschaftsanfechtungsverfahren der Fristenregelung des § 1600 b (s.o.) unterliegt.
31
V. Annahme als Kind (Adoption)
Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Die Adoption begründet ein ElternKind-Verhältnis zwischen Annehmendem und Anzunehmendem. Das Gesetz unterscheidet dabei
zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741-1766) und der von Volljährigen (§§ 1767-1772).
VI. Anspruch auf Benennung des Vaters
Aus § 1618 a iVm Art. 6 V, Art. 2 I GG lässt sich nach h.M. ein Anspruch des Kindes gegen seine
Mutter auf Nennung seines Erzeugers ableiten. Als Leitnorm für das familiäre Zusammenleben
kommt dem § 1618 a insoweit ähnliche Bedeutung wie dem § 242 im Vertragsrecht und somit
ausnahmsweise Anspruchsqualität zu. Im Rahmen des § 1618 a sind zwar das Interesse des Kindes
aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG an der Kenntnis seiner Abstammung gegen den Schutz der
Intimsphäre der Mutter als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG iVm
Art. 1 I GG abzuwägen. IdR wird jedoch das Interesse des Kindes überwiegen, da die Mutter den –
die Zweifel des Kindes begründenden – Mehrverkehr während der Empfängniszeit aus freien
Stücken vorgenommen hat.
32
B. Unterhaltspflichten, §§ 1601 ff.
I. Übersicht
Neben den (während und nach
untereinander (s.o.) kennt das
Verwandtschaftsunterhalt.
Einen
Kindschaftsunterhalt, welcher aber
Sondervorschriften bestehen (§§ 642
der Ehe bestehenden) Unterhaltspflichten der Eheleute
BGB auch den in den §§ 1601 ff. geregelten
Sonderfall
des
Verwandtschaftsunterhalts
bildet
der
nicht eigenständig geregelt ist, für den jedoch diverse
ff, 645 ff. ZPO).
II. Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs
1. Verwandtschaft in gerader Linie, § 1601
Siehe hierzu § 1589 S. 1.
2. Bedürftigkeit des Anspruchstellers, § 1602
Der Anspruchsteller muss außer Stande sein, seinen Unterhalt durch eigene Leistungen zu
erwirtschaften.
Bei minderjährigen unverheirateten Kindern ist bei der Berechnung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit
der Stamm ihres Vermögens nicht zu berücksichtigen, § 1602 II.
3. Anspruchgegner = Unterhaltsverpflichteter, §§ 1606 ff.
Dem Inanspruchgenommenen darf kein vorrangig Verpflichteter vorgehen. Insoweit ergibt sich
folgende Reihenfolge der Unterhaltsverpflichteten:
° Ehegatten sind vor Verwandten unterhaltspflichtig, § 1608
° Abkömmlinge sind vor Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig, § 1606 I
° Unter Abkömmlingen und Verwandten der aufsteigenden Linie sind die näheren vor den
entfernteren Verwandten unterhaltspflichtig, § 1606 II
Merke: Mehrere gleichnahe Verwandte haften als Teilschuldner anteilig und gleichrangig (keine
Gesamtschuld).
4. Leistungsfähigkeit des Anspruchgegners, § 1603
Der
Anspruchgegner
ist
dann
nicht
leistungsfähig,
wenn
durch
Gewährung
des
Verwandtschaftsunterhalts sein eigener Unterhalt gefährdet ist. Ist Leistungsunfähigkeit des
Inanspruchgenommenen gegeben, so kann der Unterhaltsberechtigte beim nachrangig
Verpflichteten Rückgriff nehmen, § 1607 I.
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern trifft die Eltern eine erhöhte Leistungspflicht,
§ 1603 II.
5. Anspruchsumfang
Zu gewährleisten ist ein „angemessener Unterhalt“ (§ 1610 I), welcher sich nach der
Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet.
33
C. Elterliche Sorge, §§ 1626 ff.
I. Umfang der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge umfasst einerseits die Sorge um die Person des Kindes (Personensorge) und
andererseits die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Kindes (Vermögenssorge).
Des Weiteren obliegt den Eltern die Vertretung des Kindes.
1. Personensorge, §§ 1631-1633
Von der Personensorge sind sämtliche persönliche Angelegenheiten des Kindes erfasst, wobei die in
§ 1631 genannten Aspekte nicht als abschließend zu betrachten sind. Zu nennen sind insbes. die
Erziehung und Beaufsichtigung, sowie die Erteilung von Ermächtigungen gem. §§ 112, 113.
2. Vermögenssorge, §§ 1638-1649
Die Vermögenssorge betrifft alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf abzielen,
das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu vermehren und zu verwerten. Bspp. sind die
Veräußerung von Gegenständen, Prozessführung und die Vermögensanlage.
Merke: Die Vermögenssorge begründet ein Besitzmittlungsverhältnis iSd § 868, wonach die Eltern
unmittelbare Fremdbesitzer der dem Kind gehörenden Gegenstände sind.
3. Vertretung des Kindes
a) Grundsatz
Das Kind wird grds. von beiden Eltern gemeinschaftlich vertreten, § 1629 I 2 (Gesamtvertretung).
Ein Elternteil vertritt das Kind allein (Einzelvertretung), wenn nur ihm die elterlich Sorge zusteht,
ihm die Vertretung vom Familiengericht gem. § 1628 I bei Meinungsverschiedenheiten untern den
Eltern übertragen wurde oder wenn die Alleinvertretung gesetzlich angeordnet ist.
b) Ausschluss und Schranken
(1) Ausschluss gem. § 1626 II
Gem. § 1626 II 1 ist die Vertretungsmacht der Eltern für die Fälle ausgeschlossen, in denen auch
ein Vormund gem. § 1795 von der Vertretung ausgeschlossen ist. Insoweit sind insbes. zu nennen:
° Fälle des Selbstkontrahierens, § 1629 II 1 iVm §§ 1795 II, 181 (Beachte: teleologische
Reduktion des § 181 für den Fall, dass schon abstrakt eine Interessenkollision ausgeschlossen ist,
weil das Rechtsgeschäft ausschließlich zum Vorteil des Kindes ist)
° Rechtsgeschäfte oder Prozesse mit Verwandten, §§ 1629 II 1, 1795 I
Des Weiteren kann die Vertretungsmacht vom Familiengericht entzogen werden, §§ 1629 II 2 iVm
§ 1796.
Ist die Vertretungsmacht in den oben genannten Fällen ausgeschlossen, so bedarf es eines
Ergänzungspflegers, § 1909.
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(2) Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung, § 1643
Merke: mit „Genehmigung“ ist insofern „Zustimmung“ iSd § 182 gemeint; bei fehlender
Genehmigung ist das Rechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam, wobei aber mit Mitteilung
der familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643 III, 1828-1830 Wirksamkeit eintritt.
II. Ausübung der elterlichen Sorge
1. Grundsatz: gemeinsame Ausübung durch die Eltern
Beide Elternteile nehmen die Ausübung der elterlichen Sorge grundsätzlich gemeinsam wahr.
Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht einem Elternteil gem. § 1628 I die
Entscheidung übertragen.
2. Ausnahme: alleiniges Sorgerecht eines Elternteils
In bestimmten Fällen kommt einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu. Beispielhaft zu nennen
sind insoweit:
° Gefahr im Verzug, § 1629 I 4.
° § 1626a II: unter bestimmten Voraussetzungen alleiniges Sorgerecht der Mutter.
° Nach Maßgabe des § 1671, sofern ein entsprechend begründeter Antrag eines Elternteils vorliegt.
° Tod eines Elternteils (§§ 1680, 1677) oder sonstiges Hindernis, die elterliche Sorge
wahrzunehmen (§ 1678).
° Entzug des Sorgerechts gem. §§ 1666, 1666a.
3. Haftungsmaßstab des § 1664
Gem. § 1664 haften die Eltern ihren Kindern gegenüber bei der Ausübung der elterlichen Sorge nur
für die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277). Insofern ist erforderlich, dass eine Pflicht im
Zusammenhang mit der elterlichen Sorge verletzt wird, so dass § 1664 inbes. keine Anwendung
bei Verletzungen im Straßenverkehr finden kann. Zu beachten ist, dass § 1664 nach h.M. nicht nur
einen Sorgfaltsmaßstab, sondern zusätzlich eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt.
Beachte: ebenso wie § 1359 stellt der § 1664 als Haftungsprivileg ein klassisches Einfalltor für eine
gestörte Gesamtschuld dar!
4. Ende der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge endet mit Volljährigkeit des Kindes (§ 1626), Tod oder Todeserklärung eines
Elternteils (§§ 1677, 1680), Adoption des Kindes (§ 1755) oder Entziehung durch das
Familiengericht (§ 1666 ff).
III. Schutz der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge wirkt Dritten wie ein absolutes Recht und ist als solches auch als „sonstiges
Recht“ iSd § 823 I anerkannt. Folglich können die Eltern bei Verletzung dieses absoluten Rechts
Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 geltend machen. In diesem
Zusammenhang ist ferner auf den Herausgabeanspruch der Eltern aus § 1632 hinzuweisen.
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IV. Haftungsbeschränkung des Kindes gegenüber Dritten, § 1629a
Das volljährig gewordene Kind kann seine Haftung für während seiner Minderjährigkeit begründete
Verpflichtungen auf das bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken.
Fall 6: Elterliche Aufsicht
Der 5 1/2 Jahre alte P und sein 7 1/2 Jahre alter Freund M zerkratzen mit Glasscherben
insgesamt 20 Pkw, die auf einem Parkplatz abgestellt sind, der zu einem Wohnkomplex gehört,
in dem die Eheleute B und E und ihre Söhne wohnen. Unter den beschädigten Fahrzeugen befand
sich auch der fabrikneue, gelbe Porsche des Nachklubbesitzers N.
P war von seiner Mutter zunächst auf den Spielplatz begleitet worden. Diese kehrte dann für 40
Minuten in ihre Wohnung zurück, nachdem sie P angewiesen hatte, den Spielplatz nicht zu
verlassen. Die Eltern von P haben vorgetragen, P sei ein normal entwickeltes Kind, das erteilte
Anweisungen bislang immer eingehalten habe. N hat vorgetragen, P habe in der Vergangenheit
häufiger die Haustür offen stehen gelassen und damit gegen die Hausordnung verstoßen. Daher
sei P gegenüber eine erhöhte Aufsichtspflicht vonnöten gewesen.
Die Eltern des 7 1/2 jährigen M haben vorgetragen, dass sie ihren altersgemäß entwickelten
Sohn stets dazu angehalten hätten, fremdes Eigentum zu achten. M sei bis zum
Schadensereignis nicht durch ähnliche Taten aufgefallen. Zudem hätten sie M angewiesen, den
Parkplatz nicht zu betreten.
Besteht ein Schadensersatzanspruch des N wegen der Beschädigung des Porsches
aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht gegen die Eltern B des P und die Eltern
E des M?
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3. Teil: Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
A. Vormundschaft, §§ 1773 – 1895
Vormundschaft ist die gesetzlich geregelte allgemeine Fürsorge für Person und Vermögen des
minderjährigen Kindes, dessen Eltern nicht kraft Sorgerechts als gesetzliche Vertreter fungieren.
B. Rechtliche Betreuung, §§ 1896 ff.
An die Stelle von Vormundschaft oder Pflegschaft über Volljährige, die wegen eines Gebrechens,
Alters oder einer Krankheit ihre Angelegenheiten nicht besorgen können, ist durch das
Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 mit Wirkung zum 1.1.1992 die rechtliche Betreuung getreten.
C. Pflegschaft, §§ 1909 ff.
Die im BGB geregelten Pflegschaften bezwecken die vormundschaftsähnliche Fürsorge für
schutzbedürftige Personen. Im Gegensatz zur Vormundschaft ist sie jedoch nicht als umfassendes
Sorgeverhältnis ausgestaltet, sondern dient nur der Besorgung bestimmter Angelegenheiten.
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