Reitregelung im Kreis Heinsberg - Heinsberger Tourist

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Reitregelung im Kreis Heinsberg - Heinsberger Tourist
Ansprechpartner/Information
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Reiten im Kreis Heinsberg
Kreis Heinsberg
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Gesetzliche Regelungen für das Reiten
Erwerb und Verlängerung der Reitkennzeichen im Bürger-Service-Center
0 24 52-13-10 50
Allgemeine Fragen zur Reitregelung
0 24 52-13-61 18 oder 13-61 39
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Regionalforstamt Rureifel – Jülicher Börde
Kirchstraße 2
52393 Hürtgenwald
Tel.: 0 24 29 – 94 00 - 0
Zuständig:
• für den Forstbetriebsbezirk Selfkant (Selfkant, Waldfeucht, Gangelt, Heinsberg,
Geilenkirchen und Übach-Palenberg) Herr W. von der Heiden;
Tel.: 0 24 51-95 99 01
• für den Forstbetriebsbezirk Wassenberg (Wassenberg, Hückelhoven, Erkelenz und
Wegberg) Herr C. Gingter; Tel.: 0 24 32-46 95
Allgemeine Hinweise
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Das Reiten geschieht auf eigene Gefahr. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht
auf Reitwegen besteht grundsätzlich nicht.
Nehmen Sie Rücksicht auf die anderen Erholungssuchenden. Reiten Sie im Schritt an
Wanderern, Radfahrern und anderen Reitern vorbei.
Lassen Sie Ihre Hunde möglichst beim Reiten zu Hause oder leinen Sie Ihren Hund an.
Es ist sicherzustellen, dass die Hunde in Naturschutzgebieten und Waldflächen
angeleint sind und die Wege nicht verlassen.
Bitte reiten Sie nur auf dem ausgewiesenen Reitweg, wenn neben dem Reitweg Wald-,
Wirtschafts- oder Radwege verlaufen. Pferdehufe beschädigen vielfach die Wege.
Bei anhaltendem Regen sollten vor allem die Wege gemieden werden, die infolge des
Bereitens vernässen.
Ich hoffe auf Ihre Mitwirkung und bitte um Verständnis. Zugleich wünsche ich einen
erholsamen Ausritt.
Kreis Heinsberg
Der Landrat
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Stand 01/2011
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In der freien Landschaft
• Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen gemäß
den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
• Verboten ist
das Reiten auf Wegen, die mit einem Reitverbotsschild gemäß der StVO
gekennzeichnet sind,
das Reiten auf Wegen, die zu Gärten, Hofräumen, zum Wohnbereich oder zu
Betriebsflächen gehören,
das Reiten in Naturschutzgebieten mit Ausnahme der Wege, die nach den
Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichnet sind.
Im Walde und in Naturschutzgebieten
• Für den Bereich der Stadt Erkelenz wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die
Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet.
Das Naturschutzgebiet „Scherresbruch und Haberger Wald“ ist für Reiter gesperrt.
Weiterhin sind die Flächen im Bereich des Naturschutzgebietes „Tüschenbroicher
Wald“ bei Geneiken/Tüschenbroich gesperrt.
• Für den Bereich der Gemeinde Gangelt wird wegen nur geringen Reitaufkommens
auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet.
Von dieser Regelung ausgenommen sind das Naturschutzgebiet „Teverener Heide“
sowie die Waldflächen zwischen Flugplatzgelände, L 272 (Hohenbusch/Niederbusch)
und B 56 (Stahe/Gillrath). In diesen Bereichen ist das Reiten nur auf den nach den
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Reitwege gekennzeichneten
Straßen und Wegen gestattet.
Die Naturschutzgebiete „Höngener und Saeffeler Bruch“, „Rodebachtal-Niederbusch“
und „Rodebach – Gangelt/Mindergangelt“ sind gänzlich für Reiter gesperrt.
• Für den Bereich der Stadt Geilenkirchen wird wegen nur geringen Reitaufkommens
auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet.
Von dieser Regelung ausgenommen sind das Naturschutzgebiet „Teverener Heide“
und die Waldflächen zwischen Flugplatzgelände, Gillrath und Stahe/Niederbusch. In
diesen Bereichen ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der StVO als
Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
Die Naturschutzgebiete „Panneschopp“ und „Große Heide“ sind gänzlich für Reiter
gesperrt.
• Für den Bereich der Stadt Heinsberg wird wegen geringen Reitaufkommens auf die
Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet.
• Für den Bereich der Stadt Hückelhoven wird wegen nur geringen Reitaufkommens
auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Das Naturschutzgebiet „Scherresbruch und Haberger Wald“ ist für Reiter gesperrt.
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Für den Bereich der Gemeinde Selfkant wird wegen geringen Reitaufkommens auf die
Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Die Naturschutzgebiete „Im Eiländchen“,
„Hohbruch“, „Höngener und Saeffeler Bruch“ und „Tüdderner Fenn“ sind für Reiter
gesperrt.
Für den Bereich der Stadt Übach-Palenberg wird wegen nur geringen Reitaufkommens
auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Von dieser Regelung ausgenommen ist
das Naturschutzgebiet „Teverener Heide“. In diesem Bereich ist das Reiten nur auf den
nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen
gestattet.
Der Rimburger- und Herbacher Wald sind gänzlich für Reiter gesperrt; diese Waldbereiche
werden durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichnet.
Für den Bereich der Gemeinde Waldfeucht wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf
die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet.
Im Bereich der Stadt Wassenberg ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der
StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
Im Bereich der Stadt Wegberg ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der StVO
als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
Soweit in den vorgenannten Gebieten auf die Ausweisung von Reitwegen verzichtet wird und
nicht bestimmte Bereiche durch Schilder für Reiter gesperrt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2
Landschaftsgesetz das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen, ausgenommen
gekennzeichnete Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade, zulässig.
Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind zweckgebunden für die Anlage und Unterhaltung von
Reitwegen sowie für Ersatzleistungen an Grundstückseigentümer, deren Wege durch
Reitaufkommen erheblich beschädigt wurden.
Ausgabe von Reitkennzeichen und Reitwegekarten
Die Reitkennzeichen werden im Kreisverwaltungsgebäude in 52525 Heinsberg, Valkenburger
Straße 45, Bürger-Service-Center, ausgegeben. Bei einer Erstausgabe ist der
Personalausweis des Halters vorzulegen. Bei einer Wiederausgabe kann man die neuen
Jahresplaketten auch telefonisch unter Tel.: 0 24 52-13-10 50 anfordern. Sie werden dann unter
Beilage eines Überweisungsträgers ins Haus geschickt.
Darüber hinaus sind im Bürger-Service-Center
unentgeltlich zu erhalten:
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Stadtgebiet Wassenberg und Umgebung
Stadtgebiet Wegberg und Umgebung
Bereich „Teverener Heide“
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden, sind:
- Reiten ohne gültiges Kennzeichen
Reitkennzeichen und Reitabgabe
Wer in der freien Landschaft oder im Walde reitet, muss ein gültiges Kennzeichen führen. Das
Reitkennzeichen besteht aus zwei gelben Tafeln mit einem jährlich zu erneuernden
Reitplaketten-Aufkleber. Es ist beim Ausreiten beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des
Pferdes anzubringen. Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Der Halter
hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit
seinen Pferden geritten ist. Er hat dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung die
Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.
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Reiten in Naturschutzgebieten sowie
in den Waldbereichen bei Hohenbusch,
Niederbusch, Stahe und Gillrath mit Ausnahme auf gekennzeichneten Reitwegen
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Reiten auf Wegen, die gemäß StVO mit
einem Reitverbotsschild gekennzeichnet
sind
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Reiten in den Waldbereichen von Wassenberg
und Wegberg mit Ausnahme der
gemäß StVO als Reitwege gekennzeichneten
Straßen und Wege mit nebenstehendem
Schild
Kosten:
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Erstausgabe von Reitkennzeichen mit Jahresplaketten für
private Reiter (je Pferd)
• Jahresplaketten für private Reiter bei Verlängerung
• Erstausgabe von Reitkennzeichen mit Jahresplaketten
für Reiterhöfe (je Pferd)
• Jahresplaketten für Reiterhöfe bei Verlängerung
40,00 €
30,50 €
90,00 €
80,50 €
In diesen Beträgen enthalten ist jeweils die Reitabgabe in Höhe von 25,00 € bzw. bei
Reiterhöfen 75,00 €.
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Reitwegekarten für folgende Bereiche
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