Reitregelung im Kreis Heinsberg - Heinsberger Tourist
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Reitregelung im Kreis Heinsberg - Heinsberger Tourist
Ansprechpartner/Information • Reiten im Kreis Heinsberg Kreis Heinsberg Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg Gesetzliche Regelungen für das Reiten Erwerb und Verlängerung der Reitkennzeichen im Bürger-Service-Center 0 24 52-13-10 50 Allgemeine Fragen zur Reitregelung 0 24 52-13-61 18 oder 13-61 39 • Regionalforstamt Rureifel – Jülicher Börde Kirchstraße 2 52393 Hürtgenwald Tel.: 0 24 29 – 94 00 - 0 Zuständig: • für den Forstbetriebsbezirk Selfkant (Selfkant, Waldfeucht, Gangelt, Heinsberg, Geilenkirchen und Übach-Palenberg) Herr W. von der Heiden; Tel.: 0 24 51-95 99 01 • für den Forstbetriebsbezirk Wassenberg (Wassenberg, Hückelhoven, Erkelenz und Wegberg) Herr C. Gingter; Tel.: 0 24 32-46 95 Allgemeine Hinweise • • • • • Das Reiten geschieht auf eigene Gefahr. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen besteht grundsätzlich nicht. Nehmen Sie Rücksicht auf die anderen Erholungssuchenden. Reiten Sie im Schritt an Wanderern, Radfahrern und anderen Reitern vorbei. Lassen Sie Ihre Hunde möglichst beim Reiten zu Hause oder leinen Sie Ihren Hund an. Es ist sicherzustellen, dass die Hunde in Naturschutzgebieten und Waldflächen angeleint sind und die Wege nicht verlassen. Bitte reiten Sie nur auf dem ausgewiesenen Reitweg, wenn neben dem Reitweg Wald-, Wirtschafts- oder Radwege verlaufen. Pferdehufe beschädigen vielfach die Wege. Bei anhaltendem Regen sollten vor allem die Wege gemieden werden, die infolge des Bereitens vernässen. Ich hoffe auf Ihre Mitwirkung und bitte um Verständnis. Zugleich wünsche ich einen erholsamen Ausritt. Kreis Heinsberg Der Landrat Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Stand 01/2011 -4- In der freien Landschaft • Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). • Verboten ist das Reiten auf Wegen, die mit einem Reitverbotsschild gemäß der StVO gekennzeichnet sind, das Reiten auf Wegen, die zu Gärten, Hofräumen, zum Wohnbereich oder zu Betriebsflächen gehören, das Reiten in Naturschutzgebieten mit Ausnahme der Wege, die nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichnet sind. Im Walde und in Naturschutzgebieten • Für den Bereich der Stadt Erkelenz wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Das Naturschutzgebiet „Scherresbruch und Haberger Wald“ ist für Reiter gesperrt. Weiterhin sind die Flächen im Bereich des Naturschutzgebietes „Tüschenbroicher Wald“ bei Geneiken/Tüschenbroich gesperrt. • Für den Bereich der Gemeinde Gangelt wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Von dieser Regelung ausgenommen sind das Naturschutzgebiet „Teverener Heide“ sowie die Waldflächen zwischen Flugplatzgelände, L 272 (Hohenbusch/Niederbusch) und B 56 (Stahe/Gillrath). In diesen Bereichen ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. Die Naturschutzgebiete „Höngener und Saeffeler Bruch“, „Rodebachtal-Niederbusch“ und „Rodebach – Gangelt/Mindergangelt“ sind gänzlich für Reiter gesperrt. • Für den Bereich der Stadt Geilenkirchen wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Von dieser Regelung ausgenommen sind das Naturschutzgebiet „Teverener Heide“ und die Waldflächen zwischen Flugplatzgelände, Gillrath und Stahe/Niederbusch. In diesen Bereichen ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. Die Naturschutzgebiete „Panneschopp“ und „Große Heide“ sind gänzlich für Reiter gesperrt. • Für den Bereich der Stadt Heinsberg wird wegen geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. • Für den Bereich der Stadt Hückelhoven wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Das Naturschutzgebiet „Scherresbruch und Haberger Wald“ ist für Reiter gesperrt. -1- • • • • • Für den Bereich der Gemeinde Selfkant wird wegen geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Die Naturschutzgebiete „Im Eiländchen“, „Hohbruch“, „Höngener und Saeffeler Bruch“ und „Tüdderner Fenn“ sind für Reiter gesperrt. Für den Bereich der Stadt Übach-Palenberg wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Naturschutzgebiet „Teverener Heide“. In diesem Bereich ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. Der Rimburger- und Herbacher Wald sind gänzlich für Reiter gesperrt; diese Waldbereiche werden durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichnet. Für den Bereich der Gemeinde Waldfeucht wird wegen nur geringen Reitaufkommens auf die Kennzeichnung von Reitwegen verzichtet. Im Bereich der Stadt Wassenberg ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. Im Bereich der Stadt Wegberg ist das Reiten nur auf den nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet. Soweit in den vorgenannten Gebieten auf die Ausweisung von Reitwegen verzichtet wird und nicht bestimmte Bereiche durch Schilder für Reiter gesperrt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Landschaftsgesetz das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen, ausgenommen gekennzeichnete Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade, zulässig. Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind zweckgebunden für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen an Grundstückseigentümer, deren Wege durch Reitaufkommen erheblich beschädigt wurden. Ausgabe von Reitkennzeichen und Reitwegekarten Die Reitkennzeichen werden im Kreisverwaltungsgebäude in 52525 Heinsberg, Valkenburger Straße 45, Bürger-Service-Center, ausgegeben. Bei einer Erstausgabe ist der Personalausweis des Halters vorzulegen. Bei einer Wiederausgabe kann man die neuen Jahresplaketten auch telefonisch unter Tel.: 0 24 52-13-10 50 anfordern. Sie werden dann unter Beilage eines Überweisungsträgers ins Haus geschickt. Darüber hinaus sind im Bürger-Service-Center unentgeltlich zu erhalten: - Stadtgebiet Wassenberg und Umgebung Stadtgebiet Wegberg und Umgebung Bereich „Teverener Heide“ Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden, sind: - Reiten ohne gültiges Kennzeichen Reitkennzeichen und Reitabgabe Wer in der freien Landschaft oder im Walde reitet, muss ein gültiges Kennzeichen führen. Das Reitkennzeichen besteht aus zwei gelben Tafeln mit einem jährlich zu erneuernden Reitplaketten-Aufkleber. Es ist beim Ausreiten beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferdes anzubringen. Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist. Er hat dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen. - Reiten in Naturschutzgebieten sowie in den Waldbereichen bei Hohenbusch, Niederbusch, Stahe und Gillrath mit Ausnahme auf gekennzeichneten Reitwegen - Reiten auf Wegen, die gemäß StVO mit einem Reitverbotsschild gekennzeichnet sind - Reiten in den Waldbereichen von Wassenberg und Wegberg mit Ausnahme der gemäß StVO als Reitwege gekennzeichneten Straßen und Wege mit nebenstehendem Schild Kosten: • Erstausgabe von Reitkennzeichen mit Jahresplaketten für private Reiter (je Pferd) • Jahresplaketten für private Reiter bei Verlängerung • Erstausgabe von Reitkennzeichen mit Jahresplaketten für Reiterhöfe (je Pferd) • Jahresplaketten für Reiterhöfe bei Verlängerung 40,00 € 30,50 € 90,00 € 80,50 € In diesen Beträgen enthalten ist jeweils die Reitabgabe in Höhe von 25,00 € bzw. bei Reiterhöfen 75,00 €. -2 - Reitwegekarten für folgende Bereiche -3-