Rechte und Pflichten in der Eigentumswohnung Eigentümer
Transcrição
Rechte und Pflichten in der Eigentumswohnung Eigentümer
in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Max Geißler 46/2014 Rechte und Pflichten in der Eigentumswohnung Eigentümer, aber nicht Herr im Haus Knapp die Hälfte aller Immobilienbesitzer in deutschen Großstädten lebt in der eigenen Wohnung. Neben Mietfreiheit profitieren Wohnungseigentümer von Gestaltungsspielraum und Mitspracherechten innerhalb der Wohnanlage. Das Zusammenleben unter einem Dach erfordert aber Kompromissbereitschaft und gegenseitige Rücksichtnahme. Denn die Eigentumswohnung ist immer Teil einer größeren Wohnanlage oder eines Hauses mit vielen weiteren Bewohnern. Innerhalb des Hauslebens genießen Eigentümer kaum größere Rechte als Mieter. Damit das Zusammenleben mit den Nachbarn reibungslos funktioniert, hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen. Mit diesen sollten sich Eigentümer in spe auf jeden Fall beschäftigen, bevor sie sich auf den Weg in die eigenen vier Wände machen. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern. Was ist erlaubt und wo sind Grenzen? 1. Sondereigentum Das Wohneigentumsgesetz (WEG) regelt Rechte und Pflichten von Besitzern einer Eigentumswohnung. Es unterscheidet in erster Linie zwischen dem Sondereigentum, also dem Eigentum, das dem Wohnungsinhaber gehört, und dem Gemeinschaftseigentum. Mit dem ihm gehörenden Sondereigentum kann jeder Besitzer verfahren, wie er möchte. Er kann in seiner Wohnung selbst wohnen, sie vermieten oder weiterverkaufen. Wie der Eigentümer seine Wohnung einrichtet, entscheidet er ebenfalls selbst. Er kann die Wände schwarz anstreichen oder das Wohnzimmer in ein Biotop verwandeln. Sobald die Aktivitäten jedoch die Mitbewohner tangieren oder gar belästigen, ist es mit der individuellen Freiheit schnell vorbei. Das gilt selbst dann, wenn die Mehrzahl der Eigentümer gleiche Interessen hegt. Beispiel Lärm: Nur weil das Haus mehrheitlich in der Hand von jungen Leuten ist, darf die Eigentümerversammlung nicht beschließen, dass jeder Mitbewohner rund um die Uhr Party machen kann. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 2003) gelten allgemeine Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr. Während dieser Zeit ist nur Zimmerlautstärke gestattet. Bewohner, die sich belästigt fühlen, können auf die Einhaltung der Ruhezeit pochen und sie notfalls gerichtlich durchsetzen. Beispiel Grillen: Das gleiche gilt für das Grillen auf dem Balkon oder im Gemeinschaftsgarten. Eingefleischte Grillfans können zwar in der Eigentümerversammlung allabendliche Brutzelorgien und die Nutzung von Holzkohle durchsetzen, vor Gericht hat die Entscheidung aber keinen Bestand. www.biallo.de Seite 2 Klagt ein Hausbewohner gegen die Geruchsbelästigung, muss die Gemeinschaftsordnung neu geschrieben werden. Beispiel Balkon: Der Balkon gehört zwar mehrheitlich zum Sondereigentum, dennoch darf ein Eigentümer nach außen hin nicht schalten und walten wie er will. Möchte er zum Beispiel den Balkon verglasen oder die Hauswand an seinem Balkon andersfarbig streichen, bedarf dies der Zustimmung der anderen Eigentümer, nicht selten muss auch der Architekt gefragt werden. deststandard gilt auch hier, dass keinem anderen Miteigentümer, ein Nachteil oder Schaden entstehen darf, nur weil man die eigene Wohnung oder Garage nicht in Schuss hält. Wohnungseigentümer müssen dafür Sorge tragen, dass andere Personen, die seine Wohnung nutzen, die gesetzlichen Regeln und die Hausordnung einhalten. Ist es für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich, muss der Eigentümer die Benutzung oder das Betreten seiner Wohnung gestatten, beziehungsweise dafür sorgen, dass Mieter bestellte Handwerker einlassen. 1a. Berufliche Nutzung 1c. Sondernutzungsrecht Ein Sonderfall ist die berufliche Nutzung der Wohnung. Wird eine Eigentumswohnung als freiberufliche Praxis oder Kanzlei genutzt, so ist dies nur dann zulässig, wenn sich der Besuchsverkehr in Grenzen hält. Andernfalls ist von einer unzumutbaren Belästigung anderer Bewohner auszugehen. So hat zum Beispiel der Bundesgerichtshof (BGH) die Nutzung einer Eigentumswohnung für berufliche Kinderbetreuung untersagt (Az. V ZR 201/11). Sondernutzungsrechte werden häufig auch für Tiefgaragenstellplätze, Dachterrassen, Abstellräume oder Gartenanteile gewährt. Besitzt ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des Gebäudes, darf er diese Fläche exklusiv für sich beanspruchen. Tipp: Wenn Sie eine berufliche oder gewerbliche Nutzung Ihrer Eigentumswohnung planen, sollten Sie sich vor dem Kauf genau über die geltenden Regelungen informieren und mit der Eigentümergemeinschaft sprechen. 1b. Pflichten des Eigentümers Die grundsätzliche Pflicht des Wohnungseigentümers ist es, sein Sondereigentum zu pflegen und instand zu halten. Als Min- Das Sondernutzungsrecht räumt dem Eigentümer eine starke Stellung ein. Es wird durch den Bauträger oder die Eigentümergemeinschaft gewährt und meist in der Teilungserklärung festgeschrieben. Wird das Sondernutzungsrecht im Grundbuch verankert, bleibt es auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Nur wenn der Berechtigte zustimmt, kann es aufgehoben werden. Andere Eigentümer haben kein Widerrufsrecht. Möchte die Eigentümergemeinschaft zum Beispiel das Sondernutzungsrecht eines Einzelnen am Gemeinschaftsgarten aufheben, etwa um einen Spielplatz für Kinder zu errichten, kann sie das nicht gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten durchsetzen. 2. Gemeinschaftseigentum Alle Bereiche außerhalb der eigenen Wohnung oder Garage gehören zum Gemeineigentum. Anders als das Sondereigentum steht das gemeinschaftliche Eigentum allen Wohnungseigentümern und Mietern zum Gebrauch offen, etwa der Garten, das Treppenhaus oder die Tiefgarage. Das gemeinschaftliche Eigentum sorgt immer wieder für Streit, nicht selten geht es dabei um Kleinigkeiten. So fühlte sich eine Frau von der Aufstellung zweier Gartenzwerge im Gemeinschaftsgarten durch einen Mitbewohner belästigt und klagte dagegen. Vor dem Oberlandesgericht Hamburg bekam sie schließlich Recht www.biallo.de Seite 3 (OLG: Az. 2 W 7/87). 2a. Gemeineigentum im privaten Bereich Es gibt auch Bereiche, die zwar zum Gemeineigentum zählen, aber nicht allen offen stehen. Hierzu zählen unter anderem die Außenfenster der eigenen Wohnung, die Geschossdecken sowie die tragenden Wände des Gebäudes. Hiervon betroffen sind in der Regel auch Wände innerhalb der eigenen Wohnung und die eigenen Heizkörper. Um bauliche Veränderungen vorzunehmen (sofern möglich), bedarf es der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Das gleiche gilt, wenn Eigentümer auf ihrer Etage Bilder im Hausflur aufhängen oder ein individuelles Namensschild an der Wohnungstür anbringen möchten. Grund: Flure, Wohnungstüren und Namensschilder zählen zum Gemeinschaftseigentum und dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinschaft verändert werden. 2b. Welches Recht hat der Einzelne? Jeder Miteigentümer hat ein Stimmrecht bei der Ausgestaltung des Gemeineigentums. Meist sind die Stimmrechte nach den Miteigentumsanteilen gewichtet. Über die Instandhaltung und Verwaltung des Gebäudes wird üblicherweise mit einfacher Mehrheit entschieden, bei größeren Modernisierungsvorhaben ist oft eine doppelt qualifizierte Mehrheit nötig. Das heißt, es müssen drei Viertel der Eigentümer zustimmen und diese müssen über mindestens 50 Prozent der Stimmrechte verfügen. Es gibt aber auch immer wieder Präzedenzfälle, in denen der Einzelne mehr Rechte hat als die Eigentümergemeinschaft. So kann ein Eigentümer gegen alle anderen den Einbau einer Sprechanlage mit Videokamera durchsetzen. Das ist laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dann erlaubt, „wenn sich die Kamera nur beim Klingeln einschaltet, das Bild nur beim betreffenden Bewohner sichtbar ist und nach dem Klingeln automatisch wieder verschwindet“. Auch temporäre Verzierungen am Haus wie eine blinkende Lichterkette zur Weihnachtszeit oder eine herausgehangene Fahne zur Fußball-WM bedürfen nicht der Zustimmung aller Eigentümer. 2c. Wie können sich Eigentümer gegen ungeliebte Beschlüsse wehren? Fühlt sich ein Wohnungsinhaber von einem Beschluss der Eigentümerversammlung benachteiligt, kann er den Beschluss innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Die Einspruchsfrist gilt in der Regel für sogenannte Positivbeschlüsse, also wenn die Gemeinschaft für etwas stimmt, zum Beispiel Geld für Modernisierung auszugeben. Bei Negativbeschlüssen, also wenn die Eigentümer ein Anliegen ablehnen, kann der benachteiligte Besitzer jederzeit einen neuen Beschluss erwirken. Vorsicht vor Klage: Schafft der Eigentümer es nicht, einen ungeliebten Gesellschafterbeschluss rückgängig zu machen, kann er vor Gericht ziehen. Allerdings muss er damit rechnen, hinterher der Buhmann unter den Eigentümern zu sein. Das Klima in der Gemeinschaft ist danach meist vergiftet. Außerdem sollte man wissen, dass die Gerichte dem Verlierer meist sämtliche Verfahrenskosten aufbrummen. Dies soll verhindern, dass Querulanten eine Eigentümergemeinschaft mit Prozessen überziehen. Eine außergerichtliche Einigung ist in jedem Fall besser. 3. Hausordnung Die Gemeinschaftsordnung ist so etwas wie die Verfassung der Wohnanlage. Sie bestimmt beispielsweise, ob Fahrräder oder Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden dürfen, ob das Haus nachts abge- schlossen werden muss, wann Kinder auf dem Spielplatz spielen dürfen und welche Haustiere nicht erlaubt sind. Auch die Frage der Treppenhausreinigung wird oft mittels Hausordnung festgelegt. www.biallo.de Seite 4 3b. Hausordnung ändern 3a. Stimmrechte Jeder Miteigentümer kann bei der Ausgestaltung der Hausordnung mitbestimmen. Meist sind die Stimmrechte nach den Miteigentumsanteilen gewichtet. Bei den meisten Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Jeder Eigentümer kann Änderungen an der Hausordnung vorschlagen bzw. Änderungen verlangen, wenn er sich benachteiligt fühlt. Dazu muss er die Eigentümerversammlung von seinen Argumenten überzeugen und einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Gelingt dies nicht, bleibt als letztes Mittel nur die gerichtliche Klage. Das darf die Hausordnung regeln Problem Abstellen von Gegenständen im Hausflur Haustür abschließen Aufzug Parkplätze Bade- und Duschverbot Treppenhausreinigung Regelung Die Hausordnung kann zwar nicht generell das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Rollatoren im Hausflur verbieten, es sei denn, der Flur ist sehr eng und der Fluchtweg im Brandfall versperrt. Nachts kann das Abstellen im Keller aber sehr wohl verlangt werden, urteilte das OLG Hamm (Az. 15 W 444/00). Die Festlegung einer Schließzeit ist erlaubt, dabei muss die Mehrheit auf einzelne Eigentümer Rücksicht nehmen, wenn diese zum Beispiel die Tür bereits ab 20 Uhr abschließen möchten. Eine Nutzungseinschränkung auf einzelne Etagen oder bestimmte Tageszeiten darf nur mit Zustimmung aller Eigentümer erfolgen. Bei ungenügender Anzahl freier Parkplätze darf die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Parkplätze zeitlich befristet zuordnen oder die Stellplätze zum Beispiel für ein Jahr verlosen. Ein Mehrheitsbeschluss, der das Baden oder Duschen zwischen 22 und fünf Uhr generell verbietet, ist zulässig, wenn die Wassergeräusche die zulässige DIN-Norm überschreiten. Die Treppenhausreinigung kann von einem Putzdienst oder von den Eigentümern erledigt werden. Aber: Möchte nur ein Einzelner selbst putzen und der Rest nicht, bedarf dies der Zustimmung aller Eigentümer. Denn: „Ein persönlicher Putzeinsatz ist nur zulässig, wenn er in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist oder in einer Vereinbarung, der ausnahmslos alle Eigentümer zugestimmt haben“, so die Verbraucherzentrale NRW. Quelle: Lexikon Eigentumswohnung, ARD Ratgeber Recht/Verbraucherzentrale NRW, 1. Aufl. 2013 3c. Wie ahndet man Verstöße gegen die Hausordnung? lerdings geht dies nur, wenn die Mehrheit der Eigentümer zustimmt. Die Hausgemeinschaft kann penetrante Störer zunächst durch ein klärendes Gespräch versuchen, wieder in die Spur zu bringen. Lenkt der Störenfried nicht ein, kann der Hausverwalter oder die Eigentümergemeinschaft eine Abmahnung schicken. Bleibt der Delinquent uneinsichtig, können ihn die Eigentümer verklagen. Al- Fühlt sich ein einzelner Eigentümer von einem Mitbewohner belästigt, muss er die Eigentümerversammlung hinter sich bringen, um gemeinschaftlich zu klagen. Gelingt dies nicht, besteht kein Anspruch auf eine Gemeinschaftsklage. In diesem Fall muss der Eigentümer selbst aktiv werden. www.biallo.de Seite 5 4. Hausgeld und Instandhaltungsrücklage 4a. Hausgeld Fast jeder Wohnungseigentümer zahlt Hausgeld. Mit den Beiträgen wird der Unterhalt des Hauses finanziert, zum Beispiel der Hausverwalter, die allgemeinen Betriebskosten, die Reinigung des Gebäudes und Steuern. Ob das Geld am Ende gelangt hat, um alle Kosten zu begleichen, zeigt die Jahresabrechnung. Je nachdem wie das Ergebnis ausfällt, gibt es Geld zurück oder es erfolgt eine Nachforderung. Möchte die Eigentümergemeinschaft den Wirtschaftsplan und damit die Höhe des Hausgelds ändern, bedarf es einer einfachen Mehrheit. Zahlungspflicht: Eigentümer, die zum Beispiel mit der Arbeit des Hausverwalters oder von ausgeführten Handwerksarbeiten nicht zufrieden sind, dürfen nicht einfach das Hausgeld kürzen. Die Zahlungspflicht kann nur durch einen Beschluss der Eigentümer aufgehoben werden. Kommt ein einzelner Eigentümer über längere Zeit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können die anderen den Schuldner aus der Hausgemeinschaft ausschließen. Das bedeutet im Extremfall sogar, dass (nach mehreren Abmahnungen) die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit den Beschluss zur Entziehung des Eigentums fassen kann. Auf deutsch: Das Verlangen, dass Sie Ihre Wohnung verkaufen. Wollen Sie dies nicht, müssen die andere Eigentümer den Gerichtsweg beschreiten. 4b. Instandhaltungsrücklage Rücklagen für anfallende Sanierungen. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird meist im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans mitbestimmt. Der finanzielle Anteil eines jeden Eigentümers errechnet sich aus dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Manche Gemeinschaftsordnungen beziehen sich auch direkt auf die Wohnfläche eines jeden Eigentümers. Rechtsanspruch: Eigentümer haben ein Recht auf die Einführung einer Instandhaltungsrücklage, falls diese noch nicht besteht. Die Gemeinschaft muss die Rücklage beschließen, wenn nur ein Eigentümer darauf pocht. Die Finanzreserve bringt für Eigentümer durchaus Vorteile. Denn wird kein Geld zurückgelegt, riskieren zahlungskräftige Besitzer, dass sie im Notfall für finanzschwache Wohnungseigner einspringen müssen. Erscheint einem Eigentümer die Rücklage oder sein Anteil daran zu hoch, kann er zunächst mit der Hausverwaltung beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft über eine Änderung sprechen. Wird der Änderungswunsch abgelehnt, bleibt der Gang vors Gericht. Keine Auszahlung: Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, fließt in der Regel kein Anteil an der Instandhaltungsrücklage an ihn zurück. Das Geld verbleibt im Eigentum der Gemeinschaft. Der Verkäufer kann die offene Forderung aber auf den Kaufpreis aufschlagen und sich so zurückholen. Ein zweiter wichtiger Beitragsposten sind 5. Modernisierung der Wohnanlage Soll das Haus aufgewertet und auf den neuesten Stand gebracht werden, bedarf es einer Modernisierung. Hierzu sind häufig umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich. Damit diese durchgeführt werden können, müssen mindestens 75 Prozent aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer zustimmen, die zugleich über mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile verfügen. Soll das Gesicht der Immobilie nachhaltig verändert werden, etwa durch neue Balkone, ist sogar die Zustimmung www.biallo.de Seite 6 aller Eigentümer erforderlich. Kredit aufnehmen Um die Kosten einer Modernisierung zu schultern, nehmen Eigentümergemeinschaften häufig Kredit auf. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Hausgemeinschaft als Ganzes nimmt ein Darlehen auf oder jeder Einzelne ein Darlehen über seinen Anteil. Kredit der Eigentümergemeinschaft: Diese Vorgehensweise sehen Banken nicht gern und lehnen daher oft ab. Erstens ist die Bonitätsprüfung schwierig und zweitens eine Absicherung im Grundbuch nicht möglich. Zudem besitzt eine Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft das Risiko, dass Einzelne beim Zahlungsausfall eines Eigentümers in die Bresche springen und den Tilgungsanteil mit übernehmen müssen. Kredit für Einzeleigentümer: Kostet die geplante Modernisierung mehr als die Instandhaltungsrücklage hergibt, fordert der Verwalter eine Sonderumlage. Die kann schnell 20.000 oder 30.000 Euro pro Eigentümer erreichen. Ist nicht so viel Geld vorhanden, hilft oft nur der Weg zur Bank. Einzelne Eigentümer haben hier den Vorteil, dass sie ihre Kräfte bündeln und gemeinsam zur Bank marschieren können. Das Geldhaus belohnt die hohe Kreditnachfrage nicht selten mit einem Gruppenrabatt. In diesem Fall bietet sie einen zinsvergünstigten Rahmenvertrag an, unter dessen Dach dann der einzelne Eigentümer ein Darlehen erhält. Zeigt sich die Bank jedoch zugeknöpft, besitzen Eigentümer die Möglichkeit, zu einem anderen Geldhaus zu wechseln. In diesem Fall lohnt sich ein ausgiebiger Zinsvergleich, wie er zum Beispiel beim Finanzportal www.biallo.de möglich ist. Der Baugeldvergleich zeigt, welche Bank wirklich preiswerte Zinsen bei welcher Darlehenssumme anbietet. Auf diese Punkte sollten Sie bei der Abrechnung von Hausgeld und Instandhaltungsrücklage achten Haben Sie eine übersichtliche und nachvollziehbare Aufstellung der Kosten erhalten, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält? Sind die Anfangs- und Endkontostände der Ausgaben für Hausgeld sowie der Instandhaltungsrücklage verzeichnet? Sind Zinserträge erzielt und verbucht worden? Sind weitere Informationen aufgeführt, etwa zusätzliche Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern oder Dritten? Wird in der Abrechnung der richtige Kostenverteilungsschlüssel angewendet? Hat eine korrekte Verteilung der Kosten stattgefunden, die nur einzelne Wohnungseigentümer betreffen? Das „Thema der Woche“ ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter [email protected] oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de www.biallo.de