Ihre Steuererklärung 2014
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Ihre Steuererklärung 2014
VR Aktuell Nummer 1 | Januar 2015 Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen Die wichtigsten Fristen und Neuerungen Infos rund um die Abgeltungsteuer Ihre Steuererklärung 2014 Sichern Sie Ihren Anspruch auf die Erstattung zu viel gezahlter Lohn- oder Einkommensteuer Neues Jahr, neue Steuererklärung – wenn es um die Erstattung zu viel gezahlter Steuern geht, sollte man dies nicht auf die lange Bank schieben. Denn die Anfertigung der Steuererklärung braucht eine solide detaillierte Vorbereitung. In der ersten VR Aktuell-Ausgabe des neuen Jahres finden Sie praktische Hinweise und Tipps für Ihre Steuererklärung 2014. Lassen Sie die Chance nicht ungenutzt, so wertvolles Geld zu sparen. Tipps und wichtige Infos zur Abgeltungsteuer finden Sie im hinteren Teil dieser Ausgabe. Fristen beachten! Sofern Sie zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind – etwa weil auf Ihren Antrag hin ein gesondert ermittelter Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde – müssen Sie diese für das Jahr 2014 bis zum 31. Mai 2015 abgeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist in aller Regel bei Nennung sachlicher Gründe auf Antrag möglich und wird von den Finanzämtern gewährt. Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, können Sie bis zum regelmäßigen Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist, die für den Veranlagungszeitraum 2014 regelmäßig am 31. Dezember 2018 endet, einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen. VR Aktuell Klar im Vorteil sind die, die sich frühzeitig und umfassend mit ihrer Steuerklärung befassen. So lässt sich vielleicht eine Menge Geld sparen und so mancher Vorteil nutzen. 1 Nummer 1 | Januar 2015 Wichtig: Neben Ehegatten können jetzt auch eingetragene Lebenspartner die Zusammenveranlagung wählen. Dies gilt auch für frühere Jahre, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde. Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen anfallen und nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Sie mindern die zu versteuernden Einkünfte und damit die Steuerlast. Werbungskosten wirken sich für Arbeitnehmer nur steuermindernd aus, wenn sie den bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten ArbeitnehmerPauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen und nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Für jeden Arbeitstag können Sie eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer ansetzen. Die Pauschale ist unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels (eigener Pkw, öffentlicher Nahverkehr, Fahrrad, zu Fuß). Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei einem Arbeitnehmer ist, auch wenn er an mehreren Orten seiner Tätigkeit nachgeht, nur einer davon als erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Welcher das ist, sollte mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Die Fahrten dorthin sind mit der Entfernungspauschale, die Fahrten zu den anderen Beschäftigungsorten wie bei beruflicher Auswärtstätigkeit anzusetzen. Bei einer Fünftagewoche ergeben sich etwa 230 Fahrten pro Jahr, bei einer Sechstagewoche etwa 260 Fahrten. Für die Ermittlung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, es sei denn, eine andere ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird regelmäßig genutzt. Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt, außer Sie benutzen einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw (zum Beispiel einen Firmenwagen) oder öffentliche Verkehrsmittel. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeber2 Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand Dauer der Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 12 Euro 24 Stunden (Kalendertag): 24 Euro Dauer der Abwesenheit unerheblich An- und Abreisetag bei Übernachtung: je 12 Euro Kürzung für eine vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung von einem Dritten gestellte Mahlzeit für ein Frühstück 4,80 Euro, für ein Mittagoder Abendessen je 9,60 Euro leistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Hierzu gehört zum Beispiel der Sachbezugswert eines unentgeltlichen oder verbilligten JobTickets. Berufliche Auswärtstätigkeit Müssen Sie vorübergehend beruflich bedingt auswärts tätig werden und nutzen Sie für die erforderlichen Fahrten Ihren privaten Pkw, können Sie pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro pauschal geltend machen. Für ein Motorrad/Motorroller werden 0,13 Euro, für ein Moped oder Mofa 0,08 Euro, für das Fahrrad 0,05 Euro zugrunde gelegt. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen können Sie der obigen Tabelle entnehmen. Auch Übernachtungskosten im Inland können in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Werden die nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen in einem Sammelposten ausgewiesen, ist dieser für ein Frühstück um 4,80 Euro zu kürzen. Beim verbleibenden Betrag handelt es sich um zu berücksichtigende Reisenebenkosten. Bei Reisen ins Ausland gelten länderspezifische Pauschbeträge. Wichtig: Die Verbindung von dienstlicher Auswärtstätigkeit und privaten Reiseelementen (zum Beispiel der Besuch eines Fachkongresses mit anschließendem privatem Aufenthalt) führt nicht zur Versagung des Werbungskostenabzugs, sofern die berufliche Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Kosten für eine gemischt veranlasste Reise sind aufzuteilen – etwa nach beruflichen und privaten Zeitanteilen. Arbeitszimmer Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Voraussetzung: Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das kann zum Beispiel bei einem Lehrer der Fall sein, der in der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz hat. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit – zum Beispiel ein Heimarbeiter- oder Telearbeitsplatz – so gilt der genannte Höchstbetrag nicht. Steht das Arbeitszimmer mit der privaten Wohnung in keiner direkten räumlichen Verbindung – zum Beispiel ein zusätzlich angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus – kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. In diesem Fall gilt die Beschränkung ebenfalls nicht. Wichtig: Da es noch laufende Gerichtsverfahren, zum Beispiel zu den Anwendungsfällen des Höchstbetrages und zum Ansatz eines teilweise auch privat genutzten Arbeitszimmers gibt, empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen. Abzugsfähig sind die anteilige Miete und die anteiligen umlagefähigen Nebenkosten sowie die Aufwendungen für die Ausstattung – wie Jalousien, Teppich, Tapeten – sowie die anteilige Hausratversicherung. Der Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche der Wohnung. Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung sind zusätzlich die anteiligen Schuldzinsen, die anteilige Gebäudeversicherung, Reparaturaufwendungen und die Absetzungen für Abnutzung berücksichtigungsfähig. Arbeitsmittel Keine Einschränkung gibt es für Arbeitsmittel – wie Schreibtisch, Bürostuhl, Lampen, Regale. Die Aufwendungen können in voller Höhe sofort als Werbungskosten VR Aktuell Nummer 1 | Januar 2015 abgesetzt werden, wenn der Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer!) nicht höher ist als 410 Euro (= Bruttobetrag von 487,90 Euro). Übersteigen die Aufwendungen diesen Betrag, sind sie auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Hier muss dann eine monatsgerechte Aufteilung erfolgen. Bei einem sowohl beruflich als auch privat genutzten Computer, Laptop oder Tablet, dessen Abschreibung über drei Jahre erfolgt, wird die Aufteilung entsprechend dem Nutzungsverhältnis und damit ein Abzug des beruflichen Anteils der Kosten anerkannt. Dies gilt auch für die Kosten eines Internetanschlusses und für Telefonkosten. Doppelte Haushaltsführung Wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, an dem Sie aus beruflichen Gründen wohnen, einen weiteren eigenen Hausstand unterhalten, können Sie die für die Zweitwohnung am Tätigkeitsort und für die Familienheimfahrten entstehenden Aufwendungen zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Mieter oder Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht, zum Beispiel als Ehegatte oder Lebens- partner, sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Ein unentgeltlich überlassenes Zimmer im Haushalt der Eltern genügt hierfür nicht. Auch bei privat veranlasster Verlegung des Haupthausstandes fort vom Beschäftigungsort kann eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung vorliegen. Voraussetzung: Die Wohnung am Beschäftigungsort wird aus beruflichen Gründen beibehalten und der neue Haupthausstand bildet den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Als Fahrtkosten werden für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt von dort zum eigenen Hausstand 0,30 Euro für jeden Fahrtkilometer anerkannt. Die Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche werden mit einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer berücksichtigt, unabhängig davon, ob weniger oder gar keine Fahrtkosten entstanden sind, zum Beispiel als Mitfahrer. Die notwendigen Kosten der Unterkunft – Zimmermiete plus Nebenkosten oder die Abschreibung plus Nebenkosten bei einer Eigentumswohnung sowie die Zweitwohnungssteuer – können geltend gemacht werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Für die ersten drei Monate der doppelten Beispiele für weitere Werbungskosten Bewerbungskosten Kosten für vorbereitende Kurse, Anzeigen, Fotos, Kopien, Mappen etc. zuzüglich Fahrtkosten/ Verpflegung (siehe Auswärtstätigkeit) Umzugskosten Bei beruflicher Veranlassung sind beispielsweise Speditionskosten und Kosten der Wohnungssuche abzugsfähig. Für sonstige Umzugsauslagen gibt es Pauschbeträge (Ledige 715 Euro; Verheiratete 1.429 Euro und pro Kind 315 Euro – bei Umzug vor dem 1. März 2014: 695 Euro/1.390 Euro/306 Euro). Liegt der letzte berufsbedingte Umzug noch keine fünf Jahre zurück, erhöhen sich die Pauschalen um 50 Prozent. Berufstypische Arbeitskleidung Labor- oder Arztkittel, spezielle Schutzkleidung, Amtstrachten und Uniformen sowie Aufwendungen für Reparatur, Reinigung und Pflege Fachliteratur Wichtig: Aus dem Beleg muss der Titel hervorgehen. Kontoführungsgebühren Pauschale in Höhe von 16 Euro Berufsverbände Beiträge zu Gewerkschaften, Kammern usw. Kosten Gerichtsverfahren Aufwendungen für aus dem Arbeitsverhältnis resultierende zivil- und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, unter Umständen auch Kosten in einem Strafverfahren VR Aktuell Haushaltsführung werden auch Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend den Pauschalen für eine Auswärtstätigkeit berücksichtigt. Berufliche Fortbildung/Ausbildung Aufwendungen, die dazu dienen, in einem erlernten und ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben (Fortbildungskosten), sind als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abziehbar. Eine Fortbildung ist dann beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Abzugsfähig sind die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro je Fahrtkilometer, die Mehraufwendungen für Verpflegung (siehe Tabelle), Kursgebühren und Materialkosten. Wichtig: Ob die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind oder verfassungskonform nur als Sonderausgaben bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze geltend gemacht werden können, ist seit Jahren umstritten. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jüngst dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Einzelfall empfiehlt es sich, hier steuerlichen Rat einholen. Sonderausgaben Erstattungen von Sonderausgaben, welche die geleisteten Aufwendungen übersteigen (= Erstattungsüberhang), werden mit anderen Sonderausgaben verrechnet oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Wurde zum Beispiel im Jahr 2014 Kirchensteuer in Höhe von 1.000 Euro gezahlt, aber gleichzeitig für frühere Jahre in Höhe von 2.000 Euro erstattet, erhöht der Erstattungsüberhang von 1.000 Euro den Gesamtbetrag der Einkünfte. Kinderbetreuungskosten Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes – zum Beispiel Kindergartengebühren, Kinderkrippen, Tagesmütter – können Sie in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben geltend machen. Vorausset3 Nummer 1 | Januar 2015 Beispiele für weitere Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro, Voraussetzung: Ehegatte hat inländischen Wohnsitz und ist mit dem Antrag auf Abzug einverstanden Spenden an gemeinnützige Organisationen, Kirchen etc. zur Förderung steuerlich begünstigter Zwecke, wichtig: Zuwendungsbestätigung (oder bis zum Betrag von 200 Euro Kontoauszug oder Zahlungsbeleg); auch Spenden an eine Einrichtung im Ausland können abziehbar sein Steuerberatungskosten Honorare, Kosten für PC-Programme, Literatur, aber: Für private Steuerberatungskosten wurde der Abzug gestrichen. zung: Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, es wurde eine Rechnung ausgestellt und die Zahlung erfolgte auf das Konto der betreuenden Person (wie Kindergarten oder Tagesmutter). Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterrichtsleistungen oder Freizeitbetätigungen. Auf die Ursache für die Kinderbetreuung, zum Beispiel Erwerbstätigkeit der Eltern, kommt es hingegen nicht an. Vorsorgeaufwendungen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu bestimmten privaten Leibrentenversicherungen (sogenannte Rürup-Rente) können bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (Verheiratete: 40.000 Euro) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Jahre 2014 sind lediglich 78 Prozent der Beiträge (also maximal 15.600 beziehungsweise 31.200 Euro) abziehbar. Hiervon wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung oder bei Beamten ein dem Rentenversicherungsbeitrag entsprechender Betrag ungekürzt abgezogen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen werden unterschiedlich berücksichtigt: Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sind – soweit diese das gesetzlich festgelegte Mindestniveau absichern – in unbegrenzter Höhe abziehbar. Andere Versicherungsbeiträge – zum Beispiel zur Arbeitslosen-, zur Unfall- und Haftpflichtversicherung – sind nur zusätzlich abziehbar, soweit ein Höchstbetrag 4 von 2.800 Euro (Verheiratete: 5.600 Euro) durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft wurde. Bei Beiträgen an Kapitallebensversicherungen muss zudem die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben. Müssen Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge oder Krankheitskosten nicht alleine tragen (Arbeitnehmer, Rentner, Beamte), reduziert sich der Höchstbetrag individuell auf 1.900 Euro (entsprechend 3.800/4.700 Euro). Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unabhängig von Höchstbeträgen stets in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Ausbildungskosten Der Gesamtbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten ist auf 6.000 Euro beschränkt. Findet die Ausbildung (Lehre, Studium) allerdings im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, stellen die Aufwendungen Werbungskosten dar und können ohne Beschränkung geltend gemacht werden. Bis zum Höchstbetrag können Studien- und Teilnahmegebühren, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Fahrtkosten – für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Ausbildungsstätte kommt die Entfernungspauschale wie bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Anwendung – sowie weitere Mehraufwendungen, etwa die durch eine auswärtige Unterbringung entstehen, geltend gemacht werden. Wichtig: Die Abzugsbeschränkung und die Zuordnung von Ausbildungskosten im Einzelfall zu den Sonderausgaben oder vorweggenommenen Werbungskosten sind nach wie vor nicht abschließend geklärt und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Es ist empfehlenswert, hier steuerlichen Rat einzuholen. Außergewöhnliche Belastungen Als außergewöhnliche Belastungen zählen unter anderem Aufwendungen für eine Krankheitsbehandlung oder Pflegebedürftigkeit, die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung in besonderen Fällen (etwa nach Naturkatastrophen). Unter bestimmten Voraussetzungen gehören auch Beerdigungskosten dazu. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) können nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen geltend gemacht werden, zum Beispiel wenn Sie sonst Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Autos beziehungsweise einer Wohnung/eines Hauses können geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes, um konkrete Gesundheitsgefährdungen zu bekämpfen, sind unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigungsfähig. Die von den Aufwendungen abzuziehende zumutbare Eigenbelastung (zwischen einem Prozent und sieben Prozent der Gesamteinkünfte) bemisst sich nach dem Familienstand und der Zahl der Kinder, für die Sie Freibeträge oder Kindergeld erhalten. Sie erhöht sich mit steigendem Einkommen. Daneben reduzieren auch Ersatzleistungen zum Beispiel durch Versicherungen die steuerlich relevante Belastung. Wichtig: Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlung und eine Reihe weiterer Maßnahmen muss durch ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Zudem ist in Bezug auf Krankheitskosten der Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung derzeit strittig. Sonderbedarf für Berufsausbildung Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, auswärtig untergeVR Aktuell Nummer 1 | Januar 2015 Haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung Handwerkerleistung im privaten Haushalt Mini-Job im Privathaushalt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt oder haushaltsnahe Dienstleistung (z. B. Pflegeleistungen – auch bei Unterbringung in einem Heim, Reinigungsleistungen, Gartenpflege) abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten (Aufwendungen also ohne Materialkosten, getrennter Ausweis ist erforderlich), höchstens 1.200 Euro abziehbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro abziehbar sind 20 Prozent der gesamten Aufwendungen (allerdings nur Arbeitskosten), höchstens 4.000 Euro eine anteilige Kürzung für Monate, in denen keine Aufwendungen entstanden sind, ist nicht vorzunehmen es muss eine Rechnung vorliegen, die unbar bezahlt wurde es muss eine Rechnung vorliegen, die unbar bezahlt wurde Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist aber unschädlich. Lohnsteuerermäßigung für 2015 rechtzeitig nutzen Für Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen, die voraussichtlich im Jahr 2015 entstehen, können Sie einen Freibetrag eintragen lassen. Voraussetzung: Die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigenden Werbungskosten sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen nachweislich mehr als 600 Euro betragen. Der erforderliche schriftliche Antrag kann für das Jahr 2015 noch bis zum 30. November 2015 gestellt werden. Abgeltungsteuer bracht sind und für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden Freibetrag besteht, kann ein Freibetrag von 924 Euro pro Jahr von den Eltern geltend gemacht werden. für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, können Sie eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Weitere Details dazu finden Sie in der Übersicht oben auf dieser Seite. Wichtig: Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes oder Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln wie BAföG werden nicht mit dem Freibetrag verrechnet. Kindergeld/Freibeträge für Kinder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 1.308 Euro jährlich geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder einen Freibetrag erhalten. Das Kind muss in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet sein. Alleinstehend ist auch, wer dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist. Als alleinstehend gilt aber nicht, wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt (wie eheähnliche Gemeinschaft mit dem Lebensgefährten). Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Beschäftigungsverhältnisse Nehmen Sie in Ihrem privaten Haushalt Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, beziehungsweise haben Sie Aufwendungen VR Aktuell Eltern können im Falle eines Hinzuverdienstes ihres Kindes während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums weiterhin volles Kindergeld beziehen und die Kinderfreibeträge in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind eigene Einkünfte und Bezüge erzielt, da keine Anrechnung stattfindet. Hat das Kind seine erste Ausbildung oder ein Studium bereits abgeschlossen, kann es auch weiterhin berücksichtigt werden, wenn es sich zum Beispiel in einer weiteren Ausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Es darf allerdings neben der Seit 2009 wird ein einheitlicher und abgeltender Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf alle Erträge und Erlöse aus privaten Kapitalanlagen erhoben. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist daher grundsätzlich nicht mehr nötig. In der Regel werden die Kreditinstitute die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer direkt und in richtiger Höhe an den Fiskus abführen. Um Wertzuwächse steuerlich erfassen zu können, erheben die Kreditinstitute bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, in der Regel auch bei Veräußerungen und Einlösungen von Wertpapieren eine die Einkommensteuer abgeltende Kapitalertragsteuer auf den realisierten Gewinn. Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, genießen allerdings Beispiel „Günstigerprüfung“ Anleger C gibt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 ab. Er beantragt die Einbeziehung sämtlicher Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer, da das zu versteuernde Einkommen nach seiner Einschätzung 14.500 Euro beträgt. Das Finanzamt akzeptiert allerdings in Höhe von 3.500 Euro angesetzte Werbungskosten im Zusammenhang mit nicht selbstständigen Einkünften nicht. Es ermittelt demzufolge ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 18.000 Euro. Die Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer wäre daher ungünstiger als die Anwendung des moderaten Abgeltungsteuersatzes. Von Amts wegen wird der für C günstigere Abgeltungsteuertarif auf sämtliche Kapitalerträge angewendet. 5 Nummer 1 | Januar 2015 Bestandsschutz und werden bei Veräußerung nicht besteuert. Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz Der moderate Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent stellt den Anleger in vielen Fällen besser als bei Anwendung des persönlichen Steuersatzes, welcher je nach zu versteuerndem Einkommen 15 Prozent bis 45 Prozent betragen kann. Der persönliche Steuersatz ist allerdings für solche Anleger günstiger als der Abgeltungsteuersatz, die ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu zirka 15.000 Euro im Jahr (bis zu zirka 30.000 Euro bei Zusammenveranlagung) haben. Der Anleger beziehungsweise die Anleger (bei Zusammenveranlagung) hat/haben in diesem Fall ein Wahlrecht auf Veranlagung zum persönlichen Steuersatz. Es wird durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt ermittelt auf Antrag, ob die 25 Prozent Abgeltungsteuer oder die Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer günstiger ist (Günstigerprüfung). Das Finanzamt trifft dabei stets die für den Anleger günstigste Entscheidung. Nur das günstigere Ergebnis fließt in den Steuerbescheid ein. Bei Zweifeln, ob das zu versteuernde Einkommen mehr oder weniger als 15.000 Euro (30.000 Euro) beträgt, sollte das Wahlrecht auf Günstigerprüfung geltend gemacht werden. Zu beachten ist: Der Antrag auf Günstigerprüfung kann nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte des/der Steuerpflichtigen gestellt werden. Wichtig: Auch im Fall der Besteuerung zum individuellen Steuersatz aufgrund der Günstigerprüfung ist ein Werbungskostenabzug generell nicht möglich. Übersicht Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer Grundsatz bei privaten Kapitalanlagen Veranlagungsoption/ Günstigerprüfung kein Werbungskostenabzug, lediglich Freistellungsauftrag i. H. v. 801/1.602 Euro Option bei Dividendeneinkünften Werbungskosten absetzbar 60 Prozent der Werbungskosten absetzbar Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer Zusammenhang mit der jeweiligen Beteiligung zu 60 Prozent abziehbar. Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen wie zum Beispiel Kontoführungs- oder Depotverwaltungsgebühren mindern die Abgeltungsteuer aufgrund ihrer pauschalen Erhebung nicht, lediglich die mit der Veräußerung von Wertpapieren im Zusammenhang stehenden Transaktionskosten mindern die Abgeltungsteuer. Sparer können jedoch nach wie vor einen Freistellungsauftrag in Höhe von maximal 801 Euro erteilen. Dieser Betrag verdoppelt sich für unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Lediglich bei Dividenden oder sonstigen Bezügen aus einer Beteiligung kann der Anleger zur Besteuerung nach dem persönlichen progressiven Steuersatz optieren, mit der Folge, dass der Werbungskostenabzug ermöglicht wird. Dies ist vor allem bei fremdfinanzierten Beteiligungen interessant, um Zinsaufwand steuermindernd geltend zu machen. Voraussetzung für die Option ist eine mindestens 25-prozentige Beteiligung des Anlegers an der Kapitalgesellschaft. Ist der Anleger geringer beteiligt, jedoch zu mindestens einem Prozent, und für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig, kann er ebenfalls optieren. Die Option ist mit Abgabe der Steuererklärung auszuüben. Im Falle der Option sind die Dividenden zu 60 Prozent steuerpflichtig (Teileinkünfte) und Werbungskosten im Abgeltungsteuer bei Verwandtendarlehen Abgeltungsteuer bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (KapG) 6 Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz ≥ 25 % Höhe der Beteiligung <1% 1 % bis < 25 % berufliche Tätigkeit zwingend Abgeltungsteuer/keine Werbungskosten Option zum individuellen Steuersatz + Werbungskostenabzug keine berufliche Tätigkeit für KapG zwingend Abgeltungsteuer/ keine Werbungskosten Option zum individuellen Steuersatz + Werbungskostenabzug Zinsen, die aufgrund eines innerhalb der Familie gegebenen Privatdarlehens gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer mit 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der Darlehensgeber muss die vereinnahmten Zinsen in der Steuererklärung angeben, weil sie keinem Steuerabzug unterliegen. Werden die Zinsen jedoch vom Darlehensnehmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Rahmen von tariflich zu besteuernden Einkünften geltend gemacht, bleibt es bei der Versteuerung der Zinsen mit dem persönlichen (progressiven) Steuersatz. Hierdurch wird vom Gesetzgeber verhindert, dass die durch die Abgeltungsteuer gegebene Steuersatzspreizung gezielt ausgenutzt wird. Auch in vielen anderen Fällen hat der Gesetzgeber die Abgeltungsteuer eingeschränkt und eine Pflichtveranlagung zum persönlichen Steuersatz angeordnet. Der Werbungskostenabzug ist im Falle der Pflichtveranlagung möglich. Ehegatten und Lebenspartner: Mit dem „richtigen“ Freistellungsauftrag steuern Sie die Verlustverrechnung Banken führen seit dem Jahr 2009 für ihre Kunden automatisch eine Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen durch. Verluste, die bis zum Ende des Jahres nicht mit positiven Erträgen ausgeglichen werden konnten, trägt die Bank ins Folgejahr vor – es sei denn, der Kunde erteilt der Bank bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung. Bei Ehegatten und Lebenspartnern gibt es die Besonderheit, dass Verluste, die ein Ehegatte/Lebenspartner bis zum Jahresende nicht verrechnen konnte, mit einem VR Aktuell Nummer 1 | Januar 2015 Beispiel „Verlustverrechnung“ Die Eheleute Manfred und Frieda werden zusammen veranlagt. Manfred ist schon seit Jahren ein fleißiger Aktienanleger und führt sein eigenes Depot. Im Jahr 2014 hat Manfred mit Aktienanlagen kräftig Gewinne erzielt und darauf Abgeltungsteuer gezahlt. Frieda hat in 2014 lediglich Verluste, die in ihren allgemeinen Verlusttopf eingebucht wurden. Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist durch die hohen Aktiengewinne von Manfred in 2014 längst ausgeschöpft. Lösung: Die Bank führt zum Jahresende 2014 – aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags – eine sogenannte ehegattenübergreifende Verlustverrechnung durch. Die per 31. Dezember 2014 bestehenden Verluste von Frieda werden mit den zu diesem Zeitpunkt per saldo bestehenden positiven Kapitalerträgen von Manfred durch die Bank verrechnet. Das führt zu einer Steuererstattung Anfang 2015. positiven Überschuss des anderen Ehegatten/Lebenspartner ausgeglichen werden. Auch gemeinschaftliche Konten oder Depots werden in diese Verrechnung einbezogen. Voraussetzung für diese Verrechnung: Die rechtzeitige Erteilung eines gemeinsamen Freistellungsauftrages (bis maximal 1.602 Euro). Soll diese ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung vermieden werden – etwa weil die Ehegatten/Lebenspartner lieber getrennt veranlagt werden möchten – kann dies durch die Erteilung von Einzelfreistellungsaufträgen über jeweils maximal 801 Euro erfolgen. Dies ist jedoch in der Regel nur sinnvoll, wenn die Ehegatten/Lebenspartner über keine gemeinschaftlichen Konten/Depots bei der Bank verfügen, weil der Einzelfreistellungsauftrag – anders als ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag – hier nicht ausgeführt werden kann. Wann sollten Sie eine Jahressteuerbescheinigung für 2014 beantragen? Die Steuerbescheinigung ist erforderlich, wenn Sie gegenüber dem Finanzamt eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen erreichen wollen, die von der Bank für Sie an das Finanzamt abgeführt wurden. Eine Erstattung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht: 왎 Der Sparerpauschbetrag (801 Euro [ledig]/1.602 Euro [verheiratet]) wurde nicht ausgeschöpft, weil Freistellungsaufträge nicht oder nicht in ausreichender Höhe erteilt wurden. VR Aktuell 왎 Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz (Günstigerprüfung). 왎 Die Steuerbescheinigung weist Gewinne aus, die mit Verlusten aus einer anderen Bankverbindung verrechnet werden können. 왎 Der Steuereinbehalt der Bank ist zu korrigieren. Das ist vor allem bei Anwendung sogenannter Ersatzbemessungsgrundlagen der Fall. Erhebung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungsteuer Nur auf schriftlichen Antrag, der bei der Volksbank oder Raiffeisenbank vor Ort erhältlich ist, kann der Sparer die Bank dazu ermächtigen, zusätzlich zur Kapital- ertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer zu erheben. Ohne Antrag wird die Kirchensteuer nicht im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens miterhoben. Der Anleger muss vielmehr die abgeführte Kapitalertragsteuer in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Die darauf entfallende Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt festgesetzt und erhoben. In beiden Fällen ist die Kirchensteuer gleich hoch. Hinweis: Zur Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe sind in der Veranlagung auch die Kapitalerträge anzugeben (vgl. die Hinweise zur Zeile 6 in der Ausfüllanleitung zur Anlage KAP). Ehegatten, die gemeinschaftliche Konten beziehungsweise Depots haben, stellen den Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer gemeinschaftlich, in dem für jeden Ehegatten die jeweils zutreffende Religionsgemeinschaft angekreuzt wird. Wenn nur einer der Ehegatten einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, so ist auch nur für diesen die entsprechende Religionsgemeinschaft anzukreuzen. Bei anderen Gemeinschaftskonten von nicht miteinander verheirateten Personen – zum Beispiel nicht eheliche Lebensgemeinschaften oder Geschwisterkonten – kann der Antrag auf Erhebung der Kirchensteuer nur gestellt werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören und derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist. Beispiel „Ersatzbemessungsgrundlage“ Anton hat im Jahr 2007 ein langlaufendes Abzinsungspapier zum Kurs von 90 bei einer Bank in Luxemburg erworben und im Jahr 2008 zu seiner Volksbank in Deutschland übertragen. Die Anschaffungskosten wurden seinerzeit nicht mit übertragen. Im Jahr 2014 ist das Papier endfällig und wird zum Kurs 100 eingelöst. Anton weiß, dass er den der Bank erteilten Freistellungsauftrag von 801 Euro bereits durch andere Erträge ausgeschöpft hat. Der hohe Steuerabzug überrascht ihn dennoch: Die Bank berechnet einen Gewinn in Höhe von 30 Prozent auf den Einlösungsbetrag! Lösung: Die Bank handelt hier richtig – im Fall fehlender Anschaffungsdaten ist zur Bemessung des Ertrags eine Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese beträgt 30 Prozent des Veräußerungs- oder Einlösungsbetrags. Tröstlich für Anton: In der Steuerbescheinigung, die ihm die Bank für 2014 auf seinen Wunsch ausstellen wird, ist die Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage dokumentiert. Damit kann Anton sich den zu hohen Steuereinbehalt im Wege der Veranlagung (Anlage KAP 2014) durch das Finanzamt wieder zurückholen. 7 Nummer 1 | Januar 2015 Abgeltungsteuersatz ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer Kirchensteuersatz (je nach Religionsgemeinschaft) Einkommensteuersatz mit Berücksichtigung der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgabe 25 Prozent 8 Prozent 24,51 Prozent 25 Prozent 9 Prozent 24,45 Prozent Wichtig: Im Jahr 2014 wurde von den Banken von Gesetzes wegen eine automatisierte Abfrage des sogenannten Kirchensteuerabzugsmerkmals („KiStAM“) durchgeführt. Auf dieser Grundlage wird bei bestehender Kirchensteuerpflicht ab 1. Januar 2015 automatisch auf Kapitalertragsteuerbeträge auch die Kirchensteuer erhoben. Für das Veranlagungsjahr 2014 bleibt es hingegen bei dem oben beschriebenen Verfahren der Erhebung der Kirchensteuer auf Antrag oder über die Veranlagung. Übertragung des Verlusttopfs bei Depotüberträgen Kreditinstitute sind bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer zur Berücksichtigung der vom Anleger realisierten Verluste ver- pflichtet. Verluste können durch die Einlösung von Wertpapieren, den Verkauf von Aktienbeteiligungen oder auch durch den Kauf von Stückzinspapieren realisiert werden. In der Regel werden die positiven Erträge die realisierten Verluste übersteigen. Die Verluste würden dann sofort zur Minderung der Steuerabzüge oder aber zu einer Erstattung bereits abgeführter Steuerabzugsbeträge führen. In Einzelfällen übersteigen die Verluste jedoch die Erträge und werden in einer für den Kunden angelegten Datenbank (Verlustverrechnungstöpfe) – getrennt nach allgemeinen Verlusten und solchen aus der Veräußerung von Aktien – bei der Bank abgespeichert. Bei einer Übertragung sämtlicher Wertpapiere aus allen für den Anleger geführten Depots kann auf Antrag des Kunden gegenüber dem bisherigen depotführenden Kreditinstitut der allgemeine und/oder der Aktienverlusttopf mit den Wertpapieren an das neue depotführende Kreditinstitut übertragen werden. Dieser sogenannte „Verlusttopfübertrag“ ist besonders dann sinnvoll, wenn der Anleger Erträge bei dem Kreditinstitut erwartet, das die übertragenen Wertpapiere verwaltet. So ist eine zeitnahe Verrechnung des Verlusts möglich. Der Verlusttopfübertrag ist auch dann sinnvoll, wenn bei dem die Wertpapiere abgebenden Kreditinstitut Einlagen in nur unerheblicher Höhe verwaltet werden und eine vollständige Verrechnung der Verluste aufgrund der zu geringen Erträge zeitnah nicht zu erwarten ist. Lassen Sie sich beraten! Diese Ausgabe von VR Aktuell kann aus Platzgründen nur Anregungen und kurze Hinweise geben. Im Zweifel sollten Sie sich daher möglichst rechtzeitig an einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. IMPRESSUM Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt: Redaktion für diese Ausgabe: Autor: Objektleitung: Verlag: 8 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR, Berlin Tim Zuchiatti, BVR – Geschäftspolitik/Kommunikation – Dirk Pick, Co-Autor: Fabian Steinlein Stephanie Derstroff, DG VERLAG, Leipziger Str. 35, 65191 Wiesbaden, E-Mail: [email protected] Deutscher Genossenschafts-Verlag eG, vertreten durch den Vorstand Peter Erlebach (Vorsitzender) und Franz-J. Köllner, Leipziger Str. 35, 65191 Wiesbaden Herstellung: Görres-Druckerei und Verlag GmbH, Niederbieberer Str. 124, 56567 Neuwied Bildnachweis: ©contrastwerkstatt – Fotolia Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers. 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