PDF: 213 KB - beim Landkreis Cuxhaven

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Haltung besonders geschützter Arten
Artenschutz ist der Sammelbegriff für Maßnahmen
zum Schutz aller frei lebenden Tier- und wild
wachsenden Pflanzenarten. Grundsätzlich unterliegen alle einheimischen, wild lebenden Arten einem allgemeinen Schutz.
Auch besonders geschützte Tierarten, deren Bestand stark abgenommen hat, werden teilweise in
Gehegen gehalten. Viele Tiere wild lebender Arten, die heute in menschlicher Obhut gehalten
werden, stammen immer noch aus Wildfängen. Ihre Entnahme aus der Natur für den weltweiten
Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung
eine ganz erhebliche Gefährdung für das Überleben der Arten dar.
Das Bundesnaturschutzgesetz hat daher solche
Arten unter besonderen bzw. strengen Schutz gestellt. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl der Handel
mit ihnen als auch ihr bloßer Besitz bestimmten
Einschränkungen und Pflichten. Diese gilt es neben den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu
beachten. Einem besonderen internationalen
Schutzstatus unterliegen z.B. Papageien und alle
europäischen Singvögel, viele Reptilien und Amphibien.
Tiere besonders geschützter Arten dürfen der
heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten
Voraussetzungen erworben, gehalten und abgegeben werden.
Denn alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, auch erkennbare Teile und Erzeugnisse
davon, unterliegen bestimmten, zum Teil sehr
strengen Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverboten.
Daher ist zu beachten, dass schon für den Besitz
eines geschützten Tieres eine Herkunftsbescheinigung erforderlich ist. Dies wäre bei einheimischen Exemplaren eine Bescheinigung des Züchters mit den erforderlichen Angaben bzw. bei importierten Tieren eine Einfuhrgenehmigung. Als
eine andere Art des Herkunftsnachweises kann
auch eine nicht fälschbare Kennzeichnung des
Tieres im Sinne des § 7 der Bundesartenschutzverordnung (z.B. geschlossene Beringung bei Vögeln) akzeptiert werden.
Seit dem 01.01.2001 müssen alle gehaltenen Tiere, die in der Anlage 6 Spalte 1 Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind nach einem vorgeschriebenen Verfahren gekennzeichnet werden.
Dies betrifft beispielsweise alle europäischen
Greifvögel, Eulen und Singvögel sowie eine Reihe
von Papageien, Säugetieren, Schildkröten und
Riesenschlangen. Zur Ausgabe von Kennzeichen
sind derzeit der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) vom Bundesumweltministerium
anerkannt.
Die Kennzeichnungspflicht besteht sowohl für
Züchter und Importeure als auch für Privathalter.
Sie gilt sowohl für nachgezogene Jungtiere als
auch für Alttiere. Ein Verstoß hiergegen kann als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Werden Wirbeltiere der besonders geschützten
Arten gehalten, müssen diese der zuständigen
Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung
mitgeteilt werden - in Niedersachsen dem
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Postfach 10 10 62
31110 Hildesheim
Tel.: 0 51 21/509-239
e-mail: [email protected]
Internet: www.nlwkn.de
Herausgeber und Ansprechpartner:
Landkreis Cuxhaven
Naturschutzamt
Vincent-Lübeck-Str. 2
27474 Cuxhaven
Tel.: 0 47 21/66 23 40
Fax: 0 47 21/66 26 52
e-mail: [email protected]
Internet: www.landkreis-cuxhaven.de
Tiergehege
Strauß, Papagei & Co.
hinter Gittern
Allgemeine Anforderungen
an ein Tiergehege
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
Änderung von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten (z.B. Papageien, Eichhörnchen oder
Strauße) außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden, bedürfen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.
Dazu ist es z.B. erforderlich, dass die Planzeichnungen aller baulichen Anlagen des beantragten
Geheges der Bauvorlagenverordnung entsprechen. Die Tiergehegegenehmigung schließt baurechtliche und tierschutzrechtliche Genehmigungen ein.
Es wird empfohlen, vor Antragstellung das Gespräch zur Beratung zu suchen, um ggf. auftretende Fragen im Vorwege klären zu können.
Das Niedersächsische Naturschutzgesetz regelt in
seinem § 45 c, welche Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung erfüllt sein müssen.
Inhalt einer solchen Genehmigung ist die Festlegung der Tierarten sowie einer Höchstzahl jeder
einzelnen Art für den Tierbestand. Auch sind in
der Genehmigung über den Betrieb eines Zoos
baurechtliche wie auch tierschutzrechtliche Genehmigungen bereits eingeschlossen.
Keiner Genehmigung bedürfen u.a. Tiergehege
mit einer Grundfläche bis 50 m² und in denen keine besonders geschützten Tiere gehalten werden.
Das heißt: Gehege, in denen besonders geschützte Tiere wie Papageien, europäische Singvögel,
verschiedene Sitticharten oder europäische Landschildkröten gehalten werden, sind immer genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung zum Betrieb eines Tiergeheges
wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Tiere so untergebracht, gepflegt und ernährt werden, wie es den artspezifischen biologischen Bedürfnissen des Einzeltieres entspricht,
3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Tierschutzrechts und des Artenschutzrechts, nicht entgegenstehen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden neben der Gemeinde auch weitere Fachbehörden des Landkreises (z.B. Bauaufsichtsamt,
Veterinäramt, Jagdbehörde) beteiligt.
Ein Zoo ist nach § 45 Niedersächsisches Naturschutzgesetz eine dauerhafte Einrichtung, in der
mehr als fünf Tiere wild lebender Arten oder mehr
als fünf Arten Schalenwild während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr zur
Schau gestellt werden. Hiervon ausgenommen
sind Zirkusse sowie Tierhandlungen.
Über die Genehmigung für Zoos entscheidet die
untere Naturschutzbehörde. Eine Genehmigung
ist notwenig bei jeder Errichtung, beim Betrieb eines Zoos bzw. einer wesentlichen Veränderung
eines bestehenden Zoos.
Die Vorschrift dient vorrangig dem Artenschutz,
dem Landschaftsschutz und dem Tierschutz.
2. ein Register über den Tierbestand geführt und
auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge darin unverzüglich eingetragen werden,
Zoos
Im Landkreis Cuxhaven gibt es derzeit ca. 30 genehmigte Tiergehege. Hierbei handelt es sich unter anderem auch um so genannte Exotengehege
(vor allem für Papageien und Sittiche), aber auch
Gehegeanlagen für Eichhörnchen, Strauße,
Flusskrebse und besondere Enten und Hühnervögel.
Eine Tiergehegegenehmigung für die Haltung von
Dam-, Rot-, Sika- oder Schwarzwild ist nicht mehr
erforderlich. Eventuelle bau-, tierschutz-, waldbzw. jagdrechtliche Genehmigungen können allerdings nach wie vor erforderlich sein.
Es besteht die Pflicht, Tiere so unterzubringen, zu
pflegen und zu ernähren, dass die Haltungsbedingungen den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen müssen. Zudem müssen
Zoos ein schriftliches Programm zur Vorbereitung
und Behandlung von Krankheiten sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege ihrer Tiere vorweisen können. Sie sind bindend verpflichtet, Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf die Erhaltung der
biologischen Vielfalt zu betreiben. Zoos müssen
außerdem alternativ entweder Forschungsaktivitäten, Aufzucht in Gefangenschaft oder Ausbildung
im Sinne erhaltungsspezifischer Tierhaltung
betreiben.
Die Naturschutzbehörde überwacht die Einhaltung
der Vorschriften des Artenschutzes und des Tierschutzrechtes durch regelmäßige Überprüfung
und Besichtigung der Zoos.
Besuchen Sie auch die Zoos im Landkreis Cuxhaven: den Zoo in der Wingst www.baby-zoowingst.de und den Zoo im Kurpark der Stadt Cuxhaven www.cuxhaven.de/cuxhaven_4230.php .

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