Honorarvereinbarung - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig

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Honorarvereinbarung - Kassenärztliche Vereinigung Schleswig
Zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)
und dem
BKK-Landesverband NORD
wird unter Bezugnahme auf Artikel 21 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000
(GKV-GR 2000) vom 22.12.1999 gemäß § 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988
für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 folgende
Honorarvereinbarung
geschlossen.
1.
1.1
Budgetierte Gesamtvergütung
Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 2 aufgeführten Erstattungen wird von
jeder Betriebskrankenkasse als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und
Quartal entrichtet.
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1.2
Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 2000 bildet die für die vier Quartale vereinbarte Gesamtvergütung des Jahres
1999 abzüglich der Vergütung (soweit vorhanden) nach den unter Abschnitt Nr. 2
genannten Formblatt 3 Positionen.
1.3
Die nach Nr. 1.2 festgestellte Gesamtvergütung wird um 2 x 0,32 % entsprechend des Ausgleichsbetrages gem. Artikel 21 § 1 GKV-GR 2000 abgesenkt.
1.4
Die nach Nr. 1.3 festgestellte Gesamtvergütung des Jahres 1999 wird zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des Art. 11 Abs. 2
PsychThG erhöht. Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Umsetzung der
Empfehlung des Landesschiedsamtes vom 04.07.00 über das Defizit des Jahres
1999 (mit Ausnahme der BKK Securvita). Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die
einzelnen Quartale aufgeteilt.
Bei der BKK Securvita erfolgt eine Erhöhung gemäß der Entscheidung des Landesschiedsamtes vom 04.07.00 um 60 % des Defizites des Jahres 1999 vorbehaltlich der ausstehenden rechtskräftigen sozialgerichtlichen Entscheidung.
Bei der BKK Dräger wird die Ausgangsbasis gem. Punkt 1.2 um das Teilbudget
für psychotherapeutische Leistungen (Art. 11 PsychThG) nach der Anlage 2 des
Honorarvertrages für das Jahr 1999 bereinigt und anschließend gem. Punkt 1.3
abgesenkt. Im Jahre 2000 werden die psychotherapeutischen Leistungen gemäß
Formblatt 3 Position D-02-39-00 von der BKK-Dräger als Einzelleistung mit einem
Punktwert von 7,88 DPfg erstattet.
1.5
Die nach Nr. 1.4 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres
1999 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres
1999 geteilt. Der so errechnete Ausgangsbetrag je Mitglied wird um die vom
Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 71 Abs. 3 SGB V festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen in Höhe von +1,43% angehoben.
1.6
Die nach 1.5 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2000 multipliziert. Die Summe
ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal
des Jahres 2000.
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2.
Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung
Von den schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen werden im Jahre
2000 außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung nach den Formblatt 3 - Positionen erstattet:
D-01-21-11
Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem
Punktwert von 7,5 DPf.
D-01-50-08
Sachkostenpauschalen ab 1.4.99 (für Leistungen nach QI.4 und
QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250-7252)
D-01-50-09
Sachkostenpauschalen ab 1.4.99 (für Leistungen nach QI.4 und
QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250-7252)
D-01-50-10
Sachkostenpauschale nach Nr.7154 (Schwangerschaftsabbruch)
D-01-83-00
Regional vereinbarte nicht-budgetierte Leistungen
D-01-83-01
Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden)
D-01-84-01
Modellvereinbarung ambulantes Operieren
D-04-90-00
Dialysebehandlungen (Sachkosten)
D-49-90-00
Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen
mit einem Punktwert von 9,0 Pf.
D-62-90-00
Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 9,0 Pf.
3. Verrechnung der Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 SGB V
Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal
unter der Formblatt 3 Pos. F-99-90-84 verrechnet.
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4. Kostenerstattungen gemäß § 13 Absatz 2 SGB V
Die schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen
handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der
Kostenerstattungen gegenüber 1999 erhöht, treten die Vertragspartner in eine
gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2000 resultierenden Ansprüche erfolgt
eine Verständigung im Jahr 2001.
5. Fremdarztleistungen
Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung, die sich nach
den Punkten 1. bis 4. ergibt, abgegolten.
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung
(§ 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt
hat.
Bad Segeberg/Hamburg, den 17.01.2002
gez. Dr. Bittmann
gez. Schurwanz
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
BKK-Landesverband NORD
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Protokollnotiz
zur Honorarvereinbarung für das Jahr 2000 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein und dem BKK-Landesverband NORD
zu 1.4)
Erhöhungsbeträge zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung gemäß der Empfehlung des Landesschiedsamtes vom 04.07.2000.
BKK Ahlmann
DM
50.982,45
BKK Securvita
DM 2.583.908,48 (zu 60%)
BKK Alsen
DM
17.393,87
BKK Hansestadt Lübeck
DM
125.813,94
BKK Steinb. Temming
DM
15.528,02
BKK Gruner und Jahr
DM
16.479,87
Für die zum 01. Januar 1999 errichtete Betriebskrankenkasse Gruner und Jahr wird für das
Jahr 2000 eine Kopfpauschale in Höhe von DM 904,- vereinbart. Diese wird nach der jeweiligen Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen auf die einzelnen Quartale aufgeteilt und
bildet damit die endgültige Berechnungsbasis für zukünftige Honorarvereinbarungen.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Wohnortsprinzips bei Honorarvereinbarungen zu erheblichen Schwankungen der
kassenspezifischen Punktwerte kommen kann. Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen werden
daher die für das Jahr 2000 vereinbarten Kopfpauschalen auch in den Jahren 2001 und 2002
unter Berücksichtigung der vereinbarten Veränderungsraten als budgetierte Gesamtvergütung
gezahlt.
Die KVSH stellt dem BKK-LV NORD zeitnah eine Tabelle mit den sich ergebenden Kopfpauschalen für das Jahr 2000 zur Verfügung.
Bad Segeberg/Hamburg, den 17.01. 2002
gez. Dr. Bittmann
gez. Schurwanz
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
BKK-Landesverband NORD