Gesetzentwurf „Vereinfachung und Flexibilisie- rung des BV

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Gesetzentwurf „Vereinfachung und Flexibilisie- rung des BV
Gesetzentwurf „Vereinfachung und Flexibilisierung des BV-Rechts“
(Wetsvoorstel Vereenvoudiging en Flexibilisering BV-Recht)
September 2012
Einleitung
Der Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Flexibilisierung des Rechts der niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hiernach: der Gesetzentwurf) wurde am 15. Dezember 2009 durch das Unterhaus des niederländischen
Parlaments verabschiedet. Am 4. Oktober 2011 hat das Unterhaus dann den Entwurf des Einführungsgesetzes zur
Vereinfachung und Flexibilisierung des Rechts der niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hiernach:
das Einführungsgesetz) beschlossen. Beide Entwürfe wurden am 12. Juni 2012 durch das Oberhaus verabschiedet und
werden am 1. Oktober 2012 in Kraft treten.
Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist es, die Vorschriften zur niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid, BV) einfacher und flexibler zu machen. Der Gesetzentwurf
führt zu größeren Freiheiten bei der Einrichtung der Gesellschaft und zu einem einfacheren System zum Gläubigerschutz. Das Einführungsgesetz regelt unter anderem das Übergangsrecht.
Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen in Folge des Gesetzentwurfs und des Einführungsgesetzes besprochen.
Abschaffung des Mindestkapitals
Die bislang vorgeschriebene Kapitaluntergrenze für BVs, EUR 18.000, wird abgeschafft. Mindestens ein Anteil mit
Stimmrecht muss in Händen einer anderen Person als der BV selbst sein. Daher kann also bald eine BV mit lediglich
einem platzierten Anteil mit einem Nominalwert von EUR 0,01 gegründet werden, wobei dieser Betrag nicht einmal
eingezahlt werden muss.
Mit dem Wegfall des Mindestkapitals entfällt auch die persönliche Haftung von Geschäftsführern der BV für Rechtshandlungen, die im Namen der BV vorgenommen wurden, bevor zumindest das (bislang) gesetzlich vorgeschriebene
Mindestkapital von EUR 18.000 voll eingezahlt worden ist.
Stammkapital (maatschappelijk kapitaal) nicht mehr zwingend
Das vorgeschriebene Stammkapital entfällt ebenfalls. Gleiches gilt für die Vorschrift, dass zumindest ein Fünftel des
Stammkapitals platziert sein muss. Es kann aber dessen ungeachtet ein Stammkapital in der Satzung festgelegt werden. In diesem Falle kann dessen Höhe frei bestimmt werden und braucht besagter Fünftelbetrag nicht platziert zu
werden.
Abweichende Währungseinheit des Kapitals
Der Betrag des Stammkapitals, das platzierte Kapital und der eingezahlte Teil des platzierten Kapitals sowie der
Nominalbetrag der Anteile können demnächst in einer anderen Währungseinheit als dem Euro benannt sein. Diese
Regelung kann insbesondere in einem internationalen Umfeld nützlich sein. Die Währungseinheit kann frei gewählt
werden; ein Zusammenhang mit den Tätigkeiten der BV oder des Gruppenverbundes, dem sie angehört, ist nicht
erforderlich.
Aufschub der Einzahlungsverpflichtung
Laut Gesetzentwurf kann vereinbart werden, dass der gesamte Nominalwert der Anteile oder ein Teil dessen erst
nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne eingezahlt werden muss, oder aber nach entsprechender Anforderung durch
die BV. Nach derzeit geltendem Recht kann eine solche Abrede lediglich über höchstens drei Viertel des verbindlich
einzuzahlenden Betrages getroffen werden, wobei stets mindestens das gesetzliche Mindestkapital von EUR 18.000
eingezahlt sein muss. Der Gesetzentwurf führt insofern zu einer Erweiterung des Spielraums.
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Abschaffung von Bankerklärung und Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
Die derzeit zwingend vorgeschriebene Bankerklärung bei einer Bargründung wird abgeschafft. Der vorgeschriebene
Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers (accountantsverklaring) bei Sachgründungen sowie bei Sacheinlagen
auf neu platzierte Anteile entfällt ebenfalls. Diese vorgeschlagenen Änderungen führen vor allen Dingen dazu, dass
die Zuständigkeit für die Angemessenheit der Kapitaleinlage in erster Linie bei der Geschäftsführung angesiedelt wird.
Die bei einer Sacheinlage vorgeschriebene Beschreibung der eingebrachten Vermögensbestandteile wird dagegen
auch künftig erforderlich sein. Dies gilt sowohl für die Gründung als auch für eine spätere Einlage auf nach der
Gründung platzierte Anteile. Die Beschreibung darf sich künftig aber auf einen Zeitpunkt beziehen, der maximal sechs
(statt bislang fünf) Monate vor der Gründung bzw. der jeweiligen Platzierung von Anteilen liegt. Eine Veröffentlichung
der Beschreibung mittels Einreichung beim Handelsregister wird nicht mehr vorgeschrieben sein.
Da die ministerielle Genehmigung (verklaring van geen bezwaar) für BV-Gründungen bereits am 1. Juli 2011 abgeschafft wurde, müssen fortan Banken und auch Wirtschaftsprüfer hierbei nicht involviert sein. Eine BV kann damit in
Zukunft im Prinzip innerhalb eines Tages gegründet werden.
Abschaffung der Vorschriften zur “Nachgründung”
Die sogenannte Nachgründungsregelung wird gänzlich abgeschafft. Diese Regelung beinhaltet gewisse Formalitäten
für Transaktionen, die eine BV innerhalb der ersten zwei Jahre nach ihrer Gründung mit ihren Gründern und / oder
Gesellschaftern tätigt, unter anderem eine Wirtschaftsprüfer-Erklärung und eine Beschreibung (über die der BV
übertragenen Güter). Die Regelung hat sich als Hindernis bei der Strukturierung von Übernahmen erwiesen, und ihre
Abschaffung bedeutet das Wegfallen eines wichtigen „Bottlenecks“.
Abschaffung des Verbots zur Finanzhilfe (Financial Assistance)
Mit Inkrafttreten des Gesetzentwurfs entfällt auch das Finanzhilfeverbot gänzlich, das derzeit die Möglichkeiten der
BV beschränkt, zu Gunsten Dritter Gelddarlehen oder Sicherheiten zu gewähren mit Blick auf einen Erwerb von Anteilen dieser BV oder darüber ausgegebene sog. Zertifikate (certificaten). Auch diese Vorschrift ist bei Übernahmen oft
problematisch, was bislang zu komplexen Umgehungskonstruktionen geführt hat. Die Abschaffung führt also auch
hier zum Wegfallen eines erheblichen Hindernisses bei Übernahmetransaktionen.
Auferlegung von Verpflichtungen an Gesellschafter
Die Möglichkeit, den Gesellschaftern der BV mittels Satzung Verpflichtungen aufzuerlegen, wird erweitert. Dies
betrifft vor allem Verpflichtungen schuldrechtlicher Art im Hinblick auf die BV oder Dritte bzw. zwischen den Gesellschaftern selbst. Gewisse Verpflichtungen, die derzeit üblicherweise in einem Gesellschaftervertrag geregelt werden,
können somit künftig in die Satzung der BV eingebaut werden, beispielsweise eine Verpflichtung für alle Gesellschafter zur Abnahme von Produkten oder Dienstleistungen ihrer BV.
Abschaffung der vorgeschriebenen Übertragungsbeschränkung für BV-Anteile
Die zwingend vorgeschriebene Übertragungsbeschränkung für BV-Anteile (blokkeringsregeling) wird ebenfalls abgeschafft. Die Satzung der BV kann sogar vorsehen, dass Anteilsübertragungen überhaupt keinen Beschränkungen
unterliegen sollen. Innerhalb bestimmter Grenzen besteht die Möglichkeit, eine eigene Beschränkungsregelung zu
gestalten. So kann eine Vorschrift zur Ermittlung des Anteilspreises in die Satzung aufgenommen werden, und auch
ein Ausschluss der Übertragbarkeit von Anteilen für einen bestimmten Zeitraum ist möglich. Enthält die Satzung keine
Bestimmung zur Beschränkung der Übertragbarkeit von Anteilen, gilt die diesbezügliche gesetzliche Regelung, nach
der zu übertragende Anteile von deren Inhaber zunächst den Mitgesellschaftern zur Übernahme anzubieten sind.
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Verabschiedung des Jahresabschlusses
Laut Gesetzentwurf gilt, dass, wenn alle Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der BV sind, die Unterzeichnung des
Jahresabschlusses (jaarrekening) durch alle Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich die Verabschiedung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung umfasst. Es ist dann jedoch erforderlich, dass alle
zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen Berechtigten die Möglichkeit erhalten haben, den erstellten Jahresabschluss zur Kenntnis zu nehmen, und der vorgenannten Art und Weise der Beschlussfassung zum Jahresabschluss
zugestimmt haben. Die Verabschiedung des Jahresabschlusses hat ebenfalls die Entlastung (décharge) der Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zur Folge.
Anteilszertifikate (certificaten)
Künftig muss sich aus der Satzung der BV ergeben, ob an Anteilszertifikate (im Sinne von Berechtigungsscheinen im
Hinblick auf BV-Anteile) die Berechtigung zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen geknüpft ist bzw. werden
kann. Die Übertragung von Anteilszertifikaten mit solchen Teilnahmerechten muss von der BV anerkannt sein oder ihr
mittels formaler Zustellung (betekening) angezeigt werden. Diese Neuregelung beendet die Diskussion zu der Frage, in
welchen Fällen Anteilszertifikate unter Mitwirkung der BV ausgegeben wurden. Dies ist derzeit noch relevant, um zu
ermitteln, ob die Inhaber von Anteilszertifikaten berechtigt sind, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen.
Einführung eines Ausschüttungstests
Für alle Formen von Ausschüttungen durch die BV wird der sogenannte Ausschüttungstest eingeführt. Es geht dabei
um Ausschüttungen bei Reduzierungen des Kapitals und beim Rückkauf eigener Anteile durch die BV sowie um Ausschüttungen von Gewinnen oder zu Lasten der Rücklagen. Der Ausschüttungstest muss durch die Geschäftsführung
ausgeführt werden. Sie muss im Zuge dessen beurteilen, ob die BV nach der jeweils anstehenden Ausschüttung in
der Lage ist, fällige Forderungen weiterhin zu erfüllen. Je nach den spezifischen Gegebenheiten müssen die Liquidität,
die Zahlungsfähigkeit und die Rentabilität in diese Beurteilung mit einbezogen werden. In der Regel ist eine Prognose
über ein Jahr nach der Ausschüttung zu erstellen.
Ein Gesellschafterbeschluss über eine Ausschüttung hat keine Wirkung, solange die Geschäftsführung ihre Zustimmung nicht erteilt hat. Die Geschäftsführung verweigert diese Zustimmung nur, wenn ihr bekannt ist oder sie vernünftigerweise absehen kann, dass die BV nach der Ausschüttung nicht mehr in der Lage sein wird, fällige Forderungen zu bedienen.
Die Geschäftsführer riskieren eine persönliche Haftung, wenn sie einem Beschluss allzu leichtfertig zustimmen. Bei
einem Konkurs der Gesellschaft sind des Weiteren Empfänger einer Ausschüttung zur Rückzahlung verpflichtet, sofern
sie im Zeitpunkt der Ausschüttung bösgläubig (te kwader trouw) waren.
Diese Neuregelung ist zum Teil eine Kodifikation ständiger Rechtsprechung und weist den Geschäftsführern, auch im
Konzernverband, ein großes Maß an Verantwortung zu.
Bilanztest
Neu ist auch ein begrenzter Bilanztest. Gewinnausschüttungen und Ausschüttungen aus den Rücklagen der BV sollen
nur insofern zulässig sein, als das Eigenvermögen (eigen vermogen) der Gesellschaft größer ist als ihre gesetzlich und
laut Satzung vorgeschriebenen Rücklagen. Hat die BV keine solchen vorgeschriebenen Rücklagen, gilt dieser Bilanztest
nicht. Das platzierte Anteilskapital spielt künftig bei der Ermittlung des Ausschüttungsspielraums keine Rolle mehr.
Eine Interim-Vermögensübersicht schreibt der Gesetzentwurf nicht vor. Sofern aber der zuletzt verabschiedete Jahresabschluss schon älteren Datums ist, erscheint die Erstellung einer solchen Vermögensübersicht zumeist empfehlenswert.
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Abschaffung von Beschränkungen beim Erwerb eigener Anteile durch die BV
Die Beschränkungen hinsichtlich des Erwerbs eigener Anteile durch die BV entfallen. Somit fällt unter anderem die Begrenzung eines solchen Erwerbs auf maximal die Hälfte des platzierten Anteilskapitals weg. Des Weiteren entfallen die
derzeit geltenden Vorschriften, dass die Satzung den Erwerb eigener Anteile gestatten und dass eine Ermächtigung
hinsichtlich dieses Erwerbs seitens der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Gesellschaftsorgans vorliegen
muss. Auch der derzeit vorgeschriebene Bilanztest entfällt; er wird ersetzt durch den zuvor erwähnten Ausschüttungstest in Kombination mit Haftungssanktionen für die Geschäftsführer und einer Rückgewährverpflichtung bösgläubiger
Gesellschafter.
Kapitalreduzierung
Die Möglichkeiten einer Kapitalreduzierung werden erweitert. Die bestehende Widerspruchsregelung für Gläubiger
wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt der Ausschüttungstest in Kombination mit Haftungssanktionen für die Geschäftsführer und einer Rückgewährverpflichtung bösgläubiger Gesellschafter.
Anteile ohne Gewinnbeteiligungsrecht
Auf Grund des Gesetzentwurfs kann in der Satzung vorgesehen werden, dass Anteilen eines bestimmten Typs kein
Gewinnbeteiligungsrecht zukommt. Somit können Anteile kreiert werden, mit denen ausschließlich Stimmrechte verknüpft sind, beispielsweise die sog. Prioritätsanteile (prioriteitsaandelen).
Mit einem Anteil muss jedoch stets mindestens ein Gewinnbeteiligungsrecht oder ein Stimmrecht verknüpft sein. Ein
Anteil ohne Gewinnbeteiligungs- und Stimmrecht ist auf der Grundlage des Gesetzentwurfs nicht zulässig.
Mit Anteilen verknüpfte Stimmrechte
Auch auf dem Gebiet der Stimmberechtigung bietet der Gesetzentwurf neue Spielräume: die Satzung der BV kann
vorsehen, dass auf bestimmte Anteile mehrere Stimmen entfallen. Außerdem kann wie ausgeführt vorgesehen
werden, dass bestimmten Anteilen keine Stimmrechte zugewiesen werden. Dies kann insbesondere bei Fragen der
Betriebsnachfolge und der Arbeitnehmerbeteiligung relevant sein.
Berufung und Abberufung von Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrats durch Inhaber von
Anteilen eines bestimmten Typs
Auf Grund des Gesetzentwurfs kann die Satzung vorsehen, dass Geschäftsführer oder Mitglieder des Aufsichtsrats,
die Inhaber von Anteilen eines bestimmten Typs oder mit einer bestimmten Bezeichnung sind, von der Gesellschafterversammlung berufen (benoemd), suspendiert (geschorst) oder abberufen (ontslagen) werden. Es ist allerdings
erforderlich, dass jeder der stimmberechtigten Gesellschafter teilhaben kann an der Berufung mindestens eines Geschäftsführers und, sofern ein Aufsichtsrat installiert ist, mindestens eines Mitglieds dieses Aufsichtsrats. Besonders für
die Verhältnisse innerhalb eines Joint Ventures kann dieser Regelung Bedeutung zukommen.
Verschärfung des Weisungsrechts
Die Regelung, nach der die Satzung vorsehen kann, dass die Geschäftsführung den Weisungen eines anderen Gesellschaftsorgans Folge zu leisten hat, wird verschärft. Anders als nach heutiger Rechtslage muss es dabei nicht lediglich um allgemeine Weisungen gehen. Laut Gesetzentwurf können auch spezifische Weisungen erteilt werden. Die
Geschäftsführung muss sich diesen fügen, sofern sie nicht den Belangen der BV und ihrer Unternehmung entgegen
stehen.
Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung
Die Vorschriften hinsichtlich der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung werden erweitert. Das Erfordernis,
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dass eine solche Beschlussfassung nur einstimmig unter Beteiligung aller Stimmberechtigten (met algemene stemmen)
erfolgen darf, entfällt. Darüber hinaus können Beschlüsse auch dann außerhalb einer Versammlung gefasst werden,
wenn es außer den Gesellschaftern noch andere Personen mit der Berechtigung zur Teilnahme an Versammlungen
gibt, wie z.B. Nießbrauch-berechtigte (vruchtgebruikers) sowie Pfandgläubiger (pandhouders) oder Inhaber von
Anteilszertifikaten mit Stimmrecht oder dem Recht zur Teilnahme an Versammlungen – dies aber mit der Maßgabe,
dass alle Teilnahmeberechtigten der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung zugestimmt haben. Sofern die
Satzung nicht ein anderes bestimmt, können sowohl diese Zustimmung als auch die Beschlussfassung selbst mittels
E-Mail erfolgen.
Verkürzung der Einberufungsfrist für Gesellschafterversammlungen
Der Gesetzentwurf verringert die Einberufungsfrist für Gesellschafterversammlungen von mindestens fünfzehn auf
mindestens acht Tage.
Beschlussfassung außerhalb der Niederlande
Auf Grund des Gesetzentwurfs können Gesellschafterversammlungen auch an Orten außerhalb der Niederlande
abgehalten werden. Die jeweiligen Orte müssen in der Satzung der BV benannt werden.
Übergangsrecht
Die Bestimmungen zum Übergangsrecht sind im Einführungsgesetz aufgenommen. Grundsätzlich sind die Regelungen des Gesetzentwurfs mit dessen Inkrafttreten unmittelbar wirksam. Das Einführungsgesetz enthält unter anderem
einige wenige eigene Übergangsregelungen, die im Folgenden angesprochen werden.
Das Gesellschafterregister (aandeelhoudersregister) der BV muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs Angaben enthalten zu der Frage, ob den Inhabern von Anteilszertifikaten das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen zukommt. Gibt es Inhaber von Anteilszertifikaten, die unter Mitwirkung der BV zugeteilt
wurden, so muss deren Inhabern im Rahmen der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs ein
solches Teilnahmerecht zuerkannt werden.
Die neue Einberufungsfrist für Gesellschafterversammlungen von acht Tagen gilt für Versammlungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs abgehalten werden. Die Satzungen von BVs werden allerdings in den meisten Fällen vor
der Einberufung von Gesellschafterversammlungen geändert werden müssen, da sie in der Regel die derzeit vorgeschriebene Frist von fünfzehn Tagen vorschreiben.
Auf Grund des Einführungsgesetzes muss in den Satzungen von Gesellschaften mit einem Aufsichtsrat im Rahmen der
ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs eine Regelung aufgenommen werden für den Fall
der Abwesenheit oder anderweitiger Verhinderung (ontstentenis of belet) der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Rechtshandlungen, die nach der Nachgründungsregelung unzulässig waren, werden nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs nicht mehr widerrufen (vernietigd) werden können.
Rechtshandlungen, die unter Verletzung der Financial Assistance – Vorschriften verrichtet wurden, können dann nicht
mehr angetastet werden.
Auf eine Übertragung von Anteilen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs stattfindet, sind die derzeitigen
Vorschriften anwendbar, sofern die Anteile vor dem Inkrafttreten angeboten worden sind.
Eine BV, die in Folge einer nach heutigem Recht erfolgten Ausschüttung nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs nicht
mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wird nicht der neuen Regelung zu Ausschüttungen unterworfen. Entscheidend bleibt in solchen Fällen der Zeitpunkt der Ausschüttung.
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Auf einen Beschluss zur Kapitalreduzierung findet die heutige gesetzliche Regelung Anwendung, sofern er vor dem
Inkrafttreten des Gesetzentwurfs gefasst wurde.
Obgleich mit den Regelungen zum Übergangsrecht ein nahtloser Übergang beabsichtigt wird, können nach dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfs leicht viele Missverständnisse entstehen. So kann unklar sein, was für solche Satzungsbestimmungen gilt, die heute geltende, aber mit dem Inkrafttreten entfallende gesetzliche Regelungen widerspiegeln
oder auf diese verweisen.
Abschlussbemerkung
Das Inkrafttreten des Gesetzentwurfs wird wichtige Folgen für existierende BVs haben. Ihre Satzungen müssen beurteilt werden hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern sie in Stand bleiben können.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Gesetzentwurf „Geschäftsführung und deren Kontrolle“ (Wetsvoorstel
Bestuur en Toezicht) relevant. Der Entwurf umfasst unter anderem neue Regelungen für niederländische Aktiengesellschaften (naamloze vennootschappen, NVs) und BVs für den Fall, dass ein Geschäftsführer oder ein Mitglied
des Aufsichtsrats einen Interessenkonflikt gegenüber seiner Gesellschaft hat, und gibt ebenfalls Anlass, bestehende
Satzungen prüfen zu lassen.
Eine zeitige rechtliche Beratung hinsichtlich der Satzungen sowohl von BVs als auch von NVs ist daher ratsam.
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