Musiknoten: Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch

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Musiknoten: Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch
Unterrichten mit neuen Medien
http://www.lehrer-online.de/url/eigener-gebrauch
Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch
Überblick
Neben Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch - die an anderer Stelle näher besprochen werden (siehe Privatkopie: http://www.lehrer-online.de/url/privatkopie) - regelt § 53
UrhG in seinem Absatz 2 weitere Fälle des so genannten eigenen Gebrauchs. Das Gesetz
unterscheidet in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG dabei drei besonders privilegierte
Fälle des eigenen Gebrauchs, nämlich den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, die Aufnahme in ein eigenes Archiv und die Aufzeichnung von Funksendungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen. In diesen Fällen reichen die Befugnisse weiter als nach dem
"Auffangtatbestand" des "sonstigen eigenen Gebrauchs" nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4
UrhG, der anzuwenden ist, wenn der Nutzer keinen der privilegierten Zwecke verfolgt.
Der eigene Gebrauch im Unterricht und für Prüfungen ist im Übrigen in § 53 Absatz 3 UrhG
gesondert geregelt und wird im Zusammenhang mit den sonstigen urheberrechtlichen
Schranken für den schulischen Bereich näher erörtert (Veröffentlichung demnächst).
Für alle Fälle der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch sind die allgemeinen Grenzen zu
beachten, die das Gesetz in § 53 Absätzen 4 bis 7 UrhG aufstellt (zum Beispiel welche Arten
von Werken nur ausnahmsweise kopiert werden dürfen). Achtung: Diese Grenzen gelten
auch für die Privatkopie nach § 53 Absatz 1 UrhG und den Gebrauch im Unterricht und für
Prüfungen nach § 53 Absatz 3 UrhG. Zudem ist stets das in § 95a UrhG geregelte Verbot
der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu beachten.
Beispiele
Zeitschriftenreportage-Fall
Lehrerin P, die Politik unterrichtet, kopiert einige Reportagen zum Problem Rechtsradikalismus unter Jugendlichen, um sich für einen Vortrag vorzubereiten, den sie zu diesem Thema
auf einer Fortbildungsveranstaltung für Lehrkräfte halten will. Dazu macht sie in der Stadtbücherei Fotokopien aus dort vorhandenen Zeitungen und Zeitschriften. Außerdem scannt sie
die fotokopierten Texte ein, um sie auch auf dem PC lesen zu können und zur Sicherheit,
falls sie die Fotokopie einmal verlieren sollte. Bei der Lehrerfortbildung wird sie von einem
Kollegen (K) angesprochen, der Interesse an einer im SPIEGEL erschienen Reportage bekundet, die P in ihrem Vortrag erwähnt hat. P überlegt, dass sie K ihre Fotokopie entweder
kurzfristig ausleihen könnte oder dass sie davon eine weitere Fotokopie anfertigen oder aber
den eingescannten Text ausdrucken und an K überlassen könnte. Ist eine dieser Möglichkeiten zulässig?
Kurzantwort: Da P die Texte (Schriftwerke als Unterfall der Sprachwerke) für berufliche Zwecke sammelt, handelt sie nicht zur Befriedigung rein privater persönlicher Interessen. Sie
verfolgt auch nicht wissenschaftliche Zwecke. In Betracht kommt daher nur, dass sie die
Texte zum "sonstigen eigenen Gebrauch" gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
UrhG kopiert. Nach dieser Vorschrift darf P "einzelne Beiträge" kopieren, die "in Zeitungen
oder Zeitschriften erschienen" sind. Sie darf dafür auch die in der Bücherei angebotenen
Vorlagen verwenden.
Gemäß § 53 Absatz 2 Satz 2 UrhG ist es aber erforderlich, dass P die Vervielfältigungen
entweder durch Fotokopieren oder eine ähnliche Technik herstellt und/oder dass eine "ausschließlich analoge Nutzung" stattfindet. Daher darf P die Texte zwar fotokopieren, nicht aber
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einscannen, da die Texte ansonsten in digitaler Form vorliegen und somit keine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
Das Verleihen ihrer Fotokopie an den nicht durch persönliche Beziehungen mit ihr verbundenen K wäre eine zusätzliche Verwertung (in Form der körperlichen Verbreitung) des kopierten Schriftwerks, die gemäß § 53 Absatz 6 Satz 1 UrhG ausdrücklich nicht erlaubt ist.
Eine Ausnahme vom Verwertungsverbot besteht nur für Zeitungen, nicht dagegen für Zeitschriften, also die Reportage aus dem SPIEGEL. Wenn P von der Fotokopie eine weitere
Kopie herstellte, um sie an K zu überlassen (gleich ob durch Fotokopieren oder Ausdrucken),
läge schon im Hinblick auf den Vervielfältigungsvorgang kein "eigener Gebrauch" vor, da
Zweck der Vervielfältigung die Nutzung durch einen Dritten wäre.
P darf also die Fotokopien herstellen, dagegen die Texte weder einscannen noch - in welcher Form auch immer - an Personen außerhalb des privaten Bereichs weitergeben. P darf K
lediglich die Fundstelle mitteilen und ihn darauf verweisen, sich den Text selbst zu besorgen.
100-Jahr-Feier-Fall
Direktor D des städtischen G-Gymnasiums liest in der Lokalzeitung einen illustrierten Bericht
über die 100-Jahr-Feier seiner Schule. Darf er den Zeitungsartikel von seiner Sekretärin S
fotokopieren lassen und im Lehrerzimmer in Umlauf geben, damit sich das Lehrerkollegium
über die Berichterstattung informieren kann?
Kurzantwort: Das Fotokopieren des Textes (Schriftwerk) und der Abbildungen (an denen die
jeweiligen Fotografen Leistungsschutzrechte als "Lichtbildner" haben) berührt das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (Autors) und der Fotografen. Die Fotokopie
ist aber als Vervielfältigung zum "sonstigen eigenen Gebrauch" gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1
Nr. 4 UrhG zulässig, denn es handelt sich um einen einzelnen Beitrag, der in einer Zeitung
erschienen ist, es wird nur ein Vervielfältigungsstück hergestellt, und die Vervielfältigung
erfolgt mittels Fotokopierer. Zum eigenen Gebrauch können anerkanntermaßen auch juristische Personen (Behörden und Unternehmen) handeln, die durch einen Mitarbeiter Kopien
anfertigen lassen. Hier ist also auf die Schule - und nicht etwa D oder S als Personen - abzustellen (das G-Gymnasiums ist als nichtrechtsfähige Anstalt eine Behörde des Schulträgers, hier also der Stadt.) Die Weitergabe der Kopie innerhalb des Lehrerkollegiums gehört
zum eigenen Gebrauch der Schule, da die Kopie an der Schule verbleibt und nur behördenintern genutzt wird. Unzulässig wäre es dagegen, außen stehende Personen die Kopie einsehen zulassen, ihnen die Möglichkeit zur weiteren Vervielfältigung zu geben oder die Kopie
auszuleihen. Ebenfalls unzulässig wäre es, wenn für jeden Lehrer eine Fotokopie angefertigt
würde, da dann mehr als nur "einzelne" Vervielfältigungsstücke des Zeitungsartikels hergestellt würden.
Schulbibliothek-Fall
Dem Lehrer L, der die für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler eingerichtete Leihbibliothek betreut, fällt bei einer Revision auf, dass in einem Buch mehrere Seiten fehlen und
dass ein älteres Buch nicht mehr auffindbar ist. Für einen solchen Fall hatte er von besonders wertvollen Büchern Fotokopien angefertigt und im Keller beiseite gelegt. Darf L die fehlenden Seiten und auch das fehlende Buch durch die Kopien ersetzen, selbst wenn beide
Bücher über den Buchhandel nachgekauft werden können?
Kurzantwort: Sowohl das Kopieren eines ganzen Werks als auch das Kopieren von Werkteilen, die groß genug sind, um selbst Urheberrechtsschutz zu genießen, erfordert grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers. § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG erlaubt jedoch die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke "zur Aufnahme in ein eigenes Archiv", wenn dies
zu diesem Zweck geboten ist, ein eigenes Werkstück als Kopiervorlage dient und eine Vervielfältigung mittels Fotokopie erfolgt. Zur Aufnahme in ein Archiv dürfen ausnahmsweise
auch ganze Bücher vervielfältigt werden, unabhängig davon, ob sie bereits vergriffen sind.
Daher ist es zulässig, dass die Schulbücherei Fotokopien oder Mikroverfilmungen von Büchern und Zeitschriften herstellt, die ein in ihrem Eigentum stehendes Exemplar im Fall des
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Verlusts ersetzen sollen. Da L die Kopien ausschließlich zur Bestandssicherung angefertigt
hat (also nicht, um eine Nutzung der Kopien neben den Originalen zu ermöglichen), ist der
Archivzweck gegeben. Das Herstellen der Kopien war also zulässig.
Davon zu trennen ist aber das Verleihen des durch kopierte Seiten ergänzten sowie des vollständig kopierten Buchs, da dadurch in das ausschließliche Verbreitungsrecht der Urheber
eingegriffen wird. Damit ist die Verbreitung (das heißt körperliche Weitergabe) von nach § 53
Absatz 1 bis 3 UrhG zulässigen Kopien in der Regel unzulässig. Es besteht aber eine wichtige Ausnahme: Wenn rechtmäßig hergestellte Kopien abhanden gekommene kleine Teile
eines Werkstücks ersetzen, darf dieses auch verliehen werden. Ob das Werk vergriffen ist,
ist dabei nicht entscheidend. Anders ist es dagegen beim Verleihen eines vollständig kopierten Buchs. Dies ist nur zulässig, wenn das Werk vergriffen ist, also nicht mehr im Buchhandel bestellt werden kann. L muss daher sicherstellen, dass das vollständig kopierte Buch
nicht verliehen oder aber ein neues Exemplar angeschafft wird.
Vertiefung
Für jeden Fall des eigenen Gebrauchs legt § 53 Absatz 2 UrhG gesondert fest, unter welchen Voraussetzungen, durch welche Vervielfältigungstechniken (digital, analog, Fotokopie)
und in welchem Umfang (zum Beispiel ganze Werke, nur Teile von Werken) Kopien hergestellt werden dürfen. Zu beachten sind zudem § 53 Absätze 4 - 7 UrhG, die für alle Fälle des
§ 53 UrhG gelten und die Befugnisse der Nutzer weiter einschränken. Außerdem ist in jedem
Fall nach herrschender Meinung das Umgehen wirksamer technischer Maßnahmen, die Kopien verhindern, nach § 95a UrhG verboten. Es besteht also kein Selbsthilferecht, was von
einzelnen Urheberrechtlern allerdings anders beurteilt wird. Daher darf von technisch geschützten Inhalten keine Kopie hergestellt werden, auch wenn sie ansonsten zulässig wäre.
Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
Zulässig sind nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG zunächst einzelne Kopien zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Kopie zu diesem Zweck geboten ist. Die
Kopien dürfen selbst oder - auch entgeltlich - durch einen Dritten vorgenommen werden.
Durch diese Privilegierung soll es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erspart werden, für jede Vervielfältigung für ihren eigenen Gebrauch ein Nutzungsrecht erwerben zu
müssen, was die wissenschaftliche Arbeit erheblich hemmen würde.
Eigener Wissenschaftlicher Gebrauch
Der Gebrauch der Kopie ist wissenschaftlich, wenn er im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeit erfolgt (zum Begriff der Wissenschaftlichkeit und der Frage wann auch Arbeiten von
Schülerinnen und Schülern als "wissenschaftlich" gelten können, vergleiche die Erläuterungen zum Großzitat in wissenschaftlichen Werken: http://www.lehreronline.de/dyn/386056.htm). Neben eigener wissenschaftlicher Forschung wird auch die Unterrichtung über den Stand der Wissenschaft (zum Beispiel durch ein Unternehmen oder
einen Studierenden) von der überwiegenden Meinung in der urheberrechtlichen Literatur als
wissenschaftlicher Gebrauch angesehen. Ein "eigener" Gebrauch liegt vor, wenn die Kopie
nur von dem Wissenschaftler selbst beziehungsweise in einer wissenschaftlichen Einrichtung
betriebsintern genutzt wird. Unzulässig ist es dagegen, die Kopie an andere Personen weiterzugeben oder ihnen die Nutzung der Kopie zu ermöglichen.
Wann ist eine Kopie "geboten"?
"Geboten" im Sinne der Vorschrift ist das Herstellen einer Kopie nur dann, wenn die wissenschaftliche Arbeit dies erfordert und die Ausleihe oder sonstige Nutzung eines Werkexemplars nicht problemlos möglich ist oder wegen des damit verbundenen Aufwandes (zum Beispiel Wartezeiten bei der Ausleihe oder nur Präsenznutzung in einer Bibliothek) unzumutbar
erscheint. Ob die konkrete Kopie für die wissenschaftliche Arbeit wirklich benötigt wird, bleibt
grundsätzlich dem Urteil des Wissenschaftlers überlassen; dass sich eine Kopie nachträglich
als überflüssig herausstellt, schadet also nicht.
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Schnittmenge "Wissenschaftlicher Gebrauch" und "privater Gebrauch"
Wissenschaftlicher Gebrauch und privater Gebrauch können sich im Übrigen auch überschneiden. Soweit die wissenschaftliche Betätigung nicht zum Beruf gehört und auch sonst
kein Erwerbszweck verfolgt wird, kann die Kopie unter den für eine Privatkopie geltenden
Voraussetzungen nach § 53 Absatz 1 UrhG zulässig sein.
Reichweite des wissenschaftlichen Gebrauchs
Es dürfen für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch grundsätzlich auch ganze Werke
ohne Beschränkung auf den Umfang vervielfältigt werden. Auch muss kein eigenes (das
heißt im Eigentum des Wissenschaftlers oder der wissenschaftlichen Einrichtung stehendes)
Werkexemplar als Vorlage verwendet werden. Ebenso existiert keine Beschränkung auf bestimmte Vervielfältigungsverfahren oder Nutzungsarten. Auch eine digitale Nutzung ist daher
(außer bei Datenbanken oder zum Gebrauch im Unterricht, wofür Sondervorschriften gelten)
zulässig, also zum Beispiel das Einscannen eines Textes oder einer Abbildung oder das Digitalisieren von Musik oder Filmen. Dies gilt natürlich jeweils nur in dem Umfang, in dem die
Kopie zum wissenschaftlichen Gebrauch geboten ist. Wegen der allgemein zu beachtenden
Grenzen für Kopien zum eigenen Gebrauch nach § 53 Absätze 4 - 7 UrhG siehe unten.
Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv
Durch die Vorschrift des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG soll es vor allem Bibliotheken ermöglicht werden, ihren Bestand durch Archivierung (zum Beispiel durch Verfilmung auf Mikrofilm oder Fotokopieren) zu sichern, also für den Verlust des Originals Vorsorge zu treffen.
Aufnahme in ein eigenes Archiv
Unter Archiv wird eine nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Sammlung von Werken
aller Art verstanden. Da bei persönlichen Archiven und wissenschaftlichen Zwecken dienenden Archiven bereits die Privilegierung als Privatkopie beziehungsweise zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch eingreift, ist die Vorschrift daher nur für sonstige interne (das heißt
Dritten zur Benutzung nicht offen stehende) Archive von Bedeutung. Außen stehende Personen dürfen die archivierten Werke also nicht einsehen oder die Möglichkeit erhalten, eigene Kopien davon anzufertigen.
Die Aufnahme von Kopien in das Archiv muss durch den Archivierungszweck geboten sein,
das heißt allein der Sicherung und ausschließlich internen Nutzung der kopierten Werke dienen. Daher dürfen zum Beispiel empfindliche Werke, die unter Verschluss gehalten werden,
den internen Archivnutzern auf Mikrofilm zur Verfügung gestellt werden. Daneben dürfen
keine sonstigen Zwecke verfolgt werden, die eine intensivere Verwertung der Werke bedeuten. Die Vervielfältigung darf daher insbesondere nicht dazu dienen, den Bestand der Bibliothek zu erweitern, indem neben den vorhandenen Originalen auch die Kopien zur Nutzung
bereitgehalten werden.
Grenzen für Archivkopien
Kopiert werden dürfen im Gegensatz zu den anderen Fällen des eigenen Gebrauchs nach §
53 Absatz 1 - 3 UrhG für das eigene Archiv auch ganze Werke, also auch vollständige Bücher (selbst wenn sie noch nicht vergriffen sind) und Zeitschriften sowie Musiknoten. Als Vorlage für die Kopie darf jedoch nur ein eigenes Werkstück verwendet werden, das heißt ein
bereits im Eigentum des Archivbetreibers stehendes Original, und zulässig ist nur eine einzige Kopie. Sollen (zum Beispiel unter verschiedenen Stichworten) mehrere Archivkopien angelegt werden, müssen entsprechend viele Originale vorhanden sein. Auch sind die zulässigen technischen Verfahren beschränkt:
Zulässig ist zum einen die Vervielfältigung "auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" (zum Beispiel Fotokopie, nicht dagegen Mikrofilm).
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Ebenfalls zulässig ist die Vervielfältigung, wenn eine ausschließlich analoge Nutzung
stattfindet, also zum Beispiel bei Musik und Filmen das Überspielen auf Magnetbandkassetten oder das Aufnehmen von Texten und Abbildungen auf Mikrofilm. Auch digitale
Medien (zum Beispiel CD-ROMs, die Texte und Abbildungen enthalten) dürfen archiviert
werden, wenn es zu einer ausschließlich analogen Nutzung kommt, also etwa nur Ausdrucke auf Papier vorgenommen werden können.
Nur ausnahmsweise ist auch noch eine digitale Archivierung und Nutzung zulässig, wenn
das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt,
zum Beispiel in staatlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Museen.
Vervielfältigungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen
Zur "eigenen Unterrichtung über Tagesfragen" dürfen gemäß § 53 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3
UrhG durch Funk gesendete Werke aufgezeichnet werden. Für die private Nutzung ist dies
allerdings bereits als Privatkopie nach § 53 Absatz 1 UrhG zulässig und bei "vermischten
Nachrichten" und "Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlich worden sind",
greift bereits § 49 Absatz 2 UrhG als Urheberrechtsschranke ein (siehe Urheberrechtsschranken von allgemeiner Bedeutung: http://www.lehreronline.de/url/urheberrechtsschranken-allgemein). Von eigenständiger Bedeutung ist die Vorschrift des § 53 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG daher nur, wenn in einem Unternehmen den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Information über Tagesereignisse ermöglicht werden
soll und von § 49 Absatz 2 UrhG nicht erfasste Werke betroffen sind, also zum Beispiel Reportagen.
Aufgezeichnet werden dürfen nur Funksendungen (Radio, Fernsehen), also keine OnlineMedien. Außerdem darf die Vervielfältigung nur durch Reprografie (zum Beispiel Fotokopie,
was aber kaum in Betracht kommt) erfolgen oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfinden (also keine Aufnahme auf digitale Bildträger oder die Zugänglichmachung über ein
Netzwerk). Insgesamt hat die Vorschrift damit einen geringen praktischen Anwendungsbereich, sie erlaubt es aber immerhin, dass Funksendungen mit aktuellem Inhalt in einem Unternehmen auf Videokassette aufgezeichnet und die Aufzeichnung unternehmensintern den
Mitarbeitern zur zeitversetzten Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt wird.
Vervielfältigungen zum sonstigen eigenen Gebrauch
Auffangtatbestand für sonstige Fälle des eigenen Gebrauchs
Liegt keiner der bisher genannten privilegierten Zwecke vor (kein wissenschaftlicher
Gebrauch, keine Aufnahme in ein Archiv und keine Unterrichtung über Tagesfragen bei
Funksendungen) oder ist nicht bereits die Privatkopie-Schranke des § 53 Absatz 1 UrhG
anwendbar, kommt für alle anderen denkbaren Fälle des eigenen Gebrauchs nur noch § 53
Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 UrhG als "Auffangtatbestand" in Betracht. Die Vorschrift erfasst den
beruflich oder sonst wirtschaftlich motivierten Gebrauch durch eine natürliche Person sowie
die interne Nutzung in einem Unternehmen oder einer Behörde durch die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Zulässig ist auch hier neben der Verwendung eigener Werkstücke die Verwendung eines geliehenen Werkexemplars als Kopiervorlage.
Enge Grenzen
Jedoch sind dem zulässigen Umfang des Kopierens nach § 53 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 UrhG
deutlich engere Grenzen gesetzt als bei den anderen (privilegierten) Zwecken des eigenen
Gebrauchs: Grundsätzlich dürfen nur kleine Teile eines erschienenen Werks oder einzelne
Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, kopiert werden.
Definition "Erschienen"
"Erschienen" bedeutet dabei nach dem Sprachgebrauch des UrhG, dass das Werk nicht nur
veröffentlicht (also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden) ist, sondern dass mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke nach ihrer Herstellung in genügender
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Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind; bei Werken der
bildenden Künste genügt es, wenn das Original oder eine Kopie mit Zustimmung des Berechtigten dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich ist (vergleiche die Begrenzung auf "erschienene" Werke beim wissenschaftlichen Großzitat).
Definition "Klein"
"Klein" ist ein Teil eines Werks, wenn er im Verhältnis zum Gesamtwerk noch als klein erscheint; genannt werden in der juristischen Literatur Grenzen zwischen 10 und 20 Prozent.
Ist ein Werk als Beitrag in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienen, darf der Beitrag auch im
Ganzen kopiert werden. Der zulässige Umfang ist in diesem Fall jedoch auf "einzelne" Beiträge beschränkt, also einige wenige Beiträge: Die im wesentlichen vollständige Vervielfältigung einer Zeitung oder Zeitschrift ist somit nicht erlaubt. Als "Beitrag" sind Werke aller Arten
erfasst, also neben Artikeln zum Beispiel auch Gedichte, Abbildungen von Kunstwerken und
andere Fotografien. Ist ein Werk in anderer Form erschienen (zum Beispiel Musik, Film, nicht
in Zeitungen oder Zeitschriften abgebildete Kunstwerke) darf es konsequenterweise in der
Regel nicht im Ganzen kopiert werden.
Ausnahme: Mindestens zwei Jahre Vergriffen
Insoweit gilt aber eine wichtige Ausnahme: Ist das Werk (zum Beispiel ein Buch) seit mindestens zwei Jahren vergriffen, also nicht mehr über den normalen Handel beziehbar, darf es
ausnahmsweise doch vollständig kopiert werden. Dass einzelne Exemplare noch antiquarisch erhältlich oder in Bibliotheken zugänglich sind, schadet dabei nicht, da nach dem
Zweck der Vorschrift bei älteren Werken der Nutzer nicht aufwändig nach einer Beschaffungsmöglichkeit nachforschen müssen soll. Auch hinsichtlich der Vervielfältigungstechnik
sind nach § 53 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4UrhG die Grenzen enger. Es darf nur eine Vervielfältigung mittels Reprografie (also Fotokopieren oder ein ähnliches Verfahren) oder sonst eine
ausschließlich analoge Nutzung stattfinden.
Allgemeine Grenzen für Kopien zum eigenen Gebrauch
Neben den für die einzelnen Zwecke des eigenen Gebrauchs geltenden besonderen Voraussetzungen sieht das Gesetz in § 53 Absätze 4 bis 7 UrhG weitere allgemeine Einschränkungen vor, die in allen Fällen des § 53 Absätze 1 bis 3 UrhG zusätzlich zu beachten sind.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher genauso für die Privatkopie nach § 53 Absatz
1 UrhG wie auch für Kopien zum schulischen Gebrauch nach § 53 Absatz 3 UrhG.
Musiknoten und vollständige Bücher und Zeitschriften
Besonders geschützte Vorlagen
Grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik (das heißt Musiknoten) dürfen stets nur
mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden, außer sie werden von Hand abgeschrieben. Das vor allem bei Hobbymusikern weit verbreitete Fotokopieren von Musiknoten
ist daher unzulässig. Werden für die Aufführung eines Musikstücks durch ein Orchester oder
einen Chor mehrere Exemplare der Partitur benötigt, müssen also ausreichend Originale
gekauft werden. Achtung: Auch von Hand abgeschriebene Noten dürfen nicht fotokopiert
werden, da diese anschließende Vervielfältigung nicht mehr "durch Abschreiben" erfolgt.
Bücher und Zeitschriften (gemeint sind bei Lieferungswerken der einzelne Band und bei einer Zeitschrift das einzelne Heft, nicht der ganze Zeitschriftenjahrgang) dürfen nicht "im wesentlichen vollständig" vervielfältigt werden, außer sie werden abgeschrieben. Im wesentlichen vollständig ist die Vervielfältigung schon dann, wenn nur unwesentliche Teile wie ein
Register oder Anhänge weggelassen werden, oder wenn ein kopierter größerer Zeitschriftenbeitrag den wesentlichen Teil der Zeitschrift ausmacht. In der urheberrechtlichen Literatur
werden auch quantitative Höchstgrenzen wie 75 oder 90 Prozent genannt.
Für Zeitungen gilt die Beschränkung dagegen nicht. Soweit zum Beispiel zum privaten oder
wissenschaftlichen Gebrauch auch vollständige Werke kopiert werden dürfen, sind also nur
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Bücher und Zeitschriften davon ausgenommen. Zeitungen dürfen dagegen (wegen der
schlechteren Papierqualität und deswegen begrenzten Haltbarkeit) auch vollständig vervielfältigt werden, zum Beispiel von einer Bibliothek auf Mikrofilm aufgenommen werden.
Ausnahmen
Die genannten Beschränkungen für Musiknoten und vollständige Bücher beziehungsweise
Zeitschriften entfallen, falls die Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv nach § 53 Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 UrhG zulässig ist, oder wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen
ist.
Kopien aus Datenbankwerken
Privatkopien und Kopien in allen anderen Fällen des eigenen Gebrauchs - mit Ausnahme
des wissenschaftlichen Gebrauchs zu nicht gewerblichen Zwecken und des Gebrauchs im
Unterricht - sind unzulässig bei Datenbankwerken, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Ein Datenbankwerk ist ein Sammelwerk (das heißt eine Anordnung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl und Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellt), dessen
Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Daher
haben es die Gerichte zum Beispiel für unzulässig erklärt, ein vom Hersteller ins Internet
gestelltes Medizinlexikon, das über Stichwortsuche zugängliche Texte und Abbildungen enthielt, auf die eigene Festplatte zu kopieren.
Nicht von dem Verbot erfasst sind dagegen analoge Datenbanken (zum Beispiel ein gedrucktes Lexikon); hier sind Kopien nach § 53 Absätze 1 bis 3 UrhG zulässig. Auch der eigene wissenschaftliche Gebrauch und der Gebrauch im Unterricht ist, falls er nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, zulässig, also etwa an einer staatlichen Hochschule oder öffentlichen
Schule. Ein Eingriff in das Datenbankrecht liegt zudem nur vor, wenn der vervielfältigte Teil
der Datenbank seinerseits als Datenbank geschützt ist (wesentlicher Teil einer Datenbank).
Die Vervielfältigung einzelner Teile, also zum Beispiel das Abspeichern einzelner Elemente
aus einer online verfügbaren Datenbank oder das Kopieren einzelner Elemente aus einer auf
CD-ROM veröffentlichten Datenbank auf Festplatte ist daher schon keine zustimmungspflichtige Nutzungshandlung und damit zulässig, wenn es sich um eine Privatkopie oder um eine
Kopie zu einem der sonstigen Fälle des eigenen Gebrauchs handelt.
Kopien von Computerprogrammen
Die Vorschriften, die die Vervielfältigung von Computerprogrammen regeln, sind gegenüber
§ 53 UrhG vorrangig. Das bedeutet, dass Computerprogramme zum eigenen Gebrauch nur
in den von § 69d UrhG erlaubten Fällen vervielfältigt werden dürfen, nämlich für die bestimmungsgemäße Benutzung durch das Laden in den Arbeitsspeicher des Computers und zur
Herstellung einer Sicherungskopie, falls eine solche erforderlich ist. Auch für rein private oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Archivierung darf ein Computerprogramm daher ohne
den Erwerb eines entsprechenden Nutzungsrechts nicht vervielfältigt werden.
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
Die Schranke für Kopien zum eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG erlaubt nur das Herstellen
einer Kopie, also einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Rechteinhabers. § 53 Absatz 6 UrhG stellt deshalb klar, dass die Nutzung auf die Vervielfältigung als solche und den
damit verfolgten zulässigen Zweck beschränkt bleiben muss.
Verbot der Zweckänderung und Verwertungsverbot
Die Kopien dürfen nach § 53 Absatz 6 UrhG somit weder verbreitet (also in körperlicher
Form an Dritte weitergegeben) noch für eine öffentliche Wiedergabe des Werks benutzt werden, zum Beispiel für die Aufführung eines Theater- oder Musikstücks mit Hilfe der kopierten
Texte beziehungsweise Noten oder für das öffentliche Abspielen einer auf Tonträger oder
Bildträger kopierten Musik oder eines Films. Ebenso ist die öffentliche Zugänglichmachung
unzulässig, also das Bereithalten zum Abruf über ein Datennetz (auch ein nur intern zugäng© 2004, Schulen ans Netz e.V.
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liches Netzwerk), zum Beispiel das Einstellen auf einer Homepage oder in eine Internet"Tauschbörse". Die für einen zulässigen Zweck rechtmäßig hergestellte Vervielfältigung darf
also nicht nachträglich für einen anderen Zweck verwertet werden (Verwertungsverbot).
Im Übrigen gilt: Wird die Kopie von vorneherein zu einem solchen Zweck hergestellt, ist bereits die Vervielfältigungshandlung urheberrechtswidrig, weil kein eigener Gebrauch als alleiniger Nutzungszweck beabsichtigt ist. Nur die unkörperliche Weitergabe zum Beispiel einer
Datei per E-Mail an einzelne Empfänger wird nicht vom Verwertungsverbot erfasst, weil darin
weder eine körperliche Weitergabe noch eine öffentliche (also an Mitglieder der Öffentlichkeit
gerichtete) Wiedergabe liegt. Daher durfte P im Zeitungsartikel-Fall ihre rechtmäßig hergestellten Kopien nicht an einen Dritten außerhalb der privaten Sphäre überlassen.
Ausnahme für das Verleihen bestimmter Kopien
Eine Ausnahme besteht insoweit allerdings für das Verleihen von rechtmäßig hergestellten
Kopien von Zeitungen, von vergriffenen Werken und von Werkstücken, bei denen nur kleine
beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Kopien ersetzt wurden. Dies soll insbesondere Leihbibliotheken ermöglichen, beschädigte Exemplare zu ersetzen. Im Schulbibliothek-Fall durfte daher das durch Kopien ergänzte Buch auch verliehen werden, nicht dagegen das im Ganzen kopierte Buch, da es noch nicht vergriffen war. Auch das Verleihen einer
privat kopierten Zeitung ist zulässig.
Generelle Ausnahmen
Für einige besonders stark in das Vervielfältigungsrecht eingreifende Nutzungen sind nach §
53 Absatz 7 UrhG Privatkopien und Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch schließlich
vollständig ausgeschlossen:
Öffentliche Vorträge (beispielsweise eine Dichterlesung), Aufführungen (zum Beispiel ein
Konzert oder eine Theateraufführung) und Vorführungen eines Werks (etwa eines Films)
dürfen nicht aufgenommen werden. Da diese Verwertungen in der öffentlichen Sphäre
stattfinden, ist es nicht gerechtfertigt, private Aufnahmen davon ohne Einwilligung des
Rechteinhabers zu erlauben. Unzulässig ist es daher zum Beispiel, ein öffentliches Schülerkonzert ohne Einwilligung der Rechteinhaber aufzunehmen; ein Konzert in der privaten
Sphäre darf dagegen aufgenommen werden. Ebenso unzulässig daher auch ist die Aufnahme eines Films, der in einem Kino gezeigt wird, etwa mittels eines Camcorders.
Die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst und der
Nachbau eines Bauwerks sind ebenfalls stets einwilligungspflichtig. Grundsätzlich zulässig sind dagegen andere Vervielfältigungen, zum Beispiel das Fotografieren einer Skulptur oder eines Bauwerks, wenn die Voraussetzungen von § 59 UrhG erfüllt sind (siehe
Urheberrechtsschranken von allgemeiner Bedeutung: http://www.lehreronline.de/url/urheberrechtsschranken-allgemein).
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Konsequenzen
Erlaubt sind je nach dem Zweck des eigenen Gebrauchs Vervielfältigungen in verschiedenem Umfang und durch verschiedene Techniken. Vor allem zwischen analoger und digitaler Nutzung ist insoweit zu unterscheiden.
Erst die Feststellung, welcher der im Gesetz geregelten Zwecke des eigenen Gebrauchs
im konkreten Fall vorliegt, erlaubt eine Beurteilung, ob eine konkret geplante Vervielfältigung zulässig ist. Bei Privatkopien und den privilegierten Zwecken des eigenen
Gebrauchs gehen die Befugnisse weiter als nach dem "Auffangtatbestand" des "sonstigen eigenen Gebrauchs".
Stets zu beachten ist das Verbot, Musiknoten oder im wesentlichen vollständige Bücher
und Zeitschriften zu kopieren. Nur zum Anlegen eines Archivs oder wenn das Werk seit
mehr als zwei Jahren vergriffen ist, ist eine Kopie erlaubt.
Auch die öffentliche Wiedergabe mit Hilfe einer zulässigen Kopie und die Aufnahme einer
öffentlichen Wiedergabe ist unzulässig, da sie einen stärkeren Eingriff in die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers bedeuten, als § 53 UrhG zulassen will.
Verwandte Themen
§ 53 UrhG
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Eine Übersicht der in diesem Paragraphen geregelten Schranken, die Vervielfältigungen für
den eigenen Gebrauch zulassen (zum Beispiel für das eigene Archiv, für wissenschaftliche
Zwecke, für schulische Zwecke).
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
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Was ist eine so genannte Privatkopie und wann ist sie zulässig?
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