BDY Geschäftsführung, Frau Hafner Jüdenstr. 37 D 37073 Göttingen

Transcrição

BDY Geschäftsführung, Frau Hafner Jüdenstr. 37 D 37073 Göttingen
Hans Deutzmann
Hofaue 63
42103 Wuppertal
Tel.: 02020202-97 98 540
E-Mail: [email protected]
www.yogaschule-wuppertal.de
Deutsche Bank 24 Wuppertal
Konto 120518600
BLZ 33070024
Bürozeiten: Mo-Fr 10.00-17.00 Uhr
Yogaschule Wuppertal
Institut für Gesundheitsförderung
Aus - und Weiterbildung von
Präventionsfachkräften
Yogaschule / IfG Hofaue 63 42103 Wuppertal
BDY
Geschäftsführung, Frau Hafner
Jüdenstr. 37
D 37073 Göttingen
Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen, unsere Nachricht vom
Datum
5.2.2009
Betr: Umsatzsteuer für Yogalehrer
Sehr geehrte Frau Hafner
Im Yoga-Forum 6/08 findet sich ein Beitrag zum Thema Umsatzsteuer.
Viele der dort getroffenen Aussagen sind nicht zutreffend oder unvollständig.
Ich habe mit Frau Sichtermann bereits telefoniert. Sie hat eingeräumt, sich nur teilweise
in dem Gebiet auszukennen.
Vor allen Dingen kann nicht der Meinung zugestimmt werden, dass jeder Lehrer und jede
Schule in dieser Frage einen eigenen Weg finden müsste. Es ist u.E. vielmehr Aufgabe
des Berufsverbandes, eine klare rechtliche Position hierzu erarbeiten zu lassen, die
Mitglieder entsprechend zu beraten und Positionen auch durch Musterprozesse
durchzusetzen, wie dies auch von anderen Berufsverbänden geschieht.
Die Yogaschule Wuppertal – Institut für Gesundheitsförderung ist seit 2 Jahren mit einer
Betriebsprüfung konfrontiert. Nach 9 Jahren wird durch das Finanzamt die Steuerfreiheit
der Leistungen nach § 4 Nr 14 UStG in Frage gestellt. In unserem wie auch in anderen
Fällen hat dies existenzbedrohende Formen. Unsere Mitbewerber sind häufig von der
Steuer befreit, so dass die Preise nicht weiter erhöht werden können. Nachzahlungen
würden uns wirtschaftlich erheblich schädigen. Mit 19% zusätzlichen Ausgaben ist keine
Rentabilität darstellbar.
In unserem Fall haben wir uns seit 2 Jahren intensiv mit dem Rechtsgebiet befasst.
Wir sind der festen Überzeugung, dass jedenfalls Leistungen von Yogalehrern, die als
Präventionsleistungen nach § 20 SGB V von den Kassen bezahlt werden, als
heilberufliche Leistungen nach Art 132 Abs 1 Buchstabe b, c oder als Leistung mit
sozialer Zwecbestimmung nach Buchstabe g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie resp. §
4 Nr 14 und 16 c UStG steuerfrei sind. Dem steht derzeit ein Urteil des BFH im Weg, das
aber in der Zukunft keinen Bestand haben kann, da die Vorgaben des EuGH hierzu
vollkommen eindeutig sind. Diese werden allerdings von den deutschen Finanzbehörden
– und teilweise auch dem BFH – unterlaufen, so dass nur der Klageweg hilft.
Die steuerliche Bevorzugung bestimmter staatliche Einrichtungen im Bildungsbereich vor
privaten Unternehmern verstößt nach durchgehender Rechtsmeinung gegen das Prinzip
der steuerlichen Gleichbehandlung und das Prinzip der Steuerneutralität.
Im Bildungs- und Ausbildungsbereich kann man sich seit kurzem auch unmittelbar auf
das Gemeinschaftsrecht berufen, da § 21 a bb UStG das Gemeinschaftsrecht nicht
korrekt umsetzt. Hier können auch Privatlehrer auf die Steuerfreiheit pochen.
In unserem Fall müssen wir mit Nachbelastungen über viele Jahre rechnen, so dass
unsere Existenz bedroht ist. Wir werden deshalb in jedem Fall klagen und notfalls bis
zum EuGH gehen.
Es sollte möglich sein, die umsatzsteuerlichen Facetten der verschiedenen Tätigkeiten
von Yogalehrern – etwa in Prävention, Therapie, Bildung, Ausbildung gründlich zu
ermitteln und den Yogaschulen und Lehrern eine entsprechende Unterstützung in der
Beratung zu geben. Gleichzeitig sollte aus unserer Sicht in der Regel immer versucht
werden, eine Steuerbefreiung zu erreichen und hierfür auch den Klageweg zu
beschreiten, wenn nicht im Einzelfall Gründe für die Umsatzsteuer sprechen.
In unserem Fall stellt sich die Frage, ob der BDY uns in einem Musterprozess
unterstützen würde oder auch eine Öffentlichkeit für die Thematik mit herstellen kann.
Leider sind gute Anwälte sehr teuer. Unsere Rechtsschutzversicherung reicht für die
Kosten nicht aus. Wir überlegen deshalb, unsere Situation öffentlich zu machen und um
Unterstützung zu bitten. Die Fachanwälte, die wir im Auge haben, kosten 300,00 € / h.
Nach unserem Überblick über die Rechtslage bestehen sehr gute Aussichten, Yoga als
Präventionsleistung in die Steuerfreiheit zu bekommen. Wenn keine Zulassung des
Lehrers bei den Kassen vorliegt, stellt sich die Situation etwas anders und komplizierter
dar. Hier greift möglicherweise Buchstabe i und j der benannten Richtlinie.
Falls beim Verband Interesse an diesem Thema besteht, würde ich mich über eine
Kontaktaufnahme freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Deutzmann
Von:
An:
Betreff:
Datum:
BDY Geschäftsführung
Info Yogaschule
Re: An Frau Hafner - anderes Thema: Umsatzsteuer
Mittwoch, 18. Februar 2009 11:46:46
Sehr geehrter Herr Deutzmann,,
im Namen des Vorstandes darf ich Ihnen zu Ihrem Schreiben bezüglich der Umsatzsteuer mitteilen, dass
der BDY grundsätzlich keine Kosten für Prozesse übernimmt. Allerdings wird Ihr Anliegen über den Vorstand in den Deutschen Yoga Dachverband eingebracht,
da es sich um die Belange aller aktiven Yogalehrenden, unabhängig von Verbandszugehörigkeiten, handelt.
Wir können jedoch nicht prognostizieren, wie das Thema im Dachverband behandelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Doris Hafner
Geschäftsführerin ------------------------------------------------------------------------------------------------Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V. (BDY)
Jüdenstr. 37
37073 Göttingen
Tel.: 0551 - 79 77 44 -11
Fax: 0551 - 79 77 44 -66
[email protected]
www.yoga.de
----- Original Message ----From: Info Yogaschule
To: BDY Geschäftsführung
Sent: Wednesday, February 04, 2009 3:07 PM
Subject: An Frau Hafner - anderes Thema: Umsatzsteuer
Mit freundlichen Grüßen
Hans Deutzmann
Yogaschule Wuppertal
Hierbei ist es bis heute geblieben!
Der BDY hat übrigens seine Tätigkeit im Deutscnen Yoga Dachverband - ohne
Befragung der Mitglieder - zum 21.03.2013 beendet. Irgendwelche sinnvollen
Tätigkeiten sind in diesem "Verband" nicht zu registrieren gewesen.
Demzufolge war die obige Antwort nichts als leeres Geschwätz.