EuGH Urlaubsanspruch trotz Erkrankung

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EuGH Urlaubsanspruch trotz Erkrankung
Europäischer Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht haben
entschieden!!!!!!!!!
Urlaubstage dürfen nicht wegen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit verfallen
Bisher war das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch
erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht erfüllt werden kann. Da dies jedoch
gegen Europarecht verstößt, änderte das Gericht seine Rechtsprechung hierzu. Die Urlaubsansprüche
dürfen auch bei Krankheit nicht verfallen!
Wer wegen einer langen Krankheit seinen bezahlten Urlaub nicht nehmen kann und aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat nach dem EuGH-Urteil Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Ein deutscher Arbeitnehmer wurde nach langer Krankheit frühverrentet und konnte seinen bezahlten
Jahresurlaub nicht mehr antreten. Für die Richter in Luxemburg war das kein Grund, ihm die für den
Jahresurlaub fällige Vergütung nicht auszuzahlen.
Normalerweise haben Mitarbeiter, die nach langer Krankheit ihren Job wieder antreten, ein Recht
darauf, ihren verpassten Urlaub nachzuholen. Das muss in Deutschland in der Regel innerhalb von drei
Monaten nach Ende des Jahres geschehen, in dem man krank war (AVR-K Regelung: vier Monate).
Die Befristung an sich ist grundsätzlich erlaubt. Kann aber ein ordentlich krankgeschriebener
Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht in den Urlaub fahren, bleibt der Anspruch dennoch bestehen,
entschied der Gerichtshof. (Aktenzeichen: EuGH / C-350/06 und C-520/06) Quelle: Financial Times Deutschland
Ob sich der Anspruch auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen gemäß Bundesurlaubsgesetz oder
den tariflichen Urlaub gemäß AVR-K bezieht ist richterlich noch nicht entschieden.
Nach einer Folgeentscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 02.02.09 – 12 Sa 486/06, Revision
zugelassen) besteht ein Anspruch auch beim gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub gemäß § 125 SGB
IX.
Tipp für die Praxis:
Sollte ein entsprechender Sachverhalt bei Ihnen / Euch vorliegen, empfiehlt es
sich den Arbeitgeber auf die Übertragung des wegen Arbeitsunfähigkeit nicht
genommenen Erholungsurlaubs aus z. B. 2011 in das Folgeurlaubsjahr, in diesem
Falle, 2012, hinzuweisen und eine Übertragung auf 2012 zu verlangen.
Quelle: AiB 2009, Heft 4