ZPO - ogv

Transcrição

ZPO - ogv
Änderungen der ZPO
Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Die Änderungen betreffen sowohl den formellen Ablauf des Verfahrens, die Form der
Aufnahme des Vermögensverzeichnisses als auch den Ort der Abnahme der
Vermögensauskunft .
§ 802f ZPO im Wortlaut
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802f
(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung
der Forderung eine Frist von zwei Wochen. 2Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach
Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach
Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. 3Der Schuldner hat die zur
Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der
Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. 2Der Schuldner kann dieser Bestimmung
binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 3Andernfalls gilt der Termin als
pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die
Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) 1Mit der Terminladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu
belehren. 2Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen
einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die
Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 8021 und der Eintragung in das
Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung
an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe
des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben als
elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der
Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben.
3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht
nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. 2Der Ausdruck muss den
Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt, - § 802d Abs. 1
Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
1. Ladung mit Zahlungsfrist und Terminbestimmung
Das Verfahren wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. §
802f Abs. 1 Satz 1 eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen setzt bevor die
Vermögensauskunft abgenommen wird. Eine solche letzte Toleranzfrist ist bislang schon in
§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehen. Im Interesse eines zügigen Verfahrens sieht § 802f
Abs. 1 Satz 2 vor, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des
fruchtlosen Fristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzt
und den Schuldner hierzu in seine Geschäftsräume ) lädt. Satz 3 regelt die Pflicht des
Schuldners, zu dem bestimmten Termin alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen.
2. Der Terminsort
In örtlicher Hinsicht dreht § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO die bisherige Regelung in § 900 Abs. 2
S. 1 ZPO um. Der Schuldner ist hiernach zum Termin zur Abnahme der
Vermögensauskunft regelmäßig in die Geschäftsräume des Gerichtsvollziehers(§ 46
GVO) zu laden. Die Ausnahme hierzu ist in § 802f Abs. 2 ZPO geregelt. Satz 1 ermöglicht
es dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners als Abnahmeort zu
bestimmen.
Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners kann sinnvoll sein, etwa um bei
Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen
Unterlagen zur Hand haben oder sich als notwendig erweisen wenn der Schuldner z.B.
nicht ausreichen mobil ist.
Der Schuldner kann der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft
in seiner Wohnung allerdings widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit soll aber
nicht dazu führen, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
verzögern kann. Deshalb wird der Schuldner verpflichtet, einen etwaigen Widerspruch
binnen einer Woche zu erklären.
3. Beibringen von Unterlagen
Nach § 802f Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Schuldner die zur Abgabe der Vermögensauskunft
erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Auf diese Verpflichtung ist der
Schuldner nach § 802f Abs. 3 S. 2 ZPO hinzuweisen. Führt der Schuldner die Unterlagen
nicht mit sich und kann deshalb die Vermögensauskunft nicht vollständig und richtig
abgegeben werden, gilt die Vermögensauskunft als nicht abgegeben. Das hat zur Folge,
dass der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar in der Schuldnerverzeichnis
eingetragen werden kann, wenn er nicht den Gläubiger binnen Monatsfrist gemäß § 882c
Abs. 1 Nr. 3 ZPO vollständig befriedigt.
4. Die Belehrung des Schuldners
Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach §
802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu belehren. Als Orientierungshilfe für die ihm
abverlangten Angaben und die nach Absatz 1 Satz 3 von ihm mitzubringenden Unterlagen
kann dabei ein durch die Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO vorgegebenes Formular
oder ein Formblatt übersandt werden.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner auch über das Verfahren zu belehren. Dazu
gehört insbesondere, dass ein unentschuldigtes Terminversäumnis oder eine Verletzung
seiner Auskunftspflichten zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß §
882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO führt, und dass außerdem unter den Voraussetzungen des § 802g
ZPO Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann. Zu belehren ist außerdem über die in §
802l ZPO neu geregelte Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Auskünfte von Dritten
einzuholen sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach
Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
In der Praxis ist zu Befürchten, dass eine Vielzahl von Schuldnern den Inhalt der
Belehrung/en tatsächlich nicht wahrnimmt, wie viele Verbraucher die AGB auf
Internetportalen wie eBay etc. oder Autokauf kaum mehr lesen. Die formularmäßige
Belehrung wird so zur Formalie, die ihrem Schutzzweck nicht bewerkstelligen kann.
5. Die Information der Beteiligten über den Termin
In § 802f Abs. 4 ZPO ist geregelt, wie der Schuldner, dessen Bevollmächtigter sowie der
Gläubiger über den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu informieren sind.Die
Regelungen entsprechen § 900 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO. Bei den Zustellungen handelt es
sich um solche im Parteibetrieb gemäß § 191 ff. ZPO. Ersatzzustellung gemäß § 178 ff.
ZPO ist zulässig.
Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung formlos mitzuteilen. Sie muss so rechtzeitig
zugehen, dass auch der auswärtige Gläubiger noch erscheinen oder einen Vertreter
entsenden kann. Verstößt der Gerichtsvollzieher gegen diese Verpflichtung, ist der Termin
zur Abgabe der Vermögensauskunft unter Beteiligung des Gläubigers zu wiederholen.
6. Die Errichtung des Vermögensverzeichnisses
Das Vermögensverzeichnis ist nach § 802f Abs. 5 ZPO als elektronisches Dokument zu
errichten. Die Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher
entspricht der schon jetzt von vielen Gerichtsvollziehern aus Gründen der Effizienz
praktizierten Vorgehensweise; eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichtsvollzieher ist
deshalb nicht zu befürchten. Das Erfordernis der Unterschrift des Schuldners unter
das Vermögensverzeichnis entfällt. § 802f Abs. 5 S. 2 ZPO verpflichtet deshalb den
Gerichtsvollzieher, dem Schuldner vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das
Vermögensverzeichnis nochmals vorzulesen oder aber zur Durchsicht auf einem
Bildschirm wiederzugeben. Die Versicherung an Eides statt wird dann in das
Gerichtsvollzieherprotokoll aufgenommen, § 802c Abs. 3 ZPO. Der Schuldner hat einen
Anspruch auf eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses.
7. Die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses
Gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, Hs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher das
Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument bei dem zentralen
Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Gleichzeitig ist dem Gläubiger ein schriftlichen
Ausdruck zuzuleiten. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt
des elektronischen Vermögensverzeichnisses übereinstimmt.
8. Die Zweckbindung erlangter Daten
Die Bezugnahme auf § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO soll den Erfordernissen eines wirksamen
Datenschutzes dienen, indem sie klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht
zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend sind die Daten nach
erfolgreicher Vollstreckung zu löschen.
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Rechtsdienstleister des Gläubigers die
Informationen über den Schuldner nicht in Akten anderer Gläubiger nutzen darf. Da der
Schuldner nach der Neuregelung der Vermögensauskunft ohne weitere Voraussetzungen
jedem titulierten Gläubiger zur Auskunft über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, kann sich der Sinn der Neuregelung nicht
erschließen. Sie führt lediglich dazu, dass Gläubigern und Schuldnern zusätzliche
vermeidbare Kosten entstehen, weil grundsätzlich bereits vorliegende Informationen bei
Schuldner nicht genutzt werden können und deshalb eine erneute Abgabe der
Vermögensauskunft erforderlich wird.
Quelle: http://www.adf-inkasso.de/inkasso_news/das-verfahren-zur-abnahme-der-verm
%C3%B6gensauskunft.htm

Documentos relacionados