Besondere Bedingungen für die Spielteilnahme über das Internet I

Transcrição

Besondere Bedingungen für die Spielteilnahme über das Internet I
Besondere Bedingungen für die Spielteilnahme über das Internet I. Allgemeines 1. Organisation 1.1 Die Toto‐Lotto Niedersachsen GmbH (im Folgenden LOTTO Niedersachsen genannt) veranstaltet gemäß der vom Land Niedersachsen erteilten Konzession die in Ziffer 2.1 genannten Produkte in Niedersachsen. Hierfür gelten die vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport genehmigten nachstehenden Teilnahmebedingungen. 1.2 Die Ausspielungen erfolgen auf Grund eines Blockvertrages gemeinsam mit anderen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen 2.1 Die Teilnahme an folgenden von LOTTO Niedersachsen veranstalteten bzw. durchgeführten Lotterien ist über die Internet‐Verkaufsstelle möglich: ‐ LOTTO 6aus49 mit jeweils einer Ziehung am Mittwoch und am Samstag, ‐ Eurojackpot, ‐ GlücksSpirale, ‐ BINGO! Die Umweltlotterie, ‐ KENO und an den Lotterien Spiel 77, Super 6 und plus 5, sofern jeweils mit den vorstehenden Lotterien angeboten und gewählt. 2.2 Sofern nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend die Teilnahmebedingungen für das LOTTO 6aus49, für Eurojackpot, für die GlücksSpirale, für BINGO, KENO, plus 5 und für die Lotterien Spiel 77 und Super 6, diese sind auf den Webseiten von LOTTO Niedersachsen einzusehen bzw. ausdruckbar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen und sonstige Bekanntmachungen. 2.3 Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen erstmalig mit seiner Registrierung als verbindlich an und bestätigt die Verbindlichkeit der jeweils aktuellen Teilnahmebedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen erneut mit Abgabe seines Spielauftrages. 2.4 Änderungen dieser Bedingungen werden auf der Website von LOTTO Niedersachsen bekannt gemacht. Derartige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Spielteilnehmer nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. 3. Spielgeheimnis 3.1 LOTTO Niedersachsen wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. 1|9
3.2 Gesetzliche Auskunftspflichten von LOTTO Niedersachsen bleiben hiervon unberührt. 3.3 LOTTO Niedersachsen speichert und verarbeitet die vom Spielteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, als es für die Durchführung des Spielvertrages notwendig ist (siehe hierzu auch Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2). 3.4 LOTTO Niedersachsen trifft entsprechende Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Gegebenheiten, Zugriffsmöglichkeiten unberechtigter Dritter auf die Daten des Spielteilnehmers zu verhindern. Insbesondere erfolgt die Kommunikation zwischen dem Spielteilnehmer und LOTTO Niedersachsen über einen verschlüsselten Übertragungsweg. Der Spielteilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, den korrekten Verbindungsweg durch Abruf des entsprechenden Zertifikats festzustellen. 3.5 LOTTO Niedersachsen legt für jeden Spielteilnehmer ein individuelles Benutzerkonto an. Dieses ist Dritten nicht zugänglich. Der Spielteilnehmer kann diese Daten jederzeit abrufen, insbesondere Einsicht in seine Spielhistorie (Bestandteil des Benutzerkontos) nehmen. II. Spielvertrag 4. Teilnahmeberechtigung 4.1 Die Teilnahme an den Lotterien ist nur mit dem von LOTTO Niedersachsen zugelassenen Verfahren auf den Webseiten möglich. 4.2 Die Spielteilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler ist gesetzlich unzulässig. Dies bedeutet, dass Angebote von minderjährigen Personen auf den Abschluss von Spielverträgen von LOTTO Niedersachsen nicht angenommen werden. Sollte trotzdem eine Annahme erfolgen, kommt kein Spielvertrag zu Stande und ein Anspruch auf Gewinnauszahlung besteht nicht. Auch eine Gewinnauszahlung führt nicht zu einer Annahme des Angebots durch das Unternehmen. Erhaltene Gewinne sind zurückzuzahlen. Der Ausschluss Minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet. 4.3 Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Wohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im Vertriebsgebiet von LOTTO Niedersachsen zulässig. 4.4 Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten Verfahren auf elektronischem Wege anzumelden (Registrierung). Hierzu muss er seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, seine Staatsangehörigkeit, seine E‐Mail Adresse, seine Mobilfunknummer und eine deutsche Bankverbindung angeben. Ferner hat er ein selbst gewähltes Passwort einzugeben. Er kann freiwillig weitere Angaben machen, die auf der Registrierungsseite seines Datenblattes vorgesehen sind. Der Spielteilnehmer muss die Registrierungsdaten vollständig und richtig angeben. 4.5 Die Identifizierung des Spielteilnehmers anhand der von ihm angegebenen Daten, erfolgt durch Abgleich mit Referenzdateien von entsprechenden Auskunftsinstituten. Hierzu muss der 2|9
Spielteilnehmer während der Registrierung seine Einwilligung erklären. Derzeit kommt das Produkt „IdentitätsCheck Jugendschutz“ der Schufa Holding AG zum Einsatz. Sofern die Überprüfung der vom Spielteilnehmer angegebenen Daten durch das Auskunftsinstitut zu einer Bestätigung der Identität geführt hat, wird dem Spielteilnehmer vor der ersten Spielteilnahme ein einmaliger Freischaltcode per SMS auf die bei der Registrierung angegebene Mobilfunknummer übermittelt. Der Spielteilnehmer muss durch Eingabe des übermittelten Codes seine Registrierung bestätigen. Daher ist eine Spielteilnahme nur möglich, wenn der Spielteilnehmer sein SMS‐fähiges mobiles Endgerät mit der Nummer bereit hält, die er bei der Registrierung angegeben hat. 4.6 Sofern der Abgleich mit den Referenzdateien keine Bestätigung der Volljährigkeit und/oder keine Zuordnung des Namens zur angegebenen Adresse ergibt und/oder der Spielteilnehmer nicht Kontoinhaber des bei der Registrierung angegebenen Kontos ist, ist der Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausgeschlossen, es sei denn, er weist seine Adress‐ und Altersangaben durch das LOTTO‐Ident Verfahren nach. Dieses Verfahren ist auf den Webseiten erklärt. 4.7 Kann auch durch das LOTTO‐Ident Verfahren keine Bestätigung der Volljährigkeit und/oder des Wohnsitzes erfolgen, bleibt die Person von der Spielteilnahme ausgeschlossen. Die Teilnahme am Internet‐Spielangebot von LOTTO Niedersachsen setzt eine erfolgreiche Registrierung des Spielteilnehmers voraus. 4.8 Jeder Spielteilnehmer ist zur Spielteilnahme nur unter seinem eigenen Namen und auf eigene Veranlassung berechtigt; eine Mehrfachteilnahme unter diesem Namen ist ausgeschlossen. Ein Abweichen hiervon oder die bewusste Angabe falscher Daten führen zum Erlöschen eines eventuellen Gewinnanspruchs. 4.9 LOTTO Niedersachsen vergibt an jeden Spielteilnehmer eine individuelle Kundennummer. 4.10 Der Spielteilnehmer erhält den Zugang zum persönlichen Bereich der Webseiten zu den von LOTTO Niedersachsen festgelegten Tageszeiten durch Eingabe des von ihm bei der Registrierung gewählten Passwortes in Verbindung mit der bei der Registrierung vom Spielteilnehmer angegebenen E‐Mail Adresse. Die Zugangsmöglichkeit bleibt dauerhaft erhalten, wobei LOTTO Niedersachsen berechtigt ist, aus technischen bzw. organisatorischen Gründen in angemessenen Zeiträumen eine Neuregistrierung zu verlangen. Finden durch den Spielteilnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren keinerlei Aktivitäten in seinem Benutzerkonto statt, wird sein Benutzerkonto gelöscht. 4.11 Das vom Spielteilnehmer gewählte Passwort sowie seine Kundennummer sind geheim zu halten. Der Spielteilnehmer hat sein Passwort in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 4 Wochen) zu ändern. Verstößt der Spielteilnehmer gegen diese Sorgfaltspflichten und werden von einem unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis der erforderlichen Zugangsdaten Verfügungen getroffen, gehen diese zu Lasten des Spielteilnehmers. 4.12 Ändern sich die gemäß Ziffer 4.4 gemachten Angaben, hat der Spielteilnehmer unverzüglich die Angaben in seinem Benutzerdatenblatt (zukünftig auch Datenblatt genannt) selbst zu aktualisieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gehen hierdurch entstehende Kosten zu seinen Lasten. Der Spielteilnehmer hat LOTTO Niedersachsen Änderungen, die er selbst nicht durchführen kann, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5. Verbindlichkeit der Teilnahme 3|9
5.1 Für die Wahl der richtigen Spielart, der persönlichen Voraussagen etc. sowie für die Entscheidung zur Teilnahme mittels der gewählten Ausfüllhilfen und deren/dessen Inhalt ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich. 5.2 Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder der von LOTTO Niedersachsen vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen. Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer. 5.3 Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes auf den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312g Abs.2 Nr.12 BGB nicht möglich. 6. Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr 6.1 Die Spieleinsätze für die über die Webseiten von LOTTO Niedersachsen angebotenen Lotterien, können dort eingesehen werden. 6.2 Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden. 6.3 Für jeden Spielauftrag kann durch LOTTO Niedersachsen ein Höchsteinsatz festgelegt werden. 6.4 LOTTO Niedersachsen beachtet die gesetzlichen Höchsteinsatzgrenzen je Spielteilnehmer (Spieleinsatzlimits) und gibt die jeweils vorgeschriebenen Limits auf der Internetseite des Unternehmens bekannt. Jeder Spielteilnehmer kann sich bei Registrierung ein individuelles Spieleinsatzlimit setzen, das bis zur Höhe der gesetzlichen Höchsteinsatzgrenze jederzeit vom Spielteilnehmer verändert werden kann. 6.5 Möchte der Spielteilnehmer sein Spieleinsatzlimit verringern, so wird dies vom System sofort berücksichtigt. Erhöhungen des Spieleinsatzlimits durch den Spielteilnehmer werden dagegen erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam. 6.6 Für jeden Spielauftrag kann das Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Webseiten des Unternehmens bekannt gegeben. 6.7 Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. 6.8 Der Spielteilnehmer hat sich vor jedem Bezahlvorgang für eines der nachfolgend dargestellten Zahlungsverfahren zu entscheiden: a) giropay Dieses Zahlungsverfahren setzt voraus, dass der Spielteilnehmer ein für das Online‐Banking frei geschaltetes Girokonto besitzt (PIN/TAN‐Verfahren) und sein Kreditinstitut am giropay‐Verfahren teilnimmt. Der Spielteilnehmer wird für die Bezahlung mit giropay automatisch an das Kreditinstitut weitergeleitet, dessen Bankleitzahl er in seinem Spielteilnehmer‐Profil hinterlegt hat. Mit der Bezahlung durch giropay beauftragt der Spielteilnehmer sein Kreditinstitut, unwiderruflich den fälligen Betrag von seinem Girokonto an LOTTO Niedersachsen zu überweisen. Die giropay‐
Überweisung findet im Online‐Banking‐Bereich des Kreditinstituts des Spielteilnehmers statt, so dass 4|9
kein Dritter Zugriff oder Einsicht auf/in die persönlichen Konto‐ und Umsatzinformationen des Spielteilnehmers hat. Sollte ein mit giropay bezahlter Spielauftrag nicht gespeichert werden können, wird der Betrag unverzüglich an die im Datenblatt des Kunden angegebene Bankverbindung ausgekehrt. Giropay steht als Zahlungsmittel bei der Nutzung mobiler Endgeräte nicht zur Verfügung. b) Kreditkarte Dieses Zahlungsverfahren setzt voraus, dass der Spielteilnehmer über eine gültige Kreditkarte verfügt. Angeboten wird die Bezahlung von Spielaufträgen mit Visa‐ und Mastercard im SSL‐
Verfahren. Zusätzlich wird Kreditkarteninhabern, die über eine Kreditkarte mit dem zusätzlichen Sicherheitszertifikat "Verified by Visa" (Visa) und/oder "Mastercard Secure Code" (Mastercard) verfügen, eine gesicherte Zahlung über dieses Verfahren angeboten. Sollte ein mit der Kreditkarte bezahlter Spielauftrag nicht gespeichert werden können, wird der Betrag unverzüglich an die im Datenblatt des Kunden angegebene Bankverbindung ausgekehrt. c) Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) Der Spielteilnehmer kann alle angebotenen Lotterien per Lastschrifteinzug bezahlen. Hierzu wird der Betrag direkt für die Bezahlung des Spielauftrages verwendet. Mit der Abwicklung von Zahlungen per Lastschrift kann LOTTO Niedersachsen einen Zahlungsdienstleister beauftragen. Sowohl dieser Dienstleister als auch LOTTO Niedersachsen sind berechtigt, vor der Freischaltung des Lastschriftverfahrens eine Bonitätsprüfung und/oder Sperrdateiprüfung des Spielteilnehmers durchzuführen und bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift das Benutzerkonto und/oder das Zahlungsmittel Lastschrifteinzug zu sperren. Die hierbei erhobenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der Abwicklung des Lastschriftverfahrens verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Zurzeit ist die TeleCash GmbH & Co, Konrad‐Adenauer‐Allee 2, 61118 Bad Vilbel mit dieser Dienstleistung betraut. Offene Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von LOTTO Niedersachsen an den Zahlungsdienstleister abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen liegt bei TeleCash GmbH & Co. Im Falle von Rücklastschriften entstehende Kosten werden dem Spielteilnehmer in Rechnung gestellt. Mit jedem Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer LOTTO Niedersachsen das Mandat, den Einzug des Spielbetrages von seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im Lastschriftverfahren durchzuführen. Für das Spielen von Dauerspielen kann ein Mandat bis auf Widerruf dergestalt erteilt werden, dass für jeden Zahlungszeitraum eine automatische Lastschrift über den jeweiligen Gesamtbetrag erfolgt. Das Girokonto muss auf den Namen des Spielteilnehmers lauten bzw. der Spielteilnehmer muss für dieses Girokonto verfügungsberechtigt sein (siehe Ziffer 4.6). Hat der Spielteilnehmer seine Bankverbindung im Datenblatt geändert, so kann er seine vorherige Bankverbindung zukünftig nicht noch einmal benutzen. Der Lastschriftbetrag ist je Spielteilnehmer begrenzt auf das maximale monatliche Spieleinsatzlimit (siehe Ziffer 6.4). LOTTO Niedersachsen ist berechtigt, ein Transaktionslimit festzulegen. Die genaue Verfahrensweise wird auf den Webseiten von „www.lotto‐niedersachsen.de“ beschrieben. LOTTO Niedersachsen ist berechtigt, die Limits zu ändern. Sollte ein mit dem Lastschriftverfahren bezahlter Spielauftrag nicht gespeichert werden können, wird der Betrag unverzüglich an die im Datenblatt des Kunden angegebene Bankverbindung ausgekehrt. 5|9
6.9. Jeder Bezahlvorgang ist mindestens 13 Wochen über die Spielhistorie nachzuvollziehen. 7. Annahme von Spielaufträgen und Annahmeschluss 7.1 LOTTO Niedersachsen ist zur Entgegennahme der Spielaufträge nicht verpflichtet. 7.2 Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den angebotenen Lotterien bestimmt LOTTO Niedersachsen und veröffentlicht diesen auf den Webseiten von LOTTO Niedersachsen. 8. Spielbenachrichtigung 8.1 Nach Abgabe des Spielauftrages (Erklärung der Spielteilnahme) und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale von LOTTO Niedersachsen wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine Quittungsnummer vergeben. Die Quittungsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale gespeicherten Daten. 8.2 Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer im Anschluss an die Speicherung der Daten durch Anzeige einer Spielbenachrichtigung informiert. 8.3 Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu ‐ den Geschäftsangaben von LOTTO Niedersachsen ‐ den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer, ‐ der Art und dem Zeitraum der Teilnahme, ‐ der Angabe über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien, ‐ dem Spieleinsatz und der Bearbeitungsgebühr, ‐ der von der Zentrale von LOTTO Niedersachsen vergebenen Quittungsnummer. 8.4. Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird in der Spielhistorie erfasst. Wird die Übertragung der Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung der Spielhistorie auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist, oder ob ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist, und daher Daten neu eingegeben werden müssen. 9. Das Dauerspiel 9.1 Das Dauerspiel ist eine besondere Spielform für folgende, auf den Webseiten von LOTTO Niedersachsen angebotenen Lotterien: ‐ LOTTO 6aus49 ‐ Spiel 77 ‐ Super 6 ‐ GlücksSpirale ‐ BINGO! Die Umweltlotterie ‐ Eurojackpot 6|9
9.2 Das Dauerspiel ermöglicht dem Spielteilnehmer die automatische Spielteilnahme eines vorher von ihm festgelegten Spielscheines. Der Spielteilnehmer kann einen oder mehrere Spielscheine als Dauerspiel abgeben. Die Laufzeit des Dauerspieles ist unbegrenzt und teilt sich in vierwöchige Teilnahmeperioden, zu denen jeweils die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erfolgt. Ausgenommen hiervon ist die Lotterie BINGO, bei der die Teilnahmeperiode eine Woche beträgt und die Zahlung daher wöchentlich erfolgt. 9.3 Voraussetzung für die Teilnahme am Dauerspiel ist die widerrufliche Ermächtigung, die Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren vor Beginn jeder Teilnahmeperiode per Lastschrift (siehe Ziffer 6.8c) einzuziehen. Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahmeperiode die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr möglich ist. Nach Abgabe des Dauerspiels ist für den Spielteilnehmer ein Widerruf des Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag bis zur nächsten Teilnahmeperiode ausgeschlossen. 9.4 Änderungen der Anzahl der Spiele, der Spielvoraussagen, der Losnummer sowie der Teilnahme/Nichtteilnahme an den angebotenen Zusatzlotterien kann der Spielteilnehmer mit Wirkung zur nächsten Teilnahmeperiode vornehmen, sofern die Änderung noch während der aktiven Spielteilnahme erklärt wird. 9.5 Die Dauerspielteilnahme kann von beiden Seiten auf den Ablauf einer Teilnahmeperiode jederzeit vor Ende einer Teilnahmeperiode durch Beendigung des Dauerspieles gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Spielteilnahme um jeweils eine weitere Teilnahmeperiode. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für LOTTO Niedersachsen liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht oder die Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des Spielteilnehmers gegen LOTTO Niedersachsen gepfändet werden. Die Dauerspielteilnahme endet auch, wenn Gründe vorliegen, die beim Normalspiel zur Abweisung des Spielauftrages führen, wie z.B. bei Überschreitung des festgelegten Höchsteinsatzes (siehe Ziffer 6.4), Ablehnung des Lastschrifteinzuges durch den Dienstleister (siehe Ziffer 6.8c) etc. LOTTO Niedersachsen behält es sich vor, im Falle von Rücklastschriften und Betrugsfällen das/die Dauerspiel/e des Spielteilnehmers zu beenden und den Spielteilnehmer von der weiteren Teilnahme am Spielangebot auszuschließen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes ist LOTTO Niedersachsen berechtigt Gewinne einzubehalten. 9.6 Ein Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist ausgeschlossen. Sollte die Teilnahme an einer Ziehung aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, wird der Spielteilnehmer benachrichtigt. Endet die Spielteilnahme während der Teilnahmeperiode, wird der Spieleinsatz nicht aber die Bearbeitungsgebühr von LOTTO Niedersachsen anteilig erstattet. Zur nächsten Ziehung wird die Dauerspielteilnahme fortgesetzt. 9.7 Mit der Erteilung eines Dauerspielauftrages stimmt der Spielteilnehmer einer Änderung des Spieleinsatzes, einer Gewinnplanänderung oder einer sonstigen Änderung dieser Teilnahmebedingungen zu. Der Spielteilnehmer wird über Änderungen rechtzeitig informiert. Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, einer Änderung innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Benachrichtigung zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder per E‐Mail gegenüber LOTTO Niedersachsen zu erklären und gilt als Kündigung zum Beginn der auf den Widerspruch folgenden Teilnahmeperiode. 9.8 Der Spielteilnehmer kann, wenn das Dauerspiel gemäß Ziffer 9.5 beendet wurde, wieder ein 7|9
neues Dauerspiel mit den bisherigen oder neuen Spielvoraussagen beauftragen, außer LOTTO Niedersachsen hat das Dauerspiel durch außerordentliche Kündigung beendet. 9.9 Die Teilnahme am Dauerspiel wird dem Spielteilnehmer durch LOTTO Niedersachsen bestätigt. Der Spielteilnehmer erhält alle Spielinformationen (siehe Ziffer 8.3) über den Menüpunkt 'Spielhistorie'. 10. Gewinnauszahlung 10.1 Die Auszahlung von Geldgewinnen bis € 100.000,‐ erfolgt mit befreiender Wirkung durch Überweisung auf das vom Spielteilnehmer im Datenblatt angegebene Konto (siehe Ziffer 4.4 und 4.12). Schlägt diese Überweisung fehl, entfällt der Auszahlungsanspruch, der Gewinnanspruch bleibt hiervon aber unberührt (siehe Ziffer 10.6). 10.2 Wird vom Spielteilnehmer mit einem Spielauftrag bei einer Ziehung ein Gewinn von mehr als € 100.000,‐ erzielt, wird LOTTO Niedersachsen eine Gewinnbenachrichtigung unter der Anschrift (ggf. auch als E‐Mail) vornehmen, die aus dem Datenblatt des Spielteilnehmers (siehe Ziffer 4.4 und 4.12) ersichtlich ist 10.3 Kommt zwischen dem Gewinner und LOTTO Niedersachsen innerhalb von 90 Tagen nach letztmaliger Teilnahme des gewinnenden Spielauftrages kein Kontakt zustande, wird die Gewinnsumme auf das Bankkonto überwiesen, das der Spielteilnehmer auf seinem Datenblatt angegeben hat. Schlägt diese Überweisung fehl, entfällt der Auszahlungsanspruch. 10.4 Verfallene Gewinne werden mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde für die Durchführung von Sonderauslosungen einschließlich der hiermit verbundenen Aufwendungen, für berechtigte Reklamationen, für Härtefälle o. ä. verwendet. 10.5 Spielteilnehmer, die einen Sachgewinn bei einer Sonderauslosung erzielt haben, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung. 10.6 Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen, entsprechende Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen LOTTO Niedersachsen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach der (letztmaligen) Ziehungsteilnahme gerichtlich geltend gemacht worden sind. III Schlussbestimmungen 11. Datenschutz 11.1 LOTTO Niedersachsen beachtet die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Spielteilnehmers, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG). Weitere Angaben zur Behandlung von personenbezogenen Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung. 11.2 LOTTO Niedersachsen erhebt und speichert vom Spielteilnehmer folgende personengebundenen Daten: Anrede, Vorname(n), Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, E‐
8|9
Mail‐Adresse, Mobilfunknummer sowie Bankverbindung und ggf. freiwillig vom Spielteilnehmer gemachte persönliche Angaben. 12. Zusendung von Erklärungen und Informationen 12.1 Schriftliche Erklärungen des Unternehmens an die letzte dem Unternehmen bekannt gegebene Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer Bedeutung. 12.2 LOTTO Niedersachsen informiert den Spielteilnehmer über Neuerungen im Spielgeschäft und Änderungen bei den über die Webseiten von LOTTO Niedersachsen angebotenen Dienstleistungen. LOTTO Niedersachsen stellt dem Spielteilnehmer diese Informationen per E‐Mail zur Verfügung. Der Spielteilnehmer kann hiergegen jederzeit gegenüber LOTTO Niedersachsen widersprechen. LOTTO Niedersachsen wird in diesem Fall den Versand von E‐Mails an den Kunden unverzüglich einstellen. 13. Inkrafttreten Diese Bedingungen gelten ab dem 24.04.2014. Toto‐Lotto Niedersachsen GmbH 9|9

Documentos relacionados