Kreditzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Wohnung

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Kreditzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Wohnung
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Geschäftsführer
P R E S S E I N F O R M A T I O N
Nr. 33 / 2012 vom 06. September 2012
Kreditzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Wohnung weiter absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 (Az. IX R 67/10) entschieden, dass
Schuldzinsen für ein Darlehen zum Kauf oder Bau einer Wohnung auch nach späterem
Verkauf weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden können. Nach Information
des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) gilt dies, wenn für ein zuvor
vermietetes Objekt der Verkaufserlös zur Darlehenstilgung nicht ausreicht.
Nicht selten müssen Haus- und Wohnungseigentümer nach Verkauf ihrer Immobilie noch einen Kredit
ablösen, den sie zu Beginn für den Kauf oder Bau aufgenommen hatten. Reicht der Verkaufserlös nicht
aus um die Verbindlichkeiten vollständig zu tilgen, fallen nach dem Verkauf weiterhin Zinsen für das
Restdarlehen an.
Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können diese Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Der BFH hat mit
dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung geändert. Bisher wurden Zinsen nach Verkauf des
Mietobjekts nur anerkannt, wenn mit dem Darlehen sofort absetzbare Modernisierungskosten finanziert
worden waren. Nunmehr können trotz Beendigung der Vermietung auch andere verbleibende Kreditzinsen bis zur vollständigen Tilgung des Kredits als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen
werden. Der entstehende Verlust ist steuermindernd mit anderen Einkünften zu verrechnen.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist auch darauf hin, dass der Verkauf eines vorher
vermieteten Objekts innerhalb von zehn Jahren als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft
behandelt wird. Der Veräußerungsgewinn oder –verlust ermittelt sich, indem vom Verkaufspreis die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten und die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit
der Veräußerung stehen, abgezogen werden. Die während der Jahre der Vermietung in Anspruch genommenen Abschreibungen sind zusammenzurechnen und erhöhen den Veräußerungsgewinn oder
mindern den Verlust.
Erfolgt hingegen der Verkauf nach 10 Jahren oder wurde das Objekt im Jahr der Veräußerung und in
den beiden vorangegangenen Jahren selbst zu Wohnzwecken genutzt, ist der Gewinn oder Verlust in
der Steuererklärung nicht anzugeben.
Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer, Rentner, Studenten und Arbeitslose in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Wer sich beraten lassen möchte, muss Mitglied eines Lohnsteuersteuerhilfevereines werden. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter
http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter 030/ 40 63 24 49 telefonisch erfragt werden.
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