Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Aktienrecht/Schadenersatzrecht

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Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Aktienrecht/Schadenersatzrecht
Ausgabe 23 // 19. November 2014
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht • Aktienrecht/Schadenersatzrecht
Kartellrecht/Wirtschaftsstrafrecht • Markenrecht/Urheberrecht
Arbeitsrecht • Marktplatz
Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
__Kapitalmarktrecht/
Insolvenzrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Teuer erkaufte Zielerreichung –
Bankensanierung und -abwicklung:
neue deutsche Regeln im Überblick
Von Dr. Oliver Glück und Peter
Scherer, LL.M., ­Frankfurt am Main
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Kartellrecht/
Wirtschaftsstrafrecht . . . . . . . . . 10
Von Windhunden und Datenkraken
– Akteneinsicht in Kronzeugen­
anträge und Akten des Bundes­
kartellamts fordern Unternehmensverteidiger heraus
Von Dr. Mayeul Hiéramente,
Düsseldorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
__Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Immer wieder Streit ums Kopftuch – Glaubensfreiheit versus
­Neutralitätspflicht im Arbeitsverhältnis – die BAG-Rechtsprechung
im Überblick
Von Markus Weber, Köln . . . . . . . . . 15
__Marktplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
__Aktienrecht/
Schadenersatzrecht . . . . . . . . . . . . 7
Auf die Aktionäre kommt es an
– BGH: Zustimmungspflicht der
Hauptversammlung zur Übernahme
einer Geldstrafe für Vorstands­
mitglieder durch die Gesellschaft
Von Dr. János Clauß, LL.M.,
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
__Markenrecht/Urheberrecht . . . 13
Internetpiraterie eindämmen –
Großbritannien: Websitesperren
jetzt auch für Markeninhaber –
Deutschland wartet auf den BGH
Von Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann,
Berlin/Potsdam . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Mittelständisch, etabliert,
unabhängig
Der Deutsche AnwaltSpiegel im
Gespräch mit Alexander Reus,
Partner der Insolvenzboutique
anchor Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . 18
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
Dr. Michael Fischer, Leiter der Rechtsabteilung der
UBS Deutschland AG und neuer Fachbeirat des
Deutschen AnwaltSpiegels, wird sich schon aufgrund seines Amtes für den Beitrag von Peter
Scherer und Dr. Oliver Glück interessieren. Auch Sie
sollten sich die Analyse der neuen deutschen Regelungen für die Bankensanierung und -abwicklung
nicht entgehen lassen.
Kronzeugenprogramme sind das Synonym für die
Erfolgsgeschichte des Bundeskartellamts bei der
Bekämpfung unzulässiger Preisabsprachen im Wettbewerb. Aus Sicht eines Strafverteidigers sind damit
in der Praxis jedoch ziemlich hohe Hürden verbunden, etwa mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht in
laufenden Verfahren. Dr. Mayeul Hiéramente kennt
die Einzelheiten.
Großbritannien ist in Bezug auf die Bekämpfung
international operierender Internetpiraten sehr fortschrittlich und konsequent. Der High Court of Justice
hat jüngst eine markenrechtlich begründete Sperre
von Websites bejaht. In Deutschland hingegen
dauert das Warten auf den BGH noch an. Prof. Dr. Jan
Bernd Nordemann sagt Ihnen, was wichtig ist.
News & Services
Deals����������������������������������������������������������21
Sozietäten��������������������������������������������������22
Personal������������������������������������������������������23
E
Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Kontakte und Ansprechpartner . . . . . 27
Strategische Partner
und Kooperationspartner . . . . . . . . . . 28
Ihr
Thomas Wegerich

3 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Teuer erkaufte Zielerreichung
Bankensanierung und -abwicklung: neue deutsche Regeln im Überblick
Von Dr. Oliver Glück und Peter Scherer
Am 07.07.2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Bankensanierungsund -abwicklungsrichtlinie (BRRD) in deutsches Recht
vorgeschlagen (BRRD-UmsetzungsG).
Die Finanzmarktkrise und insbesondere der Zusammenbruch von Lehman Brothers hatten bei Aufsehern und
Gesetzgebern recht schnell zu der Erkenntnis geführt,
dass die national vorhandenen allgemeinen Insolvenzregeln nicht ausreichten, um in Schwierigkeiten geratene systemrelevante Banken geordnet zu sanieren oder
abzuwickeln und es dafür neuer bankenspezifischer Regeln bedürfe. Als Ziel wurde eine geordnete Abwicklung
gefährdeter Institute durch einheitliche Regelungen und
Abwicklungsprozesse unter geringstmöglicher Belastung der Steuerzahler und der Realwirtschaft vorgegeben.
Deutschland wollte in dieser Hinsicht Vorbild für Europa sein und schuf bereits 2010 ein Bankenrestrukturierungsgesetz, das unter anderem drei Reformen brachte:
(i) ein eigenes Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
(KredReorgG), (ii) Änderungen im Kreditwesengesetz
(KWG) und (iii) das Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds (RStruktFG).
Zudem hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im April 2014 „Mindestanfor- 
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Warum?
Nicht nur die Fassadenreinigung, auch die Bankensanierung ist ein langwieriger Prozess.
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derungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen“
(MaSan) erlassen, wonach national systemisch bedeutende oder potentiell bedeutende Finanzinstitute (SIFIs)
Sanierungspläne für Krisenszenarios entwickeln müssen.
Angesichts der europäischen (und globalen) Vernetzung der Finanzmärkte konnte es jedoch nicht bei solch
rein nationalen Regeln bleiben. Die Europäische Union
ist zurzeit dabei, eine Bankenunion zu schaffen, die auch
einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM)
für in Schieflage geratene Institute vorsieht. Danach soll
künftig ein einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission über Sanierungsmaßnahmen bei Banken des SSMRaums (also EWU plus freiwillige weitere Staaten) und
deren Finanzierung, etwa über den neuen Abwicklungsfonds SRF, entscheiden. Darüber hinaus gibt es seit April 2014 eine europäische Richtlinie zur Sanierung und
Abwicklung von Banken (Bank Recovery and Resolution
Directive, kurz: BRRD). Diese enthält EU-weit über den
Euro-Raum der Bankenunion hinaus geltende materielle Vorgaben für ein freiwilliges Sanierungsverfahren, die
Aufstellung von Sanierungsplänen, Eingriffsbefugnisse
der Aufsichtsbehörden, das Abwicklungsverfahren, die
Abwicklungsbehörde und ihre Instrumente (Unternehmensveräußerung, Brückeninstitut, Ausgliederung von
Vermögenswerten und/oder insbesondere auch das
„Bail-in“), den Abwicklungsfonds und zum Verfahren.
Die BRRD ist eine europäische Richtlinie und bedarf
daher der Umsetzung in nationales Recht. Zu diesem
Zweck hat die Regierung nunmehr das BRRD-UmsetzungsG vorgeschlagen. Als Artikelgesetz enthält es den
Text eines neuen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
(SAG) sowie Änderungen in KWG, RStruktFG und verschiedenen anderen Gesetzen.
Wer?
Zuständige deutsche Abwicklungsbehörde soll nach § 3
Abs. 1 SAG die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilität
(FMSA) werden, Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 SAG
in Verbindung mit § 1 Abs. 5 KWG-neu grundsätzlich die
EZB (ansonsten die BaFin). Zu einem späteren Zeitpunkt
soll die Abwicklungsbehörde als „Anstalt in der Anstalt“
in die BaFin übertragen werden, wobei das „Anstalt in
der Anstalt“-Modell dazu dient, die Abwicklungs- und
die Aufsichtsaufgaben der BaFin klar voneinander abzugrenzen.
Adressaten der neuen Abwicklungs- und Restrukturierungsprozesse der SRM-Verordnung sind zunächst die
Kreditinstitute und bestimmte Konzerngesellschaften
aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sowie der EU-Mitgliedstaaten, die freiwillig der
Bankenunion beitreten. Darüber hinaus gilt die BRRD
auch für alle anderen CRR-Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute und (Mutter-)Finanzholdinggesellschaften, die in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten ihren
Sitz haben. Anders als bisher in den nationalen Regelungen des Bankenrestrukturierungsgesetzes aus dem Jahr
2010 vorgesehen, gelten die neuen Regelungen grundsätzlich, unabhängig davon, ob die betroffenen Ins­titute
systemrelevant sind oder nicht.
Wie?
Das SAG enthält detaillierte Regelungen zur Sanierungsplanung durch die Institute (§§ 12–21), der Vereinbarung
gruppeninterner finanzieller Unterstützung (§§ 22–35),
zu Frühinterventionsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde wie Abberufung der Geschäftsleitung und Einsetzen
eines vorläufigen Verwalters (§§ 36–39), zur Abwicklungsplanung (§§ 40–48), zu den Anforderungen zur
Vorbereitung von Restrukturierung und Abwicklung, der
Abwicklungsfähigkeit und der Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
(§§ 49–61), zur Abwicklung (§§ 62–88), zu den Abwicklungsinstrumenten (§§ 89–152), zur grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung und zu Beziehungen zu
Drittstaaten (§§ 153–171) sowie Bußgeldvorschriften
(§§ 172–175) und Übergangs- und Schlussvorschriften
(§ 176). Die in Deutschland schon vorhandenen Regelungen zu diesen Themen in KredReorgG und KWG werden,
soweit BRRD-konform, in den SAG-Entwurf integriert
(und das KWG entsprechend bereinigt).
Das Wichtigste in Kürze:
• Sanierungsplanung. Banken und Finanzgruppen
müssen künftig grundsätzlich einen Sanierungsplan
erstellen, in dem szenariobezogene Handlungsoptionen der Geschäftsleitung in Krisensituationen
beschrieben werden, die in solchen Situationen die
Lage des Instituts oder der Gruppe so stabilisieren
sollen, dass dessen/deren Überlebensfähigkeit, ohne
dass „auf aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen“ zurückgegriffen werden muss,
sichergestellt wird. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, um die rechtzeitige Einleitung
und zügige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen
zu ermöglichen oder zu erleichtern. Banken, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören (§ 20
SAG), wie etwa Sparkassen und Genossenschafts- 
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banken, können von der Sanierungsplanpflicht befreit werden. Ansonsten kann die Aufsichtsbehörde
nach dem Proportionalitätsgrundsatz vereinfachte
Anforderungen an einen Sanierungsplan stellen.
Inhaltlich können sich die betroffenen Institute zurzeit an den von der BaFin im April 2014 veröffentlichten „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung
von Sanierungsplänen“ (MaSan) orientieren.
• Abwicklungsplanung. Die Abwicklungsplanung erfolgt durch die Abwicklungsbehörde, aber es gibt
weitreichende Mitwirkungspflichten der betroffenen Banken oder Gruppen. Bei der Abwicklungsplanung ist keine vollständige Befreiung möglich. Die
Abwicklungsplanung dient auch der Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit. Erkennt die Abwicklungsbehörde dabei signifikante (oder potentiell signifikante) Hindernisse, wird dies der betreffenden Bank oder
dem übergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe mitgeteilt, damit diese/dieses Maßnahmen zur
Beseitigung dieser Hindernisse vorschlagen kann.
Sind diese aus Sicht der Abwicklungsbehörde nicht
ausreichend, kann sie geeignete Anordnungen treffen, um die Abwicklungsfähigkeit herzustellen. Die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat (i)
am 09.07.2014 den Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zum Inhalt des Abwicklungsplans und zu den Kriterien für die Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit sowie (ii) den Entwurf eines
„Leitfadens“ zum Umgang mit identifizierten Abwicklungshindernissen (strukturelle und finanzielle
Maßnahmen sowie Informationsanforderungen)
vorgelegt; die Konsultationsfrist zu den Entwürfen
ist am 09.10.2014 abgelaufen.
• Abwicklung und Abwicklungsinstrumente. Im Falle
einer Bestandsgefährdung hat die Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse zur geordneten Abwicklung. Dann entscheidet sie auch über den Einsatz
und die Ausgestaltung der Abwicklungsinstrumente:
(i) Unternehmensveräußerung insgesamt oder teilweise an einen Dritten (durch Sharedeal oder Assetdeal), (ii) eine solche Übertragung an ein Brückenins­
titut, (iii) umfassende oder teilweise Übertragung
von Vermögen und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und (iv) die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
die Beteiligung der Gläubiger (Bail-in). Von Letzterem
ausgenommen sind gedeckte Einlagen (gemäß dem
Deckungsniveau des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, EAEG, bis zu 100.000
Euro), besicherte Verbindlichkeiten und gedeckte
Schuldverschreibungen (insbesondere PfandbriefDeckungsmassen). Es sei noch erwähnt, dass das SAG
auch ermöglicht, nicht gesetzlich normierte Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese in einem Krisenfall
notwendig werden. Eine der zentralen Vorschriften
des SAG ist § 97, der die „Haftungskaskade“, also die
Reihenfolge derjenigen, die Verluste zu tragen haben,
festlegt: Hartes Kernkapital (CET1) (durch Einziehung
oder Verwässerung), zusätzliche Kapitalinstrumente
(AT1), Ergänzungskapital (T2) und Gläubigerbeteiligung erst von nachrangigen und dann von sonstigen
berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (jeweils
durch Abschreibung oder Umwandlung).
• Restrukturierungsfonds. Schließlich erweitert das
BRRD-UmsetzungsG (Art. 3) das RStruktFG im Hinblick auf den Abwicklungsfonds SRF und die Bankenabgabe dergestalt, dass die deutsche Bankenabgabe
zunächst im deutschen Restrukturierungsfonds gesammelt und dieser ab 2016 mit dem SRF einen europäischen Fonds bilden wird, in dem die zunächst
noch bestehenden nationalen Teilfonds über acht
Jahre sukzessive zusammenwachsen sollen. Die Einzelheiten soll ein Regierungsabkommen regeln.
Wann?
Die Vorschriften des BRRD-UmsetzungsG, einschließlich des SAG, sollen grundsätzlich ab dem 01.01.2015 in
Kraft treten. Das entspricht den europarechtlichen Umsetzungsvorgaben. Bei diesen gibt es allerdings eine
Ausnahme für die Bail-in-Regelungen, die erst ab dem
01.01.2016 implementiert sein müssen. Deutschland
wird von dieser Verlängerung keinen Gebrauch machen
und auch die Bail-in-Regelungen bereits zum 01.01.2015
in Kraft setzen. Einige Vorschiften des BRRD-UmsetzungsG (vgl. dessen Art. 8 Abs. 1) sollen am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
Fazit
Das BRRD-UmsetzungsG, auch im Zusammenhang mit
dem SRM und der Schaffung des SRF, wird das gesteckte
Ziel erreichen, dass sich Banken und Behörden frühzeitig
mit möglichen Krisenfällen beschäftigen (müssen) und
dass, ohne Gefährdung der Finanzstabilität, Sanierungsund Abwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden,
die die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf staatliche
Rettungsmaßnahmen mit Steuergeldern deutlich 
6 // Kapitalmarktrecht/Insolvenzrecht
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senken. Das wird allerdings buchstäblich teuer erkauft
– durch immer komplexere und in ihrer Umsetzung bei
den Banken immer teurere Regulierung, nicht unbedeutende Kosten durch die Bankenabgabe und damit durch
signifikant erhöhte Refinanzierungskosten der Banken,
eine Verschlechterung der Erträge der Banken und mithin auch durch eine Stärkung des Schattenbankensektors und eine Belastung der Realwirtschaft. Ob damit
eines der durch die neue Regulierung gesetzten Ziele –
Entlastung der Realwirtschaft – im Ergebnis aber nicht
konterkariert wird, bleibt abzuwarten. Das „too big to
fail“-Problem bei einigen Großbanken wird auch dieses
Gesetz nicht komplett beseitigen. Ob es dazu beiträgt,
die Wahrscheinlichkeit von Bankinsolvenzen zu senken,
wird sich erst in den kommenden Jahren seiner Anwendung zeigen; hierbei wird sich die neue, zentrale europäische Aufsichtsstruktur bewähren müssen.
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7 // Aktienrecht/Schadenersatzrecht
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Auf die Aktionäre kommt es an
BGH: Zustimmungspflicht der Hauptversammlung zur Übernahme einer Geldstrafe für Vorstandsmitglieder
durch die Gesellschaft
Von Dr. János Clauß, LL.M.
Einleitung
Der Fall
Der Beklagte war Vorstandsmitglied der Klägerin, einer
Aktiengesellschaft. Anlässlich der Beendigung des 
© Fuse/Thinkstock/Getty Images
In den vergangenen Jahren haben die Verfahren, in denen Aktiengesellschaften ihre (ehemaligen) Vorstandsmitglieder wegen Pflichtverletzungen in Anspruch
nahmen, zugenommen. Auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue, Betrugs, Bilanzfälschung oder Insolvenzverschleppung
sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Die öffentliche
Erörterung und Aufklärung gewisser Vorgänge liegt jedoch – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nicht
immer im Interesse der Gesellschaft oder des Vorstands.
Oftmals besteht der Wunsch, diese Angelegenheiten
möglichst geräuschlos zu erledigen.
Im Fall von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
kommt hierbei die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO in Betracht. Um den betroffenen Vorstandsmitgliedern einen Anreiz zu geben,
dass sie der Einstellung des Verfahrens zustimmen, wird
bisweilen vereinbart, dass die Gesellschaft die Geldsanktion übernimmt. Unter welchen Voraussetzungen dies
zulässig ist, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden
(BGH, Urteil vom 08.07.2014 – Az. II ZR 174/13).
Möglichst geräuschlos erledigen – das ist der Wunsch des Vorstands bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Vorstandsmitglieder.
In vielen Fällen ist jedoch eine Einbindung der Aktionäre vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
8 // Aktienrecht/Schadenersatzrecht
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Vorstandsamts hoben die Parteien den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds auf. Zu diesem Zeitpunkt
lief ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren
gegen das Vorstandsmitglied, betreffend Handlungen,
die es in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit vorgenommen hatte. Die Gesellschaft – vertreten durch den Aufsichtsrat – und das Vorstandsmitglied vereinbarten, dass
die Gesellschaft für den Fall, dass das Ermittlungsverfahren mit einer Geldsanktion gegen den Vorstand verbunden sein sollte, die Beträge – soweit rechtlich zulässig
– übernähme. Etwa zwei Jahre nach dieser Vereinbarung
gewährte die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied ein
Darlehen über 50.000 Euro, welches dieses zur Begleichung des nach § 153a StPO auferlegten Geldbetrags
verwandte. Anschließend kündigte die Gesellschaft das
Darlehen und forderte die Rückzahlung. Das Vorstandsmitglied rechnete mit seinem Freistellungsanspruch
auf. Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die Freistellungsvereinbarung unwirksam sei. Die beiden Tatsacheninstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Der BGH vertritt die Auffassung, die Gesellschaft
könne die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder
Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt
worden sei, nicht in jedem Fall allein aufgrund eines
Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen. Wenn die
vom Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig
eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft
darstelle, müsse entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion
durch die Gesellschaft zustimmen. Das Berufungsgericht habe deshalb zu prüfen, ob das Verhalten des früheren Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft
pflichtwidrig gewesen sei.
Zustimmung der Hauptversammlung
im Regelfall erforderlich
In § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist geregelt, dass die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs
und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich
über sie vergleichen kann, wenn die Hauptversammlung
zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
zur Niederschrift Widerspruch einlegt. Es ist umstritten,
ob und unter welchen Voraussetzungen die Hauptversammlung der Übernahme einer Geldsanktion durch die
Gesellschaft zustimmen muss.
Teilweise wird vertreten, dass § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG
auf derartige Übernahmen von Geldsanktionen nicht
anwendbar sei, da die Vorschrift die unmittelbare Schädigung des Gesellschaftsvermögens voraussetze. Die
Übernahme einer Geldsanktion durch den Aufsichtsrat
sei zulässig, wenn sie nach pflichtgemäßer Abwägung
vertretbar sei. Im Rahmen der Abwägung seien das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit sowie die
künftige Gesetzestreue des Betroffenen einerseits und
die Schuld des Betroffenen sowie der Schaden der Gesellschaft andererseits zu berücksichtigen. Einer anderen Ansicht nach ist die Übernahme einer Geldsanktion
durch den Aufsichtsrat ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn wichtige Gründe des Unternehmenswohls
wie die Verhinderung negativer Auswirkungen auf die
Geschäftstätigkeit und das Ansehen der Gesellschaft in
der Öffentlichkeit oder die Vermeidung der Behinderung
der Vorstandsarbeit dies verlangen. Die – nach Ansicht
des BGH – überwiegende Lehre verlangt jedoch einen
Hauptversammlungsbeschluss. Dem hat sich der BGH
angeschlossen.
Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass
§ 93 AktG ausschließen wolle, dass der Vorstand durch
eine pflichtwidrige Handlung der Gesellschaft dauerhaft einen Nachteil zufüge. Wenn die Gesellschaft dem
Vorstand eine strafrechtliche Sanktion ersetze, die für
eine Handlung verhängt werde, die gleichzeitig gegen-
„Der BGH vertritt die Auffassung,
die Gesellschaft könne die Bezahlung einer
Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage,
die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt
worden sei, nicht in jedem Fall allein
aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats übernehmen.“
über der Gesellschaft pflichtwidrig sei, füge die Gesellschaft sich einen Nachteil zu, den nach § 93 AktG der
Vorstand zu tragen habe. Die Gesellschaft verursache
mithin einen Schaden oder vertiefe ihn, wenn er aufgrund der Pflichtverletzung bereits eingetreten sei. Den
Vermögensnachteil, den die Gesellschaft erleide, könne
der Aufsichtsrat deshalb nicht ohne Zustimmung der
Hauptversammlung beschließen. Dies sei nur in Ausnahmefällen im Hinblick auf die Verfolgung von 
9 // Aktienrecht/Schadenersatzrecht
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Schadenersatzansprüchen anders. In diesen Fällen sei
es möglich, dass der Aufsichtsrat ohne Zustimmung der
Hauptversammlung zum Wohl der Gesellschaft von der
Verfolgung von Schadenersatzansprüchen absehe. Der
BGH deutet an, dass dies etwa dann in Betracht komme,
wenn die Gesellschaft nicht aktiv eine Leistung erbringe,
sondern lediglich passiv tätig werde.
Die Einschaltung der Hauptversammlung – so der
BGH – entspreche auch dem Zweck des § 93 Abs. 4
AktG. Diese Bestimmung diene dem Schutz des Gesellschaftsvermögens und der Minderheitsaktionäre. Das
Gesellschaftsvermögen stehe nicht den Aufsichtsräten,
sondern den Aktionären zu. Nur diese könnten über eine
Selbstschädigung beschließen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer Zustimmung der
Hauptversammlung auch der Gefahr einer kollegialen
Verschonung des Vorstands oder einer Selbstentlastung
der Organe vorbeuge.
Keine Zustimmung der Hauptversammlung
bei fehlender Pflichtverletzung
Des Weiteren betont der BGH, dass der Aufsichtsrat die
Übernahme einer Geldsanktion allein beschließen könne, wenn keine Pflichtverletzung durch den Vorstand
vorliege. Damit stellt sich die in der Praxis wichtige Frage, unter welchen Umständen der Aufsichtsrat annehmen darf, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Der BGH
ist der Ansicht, dass bei der Beurteilung, ob eine Pflichtwidrigkeit vorliegt, dem Aufsichtsrat kein unternehmerisches Handlungsermessen zustehe. Maßgebend sei
die objektive Rechtslage. Allenfalls für die Frage des Erkenntnisbereichs billigt der BGH dem Aufsichtsrat einen
begrenzten Beurteilungsspielraum zu.
Für den Fall, dass sich der Aufsichtsrat mit der Übernahme einer Geldsanktion in einem Zeitpunkt befassen
muss, in dem noch keine ausreichenden Informationen
über eine Pflichtverletzung vorliegen, schlägt der BGH
vor, den Vorschuss oder das Darlehen unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.
Beweislast
Das Berufungsgericht wird nach Auffassung des BGH
Feststellungen zu treffen haben, ob das Vorstandsmitglied die ihm im Ermittlungsverfahren vorgeworfenen
Pflichtverstöße tatsächlich begangen hat. Nach § 93
Abs. 2 Satz 2 AktG hat das Vorstandsmitglied darzulegen
und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt
oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat, sofern die Gesellschaft ein Verhalten des Vorstandsmitglieds darlegt,
das möglicherweise pflichtwidrig war. In diesem Fall ist
vom Berufungsgericht zu prüfen, ob der Vorstand die in
§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG geregelte Vermutung, dass sein
Verhalten – unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit – pflichtwidrig war, widerlegen kann. Obgleich auf
dem 70. Deutschen Juristentag Forderungen nach einer
Änderung dieser Grundsätze auf Zustimmung gestoßen
sind, dürfte sich in naher Zukunft hieran nichts ändern,
zumal auch der Koalitionsvertrag diesbezüglich keine
Vorgaben enthält.
Praxishinweis
Dogmatisch ist die Entscheidung des BGH überzeugend.
Generell obliegt es der Hauptversammlung, darüber zu
entscheiden, ob die Gesellschaft eine Geldsanktion gegen Vorstandsmitglieder übernimmt oder nicht. In der
Praxis wirft das Urteil aber schwierige Fragen auf. Der
Aufsichtsrat wird in Zukunft zu klären haben, ob ein betroffenes Vorstandsmitglied die ihm zur Last gelegten
Verfehlungen tatsächlich begangen hat und ob hierin – objektiv – ein aktienrechtlicher Pflichtverstoß liegt.
Das dürfte nicht immer einfach sein. Wird etwa, wie im
vom BGH entschiedenen Fall, das Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO eingestellt, gibt es zu dieser Frage
keine abschließende Entscheidung durch ein Gericht.
Schwierigkeiten bestehen auch, wenn eine Beurteilung
des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Die vom BGH
aufgezeigten Möglichkeiten einer vorläufigen Regelung
wären zwar im entschiedenen Fall denkbar gewesen. Ob
dies in anderen Fällen ebenfalls möglich sein wird, ist –
nicht zuletzt wegen der dreijährigen Sperrfrist in § 93
Abs. 3 Satz 4 AktG – zweifelhaft.
Das Urteil wird dazu führen, dass Geldsanktionen für
Vorstandsmitglieder nur noch in Ausnahmefällen von
der Gesellschaft übernommen werden. Aufsichtsräte
sollten daher entsprechende Zusagen unter den Vorbehalt einer Rückforderung stellen, falls sich herausstellt,
dass das strafrechtlich relevante Verhalten auch eine
aktienrechtliche Pflichtverletzung gegenüber der GesellF
schaft darstellt.
Dr. János Clauß, LL.M.,
Rechtsanwalt, Haver & Mailänder,
Stuttgart
[email protected]
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10 // Kartellrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Von Windhunden und Datenkraken
Akteneinsicht in Kronzeugenanträge und Akten des Bundeskartellamts fordern Unternehmensverteidiger heraus
Von Dr. Mayeul Hiéramente
zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Absprachen gilt.
Die Behörde bekommt den Fall auf dem Präsentierteller: Teilnehmer, Inhalt, Ort und Zeit der Absprache. Da
das Kronzeugenprogramm zudem eine Reduzierung der
Geldbuße für weitere kooperationswillige Windhunde
vorsieht, erhält das Bundekartellamt eine immense Fülle an Datenmaterial, darunter etwa Sachverhaltsschilderungen, Kalkulationen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
© chiquizafra/Thinkstock/Getty Images
Kaum ein Monat vergeht ohne Presseberichte zu aufgedeckten Kartellen: „Pro-Domo – das Kaffeekartell schenkt
sich ein“ (SZ), „Zucker – das süßeste Kartell der Welt“
(ZEIT), „Bierkartell bekommt ordentlich eingeschenkt“
(n-tv) sind nur einige der Schlagzeilen. Die Wettbewerbshüter des Bundeskartellamts reihen einen Erfolg
an den anderen und sprechen Unternehmensgeldbußen
in oft dreistelliger Millionenhöhe aus – Ordnungswidrigkeitenrecht der lukrativen Sorte.
Möglich wird die effektive Aufarbeitung rechtswidriger Wettbewerbsabsprachen durch die eher harmlos
klingende interne „Bekanntmachung Nr. 9/2006 über
den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen – Bonusregelung – vom 07.03.2006“. In dieser
auch Kronzeugenprogramm genannten Regelung sagt
das Bundeskartellamt ein Absehen von einer Geldbuße
für denjenigen Kartellteilnehmer zu, der als Erster (daher „Windhundrennen“) vollumfänglich die Absprachen
offenlegt und an der Aufklärung mitwirkt – Opportunitätsprinzip der effektiven Sorte.
Tatsächlich stehen den Wettbewerbshütern ohne
derartige Anreize nur wenige Mittel zur Aufklärung von
Wettbewerbsverstößen zur Verfügung. Zwar verfügt das
Bundeskartellamt über eigene Ermittlungsbefugnisse.
Zudem hat die für Submissionsabsprachen nach § 298
StGB zuständige Staatsanwaltschaft die Ermittlungsbefugnisse der StPO an der Hand. Ohne Anhaltspunkte
Prinzip „Windhundrennen“ – wichtiger Faktor bei der
­Aufklärung von Wettbewerbsverstößen.
können die Behörden allerdings nicht tätig werden. Wo
kein Rauch ist, wird kein Feuer vermutet. Dass es nicht
raucht, ist kaum überraschend: Kartellabsprachen finden
heimlich statt. Preisabsprachen lassen sich geschickt
in Auftragskalkulationen verstecken, der Geschädigte
merkt oft nicht, dass eine Leistung überteuert ist.
Es verwundert daher nicht, dass das Kronzeugenprogramm beim Bundeskartellamt als zentrales Mittel
Die Krake und ihr Datenschatz: Akteneinsichtsgesuche als diffiziles Unterfangen
Das Bundeskartellamt sammelt im Rahmen der Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß §§ 81
Abs. 10, 82 GWB eine Vielzahl von Daten. Die in den Unterlagen enthaltenen Informationen sind für die Kartellteilnehmer sowie etwaige Kartellgeschädigte – kaum
verwunderlich – von großem Interesse. Umso frustrierender ist es für die Akteneinsicht Begehrenden, dass die
Bonner Behörde den Datenschatz stets gut behütet; Einsichtsgesuchen wird nur ungern oder gar nicht Folge geleistet. Dabei richtet sich das Akteneinsichtsrecht über
§ 46 Abs. 1 OWiG nach den Grundregeln der Strafprozessordnung (StPO), in der in den §§ 147 (Beschuldigte), 406e
(mutmaßliche Verletzte) und 475 (Dritte) klare Vorgaben
normiert sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der

Antragsteller einen Anspruch.
11 // Kartellrecht/Wirtschaftsstrafrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Akteneinsicht der Beschuldigten
Den am Kartell beteiligten Unternehmen steht über ihren Verteidiger grundsätzlich umfassender Einblick in
die Akten zu. Nur bei umfassender Aktenkenntnis ist gewährleistet, dass die Verteidigung – in enger Absprache
mit dem Mandanten – eine Verteidigungsstrategie entwickeln, etwaige Vorwürfe der Mitkartellanten entgegnen und mildernde Umstände vortragen kann. „Querschüsse“ anderer Kartellteilnehmer sind zu erwarten: Da
den Anführern eines Kartells die Mitwirkung am Kronzeugenprogramm untersagt ist und die Kartellteilnehmer für Kartellschäden gesamtschuldnerisch haften, gilt
es, als Unternehmensverteidiger auf alle Eventualitäten
vorbereitet zu sein. Beharrlichkeit und Bereitschaft zur
inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind
daher der Schlüssel zur effektiven Vertretung der Unternehmensinteressen.
Akteneinsicht der Geschädigten
Hürden gilt es auch für die Vertreter (mutmaßlicher)
Kartellgeschädigter zu überwinden. Während die Darlegung der Verletzteneigenschaft im Sinne des § 406e
StPO jedenfalls bei klassischen Preisabsprachen noch
leichtfallen dürfte, fällt es regelmäßig schwer, das Bundeskartellamt von dem Vorliegen eines berechtigten
Interesses zu überzeugen. Die Zurückhaltung der Wettbewerbshüter ist im Kern begründet. Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse dürfen nicht ohne Grund an Dritte
übermittelt werden. Zudem verweigert das Kartellamt
regelmäßig den Zugriff auf die Kronzeugenanträge, da
diese freiwillig und geheim übermittelt werden. Eine
Mitteilung an mutmaßliche Kartellgeschädigte würde
die Bereitschaft zukünftiger Kooperation und damit die
Funktionsfähigkeit des Kronzeugenprogramms in Frage
stellen. Dennoch ist ein Akteneinsichtsgesuch keinesfalls hoffnungslos: Die Bußgeldbescheide und Ausführungen zum wettbewerbswidrigen Sachverhalt unterfallen nach der Rechtsprechung selbst dann regelmäßig
dem Akteneinsichtsrecht, wenn diese Informationen aus
den Kronzeugenanträgen wiedergeben.
Das OLG Hamm hat im Februar dieses Jahres einen
weiteren Weg aufgezeigt, der auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird. Ist ein Zivilgericht mit einem
Schadenersatzprozess befasst, kann es gemäß § 474
Abs. 1 StPO und § 273 ZPO die Akte anfordern, ohne an
die Abwägungsvorgaben des § 406e StPO gebunden
zu sein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen verschiebt sich dann in den Zivilprozess. Dort wird
von den Parteien vorzutragen sein, warum die Kenntnis der Akte notwendig ist und berechtigte Interessen
der Kartellteilnehmer (oder Dritter) nicht entgegenstehen. Das Zivilgericht entscheidet dann letztlich über die
Akteneinsichtsgewährung. Ohne fundierte Kenntnis der
Rechtsprechung zu § 406e StPO wird sich auch vor dem
Zivilrichter nicht überzeugend argumentieren lassen.
rechtzuerhalten. Nur unter strengen Voraussetzungen
darf Einsicht in die Anträge genommen werden. Eine
Verwertung in Schadenersatzprozessen soll es nicht
geben. Insoweit hat die wettbewerbsbehördliche Krake den Datenschatz auch weiterhin zu schützen. Die
Richtlinie macht allerdings deutlich, dass im Weiteren
das Akteneinsichtsrecht gestärkt werden soll. Es bedarf
einer Abwägung im Einzelfall, die alle widerstreitenden
Interessen angemessen berücksichtigt und Kartellgeschädigten die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gibt. Die Ratio: Auch zivilrechtliche
Haftungsrisiken stärken das Kartellverbot.
Fazit
Wie sich die Vorgaben auf die Interpretation des deutschen (Strafprozess-)Rechts auswirken werden, bleibt
abzuwarten. Zwei Dinge sind sicher: Kartellrecht ist und
bleibt ein strafrechtsnahes Rechtsgebiet, und WindhunF
de und Datenkraken sterben nicht aus.
Richtlinie zum Schutz (mutmaßlicher)
Kartellgeschädigter
Weiteres Argumentationsmaterial für die Beteiligten
wird die am 10.11.2014 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie zum Schadenersatz bei
Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen liefern. Die Stoßrichtung der Richtlinie ist
deutlich: Kronzeugenanträge müssen geheim bleiben,
um das Vertrauen in die Kronzeugenprogramme auf-
Dr. Mayeul Hiéramente,
Rechtsanwalt, Wessing & Partner,
Düsseldorf
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13 // Markenrecht/Urheberrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Internetpiraterie eindämmen
Großbritannien: Websitesperren jetzt auch für Markeninhaber – Deutschland wartet auf den BGH
Gegen Websites mit rechtswidrigem Geschäftsmodell,
die aus dem „sicheren“ Ausland operieren, gibt es im Regelfall keine Abhilfe – es sei denn, man beansprucht die
Hilfe der deutschen Zugangsprovider und verpflichtet
sie, Sperrmaßnahmen zu ergreifen.
In Großbritannien hat der High Court of Justice am
17.10.2014 die ersten Sperren für Websites aus Markenrecht verfügt. Über die Websites, die aus China operierten, waren ausschließlich gefälschte Produkte der Marken Cartier, Mont Blanc und IWC zum Versand auf die
Insel erhältlich. Die Entscheidung schließt an die Praxis
desselben britischen Gerichts zum Urheberrecht an. Hier
waren in einer ganzen Serie von Verfügungen Sperren
von Websites angeordnet worden, deren rechtswidriges
Geschäftsmodell auf die illegale öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Filmen,
Musik, E-Books, Spielen etc. gerichtet war. In Großbritannien zeigen sich auf der Grundlage dieser gerichtlichen
Sperranordnungen erste Erfolge bei der Eindämmung
von Internetpiraterie, die auch der High Court in seiner
Entscheidung darstellt. Wie sieht es in Deutschland aus?
Leitentscheidung des EuGH vom 27.03.2014:
C-314/12 – „UPC Telekabel Wien gegen
Constantin und Wega“ („Kino.to“)
Sperransprüche gegen Internetzugangsprovider finden
ihre Grundlage im europäischen Recht. Nach Art. 8 Abs. 3
Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechteinhaber gerichtliche
Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Zugangsprovider sind schon lange als solche „Vermittler“
anerkannt. Interessant ist, dass es für die Ansprüche gegen Zugangsprovider gar nicht auf irgendein Verschulden der Provider ankommt. Vielmehr stellt Art. 8 Abs. 3
Urheberrechtsrichtlinie darauf ab, dass sich die Zugangsprovider in einer guten Position befinden, um zu helfen.
Für die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente etc.)
enthält Art. 11 Satz 3 Durchsetzungsrichtlinie 2004/48
eine parallele Bestimmung, die insbesondere Markenrechtsinhaber für sich in Anspruch nehmen können.
In einer ersten Leitentscheidung hat der EuGH am
27.03.2014 diese Lesart für Art. 8 Abs. 3 Urheberrechtsrichtlinie bestätigt (Rechtssache C-314/12 – „UPC Telekabel Wien/Constantin und Wega“ – „Kino.to“). Allerdings
forderte das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung,
um ein „angemessenes Gleichgewicht zwischen allen
anwendbaren Grundrechten“ herzustellen. Im Hinblick
auf die Sperrmaßnahmen bedeutet ein solches angemessenes Gleichgewicht nach dem EuGH, dass
• den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit
vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu
den verfügbaren Informationen zu erlangen, und
© OcusFocus/Thinkstock/Getty Images
Von Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann
Internetpiraterie: Deutschland hat hinsichtlich des Schutzes
der Markeninhaber Nachholbedarf im internationalen Vergleich.
• die Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe
auf Schutzgegenstände verhindert oder zumindest
erschwert werden und dass Internetnutzer, die die
Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch
nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf
die ihn unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstän
de zuzugreifen.
14 // Markenrecht/Urheberrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Praxis in anderen EU-Staaten:
Sperren aus Urheberrecht
Auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Urheberrechtsrichtlinie haben deshalb Gerichte in vielen EU-Mitgliedstaaten
bereits Sperransprüche gegen Zugangsprovider zugesprochen, und zwar beispielsweise in Großbritannien,
Finnland, Dänemark, Belgien, Griechenland, Irland und
Österreich. Es ging dort ausnahmslos um Internetdienste, die ein illegales Geschäftsmodell betreiben und bei
denen es deshalb systematisch und regelmäßig zu klaren Urheberrechtsverletzungen kam. Beispielsweise im
österreichischen Verfahren, das auch die EuGH-Vorlage
produzierte, ging es um die Sperre der bekannten illegalen Videolinkingseite „Kino.to“.
Insbesondere Großbritannien:
Websitesperren aus Urheber- und Markenrecht
Bereits vor der EuGH-Entscheidung hatte der britische
High Court ab 2011 mit einer ganzen Serie von Sperrungsverfügungen im Hinblick auf Websites mit urheberrechtswidrigem Geschäftsmodell für Aufsehen gesorgt.
Bis heute sind schon gegen Dutzende von Websites mit
urheberrechtswidrigem Geschäftsmodell Sperranordnungen an die relevanten britischen Zugangsprovider
ergangen.
Am 17.10.2014 hat nun der britische High Court erstmals aus Markenrecht solche Sperrungsverfügungen
erlassen. Antragsteller war der schweizerische Luxusgüterhersteller Richemont, der Verletzungen seiner
Cartier-, Mont-Blanc- und IWC-Marken geltend machte.
Gefälschte Produkte dieser Marken wurden über chinesische Websites wie www.cartierloveonline.com, www.
montblancpensonlineuk.com oder www.replicawatches­
iwc.com auch englischen Käufern angeboten. Der britische High Court sah Sperrverfügungen gegen die wichtigsten britischen Zugangsprovider als verhältnismäßig
auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung an:
• Sie waren hinreichend effizient. Anhand einer ganzen Serie von Sperrverfügungen aus Urheberrecht
konnte Richemont belegen, dass die denkbaren
Sperrmaßnahmen zwar umgehbar waren, sie jedoch
zu einer deutlichen Reduktion des Zugriffs auf gesperrte Seiten in England – im Vergleich zum Zugriff
im Rest der Welt – führten.
• Das Gericht beschäftigte sich auch ausführlich damit, ob es nicht alternative rechtliche Maßnahmen
des Markeninhabers gegen die Websites gebe. Ein
Vorgehen gegen die Betreiber und Hoster der Websites, De-Indexing der Websites bei Google, Grenzbeschlagnahme der versandten Produkte oder Domain-„Deconnectierung“ wurden aber entweder als
gänzlich unerreichbar oder jedenfalls als nicht hinreichend effektiv bewertet.
• Ein besonderes Augenmerk legte das britische Gericht darauf, dass auf Seiten der Zugangsprovider
von sehr hohen Investitionen für die Umsetzung von
Sperrmaßnahmen auszugehen war. Denn das britische Gericht stellte fest, dass mehrere Zehntausend
vergleichbare Websites existierten. Die Kosten dafür
im sechs- oder siebenstelligen Bereich sah das Gericht noch als verhältnismäßig an, ermahnte aber sowohl Rechteinhaber als auch Zugangsprovider, durch
eine Standardisierung des Prozesses die Effizienz zu
erhöhen.
Deutschland: Alle blicken nach Karlsruhe
In Deutschland ist es noch nicht so weit. Bislang haben
das OLG Hamburg (5 U 68/10 vom 21.11.2013, Revision anhängig beim BGH, Az. I ZR 3/14) und das OLG Köln (vom
18.07.2014, Az. 6 U 192/11, Revision anhängig beim BGH,
Az. I ZR 174/14) schon aus Urheberrecht Sperransprüche
gegen Zugangsprovider abgelehnt (siehe auch Jan Bernd
Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11.
Aufl. 2014, § 97 UrhG Rn. 170). Das OLG Köln nahm allerdings im Grundsatz einen solchen Anspruch an, ließ ihn
jedoch an der fehlenden Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf der Grundlage einer sehr strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern. Damit bleibt es in Deutschland bislang sehr viel schwieriger, dass Markeninhaber
Zugangsprovider zur Hilfe holen, um Websites mit gefälschten Markenprodukten zu sperren. In Großbritannien ist das anders. Auch vor diesem Hintergrund kann
man die Klärung durch den BGH in Deutschland nur mit
F
Spannung erwarten. Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann,
Rechtsanwalt, Boehmert & Boehmert,
Berlin/Potsdam
[email protected]
www.boehmert.de
15 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Immer wieder Streit ums Kopftuch
Glaubensfreiheit versus Neutralitätspflicht im Arbeitsverhältnis – die BAG-Rechtsprechung im Überblick
Von Markus Weber
Darf eine Krankenschwester
in Deutschland ­während
der Arbeitszeit ein Kopftuch
tragen?
Mit der Zulässigkeit eines islamischen Kopftuchs während der Arbeitszeit hatten sich die Arbeitsgerichte in
den vergangenen Jahren schon des Öfteren zu befassen.
Den Entscheidungen fügt das Bundesarbeitsgericht
(BAG) nun mit seinem Urteil vom 24.09.2014 eine neue
Facette hinzu. Wo aber sind die Unterschiede in den Entscheidungen? Wie viel Kopftuch während der Arbeitszeit
ist in Deutschland erlaubt?
Der aktuelle Fall: Die Klägerin, eine Krankenschwester
in einem evangelischen Krankenhaus in Bochum, streitet mit ihrem Arbeitgeber: Nach längerer Abwesenheit
aufgrund von Krankheit und Elternzeit verlangte sie, bei
der Wiederaufnahme der Arbeit aus religiösen Gründen
ein Kopftuch tragen zu dürfen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Das Angebot der Klägerin zur Arbeitsaufnahme
mit Kopftuch nahm der Arbeitgeber nicht an und zahlte
keine Vergütung. Infolgedessen verlangt die Arbeitnehmerin Zahlung wegen Annahmeverzugs.
© AntonioGuillem/Thinkstock/Getty Images
BAG entscheidet zugunsten kirchlicher
Einrichtung
Nach Ansicht des BAG kann eine Einrichtung der Evangelischen Kirche das Tragen eines Kopftuchs verbieten,
da das Kopftuch ein Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit sei. Eine solche Kundgabe verstößt laut BAG gegen die arbeitsvertragliche
Verpflichtung der Klägerin, sich gegenüber dem christlichen Bekenntnis neutral zu verhalten.
Diese Neutralitätspflicht ergab sich im Fall der Klägerin aus einem arbeitsvertraglichen Verweis auf den
BAT-KF (Bundes-Angestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche in Westfalen), welcher wiederum auf die Mitarbeiterrichtlinie der
Evangelischen Kirche in Deutschland verweist. Indem
der Arbeitgeber das Tragen des Kopftuchs per Dienstvereinbarung untersagte, konkretisierte er die vertragliche
Neutralitätspflicht der Arbeitnehmerin.
Wie aber verhält es sich in diesem Zusammenhang
mit der Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin nach Artikel 4 Abs. 1, 2 GG? Das BAG bestätigte insoweit die Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012 – 18 Sa 867/11),
welche das Grundrecht der Mitarbeiterin im Rahmen
einer Interessenabwägung berücksichtigt hatte: Grundsätzlich könne der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO auch die Kleidung des
Arbeitnehmers bestimmen. Da die Weisung jedoch immer billigem Ermessen entsprechen muss, hat auf dieser
Ebene eine Interessenabwägung zu erfolgen zwischen
der Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin einerseits und
dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Einrichtung (Artikel 140 GG in Verbindung mit Art.
137 Abs. 3 WRV) andererseits.

16 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Das BAG hält das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
im Ergebnis für vorrangig, die Weisung des Krankenhauses bewegte sich also in den Grenzen billigen Ermessens:
Durch die Glaubensäußerung der Klägerin werde die Erfüllung des kirchlichen Auftrags für den Beklagten erschwert, da die Klägerin als Krankenschwester während
ihrer Arbeit in Kontakt mit Patienten, Besuchern und
anderen Mitarbeitern steht, die die Glaubensäußerung
wahrnehmen. Dadurch könnte die Glaubwürdigkeit der
Kirche Schaden nehmen. Es könnte insbesondere der
Eindruck entstehen, die Kirche nehme ihre Glaubensgrundsätze und ihren Verkündungsauftrag nicht mehr
ernst, sondern erachte Glaubensäußerungen in beliebiger Weise für akzeptabel und austauschbar.
„Ob eine Arbeitnehmerin während
der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen darf,
ist im Ergebnis immer eine Abwägung
im Einzelfall.“
Da die Weisung des Arbeitgebers, auf ein Kopftuch
während der Arbeit zu verzichten, nicht zu beanstanden
war, hatte die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß angeboten, in Annahmeverzug konnte der
Arbeitgeber folglich nicht geraten.
So eindeutig das Urteil des BAG erscheinen mag, eine
entscheidende Frage bleibt offen: Kann der Arbeitgeber
überhaupt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen für
sich in Anspruch nehmen? Zwar bezeichnete sich die
Klinik selbst als Einrichtung der Evangelischen Kirche,
die Gesellschaftsverhältnisse lassen nach Ansicht des
BAG aber noch keinen ausreichenden Schluss zu, ob dies
tatsächlich der Fall ist. Das BAG hat die Sache daher an
das LAG Hamm zurückverwiesen. Dieses hat nun (unter
anderem) noch zu klären, ob das Klinikum der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist, ob die Kirche
also tatsächlich einen ausreichenden Einfluss auf die Arbeit in dem Klinikum hat.
Frühere Urteile: BAG schützt insbesondere
Neutralität des Staates
Ebenfalls auf der Ebene der Grundrechtsabwägung hatte das BAG im Jahr 2002 einen Sachverhalt in der nichtkirchlichen Privatwirtschaft gelöst (Urteil vom 10.10.2002
– 2 AZR 472/01). Seinerzeit hatte das BAG über eine Kündigung einer Verkäuferin in der Parfümerieabteilung eines Kaufhauses zu entscheiden. Diese Kündigung wurde vom BAG als sozial ungerechtfertigt verworfen: Die
Abwägung des Grundrechts der Religionsfreiheit der
Arbeitnehmerin gegenüber dem Grundrecht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers aus
Artikel 12 Abs. 1 GG ging damals zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Die Arbeitnehmerin habe ihre vertraglich
geschuldete Tätigkeit als Verkäuferin auch mit islamischem Kopftuch erfüllen können. Dass bei Tragen eines
islamischen Kopftuches betriebliche Störungen oder
wirtschaftliche Einbußen drohten, habe der Arbeitgeber
nicht dargelegt.
Im Fall einer anderen Neutralitätspflicht – nämlich
der des Staates – neigte das BAG in der Vergangenheit
dazu, die Abwägung zum Nachteil der Arbeitnehmerin
vorzunehmen. So entschieden die Erfurter Arbeitsrichter im Jahr 2009, dass die Kündigung einer Lehrerin an
einer öffentlichen Schule rechtmäßig sei, wenn diese
durch das Tragen eines islamischen Kopftuches während
des Unterrichts die durch Landesgesetz vorgeschriebene staatliche Neutralitätspflicht verletze (Urteil vom
10.12.2009 – 2 AZR 55/09). Das Tragen dieses Kopftuchs
stelle eine gesetzlich untersagte religiöse Bekundung
dar. Die betroffene Arbeitnehmerin war seit 2001 Türkischlehrerin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen, als
das Land NRW 2006 die Verpflichtung in das Schulgesetz des Landes aufnahm, keine politischen, religiösen,
weltanschaulichen oder ähnliche Bekundungen abzugeben. Dies war nach Ansicht des BAG nicht zu beanstanden: Der Landesgesetzgeber durfte die positive
Glaubensfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit eines
pädagogischen Mitarbeiters hinter die staatliche Pflicht
zur weltanschaulichen Neutralität, das Erziehungsrecht
der Eltern und die negative Glaubensfreiheit der Schüler
zurückstellen.
Nur wenige Monate zuvor hatte das BAG entschieden, dass sogar das religiös motivierte Tragen einer kopftuchähnlichen Bedeckung – konkret einer Mütze mit
Strickbund, welche die Haare, den Haaransatz sowie die
Ohren bedeckt – der religiösen Bekundung unterfalle,
weshalb die ausgesprochene Abmahnung einer Lehrerin
an einer öffentlichen Schule wirksam war (BAG, Urteil
vom 20.08.2009 – 2 AZR 499/08). Insoweit zeigt sich im
aktuellen Urteil aus September 2014 eine gewisse Parallele zum damaligen Kopftuch-Urteil: Die klagende Krankenschwester hatte laut Presseberichten ihrem Arbeitgeber angeboten, alternativ mit einer Kappe, der Haube
einer Nonne oder einem weißen Kopftuch zur Arbeit zu
erscheinen, war aber auch hiermit nicht durchgedrungen. Überraschenderweise geht das Urteil des LAG 
17 // Arbeitsrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
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Hamm auf diesen Umstand nicht ein, so dass unklar
bleibt, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt entsprechend vorgetragen hatte.
Fazit
Ob eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit ein
Kopftuch tragen darf, ist im Ergebnis immer eine Abwägung im Einzelfall. Der Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin können das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen,
die Neutralitätspflicht des Staates oder die unternehmerische Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers entgegenstehen. Das Tragen eines Kopftuchs zu untersagen dürfte von allen denkbaren Konstellationen für Arbeitgeber
der Privatwirtschaft angesichts der bestehenden Urteile
am schwierigsten sein: Diese müssen darlegen, dass das
Kopftuch der Mitarbeiterin zu betrieblichen Störungen
oder wirtschaftlichen Einbußen führt, um in der Interessenabwägung „die Nase vorn“ zu haben.
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Ausgabe 03 // 17. September 2014
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Schiedsgutachten/M&A | Zivilprozess & Praxis | Prozessrecht | Schiedsverfahrensrecht
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Mediation International | Alternative Dispute Resolution
Seit Dezember 2013 berichtet das Online-Magazin DisputeResolution quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch
über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben
alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind
große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften.
DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Institut und German Law Publishers.
Herausgeber
Strategische Partner
Rechtsanwalt beim BGH
Dr. Matthias Siegmann
Markus Weber,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Köln
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Kooperationspartner
Kontakt: F.A.Z.-Institut, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected]
18 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Mittelständisch, etabliert, unabhängig
Der Deutsche AnwaltSpiegel im Gespräch mit Alexander Reus, Partner der Insolvenzboutique
anchor Rechtsanwälte
Im Zeitraffer: Junge Anwälte sammeln erste Praxiserfahrung bei einer bundesweit sehr renommierten Kanzleiadresse und wagen nach einigen Jahren den Sprung in
die Selbständigkeit. Eine klare Aufstellung gibt es ebenso wie eine gemeinsame Zielsetzung. Die Konzentration
auf Spezialbereiche – hier das Insolvenzrecht – ist gegeben, eine aktive Aufbauarbeit folgt. Solche Erfolgsstorys
über Spin-offs gibt es ja gelegentlich im Rechtsmarkt,
und sie lesen sich immer wieder gut. Wir haben einmal
etwas genauer hingeschaut. Thomas Wegerich sprach
mit Alexander Reus.
AnwaltSpiegel: 2007 ist anchor im deutschen Markt
­gestartet. Die Start-up-Jahre sind nun allmählich vorbei,
an neun Standorten arbeiten knapp 30 Berufsträger für
die Kanzlei. So weit die Fakten. Wo steht anchor h
­ eute?
Reus: anchor ist eine mittelständische Boutiquekanzlei,
die in den Bereichen Insolvenz und Sanierung bundesweit zu den etablierten Marktteilnehmern zählt. anchor
gilt als unabhängiger und unbestechlicher Berater mit
hoher Kompetenz und einem hohen Qualitätsanspruch.
Im Bereich der Insolvenzverwaltung fühlen wir uns in der
neuen Welt des ESUG wohl und können auf einige erfolgreiche Sachwaltungen und Eigenverwaltungen zurückblicken. Diesen Bereich wollen wir ausbauen. Auch in diesem
Umfeld halten wir Unabhängigkeit für ein wertvolles Gut.
AnwaltSpiegel: Und wie ist die strategische Ausrichtung?
– Sie selbst bezeichnen sich als „Hybrid zwischen Kanzlei
und Unternehmensberatung“. Unsere Leser wird interessieren, was sich dahinter verbirgt.
Reus: Wir sehen uns nicht als reine Rechtsanwälte. Unsere Erfahrung aus der Unternehmensleitung in einer
Vielzahl von erfolgreichen Insolvenzverfahren und Sanierungen basiert auch auf einem tiefen betriebswirtschaftlichen Verständnis. Sanierung ist eine unserer Kernkompetenzen. Viele unserer Partner und Kollegen sind auch
Kaufleute oder haben Erfahrungen in kaufmännischen
Positionen gesammelt. Wir beraten unsere Mandanten
nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch und gegebenenfalls operativ. Wir übernehmen in Krisenfällen Organverantwortung, um unsere Mandanten sicher durch
diese schwierige Phase zu steuern. Dies zeigt sich auch in
unseren Tätigkeitsfeldern, insbesondere bei der Eigenverwaltung, bei Insolvenzplänen und Divestment.
AnwaltSpiegel: In welchem Marktumfeld bewegen Sie
sich heute? Wer sind Ihre Mandanten?
Reus: Das Marktumfeld ist aktuell für viele Marktteilnehmer schwierig, denn der Insolvenz- und Sanierungsmarkt ist in den vergangenen Jahren zunehmend ausgetrocknet, aufgrund der erfreulichen konjunkturellen
Lage in Deutschland. Natürlich gibt es in allen Markt-
situationen Unternehmen, die in Schwierigkeiten geraten, sei es, weil sich ihr eigenes Marktumfeld schneller
verändert hat, als sich das Unternehmen an die neuen
Gegebenheiten anpassen konnte, oder sei es aufgrund
interner Probleme. Wir sehen eine Konzentration und eine verstärkte Präsenz der großen Beratungsgesellschaften, die aus unserer Sicht zu einer Professionalisierung
des Umfelds beitragen – auch wenn sie zumeist unsere
Kernkompetenzen nicht selbst aufbauen.
Hier müssen wir zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern unterscheiden: Im Insolvenzbereich fühlen
wir uns dem sanierbaren Unternehmen und seinen Arbeitnehmern ebenso verpflichtet wie den Gläubigern
und dem Insolvenzgericht.
Im Bereich Distressed M&A und Divestment sind
unsere Mandanten mittelständische Unternehmen und
Private-Equity-Gesellschaften. Treuhandschaften und
Sanierungsberatungen werden oft über die beteiligten
Finanzierungsgläubiger eingesteuert, die unsere Sanierungsexpertise nachfragen. Im Sanierungsarbeitsrecht
sind es überwiegend mittelständische Unternehmen.
AnwaltSpiegel: Und welche Wettbewerber haben Sie
in erster Linie?
Reus: Andere bundesweit agierende Kanzleien, die auf
Insolvenz und Sanierung spezialisiert sind, aber auch 
19 // Marktplatz
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Beratungsgesellschaften und die großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die heute als Full-Service-Provider agieren.
AnwaltSpiegel: Wie hat sich der Wettbewerb verändert
in den vergangenen Jahren?
Reus: Es hat eine deutliche Konzentration und Professionalisierung stattgefunden. Der Markt ist heute zum
Glück regulierter. Durch das ESUG wurden in vielen Bereichen die Karten neu gemischt. Wir fühlen uns in diesem Umfeld sehr wohl.
AnwaltSpiegel: Sie haben jüngst in Stuttgart ein weiteres
Büro eröffnet. Das ist ein ebenso begehrter wie umkämpfter Markt. Mit welchem Ansatz treten Sie dort an?
Reus: Die Bedeutung, die wir dem Standort zukünftig
beimessen, kann man schon daraus ableiten, dass mit
Prof. Dr. Martin Hörmann und Tobias Wahl zwei Partner
die Standortverantwortung übernommen haben und
neben ihnen mit Thomas Rieger und Dr. Christian Sußner zwei erfahrene Anwälte mit Ambitionen am Standort tätig sind. Wir wollen in Stuttgart und Umgebung
in „ESUG-Insolvenzverfahren“ als Verwalter, Sachwalter
oder eigenverwaltende Geschäftsführer tätig werden;
ein breiter Markteintritt als „Full-Service-Insolvenzverwalter“ ist nicht geplant. Außerdem wollen wir einen
starken Beratungsstandort aufbauen. Wir sehen in dieser
wirtschaftlich wohl stärksten Region Deutschlands eine
gute Nachfrage nach unseren Kompetenzen, und zwar
insbesondere im krisennahen Transaktionsgeschäft, der
Sanierungsberatung und der Krisenvermeidung durch
unseren Stresstest für Unternehmen.
AnwaltSpiegel: Welche weiteren Expansionspläne
verfolgt anchor?
Reus: anchor expandiert in der Regel personengetrieben: Wir suchen Menschen, die zu uns passen, und nicht
Standorte. In Stuttgart hat es sich so ergeben, dass Herr
Dr. Sußner von GSK Stockmann zu uns zurückkommen
wollte und Thomas Rieger für die Partnerschaft schon
zuvor die Frage der Wirtschaftlichkeit eines Markteintritts dort prüfte. So wurde diese Entscheidung von zwei
unserer Kollegen vorangetrieben und von der Partnerschaft unterstützt. Wir werden uns personell sicherlich
im Beratungsbereich noch verstärken. Wo das der Fall
sein wird, hängt von den Persönlichkeiten ab, die wir von
einem Eintritt bei anchor überzeugen wollen.
AnwaltSpiegel: Und wie steht es um die Arbeit
im internationalen Umfeld?
Reus: In diesem Bereich sind wir mit Dr. Robert Hänel
und mir nicht schlecht aufgestellt. Aufgrund unserer
langjährigen Zugehörigkeit zu internationalen Organisationen wie INSOL und eigener Tätigkeit im Ausland haben wir ein weites Netzwerk an Partnern in nahezu allen
relevanten Märkten. Kürzlich sind wir auf eine Anfrage
hin einem weiteren Netzwerk beigetreten, dem ICIN (Independent Canadian Insolvency Network), das gerade
einen europäischen Zweig aufbaut. Damit werden wir
unsere internationale Präsenz und Tätigkeit deutlich verstärken. Ich kann mir gut vorstellen, dass wir uns gerade
in diesem Bereich in den nächsten Jahren noch intensiv
umsehen werden.
AnwaltSpiegel: Lassen Sie uns den Blickwinkel ändern
und einmal auf die HR-Seite schauen. Warum sollten sich
junge High Potentials für anchor interessieren? Was kann
die Kanzlei bieten, und welche Karrierechancen gibt es?
Reus: anchor bietet eine verlässliche und transparente
Karriereplanung mit klar abgrenzbaren Profilen („Anwaltsunternehmer“ oder „Spezialist“) ohne „Up-or-outPrinzip“ und für unternehmerisch denkende und handelnde Junganwälte viele Entwicklungsmöglichkeiten in
Richtung Partnerschaft. Wir geben viele Freiräume, die
ein Junganwalt nutzen kann, und ein künftiger Partner
muss sich nicht in ein System einkaufen, das Kaufpreise
für Anteile und Renten für ausscheidende Partner vorsieht. Ein nicht ganz unwesentlicher Aspekt ist übrigens,
dass die Arbeit bei und mit uns einfach Spaß macht.
AnwaltSpiegel: Last, but not least: Wo steht anchor
heute in fünf Jahren?
Reus: Wir werden in den nächsten Jahren unser Profil
als Boutiquekanzlei entlang unserer Tätigkeitsfelder weiter schärfen und unsere internationale Visibilität weiter
verbessern. Wir werden als Full-Service-Kanzlei im Sanierungsbereich wahrgenommen werden, allerdings keine
anderen Rechtsgebiete singulär anbieten. Aber fragen
Sie mich gern dazu im nächsten Januar noch einmal,
denn es steht der Partnerworkshop unter der Fragestellung „anchor 2020“ an.
AnwaltSpiegel: Herr Reus, das werde ich gern tun.
Für den Moment erst einmal herzlichen Dank für Ihre
offenen Antworten.
F
20 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 23 // 19. November 2014ANZEIGE
5. Deutscher Human Resources Summit
Wir danken allen Mitveranstaltern, Partnern, Förderern, Referenten und Teilnehmern für ihren wertvollen Beitrag und freuen uns auf ein Wiedersehen 2015!
Auf dem 5. Deutschen Human Resources Summit am 23. und 24. Oktober 2014 in Frankfurt diskutierten in der Oper Frankfurt und in der Villa Kennedy fast 200 Unternehmensleiter und Personalverantwortliche über die zentralen Fragen zum Leitthema „Grenzenlos“. Der Deutsche Human Resources Summit hat sich als exklusives Forum für Vorstände, Geschäftsführer und HR-Verantwortliche etabliert.
Ausgewählte Thesen des 5. Deutschen Human Resources Summit:
„Companies have to approach employee engagement and all related initiatives in a strategic
manner. Employee engagement must be integrated into corporate culture. Companies succeed
because they are unique and because they do things differently. Competitors can look at your IT
systems and copy them, but if you have really highly motivated employees, who love working for
the company, that’s one important aspect which other companies cannot copy.“
„Das, was ein Arbeitgeber für seine Angestellten leisten kann, hat seine Grenzen. Führungskräfte
sind keine Psychologen, die die privaten Probleme von Mitarbeitern lösen können. Aber sie sollen
ihnen zuhören und persönliche Krisen erkennen, um zu verhindern, dass durch individuelle Fehler
Schäden verursacht werden.“
Dr. Francesco De Meo, Vorstand der Fresenius Management SE und Vorsitzender der Geschäftsführung der HELIOS Kliniken
Ken Allen, Mitglied des Vorstands, Deutsche Post DHL, Ressort EXPRESS
Weitere Standpunkte, Interviews
und Impressionen zur Veranstaltung
finden Sie unter:
Mitveranstalter
Veranstalter
Partner
Partner für das
interaktive Voting
Förderer
Medienpartner
www.deutscher-hr-summit.de
Informationen: Cornelia Klaas | Telefon: (0 69) 75 91 30 21 | E-Mail: [email protected]
www.deutscher-hr-summit.de
www.house-of-hr.de
21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Deals
Aedifica vertraut bei Kauf von
Portfolio mit acht Pflegeheimen
auf FPS
FPS hat den belgischen REIT Aedifica
beim Erwerb von drei Luxemburger
Objektgesellschaften, die Eigentümer
von acht Pflegeheimen in Deutschland
sind, rechtlich beraten. Mit dem Erwerb
wird das deutsche Portfolio von Aedifica
13 Pflegeheime mit einem Wert von über
100 Millionen Euro umfassen.
Bei dem neuerworbenen Portfolio
handelt es sich um acht Pflegeheime in
Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit insgesamt 642 Betten. Damit
steigt die Gesamtkapazität von Aedifica
in Deutschland auf 1.135 Betten. Drei der
acht Pflegeheime werden direkt von
der Residenz-Gruppe Bremen über ihr
Tochterunternehmen Senioren Wohnpark
Weser betrieben. Die fünf anderen Pflegeheime wurden von der Residenz-Gruppe
Bremen untervermietet an andere, lokale
Betreiber.
Der vertragliche Gesamtkaufpreis
wird sich auf mehr als 60 Millionen Euro
belaufen. FPS war mit der Ankaufsprüfung
(Legal Due Diligence) sowie den Vertragsausarbeitungen und Verhandlungen
betraut. Weitere Investitionen werden
derzeit geprüft.
Berater Aedifica – FPS Frankfurt am
Main: Dr. Georg Frhr. v. u. z. Franckenstein,
Evelyn Gräfenstein-Griffith. (tw)
Frische Brise: White & Case
­begleitet Allianz Renewable Energy
Fund bei Kauf eines Onshorewindparkportfolios
White & Case hat den Allianz Renewable Energy Fund (AREF) beim Kauf eines
Onshorewindparkportfolios beraten.
Verkäufer des Portfolios ist der DIF
Renewable Energy Fund. Der Vollzug der
Transaktion unterliegt noch dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen
und der Zustimmung der zuständigen
Kartellbehörden. Die insgesamt neun
Onshorewindparks haben eine Gesamtkapazität von rund 57 Megawatt und
befinden sich in Sachsen-Anhalt, Sachsen,
Hessen, Brandenburg und MecklenburgVorpommern.
Zum White-&-Case-Team unter
Federführung des Partners Dr. Thomas
Flatten (Bank Finance) und des Local
Partners Dr. Andreas Wieland (M&A/Corporate) gehörten die Partner Dr. Stefan
Feuerriegel (Real Estate) und Dr. Börries
Ahrens (Antitrust), die Counsels Alexander Born (Tax) und Ralph Busch (Project
Finance) sowie die Local Partner Marietta
Lienhard (Investment Funds), Dr. Florian
Sander (Real Estate), Dr. Florian-Alexander
Wesche (Energy) und Daniel Baierlein
(Bank Finance). Unterstützt wurden sie
von den Associates Dr. Jan Ole Eichstädt
(M&A/Corporate), Claudia Wolf und SvenChristoph Riepke (beide Real Estate) sowie
Dr. Tobias Woltering (Energy) und Ioannis
Thanos (Antitrust). (tw)
Zum Wohl: Freshfields berät
­TOCOS bei Übernahmeangebot
für Hawesko
Freshfields Bruckhaus Deringer berät
die TOCOS Beteiligung GmbH mit Sitz in
Hamburg bei ihrem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot gemäß Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetz
(WpÜG) für die Hawesko Holding AG.
TOCOS, die bereits seit 2005 Großaktionärin der Hawesko Holding ist und
gegenwärtig rund 29,5% der Anteile hält,
bietet im Rahmen des Übernahmeangebots den Aktionären 40 Euro je Aktie. Der
Angebotspreis entspricht einem Gesamtvolumen der Transaktion von 253 Millionen Euro. Das Angebot muss noch von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) freigegeben werden.
Ziel des verstärkten Engagements von
TOCOS bei der auf Wein- und Champag-
nerhandel spezialisierten Hawesko (u.a.
Jacques’ Weindepot) ist die strategische
Weiterentwicklung der Handelsgruppe
etwa durch die Erschließung internationaler Märkte. Die TOCOS Beteiligungsgesellschaft des Unternehmers und Investors
Detlev Meyer investiert langfristig vor
allem im Groß- und Einzelhandel und hier
besonders in den Bereichen Mode und
Wein.
Das beratende Hamburger FreshfieldsTeam für TOCOS umfasst die Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Dr. Johannes Cziupka, Daniel
Resas und Jörg-Peter Kraack. (tw)
IMI plc setzt auf Allen & Overy
bei Erwerb des Maschinenbauers
Bopp & Reuther
Allen & Overy LLP hat den britischen
Maschinenbaukonzern IMI plc, ein FTSE100-Unternehmen, beim Erwerb des
Mannheimer Maschinenbauers Bopp &
Reuther beraten. Das Transaktionsvolumen beträgt 152,6 Millionen Euro. Noch
steht die Transaktion unter dem Vorbehalt
der Zustimmung durch die zuständigen
Kartellbehörden. Mit Vollzug der Transaktion wird das deutsche Traditionsunternehmen Teil der Critical-EngineeringDivision von IMI.

22 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Das Allen-&-Overy-Team bestand aus
den Partnern Dr. Hartmut Krause (Federführung, Corporate/M&A), Dr. Asmus Mihm
(Steuerrecht), Dr. Hans-Peter Löw (Arbeitsrecht), Dr. Olaf Otting (Öffentliches Recht)
und wurde unterstützt von den Senior Associates Alexander Wüpper (Corporate/M&A),
Dr. Wiland Tresselt (Öffentliches Recht), Boris
Blunck (Arbeitsrecht) und den Associates
Dr. Marcus Heinrich, Dr. Fabio Borggreve,
Sandra Gyamfi (alle Corporate/M&A),
Dr. Sebastian Schulz, Dr. Sebastian Bröckner
(beide Arbeitsrecht), David Schmidt, Lorenz
Riehl (beide Bank- und Finanzrecht),
Dr. Nicole Blinn, Dr. Helena Lindemann, Stefanie Waibel (alle Öffentliches Recht), Gunnar
Harlacher (Steuerrecht, alle Frankfurt am
Main), Miray Kavruk (IP, Düsseldorf), Vera
Thiemann (Kartellrecht, Hamburg) sowie
Partner Michel Struys, Senior Associate Liliana Eskenazi und Associate Barbara Garbolino (alle Kartellrecht, Brüssel und Paris). (tw)
Sozietäten
Spot an: Stromnetz Hamburg
erlangt mit Allen & Overy
­Konzessionen für Betrieb des
­Verteilernetzes in Hamburg
Allen & Overy LLP hat die Stromnetz
Hamburg GmbH im erfolgreichen Verga-
beverfahren zur Stromnetzkonzessionierung begleitet. Der Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg stimmte in seiner
gestrigen Sitzung dem Abschluss eines
Konzessionsvertrags mit der Stromnetz
Hamburg GmbH zu. Der Vertrag hat eine
Laufzeit von 20 Jahren und wird durch
eine Kooperationsvereinbarung flankiert,
in der die Stadt und die Stromnetz Hamburg GmbH ihre Grundsätze für einen
zukunftsorientierten Stromnetzbetrieb
niedergelegt haben.
Der Entscheidung war ein wettbewerbliches Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorausgegangen, das die Behörde für Stadtentwicklung
und Umwelt (BSU) durchführte. Start war
die europaweite Bekanntmachung der
Neuvergabe der Konzession im Dezember
2012. Nachdem zunächst sechs Unternehmen ihr Interesse bekundet hatten, zogen
im Laufe des Verfahrens alle Bewerber
außer der Stromnetz Hamburg GmbH
ihre Bewerbungen zurück. Somit konnte
das neue Vertragswerk mit der Stromnetz
Hamburg GmbH ausgehandelt werden.
Das Verteilernetz für Strom besteht
aus Teilnetzen in den verschiedenen
Spannungsebenen Hochspannung,
Mittelspannung und Niederspannung
mit insgesamt etwa 27.541 Kilometern
Netzlänge. Es ist über Umspannwerke
an das vorgelagerte Übertragungsnetz
gekoppelt. Das Verteilernetz versorgt rund
1,8 Millionen Kunden auf dem Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg
und steht allen Nutzern gleichermaßen
zur Verfügung, unabhängig davon, mit
welchem Stromlieferanten ein Vertrag
geschlossen wurde.
Zum Team von Allen & Overy gehörten
Partner Dr. Olaf Otting (Öffentliches Recht,
Frankfurt am Main) und Senior Associate
Dr. Fabian Christoph (M&A/Gesellschaftsrecht, Hamburg, gemeinsame Federführung) sowie Partner Dr. Helge Schäfer und
Counsel Dr. Rüdiger Klüber (beide M&A/
Gesellschaftsrecht, Hamburg) und Senior
Associate Dr. Udo Olgemöller (Öffentliches Recht, Frankfurt am Main).
Inhouse bestand das Projektteam der
Stromnetz Hamburg GmbH u.a. aus Thomas Grosche (Leitung Recht/Regulierung),
Dr. Vanessa Liebert und Raik Apel (beide
Regulierungsmanagement). Auf Seiten
der BSU wurde das Verfahren von Jan
Koops und Gisela Granzin geleitet. (tw)
Tiefer schürfen:
Deutsche Oel und Gas setzt bei
­Unternehmensanleihe von bis zu
100 Millionen Euro auf Heuking
Dr. Thorsten Kuthe, Partner am Kölner
Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek,
hat mit einem Team die Deutsche Oel und
Gas AG (DOG) bei der Begebung einer
Unternehmensanleihe rechtlich begleitet.
Die Zeichnungsfrist für die insgesamt
100.000 Teilschuldverschreibungen hat
am 07.11.2014 begonnen und wird voraussichtlich am 15.01.2015 enden. Die
Verzinsung beträgt 4,75% per anno. Die
Emittentin strebt an, einen Emissionserlös
von 100 Millionen Euro zu erzielen.
Die Deutsche Oel und Gas AG ist die
Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die sich auf die Förderung von
Erdgas und Erdöl im Cook-Inlet-Becken
im US-Bundesstaat Alaska konzentriert.
Die Gesellschaft besitzt über ihre Tochtergesellschaften die Mineralgewinnungsrechte für das Fördergebiet Kitchen Lights
Unit im Cook Inlet in Alaska. Mit der
Konzerntochter Furie Operating Alaska
verfügt sie über ein eigenes Bohr- und
Förderunternehmen. Der aus der Anleihe
zufließende Emissionserlös soll unter
anderem dem Aufbau der Förderplattform, Pipelines und Verarbeitungsanlagen
sowie weiteren Investitionen und der
Rückführung von Finanzierungen dienen.
Berater Deutsche Oel und Gas AG –
Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Thorsten
Kuthe (Federführung), Kristian Franz,
Christopher Görtz, Felicitas Boehm (alle
Kapitalmarktrecht), Dominik Eickemeier,
Dr. Lutz Martin Keppeler (beide IP, Ver
triebsrecht, alle Köln). (tw)
23 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Hohes Optimierungspotential:
Grand City Properties platziert
mit Taylor Wessing 500-MillionenEurobond
Taylor Wessing hat Grand City Properties
S.A. bei der Begebung einer nicht nachrangigen, besicherten Anleihe im Volumen
von 500 Millionen Euro mit einem Kupon
von 2% beraten. Die Anleihe wurde im
Rahmen einer internationalen Privatplatzierung bei institutionellen Investoren
platziert, und war überzeichnet. Morgan
Stanley fungierte als Sole Global Coordinator und Morgan Stanley, J.P. Morgan
und Deutsche Bank AG fungierten als
Joint Bookrunner.
Grand City Properties S.A. ist ein
Immobilienspezialist mit Fokus auf
Investitionen in Immobilien mit hohem
Optimierungspotential in Deutschland.
Per Oktober 2014 besteht das Immobilienportfolio aus über 40.000 Einheiten.
Taylor Wessing beriet Grand City
Properties S.A. ferner beim Angebot an die
Inhaber von Schuldverschreibungen zum
vorzeitigen Rückerwerb der ausstehenden
350-Millionen-Euro-Anleihe der Serie B.
Bei dem Angebot fungierte Morgan Stanley als Sole-Dealer-Manager. Sämtliche in
diesem Zusammenhang gültigen Kaufangebote wurden vollumfänglich angenommen; hierfür wird die Gesellschaft rund
372 Millionen Euro aufwenden, und zwar
unter teilweiser Verwendung der zugeflossenen Mittel aus der neu begebenen
Anleihe.
Rechtliche Berater Grand City Properties S.A. – Taylor Wessing: Russell Holden
(Partner, Corporate/Capital Markets,
London), Marc-Oliver Kurth, Dr. Norman
Röchert (Partner, Corporate/Capital Markets, Berlin) ), Dr. Adrian Birnbach (Partner,
Real Estate München); Katie Bennett (Senior Associate, Corporate/Capital Markets,
London), Sebastian Klabunde (Associate,
Dr. Philipp Linkens, Senior Associate, beide
Corporate/Capital Markets, beide Berlin),
Dr. Lars Hagen (Senior Associate, Real Estate, Frankfurt am Main), Susanne Renka,
Associate, Real Estate, München). (tw)
Personal
Haver & Mailänder baut Infrastrukturrecht aus – Stefan Braun
kommt von der Deutsche Bahn AG
Seit dem 01.11.2014 ist Stefan
Braun (34) von der Deutsche
Bahn AG in das Stuttgarter
Büro von Haver & Mailänder
gewechselt. Damit setzt
Haver & Mailänder den Wachstumskurs
der Kompetenzgruppe Kartell-, Vergabeund Beihilferecht fort, die von Dr. Ulrich
Schnelle geführt wird und deren vergaberechtliche Praxis Dr. Alexander Hübner
leitet. Im Fokus steht Infrastrukturberatung, in der Stefan Braun über besondere
Marktkenntnisse verfügt. Braun war seit
Anfang 2013 für die Rechtsberatung der
Deutsche Bahn AG im Großprojekt
Stuttgart–Ulm (Stuttgart 21 und Neubaustrecke Wendlingen–Ulm) in führender Position zuständig. Seit 2013 zeichnete
er juristisch verantwortlich für die
Vergabe sämtlicher Beschaffungsaufträge
im Wert von insgesamt weit mehr als 1
Milliarde Euro. Darüber hinaus verantwortete Braun die baubegleitende Rechtsberatung des Großprojekts und führte das
Rechtsberatungsteam für die Realisierung
aus Mitarbeitern der Infrastrukturrechtsabteilung der Deutsche Bahn AG (CRI)
und mehreren externen Anwaltskanzleien
an.
Zuvor war Braun für die Konzernrechtsberatungsgesellschaft der STRABAG
SE, Construction Legal Services GmbH
(CLS), tätig gewesen und hatte verschiedene Konzerneinheiten, insbesondere
Bereiche der Ed. Züblin AG, sowohl
vergaberechtlich als auch baubegleitend
im Rahmen zahlreicher Infrastruktur- und
Hochbauprojekte sowie im Rahmen diverser PPP-Projekte und Inhouse-Projektentwicklungen unterstützt.
Haver & Mailänder will mit der neu
hinzugewonnenen Expertise im Projektgeschäft nicht nur die vergaberechtliche
Praxis verbreitern, sondern auch im
Bereich Bau- und Immobilienrecht die
Schlagkraft erhöhen. (tw)
Weiter auf der Überholspur:
Noerr baut M&A-Praxis mit
­Maurice Séché aus
Noerr verstärkt mit einem
weiteren Partner den
Fachbereich Corporate. Mitte
November nahm Dr. Maurice
Séché seine Tätigkeit als
Associated Partner am Standort Düsseldorf auf. Séché war zuvor bei Hengeler
Mueller in Düsseldorf tätig.
„Mit Maurice Séché setzt Noerr konsequent den Ausbau der strategischen
Geschäftsfelder Corporate/M&A sowie
regulierte Industrien fort, in denen wir in
den vergangenen Jahren ein überdurchschnittliches Wachstum verzeichnen
konnten“, betont Dr. Alexander Hirsch, CoLeiter der Practice Group Corporate/M&A.
Séché verfügt über eine weitreichende
Expertise bei internationalen M&A-Transaktionen mit einem besonderen Fokus auf
den Energiesektor.
„Ich freue mich auf die Zusammenar
beit mit Herrn Séché, der mit seiner
24 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
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Expertise die Noerr Energy Group sowohl
in Düsseldorf stärken als auch die kanzleiweite Zusammenarbeit mit unseren
Energierechts- und Finanzierungsexperten intensivieren wird“, sagt Christof
Federwisch, Leiter der Noerr Energy Group.
Der steigenden Nachfrage folgend, baut
Noerr die Beratung von Unternehmen
der Energiewirtschaft derzeit auch am
Standort Düsseldorf gezielt weiter aus, es
handelt sich dabei um ein strategisches
Wachstumsfeld der Kanzlei.
Mit Maurice Séché verzeichnet Noerr
am Standort Düsseldorf den dritten prominenten Zugang innerhalb kurzer Zeit.
Erst zum September und Oktober 2014
wechselten der Aktien- und Kapitalmarktrechtler Dr. Falk Osterloh bzw. der Steuerrechtsexperte Christian Becker-Pennrich
ebenfalls als Associated Partner zu Noerr.
(tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen A
­ nwaltSpiegels erscheint
am 3. Dezember 2014.
Next Issue: December 11, 2014
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25 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 34 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württembergische AG, Chefsyndikus
und Leiter Recht und
Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
[email protected]
[email protected]
Dr. Martin Dannhoff,
LL.M.
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, Konzernrechtsabteilung/Corporate Legal
Department, Gütersloh
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Susanne Gellert, LL.M.
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Dr. Christian Kaeser
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
26 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges
Martin Mildner
Peter Nägele
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
LL.M., ARAG SE, Leiter
der Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Siemens AG, General
Counsel Energy Sector,
Erlangen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Klaus Oppermann
Kurt L. Frhr. von Poelnitz
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Gewerblicher Rechtsschutz Volkswagen AG,
Wolfsburg
LL.M., IBM Global
Business Services, Europe,
Senior Counsel, London
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Regina Thums
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main
Otto Bock Holding GmbH
& Co. KG, Head of Legal
Department, Duderstadt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Martin Wagener
Dr. Klaus-Peter Weber
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Arne Wittig
Solms U. Wittig
Alexander Zumkeller
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Linde AG, Chief Legal
Officer, München
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
27 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 23 // 19. November 2014
Acker Görling Schmalz
Rechtsanwälte PartG
Dr. Helmut Görling
Bockenheimer Landstraße 33–35
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 76 80 73 121
Fax: 069 76 80 73 20
[email protected]
www.ags-legal.com
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 287881 0
Fax: 089 287881 29
[email protected]
www.anchor.eu
Ashurst LLP
Reinhard Eyring
OpernTurm
Bockenheimer Landstraße 2–4
60306 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9711 26
Fax: 069 9720 5220
[email protected]
www.ashurst.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Heinrich Meyer
Westhafen Tower
Westhafenplatz 1
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 756095 414
Fax: 069 756095 441
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
Bird & Bird LLP
Dr. Alexander Schröder-Frerkes
Carl-Theodor-Straße 6
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211 200560 00
Fax: 0211 200560 11
alexander.schroeder-frerkes@
twobirds.com
www.twobirds.com
BOEHMERT & BOEHMERT
Anwaltspartnerschaft mbB
Prof. Dr. Christian Czychowski
Meinekestraße 26
10719 Berlin
Telefon: 030 2360 767-0
Fax: 030 2360 767 21
[email protected]
www.boehmert.de
BTU SIMON
Eberhard Simon
Maffeistraße 3
80333 München
Telefon: 089 290817 0
Fax: 089 290817 11
[email protected]
www.btu-group.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Beate Dünschede
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Telefon: 0 211 38800 88
Fax: 0 211 373678
[email protected]
www.buse.de
Dentons
Andreas Ziegenhagen
Markgrafenstraße 33
10117 Berlin
Telefon: 030 26473 0
Fax: 030 26473 133
Andreas.ziegenhagen@
dentons.com
www.dentons.com
FPS Rechtsanwälte & Notare
Fuencisla Heiß
Eschersheimer Landstraße 25–27
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95957 3196
Fax: 069 95957 244
[email protected]
www.fps-law.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 0711 22744-27
Fax: 0711 22744-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heuking Kühn Lüer Wojtek
Dr. André-M. Szesny
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Telefon: 0211 600 55 217
Fax: 0211-600 55 210
[email protected]
www.heuking.de
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 30706 267
Fax:040 30706 269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
FORATIS AG
Achim Bönninghaus
Kurt-Schumacher-Straße 18–20
53113 Bonn
Telefon: 0228 9 57 50 80
Fax: 0228 9 57 50 87
achim.boenninghaus@
foratis.com
www.foratis.com
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 29097 0
Fax: 089 29097 200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 25494 0
Fax: 069 25494 544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
King & Spalding LLP
Mario Leißner
Taunus Turm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
Telefon: 069 257 811 000
Fax: 069 257 811 100
[email protected]
www.kslaw.com
KING & WOOD MALLESONS
SJ BERWIN
Dr. Stefan Krüger
Atrium am Opernplatz
Bockenheimer Anlage 46
60322 Frankfurt am Main
Telefon: 069 505032 113
Fax: 069 505032 499
[email protected]
www.sjberwin.com
Klinkert Zindel Partner
Dr. Friedrich Klinkert
Taunusanlage 15
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 972 65 60 0
Fax: 069 972 65 60 99
[email protected]
www.klinkert.pro
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
Telefon: 001 (212) 974 8846
Fax: 001 (212) 974 8867
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 02226 159 66 25
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Luther
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MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
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Orrick, Herrington & Sutcliffe
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r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Christiane Müller-Haye
Mainzer Landstraße 250–254
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STP Informationstechnologie
AG
Holger Marggraf
Lorenzstraße 29
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Telefon: 0721 8281 5 0
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Osborne Clarke
Stefan Rizor
Innere Kanalstraße 15
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Telefon: 0221 5108 4202
Fax: 0221 5108 4203
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PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
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60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 9585 5515
Fax: 069 9585 5961
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Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
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Universität St. Gallen
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Ausgabe 23 // 19. November 2014
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