F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April
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F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April
F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April Um den gefürchteten Klimawandel zu begrenzen, haben sich die Industrieländer darauf geeinigt die Treibhausemissionen bis 2050 um 80-95% (auf den Wert von 1990 betrachtet) zu reduzieren. Neben vielen anderen Quellen sind zu großen Teilen auch die sogenannten F-Gase (fluorierte Gase) am Treibhauseffekt beteiligt. Geraten diese Gase in die Atmosphäre, ist deren Wirkung oft um ein 1000 faches (und mehr) schlimmer als die Emission einer vergleichbaren Menge CO 2. Das Europäische Parlament hat die negativen Auswirkungen der F-Gase früh erkannt und bereits 2006 eine entsprechend begrenzende Verordnung ((EG) Nr. 842/2006) erlassen. Diese wird ab dem 1.1.2015 durch die neue (EU) Verordnung Nr. 517/2014 ersetzt und die Bemühungen deutlich verschärft. Die neue Verordnung reduziert die Emission der F-Gase nochmal deutlich stärker. Unter diesen FGasen befinden sich praktisch alle aktuell gängigen und verwendeten Kältemittel für die Kälte- und Klimatechnik. Einige dieser Kältemittel werden zu bestimmten Zeitpunkten direkt verboten, andere werden durch ein „Phase-down“ (Menge, die in Verkehr gebracht werden darf) deutlich verteuert. Wie schlecht ein Kältemittel bei Austritt für die Umwelt ist, zeigt sich durch den sogenannten GWP-Wert (global warming potenzial). Dieser zeigt wie viel mal schlimmer der Austritt des Kältemittels gegenüber dem Austritt eines Kilogramms CO2 ist. Hat das Kältemittel beispielsweise einen GWP von 1490 ist es 1490 mal schlimmer, wenn ein Kilogramm dieses Kältemittels in die Atmosphäre gelangt, als wenn die gleiche Menge CO2 freigesetzt wird. Direkte Verbote für Neuanlagen: Datum des Betrifft Verbotes Max. erlaubter z.B. Kältemittel GWP 1.1.2015 Haushalskühlgeräte 150 R134a, R404A 1.1.2020 Gewerbliche Kühl- und Gefrierschränke und -Truhen 2500 R404A 1.1.2022 Gewerbliche Kühl- und Gefrierschränke und -Truhen 150 R134a, R404A 1.1.2020 Ortsfeste Kälteanlagen wie z.B. ein Supermarktverbund oder Kühlraum 2500 R404A 1.1.2020 Tragbare Klimageräte 150 R407C, R410A 1.1.2022 Mehrteilige Kälteanlagen wie z.B. eine Supermarktverbundanlage 150 R134a, R404A, R410A 1.1.2025 Split-Klimaanlagen z.B. für den Hausgebrauch 750 (unter 3kg Kältemittelfüllmenge) R407C, R410A Die Verordnung hat z.T. andere Definitionen bzw. Ausnahmen. Aufgeführt sind hier Vereinfachungen und Zusammenfassungen um das Thema zu verdeutlichen. Für die genaue Definition wird auf die Verordnung verwiesen. Direkte Verbote von Verwendung von Kältemitteln für die Wartung und Instandhaltung: Datum des Betrifft Verbotes Max. erlaubter GWP z.B. Kältemittel 1.1.2020 Nachfüllen mit neuem Kältemittel bei Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO² Äquivalent. Z.B. einer Füllmenge von 10,2 kg R404A 2500 R404A 1.1.2029 Wie vor, jedoch darf ab diesem Datum generell kein Kältemittel mit diesem GWP oder mehr verfüllt werden (auch nicht recyceltes) 2500 R404A Die Verordnung hat z.T. andere Definitionen bzw. Ausnahmen. Aufgeführt sind hier Vereinfachungen und Zusammenfassungen um das Thema zu verdeutlichen. Für die genaue Definition wird auf die Verordnung verwiesen. Neben diesen direkten Verboten werden zudem die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen neu geordnet. Diese beschreiben das gesetzlich vorgeschriebene Intervall in dem eine Kälte- und/oder Klimaanlage auf Undichtigkeiten geprüft werden muss. Die Prüfdokumente sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Der Betreiber der Anlage haftet für die Erledigung und Dokumentation. Das Intervall richtet sich dabei nach CO2 äquivalenter Füllmenge. Also der Kältemittelfüllmenge der Anlage multipliziert mit dem GWP des Kältemittels. Kältemittel Jährliche Kontrolle* Halbjährliche Kontrolle* Vierteljährliche Kontrolle* R 134a ab 3,5 kg ab 35 kg ab 350 kg R 404a ab 1,3 kg ab 13 kg ab 130 kg R 407C ab 2,8 kg ab 28 kg ab 280 kg R 410A ab 2,4 kg ab 24 kg ab 240 kg Die Verordnung hat z.T. andere Definitionen bzw. Ausnahmen. Aufgeführt sind hier Vereinfachungen und Zusammenfassungen um das Thema zu verdeutlichen. Für die genaue Definition wird auf die Verordnung verwiesen. * die Intervalle können durch automatische Leckageeinrichtungen verdoppelt werden. Alle Kältemittel sind zudem vom sogenannten Phase-Down Szenario betroffen. Dieses reduziert schrittweise die Gesamtmenge pro Jahr an F-Gasen, die in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Gesamtmenge bezieht sich dabei auf einen Durchschnitt der Jahre 2009-2012, die in die EU eingeführt oder hergestellt wurden. In den aufgeführten Zeiträumen dürfen entsprechend weniger CO² Äquivalent eingeführt oder hergestellt werden. Jahr 2015 2016-17 2018-20 2021-23 2024-26 2027-29 2030 Reduzierung um 100% 7% 37% 55% 69% 76% 79% Durch die Reduktion der verkaufbaren erlaubten Kältemittelmenge wird ein enormer Preisanstieg pro Kilogramm Kältemittel erwartet, durch das phase down, sowie den oben genannten Verboten wird die Zukunft in den Kältemitteln mit niedrigen GWP´s liegen. Diese sind vornehmlich die „natürlichen“ Kältemittel wie CO², Propan, usw. Leider bringen diese Kältemittel unangenehme Eigenschaften wie sehr hohe Drücke (CO²) oder Brennbarkeit (Propan) mit sich. 2/3 Diese Eigenschaften sowie die zu erwartende Verteuerung des Kilogrammpreises Kältemittel wird einen Trend zu niedrigen Füllmengen führen. Diese werden grundsätzlich in Systemen erreicht, die die Kühlenergie auf ein Trägersystem wie Wasser übertragen (z.B. Kaltwassererzeuger). Anlagen mit weit verzweigten Rohrleitungssystemen, die komplett mit Kältemitteln befüllt werden, werden sich in Zukunft wirtschaftlich eher schwierig darstellen lassen. (Die Zusammenfassung dient einer Übersicht und enthält nicht alle Detailinformationen. Sie beinhaltet Schlussfolgerungen seitens der Kampmann GmbH zur Vereinfachung. Details entnehmen Sie bitte der genannten Originalverordnung. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigoder Richtigkeit.) 3/3