F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April

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F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April
F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April
Um den gefürchteten Klimawandel zu begrenzen, haben sich die Industrieländer darauf geeinigt
die Treibhausemissionen bis 2050 um 80-95% (auf den Wert von 1990 betrachtet) zu reduzieren.
Neben vielen anderen Quellen sind zu großen Teilen auch die sogenannten F-Gase (fluorierte
Gase) am Treibhauseffekt beteiligt. Geraten diese Gase in die Atmosphäre, ist deren Wirkung oft
um ein 1000 faches (und mehr) schlimmer als die Emission einer vergleichbaren Menge CO 2.
Das Europäische Parlament hat die negativen Auswirkungen der F-Gase früh erkannt und bereits
2006 eine entsprechend begrenzende Verordnung ((EG) Nr. 842/2006) erlassen. Diese wird ab
dem 1.1.2015 durch die neue (EU) Verordnung Nr. 517/2014 ersetzt und die Bemühungen
deutlich verschärft.
Die neue Verordnung reduziert die Emission der F-Gase nochmal deutlich stärker. Unter diesen FGasen befinden sich praktisch alle aktuell gängigen und verwendeten Kältemittel für die Kälte- und
Klimatechnik. Einige dieser Kältemittel werden zu bestimmten Zeitpunkten direkt verboten, andere
werden durch ein „Phase-down“ (Menge, die in Verkehr gebracht werden darf) deutlich verteuert.
Wie schlecht ein Kältemittel bei Austritt für die Umwelt ist, zeigt sich durch den sogenannten
GWP-Wert (global warming potenzial). Dieser zeigt wie viel mal schlimmer der Austritt des
Kältemittels gegenüber dem Austritt eines Kilogramms CO2 ist. Hat das Kältemittel beispielsweise
einen GWP von 1490 ist es 1490 mal schlimmer, wenn ein Kilogramm dieses Kältemittels in die
Atmosphäre gelangt, als wenn die gleiche Menge CO2 freigesetzt wird.
Direkte Verbote für Neuanlagen:
Datum des Betrifft
Verbotes
Max. erlaubter z.B. Kältemittel
GWP
1.1.2015
Haushalskühlgeräte
150
R134a, R404A
1.1.2020
Gewerbliche Kühl- und Gefrierschränke und
-Truhen
2500
R404A
1.1.2022
Gewerbliche Kühl- und Gefrierschränke und
-Truhen
150
R134a, R404A
1.1.2020
Ortsfeste Kälteanlagen wie z.B. ein
Supermarktverbund oder Kühlraum
2500
R404A
1.1.2020
Tragbare Klimageräte
150
R407C, R410A
1.1.2022
Mehrteilige Kälteanlagen wie z.B. eine
Supermarktverbundanlage
150
R134a, R404A,
R410A
1.1.2025
Split-Klimaanlagen z.B. für den Hausgebrauch 750
(unter 3kg Kältemittelfüllmenge)
R407C, R410A
Die Verordnung hat z.T. andere Definitionen bzw. Ausnahmen. Aufgeführt sind hier Vereinfachungen und
Zusammenfassungen um das Thema zu verdeutlichen. Für die genaue Definition wird auf die Verordnung verwiesen.
Direkte Verbote von Verwendung von Kältemitteln für die Wartung und Instandhaltung:
Datum des Betrifft
Verbotes
Max. erlaubter
GWP
z.B. Kältemittel
1.1.2020
Nachfüllen mit neuem Kältemittel bei
Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t
CO² Äquivalent. Z.B. einer Füllmenge von
10,2 kg R404A
2500
R404A
1.1.2029
Wie vor, jedoch darf ab diesem Datum
generell kein Kältemittel mit diesem GWP
oder mehr verfüllt werden (auch nicht
recyceltes)
2500
R404A
Die Verordnung hat z.T. andere Definitionen bzw. Ausnahmen. Aufgeführt sind hier Vereinfachungen und
Zusammenfassungen um das Thema zu verdeutlichen. Für die genaue Definition wird auf die Verordnung verwiesen.
Neben diesen direkten Verboten werden zudem die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen neu
geordnet. Diese beschreiben das gesetzlich vorgeschriebene Intervall in dem eine Kälte- und/oder
Klimaanlage auf Undichtigkeiten geprüft werden muss. Die Prüfdokumente sind mindestens 5
Jahre aufzubewahren. Der Betreiber der Anlage haftet für die Erledigung und Dokumentation.
Das Intervall richtet sich dabei nach CO2 äquivalenter Füllmenge. Also der Kältemittelfüllmenge
der Anlage multipliziert mit dem GWP des Kältemittels.
Kältemittel
Jährliche Kontrolle*
Halbjährliche Kontrolle*
Vierteljährliche
Kontrolle*
R 134a
ab 3,5 kg
ab 35 kg
ab 350 kg
R 404a
ab 1,3 kg
ab 13 kg
ab 130 kg
R 407C
ab 2,8 kg
ab 28 kg
ab 280 kg
R 410A
ab 2,4 kg
ab 24 kg
ab 240 kg
Die Verordnung hat z.T. andere Definitionen bzw. Ausnahmen. Aufgeführt sind hier Vereinfachungen und
Zusammenfassungen um das Thema zu verdeutlichen. Für die genaue Definition wird auf die Verordnung verwiesen.
* die Intervalle können durch automatische Leckageeinrichtungen verdoppelt werden.
Alle Kältemittel sind zudem vom sogenannten Phase-Down Szenario betroffen. Dieses reduziert
schrittweise die Gesamtmenge pro Jahr an F-Gasen, die in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Gesamtmenge bezieht sich dabei auf einen Durchschnitt der Jahre 2009-2012, die in die EU
eingeführt oder hergestellt wurden. In den aufgeführten Zeiträumen dürfen entsprechend weniger
CO² Äquivalent eingeführt oder hergestellt werden.
Jahr
2015
2016-17
2018-20
2021-23
2024-26
2027-29
2030
Reduzierung um
100%
7%
37%
55%
69%
76%
79%
Durch die Reduktion der verkaufbaren erlaubten Kältemittelmenge wird ein enormer Preisanstieg
pro Kilogramm Kältemittel erwartet, durch das phase down, sowie den oben genannten Verboten
wird die Zukunft in den Kältemitteln mit niedrigen GWP´s liegen. Diese sind vornehmlich die
„natürlichen“ Kältemittel wie CO², Propan, usw. Leider bringen diese Kältemittel unangenehme
Eigenschaften wie sehr hohe Drücke (CO²) oder Brennbarkeit (Propan) mit sich.
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Diese Eigenschaften sowie die zu erwartende Verteuerung des Kilogrammpreises Kältemittel wird
einen Trend zu niedrigen Füllmengen führen. Diese werden grundsätzlich in Systemen erreicht,
die die Kühlenergie auf ein Trägersystem wie Wasser übertragen (z.B. Kaltwassererzeuger).
Anlagen mit weit verzweigten Rohrleitungssystemen, die komplett mit Kältemitteln befüllt werden,
werden sich in Zukunft wirtschaftlich eher schwierig darstellen lassen.
(Die Zusammenfassung dient einer Übersicht und enthält nicht alle Detailinformationen. Sie
beinhaltet Schlussfolgerungen seitens der Kampmann GmbH zur Vereinfachung. Details
entnehmen Sie bitte der genannten Originalverordnung. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigoder Richtigkeit.)
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