Allgemeine Versicherungsbedingungen
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den OP-Verkehrsunfallschutz (AVB OPVS) Zur besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, jeweils die weibliche und die männliche Form ausdrücklich zu verwenden. Wo die männliche Form verwandt wird, ist jeweils auch die weibliche Form gemeint. OP-Verkehrsunfallschutz § 1 Allgemeines, versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 1. Die simplesurance GmbH, Am Karlsbad 16, 10785 Berlin, bietet Ihren Kunden den entgeltlichen Schutzklick-Versicherungsschutz für Hunde und Katzen an, der bei der AGILA Haustierversicherung AG, Breite Straße 6-8, 30159 Hannover versichert ist. Zu diesem Zweck haben simplesurance und AGILA einen Versicherungsvertrag geschlossen, dem Kunden durch Kauf des Schutzklick-Versicherungsproduktes beitreten können. 2. Versicherer ist die AGILA Haustierversicherung AG (nachfolgend Versicherer genannt), Breite Straße 6-8, 30159 Hannover. 3. Versicherte Person ist der jeweilige Käufer des Versicherungsproduktes, sofern er Inhaber der Versicherungsbestätigung ist. 4. Die Ausübung der Rechte im Leistungsfall steht dem Inhaber der Versicherungsbestätigung direkt zu. Der Versicherer wird nicht mit einer Prämienforderung oder einer anderen aus dem Versicherungsvertrag ihm zustehenden Anspruch aufrechnen. 5. Versichert sind die Haustiere, die in der Versicherungsbestätigung bezeichnet sind. 6. Es können gesunde Tiere ab dem tariflich oder vertraglich vereinbarten Lebensmonat bis zur Vollendung des vereinbarten Lebensjahres aufgenommen werden. 7. Als nicht gesund und damit nicht versicherungsfähig gelten Tiere mit chronischen oder akuten Erkrankungen sowie mit Anzeichen oder Symptomen einer rassespezifischen Erkrankung, es sei denn, die Erkrankung erfordert in Zukunft keinerlei medizinische Behandlung. § 2 Versicherte Gefahren und Kosten 1. Tritt bei einem versicherten Tier nach Antragstellung durch einen Verkehrsunfall unfreiwillig eine Veränderung des Gesundheitszustandes auf, die unmittelbar und zeitnah eine tierärztliche Operation erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer der versicherten Person die durch Originalrechnung des Tierarztes nachgewiesenen und innerhalb der Vertragslaufzeit angefallenen Kosten dieser Operation inkl. unmittelbarer stationärer und ambulanter Nachsorge im nach Tarif und Vertrag vereinbarten Umfang, sofern die Originalrechnung des Tierarztes spätestens innerhalb eines Monats nach Verkehrsunfall vorliegt. 2. Als Verkehrsunfall gilt im Sinne dieser Bedingungen ein plötzlich von außen auf das versicherte Tier wirkendes Ereignis (Unfallereignis), welches von einem motorisierten Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr verursacht wird. Als Operation gilt im Sinne dieser Bedingungen ein chirurgischer Eingriff unter Narkose zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. 3. Die versicherte Person gibt dem Versicherer auf Wunsch die Gelegenheit, Feststellungen über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Die Ärzte, die das versicherte Tier behandeln oder untersucht haben, sind ermächtigt, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die erforderlichen Auskünfte/Unterlagen selbst beizubringen. Der Versicherer ist berechtigt, vor Entschädigungsleistung die polizeilichen Unterlagen zum Unfall anzufordern bzw. Akteneinsicht bei den zuständigen Behörden zu nehmen. § 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten Der Versicherer ersetzt keine Kosten für: 1. Diät- und Ergänzungsfuttermittel 2. Pflegezubehör und Bedarfsgegenstände 3. Kastration und Sterilisation 4. Prothesen des Bewegungsapparates 5. Erstellen von Bescheinigungen und Gutachten, Fahrtkosten, Aufnahmeuntersuchungen und Kennzeichnung des Tieres, 6. 7. Im OP-Verkehrsunfallschutz werden zudem keine Kosten ersetzt für Impfungen (außer Tetanus), Wurmkuren, Floh/Zeckenprophylaxe sowie Zahnsteinentfernungen und Behandlungen zur Geburtshilfe, insbesondere Kaiserschnitt. Dieses gilt auch für alle mit Ziffer 1-6 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere Konsultationen, Behandlungen oder Operationen. § 4 Tierarztwahl Die versicherte Person ist in der Wahl der Tierarztpraxis frei. Der Versicherer kann im Einzelfall Tierarztpraxen durch vorherige Ankündigung in Form einer schriftlichen Mitteilung an die in Betracht kommenden versicherten Personen von der Behandlung der versicherten Tiere ausschließen. § 5 Beginn und Ende von Vertrag und Haftung 1. Vertrag und Haftung beginnen mit dem in der Versicherungsbestätigung jeweils genannten Datum, wenn die versicherte Person den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zur Fälligkeit zahlt. 2. Vertrag und Haftung enden mit dem vereinbarten Zeitpunkt. 3. Nach einem Schadenfall haben sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. § 6 Versicherungsort Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes bis zum vertraglich vereinbarten Zeitraum besteht auch ohne besondere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz. § 7 Versicherungsbeitrag 1. Der Beitrag wird als Einmalprämie erhoben und ist mit Kauf des Schutzklick-Versicherungsproduktes fällig. Die Folgen nicht rechtzeitige Zahlung der ersten Prämie ergeben sich aus § 37 VVG. 2. Der Versicherer kann bei der Gestaltung der Verträge Selbstbeteiligungen und Schadenstaffelungen vorsehen. Besondere Vereinbarungen können für einzelne Tiere oder Gruppen von Tieren getroffen werden. § 8 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers Sämtliche Anzeigen und Erklärungen der versicherten Person bedürfen der Textform und sind an AGILA Haustierversicherung AG Breite Straße 6-8 30159 Hannover E-Mail: [email protected] zu richten. § 9 Datenschutz Die versicherte Person willigt ein, dass simplesurance im erforderlichen Umfang Kundendaten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse), Daten zum versicherten Tier (z. B. Alter und Rasse) und Vertragsdaten (z. B. Name des Produkte, Kaufdatum) zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung und Abwicklung des Versicherungsvertragsverhältnisses erhebt, speichert, nutzt und an den Versicherer übermittelt. § 10 Rechtsgrundlagen, Verjährung, Gerichtsstand 1. Soweit nicht in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung ist nach Anmeldung eines Anspruchs bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt. 3. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen die versicherte Person an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht am Wohnsitz der versicherten Person zuständig. 4. Es gilt deutsches Recht. AVB OPVS 09/2016