Woher kommt die Hilfe? - St. Augustinus Gelsenkirchen GmbH

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Woher kommt die Hilfe? - St. Augustinus Gelsenkirchen GmbH
Woher kommt die Hilfe?
Eine Darstellung (gesetzlich festgelegter)
Hilfsmöglichkeiten für behinderte Kinder,
sowie
der speziellen Hilfelandschaft
in Gelsenkirchen.
Anlässlich der vierten Montagsrunde in der
Kurzzeiteinrichtung und Hospiz
Arche Noah
am 24.Oktober 2005.
Referent:
Martin Lorenz (Diplom-Sozialarbeiter)
Mitarbeiter des Sozialdienstes am Marienhospitals Gelsenkirchen
[email protected]
Inhaltsverzeichnis
1.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.7
Arzneimittel
Heilmittel
Hilfsmittel
häusliche Krankenpflege
Kinderpflegekrankengeld
Haushaltshilfe
Mutter/ Vater-Kind Kuren
Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen
2. Pflegebedürftigkeit
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
durchschnittliche Hilfsbedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen
Die Pflegestufen
Leistungen der Pflegeversicherung (Übersicht)
Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung seit 01.01.2002
3. Eingliederungshilfe
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Aufgaben der Eingliederungshilfe
Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Frühförderung
heilpädagogische Leistungen
Kindergarten
Schule
Familienunterstützende/ Familienentlastende Dienste
Fahrtkosten
vollstationäre Einrichtungen
4.
Schwerbehindertenausweis
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Antragstellung
Merkzeichen und ihre Bedeutung
Parkerleichterung:
Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung
Übertrag der Pauschbeträge vom Kind auf die Eltern
Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen
Widerspruch/ Klageverfahren
5.
Steuern/ finanzielle Förderung/ Wissenswertes
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Kindergeld
Unterhaltsvorschuss
Wohnbauförderung
Zuschuss der Pflegekasse
Rabatt beim Autokauf
Versicherungen
Einkommenssteuerrecht
6.
Hilfelandschaft in Gelsenkirchen
7.
hilfreiche Links
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
Selbsthilfegruppen
Mailinglisten
Organisation, Dachverbände, öffentliche Stellen
Private Seiten
weitere Infos im Netz
8.
unvollständige Übersicht vollstationärer Einrichtungen
1. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im SGB V festgelegt, gerade
für behinderte Kinder haben sie einen hohen Stellenwert als Leistungserbringer.
Zu den in den § 23 – 39 SGB V festgeschriebenen Leistungen gehören: medizinische
Vorsorgeleistungen, Kinderuntersuchungen, Krankenbehandlung, Arzenei- und
Verbandsmittel, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung.
Einer der wichtigsten Grundsätze bei der Leistungsprüfung der GKV lautet: „Alle
Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten“. Nach diesem Leitsatz beurteilen die Sachbearteiter der
Krankenversicherungen alle Leistungsbegehren der Versicherten, mit der Folge dass es
sich aufgrund des allgemein gehaltenen Grundsatzes praktisch, bei jeder Entscheidung um
eine Einzelfallentscheidung aufgrund eines individuellen Tatbestandes handelt. Daraus
ergibt sich ein Spannungsfeld, aus dem Anspruch der Versicherten die bestmögliche
Versorgung einfordern und andererseits dem Kostendenken der Krankenkassen.
Im folgendem geht es um eine Kurzübersicht des Leistungsspektrums der gesetzlichen
Krankenversicherungen, und der Anwendung auf ein fiktives Praxisbeispiel. Es soll sich
um die 6jährige Tanja handeln, welche an einer chronischen Muskelkrankheit leidet.
1.1 Arzneimittel
Grundsätzlich haben Versicherte (seit dem 01.04.2004) nur noch Anspruch auf
verschreibungspflichtige Medikamente bzw. Wirkstoffe. Medikamente die in einer
Apotheke ohne Rezept oder auf einem grünen Rezept (verschreibungspflichtige
Medikamente die nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden können) eingereicht
werden, müssen privat bezahlt werden, es sei denn
-
es handelt sich um Kinder (bis zum 12 Lebensjahr),
es handelt sich um Jugendliche (bis zum 18 Lebensjahr), soweit ihre geistige/
körperliche Entwicklung verzögert oder gestört ist,
das (unabhängig vom Alter) es sich um Medikamente handelt, die als StandardTherapie zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen genutzt werden.
(Solche Medikamente sind in einer Ausnahmeliste festgelegt, z.B. Abführmittel bei
bestimmten Erkrankungen).
Beispiel Tanja: Tanja benötigt wegen ihrer Erkrankung ein Abführmittel. Dieses gehört
nicht zum Leistungskatalog der GKV. In ihrem Einzelfall, kann der Arzt jedoch eine
Verordnung auf einem Kassenrezept, also zu Lasten der GKV, ausstellen.
1.2 Heilmittel
Heilmittel werden eingesetzt, um Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zu Heilmitteln gehören
Dienstleistungen wie zum Beispiel die physikalische Therapie (Massagen,
Krankengymnastik), die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und die Ergotherapie. Diese
werden von zugelassenen Heilmittelerbringern nach einer ärztlichen Verordnung geleistet.
Heilmittel werden nur dann bewilligt, wenn sie geeignet sind eine bestehende Krankheit
zu heilen oder lindern helfen, Pflegebedürftigkeit verhindern oder wenn die
gesundheitliche Entwicklung eines Kindes ohne Heilmittelanwendung ernsthaft gefährdet
sein würde.
Seit 07/04 ist eine neue Hilfsmittel Richtlinie in Kraft getreten. Diese besagt, dass die
Menge der Verordnungen begrenzt ist und zwischen den Verordnungen eine Pause
einzulegen ist.
Bsp. Tanja: Tanja benötigt Krankengymnastik. Grundsätzlich kann ein Arzt 6 Massagen
verordnen, muss aber anschließend eine dreimonatige Verordnungspause einlegen. In
diesem Einzelfall würde dies zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes von Tanja führen. Der Arzt kann daher eine nahtlos weitere
Verordnungen (in eigener Verantwortung, die KV haben ein Genehmigungsverzicht
ausgesprochen, die Maßnahme belastet jedoch das Budget des Arztes) ausfüllen.
1.3 Hilfsmittel
Hilfsmittel sind Gegenstände (Bereich Mobilität: Krankenversicherung, in anderen
Bereichen ist die Pflegeversicherung zuständig) die fehlende Körperteile oder deren
Funktion in medizinischer Hinsicht wiederherstellen, ermöglichen, ersetzen oder
ergänzen. Hilfsmittel werden also dann bewilligt, wenn sie nötig sind, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine
Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel die die Folgen einer Behinderung alleine im
beruflichen, gesellschaftlichen oder privaten Bereich ausgleichen, werden von den
Krankenkassen nicht übernommen. Es muss auch geprüft werden, ob andere Kostenträger
wie der Sozialhilfeträger oder das Integrationsamt in Frage kommen.
Bsp. Tanja: Tanja benötigt zur Durchführung ihrer Krankengymnastik - auch im
häuslichen Bereich - einen besonderen Therapietisch. Die GKV wird dieses Hilfsmittel
genehmigen, da es geeignet ist die Krankenbehandlung sicherzustellen. Jedoch welche
Ausführung des Therapietisches (manuelle Höhenverstellbar oder elektrisch, mit
Neigungswinkel oder ohne …) bewilligt wird, ergibt sich aus der Genehmigung der GKV.
1.4 häusliche Krankenpflege
Grundsätzlich unterscheidet man die Grundpflege und die Behandlungspflege. Bei der
Grundpflege wird das Kind in der gewohnten Umgebung pflegerisch und medizinisch
versorgt und die Eltern angeleitet, mit dem Ziel das diese dann die Pflege übernehmen.
Grundpflege wird gewährt, wenn hierdurch ein Klinikaufenthalt abgekürzt oder
vermieden werden kann. Eine Versorgung durch einen Pflegedienst, könnte poststationär
notwendig werden, wenn
- ein Kind mit mehreren medizinischen Geräten entlassen wird,
- eine Ernährungsproblematik besteht,
- die Eltern bei der Versorgung des Kindes anzuleiten sind (z.B. Inhalation, Sonden,
anus praeter…).
Die Maßnahmen werden für einen Zeitraum von vier Wochen gewährt. Bei weiterer
Notwendigkeit und Begutachtung durch den MDK, ist eine Verlängerung möglich.
Die Behandlungspflege (z.B. Wundversorgung) ist prinzipiell unbefristet möglich. Es
handelt sich dabei jedoch nur um bestimmte Tätigkeiten, welche von den Betroffenen
(bzw. Angehörigen) nicht selbst durchgeführt werden können.
Bsp. Tanja: Während eines Krankenhausaufenthaltes musste Tanja ein Bauchdeckenkatheter gelegt werden. Nach der Entlassung wird ein Kinderpflegekrankendienst hinzugezogen, der versucht die Mutter anzuleiten den Katheter zu versorgen. Dieses scheitert,
da die Mutter aufgrund einer Sehschwäche dieses nur unzureichend durchführen kann. In
diesem Falle kann der Katheter dauerhaft vom Pflegedienst weiterversorgt werden.
1.5 Kinderpflegekrankengeld
Ein Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld (Freistellung von der Arbeit) besteht wenn
das Kind unter 12 Jahren alt ist oder darüber hinaus, wenn es sich um ein behindertes
(und auf Hilfe angewiesenes) Kind handelt. Ein Arzt muss ein ärztliches Zeugnis
ausstellen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes notwendig ist.
Außerdem darf keine weitere Person im Haushalt wohnen, die das Kind versorgen könnte.
Für jedes einzelne Kind kann man max. 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr KinderpflegeKrankengeld erhalten, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr für
alle Kinder. Alleinerziehende Versicherte können das Krankengeld max. 20 Arbeitstage
pro Kind und Kalenderjahr erhalten, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro
Kalenderjahr. Als Arbeitnehmer erhält man 70% des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts
(bzw. 90 % des Netto-Arbeitsentgeldes) als Krankengeld, jedoch maximal 117,50 Euro.
Ergänzende Regelung für schwerstkranke Kinder
Eine Ausnahme gilt für Eltern, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, die progredient
verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung
ausgeschlossen ist und palliativ-medizinische Behandlung indiziert ist oder die lediglich
eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Hier hat ein Elternteil einen nicht-befristeten Anspruch auf Krankengeld und auf
Freistellung von der Arbeit (auch bei privat Versicherten!).
1.6 Haushaltshilfe
Eine Haushaltshilfe wird von der GKV bewilligt, wenn derjenige der den Haushalt führt
in einem Krankenhaus stationär versorgt wird oder eine AHB/ Kur macht. (Wenn ein
Kind stationär behandelt wird und der haushaltsführende Elternteil mit aufgenommen
wird, kann man für ein weiteres im Haushalt verbliebenes Kind eine Haushaltshilfe über
„ergänzende Krankenhausleistungen“ beantragen.)
Haushaltshilfen werden nur dann bewilligt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches noch
nicht 12 Jahre alt ist oder darüber hinaus, wenn es behindert ist und keine andere im
Haushalt lebende Person oder Verwandter den Haushalt weiterführen kann.
Eine Haushaltshilfe kann von einer Sozialstation oder Pflegedienst gestellt werden oder es
kann eine selbst beschaffte Ersatzkraft gesucht werden. Für Verwandte bis zum 2. Grad
werden lediglich die erforderlichen Fahrtkosten erstattet. Bleibt der Ehegatte zuhause,
kann der Nettoverdienstausfall, jedoch nur bis zur Höhe des Satzes eines Pflegedienstes
(abzüglich eines 10% Eigenanteils), erstattet werden.
Bsp. Tanja: Die Seherkrankung der Mutter muss in einem Krankenhaus 4 Tage lang
stationär behandelt werden. Für den Zeitraum der Berufstätigkeit des Kindesvaters,
erklärt sich die Oma bereit, das Kind zu versorgen. Da es sich um eine nahe Verwandte
handelt, werden lediglich, die entstehenden Fahrtkosten übernommen.
1.7 Mutter/ Vater-Kind Kuren
Seit dem 01.08.2002 müssen die Krankenkassen die Kosten für Mutter - und auch für
Vater - Kind - Kuren voll übernehmen, die erstmals in das Leistungsrecht einbezogen
wurden. Die Krankenkassen haben nicht mehr das Recht, in ihren Satzungen selbst
festzulegen, wie viel Prozent sie zahlen. Für die Mütter und Väter bleiben nur die
normalen Zuzahlungen nach §39 Abs.4 S.1 SGB V von 10 Euro pro Tag.
Mütter und Väter haben i.d.R. alle vier Jahre einen Anspruch auf eine Kur, Ausnahmen
sind bei medizinischer Notwendigkeit möglich. (Vgl. §§24 Abs.1 S.2, 41 Abs.1 SGB V)
Bsp. Tanja: Die Mutter von Tanja ist aufgrund der aufreibenden Pflegesituation psychisch
überlastet, Tanja leidet zudem an Asthma. Für beide sind die Behandlungsmöglichkeiten
am Wohnort ausgeschöpft. Da beide Behandlungsbedürftig sind, kann eine Mutter-Kind
Kur genehmigt werden.
Bei der Entscheidung über eine solche Maßnahme ist zu überdenken, ob die Erkrankung
einer Person nicht als schwerwiegender einzustufen ist und eine ausführlichere
Behandlung nicht ein besseres Ergebnis erzielen könnte. Die andere Person, könnte als
Begleitperson kostenlos mitfahren. Zu prüfen wäre in diesem Falle, ob ein anderer
Kostenträger dann in Frage kommt.
1.8 Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen
Mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2004 gelten
umfangreiche Zuzahlungsregelungen für die gesetzlich Krankenversicherten. Für Kinder
und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ändert sich durch die
Gesundheitsreform kaum etwas. Sie müssen mit Ausnahme der Fahrkosten keinerlei
Zuzahlungen leisten. Dies gilt auch für die Praxisgebühr. Bei Kindern, die jünger als 12
Jahre sind oder bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen erstatten die Krankenkassen
alle rezeptfreien Arzneimittel. Darüber hinaus besteht für Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr auch ein Leistungsanspruch bei Sehhilfen. Die Kosten für
Fahrten zur Therapie und zum Arzt werden unter Umständen erstattet, wenn diese vom
Arzt verschrieben wurden. Sofern also keine zwingenden medizinischen Gründe vorliegen
und die Krankenkasse keine Fahrtkosten genehmigt, müssen 10 % der Kosten, aber
höchstens 10 und mindestens 5 Euro pro Fahrt zugezahlt werden.
Weitere Informationen/ Quellen:
Bürgertelefon zur Krankenversicherung (Bundesgesundheitsministerium)
Montags bis Donnerstags von 8 bis 20.00 Uhr zum Nulltarif 01805 99 66 02
http://www.die-gesundheitsreform.de
http://www.intakt.info
Ratgeber behinderte Menschen (Hrsg. Bundesministerium Gesundheit und Soziales)
Bundesverband der Körper und Mehrfachbehinderten
2. Pflegebedürftigkeit
Da viele behinderte Kinder auch pflegebedürftig sind, haben diese auch einen Anspruch
auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Gerade weil sich die Vorschriften
des SGB XI am Leitbild von älteren pflegebedürftigen Menschen orientiert, erschwert
dieses ungemein die Einstufung von Kindern. Die allgemeine Voraussetzung ist, dass das
Kind für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens auf Dauer (d.h. für mindestens 6 Monate), deutlich mehr Hilfe als es seinen Alter
entspricht benötigt. Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes maßgebend (§ 15 Abs. 2
SGB XI). Im folgendem der
2.1 durchschnittliche Hilfsbedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen:
Alter
Körperpflege
0-6 Mon.
4-6x 20
min
1x
15
Baden/Duschen
min
-3
Zahn/Mundpflege
min
2x
2
Kämmen
min
5-7x 35
Blase/Darm
min
75
Summe
min
Waschen
Ernährung
Mundgerechte
Zubereitung
5-7x 10
min
5-7x 110
Nahrungsaufnahme
min
120
Summe
min
6-12 Mon.
4-6x
min
1x
min
20
15
--
3 min
2x
min
5-7x
min
2
35
13-24 Mon.
4-8x
min
15
--
10 min --
2-3x
min
2x
min
4-5x
min
75 min
4-5x
min
4-5x
min
15
75
90 min
25-36 Mon.
8
2
25
4-6x
min
15
45
60 min
10 min
2-3x
8
min
2x
2
min
4-10x 25
min
60 min
60 min
4-5x
min
4-5x
min
15
4-5x
min
4-5x
min
10
35
45min
Mobilität
Aufstehen/zu Bett
An-/ Ausziehen
Gehen/ Stehen
Summe
Gesamt
6-10x 60
min
3-4x 40
min
1020x 20min
120
min
315
min
6-10x 60
min
3-4x 40
min
10-20x
20min
4x
60
min
3-4x 40
min
10-15x
20min
120 min
120 min
285 min
240 min
2-4x 25
min
2-3x 25
min
10x
10min
60 min
165 min
Alter
37-48 Mon.
49-60 Mon.
5 Jahre
6 Jahre
Körperpflege
Waschen
4-5x
10 min 4-5x
Baden/Duschen
--
10 min --
Zahn/Mundpflege 2-3x
Kämmen
2x
min
Blase/Darm
4-8x
Summe
Ernährung
Mundgerechte
Zubereitung
8 min 2-3x
2
2x
min
15 min 4-8x
45 min
4-5x
10 min 4-5x
4x
min
Nahrungsaufnahme 4-5x
35 min
Summe
45 min
Mobilität
Aufstehen/zu Bett 2-4x
25 min 2-4x
An-/ Ausziehen
2-3x
25 min 2-3x
Gehen/ Stehen
10x
min
10
Summe
Gesamt
60 min
150 min
--
4-5x 10
5x 10 min
min
10 min -- 10 min -- 10 min
2-3x 8
2-3x 8
8 min
min
min
2
2x
2 min 2x
2 min
10 min
4-8x 15
4-8x 15
min
min
45 min
45 min
45 min
15 min
4-5x 10
4-5x 10
min
min
30
4-5x 25
4x 20 min
min
40 min
35 min
30 min
10 min
20 min 2x 15 min 2x
2-3x 20
2x
25 min
min
5 min -50 min
135 min
5 min -40 min
120 min
15 min
10 min
5 min
30 min
105 min
Alter
Körperpflege
Waschen
Baden/Duschen
Zahn/Mundpflege
Kämmen
Blase/Darm
Summe
7-8 Jahre
5x
--2x
--
5 min
10 min
3 min
2 min
10 min
30 min
9-10 Jahre
------
2 min
5 min
3 min
2 min
3 min
15 min
11-12 Jahre
------
2 - 0 min
3 - 0 min
0 min
0 min
0 min
5 - 0 min
5 min --
3 - 0 min
Ernährung
Mundgerechte
3x
Zubereitung
Nahrungsaufnahme 3x
Summe
10 min -15 min
5 min
10 min
--
0 min
3 - 0 min
Mobilität
Aufstehen/zu Bett
An-/ Ausziehen
Gehen/ Stehen
Summe
Gesamt
10 min 2x
5 min -0 min -15 min
60 min
5 min -5 min -0 min -10 min
35 min
5 - 0 min
2 - 0 min
0 min
7 - 0 min
15 - 0 min
2x
---
5 min 3x
2.2 Die Pflegestufen
•
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen, als zu
einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal
täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.
•
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem
gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
•
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder
Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig
sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich
rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.
Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte
Regelung:
Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der
Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den
Vorraussetzungen für die Grundpflege in den Pflegestufen I bis III ein über dem
eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher
Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche
nachgewiesen ist.
Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende
hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden:
In der Pflegestufe I 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe II und III jeweils 45 Minuten
pro Tag.
Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss
der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden
In die Berechnung des Pflegeaufwandes fließen nur die genannten Tätigkeiten aus dem
Bereich der Grundpflege ein. Weder Behandlungspflege (z.B. Inhalieren,
Monitorbedienung…) noch Förderung der Entwicklung (z.B. Krankengymnastik) oder die
Beaufsichtigung von geistig behinderten Kindern können in die Rechnung mit einbezogen
werden.
Je jünger ein Kind ist, desto schwerer ist es, eine Pflegestufe zu erhalten. Für eine
Beantragung innerhalb des ersten Jahres ist eine besondere Begründung notwendig. Für
die Eltern empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen, um sich selbst über einen
längeren Zeitraum einen belegbaren Überblick über den Umfang des eigenen
Pflegeaufwandes zu machen und dieses in der Begutachtungssituation vorlegen zu
können.
Auch besteht eine Schwierigkeit bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
der Krankenkassen (MDK) darin, dass die Gutachter oftmals nicht auf die Begutachtung
von Kindern eingestellt oder dafür geschult sind.
Wichtig ist es auch zu wissen, dass das Pflegegeld z.B. von den Sozialhilfeträgern nicht
als Einkommen gewertet und auch nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.
2.3 Leistungen der Pflegeversicherung (Übersicht)
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Erheblich
Schwerpflege- Schwerstpflegebedürftige
Pflegebedürftige
bedürftige
(in besonderen
Härtefällen)
Pflegesachleistung
bis € monatlich
384
921
1.432
(1.918)
Pflegegeld
€ monatlich
205
410)
665
Pflegevertretung
(Urlaubs- und
Verhinderungspflege)
Pflegeaufwendungen
für bis zu vier
Wochen im
Kalenderjahr bis €
durch nahe
Angehörige
205
410
665
1.4321)
1.4321)
1.4321)
Kurzzeitpflege
Pflegeaufwendungen
bis € im Jahr
1.432
1.432
1.432
Teilstationäre
Tages- und
Nachtpflege
Pflegeaufwendungen
bis
€ monatlich
384
921
1.432
Vollstationäre
Pflege
Pflegeaufwendungen
pauschal €
monatlich
1.023
1.279
1.432
(1.688)
Häusliche Pflege
Pflege in vollstationären
Einrichtungen der
Behindertenhilfe
1)
durch sonstige
Personen
Pflegeaufwendungen
in Höhe von
10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich
Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall,
Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 1.432 € erstattet.
2.4 Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918)
monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird
(Sachleistung). Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn
Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das
Pflegegeld variiert dann zwischen 205 € und 665 €. Auch eine Kombination der
Leistungen (eine Pflegedienst kommt z.B. nur um beim Duschen Unterstützung zu leisten,
alles andere wird von den Angehörigen gemacht) ist möglich.
Die Pflegeversicherung stellt zusätzlich noch andere Hilfen zur Absicherung häuslicher
Pflege zur Verfügung:
•
•
•
•
•
•
•
Leistungen bei der Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege)
Stellung von Hilfsmitteln (z.B. Lifter, Pflegebetten etc.; die Leistungen für zum
Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen 31 € nicht übersteigen)
Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (behindertengerechter Umbau),
wenn hierdurch die Pflege erleichtert oder erst ermöglicht werden kann (höchstens
2.557 € je Maßnahme)
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (Zahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen, Einbeziehung in den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung)
zusätzliche Betreuungsbeträge bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung
(Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz PflEG)
Kurzzeitpflege in besonderen Krisensituationen
teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht ausreicht oder nicht in
ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann
2.5 Verhinderungspflege
Hat eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindestens zwölf Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse bei Verhinderung der
Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen die
Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen und bis zu einem
Gesamtwert von € 1.432 je Kalenderjahr.
Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des häuslichen Bereichs erfolgen. Sie muss
nicht durch eine professionelle Pflegefachkraft erbracht werden, es muss sich auch nicht
um einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst handeln.
Nachfragen in verschiedenen Einrichtungen ergaben, dass es häufig Abweichungen von
den vorgenannten allgemeinen Bestimmungen gibt. So bewilligen einzelne
Krankenkassen schon vor Ablauf der zwölf Monatsfrist Leistungen (wenn z. B. glaubhaft
gemacht werden kann, das bereits Pflege erbracht wurde, ohne das ein entsprechende
Antrag gestellt wurde) oder der Verhinderungszeitraum kann in Ausnahmefällen
(Einzelfallentscheidungen!) auch länger als vier Wochen betragen.
2.6 Kurzzeitpflege
In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege
möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung
aufgenommen werden. In Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen über einen
begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt. Leistungen der Kurzzeitpflege werden für
längstens vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.432 € im Kalenderjahr erbracht.
Dieser Betrag wird zusätzlich zur Verhinderungspflege gewährt. Sie umfassen die
Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.
Wichtig ist, dass die Einrichtung als Kurzzeitpflegeeinrichtung anerkannt ist. Die Kosten
werden sonst nicht erstattet! Im Kinder- und Jugendbereich gibt es leider noch wenige
Einrichtungen, die anerkannt sind. Eine anerkannte Einrichtung ist beispielsweise „Die
Arche Noah“ in Gelsenkirchen.
2.7 Übernahme von Rentenversicherungsbeiträge
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson diese Tätigkeit nicht erwerbsmäßig durchführt,
die Pflege mindestens 14 Std. in der Woche durchführt und zusätzlich maximal eine
Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Std. pro Woche ausübt. Auf Antrag bei der Pflegekasse
zahlt diese Beiträge in die Rentenkasse ein. Die Pflegeperson erhält somit einen
Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und
der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße richtet.
2.8 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) Neuregelung seit 01.01.2002
Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere
die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke
Menschen stärker berücksichtigt werden. Sofern bestimmte Fähigkeitsstörungen/ einschränkungen vorliegen kann man einen Betrag von 460 Euro pro Jahr erhalten, der
jedoch nicht bar ausbezahlt wird, sondern für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt
werden kann.
Quellen: http://www. Behinderte-kinder.de
http://www.bmgs.bund.de
http://www.behinderung.org
3.Eingliederungshilfe
Die „Eingliederungshilfe für Behinderte“ (§§ 53 ff. SGB XII) umfasst verschiedene
Leistungen des Sozialhilfeträgers. Leistungen/ Anträge auf Eingliederungshilfe sind in der
Regel beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Soll die Eingliederungshilfe in einem Heim
oder in einer teilstationären Einrichtung erbracht werden oder der behinderte Mensch mit
einem größeren Hilfsmittel versorgt werden, ist der Antrag in NRW bei einem der
Landschaftsverbände (Rheinland oder Westfalen) zu stellen.
Bei den Leistungen der Sozialhilfe ist grundsätzlich zu beachten, dass diese nachrangig
gewährt werden, d.h. erst muss geprüft werden, ob ein anderer Sozialleistungsträger in
Anspruch genommen werden kann.
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend (d.h.
länger als 6 Monate):
-
körperlich wesentlich behindert (u.a. erhebliche Einschränkungen der
Bewegungsfähigkeit, Blinde, Sehbehinderte, Hörbehinderte, Sprachbehinderte…) oder
- geistig wesentlich behindert sind (wodurch die Eingliederung in die Gesellschaft
erheblich beeinträchtigt wird) oder
- seelisch wesentlich behindert sind (Psychosen, seelische Störungen als Folge von
Krankheiten, Sucht, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen) oder
- von einer Behinderung bedroht sind (nach allgemeiner ärztlicher Erkenntnis).
Auch ist zu beachten dass bei den einzelnen Maßnahmen Einkommensgrenzen vorliegen,
die nicht überschritten werden dürfen. Dem anrechenbaren Einkommen stehen jedoch eine
Einkommensgrenzen ggü. Diese wird berechnet aus dem 2fachen Eckregelsatz (690
Euro), zzgl. Kosten für die Unterkunft, zzgl. eines Zuschlages für jede weitere
unterhaltene Person (242 Euro). Die Vermögensgrenze errechnet sich auf einem
Grundbetrag von 2.600 Euro, eines Zuschlages von 614 Euro für den Ehegatten sowie von
265 Euro für jede weitere unterhaltene Person.
3.1 Aufgaben der Eingliederungshilfe:
- Prävention:
Verhinderung einer drohenden Behinderung,
- Rehabilitation: Beseitigung oder Milderung einer vorhandenen Behinderung
oder deren Folgen
- Integration:
Eingliederung des Behinderten in die Gesellschaft
3.2 Maßnahmen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII)
Im folgenden eine Kurzübersicht über möglich Leistungen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 SGB XII + § 26 SGB 26 SGB IX)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§54 XII i.V.m. § 33 SGB IX)
- Hilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Behind. (§ 54 SGB XII + § 41 SGB IX)
- Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 SGB XII + §55 SGB IX):
- Hilfen zur Förderung der Verständigung für Hör- und Sprachbehinderte
- Hilfen zur Teilhabe am kulturellen Leben (Assistenzen, behindertengerechter
Wohnraum)
- Heilpädagogische Maßnahmen für (schwer) behinderte Kinder, die noch nicht
eingeschult sind ( Frühförderung)
- Schule, Ausbildung und Arbeitsplatz
- Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe
- Kosten für eine notwendige Begleitperson (§ 54 SGB XII +. §§ 55, 58 SGB IX)
Wegen der besonderen Zielgruppe dieser Veranstaltung möchten wir folgende
Maßnahmen näher beschreiben:
3.3 Frühförderung
Frühförderung ist der Oberbegriff für Hilfeangebote verschiedener Art, die in Anspruch
genommen werden können, wenn Eltern sich hinsichtlich der Entwicklung ihres Kindes
Sorgen machen oder wenn eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder Behinderung des
Kindes vorliegt.
Frühförderung wendet sich an Eltern, mit Kindern vom Säuglings- bis zum Schulalter.
Insbesondere will die Frühförderung dann helfen, wenn kleine Kinder hinsichtlich ihrer
körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung Unterstützung benötigen.
Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Hilfen sind dabei unverzichtbare
Bestandteile eines ganzheitlichen Hilfekonzepts, in das die Familie mit einbezogen ist.
Insgesamt geht es also um Frühförderung mit den Familien zusammen. Sie bestimmen den
Weg und die auszuwählenden Maßnahmen mit.
Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen sollen möglichst früh erkannt werden, um das
Auftreten von Behinderungen zu vermeiden, Behinderungen und ihre Folgen zu mildern
oder zu beheben. Dadurch soll das Kind bestmögliche Chancen für die Entfaltung seiner
Persönlichkeit bekommen.
3.4 Heilpädagogische Leistungen
Hierbei handelt es sich um Leistungen, für noch nicht eingeschulte Kinder. Diese werden
in der Regel im Rahmen der vorgenannten Frühförderung erbracht. Auch schwerst
mehrfach behinderte Kinder haben Anspruch auf heilpädagogische Leistungen.
3.5 Kindergarten
In den Kommunen stehen verschiedene Einrichtung für die gemeinsame Betreuung von
entwicklungsverzögerten oder behinderten Kindern und nicht-behinderten Kindern zur
Verfügung. In Gelsenkirchen stehen sogn. Additive und Schwerpunkteinrichtungen zur
Verfügung. Additiv bedeutet, dass etwa ein Drittel der Plätze der Einrichtung leicht bis
schwerst mehrfachbehinderten Kindern vorbehalten ist. Zusätzlich zum normalen
Kindergartenalltag, erfahren behinderte Kinder in Gruppen- und Einzeltherapie, die für
notwendige Hilfestellung und Förderung. In den Schwerpunkteinrichtungen, werden leicht
körper- und/oder geistig behinderte oder entwicklungsverzögerte Kinder betreut. Im
Gegensatz zu den o.g. Einrichtungen verfügen diese Einrichtungen nicht über ein eigenes
therapeutisches Angebot.
Die Kosten für additive Einrichtungen werden vom Landschaftsverband übernommen, der
auch einen Fahrdienst organisieren kann. Neben den Kostenübernahmeantrag beim LWL
ist eine Begutachtung des Kindes (in GE in der Kinderklinik Buer) notwendig.
3.5 Schule
Die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe bzw. Rheinland schaffen in NRW die
Voraussetzungen für die Beschulung von behinderten Kindern. Die Verbände betreiben 35
Schulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige, Schulen für
Körperbehinderte und Sprachbehinderte Menschen. In Einzelfällen besteht auch die
Möglichkeit, dass mit Einverständnis der Schulbehörde ein behindertes Kind eine
Regelschule besucht. Laut Beschluss des OVG Koblenz (Az.: 12 A 10410/03) können
hierfür sogar die Kosten für einen Unterrichtsbegleiter geltend gemacht werden.
3.7 Familienunterstützende/ Familienentlastende Dienste
Diese Dienste werden von unterschiedlichen freien Trägern erbracht. Als Dienstleistungen
kommen in Frage: pflegerische Leistungen, die Begleitung z.B. zu Terminen oder
kulturellen Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten… . Die Kosten können von der
Pflegeversicherung oder im Rahmen der Eingliederungshilfe oder selbstfinanziert erbracht
werden.
3.8 Fahrtkosten
Im Rahmen der Eingliederungshilfe können Fahrtkosten (zur Teilhabe am Leben der
Gemeinschaft) übernommen werden. Teilweise werden diese in Form einer
Fahrtkostenpauschale vom Sozialamt übernommen.
3.9 vollstationäre Einrichtungen
Unter bestimmten Umständen ist es sinnvoll, dass ein Kind (vorübergehend oder
dauerhaft) in einem Wohnheim untergebracht wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Kind
eine spezielle Förderung benötigt, die nur in einer hochspezialisierten Sondereinrichtung
gewährt werden kann. Auch kann es sein, dass eine starke Behinderung des Kindes auf die
Dauer die Eltern überfordert und diese mit der Situation nicht mehr fertig werden.
In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, wird der gesamte Lebensbedarf des
behinderten Menschen durch die Einrichtung abgedeckt. Die Kosten werden in der Regel
von den Landschaftsverbänden (in NRW) übernommen.
Abhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern und der individuellen Situation
des Kindes, werden die Eltern in unterschiedlichen Umfang zur Deckung der Kosten
hinzugezogen.
Eine Übersicht vollstationärer Einrichtungen findet sich im Anhang (8)
4. Schwerbehindertenausweis
4.1 Antragstellung
Sobald sich bei einem Kind eine chronische Krankheit oder bleibende Behinderung
abzeichnet, kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Dieser ist die
Voraussetzung, dass bestimmte finanzielle Vorteile und die sogn. Nachteilsausgleiche in
Anspruch genommen werden können und das der Betroffene z.B. Leistungen der
Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen kann.
Ausgedrückt wird die Schwere der Erkrankung im „Grad der Behinderung“ (GdB) im
Bereich von 10 – 100 %. Ab einem Grad von 50 % spricht man von einer
Schwerbehinderung.
4.2 Merkzeichen und ihre Bedeutung
Zudem gibt es folgende Merkzeichen:
Merkzeichen Bedeutung
ständige Begleitung erforderlich
B
•
•
G
der Behinderte ist gehbehindert, in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt
•
•
•
•
aG
Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und Bahnstrecken
sowie im innerdeutschen Flugverkehr kostenlos mit.
bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder Einrichtungen
zahlt entweder der Behinderte einen ermäßigten Eintrittspreis oder
aber die Begleitperson zahlt weniger oder gar nichts.
Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000
km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei der Steuererklärung
oder
Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden
behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch)
Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten
zugelassen ist.
der Behinderte ist außerordentlich gehbehindert z.B. Rollstuhlfahrer
•
•
•
•
•
Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000
km á 0,30€/km = 900,-€/Jahr ab 01.01.2001 bei der Steuererklärung
oder
Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden
behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch)
Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
KFZ Steuerermäßigung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten
zugelassen ist
Anspruch auf Parkausweis für Behindertenparklätze
der Behinderte ist hilflos
H
•
•
•
•
•
Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der
Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€
Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von
924,-€
Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
KFZ Steuerbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten
zugelassen ist
Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer
der Behinderte ist blind, hochgradig sehbehindert oder cerebral blind
Bl
•
•
•
•
•
•
•
Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der
Steuererklärung in Höhe von 3.700,-€
Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von
924,-€
Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
KFZ Steuererbefreiung wenn das Fahrzeug auf den Behinderten
zugelassen ist
Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer
Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung und
Telefongebührenermäßigung
Anspruch auf Behindertenausweis
der Behinderte ist wegen seines Leidens an der Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen gehindert
RF
•
•
Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim Sozialamt
gestellt
Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte
Anschlussgebühr wird bei der Telekom beantragt
4.3 Parkerleichterung:
Parkerleichterung räumt die Straßenverkehrsordnung (StVO) Schwerbehinderten mit den
Merkzeichen aG bzw. Bl ein, die auf ein Fahrzeug angewiesen sind. Es ist auch möglich
für ein entsprechend behindertes Kind die Parkerleichterung zu beantragen. Zuständig für
die Parkerleichterung ist die Straßenverkehrsbehörde. Für den Nachweis der entsprechenden Merkmale muss man den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vorlegen.
Geparkt werden darf:
Inhaber des blauen Behindertenparkausweises dürfen auf Anwohnerparkplätzen und im
eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden parken - eine Parkscheibe mit der eingestellten
Ankunftszeit muss zusätzlich zum Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe
liegen.
Weiterhin dürfen sie :
•
•
im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die
zugelassene Parkdauer überschreiten.
an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
parken.
•
•
•
In Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken.
auf reservierten Parkplätzen, die durch das Rollstuhlsymbol ( ohne Nummer )
gekennzeichnet sind, ohne Zeitlimit parken.
in Verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken,
wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.
Freifahrt:
Alle die einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck haben,
können die Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung nutzen. Dafür benötigen sie eine
Wertmarke.
4.4 Steuerermäßigung bei Schwerbehinderung
Vergünstigungen stehen behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB)
ab 25 zu. Wer keinen Schwerbehinderten-Ausweis hat, da seine Behinderung unter einem
GdB von 50 liegt, muss durch die Behinderung in seiner körperlichen Beweglichkeit
eingeschränkt sein oder eine Rente beziehen oder infolge einer typischen Berufskrankheit
behindert sein, um eine solche Steuervergünstigung zu erreichen. Die mit einer
Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann entweder durch
steuermindernde Pauschbeträge oder durch den Nachweis der tatsächlich erhöhten
Aufwendungen abgegolten.
Folgende Pauschbeträge können gegenwärtig nach § 33 b Einkommensteuergesetz
(ESTG) beansprucht werden (sog. Nachteilsausgleiche):
Bei einem Grad der Behinderung in v. H
Pauschbetrag in €
von 25 und 30
310,-
von 35 und 40
430,-
von 45 und 50
570,-
von 55 und 60
720,-
von 65 und 70
890,-
von 75 und 80
1.060,-
von 85 und 90
1.230,-
von 95 und 100
1.420,-
Blinde sowie dauernd hilflose Behinderte erhalten einen Pauschbetrag von 3 700 €
jährlich. Die Merkmale "blind" und "hilflos" müssen auf dem Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen "BI" oder "H" gekennzeichnet sein, oder durch einen Bescheid
über die Einstufung in Pflegestufe III nachgewiesen werden. Liegen die tatsächlichen
Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, kann es günstiger sein, auf diese zu
verzichten und die außergewöhnlichen Belastungen durch den Nachweis der tatsächlich
erbrachten höheren Aufwendungen geltend zu machen. Die Aufwendungen müssen dann
allerdings einzeln nachgewiesen werden.
Die o.g. Beträge können entweder bei der Steuererklärung geltend gemacht oder auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
4.4 Übertrag der Pauschbeträge vom Kind auf die Eltern
Nimmt der behinderte Mensch die Pauschbeträge nicht selbst in Anspruch, können sie auf
Antrag auf die Eltern übertragen werden. Das gilt auch für Pflegeeltern oder Geschwister,
die den behinderten Menschen in ihrem Haushalt aufnehmen, wenn kein Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht.
Das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule wird neben diesem Pauschbetrag nur
dann steuerlich berücksichtigt, wenn nachgewiesen werden kann, dass für das behinderte
Kind keine geeignete öffentliche Schule oder schulgeldfreie Privatschule vorhanden ist.
4.5 Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen
Neben diesen Pauschbeträgen können zusätzlich folgende weitere außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden, und zwar entweder für den behinderten
Steuerpflichtigen selbst oder für die Eltern behinderter Kinder:
für die Haushaltshilfe bei Hilflosigkeit des behinderten Menschen:
924,- €
für den Heimaufenthalt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte
in einem Heim lebt, ohne pflegebedürftig zu sein:
624,- €
erfolgt die Unterbringung zur dauerhaften Pflege:
924,- €
4.6 Widerspruch/ Klageverfahren
Sofern man mit den Entscheidungen des Versorgungsamtes nicht einverstanden ist,
bestehen verschiedene Rechtsmittel. Innerhalb eines Monats (nach Eingang des
Bescheides) besteht die Möglichkeit gegen diese einen Widerspruch einzulegen.
Das Widerspruchsverfahren soll drei Zwecke erfüllen. Zunächst dient es der
Selbstkontrolle der Verwaltung, indem dieser die Gelegenheit eingeräumt wird, ihre
eigene Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Darüber hinaus ermöglicht es einen
schnellen und im Vergleich zur Klage weniger kostenintensiven Rechtsschutz. Schließlich
können die Verwaltungsgerichte durch das Widerspruchsverfahren entlastet werden,
soweit dem Widerspruch abgeholfen und ein Prozess dadurch verhindert wird.
Bevor man einen Widerspruch einlegt, sollte man sich genau überlegen, wogegen Sie
konkret vorgehen und welche Gründe Sie ins Feld bringen wollen. Zusätzlich kann man
sich durch Verbände (z.B. Sozialverband Deutschland) oder einen Anwalt beraten lassen.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden kann man Klage bei dem Sozialgericht
einreichen.
Quellen:
Bundesvereinigung Lebenshilfe (2002). Finanzielle Hilfen für Menschen mit
Behinderung, ihre Angehörigen und Betreuer(innen) (17. erweiterte und überarbeitet
Auflage). Marburg: Lebenshilfe-Verlag.
Steuertipps für Menschen mit Behinderung: Broschüre des bayerischen
Finanzministeriums
Kruse, Katja: Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern 2004/2005.
Herausgegeben vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V.,
Düsseldorf
5. finanzielle Unterstützung/ Förderung/ Wissenswertes
5.1 Kindergeld
Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind beträgt 154 Euro (pro Monat), ab
dem vierten Kind erhöht es sich auf 179 Euro.
Für behinderte Kinder wird über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt, wenn sie
außerstande sind, selbst für sich aufzukommen und die Behinderung bereits vor dem
27. Lebensjahr vorlag. Das Vermögen wird dabei nicht weiter berücksichtigt
(Bundesfinanzhof Az.: VIII R 17/02). Wird der behinderte, volljährige Mensch, der in
einem Wohnheim lebt am Wochenende von einem Geschwisterkind betreut, hat dieses
Anspruch auf das zu zahlende Kindergeld.
5.2 Unterhaltshaltsvorschuss
Sofern ein Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt, ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes
der Unterhaltsvorschuss eine wichtige Leistung. Diese Leistung muss nach § 1 Abs. 1
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) allen Kindern alleinerziehender Elternteile bis zum 12.
Lebensjahr für bis zu 6 Jahren gezahlt werden, wenn der andere Elternteil keinen oder
nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Behinderte Kinder können im Kindesunterhalt einen
Sonderbedarf geltend machen, welcher für jeden Einzelfall festgelegt wird.
5.3 Wohnbauförderung und Wohnberechtigungsschein
Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung hängen unter anderem von der Höhe des
Jahreseinkommens ab. Die Einkommensgrenze beträgt 15.000 €, für
Zweipersonenhaushalte 20.000 € und für Dreipersonenhaushalte 22.100 €; für jede
weitere haushaltsangehörige Person wird ein Zuschlag von 4.100 € gewährt. Für jedes
zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die
Einkommensgrenze um weitere 500 €. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aller
Haushaltsangehörigen werden u.a. folgende Beträge abgesetzt:
- 4.500 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von
100 oder von wenigstens 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig ist,
- 2.100 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem GdB von unter 80, wenn dieser
häuslich pflegebedürftig ist.
Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten grundsätzlich auch für einen
Wohnberechtigungsschein, der es ermöglicht, eine geförderte Mietwohnung zu beziehen.
Das anrechenbare Gesamteinkommen des Haushalts verringert sich um
1.330 € für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 80 bis unter 100, der nicht zugleich häuslich pflegebedürftig ist;
1.330 Euro für jeden haushaltsangehörigen häuslich pflegebedürftigen Menschen der
Pflegestufe II oder III, der nicht zugleich schwerbehindert ist;
665 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB)
von 50 bis unter 80, der nicht zugleich häuslich pflegebedürftig ist,
665 Euro für jeden haushaltsangehörigen häuslich pflegebedürftigen Menschen der
Pflegestufe I, der nicht zugleich schwerbehindert ist.
Wenn bei Neu- oder Umbauten Mehrkosten aufgrund der Behinderung entstehen und der
Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt, kann ein Baudarlehen zur Deckung der
Mehrkosten – je nach Einkommen – bis zu einer Höhe von 15.550 Euro bewilligt werden.
Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen bzw. das Wohnungsbauförderungsamt der
Kreis- oder Stadtverwaltung, in dessen Gebiet die Neu- oder Umbaumaßnahme geplant
oder die mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bezogen werden soll.
5.4 Zuschuss der Pflegekasse
Die Pflegekasse zahlt auf Antrag und bei vorliegender Pflegebedürftigkeit einen Zuschuss
von bis zu 2.500 Euro für Wohnumfeldverbesserungsmassnahmen.
5.5 Rabatt beim Autokauf
Verschiedene Autohersteller bieten beim Autokauf einen speziellen Rabatt beim Kauf
eines Neufahrzeuges an. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein
Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mind. 50 % (zusätzlich Merkzeichen G,
aG, H oder Bl). Die Rabattmöglichkeit steht ebenso Eltern von behinderten Kindern offen.
Folgende Hersteller bieten (unterschiedliche) Rabatte an: Volkswagen, Opel, Ford und
Renault.
5.6 Versicherungen
Menschen mit geistigen Behinderungen haften im Schadensfalle nicht, da sie i.d.R. nicht
deliktsfähig sind. Der Geschädigte konnte keine Ansprüche ggü. dem Schädiger geltend
machen. Damit z.B. an solchen Vorfällen nicht das Nachbarschaftsverhältnis beschädigt
wird, werden seit wenigen Jahren Haftpflichversicherungen auch für Menschen mit
geistigen Behinderungen angeboten. Nur wenige Versicherungen bieten momentan solche
Policen an, so z.B. die Bruderhilfe (01802-788100) oder die Ecclesia Versicherung
(05231-603-0) an.
5.7 Einkommenssteuerrecht
siehe Ausführungen 4.3
6. Hilfelandschaft in Gelsenkirchen
Nach dieser sehr theoretischen Zusammenfassung der Grundlagen und Leistungen für
behinderte Menschen, folgt nun eine Beschreibung der Hilfelandschaft für behinderte
Menschen in Gelsenkirchen:
Frühförderung
Frühförder- und Beratungsstelle der Lebenshilfe e.V.
Westerholter Str. 172
45832 Gelsenkirchen
Telefon 390935
Einzelfallhilfe, Gruppenangebote, Unterstützende Kommunikation, Bildung von
Netzwerken, Elterncafe, ab 2006
Familienunterstützende/ Familienentlastende Dienste
Praxis für interdisziplinäre Frühförderung und Heilpädagogik
Diplom-Heilpädagoge Dieter Grigo
Wilhelminenstr. 68
45881 Gelsenkirchen
Telefon 493147
Familienunterstützender Dienst (FUD)
Stundeweise Entlastung und Betreuung für u.a. behinderte Kinder
Caritas, finanziert durch Eingliederungshilfe, Selbstzahler Fachkraft ca. 23 Euro pro
Stunde, keine speziell qualifizierte Kraft ca. 14 Euro pro Stunde
Lebenshilfe (im Aufbau)
Siehe Frühförderung
Kindergarten
Additive und Schwerpunkeinrichtungen in Gelsenkirchen
Stadt Gelsenkirchen/ Jugendamt
Abteilung „Tageseinrichtungen für Kinder“
Ansprechpartnerinnen: Frau Tacke, Frau Weiss, Frau Rasche
Kurt-Schumacher Str. 1
45879 Gelsenkirchen
Gründung/ Begleitung von Selbsthilfegruppen
KISS Gelsenkirchen Selbsthilfekontaktstelle
Franziskusstr. 18 - 24 , 45889 Gelsenkirchen
0209 / 98 22 310 EMAIL [email protected]
Die zentralen Aufgaben einer Selbsthilfe-Kontaktstelle sind:
- die Beratung und Vermittlung von BürgerInnen
- die Hilfe bei der Gründung von Gruppen
- die Unterstützung der Selbsthilfegruppen und -initiativen
- die Zusammenarbeit mit professionellen HelferInnen, Politik und Verwaltung
- die Information der Öffentlichkeit über das lokale Selbsthilfeengagement.
Unterstützung/ Beratung bei sozialrechtlichen Fragen
Mitglieder werden beraten in den Bereichen: u.a. Schwerbehinderten-, KrankenPflegeversicherung-, Sozialhilferecht. Unterstützung auch im Widerspruchs- und
Klageverfahren
Sozialverband Deutschland - Bezirksverband Gelsenkirchen
Klostergasse 11 45879 Gelsenkirchen
Telefon 155220
Förderverein für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Bochum e.V.
Wasserstr. 435 44795 Bochum
Telefon 0234-432478
Angebote: ambulante Dienste, Erholungsmaßnahmen, Familienentlastender Dienst,
Ferien- und Freizeitmaßnahmen, Jugendclub
Behindertenbeauftragter Gelsenkirchen
Senioren- und Behindertenbeauftragter der Stadt Gelsenkirchen
Dr. Wilfried Reckert
Ahstr. 22, 45879 Gelsenkirchen
Tel.: 0209/169 3098, Fax: 0209/169 3500
E-Mail: [email protected]
Sport für behinderte Menschen
Behindertensport-Gemeinschaft f. asthmakr Erw., Jugendl. + Kinder
Dorothea Baumhardt
Weidenstr. 23 45701 Herten
Tel. 0209/62 05 05
e-mail: [email protected]
Turner-Club GE 1874 e. V.
Marion Ehm
Luisenstraße 28 45892 Gelsenkirchen
Tel. 0209/79 94 80
TV Horst-Emscher 1892 e. V.
Dolores Jung
Bottroper Str. 26 45899 Gelsenkirchen
Tel. 0209/5 60 70
Versehrtensport-Gemeinschaft GE e. V.
VSG Sportanlage
Schwarzmühlenstr. 38 45883 Gelsenkirchen
Tel. 0209/4 21 82
7. Links im Internet
Im Internet findet man ausführliche Informationen zu fast allen Themen, das Problem ist
nur wo sich gute Informationen verstecken. Eine kleine Auswahl zu verschiedenen
Schwerpunkten:
7.1 Selbsthilfegruppen
Arbeitskreis Geschwisterkinder kümmert sich um die Geschwister von behinderten
Kindern geschwister-behinderter-kinder.de
Behinderten-Ratgeber e.V. in Hamburg hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Anliegen
von Menschen mit Behinderungen ins öffentliche Bewusstsein zu rufen, und behinderten
Menschen dabei behilflich zu sein, soziale Isolierung zu überwinden.
behinderten-ratgeber.org
Cystinose-Selbsthilfe e.V. Cystinose ist eine angeborene, vererbte Stoffwechselstörung,
die zu einer Speicherung von Cystin in den Zellen vieler Organe des Körpers führt.
cystinose-selbsthilfe.de
Ektodermale Dysplasie Ektodermale Dysplasie
Engelskinder engelskinder.de
European Chromosome 11q Network 11q.org
Hilfe für das herzkranke Kind e.V. (Münster) das-herzkranke-kind.de
Hoffnungsbaum Verein zur Förderung der Erforschung und Behandlung von NBIA
(Hallervorden-Spatz-Syndrom) hoffnungsbaum.de
Integrationskinder.de
Interessengemeinschaft Das herzkranke Kind e.V. idhk.de
Interessengemeinschaft Fragiles-X e.V. frax.de
Interessengemeinschaft Sturge-Weber-Syndrom e.V sturge-weber.de
JEMAH e.V. - Jugendliche und Erwachsene mit angeborenem Herzfehler jemah.de
KidoDi Yahoo! Group Kinder-ohne-Diagnose
KEKS e.V. Kreis für Eltern von Kindern mit Speiseröhrenmissbildungen keks.org
Löwenkind eine "Starkmachseite" für Eltern behinderter Kinder loewenkind.de
Die Muschel die-muschel.de
NCL-Gruppe Deutschland e.V. - Gemeinnütziger Verein zum Wohle an Neuronaler
Ceroid Lipofuszinose erkrankter Kinder ncl-deutschland.de
Rahel e.V. ein Verein speziell für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch zu
verarbeiten haben rahel-ev.de
Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom in Deutschland e.V. rett.de
Die Schmetterlingskinder schmetterlingskinder.de
SOMA e.V.Selbsthilfeorganisation für Missbildungen des Analbereichs e.V. soma-ev.de
Sternenkinder-Eltern im Netz sternenkinder-eltern.de
Tuberöse Sklerose Deutschland e.V. tuberoesesklerose.de
Verwaiste Eltern in Deutschland e.V. veid.de
Verein zur Förderung wahrnehmungsgestörter Kinder e.V. wahrnehmungstoerungen.com
WIRBEL e.V free.de/wirbel/
Wolf-Hirschhorn-Syndrom wolf-hirschmann.de
7.2 Diskussionsforen und Mailinglisten
www.trisomie13.de
Besondere Kinder - Diskussionsforum besondere-kinder.regenbogenwald.de
FOREN der Sternenkinder-Eltern im Netz schmetterlingskinder.de
Forum der Integrationskinder.de
Mailingliste für Folgeeltern oder Folgeschwangere wendet sich an Eltern, die bereits ein
behindertes oder krankes Kind haben und erneut schwanger sind, werden wollen oder
schon ein Folgekind haben. de.groups.yahoo.com/group/folgekinder
Mailingliste - Behinderte Kinder egroups.de/group/behinderte-kinder
Menschenskinder-Forum menschenkinder-online.de/dicus2
Auch hier sind mehrere Diskussionsforen zu verschiedenen Themen zu finden.
Unterstützte Kommunikation und Spiel - Forum forumromanum.de/member/forum
Sondenkinder egroups.de/group/sondenkinder
Mailingliste zum Informations- und Erfahrungsaustausch für Eltern von Kindern mit einer
Sonde (PEG, Button, Nasen-Magen-Sonde) und Intensivpflege-Kinder.
Muskuläre Hypotonie Austauschforum für betroffene Eltern
Dandy-Walker-Malformation de.groups.yahoo.com/group/dandy-walker-malformation
Hier treffen sich Eltern und Selbstbetroffene mit Dandy-Walker (Kleinhirnfehlbildung
u.a.) und/oder Hydrocephalus und Interessierte. Umfangreiche Linkssammlung und Infos.
Forum von www.INTAKT.info
Forum zum Erfahrungsaustausch über Kinder mit Behinderung, Hilfe bei
sozialrechtlichen Fragen z.B. zum Thema Pflegeversicherung, Hilfe bei der Suche nach
der richtigen Anlaufstelle
Forum SGB XI / Pflegeversicherung pflegediskurs.org
Forum Epilepsie bei Kindern epilepsie-netz.de
REHAkids - Das Forum für besondere Kinder reha-kids.de
Dieses Forum soll dem Erfahrungsaustausch dienen und eine Plattform von Eltern für
Eltern mit einem behinderten Kind sein.
Das Kinderhospiz-Forum des Kinderhospiz-Dienstes Erlangen hospiz-erlangen.de
Elterncafe Sternenengel - Grosses Familienforum auch für verwaiste Eltern (wir
unterstützen uns gegenseitig, auch in schweren Zeiten) sternenengel.net
7.3 Organisationen, Dachverbände und öffentliche Stellen
Offizielle Seite des Landes NRW lebensmitbehinderung.nrw.de
Arbeitskreis Down-Syndrom e.V. down-syndrom.org
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es folgende
Broschüren als Dateien zum Herunterladen: Frühförderstellen, Pflegeversicherung,
Pflegeversicherung Vorschriften, Ratgeber für behinderte Menschen
behindertenbeauftragter.de
Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. hat neben vielen Infos u. a.
Steuermerkblatt und Rechtsratgeber für Eltern mit behinderten Kindern zum
Herunterladen. bvkm.de
Bundesverband Lebenshilfe e.V. lebenshilfe.de
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. bsk-ev.de
mit einer umfassenden Linkliste
Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen bvpp.org
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Landesverband NRW paritaet-nrw.org
Frühförderung in NRW fruehfoerderung-nrw.de
GSID e.V. - Gesellschaft für sensorische Integration nach Jean Ayres (Ergotherapie)
Heilmittelkatalog und Heilmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen heilmittelkatalog.de
Institut für Kindesentwicklung ike-kindesentwicklung.de
INTAKT - Information und Kontakt für Eltern von Kindern mit Behinderung
Wegweiser durch das soziale Netz und Beschreibung der relevanten Anlaufstellen,
Lösungsvorschläge für häufig vorkommende Probleme, sozialrechtliche Informationen zu
den zur Verfügung stehenden Leistungen des Sozialsystems intakt-info.de
Deutscher Kinderhospizverein e. V. - Hilfe für unheilbar kranke Kinder mit verkürzter
Lebenserwartung und ihre Familien deutscher-kinderhospizverein.de
Das Kinderhospiz Allgäu entsteht in Bad Grönenbach (Fertigstellung 2006)
Arche Noah, Kurzzeit-Einrichtung und Hospiz für Kinder am Marienhospital
Gelsenkirchen st-augustinus.de
Kinderhospiz Balthasar, Olpe
Kinderhospiz Bärenherz, Wiesbaden
Kinderhospizverein Cuxhaven Hilfe für schwerstbehinderte und sterbenskranke Kinder
und Jugendliche mit ihren Familien
Kinderhospiz Löwenherz in Syke bei Bremen
Kinderhospiz Regenbogenland in Düsseldorf
Kinderhospiz Sonnenhof bei Berlin
Kinderhospiz Sternenbrücke, Hamburg
Kinderhospiz Sterntaler entsteht im Raum Mannheim
Kinderhospiz-Dienst Erlangen
Hospiz Stuttgart Stuttgart
Kinderhospiz-Initiative Witten
Bei MedizInfo gibt es ein Muster-Pflegetagebuch medizininfo.de
Beim VdAK / AEV können die offiziellen Richtlinien zur Pflegebedürftigkeit (PDF 44,67 KB) und Begutachtung (PDF - 342,05 KB) (einschl. Gutachten (PDF - 107,93 KB))
heruntergeladen werden. vdak.de
7.4 Private Seiten
Natascha Potuschnik bietet neben Infos zu Hilfsmitteln usw. auch ein offenes
Diskussionsforum und Mailinglisten an. besondere-kinder.de
Niesls Welt - Denise leidet an einer Muskelkrankheit (Spinale Muskelatrophie)
niesl-online.de
Homepage von Aenne Malin, ein Kind mit Behinderung aber ohne Diagnose
aennemalin.de
Linas kleine Welt - Lina hat das 18q- Syndrom linaskleinewelt.de
7.5 Weitere Infos im Internet
Hilfsmittelbörse Fönix free.de/thb/deutsch/foenix.htm
Zeitungsprojekt OHRENKUSS ...da rein, da raus
Das Magazin, gemacht von Menschen mit Down Syndrom ohrenkuss.de
Individuelle Beratung für Betroffene und Berufliche HelferInnen heike-brueggemann.de
Infos zu Mutter-Kind-Kuren (allgemein) kur.org
Seminare und Chat für Geschwister behinderter Kinder geschwisterkinder.de
Hannah Lothrop: under-the-rainbow
Private Trauer Akademie Fritz Roth trauerakademie.com
T.A.B.U.in Essen ist eine Trauer- und Lebensberatungsstelle für Menschen in Krisen- und
Abschiedssituationen, die Begleitung und Unterstützung suchen tabu-team.de
Tod-und-Trauer.de
Informationsdienst für zunächst 52 Städte stellt Adressenmaterial für den Trauerfall zur
Verfügung.
schwerstbehindert.de wurde initiiert, um Menschen eben nicht in der Form zu begegnen,
als ob sie schwerstbehindert seien! schwerstbehindert.de versteht sich als Initiative, die
Art und Weise, wie wir über schwerstbehinderte Menschen denken, zu überdenken.
Die Suchmaschine für Behinderte enthält Links zu Reha-Technik, Reha-Zentren, ReiseVeranstalter, Krankheiten, Recht und allgemeine Links zur Behinderung.
suchmaschine-behinderung.de.vu
Kinder-Reha.Net, ein Informations-Portal zum Thema "KinderReha" kinderreha.net
Totgeburt.Net für alle Sternenkindereltern (Betroffene, die ein Kind durch Fehl- oder
Totgeburt verloren haben oder deren Baby kurz nach der Geburt sterben musste).
Kontaktstelle Sternschnuppe, Friederike Rosenfeld bietet betroffenen Eltern, die ein Kind
durch Tot- oder Fehlgeburt oder aufgrund med. Indikation verloren haben, Einzelberatung
(persönlich, telefonisch oder per mail). sternenschnupperike.de
peb - Hilfe für allein erziehende Eltern mit behinderten Kindern (Broschüre zum
Herunterladen). vamv-bundesverband.de
Familienratgeber.de informiert über Hilfen für behinderte Menschen und ganz konkret
über Ihre Ansprechpartner vor Ort.
Witikohof: da könnt ja jeder kommen!ein barrierefreies Tagungs- und Freizeithaus in
Bischofsreut witikohof.de
Ferdinand Kids Ambulance befördert ehrenamtlich schwerstkranke Kinder und ihre
Eltern/Geschwister zum Beispiel in einen Freizeitpark, Tierpark oder Zoo, zu einer
Ausstellung, auf eine Musikveranstaltung/Konzert etc. und auch in das Kinderhospiz.
kids-ambulance.de
Netzwerk behindertes Kind - Das Portal für Alle, die behinderte Kinder auf dem Weg
durchs Leben begleiten. netzwerk-behindertes-kind.de
8. unvollständige Übersicht vollstationärer Einrichtungen (Nähe zu GE)
Behinderten-Zentrum St. Gertrud
Kirchstrasse 17-21, 51597 Morsbach Telefon: 02294/6920
In unserer Einrichtung leben geistig und körperlich behinderte Kinder, Jugendliche und
Erwachsene in familienähnlichen Gruppen.
Evangelische Stiftung Volmarstein
Rudolf-Virchow Str. 32 58300 Wetter 02335 683999
Große Einrichtung mit unfangreichen Möglichkeiten z.B.: Wohnbereiche, Schulen,
Werkstatt für Behinderte http://ww.esv.de
Haus Hall/ Marienburg
Bereich Wohnen - Leitung: Stephanie Pohl
Tel: 02542-703-301
Tungerloh-Capellen 4 - 48712 Gescher ll
In Haus Hall und in der Marienburg leben Menschen mit geistiger Behinderung. Ihr
zentraler Lebensraum, ihr Zuhause sind die zehn- bis zwölfköpfigen Wohngruppen.
LiacongGmbH
Horster Allee 5 40721 Hilden
Telefon 02103-571225 http://www.liacon.de
Zur Pflege und Betreuung geistig- und mehrfachbehinderter Kinder stehen der LIACON
gGmbH zur Zeit 38 Dauerplätze in 4 Wohngruppen zur Verfügung.
Das Wohnnest
Windthorststr. 7, 48143 Münster
Tel.: (02 51) 53 906 - 0
Das Wohnnest ist Teil des Familienhilfesystems „Focus Familie“ der Lebenshilfe
Münster. In der Kurzzeit- und Langzeitwohneinrichtung finden Kinder und Jugendliche
mit Behinderungen aus Münster und der näheren Umgebung in familiärer Atmosphäre ein
zweites Zuhause.
Haus der Lebenshilfe
Meraner Str. 36, 45701 Herten
Tel.: 0 23 66/53 68
Das Dorf
Heilpädagogisch begleitetes Wohnen, Vollstationärer Bereich
Am Brunnen 11
45481 Mülheim an der Ruhr
Telefon: (02 08) 48 43 -166
Einrichtung gehört zur Fliedner Stiftung, welche verschiedenste Einrichtungen betreibt
http://ww.fliedner.de