Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr

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Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr
Die Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr:
Voraussetzungen und Wirkungen
Nadja Francke Zubair
Kleine Masterarbeit
Betreuer: Dr. Marc Hürzeler
Beginn der Arbeit: 23.08.2010
Abgabe-Datum: 29.04.2011
II
Inhaltsverzeichnis
I.
II.
Einleitung............................................................................................................. 1
Allgemeines zur Grobfahrlässigkeit ..................................................................... 2
1. Begriff .............................................................................................................. 2
2. Funktion des Verschuldens.............................................................................. 2
3. Formen des Verschuldens ............................................................................... 3
4. Objektiver und subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff ............................................. 4
4.1. Haftpflichtrecht .......................................................................................... 4
4.2. Strafrecht .................................................................................................. 5
4.3. Sozialversicherungsrecht .......................................................................... 5
5. Urteilsfähigkeit ................................................................................................. 6
6. Grobe und leichte Fahrlässigkeit ..................................................................... 6
6.1. Unterscheidung......................................................................................... 6
6.2. Rechtsfolgen ............................................................................................. 7
III.
Strafrecht ......................................................................................................... 8
1. Der strafrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff .................................................. 8
2. Art. 90 Ziff. 2 SVG ............................................................................................ 8
2.1. Objektiver Tatbestand............................................................................... 8
2.2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................. 8
3. Fallgruppen ...................................................................................................... 9
3.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen .......................................................... 9
3.1.1. Richtungsgetrenne Autobahnen ........................................................ 9
3.1.2. Ausserortsstrecken .......................................................................... 10
3.1.3. Innerortsstrecken ............................................................................. 10
3.1.4. Bemerkungen .................................................................................. 11
3.2. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren............................... 12
3.2.1. Beispiel aus der Rechtsprechung .................................................... 12
3.2.2. Bemerkungen .................................................................................. 13
3.3. Missachtung von Lichtsignalen ............................................................... 14
3.3.1. Bundesgerichtsentscheide............................................................... 14
3.3.2. Bemerkungen .................................................................................. 16
3.3.3. Kantonale Rechtsprechung ............................................................. 16
4. Würdigung der Rechtsprechung im Strafrecht ............................................... 17
5. Rechtsfolgen einer groben Verkehrsregelverletzung ..................................... 17
IV.
Haftpflicht- und Versicherungsrecht ............................................................... 18
1. Der haftpflicht- und versicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ........ 18
2. Haftpflichtrecht ............................................................................................... 19
2.1. Allgemein ................................................................................................ 19
2.2. Verschuldenshaftung .............................................................................. 19
2.3. Gefährdungshaftung ............................................................................... 20
2.3.1. Allgemein ......................................................................................... 20
2.3.2. Grobes Selbstverschulden............................................................... 21
2.3.3. Subjektive Umstände ....................................................................... 23
2.3.4. Grobes Drittverschulden .................................................................. 24
2.3.5. Ermässigung der Halterhaftung ....................................................... 25
3. Versicherungsrecht ........................................................................................ 25
3.1. Art. 14 Abs. 2 VVG ................................................................................. 25
3.2. Rechtsfolgen ........................................................................................... 27
3.2.1. Allgemein ......................................................................................... 27
3.2.2. Kürzungsquoten .............................................................................. 27
III
3.2.3. Beispiele aus der Rechtsprechung .................................................. 28
3.3. Direktes Forderungsrecht des Geschädigten ......................................... 29
3.4. Verhältnis Halter, Lenker und Versicherer .............................................. 29
3.5. Versicherungsvertrag.............................................................................. 30
V. Sozialversicherungsrecht .................................................................................. 32
1. Allgemeines ................................................................................................... 32
2. Der sozialversicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff ........................ 32
2.1. Objektive Umstände ............................................................................... 32
2.2. Subjektive Umstände .............................................................................. 33
2.3. Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten................................................ 34
3. Art. 37 Abs. 2 UVG ........................................................................................ 35
3.1. Gegenstand der Leistungskürzung ......................................................... 35
3.2. Umfang der Leistungskürzung ................................................................ 36
3.3. Angehörigenprivileg ................................................................................ 37
3.4. Beispiele aus der Rechtsprechung ......................................................... 37
4. Unfälle unter Alkoholeinfluss.......................................................................... 39
4.1. Abgrenzung zu Art. 37 Abs. 3 UVG ........................................................ 39
4.2. Kürzungssätze ........................................................................................ 40
4.3. Mitfahrer eines alkoholisierten Fahrzeuglenkers..................................... 40
5. Würdigung der Rechtsprechung .................................................................... 41
VI.
Gesamtwürdigung .......................................................................................... 42
IV
Literaturverzeichnis
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VI
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VIII
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Bundesgerichtsentscheide (chronologisch nach Erscheinen in vorliegender Arbeit):
BGE 131 IV 133
BGE 121 IV 230
BGE 123 II 106
BGE 124 II 259
BGE 118 IV 188
BGE 132 II 234
BGE 123 II 37
BGE 122 II 228
Urteil (des Bundesgerichts) 6S.466/2002 vom 14. März 2002
Urteil (des Bundesgerichts) 6B_193/2008 vom 7. August 2008
BGE 106 IV 385
BGE 85 II 516
BGE 115 II 283 = Pra 79 (1990) Nr. 19
BGE 95 II 184
Urteil (des Bundesgerichts) 4A. 479/2009 vom 23. Dezember 2009
BGE 111 II 89 = Pra 74 (1985) Nr. 155
Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18.Februar 2004
BGE 92 II 250
BGE 91 II 226
IX
BGE 118 V 305
BGE 121 V 40
BGE 97 V 210
BGE 121 V 45
BGE 107 V 241 = Pra 72 (1983) Nr. 23
Kantonale Gerichtsentscheide:
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2010
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2010
Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. Juni 1980, unter
http://www.gerichte.lu.ch/in-dex/rechtsprechung.htm, zuletzt besucht am
25.04.2011
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.03.2009, unter
http://www.baselland.ch/006-htm.311397.0.html, zuletzt besucht am 25.04.2011
X
Abkürzungsverzeichnis
a.A
Abs.
Allg.
AJP
Art.
Aufl.
ATSG
Bd.
BfS
BGE
bzw.
ders.
d.h.
Diss.
E.
Eidg.
f.
Fn
HAVE
Hrsg.
i.V.m.
lit.
Nr.
OR
Pra
Rn
S.
sog.
SR
SUVA
SVG
UVG
UVV
SJZ
vgl.
VVG
VRV
VVV
ZGB
Ziff.
zit.
ZSR
anderer Ansicht
Absatz
Allgemein
“Aktuelle juristische Praxis“ (Zeitschrift)
Artikel
Auflage
Bundesgesetz vom 6. Oktober über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1
Band
Bundesamt für Statistik
Bundesgerichtsentscheid
beziehungsweise
derselbe
das heisst
Dissertation
Erwägung
Eidgenössisch
folgende
Fussnote
“Haftung und Versicherung“ (Zeitschrift)
Herausgeber
in Verbindung mit
litera
Nummer
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht),
SR 220
“Die Praxis“ (Zeitschrift)
Randnote
Seite
sogenannt
Systematische Rechtssammlung des Bundesrechts
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG), SR 741.01
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR
832.20
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR
832.202
Schweizerische Juristen-Zeitung
vergleiche
Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV), SR 741.11
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, 741.31
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210
Ziffer
zitiert
Zeitschrift für schweizerisches Recht
1
I.
Einleitung
Im Jahre 2009 wurden 335 Personen bei Strassenverkehrsunfällen getötet und
20'171 Personen verletzt.1 Bei fast jedem einzelnen Verkehrsunfall spielt das Verschulden eine Rolle.2 Den Grad des Verschuldens zu bestimmen, ist dabei eine
Ermessenfrage. Insbesondere die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Annahme von Grobfahrlässigkeit kann unter Umständen zu einschneidenden Rechtsfolgen führen.
Die meisten Unfälle führen nicht nur zu einem Strafverfahren, sondern betreffen
mehrere Rechtsgebiete. Das Zusammenkommen unterschiedlicher Rechtsgebiete
ist das typische Merkmal bei Strassenverkehrsunfällen.3
Diese Arbeit will im Bereich des Strassenverkehrs einen Überblick bezüglich der
Problematik der Grobfahrlässigkeit geben. Zunächst werden allgemeine Ausführungen zur Grobfahrlässigkeit gemacht, namentlich zum Begriff, zur Funktion, zu
den Formen und zur Thematik des objektivierten und subjektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs. Danach wird die Grobfahrlässigkeit im Rahmen der bei Strassenverkehrsunfällen tangierten Rechtsgebiete betrachtet, namentlich im Bereich des
Strafrechts, des Haftpflicht- und Versicherungsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. Es wird im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen
Grobfahrlässigkeit angenommen wird und welche Rechtsfolgen daraus entstehen.
Nicht Thema dieser Arbeit sind Haftungskollisionen und die Aufteilung der Haftung
entsprechend dem Verschuldensanteil bzw. die Schadenersatzbemessung.
Die Voraussetzungen und Wirkungen der Grobfahrlässigkeit sollen insbesondere
anhand der reichhaltigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Thematik
aufgezeigt werden. Zu diesem Zweck werden einige praxisrelevante Entscheide
beispielhaft aufgeführt und besprochen und es wird versucht, Tendenzen der
Rechtsprechung zu erkennen und darzulegen. Schliesslich folgt eine Gesamtwürdigung.
1
2
3
Schweizerische Unfallstatistik auf http://www.bfs.admin.ch.
MANNSDORFER, S. 159.
DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 495 f..
2
II.
Allgemeines zur Grobfahrlässigkeit
1.
Begriff
Die Grobfahrlässigkeit als Begriff wird sowohl im Gesetz als auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich verwendet. Einmal wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen, das andere Mal von grobem Verschulden. Das grobe Verschulden kann
neben der groben Fahrlässigkeit jedoch auch die Absicht und den Vorsatz beinhalten und ist daher als Oberbegriff zu sehen.4 Im Strassenverkehrsrecht spielt dieser
Unterschied jedoch kaum eine Rolle, da die vorsätzliche Schadenszufügung mit
einem Motorfahrzeug äusserst selten vorkommt. Das grobe Verschulden und die
Grobfahrlässigkeit können hier demnach als gleichwertig betrachtet werden.5 Es
gibt keine übereinstimmende einheitliche Definiton der Grobfahrlässigkeit in den
verschiedenen Rechtsgebieten.6 Das Bundesgericht hat jedoch in ständiger
Rechtsprechung Definitionsformeln für die Annahme von Grobfahrlässigkeit entwickelt, wobei es bezogen auf das einschlägige Rechtsgebiet auch Abweichungen
gibt. Die Formeln werden im Folgenden bei den jeweiligen Rechtsgebieten besprochen.
2.
Funktion des Verschuldens
Historisch und dogmatisch steht beim Verschulden das haftungsbegründende
Element im Vordergrund. Das Verschulden ist im Obligationenrecht Voraussetzung für eine Haftung, dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden grob oder
leicht ist. In der neueren Spezialgesetzgebung wird das Verschulden immer häufiger in haftungsbegrenzender Funktion verwendet, wobei es insbesondere um grobes Selbstverschulden geht.7 Die Entwicklung des Verschuldens hin zur haftungsbegrenzenden Funktion hat mit der Rechtsentwicklung der letzten gut 100 Jahre
zu tun. Es wurden immer mehr Gebiete aus der Verschuldenshaftung gelöst und
durch Kausalhaftungstatbestände ersetzt. Zudem hat das Sozialversicherungsrecht das Haftpflichtrecht in Teilbereichen überlagert.8 Bei strengen Kausalhaftungen, wie der Motorfahrzeughalterhaftpflicht, ist das Verschulden nicht mehr Haf4
5
6
7
8
Weiterführend SCHMID, S. 5.
BREHM, S. 163.
SCHMID, S. 6, wonach nicht einmal geklärt sei, ob man innerhalb des Privatrechts von einem
einheitlichen Verschuldensbegriffs sprechen darf.
SCHMID, S. 33.
SCHMID, S. 33.
3
tungsvoraussetzung, sondern wird vielmehr mittels gesetzlicher Fiktion als vorhanden betrachtet. Damit kann das Verschulden nur noch in haftungsbegrenzender Form vorkommen. Diese Funktion erreicht das Verschulden jedoch nur, wenn
es grobes Verschulden ist, d.h. mindestens Grobfahrlässigkeit vorliegt.9 Im Sozialversicherungsrecht ist die Definition des Leistungsfalls vom Verschulden unabhängig. Das Verschulden kommt nur als leistungsbegrenzendes Selbstverschulden des Geschädigten in Frage, wobei auch hier mindestens Grobfahrlässigkeit
vorliegen muss. Der Trend geht sogar dahin, nur noch Vorsatz und Absicht für
eine Leistungsbegrenzung genügen zu lassen.10
Der Funktionswandel des Verschuldens erklärt sich mit dem Übergang des historisch gewachsenen verschuldensbegründenden Schadenersatzrecht zu einem
koordinierten System von Schadenausgleichssystemen. Das Verschulden als Kriterium entscheidet nicht mehr darüber, ob Schäden ersetzt werden, sondern dient
vielmehr zur Gewichtung, wer in welchem Umfang für die im Gesetz vorgesehene
Entschädigung aufzukommen hat.11
3.
Formen des Verschuldens
Das Schädigerverschulden wird in erster Linie haftungsbegründend eingesetzt.
Das Verschulden des Geschädigten bzw. Selbstverschulden wirkt notwendigerweise haftungsbegrenzend, was in Form von Haftungsausschluss, Schadenersatzreduktion oder Leistungskürzung erfolgen kann. In diesem Zusammenhang
zeigt sich, dass der Massstab beim haftungsbegründenden Verschulden in der
Regel tiefer angesetzt wird als beim haftungsbegrenzenden Verschulden.12 Zum
Beispiel ist gemäss Art. 41 OR jede, auch die leichte Fahrlässigkeit, automatisch
haftungsbegründend.13 Beim haftungsbegrenzenden Verschulden gemäss Art. 59
Art.1 SVG wird hingegen grobes Selbst- oder Drittverschulden vorausgesetzt.
Das Drittverschulden findet sich praktisch nur bei den Kausalhaftungen als haftungsbegrenzendes Verschulden. Gemäss SCHMID handelt es sich um einen gesetzgeberischen Fehlentscheid, wenn das Drittverschulden Haftungsausschlussoder Reduktionsgrund ist. Wenn ein Verschulden eines Dritten vorliegt, so soll
dieser selbständig neben dem eigentlichen Haftpflichtigen haften. Es handelt sich
dann um ein Problem der Haftung mehrerer Personen nach Art. 50 bzw. Art. 51
9
10
11
12
13
SCHMID, S. 33.
SCHMID, S. 33.
SCHMID, S. 33; SCHWENZER N 49.05.
SCHMID, S. 34.
PELLONI, S. 266.
4
OR. Es sind höchstens Extremfälle, wo das Verschulden eines Dritten derart stark
ist, dass es die Kausalität der Erstursache wirklich unterbricht.14 Um einen optimalen Schutz des Geschädigten zu erreichen, wäre der Verzicht auf diesen Befreiungsgrund vertretbar gewesen. Allerdings sind die Sozialversicherungen in der
Schweiz so stark ausgebaut worden, dass - zumindest bezüglich der Personenschäden - diese Frage an Bedeutung verloren hat.15
Der Gradmesser des Verschuldens ist grundsätzlich immer gleich, ob es um das
Verschulden des Schädigers, des Geschädigten oder des Dritten geht.16
4.
Objektiver und subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff
Unter Fahrlässigkeit versteht man den Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Beim objektiven Fahrlässigkeitsbegriff wird der
Mangel an Sorgfalt durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers festgestellt. Jede negative Abweichung von
diesem geforderten Durchschnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als
fahrlässig.17
Inwieweit die Fahrlässigkeit objektiv oder subjektiv zu verstehen ist, wird in der
Lehre sehr unterschiedlich vertreten.18 Grundsätzlich gilt im Haftpflicht und Sozialversicherungsrecht ein tendenziell objektiver und im Strafrecht ein subjektiver
Fahrlässigkeitsbegriff, wobei es in die eine oder andere Richtung Abweichungen
geben kann.
4.1.
Haftpflichtrecht
Im Haftpflichtrecht gibt es klare Verfechter eines objektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs; dies vor allem aus Gründen der Praktikabilität.19 Gemäss HONSELL könne das
Zivilrecht nicht auf einen objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff verzichten, weil es
nicht darum gehe, durch die Würdigung der subjektiven Vorwerfbarkeit dem Täter
möglichst gerecht zu werden, sondern primär um den Ausgleich entgegenstehender Interessen des Schädigers und des Geschädigten.20 TERCIER sieht die Ursa-
14
15
16
17
18
19
20
SCHMID, S. 34.
BREHM, S. 167.
DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 506.
REY, S. 194; OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 83; SCHWENZER, N 22.15.
Zusammenfassend SCHMID, S. 7 ff..
AMMAN, S. 234; KELLER I, S. 120; OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 66 ff.; REY, S. 196 f.; RUMO-JUNGO,
Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 625, 658 und 701 ff.; SCHWENZER, N 22.20.
HONSELL, S. 49; so auch REY, S. 195.
5
che der Objektivierungstendenz auch bei den Gerichten, weil diese angesichts der
Schwierigkeiten mit den subjektiven Aspekten der Fahrlässigkeit vorwiegend auf
den objektiven Fahrlässigkeitsbegriff zurückgreifen. Es sei praktikabler und einfacher für die Gerichte, das Verhalten des Schädigers mit einer Durchschnittsperson
zu vergleichen, statt auf dessen persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen.
Damit entferne man sich von alten Grundprinzipen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, die klar auf moralischen, dem Strafrecht nahestehenden Grundentscheidungen basiert haben. Dies wirke sich eindeutig vorteilhaft für den Geschädigten
aus.21 Gemäss SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER geht die Rechtsprechung im Ergebnis
einen Mittelweg. Wenn der Grad des Verschuldens nahe an der Grenze zur Grobfahrlässigkeit steht, so berücksichtige sie, ob der Verkehrsteilnehmer versucht hat,
sich richtig zu verhalten oder ob er blindlings in die verhängnisvolle Situation geriet. Wer dem anderen beispielsweise rücksichtslos den Vortritt verwehrt, wird anders behandelt als einer, der die Situation falsch eingeschätzt, aber trotzdem versucht hat, die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Damit sei eine individualisierte
Rechtsprechung immerhin für an der Schwelle zur Grobfahrlässigkeit stehendes
Verhalten sichergestellt.22
4.2.
Strafrecht
Im Strafrecht gilt unbestritten ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff. Bestraft werden soll nicht der negative Erfolg eines Verhaltens, sondern das subjektiv vorwerfbare falsche Verhalten an sich. Dies ist Ausdruck des im modernen Strafrecht geltenden Verschuldensprinzips im Gegensatz zum alten Erfolgsstrafrecht, welches
im Grundgedanken noch dem Haftpflichtrecht folgte.23
4.3.
Sozialversicherungsrecht
Der Grad des Verschuldens beurteilt sich grundsätzlich nach einem weitgehend
objektivierten Massstab, was aber eine Berücksichtigung aller sowohl objektiven
als auch subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ausschliesst. Die
Grobfahrlässigkeit kann nur im Rahmen konkreter Lebensumstände erhoben werden.24
21
22
23
24
TERCIER, S. 5 und 9.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER § 12 Rn 1032.
SCHMID, S. 8; STRATENWERTH § 11 N 1 ff..
RUMO-JUNGO, UVG, S. 202.
6
5.
Urteilsfähigkeit
Eine subjektiv erforderliche Komponente für die Annahme von Grobfahrlässigkeit
stellt - unabhängig von einem subjektivierten oder objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff - die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZBG dar.25 Nach herrschender
Lehre ist im Privatrecht die Urteilsfähigkeit entweder gegeben oder nicht. Nach
einem Teil der Lehre soll es im Privatrecht - analog der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht - möglich sein, eine graduell abgestufte Urteilsfähigkeit anzunehmen.26
Die Urteilsfähigkeit bei Strassenverkehrsunfällen ist insbesondere bei beteiligten
Kindern ein Thema.
27
Eine sachgerechte Lösung lässt sich hier dadurch errei-
chen, dass bei beschränkter Urteilsfähigkeit das fehlbare Verhalten in einem milderen Licht erscheint und deshalb von einem geringeren Verschuldensgrad ausgegangen wird.28
Selbstverschuldete vorübergehende Urteilsunfähigkeit ist hingegen dem urteilsunfähigen Schädiger oder auch Geschädigten anzulasten. Wenn jemand Drogen
oder Alkohol konsumiert hat und in diesem Zustand als Verkehrsteilnehmer Verkehrsregeln verletzt, was einen Unfall zur Folge hat, handelt schuldhaft.29
6.
Grobe und leichte Fahrlässigkeit
6.1.
Unterscheidung
Bei der Abgrenzung zwischen grob und leicht spielt es keine Rolle, ob man von
Fahrlässigkeit oder Verschulden spricht, da die Grenzlinie am selben Ort liegt. Das
leichte Verschulden kann mit leichter Fahrlässigkeit gleichgesetzt werden und das
grobe Verschulden beinhaltet zusätzlich zur groben Fahrlässigkeit noch den Vorsatz und die Absicht, welche jedoch klar über der Grenzlinie von grob und leicht
liegen.30
25
26
27
28
29
30
AMMAN, S. 277; GIGER, Art. 59 SVG N 5, OFTINGER/STARK I, § 5 Rn 114 ff. plädieren dafür, die
Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit in den Verschuldensbegriff zu integrieren, ohne von Urteilsfähigkeit zu sprechen.
KELLER I, S. 118; PELLONI, S. 269; RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 648
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1056.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1056; FUHRER, Art. 14 VGG N 14.
KELLER I, S. 100; im BGE 111 II 89 wurde das Verschulden eines 9-jährigen Knaben aufgrund
seines Alters als subjektive Komponente milder beurteilt; dies jedoch bei Vorliegen voller Urteilsfähigkeit, siehe unten, S. 23.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1035; vgl. actio libera in causa, Art. 12 StGB.
SCHMID, S. 10.
7
Gemäss Rechtsprechung und überwiegender Lehre soll es neben der Zweiteilung
in leichte und grobe Fahrlässigkeit noch eine Zwischenstufe in Form der mittleren
Fahrlässigkeit geben.31 Jedoch wird überwiegend an der Zweiteilung der Fahrlässigkeit festgehalten, da der Gesetzeswortlaut an vielen Stellen die Zweiteilung nahelegt. Im Gesetz findet sich der Begriff der groben Fahrlässigkeit, was gleichzeitig die Form der leichten Fahrlässigkeit als Gegensatz impliziert. Den Begriff der
mittleren Fahrlässigkeit findet sich hingegen nirgends.32 In der Lehre wird versucht, die Unterscheidung zwischen grob und leicht mittels Hilfsformeln plausibel
zu machen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn das Verhalten nicht ganz,
aber doch einigermassen verständlich ist. Bei grober Fahrlässigkeit spricht man
von schlechthin unverständlichem Verhalten oder Verhalten, das nicht passieren
darf.33
Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist in den im Strassenverkehrsrecht tangierten Rechtsgebieten von grosser Bedeutung. Es gibt dazu
eine reichhaltige Rechtsprechung, die im Folgenden bei den einzelnen Rechtsgebieten näher betrachtet werden soll.
6.2.
Rechtsfolgen
Bei der Grenzziehung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit gibt es zwei
unterschiedliche Möglichkeiten, wie das Kriterium der Grobfahrlässigkeit eingesetzt wird. Einerseits stellt die Grenzlinie lediglich die Eröffnung eines offenen Bewertungsmassstabes dar, in welchem verschiedene Abstufungen der Intensität
der Fahrlässigkeit bishin zum Vorsatz möglich sind. Die Rechtsfolge bestimmt sich
nach der Intensität des Verschuldens.34
Problematischer ist es andererseits in jenem Fall, bei dem die Überschreitung der
Grenze von der leichten zur groben Fahrlässigkeit einschneidende Folgen hat und
die Rechtsfolgen sich nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip richten. Typisches Beispiel ist die Haftungsbefreiung bei grobfahrlässigem Selbst- oder Drittverschulden
bei der Motorfahrzeughalterhaftpflicht gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG.35
31
32
33
34
35
BGE 100 II 332 E. 3 S. 337; ablehnend MANNSDORFER, S. 168; so auch OFTINGER/STARK I, § 5
Rn 105; SCHWENZER, N 22.22.
SCHMID, S. 11.
KELLER I, S. 127; SCHMID, S. 12.
SCHMID, S. 35.
SCHMID, S. 35.
8
III.
Strafrecht
1.
Der strafrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff
Im Strafrecht geht es vorwiegend um die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wo das Gesetz fahrlässiges Verhalten mit Strafe bedroht, genügt jeder
Sorgfaltsmangel für eine Bestrafung.36 Die Unterscheidung zwischen grober und
leichter Fahrlässigkeit ist demnach von untergeordneter Bedeutung.37 Demgegenüber steht bei Art. 90 Ziff. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) genau die Frage im
Zentrum, ob ein grobes oder leichtes Verschulden bzw. ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Zu dieser Unterscheidung gibt es eine
reichhaltige Rechtsprechung, die im Folgenden näher betrachtet werden soll.
2.
Art. 90 Ziff. 2 SVG
2.1.
Objektiver Tatbestand
Die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv
erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.38
Es gilt festzuhalten, dass nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung unter Art. 90 Ziff. 2 SVG fällt, sofern nicht auch gleichzeitig die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt fällt auch nicht jedes rücksichtslose Verhalten
darunter, wenn nur eine relativ unwichtige Verkehrsregel verletzt ist.39
2.2.
Subjektiver Tatbestand
Subjektiv erfordert der Tatbestand nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.40 Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit
seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber
36
37
38
39
40
STRATENWERTH, § 16 N 37.
SCHMID, S. 9.
BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, dazu weiterführend MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 21.
MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 11.
BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 23.
9
auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt
hat.41 In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen.42
3.
Fallgruppen
Folgend werden nun einige praxisrelevante Fallgruppen zur Rechtsprechung zu
Art. 90 Ziff. 2 SVG besprochen.
3.1.
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 4a VRV regelt die allgemeinen
Höchstgeschwindigkeiten. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt
es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs.43 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist angesichts der unterschiedlichen Gefahrenlage danach zu unterscheiden, ob die Geschwindigkeitsvorschriften auf der Autobahn, auf Ausserortsoder Innerortsstrecken missachtet wurden.44
3.1.1.
Richtungsgetrennte Autobahnen
Gemäss Bundesgericht ist objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss
Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachet der konkreten Umstände gegeben, wenn der Lenker
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten
hat.45 Im BGE 118 IV 188 überschritt der Fahrzeuglenker die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h. Das Bundesgericht führt dazu aus, dass bei
einer solch deutlichen Überschreitung der Grenze von 30km/h die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt seien.46
41
42
43
44
45
46
BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 23.
BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136, MAURER, SVG Kommentar, Art. 90 N 23.
BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233; OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 500 ff..
BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233.
BGE 123 II 106 E. 2c S. 113; so auch BGE 124 II 259 E. 2bb S.262.
BGE 118 IV 188 E. 2b S. 190.
10
3.1.2.
Ausserortsstrecken
Auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse wird die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ab einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände bejaht.47 Im BGE 121 IV
230 geht es um einen Fahrzeuglenker, der die allgemeine Höchstgeschwindigkeit
ausserorts von 80 km/h um 43 km/h überschritt. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Recht Rücksichtslosigkeit vorgeworfen. Wer die Höchstgeschwindigkeit ausserorts derart massiv überschreitet, tue dies in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig.48 Die Gefahrenlage stelle sich ausserorts
teilweise anders dar, als innerorts. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden
Reize sei ausserorts geringer. Doch auch ausserorts seien schwache Verkehrsteilnehmer wie Velofahrer und Fussgänger vorhanden. Zudem bestehe auch
hier die Gefahr von Seitenkollisionen.49
3.1.3.
Innerortsstrecken
Im BGE 123 II 37 geht es um einen Fahrzeuglenker, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h überschritt. Das Bundesgericht
führt dazu aus, dass es nicht belanglos sei, ob die Höchstgeschwindigkeit auf der
Autobahn oder innerorts überschritten wurde. Die Gefahrenlage innerorts unterscheide sich wesentlich von der Autobahn. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize sei innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine
gesteigerte Aufmerksamkeit erfordere. Zudem seien innerorts viele schwache
Verkehrsteilnehmer vorhanden wie Fussgänger - insbesondere Kinder und ältere
Menschen - und Velofahrer, die einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Kollisionen mit
Fussgängern können bei der trotz Vollbremsung noch bestehenden Aufprallgeschwindigkeit eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Autos zu schwersten und tödlichen Verletzungen bei Fussgängern führen. In Anbetracht dieser Gefahrenlage sei innerorts ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bejahen.50
Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um weniger als 25 km/h
überschritten, so seien die konkreten Umstände zu prüfen. Eine grobe Verkehrs47
48
49
50
BGE 132 II 234 E. 3 S. 237; BGE 123 II 106 E. 2c S. 113; so auch BGE 124 II 259 E. 2bb
S.262.
So auch Urteil (des Bundesgerichts) 6B_193/2008.
BGE 121 IV 230 E. 2c S. 234 mit Berechnungsbeispielen der Aufprallgeschwindigkeit.
BGE 123 II 37 E. 1d S. 41 mit Berechnungsbeispielen der Aufprallgeschwindigkeit.
11
regelverletzung könne auch dort gegeben sein, wo der Lenker sich an die Höchstgeschwindigkeit hält, beispielsweise wenn er mit 50 km/h nahe an einer Gruppe
spielender Kinder vorbeifährt.51 Ein Fahrzeuglenker der die Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tue dies in der Regel
grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sei
hier deshalb regelmässig zu bejahen. Eine Ausnahme komme da in Betracht, wo
der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint habe, er befinde sich noch
nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich.52
3.1.4.
Bemerkungen
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass je nach Art der Strassse, namentlich Autobahn, Ausserorts- bzw. Innerortsstrecke, bei einem bestimmten
Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung stets, d.h. ungeachtet der konkreten Umstände, objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Ziff. 2 SVG gegeben ist. Das Bundesgericht hat folgende Grenzwerte festgelegt:53
Richtungsgetrennte Autobahnen: ab 35 km/h, Ausserortsstrecken: ab 30 km/h und
Innerortsstrecken: ab 25 km/h.
In diesen Konstellationen ist regelmässig auch der subjektive Tatbestand, namentlich mindestens grobe Fahrlässigkeit zu bejahen.54 Werden hingegen die genannten Grenzwerte nicht überschritten, so entscheiden die konkreten Umstände über
die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dazu gehören die Strassen, Verkehrsund Sichtverhältnisse.
Die schematische Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände
gegeben sein soll, ist insbesondere im Hinblick auf das im Strafrecht geltende
Verschuldensprinzip nicht unbedenklich.55 Die Schematisierung hat jedoch auch
gewichtige Vorzüge: Die Rechtsprechung ist kantonal für Polizei und Gerichte einfach anzuwenden, was das Prinzip der Rechtssicherheit und - durch die einheitliche Umsetzung in den Kantonen - das Prinzip der Rechtsgleichheit gewährleistet.
Ohne eine gewisse Schematisierung wären Geschwindigkeitsüberschreitungen als
51
52
53
54
55
BGE 123 II 37 E. 1e S. 41.
BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; anders noch BGE 122 II 228 E. 3c S. 231, wo bei Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 31 km/h der subjektive Tatbestand aufgrund
der konkreten örtlichen Umstände beurteilt wurde.
BGE 123 II 106 E. 2c S. 113; so auch BGE 124 II 259 E. 2bb S.262; BREHM, Le contrat d’ assurance, S.154; LEISER, S. 116.
BGE 123 II 37 E. 1f S. 41.
MANNSDORFER, S. 176; W EISSENBERGER, Rn 130.
12
Massenphänomen kaum zu bewältigen. Die konkreten Umstände des Einzelfalls
finden immerhin bei der Strafzumessung Beachtung, da eine rein schematische
Beurteilung auf Grund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung bei der
Bewertung des Verschuldens unzulässig wäre.56
3.2.
Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender
Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen, Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Zu nahes Aufschliessen ist insbesondere deshalb verwerflich, weil im Falle einer Auffahrkollison die Insassen des vorderen Fahrzeugs einem wesentlich grösseren Verletzungsrisiko ausgesetzt sind als die des von hinten drängenden Fahrzeugs.57
3.2.1.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Im BGE 131 IV 133 geht es um einen Fahrzeuglenker, der auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse mit mehr als 100 km/h fuhr. Er folgte
einem anderen Personenwagen über eine Strecke von 800 Metern in einem Abstand von rund 10 Metern. Damit wollte er den vorderen Fahrzeuglenker zur Beschleunigung der Fahrt oder zum Wechsel des Fahrstreifens drängen. Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen Folgendes aus: Die Rechtsprechung habe
keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei.58 Es verweist für den einzuhaltenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf die Faustregel “halber Tacho“
und die “Zwei-Sekunden-Regel“, welche in Frankreich gesetzlich verankert sei.
Die Praxis in Deutschland nehme an, wer – ausser im dichten Strassenverkehr –
bei höheren Geschwindigkeiten und nicht nur ganz vorübergehend, sondern über
eine Strecke von mindestens 300 Metern, einen geringeren Abstand als 0,8 Sekunden zum Vorderfahrzeug einhält, dessen Fahrer in der Regel gefährdet. In der
schweizerischen Lehre werde vorgeschlagen, einen Abstand von 0,6 Sekunden
oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu werten. Soweit überhaupt kan56
57
58
W EISSENBERGER, Rn 130, welcher zudem bemerkt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts den Besonderheiten derart tiefer
Geschwindigkeitsgrenzen nicht gerecht werde. Eine grobe Verkehrsregelverletzung solle bereits
bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h angenommen werden.; BGE 124 II 97 E.
2C.
BREHM, S. 177.
BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135.
13
tonale Praxis dazu bestehe, sei sie uneinheitlich. Das Bundesgericht habe bisher
noch keine Grenze festgelegt.59
Im vorliegenden Fall ergebe sich ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden oder
1/11 Tacho. Ein derart geringer Abstand bei den gegebenen Geschwindigkeiten
und über die lange Strecke erfülle selbst bei den vorliegend günstigen Strassenverhältnissen den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung.60 Aufgrund der
vorsätzlichen Fahrweise stand der subjektive Tatbestand hier gar nicht zur Diskussion.61
3.2.2.
Bemerkungen
Welche Sicherheitsabstände beim Hintereinanderfahren einzuhalten sind, ist von
den gesamten Umständen des jeweiligen Falles abhängig, namentlich von der
Fahrgeschwindigkeit, der Länge der gefahrenen Strecke, der Fahrzeugart, des
Bremsverzögerungsfaktors sowie der Reaktionsfähgikeit.62 Ein bestimmter allgemeingültiger Mindestabstand lässt sich deshalb nicht festlegen. Kriterien wie die
“Zwei-Sekunden-Regel“ oder die “halber Tacho-Regel“ sind blosse Hilfsregeln,
welche nur massgebend sind, sofern keine grösseren Abstände auf Grund der
konkreten Umstände einzuhalten sind.63 Demnach kann sich ein Fahrzeuglenker
auch dann strafbar machen, wenn er die genannten Regeln eingehalten hat. Umgekehrt bedeutet eine Missachtung jedoch nicht, dass der Fahrzeuglenker bereits
eine Verkehrsregelverletzung begangen hat. Angesichts der heutigen Verkehrsdichte ist es ohnehin nicht möglich, zu jeder Zeit ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten. Im Entscheid 131 IV 133 lag eine grobe Verkehrsregelverletzung
angesichts des äusserst geringen Abstandes bei hoher Geschwindigkeit und über
eine lange Strecke klar vor. Wo aber ziffernmässig die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung festzumachen ist, lässt das Bundesgericht offen.64 W EISSENBERGER
hält es für richtig, die Grenze verhältnismässig tief bei 0,5 oder 0,6 Sekun-
den anzusetzen, da sie auch bei besonders günstigen Umständen haltbar sein
solle. Dies schliesse nicht aus, eine grobe Verkehrsregelverletzung aufgrund be-
59
60
61
62
63
64
BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 und E. 3.2.2 S. 137; a.A. ROTH, SJZ, S. 198, der durch BGE 126
II 358 schlussfolgert, dass erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden oder weniger eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei.
BGE 131 IV 133 E. 3.2.3 S. 137.
Vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.4 S. 138.
W EISSENBERGER, Rn 404.
W EISSENBERGER, Rn 404.
W EISSENBERGER, Rn 404.
14
sonders ungünstiger Umstände im Einzelfall auch bei grösseren Abständen anzunehmen.65
3.3.
Missachtung von Lichtsignalen
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der
Polizei zu befolgen. Das Beachten von Lichtsignalen gehört zu den elementarsten
Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Ein Gelblicht, das bei einer Anhaltemöglichkeit vor der Ampel unbedingt “Halt“ gebietet, zählt ferner zu den auffälligsten, die Sicherheit im Strassenverkehr gewährleistenden Verkehrszeichen
überhaupt.66
3.3.1.
Bundesgerichtsentscheide
Im BGE 123 IV 88 geht es um eine Radfahrerin, die bei nassen Witterungsverhältnissen auf eine unübersichtliche Dorfkreuzung zufuhr, diese trotz Anhaltemöglichkeit mit geringer Geschwindigkeit bei Gelb überquerte und dabei mit einer korrekt
fahrenden Automobilistin zusammenstiess. Im Entscheid geht es u.a. um die Frage, ob die Radfahrerin grobfahrlässig gehandelt hat.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann grobe Fahrlässigkeit auch
vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen
bedürfe die Annahme grober Fahrlässigkeit jedoch einer sorgfältigen Prüfung.67 In
der Gelbphase sei nur derjenige berechtigt weiterzufahren, der nicht mehr oder
einzig mit einer brüsken Bremsung noch vor der Kreuzung anhalten kann. Wer
trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahre, handle rücksichtslos und grobfahrlässig im
Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dies selbst dann, wenn er hoffe, noch vor dem Umschalten auf Rot an der Ampel vorbeizukommen. Er müsse sich bewusst sein,
dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was
stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden sei.68
Im konkreten Fall befand sich die Radfahrerin ungefähr 5 Meter vor dem Lichtsignal als die Ampel von Grün auf Gelb schaltete, wobei sie problemlos vor dem Hal65
66
67
68
W EISSENBERGER , Rn 404, a.A. DÄHLER/SCHAFFHAUSER, AJP, S. 189, welche die Grenze zur
groben Fahrlässigkeit gemäss kantonaler Rechtsprechung erst bei 0,3 Sekunden ziehen.
SCHAFFHAUSER II, S. 171.
BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93.
BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93.
15
tebalken hätte anhalten können. Sie fuhr jedoch mit erhöhter Geschwindigkeit weiter in der irrtümlichen Annahme, die Kreuzung ohne Weiteres passieren zu können und zog die Möglichkeit der Schaffung einer Gefahr nicht in Erwägung.69
Das Bundesgericht hält dazu fest, dass allein der Umstand, dass die Radfahrerin
die Situation falsch einschätzte, für sich allein nicht ausreiche, um in ihrem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven
Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben seien. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruhe gerade
darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam
sei bzw. seine Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätze. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die unbewusste
Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens nicht
von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden
Person liegende Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen
Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen.70 Bei der
betreffenden Radfahrerin seien solche Umstände nicht ersichtlich. Ein durchschnittlich sorgfältiger Radfahrer habe mit einem Mindestmass an Konzentration
an die Kreuzung heranzufahren, um Verkehrssignale wahrnehmen und gegebenefalls rechtzeitig und angemessen auf eine Umschaltung der Ampel reagieren zu
können. Wer jedoch wie hier trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, noch die Fahrt beschleunigt, um die Durchfahrt zu erzwingen,
handle verantwortungslos.71
In einem weiteren Entscheid72 geht es um einen Fahrzeuglenker, der vor einer
unübersichtlichen Kreuzung am Rotlicht kurz hielt und während der Rotphase wieder losfuhr, weil er auf das Lichtsignal für die andere Fahrspur geachtet hatte. Das
Bundesgericht führt zum subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG aus, dass
wenn jemand unbewusst fahrlässig gehandelt habe, die Fahrlässigkeit nur zu berücksichtigen sei, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruhe und daher besonders vorwerfbar
69
70
71
72
BGE 123 IV 88 E. 4b S. 94.
BGE 123 IV 88 E. 4b S. 94.
BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94 f.; a.A. RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 671,
wonach die Radfahrerin nicht rücksichtslos gehandelt habe, sondern höchstens im mittleren
Masse fahrlässig.
Urteil (des Bundesgerichts, Kassationshof) 6S.466/2002 vom 14. März 2002.
16
sei. Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit werde eine besondere Gleichgültigkeit
gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur in einem bewussten
“Sich-Hinwegsetzen“, sondern auch in einem momentanen Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen liegen könne. Es sei auf Grund der gesamten
Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals auf Rücksichtslosigkeit
beruhe oder nicht. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege,
desto eher wird Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.73 Der betreffende Fahrzeuglenker sei unaufmerksam gewesen in einer Situation, die besondere Aufmerksamkeit verlange. Er habe somit
grobfahrlässig gehandelt.
3.3.2.
Bemerkungen
WEISSENBERGER kritisiert in diesem Zusammenhang die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Bei momentanem Versagen wie im zuletzt erwähnten Fall könne gerade nicht von der gemäss Bundesgericht für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG erforderlichen Rücksichtslosigkeit die Rede sein.74
Überzeugender wäre, die unbewusste grobe Fahrlässigkeit schon bei einem erhöhten Grad an Leichtsinn, Leichtfertigkeit oder Achtlosigkeit anzunehmen. Es sei
mit anderen Worten sowohl objektiv als auch subjektiv mindestens grobe Nachlässigkeit zu fordern. Dabei solle es für die grobe Fahrlässigkeit subjektiv genügen, dass der Täter die objektive Notwendigkeit der gesteigerten Aufmerksamkeit
aus besonderer Nachlässigkeit verkannt und sein Verhalten in vorwerfbarer Weise
nicht entsprechend angepasst habe. Auch eine unerklärliche Gedankenlosigkeit
oder Unaufmerksamkeit könne nach dieser Definition unter Umständen zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung führen.75
3.3.3.
Kantonale Rechtsprechung
In einem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2010 geht es um einen Fahrzeuglenker, der mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h ein Rotlicht überfuhr, obwohl die Ampel bereits seit über 10 Sekunden auf Rot stand. Der Lenker
hätte das Fahrzeug problemlos vor dem Rotlicht zum Stillstand bringen können.
Zum Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG führt das Strafgericht Folgendes aus:
Gemäss Bundesgericht erfülle das Missachten des Rotlichts in der Regel Art. 90
73
74
75
Vgl. auch Urteil (des Bundesgerichts) 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.1.
W EISSENBERGER, Rn 216.
W EISSENBERGER, Rn 216.
17
Ziff. 2 SVG. Dieser sei nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu verneinen. Je mehr Zeit dem Verkehrsteilnehmer bleibe, um zu reagieren, desto eher
könne das Nichtreagieren mit einer groben Unaufmerksamkeit oder gar einem
vorsätzlichen Missachten des Lichtsignals in Zusammenhang gebracht werden.
Bei der Missachtung des Rotlichts erweise sich demnach regelmässig der Zeitfaktor als objektiver Umstand, der einen Rückschluss auf das Verschulden des Verkehrsteilnehmers zulasse. Indem der Verzeigte das Lichtsignal nach einer Rotphase von über 10 Sekunden überfuhr, liege nicht mehr eine bloss momentane
Unaufmerksamkeit, ein sogenanntes Augenblickversagen, vor. Wer so lange Zeit
hatte, das Rotlicht wahrzunehmen, falle aus diesem Bereich heraus und handle
grobfahrlässig.76
4.
Würdigung der Rechtsprechung im Strafrecht
Es ist die Tendenz zu erkennen, dass die Rechtsprechung in gewissen Fallgruppen schematisiert wird, wobei eine grobe Verkehrsregelverletzung ab einem bestimmten Mindestmass angenommen wird, ohne dass die konkreten Umstände
berücksichtigt werden. Auch im Strassenverkehrsrecht gilt das Verschuldensprinzip, wonach das Verschulden des Täters gerecht zu würdigen ist, ohne auf Erfolg
oder Nichterfolg einer Verletzung von Verkehrsvorschriften abzustellen.77 Dennoch
stellen die Berücksichtigung
auch des äusseren Erscheinungsbildes der Ver-
kehrsregelverletzung, ihres Ausmasses und ihrer Tragweite für die Verkehrssicherheit nicht selten Indizien für die Schwere des Verschuldens dar.78 Es entspricht folglich der Tendenz der strafrechtlichen Praxis, aus dem Erscheinungsbild
der Verkehrsregelverletzung das subjektive Verschulden abzuleiten.79
5.
Rechtsfolgen einer groben Verkehrsregelverletzung
Die Erfüllung von Art. 90 Ziff. 2 SVG stellt ein Vergehen dar, welches Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zur Folge hat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung hat auch administrativrechtliche Folgen. Es erfolgt obligatorisch ein Führerausweisentzug.80 Die „schwere Widerhandlung“ gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG
entspricht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.
76
77
78
79
80
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2010; so auch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2010.
BGE 106 IV 385 E. 5 S. 390.
BGE 106 IV 385 E. 6 S. 390.
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. März 2010.
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG.
18
IV.
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
1.
Der haftpflicht- und versicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff
Die Definiton der Grobfahrlässigkeit ist im Motorfahrzeughaftpflicht- und Versicherungsrecht dieselbe wie im übrigen Privatrecht.81 Die Rechtsprechung definiert die
grobe Fahrlässigkeit wie folgt: „Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Haftpflichtige unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser
Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den
gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden.“82 Auch ein unbewusstes und bloss vorübergehendes Ausserachtlassen der erforderlichen Sorgfalt kann
grobe Fahrlässigkeit darstellen.83 Aus den verschiedenen Stufen der Fahrlässigkeit werden mithin jene berücksichtigt, bei denen der Vorwurf mit besonderer Intensität erfolgt. Doch braucht es kein an Vorsatz grenzendes Verhalten, um Grobfahrlässigkeit anzunehmen.84
Die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise
zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der
verletzten Vorschrift abzustellen ist, sondern sämtliche Umstände, die zum fraglichen Verhalten geführt haben, zu berücksichtigen sind.85 Erforderlich für die Annahme von Grobfahrlässigkeit sind zudem Kausalität und Urteilsfähigkeit.
Der Zivilrichter ist bei der Beurteilung des Verschuldens nicht an die Beurteilung
des Strafrichters gebunden. Dennoch lässt ein auf Art. 90 Ziff. 2 SVG abgestütztes
Strafurteil in der Regel auch auf zivilrechtliche Grobfahrlässigkeit schliessen.86
Somit kann die Rechtsprechung zu Art. 90 Ziff. 2 SVG herangezogen werden.87
81
82
83
84
85
86
87
BREHM, S. 163.
BGE 95 II 630 E. 5, S. 637; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 1030.
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 1030.
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 1030.
Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004, E.6.
BREHM, S. 165; MANNSDORFER, S. 163; PELLONI, S. 268.
Vgl. oben III. Strafrecht, 3. Fallgruppen.
19
2.
Haftpflichtrecht
2.1.
Allgemein
Bei Strassenverkehrsunfällen muss zwischen verschiedenen Verkehrsbeteiligten
unterschieden werden. Der Gefährdungshaftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG unterliegen Halter von Motorfahrzeugen im Sinne des Gesetzes.88 Fussgänger, Radfahrer89 sowie schwach motorisierte Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 37 VVV
unterstehen der Verschuldenshaftung gemäss Art. 41 OR.90 Obwohl im SVG nicht
ausdrücklich statuiert, haftet der Lenker eines fremden Fahrzeuges, über das er
keine Halterschaft ausübt, nur für sein persönliches Verschulden gemäss Art. 41
OR.91
Der Geschädigte kann seinen Anspruch wahlweise gegen den Lenker gestützt auf
Art. 41 Abs. 1 OR, gegen den Halter des vom Lenker gefahrenen Motorfahrzeugs
gestützt auf Art. 58 Abs. 1 SVG oder gegen dessen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG geltend machen, wobei der letzte Fall die
Regel bildet.92Ist der Geschädigte gleichzeitig Motorfahrzeughalter und richtet er
seine Ansprüche gegen den Halter, so kommt Art. 61 SVG zur Anwendung.
Sowohl der kausalpflichtige Halter als auch der verschuldenshaftpflichtige Lenker
können dem Geschädigten gestützt auf Art. 59 Abs. 2 SVG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR
dessen Selbstverschulden entgegenhalten, was zu einer Reduktion und im Falle
des in Anspruch genommenen Lenkers bishin zum Ausschluss der Geschädigtenansprüche führen kann.93
2.2.
Verschuldenshaftung
Die Haftung für unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR setzt allgemein Verschulden voraus, wobei es nicht auf eine Unterscheidung zwischen grober und
leichter Fahrlässigkeit ankommt; beide sind haftungsbegründend. Im Rahmen der
Schadenersatzbemessung wird gemäss Art. 43 Abs. 1 OR die Art und Grösse des
Schadenersatzes nach der Grösse des Verschuldens bestimmt. Weiter kann gemäss Art. 44 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht ermässigt oder ganz erlassen werden.
Als Herabsetzungsgrund kommt hier insbesondere das Selbstverschulden in Be88
89
90
91
92
93
siehe Art. 7 SVG.
Siehe Art. 70 Abs. 1 SVG.
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 12 Rn 842; DÄHLER/SCHAFFHAUSER, S. 507.
OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 181; BREHM, S .8.
MANNSDORFER, S. 199.
MANNSDORFER, S. 195.
20
tracht.94 Der Richter muss jedoch nicht zwischen grobem und leichtem Verschulden unterscheiden, sondern hat einen offenen Massstab zur Bestimmung der
Grösse des Verschuldens bzw. dem Umfang der Ermässigung im Einzelfall zur
Verfügung.95 Der Begriff der Grobfahrlässigkeit hat im Obligationenrecht demnach
eine sehr untergeordnete Bedeutung.
Im BGE 85 II 516 geht es um eine Fussgängerin, die kurz vor einem Auto plötzlich
die Strasse überquerte. Der Fahrzeuglenker bremste und wich aus, wobei sich
das Auto überschlug und die Insassen Verletzungen davontrugen. Das Bundesgericht erwägt, dass die Fussgängerin, indem sie ohne dem Verkehr irgendwelche
Aufmerksamkeit zu schenken auf die Strasse hinaustrat, die gebotenen Sorgfalt
ausseracht gelassen und grob fahrlässig gehandelt habe. Mit Recht habe die Vorinstanz sie gemäss Art. 41 OR für den Schaden der Kläger haftbar erklärt.96
2.3.
Gefährdungshaftung
2.3.1.
Allgemein
Dem Begriff der Grobfahrlässigkeit kommt in der Motorfahrzeughalterhaftpflicht in
der Form von haftungsausschliessendem bzw. –reduzierendem Selbst- oder Drittverschulden eine erhebliche Bedeutung zu.97 Es wird ein grobes Verschulden verlangt, da die Strenge der Kausalhaftung nicht durch jedes hinzutretende Selbstoder Drittverschulden wieder relativiert werden soll. In der Lehre wird der Haftungsausschluss auch nicht damit begründet, dass ab einer gewissen Schwere
das Selbst- oder Drittverschulden mitberücksichtigt wird, sondern damit, dass das
grobe Verschulden den primär als gegeben vermuteten Kausalzusammenhang
zwischen Schaden und Betrieb unterbreche.98 Da generell von grobem Verschulden und nicht grober Fahrlässigkeit gesprochen wird, ist nach herrschender Lehre
sogar zu fragen, ob grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall genügt, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.99 Bei Grenzfällen zwischen leichter und grober
Fahrlässigkeit erscheint die völlige Haftungsbefreiung des Halters bei Überschreitung der Grenze der Grobfahrlässigkeit als wenig ausgewogen.100 Jedoch erübrigt
94
95
96
97
98
99
100
Weiterführend AMMAN, S. 271 ff.; BREHM, S.16; HÜRZELER /TAMM/BIAGGI, S. 203; RUMO-JUNGO,
Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn 620.
SCHMID, S. 16 f..
BGE 85 II 516 E. 2a, S. 518.
SCHMID, S. 18.
OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 437; HONSELL, S. 28; KELLER I, S. 92.
OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 440 ff.; KELLER I, S. 92.
KELLER I, S. 315; SCHMID, S. 19 und 22, SCHMID plädiert statt dem Alles- oder-Nichts-Prinzip für
die Anwendung eines offenen Massstabes.
21
sich eine Diskussion, da Art. 59 Abs. 1 SVG praktisch kaum je zur Anwendung
gelangt.101
Zusätzlich zum groben Selbst- oder Drittverschulden müssen gemäss Art. 59 Abs.
1 SVG noch zwei Negativvoraussetzungen gegeben sein. Es darf einerseits kein
Verschulden des Halters oder Personen, für die der Halter verantwortlich ist, vorliegen und andererseits darf keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum
Unfall beigetragen haben.102 Sobald auf Seiten des Halters auch nur ein leichtes
Verschulden vorliegt, gilt die Alles–oder-Nichts-Regel nicht mehr. Des Weiteren
muss der haftpflichtige Halter erschwerend nicht nur das grobe Selbst- oder Drittverschulden, sondern auch sein eigenes Nichtverschulden und die Fehlerlosigkeit
seines Fahrzeuges beweisen.103
2.3.2.
Grobes Selbstverschulden
Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG ist der Halter von der Haftung befreit, wenn grobes
Verschulden des Geschädigten vorliegt. Geschädigter im Sinne von Art. 59 Abs. 1
SVG kann jedermann sein, der durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs einen
Körper oder Sachschaden erleidet; in der Regel der Fahrzeuglenker oder der Mitfahrende. Geschädigter kann jedoch nicht der Halter eines am Unfall beteiligten
Motorfahrzeuges sein.104In der Praxis kommt eine Haftungsbefreiung wegen groben Selbstverschuldens vorwiegend in der Konstellation vor, wo ein erwachsener
Fussgänger völlig kopflos vor ein absolut korrekt fahrendes Auto tritt.105
Im BGE 115 II 283 geht es um eine Fussgängerin, die unversehens und ohne
nach links zu schauen auf dem Fussgängerstreifen auf die Strasse rannte, während der Fahrzeuglenker mit angemessener Geschwindigkeit korrekt auf der rechten Strassenseite fuhr, wobei es zu einer Kollision kam.
Das Bundesgericht führt dazu Folgendes aus: Auch wenn dem Fussgänger gemäss Art. 33 SVG der Vortritt zukommt, dürfe der Lenker annehmen, dass dieser
den Vortritt nicht beansprucht, wenn sich sein Fahrzeug in einer Distanz befindet,
bei der er nicht anhalten kann. Verhalte sich ein Fussgänger derart, dass ein Unfall befürchtet werden muss, so habe der Lenker alles in seiner Macht liegende zu
tun, um einen Unfall zu vermeiden, indem er bremst, ausweicht oder ein Warnzei101
102
103
104
105
MANNSDORFER, S. 192; SCHMID, S.19.
GIGER, Art. 59 SVG N 9 und 10.
OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 444, wonach die Umkehrung der Beweislast von den Zwecken
der Gefährdungshaftung keineswegs gefordert werde und als übertrieben erscheine.; SCHMID,
S. 19.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1025.
KELLER I, S. 312.
22
chen gibt. Falls der Zusammenstoss unvermeidlich sei, so habe er sich so zu verhalten, dass die Gefahr für Leib und Leben möglichst ausgeschlossen bzw. minimiert wird.106 Er habe unverzüglich zu reagieren. Die Rechtsprechung räumt eine
Reaktionszeit von 1 Sekunde ein. Der Lenker bremste jedoch erst nach 1 - 1,38
Sekunden. Das Bundesgericht erwägt, dass der Lenker hier nicht damit rechnen
musste, dass die Fussgängerin unverhofft die Strasse überquerte. Die blosse Gegenwart der Fussgängerin am Rande der Fahrbahn erforderte von ihm keine erhöhte Aufmerksamkeit, womit auch seine um Sekundenbruchteile verspätete Reaktion unbeachtlich werde.107
Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG darf der Fussgänger, der die Fahrbahn überqueren
will, diese nicht überraschend betreten. Der Vortritt darf nach Art. 49 Abs. 3 VRV
nur beansprucht werden, wenn das Fahrzeug rechtzeitig halten kann. Gemäss
Bundesgericht komme die Verletzung von elementaren Regeln, die jede vorsichtige Person in der gleichen Lage beachen müsse, einem schweren Verschulden
gleich. Wer als Fussgänger auf unvorsichtige und unvorhersehbare Weise auf die
Fahrbahn rennt, müsse sich dieses Verhalten als schweres Verschulden anrechnen lassen. Damit sei der von Art. 59 Abs. 1 SVG geforderte doppelte Beweis des
fehlenden Eigenverschuldens sowie des groben Verschuldens der Geschädigten
erbracht.108
In einem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2009 war die Ausgangssituation eine andere. Die Fussgängerin wollte die Strasse übequeren, um in den
wartenden Autobus einzusteigen, wobei sie von einem Auto erfasst wurde. Das
Bundesgericht führt dazu aus, dass es zwar wiederholt grobes Selbstverschulden
angenommen habe, wenn ein Fussgänger unvermittelt die Fahrbahn bertritt, doch
betrafen diese Entscheide Situationen, in denen der Autofahrer vernünftigerweise
nicht mit dem Fehlverhalten des Fussgängers rechnen musste. Dass aber ein
Fussgänger versucht, einen Bus im letzten Moment zu erreichen und dabei nicht
die der Verkehrslage angemessene Aufmerksamkeit aufbringt, sei ein verkehrstypisches Fehlverhalten, mit dem gerechnet werden müsse. Ob das Verschulden als
grob angesehen werden könne, sei zweifelhaft, da die verschuldensunabhängie
106
107
108
BGE 115 II 283 E. 1a = Pra 79 (1990) Nr. 19; vgl. auch SCHAFFHAUSER I, Rn 407.
BGE 115 II 283 E. 1b = Pra 79 (1990) Nr. 19.
BGE 115 II 283 E. 2 a,b und E. 3 = Pra 79 (1990) Nr. 19; im BGE 95 II 184 wurde ebenfalls
grobes Verschulden einer Fussgängerin bejaht, da diese den Fussgängerstreifen überquerte,
obwohl das Lichtsignal für den Autoverkehr auf Grün stand, wobei sie von einer Autofahrerin erfasst wurde.
23
Haftung gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG gerade für die mit dem Motorfahrzeugverkehr
typischwerweise verbundenen Risiken einen Ausgleich schaffen soll. Dieses Ziel
würde verfehlt, wenn Fehler, mit denen im alltäglichen Strassenverkehr zu rechnen ist, zu einem Ausschluss der Haftung führen könnten.109
2.3.3.
Subjektive Umstände
Bei der Frage, ob grobes Verschulden des Geschädigten vorliegt, berücksichtigt
der Richter die objektiven Umstände des Unfalls sowie die subjektiven Voraussetzungen des Verursachers.110Dazu gehören Kriterien wie Beruf, Alter und Geschlecht.111
Im BGE 111 II 89 geht es um einen 9-jährigen Knaben, der mit seinem Fahrrad
aus einer Nebenstrasse ohne Halt auf die Hauptstrasse fuhr, um diese zu überqueren. Dort wurde er von einem korrekt fahrenden Auto erfasst, wobei der Lenker
durch Bremsen und Ausweichen erfolglos versuchte, eine Kollision zu verhindern.
Das Bundesgericht führt dazu Folgendes aus: Bei der Würdigung des Verschuldens von Kindern sei nicht nur deren Verhalten, sondern auch ihr Alter in Betracht
zu ziehen. Das Alter sei nicht nur beim Entscheid über die Urteilsfähigkeit von Bedeutung, sondern eben auch beim Entscheid über den Grad des Verschuldens. Je
jünger nämlich ein Kind ist, desto weniger dürfe sein Verhalten nach den für Erwachsene geltenden Kriterien beurteilt werden, da ihn sein Alter durch die fehlende Erfahrung und Reife anfällig mache für ein weniger objektives Urteil und weniger überlegte Schlüsse.112 Im konkreten Fall habe der Knabe die Verkehrsregeln
gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG schwer verletzt, indem er auf eine verkehrsreiche
Hauptstrasse hinausfuhr, ohne sich vorher zu vergewissern, dass der Weg frei sei.
Die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung werde aber subjektiv durch sein jugendliches Alter weitgehend gemildert.113
In einem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2004 wurde das Alter des
Unfallverursachers hingegen nicht berücksichtigt. Es geht um einen über 80jährigen Fahrzeuglenker, der beim Einparken statt zu bremsen, auf das Gaspedal
109
110
111
112
113
Urteil (des Bundesgerichts) 4.A.479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2; GIGER, Vorbemerkungen zu Art. 58 – 62 SVG N 1; HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S 205.
BGE 115 II 283 E. 2a = Pra 79 (1990) Nr. 19; KELLER I, S. 210.
KELLER/SCHMIED-SYZ, S. 61 mit Beispielen von konkret zu berücksichtigenden und subjektiven
nicht zu berücksichtigenden Faktoren; RUMO-JUNGO, Haftpflicht und Sozialversicherung, Rn
652.
BGE 111 II 89 E. 1a = Pra 74 (1985) Nr. 155.
BGE 111 II 89 E. 1a = Pra 74 (1985) Nr. 155.
24
trat, wobei er auf das Trottoir fuhr und seine dort wartende Ehefrau erfasste. Daraufhin fuhr er rückwärts und kollidierte mit einem heranfahrenden Auto.
Das Bundesgericht erwägt, dass in objektiver Hinsicht die Schwere des Verschuldens keinem vernünftigen Zweifel unterliegen könne. Auch die Berufung auf sein
fortgeschrittenes Alter helfe dem Lenker nicht weiter. Die Anforderungen an die
Sorgfalt hängen in hohem Masse von der ausgeübten Tätigkeit, von ihrer Gefährlichkeit und Schwierigkeit ab.114 Wer eine Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten verlangt, aber durch sein Alter in seinen Fähigkeiten reduziert ist, wisse das
und habe diesem Umstand Rechnung zu tragen. Andernfalls treffe ihn ein Übernahmeverschulden.115 Die hohen Anforderungen, welche der Strassenverkehr an
die Reaktionsfähigkeit der Automobilisten stelle, seien bekannt. Dasselbe gelte für
die Tatsache, dass gerade diese Fähigkeiten mit zunehmendem Alter nachliessen.
Über 70-jährige Autofahrer haben sich denn auch alle zwei Jahre einer ärztlichen
Kontrolle zu unterziehen. Damit solle sichergestellt werden, dass sich nur solche
Lenker im Strassenverkehr befinden, die trotz vorgerücktem Alter ihr Fahrzeug
beherrschen, sich im Strassenverkehr adäquat verhalten und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend gewährleisten. Unterläuft ihnen ein Fahrfehler
könnten sie nicht einer mit Blick auf ihr Alter gemilderten Beurteilung rechnen.116
2.3.4.
Grobes Drittverschulden
Nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch ein anderer, für den der Halter
nicht verantwortlich ist, kann so intensiv auf das Geschehen einwirken, dass der
Kausalzusammenhang zwischen der vom Halter zu vertretenden Betriebsgefahr
und dem Unfall als unterbrochen angesehen werden muss.117 Dritter im Sinne von
Art. 59 Abs. 1 SVG kann jede Person sein, die neben dem gegenüber dem Geschädigten haftenden Halter als weiterer Haftpflichtiger für den Schaden in Betracht kommt.118Sind mehrere Halter am Unfall beteiligt und wird ein Halter vom
Geschädigten belangt, so sind die anderen Halter und die Personen, für die sie
verantwortlich sind gegenüber dem belangten Halter Dritte.119 Nicht Dritte sind
114
115
116
117
118
119
REY, S. 195.
Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.3 und E. 4.4; OFTINGER/STARK I § 5 Rn 86 und 91; REY, S. 195.
Urteil (des Bundesgerichts) 4C.286/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.4.
BREHM, S. 166.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1064.
BREHM, S. 166 mit Darstellung der früheren Rechtsprechung, wonach ein am Unfall beteiligter
Halter nicht als Dritter gegenüber den anderen Haltern gelten konnte, was eine solidarische
Haftung unter den Haltern zur Folge hatte.
25
Personen für die der Halter gemäss Art. 59 Abs. 4 verantwortlich ist.120Eine Haftungsbefreiung wegen groben Drittverschuldens ist äusserst selten. Zum groben
Drittverschulden fehlt bundesgerichtliche Rechtsprechung weitgehend.121
2.3.5.
Ermässigung der Halterhaftung
Art. 59 Abs. 2 SVG ermöglicht bei Vorliegen von Verschulden des Geschädigten
eine Ermässigung der Ersatzpflicht des Motorfahrzeughalters. Voraussetzung dafür ist, dass zunächst eine Haftung des Halters gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG vorliegt. Art. 59 Abs. 2 SVG kommt dann zur Anwendung, wenn den Geschädigten
ein Verschulden trifft, das jedoch nicht grob ist, oder wenn sowohl den Halter wie
auch den Geschädigten ein Verschulden trifft.122Bei grobem Verschulden von
Fussgängern, Rad- und Mofafahrern wird meist ein wenigstens leichtes Verschulden des Motorfahrzeughalters angenommen, damit dieser sich nicht über Art. 59
Abs. 1 SVG von der Haftung befreien kann.123 Das ist wohl die Antwort auf die
jüngere Praxis des Bundesgerichts, wonach an schwächere Verkehrsteilnehmer,
d.h. an Verkehrsteilnehmer, die keine Betriebsgefahr zu vertreten haben, kein milderer Massstab bei der Sorgfaltsprüfung anzulegen ist.124
Art. 59 Abs. 2 SVG stellt dem Richter unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall einen offenen Massstab zur Haftungsreduktion zur Verfügung. Er hat insbesondere Verschulden und Betriebsgefahr festzusetzen, zu bewerten und zu vergleichen.125
3.
Versicherungsrecht
3.1.
Art. 14 Abs. 2 VVG
Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters, bei der von
grobem Verschulden die Rede ist, spricht das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
differenziert von Absicht, Grobfahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit.126 Art. 14
Abs. 4 VVG bestimmt einseitig zwingend, dass die Versicherungsleistungen nicht
ausgeschlossen oder gekürzt werden dürfen, wenn das versicherte Ereignis leicht120
121
122
123
124
125
126
OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 456; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1064.
OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 463 mit zwei Beispielen; SCHMID, S. 20.
MANNSDORFER, S. 193; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 12 Rn 1068 f..
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1037.
BGE 91 II 112, wonach der heutige Strassenverkehr dazu nötige, allen Strassenbenützern ein
hohes Mass an Sorgfalt aufzuerlegen; GIGER, Art. 59 SVG N 4; OFTINGER/STARK, II/2 § 25 Rn
528.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §12 Rn 1070.
SCHMID, S. 22.
26
fahrlässig herbeigeführt wurde. Auf der anderen Seite schreibt Art. 14 Abs. 1 VVG
vor, dass die Versicherung nicht haftet, wenn das befürchtete Ereignis absichtlich
herbeigeführt wurde. Der praktisch bedeutsamste Art. 14 Abs. 2 VVG befasst sich
mit grobfahrlässig herbeigeführten Versicherungsereignissen. Er sieht mangels
anderer Vertragsabrede vor, dass bei Grobfahrlässigkeit die Leistungen in einem
dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen seien. Die
Grobfahrlässigkeit wird grundsätzlich in der gleichen Weise umschrieben wie das
grobe Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG.127 Einige Lehrmeinungen
fordern, dass im Gegensatz zum objektivierten Verschulden im Haftpflichtrecht
vermehrt subjektive Faktoren berücksichtigt werden sollen.128
ROELLI/KELLER betrachtet die Bestimmung als wohl die bedenklichste Satzung des
ganzen VVG, weil die Höhe des Versicherungsanspruchs im Rahmen desselben
Verschuldensbegriffs, namentlich der groben Fahrlässigkeit, nach dem Grad des
Verschuldens abgestuft wird. 129Unter die Grobfahrlässigkeit dürften nicht nur die
allergröbsten Verhaltensformen subsumiert werden, zumal ja auch bei gröbster
grober Fahrlässigkeit nur eine Kürzung des Versicherungsanspruchs erfolge.130
Nach GAUCH dürfe man wiederum nicht zu schnell eine grobe Fahrläsigkeit und
damit einen Kürzungsgrund annehmen.131
Im BGE 92 II 250 führt das Bundesgericht aus, dass Art. 14 Abs. 2 VVG nicht eine
besonders grobe, an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit voraussetze, sondern eine
Kürzung bei jedem Grad von Fahrlässigkeit zulässig sei. Nur unter dieser Voraussetzung sei Raum für eine Abstufung der Kürzung nach dem Verschuldensgrad.132
Richtig sei zwar, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer in einem gewissen Masse auch gegen die Folgen seiner eigenen Unvorsichtigkeit schützen
solle. Es könne jedoch nicht sein, dass bei einem Schädiger, auf den der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 VVG zurückgreifen will, ein engerer Begriff der Grobfahrlässigkeit angewendet werde als
gegenüber einem Geschädigten, dem der nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftende Hal-
127
128
129
130
131
132
HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 210.
AMMAN, S. 41, plädiert für eine stärkere Berücksichtigung subjektiver Elemente als im Haftpflichtrecht, da es um die Verantwortlichkeit sich selbst und nicht Dritten gegenüber gehe.; so
auch FUHRER, Art. 14 VVG N 19, wonach die Berücksichtigung subjektiver Faktoren dem Sanktionscharakter von Art. 14 VVG Rechnung trägt; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §13 Rn 1689; a.A.
SCHUPPISSER, S. 41; SUTER, S. 79.
ROELLI/KELLER, S. 257.
ROELLI/KELLER, S. 257.
GAUCH, S. 18.
BGE 92 II 250 E. 2 S. 255.
27
ter ein grobes Selbstverschulden im Sinne des Art. 59 Abs. 1 SVG vorwirft.133 Zudem würde eine Begünstigung des Schädigers durch eine Beschränkung des gesetzlichen Kürzungsrechts auf besonders grobe, an Vorsatz grenzende Fahrlässigkeit dazu führen, dass bei gewissen Fahrzeuglenkern der Wille zur vorsichtigen
Fahrweise geschwächt werde und folglich die mit dem Betrieb von Motorfahrzeugen verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter erhöht werden könnte.134
3.2.
Rechtsfolgen
3.2.1.
Allgemein
Leichte Fahrlässigkeit darf zwingend nicht zu einer Kürzung der Leistungen führen, Absicht und Vorsatz können, aber müssen nicht einen Ausschluss jeglicher
Leistungen zur Folge haben. Beim bedeutsamen Mittelbereich der groben Fahrlässigkeit bietet das Gesetz einen offenen Kürzungsmasstab. Die Kürzungsmöglichkeit beginnt, wenn die Grenze zur Grobfahrlässigkeit überschritten ist. Die
Grenzziehung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist jedoch nicht problematisch, weil durch den offenen Kürzungsmassstab in der Praxis der Grenzlinie
die Schärfe genommen wird.135
3.2.2.
Kürzungsquoten
Bei grobfahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt, die Leistung dem Verschuldensgrad entsprechend zu kürzen.136 Als
Faustregel gilt, dass die Kürzungsquoten meist im Bereich zwischen 10 und 50%
liegen, darüber nur in Fällen gröbsten Verschuldens.137 Dabei ist die Quote um so
tiefer anzusetzen, je höher das Schadensquantitativ ist. Bei sehr hohen Schadenssummen ist es angemessen, die Höhe des Abzuges nicht prozentual, sondern in einem absoluten Betrag zu bestimmen.138 Im Einzelfall sollte im Hinblick
auf das Prinzip der Rechtsgleichheit auf frühere Gerichtsentscheide in ähnlichen
133
134
135
136
137
138
BGE 92 II 250 E. 2 S. 255.
BGE 92 II 250 E. 2 S. 255.
SCHMID, S. 25, SUTER, S. 77.
Änderungsvorschläge anlässlich der Revision des VVG: Die Schweizerische Gesellschaft für
Haftpflicht- und Versicherungsrecht (SGHV) beantragt, dass neben dem Verschulden für die
Kürzung auch weitere Kriterien berücksichtigt werden sollten. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) fordert, dass die Kürzung aufgrund des Kausalzusammenhangs und nicht
nach dem Grad des Verschuldens erfolgen soll. Die SUVA beantragt, dass in Abs. 2 keine Leistungskürzung vorzusehen sei, sondern der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer, Bericht des
Eidg. Finanzdepartements, S. 26 f..
FUHRER, Art.14 VVG N 35; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1692.
FUHRER-, Art. 14 VVG N 35.
28
Fällen zurückgegriffen werden.139 Aufgrund des Ermessensspielraums und der
unterschiedlichen indiviuellen Bemessungsfaktoren und persönlichen Verhältnisse
kann die Kürzungsquote selbst in einem äusserlich gleich gelagerten Fall jedoch
variieren.140
3.2.3.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Im BGE 92 II 250 geht es um einen Fahrzeuglenker, der mit übersetzter Geschwindigkeit in eine Biegung fuhr, wo er über die Mittellinie hinausgetrieben wurde und mit einem Auto auf der Gegenfahrbahn kollidierte. Der Haftpflichtversicherer kürzte die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit um 30% und legte in diesem
Masse die Rückgriffsquote fest. Das Obergericht des Kantons Solothurn reduzierte die Kürzung auf 15%, weil das Verschulden des Lenkers sich eher an der unteren Grenze der groben Fahrlässigkeit nähere. Sein Verschulden werde wegen der
Störung durch die Lichter der entgegenkommenden Fahrzeuge etwas gemildert.141Das Bundesgericht widerspricht, wonach der Lenker schon aus diesem
Umstand, dass er durch die Lichter in seiner Sicht beeinträchtigt gewesen sei, die
Geschwindigkeit hätte mässigen müssen. Ohnehin habe er durch das Befahren
der Biegung mit übersetzter Geschwindigkeit eine elementare Vorsichtspflicht verletzt. Die Kürzung bzw. Rückgriffsquote von 30% sei aus diesen Umständen nicht
übersetzt.142
Im BGE 91 II 226 geht es um einen angetrunkenen Fahrzeuglenker, der mit übersetzter Geschwindigkeit in ein entgegenkommendes Auto fuhr, wobei ein Insasse
dieses Wagens getötet und ein weiterer schwer verletzt wurde. Der Haftpflichtversicherer setzte wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls eine Leistungskürzung bzw. Rückgriffsquote von 70% fest, welche das Bundesgericht bestätigte.
Folgend wird noch eine Zusammenstellung143 einiger praxisrelevanten Verkehrsregelverletzungen und die zu erwartenden Kürzungsquoten aufgeführt:
Verkehrsregelverstoss
Kürzung
Telefonieren mit Handy
Alkoholgehalt von 0,5 – 0,8 Promille
139
140
141
142
143
ca. 10 – 20%
144
bis ca. 20%
FUHRER, Art.14 VVG N 35; SUTER, S. 73.
FUHRER, Art.14 VVG N 35.
BGE 92 II 250 E. 3 S. 256.
BGE 92 II 250 E. 2 S. 255 und E. 3 S. 256.
W IDMER, Versicherungspraxis – Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr 1/2010, unter
http://www.meex.ch/index.cfm?parents_id=917.
29
Alkoholgehalt ab 0,8 Promille
ca. 15 - 50%
Fahren in übermüdetem Zustand
ca. 20 – 30%
Überfahren einer Sicherheitslinie
ca. 15 – 40%
Missachten eines Rotlichtes
ca. 20 – 40%
3.3.
Direktes Forderungsrecht des Geschädigten
Haftet ein Motorfahrzeughalter nach Art. 58 SVG, so haftet er nicht persönlich,
sondern seine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, welche gemäss Art. 63 Abs.
1 SVG für alle Halter eines Motorfahrzeuges obligatorisch ist.
Nach Art. 65 Abs. 1 SVG hat der Geschädigte ein direktes Forderungsrecht gegen
den Versicherer, welcher an die Stelle des Halters tritt.145 Der Versicherer kann
dem Geschädigten keine Einrede aus dem Versicherungsvertrag oder dem VVG
entgegenhalten, insbesondere nicht die Kürzung oder Verweigerung der Leistung
gemäss Art. 14 VVG.146 Der Versicherer hat also trotz grobfahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalles dem Geschädigten den ganzen Schaden zu ersetzen. Jedoch kann er gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG Rückgriff auf den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nehmen und zwar in dem Masse, als er ohne
den Einredeausschluss nach Art. 14 VVG von der Leistungspflicht befreit gewesen
wäre.147
3.4.
Verhältnis Halter, Lenker und Versicherer
Ein Problemfall ergibt sich, wenn ein fremder Lenker, der nicht Halter ist, grobfahrlässig einen Unfall herbeiführt. Gemäss Art. 63 Abs. 2 SVG deckt die Versicherung nicht nur die Haftpflicht des Halters, sondern auch diejenige der Personen,
für die der Halter verantwortlich ist, wozu gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG insbesondere der Fahrzeuglenker zu zählen ist. Der fehlbare Lenker hat eine Doppelstellung:
Einerseits ist er mit Bezug auf seine Haftpflicht mitversicherte Person, andererseits gehört er im Hinblick auf die Haftung des Halters dem in Art. 14 Abs. 3 VVG
umschriebenen Personenkreis an.148 Es stellt sich die Frage, auf wen der Versicherer Regress nehmen kann.
144
145
146
147
148
zur Herbeiführung des Unfalls unter Alkoholeinfluss ausführlich SUTER, S. 89 ff..
FUHRER, Art. 14 VVG N 30; OFTINGER/STARK II/2, § 25 Rn 164; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, §
13 Rn 1655.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1663.
FUHRER, Art. 14 VVG N 30; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1657.
FUHRER, Art. 14 VVG N 30; a.A. SUTER, S. 88, wonach Drittpersonen im Sinne von Art. 14 Abs.
3 VVG nicht mit dem in Art. 58 Abs. 4 SVG genannten Personenkreis identisch seien.
30
Im Leitentscheid BGE 91 II 226 geht es um einen Halter, der ein Fahrzeug einem
Lenker vermietete, welcher daraufhin grobfahrlässig einen Verkehrsunfall herbeiführte. Das Bundesgericht entschied, dass die Haftpflichtversicherung nur auf jenen Haftpflichtigen Rückgriff nehmen kann, welcher den Verkehrsunfall durch
schweres Verschulden herbeigeführt hat.149 Es seien auf einheitlicher Rechtsgrundlage, nämlich infolge des Vertragsabschlusses durch den Halter, zwei nach
Gegenstand und persönlicher Berechtigung verschiedene Haftpflichtversicherungen entstanden: Eine decke die Haftpflicht des Halters, während die andere die
persönliche Pflicht der in Art. 63 Abs. 2 SVG genannten Personen decke. Diese
beiden auf demselben Vertragsabschluss beruhenden, jedoch die Haftpflichten
verschiedener Personen aus verschiedenen Rechtsgründen betreffenden Versicherungen seien unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 VVG gesondert, jeder für
sich, zu beurteilen. Die grobe Fahrlässigkeit des Lenkers rechtfertige nur eine
Kürzung des Versicherungsanspruchs aus der Lenkerversicherung und daher nur
einen Rückgriff auf den Lenker.150 Gemäss Art. 14 Abs. 3 VVG hat der Halter nur
dann einen Rückgriff seines Haftpflichtversicherers zu befürchten, wenn ihn selbst
ein schweres Verschulden bezüglich Auswahl, Instruktion oder Beaufsichtigung
des Lenkers anzulasten ist, was beispielsweise der Fall wäre, wenn er das Fahrzeug einem betrunkenen Lenker überlässt.151Haben Halter und Lenker grobfahrlässig gehandelt, so kann der Versicherer gegen beide vorgehen.152
3.5.
Versicherungsvertrag
Das interne Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer
wird vorab durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt.153
Diese sind im Bereich der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung weitgehend vereinheitlicht.154 Die Leistungskürzung bzw. der Regress bei Grobfahrlässigkeit kann
aufgrund der dispositiven Natur von Art. 14 Abs. 2 VVG ausgeschlossen werden.155 Viele Versicherungen ermöglichen in ihren AVB einen Verzicht auf Leis-
149
150
151
152
153
154
155
BGE 91 II 226 E. 2b S. 233.
BGE 91 II 226 E. 2b S. 233; zustimmend FUHRER, Art. 14 VVG N 30; MAURER, S. 365; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, § 13 Rn 1696, wonach die Lösung zwar dogmatisch etwas gesucht, aber
dennoch billig sei; SUTER, S. 82 ff.; ablehnend MANNSDORFER, S. 200, wonach dabei die formelle Natur der Gefährdungshaftung, das Einstehenmüssen für die Betriebsgefahr,verkannt werde.;
ROELLI/KELLER, S. 253.
FUHRER, Art. 14 VVG N 31; PELLONI, S. 270; SUTER, S. 61.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1697.
MAURER, S. 158.
SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1609.
LANDOLT, S. 170; MAURER, S. 360; PELLONI, S. 269; SCHAFFHAUSER /ZELLWEGER, § 13 Rn 1681
31
tungskürzung bzw. Regress bei Grobfahrlässigkeit.156 Für solche Optionen machen die Versicherer oftmals Werbung. Hier kann man sich einerseits fragen, ob
es im Hinblick auf die Prävention sinnvoll ist, die grobfahrlässige Herbeiführung
eines Unfalles unter Versicherungsschutz zu stellen. Andererseits ist eine solche
Deckung kein Freipass für jede Art von Grobfahrlässigkeit. Besondere Vergehen
wie z.B. die Herbeiführung des Unfalls unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss können nicht ausgeschlossen werden. 157
156
Z.B. Auszug aus den AVB (Art. 18) der smile.direct-Motorfahrzeugversicherung: “smile.direct verzichtet auf das ihr vertraglich oder gesetzlich zustehende Kürzungs- resp. Regressrecht bei versicherten Ereignissen, die vom Versicherungsnehmer oder Lenker des in der Police
bezeichneten Fahrzeuges grobfahrlässig herbeigeführt wurden.“
157
Z.B. Auszug aus den AVB (Art. 18 lit. a) der smile.direct Motorfahrzeugversicherung: “Nicht
auf ihr Kürzungs- resp. Regressrecht verzichtet smile.direct in Fällen, in denen der Lenker das
Ereignis unter Alkohol, Drogen- oder Medikamenteneinfluss verursacht hat.“; SCHMID, S. 24.
32
V.
Sozialversicherungsrecht
1.
Allgemeines
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet sich in seiner rechtlichen Struktur
vom Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht. Es ist als Teil der staatlichen Leistungsverwaltung an das Legalitätsprinzip gebunden. Der Leistungsfall und besonders die Leistungshöhe sind so präzise wie möglich in detaillierten Gesetzesbestimmungen umschrieben.158
Das Verschulden ist auch im Sozialversicherungsrecht von grosser Bedeutung,
praktisch jedoch ausschliesslich in der Form des Selbstverschuldens als Element
der Leistungskürzung.159 Der Zweck der Leistungskürzung besteht darin, dass auf
die Selbstverantwortung der Geschädigten abgestellt wird, damit die Sozialversicherung nicht übermässig mit Kosten von Versicherungsfällen belastet wird, die
bei zumutbarer Sorgfalt hätten vermieden werden können.160
Die Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit ist jedoch aufgrund internationaler
Übereinkommen161nur noch im Unfallversicherungsrecht und dort nur bei Nichtberufsunfällen erlaubt. Für alle anderen Sozialversicherungszweige gilt die Regel
gemäss Art. 21 ATSG, welche eine Leistungskürzung nur bei Absicht und Vorsatz
vorsieht.162
2.
Der sozialversicherungsrechtliche Grobfahrlässigkeitsbegriff
2.1.
Objektive Umstände
Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Definitionsformel aus dem Haftpflichtrecht
übernommen. Für die Verkehrsunfallpraxis wurde jedoch eine Präzisierung formuliert, wonach Grobfahrlässigkeit in der Regel dann anzunehmen ist, wenn eine
elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt
158
159
160
161
162
SCHMID, S. 26.
SCHMID, S. 26.
BGE 118 V 305 E. 3b S. 308.
Siehe Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen
Sicherheit vom 28. Juni 1952, für die Schweiz in Kraft seit 18. Oktober 1978 und Art. 31 und 68
lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964, für die Schweiz in
Kraft seit 17. September 1978.
HÜRZELER/TAMM/BIAGGI, S. 206.
33
werden.163 Die Kasuistik zeigt, dass die Unterscheidung zwischen elementarer
und wichtiger Verkehrsvorschrift unklar ist. Das Nichtanpassen der Geschwindigkeit gilt beispielsweise als elementar, die Pflicht, das Fahrzeug zu beherrschen,
als wichtig. Das Nichttragen von Sicherheitsgurten ist ebenfalls elementar, das
Nichtbeachten der Signale, Markierungen und Weisungen dagegen wichtig.164
Im BGE 118 V 305 wurde der Beschwerdeführerin die Witwenrente um 10% gekürzt, weil ihr Ehemann, der bei einer Frontalkollision tödlich verunfallte, zum Zeitpunkt des Unfalls die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte. Das Eidg. Versicherungsgericht führt dazu Folgendes aus: Wiederholt habe es schon entschieden,
dass das Nichttragen der Sicherheitsgurten grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit
darstelle, welche eine Kürzung der Versicherungsleistung rechtfertige.165 Den
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Tragen der Sicherheitsgurten in
breiten Kreisen der Bevölkerung nicht als elementares Vorsichtsgebot betrachtet
werde, wird zurückgewiesen. Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren
sei, hänge nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab, sondern von deren objektiven Begründetheit, welche hinsichtlich der Sicherheitsgurten offensichtlich sei. Auch wenn viele Fahrzeuglenker und Mitfahrer die Sicherheitsgurten nicht
tragen, so sei davon auszugehen, dass jeder verständige Mensch in der gleichen
Lage und unter den gleichen Umständen wie der getötete Ehemann der Beschwerdeführerin sich dennoch angegurtet hätte.166
2.2.
Subjektive Umstände
Dieser überwiegend objektive Grobfahrlässigkeitsbegriff wurde durch eine Praxisänderung wieder subjektiviert. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht unbedingt zur Annahme von grober Fahrlässigkeit, da nicht
allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind
die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen und ist zu prüfen,
ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht dastehen lassen.167
Durch diese Praxis ist der Unfallversicherer verpflichtet, eventuellen Entlastungsgründen nachzugehen und solche gegebenenfalls zu berücksichtigen. Und zwar
nicht erst bei der Festsetzung des Kürzungssatzes, sondern bereits bei der Prü163
164
165
166
167
BGE 118 V 305 E. 2b S. 307.
SCHMID, S. 28.
BGE 118 V 305 E. 2c S. 307.
BGE 118 V 305 E. 3a S. 307.
BGE 118 V 305 E. 2b S. 307; RUMO-JUNGO, UVG, S. 200.
34
fung, ob überhaupt ein Kürzungstatbestand vorliegt.168Dennoch ist eine Berufung
auf individuelle Entlastungsgründe ausgeschlossen, denn der Schutz der Versicherungsgemeinschaft vor ungerechtfertigter finanzieller Inanspruchnahme würde
erhebliche geschwächt, wenn sich jeder auf subjektive Entschuldigungen berufen
könnte.169 Subjektiv keine Enlastungsgründe sind das jugendliche Alter oder die
mangelnde Erfahrung eines Fahrzeuglenkers.170Objektiv entlastende Umstände
sind allenfalls gesundheitliche Probleme des Versicherten, technisches Versagen
des Fahrzeugs oder Blendung durch die Sonne171, nicht hingegen einwandfreie
Strassenverhältnisse, gute Streckenkenntnisse oder die Tatsache, dass zur fraglichen Zeit fast kein Verkehr herrschte.172
RIEMER-KAFKA kritisiert die vermehrte Berücksichtigung subjektiver Umstände und
die Aufhebung der vom Eidg. Versicherungsgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen elementaren und wichtigen Verkehrsregeln. Dies führe zu einer
Verwässerung und werde der grossen Bedeutung der Verkehrssicherheit für den
Strassenverkehr zu wenig gerecht. Die Verkehrsregeln hätten wohl alle den gleichen Zweck, doch gebe es solche, deren Einhaltung unbedingt und ohne Einschränkung erforderlich sei. Gerade im Strassenverkehr, wo jede Verkehrsregel
im konkreten Fall elementar sein könne, sollte leichtem Verschulden, wie einer
einmaligen Unaufmerksamkeit, durch die Kürzungsquote Rechnung getragen
werden. Hingegen dürfe leichtes Verschulden nicht zur Annahme leichter Fahrlässigkeit als Verschuldensform führen.173
2.3.
Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten
Ob ein bestimmter Tatbestand erfüllt und Grobfahrlässigkeit gegeben ist, prüft das
Sozialversicherungsgericht frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung
des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Verkehrsvorschriften, noch auf die Beurteilung des Verschuldens. Ausdrücklich wird
der Begriff der Grobfahrlässigkeit auch weiter verstanden als die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.174 Daher ist bei einer Verurtei168
169
170
171
172
173
174
Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. Juli 1980 II S. 117.
RUMO-JUNGO, Leistungskürzung, S. 106.
RUMO-JUNGO, UVG, S. 202 mit weiteren Beispielen; BGE 97 V 212 E. 2; a.A. RIEMER-KAFKA, S.
340.
Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. Juli 1980 II S. 117.
RUMO-JUNGO, UVG, S. 202 mit weiteren Beispielen.
RIEMER-KAFKA, S. 342 f..
BGE 118 V 305 E. 2b S. 307.
35
lung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG in der Regel, wenn auch nicht zwingend, von Grobfahrlässigkeit auszugehen175 und es kann auf die entsprechende Rechtsprechung
verwiesen werden.176
Im BGE 118 V 305 kritisiert die Beschwerdeführerin die unterschiedliche Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht gegenüber dem Sozialversicherungsrecht.
Dazu führt das Eidg. Versicherungsgericht aus, dass die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Zielsetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 37 Abs. 2 UVG völlig verschieden seien.177 Art. 90 Ziff. 2 SVG bezwecke als Strafbestimmung den
Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Der nicht angegurtete Fahrzeuglenker
gefährde aber grundsätzlich nur sich selbst, wodurch dieses Verhalten denn auch
nicht unter Ziff. 2, sondern Ziff. 1 des Art. 90 SVG falle. Demgegenüber wolle Art.
37 UVG verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet
wird, welche die Betreffenden hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel könne nur erreicht werden,
wenn die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ihrem Verschulden
ganz oder teilweise einbüssen.178
Auch im Hinblick auf das Haftpflichtrecht sei die Differenzierung sachlich gerechtfertigt, denn gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG kann der Halter sich von der Haftpflicht
befreien. Eine solche Haftungsbefreiung wiege aber ungleich schwerer als eine
prozentuale Leistungskürzung im Sozialversicherungsbereich. Zudem habe der
Zivilrichter die Möglichkeit, bei Nichttragen der Sicherheitsgurten die Ersatzpflicht
wegen Selbstverschuldens herabzusetzen. Ungeachtet der unterschiedlichen Verschuldensqualifikation im Haftpflicht- und Sozialversicherungsrecht könne daher
das Nichttragen der Sicherheitsgurten für den Betroffenen dieselben realen Konsequenzen nach sich ziehen.179
3.
Art. 37 Abs. 2 UVG
3.1.
Gegenstand der Leistungskürzung
Gemäss der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung von Art. 37 Abs. 2 UVG ist bei
grobfahrlässiger Verursachung eines Nichtberufsunfalles nur noch eine auf zwei
175
176
177
178
179
MANNSDORFER, S. 164, PELLONI, S. 269.
Vgl. oben III. Strafrecht, 3. Fallgruppen.
BGE 118 V 305 E. 3b S. 308.
BGE 118 V 305 E. 3b S. 308; MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Rn 174.
BGE 118 V 305 E. 3b S. 308 f..
36
Jahre beschränkte Taggeldkürzung zulässig,180 namentlich handelt es sich um die
Taggelder gemäss Art. 16 UVG sowie die Übergangstaggelder gemäss Art. 83
VUV und Art. 89 Abs. 2 VUV. Aus Gründen der Kausaltiät und der Rechtsgleichheit ist die Kürzungsquote auf die Höhe des Taggeldes und nicht auf die Zeitdauer
der Zweijahresfrist zu beziehen.181 Bei Berufsunfällen sind Leistungskürzungen
nach staatsvertraglichem Recht unzulässig. Obwohl die Anwendung von Art. 37
Abs. 2 UVG damit auf Nichtberufsunfälle eingeschränkt wurde, verbleibt ein nach
wie vor breiter Anwendungsbereich, da Freizeitunfälle - wobei die Strassenverkehrsunfälle den grössten Anteil ausmachen - einen weit grösseren Raum einnehmen als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.182In diesem Zusammenhang
soll noch auf ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts, BGE 121 V 40, hingewiesen werden, wonach Kürzungen bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg zulässig
sind. Der Arbeitswegunfall zähle nach schweizerischem Recht zu den Nichtberufsunfällen.183
3.2.
Umfang der Leistungskürzung
Der Umfang der Leistungskürzung ist verschuldensabhängig. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide.184 Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung
setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen.185 Die Empfehlungen der inoffiziellen “Ad-hoc-Kommission“ der UVGVersicherer bezüglich Kürzungsquoten bei Verkehrsunfällen sind weder Verwaltungsverordnungen, noch stellen sie Weisungen einer Aufsichtsbehörde an Durchführungsorgane dar. Für das Gericht sind sie jedoch im Hinblick auf das Prinzip
der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung.186 Die Leistungskürzung erfolgt in
der Regel durch eine pauschale, d.h. prozentuale Kürzung vom gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsstandard.187 Die Kürzungssätze liegen meist zwischen 10
180
181
182
183
184
185
186
187
RUMO-JUNGO, UVG, S. 216.
RIEMER-KAFKA, S. 340.
RIEMER-KAFKA, S. 337.
BGE 121 V 40 E. 2c S. 43.
RUMO-JUNGO, UVG, S. 217.
BGE 114 V 315 E. 5a S. 316; RUMO-JUNGO, UVG, S. 217.
BGE 114 V 315 E. 5a S. 316; RUMO-JUNGO, UVG, S. 217.
SCHMID, S. 26.
37
und 20%.188 Der Mindestkürzungssatz liegt bei 10% und gemäss Praxis der SUVA, der sich die Gerichte angeschlossen haben, liegt die Höchstquote bei 50%.189
3.3.
Angehörigenprivileg
Gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 2 UVG beträgt die Kürzung jedoch höchstens die
Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. Diese Begrenzung entspricht einem sozialpolitischen Postulat. Die Familie
soll wegen des verantwortungslosen Verhaltens der versicherten Person nicht in
eine Notlage geraten. Die Leistungen sollen den erlittenen Lohnausfall ausgleichen und dienen somit in erster Linie dem Unterhalt der Familie, wobei es unbillig
wäre, wenn die unbeteiligten Familienangehörigen für das Verschulden der versicherten Person büssen müssten.190 Mit dem Angehörigenprivileg hat der Gesetzgeber eine Höchstkürzungsquote von 50% festgelegt. RIEMER-KAFKA kritisiert,
dass die gesetzlichen Unterhaltspflichten, die es letztlich zu schützen gelte, schon
bei viel kleineren Quoten in Frage gestellt seien. Andererseits wäre es im Hinblick
auf den Präventivcharakter der Leistungskürzungen und das Prinzip der Rechtsgleichheit wohl nicht haltbar, wenn für Personen mit Angehörigenprivileg nur noch
Kürzungen im Umfang von 5 - 35% ausgesprochen werden könnten.191
3.4.
Beispiele aus der Rechtsprechung
Im BGE 118 V 305 bestätigt das Eidg. Versicherungsgericht die von der SUVA
vorgenommene Kürzung der Witwenrente um 10%, weil der tödlich verunfallte
Ehemann die Sicherheitsgurten nicht getragen hatte.
Im BGE 97 V 210 geht es um einen Fahrzeuglenker, der infolge übersetzter Geschwindigkeit auf einer verschneiten und kurvenreichen Strasse die Herrschaft
über sein Fahrzeug verlor, von der Strasse abkam und mit einem Baum kollidierte.
Das Eidg. Versicherungsgericht bejaht die Grobfahrlässigkeit wegen Verletzung
einer elementaren Verkehrsvorschrift. Weder seine Unerfahrenheit noch seine
Jugend stellen geeignete Entlastungsgründe dar. Die Leistungskürzung um 20%
wurde bestätigt.192
188
189
190
191
192
BGE 114 V 315 E. 5a S. 316; RUMO-JUNGO, UVG, S. 174 ff..
RIEMER-KAFKA, S. 341.
RIEMER-KAFKA, S. 345.
RIEMER-KAFKA, S. 345 f..
BGE 97 V 210 E. 2 S. 212 f..
38
Im BGE 121 V 45 geht es um einen Mofafahrer, welcher schwere Kopfverletzungen erlitt, nachdem er von einem Kleinbus angefahren und weggeschleudert wurde. Die SUVA kürzte die Leistungen um 10%, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls
keinen Schutzhelm trug. Das Eidg. Versicherungsgericht führt dazu aus, dass das
Nichttragen des Schutzhelmes grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit darstelle,
welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertige, wenn zwischen
einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang bestehe.193 Nach Prüfung der Adäquanz kommt das Gericht zum Schluss, dass ein Schutzhelm im Falle eines Sturzes eines Zweiradfahrers Kopfverletzungen zu verhindern oder erheblich zu veringern vermöge. Die
Leistungskürzung der SUVA erweise sich somit als Rechtens.194
Im BGE 114 V 315 wird im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle die Kürzungspraxis anhand einer Zusammenstellung der Rechtsprechung dargelegt, wobei diese schwergewichtig zwischen 10 und 20 % schwankt.195 Folgend werden
einige Beispiele herausgegriffen:
•
wegen Überfahrens der Haltelinie an einer unübersichtlichen Kreuzung erfolgte eine 10%ige Kürzung
•
wegen ungenügenden Rechtsfahrens mit unangemessener Geschwindigkeit in einer scharfen, unübersichtlichen Rechtskurve wurde eine 10%ige
Kürzung ausgesprochen
•
wegen Verlusts der Herrschaft über das Fahrzeug in einer gefährlichen
Kurve bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h erfolgte eine 20%ige Kürzung
•
bei einem Automobilisten, der mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf
dem Glatteis ins Schleudern geraten war, wurden die Leistungen um 10%
gekürzt
•
ein notorischer Schnellfahrer erlitt eine Kürzung von 20%
•
wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Linksabbiegen erfolgte eine
10%ige Kürzung
193
194
195
BGE 121 V 45 E. 2c S. 48.
BGE 121 V 45 E. 3c und 3d S. 50.
BGE 114 V 315 E. 5b S. 316 mit weiteren Gerichtsentscheiden.
39
•
20% gekürzt wurden die Leistungen bei einem Automobilisten, der bei ungünstigen Strassen- und Wetterverhältnissen auf eine ihm bekannte enge
Rechtskurve zugesteuert war und sich nicht strikt rechts gehalten hatte.
Die aufgezählten Kürzungen entsprechen alle den Empfehlungen der Ad-hocKommission der UVG-Versicherer.196 Im konkreten Fall wich das Eidg. Versicherungsgericht jedoch von der Empfehlung ab. Der Fahrzeuglenker hatte ein Rotlicht
überfahren, was von der Versicherung mit einer Leistungskürzung von 20% abgegolten wurde. Gemäss den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission erfolgt bei
Missachtung eines Stoppsignals eine Kürzung von 10%. Das Eidg. Versicherungsgericht führt dazu aus, dass die Leistungskürzung um 20% im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden sei. Denn das Überfahren des
Rotlichtes sei ein krasser Verkehrsregelverstoss. Es seien keine triftigen Gründe
vorhanden, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen liessen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Empfehlung
der Ad-hoc-Kommission abweichend ist.197
4.
Unfälle unter Alkoholeinfluss
4.1.
Abgrenzung zu Art. 37 Abs. 3 UVG
Bei der praktisch wichtigen Fallgruppe der Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss
muss bei den Geschädigten unterschieden werden. Lenker eines Motorfahrzeuges, welche unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursachen, verwirklichen den
Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Ziff. 1 SVG.198
Dies gilt sowohl bei vorsätzlichem als auch bei fahrlässigem Fahren in angetrunkenem Zustand.199 Art. 91 Ziff. 1 SVG stellt ein Vergehen dar, wodurch die Leistungskürzung im Unfallversicherungsrecht über Art 37 Abs. 3 UVG erfolgt, welcher
die Leistungskürzung bei Vergehen vorsieht und Art. 37 Abs. 2 UVG als lex specialis vorgeht. 200 Nur Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Radfahrer und Mofafahrer fallen unter Art. 37 Abs. 2 UVG und bedürfen einer Beurteilung, ob sie grobfahrlässig gehandelt haben.
196
197
198
199
200
Vgl. Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission vom 23. Oktober 1984.
BGE 114 V 315 E. 5c S. 318.
RIEMER-KAFKA, S. 343.
Vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG.
RIEMER-KAFKA, S. 343; RUMO-JUNGO, UVG, S. 219.
40
4.2.
Kürzungssätze
Ereignet sich ein Unfall unter Alkoholeinfluss, so ist für den Umfang der Kürzung
nicht das Verschulden massgebend, sondern der Grad der Alkoholisierung.201 In
diesem Zusammenhang müssen aber das Schädigungspotential der Unfallsituation und die zur Überwindung nötigen Minimalfähigkeiten in Beziehung zum Alkoholosierungsgrad gesetzt werden.202 Gemäss der Ad-hoc-Kommission besteht bei
Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss eine Gerichtspraxis im Rahmen der Kürzungssätze von 10 bis 50%. Dementsprechend legte sie die Kürzungssätze für
Velo- und Mofafahrer folgendermassen fest:203
Grad der Alkoholisierung
Kürzung
0,8 – 1,49 Promille
10%
1,5 – 1,99 Promille
20%
Über 2 Promille
30%
Das Selbstverschulden von alkoholisierten Fussgängern wird milder beurteilt. Sie
müssen erst ab 2 Promille und mehr mit einer Leistungskürzung von 10 - 20%
rechnen.
4.3.
Mitfahrer eines alkoholisierten Fahrzeuglenkers
Im BGE 107 V 241 geht es um eine Mitfahrerin, die sich einer alkoholisierten Wagenlenkerin anvertraute. Das Eidg. Versicherungsgericht hält dazu fest, dass nach
konstanter Rechtsprechung ein Versicherter grundsätzlich grobfahrlässig handle,
wenn er sich als Mitfahrer einem Wagenlenker anvertraut, bei dem er – falls er die
durch die Umstände gebotene Sorgfalt aufwendet – erkennt oder erkennen müsste, dass dieser nicht in der Lage ist das Fahrzeug zu führen. 204 Eine solche Grobfahrlässigkeit rechtfertige eine Kürzung der Versicherungsleistungen. Es sei klar,
dass in solchen Fällen der fehlbare Mitfahrer mindestens einen Teil der Schadenfolgen des Unfalls übernehmen müsse. Dies insbesondere, weil er dem Unfall hätte entgehen können, wenn er die Aufmerksamkeit aufgewendet hätte, die man von
jeder vernünftigen Person verlangen kann, die wissen muss, dass die Angetrunkenheit des Lenkers das Unfallrisiko beträchtlich erhöhe. Entsprechend werde
201
202
203
204
RIEMER-KAFKA, S. 343.
RIEMER-KAFKA, S. 343.
Vgl. Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission vom 23. Oktober 1984.
So auch RIEMER-KAFKA, S. 343.
41
auch im Bereich der Haftpflicht entschieden. Es könne jedoch zu diesem Sachverhalt keine abstrakte Regel aufgestellt werden. Es müssten jedesmal die konkreten
Umstände des Falls geprüft werden, um im Einzelfall entscheiden zu können, ob
es sich rechtfertige eine Grobfahrlässigkeit zu Lasten des Versicherten anzunehmen.205
In casu erwägt das Eidg. Versicherungsgericht, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin die Gefahr anfänglich nicht erkannte, der sie
sich bei der Fahrt aussetzte, musste sie sich spätestens der konkreten Unfallgefahr bewusst sein, als sie die Unfähigkeit der Lenkerin bemerkte, das Fahrzeug zu
steuern. Bei genügender Vorsicht hätte sie deshalb das Fahrzeug beim Halt vor
dem roten Lichtsignal verlassen müssen. Da sie dies nicht tat, handelte sie grobfahrlässig.206
Gemäss der Ad-hoc-Kommission ist bei nachgewiesener Grobfahrlässigkeit des
Mitfahrers eine Leistungskürzung von 20% zu empfehlen, wenn der Lenker einen
Blutalkoholgehalt von 2 Promille und mehr erreicht.207
5.
Würdigung der Rechtsprechung
Dass die Kürzungssätze eher tief liegen, hängt wohl damit zusammen, dass das
Gericht besonders im Strassenverkehr relativ rasch von grober Fahrlässigkeit
ausgeht.208 Gemäss SCHMID sei die Grobfahrlässigkeitspraxis im Sozialversicherungsrecht eindeutig strenger als im Haftpflichtrecht.
209
Es gebe jedoch keinen
Grund im Sozialversicherungsrecht bei der Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens die Grenze zur Grobfahrlässigkeit tiefer anzusetzen als im Haftpflichtrecht. Er plädiert daher für mildere Massstäbe zur Annahme von Grobfahrlässigkeit.210 Zudem sei die Leistungskürzung im Sozialversicherungsrecht aus dem
Grund besonders hart, weil das Selbstverschulden meist eine Körperverletzung
zur Folge hat.211
RUMO-JUNGO deutet im Sinne von SCHMID an, dass in jüngster Zeit Versicherer
und Gerichte in der Beurteilung der Grobfahrlässigkeit tendenziell milder geworden sind.212
205
206
207
208
209
210
211
212
BGE 107 V 241 E. 5a = Pra 72 Nr. 23.
BGE 107 V 241 E. 5b = Pra 72 Nr. 23.
Vgl. Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission vom 23. Oktober 1984; RIEMER-KAFKA, S. 343.
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, §12 Rn 1030; so auch SCHMID S. 28.
SCHMID, S. 36.
SCHMID, S. 29 f..
SCHMID, S. 29.
RUMO-JUNGO, UVG, S. 174.
42
VI.
Gesamtwürdigung
Ein einheitlicher Grobfahrlässigkeitsbegriff bedeutet nicht einheitliche Gerichtspraxis.213Die Zuordnung eines Verschuldens in eine der verschiedenen Verschuldensstufen ist in jedem Grenzbereich Ermessensache und ist je nach Fall einer
Schwankung unterworfen.214 Die bundesgerichtlichen Definitionsformeln erscheinen mit Blick auf die reiche Kasuistik nur als Leerformeln, die man je nach Situation mit dem passenden Inhalt auffüllen kann.215Die Betrachtung der Rechtsprechung zeigt die Relativität der Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit an. Es ist kaum möglich, die Vielfalt der Einzelfälle durch generellabstrakte Massstäbe zu ersetzen. Es fehlen sogar weitgehend Aussagen darüber,
ob sich an der Rechtsprechung Tendenzen ablesen lassen im Hinblick auf eine
Verschärfung oder Abschwächung der Gerichtspraxis.216
Der objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff wurde stark durch die Gerichte geprägt. Es
ist und war der Wille der Rechtsprechung, nicht nur auf den Einzelfall bezogen zu
entscheiden, sondern die Einzelfälle zu systematisieren und nach möglichst einheitlichen Kriterien zu entscheiden. Im Einzelfall kann eine solche verallgemeinernde Entscheidung problematisch sein, wie zum Beispiel im Strafrecht bei der
Annahme von Grobfahrlässigkeit ab Überschreitung einer gewissen Geschwindigkeitsgrenze oder im Sozialversicherungsrecht bei Unfällen unter Alkoholeinfluss,
wo der Kürzungsprozentsatz dem Promillsatz Blutalkohol entspricht. Mit jeder Kategorisierung besteht auch die Gefahr einer oberflächlichen Beurteilung des Verschuldensgrades.217
Zusammenfassend aber bringt eine Rechtsprechung nach einheitlichen Kriterien
wohl angemessenere Resultate als der Versuch, in jedem Einzelfall alle individuellen und subjektiven Aspekte mitzuberücksichtigen. Im Hinblick auf die massenhafte Erledigung von Schadensfällen wäre eine einzelfallbezogene Rechtsprechung
wohl auch kaum praktikabel. Würden die Gerichte dennoch einzelne Sonderfälle
individuell beurteilen, das Massengeschäft hingegen nach verallgemeinernden
Grundsätzen entscheiden, so würde dies dem Prinzip der Rechtsgleicheit widersprechen.218
213
214
215
216
217
218
SCHMID, S. 15.
BREHM, S. 164.
SCHMID, S. 15.
SCHMID, S. 10.
AMMAN, S. 48, FUHRER, Art. 14 VVG N 19.
SCHMID, S. 36.