Satzung und haltungs

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Satzung und haltungs
Norderstedt März 2001
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 1
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 3
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 3
§ 5 Mitgliedsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 4
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
§ 7 Organe des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
§ 8 Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
§ 12 Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7
§ 12a Kassenprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
§ 16 Zuchtausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9
§ 17 Zuständigkeit des Zuchtausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10
§ 18 Auflösung des Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10
Satzung HKC e.V. vom 24.3.2001
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der am 23. 04. 1994 in Hannover gegründete Verein führt den Namen
"HANNOVERSCHER KATZEN CLUB" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name
"HANNOVERSCHER KATZEN CLUB e. V."
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.
Hauptziel des "HANNOVERSCHEN KATZEN CLUB e. V." ist die
Förderung und Unterstützung des Katzenschutzes. Hierzu gehört in erster Linie,
dass das Verständnis für das Wesen der Tiere und ihr Wohlergehen geweckt und
gefördert werden. Tiermisshandlungen und -quälereien sollen verhütet und deren
strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Personen des Täters veranlasst
werden.
2.
Der "HKC e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er verfolgt keine konfessionellen und politischen Ziele. Im
einzelnen wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch :
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Artenschutz der echten Wald- bzw. Wildkatzenspezies sowie Schutz aller
Hauskatzenrassen.
Förderung, Artenschutz und Reinerhaltung seltener Katzenarten, Rassen auf
internationaler Ebene.
Verbot und Bekämpfung sämtlicher Qual- und Krüppelzuchten, wie z. B. Faltoder Knickohren, fehlende oder verkrüppelte Schwänze, fehlendes Haarkleid,
Verkürzung oder Knickung der Gliedmaßen ( sog. Dackelbeine).
Ausarbeitung und Durchsetzung von strengen Zucht- und Haltungsrichtlinien
als Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz allein zum Schutz der Katze und
zur Reinerhaltung der vom Verein anerkannten Rassen.
Strenge Überprüfung der Zuchtzwinger auf Einhaltung der tierschützerischen
Maßnahmen sowie Einhaltung der vereinsinternen Zucht- und
Haltungsrichtlinien.
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen zum Schutz freilebender Katzen in Zusammenarbeit mit Tierärzten und anderen Tierschutzorganisationen.
Vermittlung von Jungtieren und herrenlosen Tieren.
Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen
Katzenausstellungen,
a. um sicherzustellen, dass nur mit den besten standardgemäßen und
gesunden Tieren gezüchtet wird
b. um das Wesen der Katze und ihre Schönheit möglichst vielen
Menschen nahe zu bringen
c. zum Zwecke der Bereitstellung von Ständen und Käfigen auch für
andere Katzenschutzorganisationen für Aufklärungszwecke und zur
Vermittlung von herrenlosen Katzen.
Zusammenarbeit mit anderen deutschen und ausländischen Vereinen zwecks
Erfahrungsaustausch und Unterstützung in allen Bereichen rund um die Katze.
Erstellung eines Deckkaterverzeichnisses, welches durch regelmäßige Kontrollen gewährleistet, dass ausschließlich gesunde Kater aufgenommen und
geführt werden, die nicht in Käfigen bzw. ständig ohne menschlichen Kontakt
und Fürsorge gehalten werden.
Ausbildung und Förderung von Zuchtrichtern, die besonderen Wert auf das
Wesen der Katze legen, da dieses ihre artgemäße Haltung widerspiegelt.
Finanzielle Leistungen im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten zur
Unterstützung des aktiven Tierschutzes.
Führung eines Zuchtbuchs und Erstellung von Ahnentafeln, um zu gewährleisten, dass nur mit gesunden und reinrassigen Tieren in kontrolliertem Rahmen
gezüchtet wird.
Zuchtverbot, Ausschluss und Bekämpfung der Züchter, die Tierhändler und
oder Versuchslabors o. ä. Einrichtungen mit Tieren beliefern.
3. Der "HANNOVERSCHE KATZEN CLUB e. V." ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist ein evtl. vorhandenes Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des
Vereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden. Vorhandenes, freiwerdendes Vermögen soll jedoch zum Wohl und zum
Schutz von Tieren verwendet werden.
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der "HKC e. V." besteht aus
a) Ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Stimmberechtigt ist ein ordentliches Mitglied
allerdings erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.
b) Fördermitgliedern
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen.
Sie haben in diesem Verein kein Zuchtrecht.
c) Ehrenmitgliedern
Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung des
Katzenschutzes im Allgemeinen und oder des Vereins im Besonderen
verdient gemacht haben, durch Beschluss zu beitragsfreien
Ehrenmitgliedern ernennen.
d) Familienmitgliedern
Familienmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7.
Lebensjahr vollendet hat, wenn ein Blutsverwandter in gerader Linie oder
der Ehe- bzw. Lebenspartner dem HKC e.V. als ordentliches Mitglied
angehört, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
zusammenlebt. Familienmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern
gleichgestellt, haben im HKC e.V. jedoch kein Zuchtrecht.
2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw.
Fördermitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten
ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
Minderjährigen.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet allein der Vorstand innerhalb von
4 Wochen nach Eingang des Antrages nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Ordentliche Mitglieder und Familienmitglieder verfügen bei
Mitgliederversammlungen über aktives und passives Wahlrecht. Förder- und
Ehrenmitglieder haben dagegen nur aktives Wahlrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder freiwilligen Austritt.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
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Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Der freiwillige Austritt muss bis zum 01. Oktober eines
Jahres zum 31. Dezember desselben mitgeteilt werden. Geht die Meldung verspätet
ein, ist der Austritt erst zum 30. Juni des nächsten Jahres möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren bzw. Auslagen für besondere
Leistungen seitens des Vereins im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate
verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn sich das Mitglied nicht an die vom Verein aufgestellten Zucht- und Haltungsrichtlinien hält und/oder gegen die Satzung verstößt. Vor
der Beschlussfassung durch den Vorstand muss dieser dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstandsbeschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Zur Deckung der Kosten und zur Erreichung der Vereinsziele wird sowohl von den
ordentlichen Mitgliedern als auch von den Fördermitgliedern ein Jahresbeitrag und
eine Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung
des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und anderer Gebühren bzw. Auslagen
befreit
2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen ( Zwingernamensschutz, Erstellung von Ahnentafeln, pp.) sind durch die ordentlichen Mitglieder weitere Gebühren
zu zahlen, die vom Vorstand gemäß wirtschaftlicher Erfordernisse festgesetzt
werden.
4. Über fällige Beiträge und Gebühren erstellt der Schatzmeister eine spezifizierte
schriftliche Rechnung. Für den Fall, dass ein Mitglied diesen Rechnungsbetrag ohne
plausible Begründung nicht zahlt, wird ein Mahnverfahren in folgender Form
eingeleitet:
a) zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung wird eine Zahlungserinnerung
erstellt, zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht;
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b)
c)
nach weiteren vier Wochen wird dem Mitglied eine gebührenpflichtige
Mahnung zugeschickt, die Höhe der Mahngebühren legt gemäß § 5 Abs.
3 der Vorstand fest;
sind Rechnung und Mahngebühren vier Wochen nach erfolgter Mahnung
noch nicht beglichen, wird das weitere Verfahren einem Rechtsanwalt
übergeben.
5. Kann eine erteilte Einzugsermächtigung wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt
werden, ändert sich das Mahnverfahren wie folgt:
a) unverzüglich nach Kenntnis teilt der Schatzmeister dem Mitglied den
Tatbestand schriftlich mit und bittet um Kontenausgleich für einen
erneuten Einzugsversuch oder Zahlung auf anderem Weg. Durch die
Stornierung werden dem HKC e.V. durch die Bank Gebühren berechnet,
diese werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Danach wird $ 5 Abs.
4a) bis c) entsprechend angewandt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt alle Leistungen und Einrichtungen des "HKC e. V."
in Anspruch zu nehmen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Sie sind ersucht, den Verein in Hinblick auf Werbung und bundesweite
Bekanntmachung sowie bei der Durchsetzung und Verwirklichung seiner Ziele nach
besten Kräften zu unterstützen und zu fördern. Satzung und Zucht- und
Haltungsrichtlinien sind unbedingt einzuhalten.
3. Eine ordentliche Mitgliedschaft oder deren Entsprechung in anderen
Katzenzuchtvereinen ist ordentlichen Mitgliedern verboten. Sie dürfen von diesen
Vereinen weder Stammbäume beziehen noch Zwingerregistrierungen vornehmen
lassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht insgesamt aus 7 Personen, nämlich dem 1. und
2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, zuständig und verantwortlich für das Vereinsvermögen, dem Schriftführer, u. a. verantwortlich für die Sitzungsprotokolle, dem
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Zuchtwart, u. a. zuständig für das Führen des Zuchtbuches sowie zwei Beisitzern,
zuständig für die Pressearbeit des Vereins und für besondere Aufgaben.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden
Vorstand i. s. d. § 26 BGB.
3. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Der Vorstand des "HKC e. V." hat insbesondere u. a. folgende
Aufgaben :
a.
b.
c.
d.
2.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung einer Tagesordnung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Zuchtausschusses;
Mitgliederbetreuung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes, Pressearbeit, Erstellung einer
Vereinszeitung, Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des
Vereins;
Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern; Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist der Vorstand gehalten, auch
den Zuchtausschuss an der Beschlussfassung zu beteiligen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, auf Wunsch in geheimer, schriftlicher
Wahl, zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des
Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Eine Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
"HKC e.V." endet automatisch auch das Amt eines Vorstandsmitglieds
2. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus, kann
der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches
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Mitglied kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen. Das kommissarische
Vorstandsmitglied ist bis zu seiner Bestätigung oder einer anderen Wahl durch die
nächste Mitgliederversammlung den ordentlich gewählten Mitgliedern in jeder
Beziehung gleichgestellt, das gilt insbesondere für die Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig abgehalten.
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung
kann mündlich bei einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen und die Tagesordnung braucht vorab nicht angekündigt zu werden. Jedes Vorstandsmitglied hat die
Möglichkeit, zu Beginn einer Sitzung, eigene Themen zur Aussprache und
Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Mitglieder des Zuchtausschusses,
sofern sie dem Vorstand nicht angehören, sind zu den Sitzungen ebenfalls
einzuladen. Sie dürfen ebenfalls eigene Themen auf die Tagesordnung setzen,
nehmen aber nur beratend teil und haben kein Stimmrecht.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Mitglieder.
4. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen,
welches von ihm und dem Sitzungsleiter am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll ist bei Bedarf auf der nächsten Sitzung durch den Schriftführer
vorzulesen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung des “HKC e.V.” hat jedes ordentliche Mitglied und
jedes Fördermitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das
nächste Geschäftsjahr;
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
c. Entlastung des Vorstandes;
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d.
e.
f.
g.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des
Zuchtausschusses;
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins;
Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter ( jährlich ), die nicht
dem Vorstand angehören dürfen, von denen mindestens einer im letzten
Jahr dieses Amt nicht ausgeübt haben darf.
§ 12a Kassenprüfung
1.
Die gemäß § 12 Abs. 2g gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr
die Kasse, Bücher und Belege des Vereins und berichten darüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung eines oder beider Prüfer tritt der
gewählte Vertreter an dessen Stelle.
2. Über die erfolgte Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom
Schatzmeister und den Prüfern unterzeichnet und ist Bestandteil des
Prüfungsberichtes. Ist die Prüfung getrennt erfolgt, so ist von jedem Prüfer eine
getrennte Niederschrift zu erstellen und zu unterzeichnen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Hierbei ist jedoch
ebenfalls mindestens eine Frist von vier Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied des " HKC e.V. " kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung des " HKC e.V. "wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Beantragung kann mündlich
erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung des " HKC e.V. " fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche
von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung der Ziele des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder sowie der Förder- und Familienmitglieder,
die auf der Versammlung anwesend sein müssen, beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten, erfolgt
eine Stichwahl dieser beiden Kandidaten. Gewählt ist dann derjenige, der mindestens
eine Stimme mehr erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein
Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf Wunsch jedem Mitglied zugesandt.
§ 16 Zuchtausschuss
1. Sitzungen des Zuchtausschusses werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Jahr, abgehalten.
2. Für die Wahl und Amtsdauer der Mitglieder, Ankündigung, Leitung und
Durchführung der Sitzungen des Ausschusses gelten die gleichen Regeln wie für den
Vorstand.
3. Der Zuchtausschuss besteht aus dem Zuchtwart und zwei weiteren ordentlichen
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Mitgliedern und beschließt mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitglieder des Zuchtausschusses sollen Züchter sein und müssen mindestens
über ein Jahr Zuchterfahrung verfügen.
5. Die Anzahl der Mitglieder des Zuchtausschusses kann auf Beschluss des Vorstandes
erhöht werden.
6. Der Zuchtausschuss des " HKC e.V. " ist nur dem Vorstand gegenüber
verantwortlich.
§ 17 Zuständigkeit des Zuchtausschusses
1. Der Zuchtausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten
betreffend der Katzenzucht zu beraten und zu beschließen.
2. Insbesondere ist der Ausschuss streng nach Vorgabe des " HKC e.V. " zum Schutz
der Katzen entsprechen § 2 der Satzung für folgende Aufgaben zuständig:
a. Zuchtberatung und Züchterbetreuung,
b. Erlass von Zucht- und Haltungsrichtlinien,
c. Erstellen eines Deckkaterverzeichnisses,
d. Führen eines Zuchtbuches
e. Erstellen von Ahnentafeln,
f. Zwingerkontrollen, Wurfabnahme und - kontrolle,
g. Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
betreffend der Katzenzucht u.a. auf Antrag des Vorstandes.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des "HKC e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende
und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt
Liquidatoren.
3. Nach Beendigung der Liquidation muss ein ev. vorhandenes Vereinsvermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.
4. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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5. Vorhandenes Vermögen soll jedoch möglichst ausschließlich zum Wohl und zum
Schutz von Tieren eingesetzt werden.
6. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der " HKC e.V. "aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Diese Satzung wurde am 23.04.1994 beschlossen und ist mit den Änderungen vom
26.4.1997, 1.4.2000 und 24.3.2001 in Kraft getreten
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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Inhaltsverzeichnis
1. Haltungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Lebensraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2. Pflege und Ernährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3. Körperliche Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4. Krankheiten und Todesfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5. Impfungen und Tests . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6 Haltungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7 Zuwiderhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Seite 2
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Seite 3
Seite 3
Seite 4
Seite 4
2. Zuchtrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
2.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
2.2 Zwingername . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5
2.3 Zulassung zur Zucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6
2.4 Verpaarungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8
2.5 Wurfabnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11
2.6 Erstellung der Ahnentafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 11
2.7 Umschreibungen und Registrierungen von Ahnentafeln . . . . . . . . . . . . . . Seite 13
2.8 Abgabe von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 14
2.9 Deckkaterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15
2.10 Rasseanerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15
2.11 Titel und Championatsurkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 15
2.12 Kennzeichnung der Katzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17
2.13 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 17
Gebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 18
Haltungsrichtlinien vom 1.10.20114
1. Haltungsrichtlinien
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen
ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend!
1.1 Lebensraum
1.1.a
Die Mitglieder des HKC e.V. sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft
mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraumminimum von
8 m² als Mindestmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließliche
Zwingerhaltung sind verboten. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im
Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen.
Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist
Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben
und/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehend
notwendiger Deckkaterseparierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung
einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 8 m²
Grundfläche bei mindestens 2 m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber,
gut beheizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr versehen sein. Es
müssen ausreichend Katzentoiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur
Verfügung stehen.
Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in
einem Quarantänekäfig möglich.
1.1.b
Die Haltung von Katzen/Katern in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen,
Gartenhäuschen und/oder Gartenkolonien ist den Mitgliedern des HKC e.V.
verboten. (Ausnahme: freilebende Katzen, die außer Fütterung keinen weiteren
Menschenkontakt haben wollen.)
1.2. Pflege und Ernährung
1.2.a
Die Tiere sind artgerecht zu ernähren. Die Futtermenge muss sich nach dem Bedarf
der Tiere richten. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und
säugenden Kätzinnen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser
muss allen Tieren jederzeit zugänglich sein.
1.2.b
Halblanghaar- und Langhaarkatzen müssen ausreichend regelmäßig gekämmt
werden, um für die Tiere schmerzhafte Verfilzungen des Fells zu vermeiden.
1.3. Körperliche Eingriffe
1.3.a
1.3.b
Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet wird, sind spätestens mit 18
Monaten zu kastrieren. Es ist verboten, weibliche Tiere nur zu sterilisieren um sie
potenten Katern als Gesellschaft beizugeben.
Ohren und Schwänze der Katze dürfen in keinem Fall kupiert werden. Eine teilweise
oder vollständige Amputation von Ohren bzw. Schwanz ist nur bei medizinischer
Notwendigkeit (vorliegende Verletzungen etc) durch einen Tierarzt (in Vollnarkose)
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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Haltungsrichtlinien vom 1.10.20114
gestattet. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand einzureichen.
1.3.c
Die Amputation der Krallen, das Eindrücken des Nasenbeins sowie das Abknipsen,
Abfeilen oder Abbrechen der Zähne ist strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein
grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen!
1.4. Krankheiten und Todesfälle
1.4.a
Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu
konsultieren und seinem Rat zu folgen.
1.4.b
Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind unverzüglich zu separieren. Sie müssen
besonders aufmerksam betreut werden. Die vom Tierarzt empfohlenen Behandlungen
sind sorgfältig durchzuführen. Kranke Tiere dürfen frühestens zwei Wochen nach
erfolgter Genesung auf Ausstellungen gebracht werden, um eine unnötige Belastung
und Gefahr eines Rückfalls zu vermeiden.
1.4.c1
Schwerwiegende infektiöse Krankheiten jeglicher Art, insbesondere Infektionen wie
Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose, Bauchwassersucht und Pilzerkrankungen,
sind dem Vorstand des HKC e.V. binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen
(Bei Unsicherheit ist der Zuchtwart zu befragen). Danach wird vom HKC e.V. eine
totale Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest
nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von ansteckenden
Krankheiten. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter mit seinen
Tieren keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen, bei denen Katzen anwesend
sind, besuchen; er darf ferner keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben und
keine Tiere abgeben oder verkaufen oder in Pension nehmen. Alle Angaben sind
vertraulich zu behandeln.
1.4.d 2
Jeder Todesfall einer Katze im Haushalt des Züchters – unabhängig davon, ob es sich um ein
nachverstorbenes (nach einer bereits erfolgten W urfabnahme) Jungtier, ein Zuchttier oder
einen Kastraten handelt, ist dem Zuchtwart per eMail, Brief oder Anruf anzuzeigen . Bei
Todesfällen ohne offensichtliche Ursache muss das verstorbene Tier in die Pathologie
gegeben werden. Der Pathologiebefund ist dem Zuchtwart in Kopie einzureichen.
1.5. Impfungen und Tests
1.5.a
1.5.b
Jede im Haushalt des Mitgliedes lebende Katze ist regelmäßig gegen Katzenseuche und
Katzenschnupfen zu impfen. Die Impfung gegen Chlamydien wird in Kombination
empfohlen mit dem Impfstoff der Firma Solvay Dohycat RCP Chlam. Außerdem sind
regelmäßige Entwurmungen vorzunehmen (mindestens 4x jährlich).
Die regelmäßige Tollwutimpfung ist Pflicht für Ausstellungstiere sowie Tiere mit
Freilauf.
1.5.c 3
1
Geändert am 3.4.2004
2
Geändert am 1.4.2006
3
Gestrichen am 1.10.2011
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 3
Haltungsrichtlinien vom 1.10.20114
1.5.d
Alle Impfungen dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
1.5.e
Impfausweise und Testbescheinigungen müssen dem Zuchtwart auf Wunsch hin
vorgelegt werden.
1.6 Haltungskontrolle
1.6.a
Der Zuchtwart des HKC e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm
beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen.
1.6.b
Den in 1.6.a benannten Personen ist zwischen 9-1200 Uhr und 15-1900 Uhr jederzeit auch unangemeldet - Zutritt zu allen von Katzen bewohnten Räumen zu gestatten.
Bei einer beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.7 verfahren.
1.7 Zuwiderhandlung
1.7.a
Bei bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden Haltungsrichtlinien in
einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes
gesagt ist, wie folgt verfahren:
An das betreffende Mitglied ergeht ein schriftlicher Verweis mit der
Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält
sich der Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von
ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.
Wiederholter Verstoß gegen die Haltungs- bzw Zuchtrichtlinien sowie
Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes ist ein grober Verstoß im Sinne des
§ 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen. Dem Vorstand des HKC e.V.
bleibt das Recht einer Strafanzeige vorbehalten.
1.7.b
In dem Falle, dass durch den Verstoß einer zweiten Person und/oder deren Tieren ein
nachweislicher Schaden entstand, wird das betreffende Mitglied zur Zahlung von
Schadenersatzforderungen herangezogen.
23. April 1994
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
2. Zuchtrichtlinien
2.1 Allgemeines
2.1.a
Eine gewerblich organisierte Zucht ist in diesem Verein nicht zugelassen. Um dem
Motto unseres Vereins SCHÜTZEN-HELFEN-ZÜCHTEN gerecht zu werden, sind
nur reine Hobbyzuchten zugelassen. Diese Hobbyzuchten werden strengstens
kontrolliert.
2.1.b
Die Mitglieder des Vereins haben sich jeglicher reiner Vermehrungszucht zu enthalten!
Jeder Wurf sollte unter Berücksichtigung eines Zuchtziels sorgfältig geplant werden, um
den durchschnittlichen Standard der Rassen zu verbessern sowie die selteneren Rassen
zu erhalten.
2.1.c
Der Verkauf von Katzen an Kaufhäuser, Zoohandlungen und/oder Versuchslabors ist
den Mitgliedern strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne
des § 4.4 der Satzung und kann zum Ausschluss führen.
2.1.d
Das Halten von einem oder mehreren Deckkatern zum reinen Geldverdienen
(Deckkaterstation) ist verboten.
2.1.e
Das Ausleihen von Katzen an andere Züchter ist untersagt. Ein Leasing-Verfahren ist
nicht möglich.
2.1.f
Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze
decken lässt bzw Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der
Jungtiere ist.
2.1.g
Wer vorsätzlich eine Hauskatze oder eine Mischlings- bzw Rassekatze ohne Papiere
decken lässt oder seinem Deckkater zuführt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem HKC
e.V. ausgeschlossen. Deckkaterbesitzer sind verpflichtet, bevor sie Fremdkatzen zum
Decken annehmen, deren Ahnentafel einzusehen.
2.1.h4
Jährlich zum 31. Januar ist dem Zuchtwart unaufgefordert eine komplette Bestandsliste
seiner Tiere einzureichen, inklusive aller zum Zeitpunkt der Erfassung vorhandenen
Jungtiere. Neben dem Namen der Katze sind Rasse, Geschlecht (kastriert/unkastriert),
Zuchtbuchnummer (bei Rassekatzen), Farbe und Geburtsdatum anzugeben. Es werden
keinen Ahnentafeln erstellt, wenn für das laufende Jahr keine Bestandsliste vorliegt!
2.2 Zwingername
2.2.a
Jeder Züchter im HKC e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der
Beantragung sind 3 verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge der Bevorzugung
anzugeben. Der Vorstand überprüft, ob der Zwingername genutzt werden kann oder ob
er bereits im HKC e.V. oder in anderen Vereinen geschützt wird. Der Züchter erhält
nach abgeschlossener Überprüfung eine Zwingerurkunde.
2.2.b
Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Jeder Zwingername
darf nur von einem Züchter genutzt werden.
4
Ergänzung vom 31.3.2007
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 5
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
2.2.c
Bei der Beantragung des Zwingernamens muss angegeben werden, ob er dem Vornamen
voran- oder nachgestellt werden soll. Eine einmal gewählte Regelung ist 0beizubehalten.
Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.
2.2.d
Zwingernamen anderer Vereine können bei Eintritt in den HKC e.V. übernommen
werden, sofern der selbe Name nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde und nicht
andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet der Vorstand des HKC e.V. Die
Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht
zulässig.
2.2.e
Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Züchters. Die
Wiederverwendung durch Dritte bleibt jedoch verboten, es sei denn, der Zwingername
wurde testamentarisch übereignet.
2.3 Zulassung zur Zucht
2.3.a
Katzen und Kater mit folgenden Anomalien sind von der Zucht ausgeschlossen:
Katzen, deren oberer Rand des Nasenspiegels über dem Rand des unteren
Augenlides liegt5
Epilepsie
fehlendes Haarkleid (Sphinx)
Kryptorchismus (Fehlen beider Hoden)
Monorchismus (Einhoder)
Ectromelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen)
Entropion und Ectropion (Einwärts-bzw Auswärtskehrung des Lidrandes)
Polydaktilie (Vielzehigkeit)
Syndaktilie (zu wenig Zehen)
Glasknochen, Trichterbrust, Wirbelverschmelzungen Krüppelschwanz, Schwanzlosigkeit, deformierte Rücken- und Schwanzwirbel, Knickschwanz,
Unregelmäßigkeiten am Schwanz
Rachen/Gaumen/Nasenspaltung
Taubheit/Blindheit/Schielen/Mikrophthalmie (zu kleine Augen)
Unter-/Oberkieferanomalien, Schiefgebiss, Vorbiss mehr als 2 mm
Muskel/Sehnenverkürzungen
Zwergwuchs
Knick-/Faltohr
Hydrocephalus
Exophthalmus (hervortretender Augapfel)
angeborene Zahnlosigkeit
Polythelie (überzählige Zitzen)
Tremor (ständiges Zittern)
schwere Wesensmängel
Dackelbeine (verkürzte Gliedmaßen)
2.3.b
Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor Zuchtverwendung einem Tierarzt
vorgestellt werden, um sämtliche unter § 2.3 aufgelisteten Anomalien auszuschließen.
Eine Bescheinigung hierüber ist dem Zuchtwart vorzulegen. Ersatzweise ist die
Formnote “vorzüglich” der offenen Klasse (als Mindestbewertung) für das Tier
nachzuweisen, erhalten auf einer internationalen Katzenausstellung durch einen
5
Änderung der Zuchtrichtlinien vom 2.5.1998
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 6
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
internationalen Richter. Als Nachweis gilt eine Kopie des Richterberichtes. Mit dem
Erreichen des Championtitels entfällt automatisch die Nachweispflicht für ein
“vorzüglich”.
2.3.c
Frühestens zur Zucht eingesetzt werden dürfen Kätzinnen aller Rassen erst nach
Vollendung des 10. Lebensmonats. Ausnahmegenehmigungen können beim Zuchtausschuss beantragt werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wird.
Dem Antrag muss ein tierärztliches Attest beigefügt werden, aus dem der Grund für die
empfohlene Frühdeckung klar ersichtlich ist. Antrag und Genehmigung müssen
schriftlich erfolgen.
2.3.d
Katzen und Kater ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bzw Katzen die mehr als zweimal
mit Kaiserschnitt entbunden haben dürfen nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Sie
müssen durch einen Tierarzt kastriert werden. Begründete Ausnahmen von dieser
Regelung kann der Zuchtausschuss des HKC e.V. nach gewissenhafter Prüfung des
Zuchtzieles und Einreichen eines tierärztlichen Gesundheitsattestes für das betreffende
Tier genehmigen.
2.3.e
Sollten bei einer Katze häufige Totgeburten, Aborte oder ein häufiges Nachsterben
erfolgen, muss die Katze unverzüglich durch eine Untersuchung beim Tierarzt auf ihre
Zuchttauglichkeit geprüft und ggf. aus der Zucht genommen werden.
2.3.f 6
Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD vorgeschrieben:
!
!
!
!
Perser und Perser-Einkreuzungen
Exotic Shorthair
Britisch Kurzhaar
Selkirk Rex
Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD-empfohlen:
!
!
!
!
!
Heilige Birma
Burmillas
Maine Coon
Ragdoll
Norwegische Waldkatze
Vor dem Test muss das zu testende Tier eindeutig mit einem Mikrochip gekennzeichnet
werden. Die Chipnummer muss auf dem Test vermerkt sein.
Das Testergebnis muss dominant negativ (NN) sein, das heißt, die Tiere sind reinerbig
und gesund, eine Anlage für das Defektgen liegt nicht vor.
Für Tiere, die nicht über die entsprechenden PKD-Untersuchungen verfügen, wird keine
Zuchterlaubnis erteilt.
Für Jungtiere, die nicht über eine PKD-Negativbescheinigung verfügen oder deren
Eltern nicht über die entsprechende Bescheinigung verfügen, werden keine Ahnentafeln
ausgestellt.
6
Änderung vom 12.2.2005
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 7
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
2.3.g7 Vor Zuchteinsatz sind alle Tiere der Rasse
!
!
Abessinier
Somali
durch einen DNA Test auf PRA (Progressive Retina Atrophie) zu testen.
Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen.
Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein.
Mit Katzen, bei denen eine PRA nachgewiesen wird, darf nicht gezüchtet werden!
2.3.h8
Für die Norwegische Waldkatze wird vor Zuchteinsatz ein DNA Test auf GSD IV
(Glukose Speicherkrankheit) vorgeschrieben. Mit positiv getesteten Tieren darf nicht
gezüchtet werden.
Sollte in Ausnahmefällen mit einem positiv getestetem Tier gezüchtet werden, so ist es
unbedingt erforderlich, dass der Partner negativ getestet ist. Alle Nachkommen aus
einer solchen Verpaarung müssen auf GSD IV getestet werden. Es dürfen nur solche
Nachkommen zur Zucht eingesetzt oder als Zuchttier abgegeben werden, die GSD IV
negativ getestet wurden. Positiv getestete Tiere sollten nur kastriert abgegeben werden
oder mit einem deutlichen Zuchtverbot in der Ahnentafel gekennzeichnet werden!
Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen.
Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein.
2.4 Verpaarungsbestimmungen
2.4.a9
Es dürfen nur Tiere verpaart werden, die gesund, pilz-, wurm-, und
parasitenfrei sind sowie ausreichend geimpft gegen Katzenseuche und
Katzenschnupfen. Die Impfung gegen Leukose wird empfohlen,
insbesondere bei Tieren die Freigang haben. Alternativ zur
Leukoseimpfung kann der Nachweis eines negativen Leukose-Bluttestes
beigebracht werden, der zum Zeitpunkt der Deckung nicht älter als 8
Wochen sein sollte.
2.4.b
Kein Katerhalter ist verpflichtet, eine zwingerfremde Katze zum Decken
anzunehmen.
2.4.c
Ausstellungstiere dürfen generell frühestens zwei Wochen nach der
Ausstellung zur Paarung mit zwingerfremden Katzen zugelassen werden.
2.4.d
Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren
Besitzer in keinem Zuchtverband Mitglied ist, um damit die ungezielte Vermehrung von Katzen zu vermeiden.
2.4.e
Falls zwischen Züchtern keine anders lautende Absprachen getroffen
werden, gelten folgende Empfehlungen (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit):
I
7
Anderung vom 1.1.2008
8
Zusatz vom 1.1.2008
9
Änderung vom 1.10.2011
Die vereinbarte Deckgebühr ist fällig bei Abholung der gedeckten
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 8
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
II
III
IV
V
Katze. Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung und
Kopien des Katerstammbaumes, der Leukose-Impfeintragung oder des
Leukosetests, der Katzenseuche/Katzenschnupfen-Impfeintragung
sowie eine Kopie des “ vorzüglich”-Nachweis oder der
Gesundheitsbescheinigung laut § 2.3.b.
Bei erfolgloser Deckung ist eine zweite kostenfreie Deckung innerhalb
von 12 Monaten nach dem ersten Deckdatum zu gewähren. Der
Katerbesitzer ist innerhalb von 10 Wochen nach dem ersten
Deckdatum schriftlich von der erfolglosen Deckung zu unterrichten.
Sollte die Kätzin innerhalb des genannten Zeitraumes dem Deckkater
aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugeführt werden können
(z.B. wegen nachgewiesener Unfruchtbarkeit, Kastration oder Tod), so
muss eine Ersatzkatze aus dem Bestand des Kätzinnenbesitzers für
eine einmalige kostenfreie Deckung akzeptiert werden.
Absatz III bedarf einer erneuten Vereinbarung zwischen dem Katzenund dem Katerbesitzer, wenn die zuerst gedeckte Katze trächtig wurde,
den Wurf jedoch durch irgendwelche Umstände wieder verloren hat.
Dieses darf dem Katereigner nicht angelastet werden.
Die Rückforderung der gezahlten Deckgebühr ist unzulässig, auch
dann, wenn Deckung und Nachdeckung ohne Erfolg blieben.
2.4.f
Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu verlangen oder zu versprechen. Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Die
Deckgebühr muss zwischen den Besitzern von Kater und Kätzin vereinbart werden.
2.4.g
Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter
Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder eine
zwingerfremde Katze zugeführt werden.
2.4.h
Nach erfolgter Paarung darf die Kätzin für die Dauer von vier Wochen keinem
anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckungen vermieden werden. Doppeldeckungen sind meldepflichtig. Verschweigt der Züchter eine (auch unbeabsichtigte) Doppeldeckung, ganz besonders, wenn diese zum Teil rassefremder
Natur war, so kann er gemäß §4.4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der
Satzung und kann zum Ausschluss führen. Jungtiere aus versehentlichen
Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume!
2.4.i
Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen.
Zwischen Geburtstermin und erneuter Deckung müssen mindesten sechs Monate
liegen. Ahnentafeln für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt.
2.4.j10
Vollgeschwisterverpaarungen sind grundsätzlich verboten.
2.4.k
Paarungen von Halbgeschwistern und Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind
zulässig, wenn in deren Vorfahrenreihe 10 oder mehr verschiedene Ahnen in drei
aufeinander folgenden Generationen auftreten. Zu zählen sind die Paarungspartner
selbst, deren Eltern und Großeltern.
2.4.l
Die Verpaarungen von SIAM/OKH sowie Balinesen/Javanesen (Mandarin) unter-
10
Änderung vom 31.3.2007
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 9
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
einander sind erlaubt.
Thai Katzen dürfen nur mit Thaikatzen bzw. OKH mit Thai-Typ verpaart werden.
Die Verpaarung von Abessiniern mit Somali ist erlaubt.
Die Verpaarung von Kartäusern/Chartreuse sowie BKH/EKH aller Farbschläge
einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt.
Die Verpaarung von Persern/alten Typs und Persern/Extremtyps aller Farbschläge
einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt, ebenso deren Verpaarung mit
Exotic Shorthair aller Farbschläge einschließlich Colourpoint. Die Nachkommen
mit kurzer Nase erhalten in der Ahnentafel den Zusatz “nicht zur Zucht
zugelassen”.11
Die Verpaarung Sibirische Katze mit der Neva Masquarade ist erlaubt.
2.4.m
Alle anderen Rassen müssen rein innerhalb ihrer Rasse verpaart werden. Besondere
Zuchtvorhaben (Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen) bedürfen der
schriftlichen Genehmigung des Zuchtausschusses. Anträge hierauf sind schriftlich
mit ausführlicher Begründung beim Zuchtwart einzureichen. Dessen Urteil ist
verbindlich. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der
Satzung und zum kann Ausschluss führen.
2.4.n
Jegliche Fremdrasseneinkreuzung in existenzgefährdete Katzenarten (Maine
Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Türkisch Angora, Türkisch
Van, Ragdoll, Korat, Singapura) ist strikt verboten!
2.4.o
Die Verpaarung von Maine Coon und Norwegischen Waldkatzen mit Katzen,
die den Maskenfaktor zeigen oder verdeckt tragen einschließlich der
Farbschläge chocolate, lilac, cinnamon, und fawn ist strikt verboten!
2.4.p
Die Verpaarung weiß x weiß und weiß x scheckungsweiß ist verboten.
2.4.q
Alle weißen Zuchttiere müssen in einem audiometrischen Hörtest nachweisen,
dass sie auf beiden Ohren hören können.12
Alle Nachkommen einer weißen Katze müssen vor Beantragung der
Stammbäume auf Ihre Hörfähigkeit untersucht werden (es reicht das Attest
eines Tierarztes). Für nichthörende Jungtiere wird ein Zuchtausschluss in der
Ahnentafel vermerkt.13
Mit nichthörende Katzen (einseitig oder beidseitig) darf nicht gezüchtet werden!
2.4.r14
Für folgende Rassen ist vor dem Zuchteinsatz die Blutgruppe zu bestimmen:
• Abessinier
• Somali
• Ragdoll
11
Ergänzung vom 16.8.2003
12
Änderung der Zuchtordnung vom 2.5.1998
13
Ergänzung vom 16.8.2003
14
Ergänzung vom 16.8.2003
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 10
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
• Britisch Kurzhaar
Dies dient der Früherkennung von Problemen bei der Welpenaufzucht durch
Blutgruppenunverträglichkeiten zwischen der Mutterkatze und einzelnen
Welpen.
Weibliche Tiere mit der Blutgruppe B sollten nur mit Katern der gleichen
Blutgruppe verpaart werden!
2.5 Wurfabnahme
2.5.a
Der Vorstand des HKC e.V., im besonderen der Zuchtwart, berät die Mitglieder in
allen züchterischen Fragen. Dem Zuchtbuchamt (siehe Vordruck Wurfmeldung)
sind Würfe unverzüglich nach der Geburt anzuzeigen. Eine Deckbescheinigung ist
spätestens 6 Wochen nach der erfolgten Deckung im Zuchtbuchamt einzureichen.
Die Abnahme der Würfe erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder des
Zuchtausschusses des HKC e.V. Dieser kann grundsätzlich zwei andere Mitglieder
des Vereins mit der Wurfabnahme beauftragen. Für jeden Wurf wird die Abnahme
per Zertifikat bescheinigt. Terminabsprachen finden zwischen Züchter und dem für
die Region zuständigen Mitglied des Zuchtausschusses direkt statt. Die Fahrtkosten
(Benzinverbrauch -max. 10l Super/100 km- für den direkten An- und Rückfahrweg)
gehen zu Lasten des Züchters.
2.5.b
Den wurfabnehmenden Personen sind alle Jungtiere des Wurfes und die
Mutterkatze vorzustellen.
2.5.c
Der Züchter hat das Recht, eine 2. Wurfabnahme schriftlich zu beantragen. Der
HKC e.V. behält sich vor, dass beanstandete Tiere gegebenenfalls einem
Tierarzt nach Wahl des HKC e.V. zur Untersuchung vorführen zu lassen. Sollten
sich die Einwände des Züchters bestätigen, übernimmt der HKC e.V. die Kosten
für die vom HKC e.V. geforderten Untersuchungen, anderenfalls hat der Züchter
die Kosten zu übernehmen.
2.5.d 15
Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt
meldepflichtig!
2.5.e16
Es ist erlaubt für die Würfe oder einen Teil der Würfe bei der TICA
Stammbäume zu beantragen. Die Beantragung bei der TICA muss schriftlich
beim Zuchtbuchamt gemeldet werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung
durch das Zuchtbuchamt. Die vom HKC e.V. ausgestellten Ahnentafeln für die
entsprechenden Katzen sind der Meldung beizufügen und werden dort
vernichtet.
2.6 Erstellung der Ahnentafeln
15
Ergänzung vom 16.8.2003
16
Ergänzung vom 16.8.2003
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 11
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
2.6.a
Nur Mitglieder des HKC e.V. können bei diesem Ahnentafeln beantragen.
2.6.b
Wurfmeldungen müssen innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen
höchstens 12 Wochen) nach der Geburt dem Zuchtwart zugeleitet werden. Die
Wurfmeldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Ahnentafeln für alle lebenden Jungtiere. Wird die Beantragungsfrist ohne schwerwiegende Gründe versäumt, kann der
Zuchtausschuss des HKC e.V. die Erstellung von Ahnentafeln verweigern.
2.6.c
Die Wurfmeldung muss folgende Angaben beinhalten:
2.6.d
I
Geburtstag des Wurfes und Anzahl der männlichen/weiblichen lebenden
sowie totgeborenen und nachgestorbenen Jungtiere. Letztere sollen in der
Wurfmeldung inkl. Todesdatum und Sterbegrund zuerst aufgeführt
werden. Bei unklarem Sterbegrund muss ein Pathologiebefund eingeholt
und in Kopie beigefügt werden.
II
Vollständige Anschrift inkl. Zwingernummer, Datum und Unterschrift des
Züchters.
Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
I
II
III
IV
V
VI
VII
Deckbescheinigung vom Katerhalter (spätestens 6 Wochen nach der
erfolgten Deckung).
Fotokopien der Elternstammbäume.
Fotokopien der Leukose-Impfeintragung oder des negativen Leukosetestnachweises von beiden Elternteilen.
Fotokopien der Katzenseuche/Katzenschnupfen - Impfeintragung beider
Elterntiere.
gegebenenfalls Nachweise der “vorzüglich” - Bewertungen, sofern es sich
um einen erstmaligen Wurf/ eine erstmalige Deckung handelt und dieser
Nachweis noch nicht registriert wurde, oder Kopie des Attestes gemäß §
2.3.b.
Kopie des Wurfabnahme - Zertifikates.
Kopie der Gesundheitsatteste für alle Jungtiere (Vorlage vom Verein).
2.6.e
Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt in der Reihenfolge des Posteinganges.
Der Zuchtausschuss ist bemüht die Ahnentafeln bis zur 16. Lebenswoche dem
Züchter zuzuleiten(bei fristgerechter Wurfmeldung). Für Maskenkatzen gilt entsprechend die 20. Lebenswoche. Der Versand der Ahnentafeln erfolgt gegen Nachnahme. Kommt eine solche Sendung als nicht angenommen zum Zuchtwart zurück,
wird vom Schatzmeister das übliche Erinnerungs - bzw Mahnverfahren eingeleitet.
Die 1. Erinnerung ist kostenfrei, jede weitere wird mit 5,- € beaufschlagt.
2.6.f
Jungtieren aus einem Wurf sind Eigennamen mit demselben Anfangsbuchstaben zu
geben. Die Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge wird empfohlen aber nicht
vorgeschrieben.
2.6.g
Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters.
2.6.h
Bei Jungtieren, die einen der unter § 2.3.a aufgeführten Defekte aufweisen, wird
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Seite 12
Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
grundsätzlich ein Vermerk über absolutes, unwiderrufliches Zuchtverbot in der
Ahnentafel angebracht. Der Züchter hat sicherzustellen, dass solche Tiere keinesfalls durch ihn oder dritte Personen in die Zucht gelangen.
2.6.i
Für gesunde Jungtiere ohne Zuchtqualität kann auf schriftlichen Antrag des
Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden. Gleichzeitig erfolgt eine entsprechende Registrierung in der Zentralkartei. Beides kann nur
auf schriftlichen Antrag (mit Begründung) des Züchters wieder gelöscht werden.
2.6.j
Die Stammbäume gestorbener Tiere sind zwecks Streichung in der Zentralkartei
unverzüglich beim Zuchtwart einzureichen. Sie werden nach Kenntlichmachung
zurückgereicht.
2.6.k
Eigenmächtige Änderungen in Ahnentafeln sind unzulässig und machen das
Dokument wertlos.
2.6.l
Der Verlust einer Ahnentafel ist dem Zuchtwart unverzüglich zu melden. Die
Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift
enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig ist. Sollte die
Erstausfertigung wieder auftauchen, muss die Zweitschrift unverzüglich
zurückgesandt werden.
2.6.m17
Zusatz variant (var) - für alle Rassen außer Exotic Shorthair
• Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Kurzhaar langhaarige Jungtiere, so wird
auf den Ahnentafeln aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Elterntiere
der Zusatz variant (var) eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elternteile kann
der Zusatz variant (var) auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.
• Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Langhaar langhaarige Jungtiere, so wird
auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des
kurzhaarigen Elternteiles der Zusatz variant (var) eingetragen. In der Ahnentafel
des kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant (var) auf Wunsch des
Besitzers hinzugefügt werden.
• Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer Verpaarung Langhaar * Kurzhaar erhalten
auf der Ahnentafel hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant (var).
• Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die den Zusatz variant (var) tragen,
dürfen uneingeschränkt miteinander und auch mit den kurzhaarigen der gleichen
Rasse (oder mit anderen, laut Zuchtordnung erlaubten Rassen) ohne den Zusatz
variant (var) verpaart werden, soweit dies nicht gegen andere Bestimmungen der
Zuchtordnung verstößt.
2.7 Umschreibungen und Registrierungen von Ahnentafeln
2.7.a18
Der HKC e.V. erkennt Ahnentafeln aller eingetragenen Zuchtvereine an. Ein Umschreibung von Ahnentafeln aus Fremdvereinen ist nicht zwingend vorgeschrieben,
wird aber auf Wunsch des Besitzers vom Zuchtwart des HKC e.V. kostenpflichtig
vorgenommen. Der Zuchtausschuss behält sich jedoch vor, alle Ahnentafeln auf
17
Ergänzung vom 16.8.2003
18
Ergänzung vom 16.11.2006
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
Richtigkeit sowie auf Reinrassigkeit des entsprechenden Tieres (gemäß §2.4.m,n,o) zu
überprüfen.
Zur Zucht dürfen nur Tiere eingesetzt werden, die in den Zuchtbüchern
des HKC e.V. oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden
und entsprechende Stammbäume haben. Der HKC e.V. behält sich in
unklaren Fällen vor, die Anerkennung der Stammbäume zu verweigern.
Es gibt beim HKC e.V. keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen.
Ziel des HKC e.V. ist, eine Zucht nur mit Rassekatzen eindeutig
nachgewiesener Herkunft zuzulassen.
Der HKC e.V. erkennt Tiere mit nicht durch Stammbaum nachgewiesener
Rassezugehörigkeit nicht an, selbst wenn die Rassezugehörigkeit auf einer
Ausstellung durch eine Rassebestimmung nachgewiesen wird. Auch auf
solche Rassebestimmungen beruhenden Stammbäume werden nicht durch
den HKC e.V. anerkannt.
Foundationtiere bzw. Wildfänge bei Maine Coon, Norwegischer
Waldkatze und Sibirischer Katze werden nur mit einer
Registrierungsnummer und dem Stammbaum eines
anerkannten Katzenzuchtverbandes aus dem Herkunftsland in unser
Zuchtbuch aufgenommen.
Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Stammbäume erstellt
werden. Tiere, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten als
„andere Halblanghaar" und haben keinen Anspruch auf Registrierung.
Der HKC e.V. behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht
anzuerkennen und Registrierungen bzw. die Ahnentafelerstellung für
diese Tiere abzulehnen.
2.7.b
Bei Umschreibungen von Ahnentafeln darf der Zwingername in keinem
Fall geändert oder gestrichen werden, er ist ausnahmslos zu akzeptieren!
2.7.c
Farbänderungen in bereits ausgestellten Ahnentafeln können nach
Prüfung des Tieres durch den Zuchtwart erfolgen. Aus der Ahnentafel
muss immer die genetische Farbe ersichtlich sein.
2.7.d
Der Züchter/Eigner ist zwingend verpflichtet, alle Zuchttiere, die
entweder kastriert/sterilisiert, oder an in-bzw externe Dritte abgegeben
wurden, oder aber verstorben sind, dem Zuchtwart sofort und schriftlich
zu melden. Die Meldung muss folgende Mindestangaben enthalten:
Name des Tieres, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Zuchtbuchnummer und Abgabedatum oder Sterbedatum.
2.8 Abgabe von Tieren
2.8.a
Jedes abzugebende Tier muss gesund und parasitenfrei sein. Dies ist
durch ein tierärztliches Attest sowohl dem Käufer als auch (durch Kopie
des Attestes) dem Zuchtwart nachzuweisen.
2.8.b
Jedes Tier muss bei Abgabe wenigstens 2 mal gegen Katzenseuche/
Katzenschnupfen geimpft sein. Sollte dies aus gesundheitlichen Gründen
nicht bis zur Abgabe in der zwölften Woche möglich gewesen sein, so ist
eine Bescheinigung mit ausführlicher Begründung eines Tierarztes
einzureichen. Die Abgabe ohne wenigstens eine Erstimpfung ist strikt
verboten.
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
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Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
2.8.c19
Es wird empfohlen bei jedem Tier vor Abgabe entweder einen LeukoseBluttest (nicht älter als 3 Monate) oder - bei leukosefreiem,
durchgeimpften Bestand - mindestens die Leukose-Erstimpfung (bei
Abgabe mit 12 Wochen, sonst, bei längerem Verbleib im Haushalt des
Züchters, die komplette Leukoseimpfung) durchzuführen.
2.8.d
Dem Zuchtwart ist unaufgefordert
vorgeschriebenen Impfungen erfolgt sind.
2.8.e
Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche
abgegeben werden.
2.8.f
Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die
Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren.
2.8.g
Es ist vertraglich abzusichern, dass der Besitzer nicht im Auftrage dritter
den Vertrag über den Katzenkauf abgeschlossen hat. Wir empfehlen, nach
ein paar Wochen nach den Kitten zu sehen und sich von der artgerechten
Haltung zu überzeugen.
2.8.h
Die Verkaufspreise sind allein Sache des Züchters. Wir empfehlen aber,
um Missverständnisse auszuschließen, eine schriftliche Vereinbarung zu
treffen.
nachzuweisen,
dass
die
2.9 Deckkaterverzeichnis
2.9.a
Um einen Kater ins Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig,
dass das betreffende Tier im eigenen Zwinger wenigstens einen
lebenden und gesunden Wurf gezeugt hat.
2.9.b
Die Zuchttauglichkeit gemäß § 2.3.b ist dem Zuchtwart nachzuweisen.
2.9.c
Die Aufnahme des Katers in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf
schriftlichen Antrag des Besitzers über den Zuchtausschuss. Für
Änderungsmeldungen ist ebenfalls der Besitzer zuständig.
2.9.d
Vom Deckkater erworbene Titel müssen dem Zuchtwart durch Kopie der
Titelurkunde nachgewiesen werden.
2.10 Rasseanerkennung
2 .10.a
19
Nicht anerkannte und somit nicht zur Zucht zugelassen werden alle
Rassen, die einen Letalfaktor tragen bzw. einen offensichtlichen
genetischen Defekt haben, wie z.B. Manx, Japanese Bobtail, Cymric,
Lynx, Scottish Fold, Pudelkatze oder ähnlicher sowie Sphinx.
Geändert am 1.10.2011
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Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
2.11 Titel und Championatsurkunden
2.11.a20
Titelanwartschaften müssen auf internationalen Ausstellungen vor internationalen Richtern erworben werden. Es werden zwei Bewertung pro
Wochenende anerkannt. (Je eine Bewertung am Sonnabend und
Sonntag oder alternativ zwei Bewertungen am Sonnabend oder zwei
Bewertungen am Sonntag.)
2.11.b
Die Championats- bzw. Premiorentitel können nach folgendem Schema
erworben werden:
3x CAC bzw. 3x CAP im Inland unter zwei verschiedenen Richtern: Champion bzw. Premior
3x CACIB bzw 3x CAPIB im Inland unter drei
verschiedenen Richtern: Internationaler Champion
bzw Internationaler Premior
5x CAGCI bzw. 5x CAGPI im Inland unter drei
verschiedenen Richter oder ersatzweise 3x CAGCI bzw.
3x CAGPI in zwei verschiedenen europäischen Länder
unter drei verschiedenen Richtern: Großer Internationaler Champion bzw. Großer Internationaler
Premior
6x CACE bzw 6x CAPE im Inland unter drei
verschiedenen Richtern + 1 Bühnentitel oder
ersatzweise 10x CACE bzw 10x CAPE im Inland unter
4 verschiedenen Richtern oder ersatzweise 3x CACE
bzw. 3x CAPE in drei verschiedenen europäischen
Ländern unter drei verschiedenen Richtern: Europa
Champion bzw Europa Premior
6x GCACE bzw. 6x GCAPE im Inland unter drei
verschiedenen Richter + 2 Bühnentitel oder ersatzweise
3x GCACE bzw. 3x GCAPE in drei verschiedenen
europäischen Ländern unter drei verschiedenen
Richtern + 2 Bühnentitel oder 5x GCACE bzw. 5x
GCAPE in drei verschiedenen europäischen Ländern
unter drei verschiedenen Richtern: Großer Europa
Champion bzw Großer Europa Premior
2x WCAC bzw 2x WCAP in 2 verschiedenen europäischen Ländern
von 2 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw WCAP in einem
anderen Kontinent bei einem Richter aus diesem Kontinent oder
ersatzweise 5x WCAC bzw WCAP unter 5 verschiedenen Richtern
plus 1x WCAC bzw WCAP auf einer Weltausstellung bei einem
Richter aus einem anderen Kontinent + 3 Bühnentitel oder
ersatzweise 15x WCAC bzw 15x WCAP im Inland unter 5
verschiedenen Richtern + 3 Bühnentitel: World Champion bzw.
20
Geändert am 30.8.2008
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Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
World Premior.
Ein WCAC bzw WCAP wird nur anerkannt, wenn das Tier ein
Mindestalter von zwei Jahren hat!
2.11.c
Der HKC e.V. erstellt auf Antrag des Katzeneigners Urkunden über die
jeweils erworbenen Championate. Dem Antrag sind die entsprechenden
Richterberichte/ Ausstellungsurkunden in lesbarer Kopie beizufügen. Die
Unterlagen sind an die Geschäftsstelle einzusenden. Die erworbenen
Championatsurkunden sind im Fall einer Wurfmeldung (resultierend aus
diesen Katzen) dem Zuchtwart in Kopie einzusenden. In die Ahnentafel
der Kitten werden nur die Titel eingetragen, die der Vater und/oder die
Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Kitten nachweislich erworben
hatten.
2.12 Kennzeichnung der Katzen
Es wird empfohlen, langfristig Zuchtkatzen mit einem Mikrochip versehen zu
lassen.
2.13 Inkrafttreten
Diese Zuchtordnung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom
23.4.1994 durch den Zuchtausschuss mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Änderungen durch den Zuchtausschuss werden sofort wirksam.
1. Januar 2008
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Zuchtrichtlinien vom 1.10.2011
Hannoverscher Katzen-Club e.V.
Ein Herz für alle Katzen
Gebührenordnung
Art
Betrag
Jahresbeitrag
32,00 €
Jahresbeitrag pro Familienmitglied
16,00 €
Jahresbeitrag pro Fördermitglied
30,00 €
Aufnahmegebühr
15,00 €
Zwingerschutz
20,00 €
Wurfabnahme
Benzingeld nach Entfernung für Hin- und Rückfahrt
Stammbäume
13,00 €
Urkunden *)
3,50 €
Mahngebühren ab 2. Mahnung
5,10 €
Vordrucke *)
0,25 €
à
*) zuzügl. Versandkosten von z.Z. 2,- €
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Stand 2002
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Stand 2002
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Seite 20
Stand 2002