bu04-2016 verkaufsoffener Sonntag IIG

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bu04-2016 verkaufsoffener Sonntag IIG
Stadt Laichingen
Hauptamt
BU-Nr. 4/2016
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung eines
verkaufsoffenen Sonntags in Laichingen
1. Vorlage
An den Gemeinderat zur Beratung in der Sitzung am 29. Februar 2016 (öffentlich).
2. Sachdarstellung
Durch die Erweiterung der Einzelhandelsbetriebe seit 2014 in der Graf-von-ZeppelinStraße (Norma, Schuh-Mann, AWG), ist die Aufnahme dieser Straße in die Satzung
über die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags in Laichingen notwendig, um
die Rechtmäßigkeit zu wahren.
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden –
Württemberg vom 14.02.2007 (LadÖG).
Demnach kann die Stadtverwaltung die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf
bestimmte Bezirke beschränken. Da das Verkaufsgebiet bereits in der Satzung über
die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags vom 4.11.2013 definiert wurde, ist
lediglich die Erweiterung des Verkaufsgebietes aufgrund der dazugekommenen
Geschäfte notwendig.
3. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die im Entwurf beigefügte Satzung zur Änderung der
Satzung zur Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags in Laichingen.
Laichingen, 14.01.2016
Gefertigt:
Gesehen:
Gesehen:
Dörenbecher
Sachbearbeiterin
Fabian
Amtsleiter
Kaufmann
Bürgermeister
N:\VerkaufsoffenerSonntag\bu04-2016 verkaufsoffener Sonntag IIG.docx
Entwurf
Hauptamt
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung eines
verkaufsoffenen Sonntags in Laichingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden–Württemberg (GemO) in der
derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 8 Abs.1 des Gesetzes über die
Ladenöffnung in Baden–Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl.S.135)
hat der Gemeinderat der Stadt Laichingen am 29. Februar 2016 folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
Das Verkaufsgebiet, das in § 1 der Satzung über die Festsetzung eines
verkaufsoffenen Sonntags in Laichingen vom 4. November 2013 genau definiert wird,
wird um eine Straße erweitert:
㤠1
Sonntagsverkauf
1) Aus Anlass eines Frühlingsmarktes dürfen immer am 1. Sonntag im Mai (sollte
dieser auf einen Feiertag fallen, wird der verkaufsoffene Sonntag auf den 2.
Sonntag im Mai verschoben) in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr im gesamten
Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet und in folgenden Straßen:
Gottlieb-Daimler-Straße
Carl-Benz-Straße
Werner-von-Siemens-Straße
Hirschstraße
Graf-von-Zeppelin-Straße
die Verkaufsstellen geöffnet werden.“
Artikel 2
§4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
N:\VerkaufsoffenerSonntag\1. Änderungssatzung der Satzung verkaufsoffener Sonntag im IIG.doc
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden–Württemberg (GemO) oder aufgrund in der GemO erlassener
Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs.4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Stadt Laichingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne
tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch
später geltend machen, wenn:
• Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Laichingen,
Kaufmann
Bürgermeister
N:\VerkaufsoffenerSonntag\1. Änderungssatzung der Satzung verkaufsoffener Sonntag im IIG.doc