Die Immobilienwirtschaft in der Statistik – Zuordnung zu den
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Die Immobilienwirtschaft in der Statistik – Zuordnung zu den
Die Immobilienwirtschaft in der Statistik – Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen des Statistischen Bundesamtes Anlage 2 zum Schreiben an Herrn Wallacher, Statistisches Bundesamt Vorliegend soll anhand der zur Zeit vorherrschenden Definitionen der Immobilienwirtschaft die Ableitung einer allgemein anerkannten Definition des Wirtschaftszweiges der Immobilienwirtschaft im volkswirtschaftlichen Gesamtzusammenhang vorgenommen werden. Entscheidend hierbei ist die Festlegung der der Immobilienwirtschaft zuzurechnenden Branchenteile. Anschließend soll die Definition auf die vom Statistischen Bundesamt festgelegten Wirtschaftszweige angewandt werden, um so aus dem System des Statistischen Bundesamtes und dort bereits vorhandener Daten (z.B. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) die notwendigen statistischen Daten (z.B. Anteil am BIP) für die Immobilienwirtschaft ableiten zu können. 1. Bestehende Definitionen zur Immobilienwirtschaft Folgende Definitionen der Immobilienwirtschaft werden aktuell vertreten: a) „Immobilienwirtschaft ist die Bezeichnung für den funktional oder institutionell abgegrenzten Teilsektor einer Volkswirtschaft, dem die Immobilienbestände und deren Veränderungen sowie die Bewirtschaftung und Nutzung von Immobilien obliegt.“ Quelle: Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Immobilienwirtschaft S. 2, 2005, Gutachten der gif mit der Bundesarbeitsgemeinschadt der deutschen Immobilienwirtschaft b) Diese wird oft verkürzt und der volkswirtschaftliche Bezug gelöscht. „Die Immobilienwirtschaft befasst sich mit der • Produktion • Bereitstellung • Bewirtschaftung und • Vermarktung von Immobilien.“ ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ‐ German Property Federation Wallstraße 16 10179 Berlin www.zia‐deutschland.de Tel: 030‐2021585‐0 Fax: 030‐2021585‐29 info@zia‐deutschland.de (z.B. Erwin Sailer in brainguide.de, Sailer ist Hrsg. verschiedener Grundliteratur u.a. „Immobilienmarkt und Immobilienmanagement) Die Finanzierung wird u.a. bei Bernd Falk mit einbezogen („Das große Handbuch Immobilienmanagement. S. 17 (1997)). c) In einer weiteren Definition werden auch die Bereiche eingeschlossen, die mit der Immobilienbewirtschaftung eng verflochten sind. Danach werden die Bauwirtschaft, verbundene Dienstleistungen wie Gebäudereinigung, bestimmte Handwerksleistungen (Schornsteinfeger, Gebäudeinstallation), Sicherheitsdienste, Architektur- und Ingenieurbüros zur Immobilienwirtschaft und auch die auf Immobilien bezogene Finanzdienstleistungen zur Immobilienwirtschaft hinzugezählt. (Quelle: Wirtschaftsfaktor Immobilie - Die Immobilienmärkte aus gesamtwirtschaftlicher Sicht, IW Köln, ZEW, Uni Mannheim 2009, S 44). d) Die Bundesregierung hingegen wählte in ihrem Bericht zur Immobilienwirtschaft den Begriff der „Immobilienwirtschaft im engeren Sinne“. Die engere Begriffsfassung entspricht weitgehend dem Wirtschaftszweig „Grundstücks- und Wohnungswesen“ gemäß Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamts. Das Grundstücks- und Wohnungswesen teilt sich dabei in folgende Bereiche: • Erschließung, Kauf und Verkauf von Immobilien (z. B. Bauträger, Handel mit eigenen Immobilien, Projektentwicklung), • Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien (z. B. Wohnungsunternehmen, Eigentümer von Gewerbeimmobilien, ohne Immobilienfonds), • Vermittlung und Verwaltung von fremden Immobilien (z. B. Maklerdienste, Wohnungs- und Immobilienverwaltung, • Hausmeisterdienste, Facility Management). (Quelle: Bericht über die Wohnungsund Immobilienwirtschaft in Deutschland, S. 9, 2009) 2. Ergebnis: Definition Immobilienwirtschaft Diese Definitionen sind für den Zweck der möglichen Zuordnung zu den Wirtschaftszweigkennzeichen des Statistischen Bundesamtes zu prüfen. Um beispielsweise die Bruttowertschöpfung der Immobilienwirtschaft zu bestimmen, muss eine auf diesen Zweck gerichtete Definition einen volkswirtschaftlichen bzw. makoökonomischen Kontext aufweisen. ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ‐ German Property Federation Wallstraße 16 10179 Berlin www.zia‐deutschland.de Tel: 030‐2021585‐0 Fax: 030‐2021585‐29 info@zia‐deutschland.de Es ist folglich ein Teil der Wirtschaft zu bestimmen: Unter Wirtschaft wird der rationale Umgang mit knappen Gütern verstanden. Güter sind sowohl reale Güter als auch Dienstleistungen, die zur Befriedigung menschlichen Bedarfs dienen. (Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Wirtschaftswissenschaften). Eine Leistung fällt dann unter die Definition, wenn eine Immobilie durch die Leistung verändert, verwaltet, erhalten wird oder entsteht. Die Definition der Wirtschaft legt einen direkten Bezug zu einem Gut oder Dienstleistung fest. Träger der Wirtschaft können sowohl Betriebe als auch Haushalte sein. Sie zählen dann zur Immobilienwirtschaft, wenn sie diese Immobilien erstellen bzw. bewirtschaften und so zur Wertschöpfung beitragen. Zudem ist die Definition des Gutes Immobilie zu beachten, um Wirtschaftszweige abzugrenzen: Immobilien sind bebaute oder unbebaute Grundstücke und Bauwerke (Hochbau und Tiefbau) (Quelle: Wirtschaftsfaktor Immobilie - Die Immobilienmärkte aus gesamtwirtschaftlicher Sicht, IW Köln, ZEW, Uni Mannheim 2009, S. 4) Deshalb wird folgende Definition vorgeschlagen: „Immobilienwirtschaft ist die Bezeichnung für den Teilsektor einer Volkswirtschaft, dem die Veränderung und Bewirtschaftung von Gebäuden, zugehörigen Grundstücken sowie Bauland obliegen.“ „Dieser umfasst damit die Haushalte und Betriebe, die für Dritte Grundstücke oder langlebige Bauwerke (Hoch- und Tiefbauten) erstellen, verändern sowie bewirtschaften.“ 3. Abgrenzung zu unterstützenden Dienstleistungen Im Bereich Unternehmens- und Rechtsberatung gibt es Leistungen, die der Immobilienwirtschaft zuzurechnen sind. Da die großen Berater der Branche nicht nur die Immobilienwirtschaft beraten und selbst in den Real Estate Abteilungen Leistungen erbracht werden, die sich nicht auf die Immobilie sondern eher auf das Unternehmen beziehen, sollten diese Dienstleister nicht mit betrachtet werden. Nach Anwendung der volkswirtschaftlichen Definition sind deshalb folgende Bereiche nicht zur Immobilienwirtschaft zuzurechnen: ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ‐ German Property Federation Wallstraße 16 10179 Berlin www.zia‐deutschland.de Tel: 030‐2021585‐0 Fax: 030‐2021585‐29 info@zia‐deutschland.de - Wirtschaftsprüfung (weil sich die Dienstleistung auf das Unternehmen und nicht auf die Veränderung, Bereitstellung oder Bewirtschaftung der Immobilie bezieht) - Unternehmens- und Rechtsberatung - Finanzierung 4. Übertragung auf die Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes Das Statistische Bundesamt klassifiziert alle Wirtschaftszweige (WZ), um die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Unternehmen, Betrieben und anderen statistischen Einheiten in allen amtlichen Statistiken einheitlich zu erfassen. Es baut auf der durch EG -Verordnungen verbindlich eingeführten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige auf. An der Erarbeitung der regelmäßig aktualisierten Klassifikationen sind zahlreiche Wirtschaftsverbände, die fachlich zuständigen Behörden und andere Institutionen maßgeblich beteiligt. In Umsetzung der Definition fallen folgende Wirtschaftszweige in die Immobilienwirtschaft - Grundstücks- und Wohnungswesen mit den Bereichen: • Erschließung, Kauf und Verkauf von Immobilien (z. B. Bauträger, Handel mit eigenen Immobilien, Projektentwicklung), • Vermietung und Verpachtung von eigenen Immobilien (z. B. Wohnungsunternehmen, Eigentümer von Gewerbeimmobilien, ohne Immobilienfonds), • Vermittlung und Verwaltung von fremden Immobilien (z. B. Maklerdienste, Wohnungsund Immobilienverwaltung) - Immobilienfonds (Klasse 66.3) - Dienstleister wie Hausmeister, Gebäudereinigung etc. (Klasse 81.10.0 und 81.2) - Wach- und Sicherheitsdienste (Klasse 80.10.0 und 80.20.0) - Schornsteinfegerleistungen (81.22.1) sowie Teile der Klasse Sonstige spezielle Reinigung von Gebäuden und Maschinen (81.22.9) - Bauwirtschaft (Klasse 41-43): • Erschließung von Grundstücken / Bauträger • Bau von Gebäuden • Tiefbau ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ‐ German Property Federation Wallstraße 16 10179 Berlin www.zia‐deutschland.de Tel: 030‐2021585‐0 Fax: 030‐2021585‐29 info@zia‐deutschland.de • Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstige Ausbaugewerbe Der Wasserbau (Klasse 42.91.0) sowie Teile der Klasse Baustellenarbeiten (vorbereitende Baustellenarbeiten) sollten heraus gerechnet werden. - Architektur- und Ingenieurbüros • Architekturbüros für Hochbau (71.11.1) • Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung (71.12.1) • Vermessungsbüros (71.12.3) • Sonstige Ingenieurbüros (71.12.9 – Bausachverständige und Beratung) Die Leistungen der Büros für Innenarchitektur (71.11.2) sollten nicht mit einbezogen werden; jedoch die sonstigen Ingenieurbüros. - - Probleme: In der VGR wird derzeit noch die Eigennutzung von Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern einbezogen. Diese ist getrennt auszuweisen, damit nur die Wertschöpfung für Dritte gemessen werden kann. Immobilienfonds sind nicht extra aufgeführt (aggregiert mit anderen Investmentfonds). ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ‐ German Property Federation Wallstraße 16 10179 Berlin www.zia‐deutschland.de Tel: 030‐2021585‐0 Fax: 030‐2021585‐29 info@zia‐deutschland.de