Feuerwehrsatzung 1-05
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Feuerwehrsatzung 1-05
Feuerwehrsatzung 1-05 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) der Stadt Ludwigshafen am Rhein 1 2 i.d. Fassung vom 14.12.2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 23.04.2010 Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 06.02.2001 (GVBl S. 29), des § 37 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02.11.1981 (GVBl S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl S. 325), BS 213-50, sowie der §§ 1, 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GVBl S. 413), am 10.12.2001 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 Grundsatz Für Hilfe- und Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ludwigshafen, nachstehend „Feuerwehr“ genannt, erhebt die Stadt Ludwigshafen Kosten, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung und der beigefügten Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung, die Bestandteil dieser Satzung ist. §2 Unentgeltliche Leistungen Vorbehaltlich des § 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes oder zur Beseitigung von Notständen durch Naturereignisse sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 2 LBKG. §3 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflichtig sind alle in § 33 und § 36 Abs. 1, 2 und 3 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr. (2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 2 erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere: 1. Überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere − − − − − − − 1 2 Arbeiten jeglicher Art an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr Öffnen, Absichern und Schließen von Türen und Fenstern Auspumpen oder Aufnehmen von Wasser in z.B. Kellern, Gruben und Wohnräumen Stillegen von Aufzugsanlagen und Öffnen von Aufzugskabinen, wenn ein Aufzugswärter bzw. eine Aufzugswärterin nach § 20 der Verordnung über Aufzugsanlagen nicht vor Ort ist Einfangen, Versorgen und Unterbringen von Tieren Binden und Aufnehmen von ausgelaufenen Flüssigkeiten nach einem Verkehrsunfall Entfernen von Insekten (z.B. Wespen) Amtsblatt Nr. 90 vom 19.12.2001 Amtsblatt Nr. 32 vom 30.04.2010 1 Feuerwehrsatzung 1-05 2. Vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch 3. Leistungen im Zusammenhang mit Gefahrenmeldeanlagen (z.B. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen) 4. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz 5. Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material 6. Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten 7. Erteilung von Unterricht und die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen für Dritte 8. Benutzung der Atemschutzübungsstrecke 9. Erstellung und Änderung von Einsatzunterlagen Dritter 10. Verkehrsraumsicherung 11. Eingleisung von Schienenfahrzeugen 12. Leistungen für Dritte §4 Schuldner bzw. Schuldnerin (1) Kostenersatzpflichtige sind die in § 33 und § 36 Abs. 1, 2 und 3 LBKG genannten Personen und Unternehmen. Bei Einsätzen im Zuständigkeitsbereich anderer Aufgabenträger gem. § 2 Abs. 1 LBKG kann nach § 36 Abs. 3 LBKG Ersatz der Kosten verlangt werden. (2) Gebührenpflichtiger ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr i. S. von § 3 Abs. 2 in Anspruch nimmt oder anfordert wie z.B. der Betreiber einer privaten Gefahrenmeldeanlage, wenn technische Störungen oder wiederholte und sonstige vermeidbare Fehlalarmierungen (z.B. Nichtabmelden der Anlage bei Wartungs- oder Schweißarbeiten) an der Brandmeldeanlage zum Ausrücken der Feuerwehr führen. (3) Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Kosten- und Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht oder wenn durch die Leistung einer Pflicht des Dritten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nachgekommen wird. (4) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen, soweit sie nicht pauschaliert sind. Berechnungsgrundlage sind die in der Anlage dieser Satzung festgelegten Kosten- und Gebührensätze. Für Leistungen, die nicht in dieser Anlage enthalten sind, erfolgt die Berechnung nach in der Anlage bewerteten vergleichbaren Leistungen. (2) Maßgebend für die Berechnung der Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin bzw. bis zur einsatzbereiten Wiederaufrüstung des Fahrzeuges. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Mindesteinsatzzeit beträgt eine halbe Stunde. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. Die Berechnung der Kosten für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt analog dem Personalkostensatz für Feuerwehrbeamten. 2 Feuerwehrsatzung 1-05 Die Berechnung der Kosten für die Brandsicherheitswachen erfolgt nach der vorstehenden Zeitregelung zuzüglich einer Pauschale von einer Stunde für An- und Abfahrt. Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters. (3) Maßgebend für die Berechnung der Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne Abs. 2. Die Mindestbenutzungsdauer beträgt eine halbe Stunde. Die Benutzungsdauer wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Der Fahrzeugeinsatz erfolgt nach den Festlegungen der Alarm- und Ausrückordnung der Feuerwehr Ludwigshafen (AAO) bzw. im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters. Kommt ein Fahrzeug an der Einsatzstelle nicht zum Einsatz, wird eine Pauschale von mindestens einer halben Stunde, höchstens jedoch 1 Stunde berechnet. Bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes wird pro Kilometer zusätzlich eine Km-Pauschale von 1,00 EUR berechnet. (4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden folgendermaßen ermittelt: 1. Die Zahl der eingesetzten Personen wird mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Kosten-/Gebührensatz vervielfältigt. 2. Die Nutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte wird mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser als Anlage Kosten-/Gebührensatz vervielfältigt. 3. Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem in dieser Satzung als Anlage beigefügten Kosten-/Gebührensatz. 4. Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden. 5. Soweit diese Satzung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr entsprechend den vorstehenden Bestimmungen keine Kostensätze oder Gebührensätze enthält, sind der Stadt Ludwigshafen die für die Inanspruchnahme der Feuerwehr entstehenden tatsächlichen Aufwendungen bzw. bewerteten vergleichbaren Leistungen zu ersetzen. 6. Für gemeinnützige Einrichtungen, Veranstaltungen von Vereinen, städtische Kulturversammlungen und Theaterveranstaltungen in Versammlungsstätten können Kosten-/ Gebührensätze um bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn die Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegen. 7. Kostensätze für Sicherheitswachen und ständig wiederkehrende Leistungen können abweichend von den festgelegten Kosten-/Gebührensätzen um bis zu 30 % ermäßigt werden, wenn dies durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für die Überlassung von Feuerwehrgeräten an Dritte, wenn der Mietpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt. 8. Der Materialverbrauch wird nach Aufwand berechnet. (5) Mit den sich nach Abs. 4 ergebenden Beträgen für den Sachaufwand sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind; zusätzlich sind zu zahlen: 1. Für verbrauchtes Material, insbesondere Sonderlöschmittel und Bindemittel: die Selbstkosten der Stadt Ludwigshafen zuzüglich eines Zuschlages von 10 %, mindestens jedoch 5,00 EUR, insbesondere für Lagerhaltung. Müssen verwendete Materialien der Entsorgung zugeführt werden, so werden diese Kosten ebenfalls verrechnet. 2. Für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordenen Geräte: die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten für Geräte, Schutzbekleidung und persönliche Ausrüstung, es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen 3 Feuerwehrsatzung 3. 4. 5. 6. 7. 1-05 Verschleiß, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen. Zu den Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 %, mindestens jedoch 5,00 EUR, erhoben. Für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 überlassen wurden, die Ersatzbeschaffungskosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %, mindestens jedoch 5,00 EUR. Bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung, ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 %. Bei besonderen Leistungen, ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 %. Wird die Hilfe der Feuerwehr beim Eintreffen an der Einsatzstelle nicht mehr benötigt, so wird ein Wegegeld in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten berechnet. Bei Einsätzen im Rahmen des Ausnahmezustandes (insbesondere Sturm, Wasser, Eis), können für gleichartige Leistungen Pauschalsätze festgelegt werden. Der Ausnahmefall wird im Einzelnen von der Stadt festgestellt. (6) Neben dem Personal- und Sachaufwand sind zu entgelten: 1. Die bei der Heranziehung einer Werkfeuerwehr tatsächlich geltend gemachten Kosten (§ 15 Abs. 4 LBKG). 2. Die bei der Heranziehung von anderen Feuerwehren tatsächlich geltend gemachten Kosten nach deren Kostensatzungen (§ 36 Abs. 3 und 4 LBKG). Die eingenommenen Beiträge werden anteilmäßig an die Träger der anderen Feuerwehren abgeführt. 3. Die bei Heranziehung im Rahmen der Allgemeinen Hilfe an private Hilfsorganisationen tatsächlich geltend gemachten Kosten (§§ 17 Abs. 1, 35 LBKG). 4. Die bei der Heranziehung von Unternehmen, Firmen, Behörden und anderen Institutionen für Einsätze wie z.B. Probeentnahmen, Messungen und Analysen tatsächlich geltend gemachten Kosten, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %. §6 Entstehung des Anspruches und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), entsteht mit dem Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Inanspruchnahme der Hilfe- und Dienstleistung. Werden nur Geräte überlassen, entsteht der Anspruch mit der Überlassung. (2) Der Kostenersatz und die Gebühren werden durch Bescheid der Stadt Ludwigshafen angefordert und sind innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (3) Die Stadt Ludwigshafen ist berechtigt, vor Durchführung von Hilfe- und Dienstleistungen, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der möglicherweise entstehenden Kosten auf die Kostenersätze und Gebühren zu fordern; sie kann den Beginn der Hilfe- und Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 2 von der vorherigen Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen abhängig machen. (4) Die Gebühren und Kostenersätze unterliegen der Einziehung nach dem Vollstreckungsgesetz. Verwaltungs- §7 Haftung (1) Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach den §§ 2 und 3 durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden, haftet die Stadt Ludwigshafen nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. 4 Feuerwehrsatzung 1-05 (2) Sachschäden, die der Feuerwehr bei Ausführung der Leistungen nach § 3 durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden sind, hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu ersetzen, sofern sie nicht vom Feuerwehrpersonal verschuldet worden sind. (3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Benutzer bzw. die Benutzerin entstanden sind. (4) Bei der Gestellung von Fahrzeugen und Geräten hat der Benutzer bzw. die Benutzerin grundsätzlich für entwendete sowie durch unsachgemäße Handhabung beschädigte Fahrzeuge und Geräte Ersatz, zumindest in Höhe des Zeitwertes, zu leisten. §8 In Kraft Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Ludwigshafen am Rhein, 14.12.2001 Stadtverwaltung Ludwigshafen Dr. Wolfgang Schulte Oberbürgermeister 5 Feuerwehrsatzung 1-05 Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Ludwigshafen Personal- und Sachaufwand bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr I. Personalaufwand 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einsatz eines Feuerwehrmanns (SB) Einsatz eines Tauchers Einsatz eines Feuerwehrmanns (SB) bei Sicherheitswachen Einsatz des Leitenden Notarztes Einsatz des Organisatorischen Leiters Interner Fachberater Externer Fachberater 8. Einsatz der SEG 9. Einsatz eines Führungsstabes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LBKG, Einsatz eines Führungsstabes gem. § 4 Abs.1 Nr. 2 LBKG, Einer Technischen Einsatzleitung pro Stunde pro Stunde pro Stunde 48,00 EUR 95,50 EUR 48,00 EUR pro Stunde 53,00 EUR pro Stunde 48,00 EUR pro Stunde 53,00 EUR Es werden die in Rechnung gestellten Kosten abgerechnet. pro Person je Stun48,00 EUR de pro Person je Stun48,00 EUR de II. Sachaufwand 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 Löschfahrzeuge Löschfahrzeug (LF 8) Löschfahrzeug (LF 16) Löschfahrzeug (LF 24/HLF20/20) Tanklöschfahrzeug (TLF 8/12, Basis 2) Tanklöschfahrzeug (TLF 8/18) Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50) Trockentanklöschfahrzeug (Tro-TLF) Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF-W, Basis 1) pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde 94,00 EUR 110,00 EUR 134,00 EUR 110,00 EUR 94,00 EUR 134,00 EUR 134,00 EUR 48,00 EUR 2. 2.1 2.1.1 2.1.1 Sonderfahrzeuge Hubrettungsfahrzeuge Drehleiter (DLK 23/12) Großraumrettungswagen (GRTW) pro Stunde pro Stunde 182,00 EUR 182,00 EUR 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 2.2.7 2.2.8 Rüst- und Gerätefahrzeuge Rüstwagen (RW 1) Rüstwagen mit Kran Gerätewagen Haus (GW-Haus) Gerätewagen Tier (GW-Tier) Gerätewagen Transport (GW-T) Gerätewagen Logistik (GW-Logistik) Gerätewagen Wasser Schlauchwagen (SW 2000 Tr) pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde 94,00 EUR 156,00 EUR 48,00 EUR 37,50 EUR 18,00 EUR 61,00 EUR 61,00 EUR 61,00 EUR 6 Feuerwehrsatzung 2.2.9 2.2.10 2.2.11 Dekontaminations-Lastkraftwagen (Dekon-LKW) ABC-Erkundungsfahrzeug Gerätewagen GC/MS 2.3 2.3.1 2.3.2 Feuerwehranhänger Luftkompressor inkl. Kraftstoff DIA-Pumpe inkl. Kraftstoff 1-05 pro Stunde pro Stunde pro Stunde 61,00 EUR 80,00 EUR 102,00 EUR pro Stunde pro Stunde pro Tag 23,50 EUR 43,00 EUR 335,00 EUR DIA-Pumpe ohne Kraftstoff pro Stunde pro Tag 20,00 EUR 136,00 EUR 2.3.3 2.3.4 Flutlichtanhänger Spülmobil pro Stunde 1. Tag weiterer 48,00 EUR 145,00 EUR 90,00 EUR 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 2.4.6 2.4.7 Einsatzleitfahrzeuge Einsatzleitwagen (ELW-K) Einsatzleitwagen (ELW 1) Einsatzleitwagen (ELW 2) Einsatzleitwagen Wasser (ELW-W) Führungskraftwagen (FüKW) Leitender Notarzt (LNA) Organisatorischer Leiter (OrgL) pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde 18,00 EUR 48,00 EUR 72,00 EUR 48,00 EUR 18,00 EUR 18,00 EUR 18,00 EUR 2.5 2.5.1 Mannschaftstransportfahrzeuge Mannschaftstransportfahrzeug-Ladepritsche (MTF-L) Mannschaftstransportfahrzeug (MTF-Bus) Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) pro Stunde 37,50 EUR pro Stunde pro Stunde 37,50 EUR 37,50 EUR pro Stunde 73,00 EUR pro Stunde pro Tag 10,00 EUR 96,00 EUR 43,00 EUR pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Tag pro Stunde pro Tag pro Stunde pro Tag pro Stunde pro Tag pro Stunde pro Tag pro Stunde pro Stunde 72,00 EUR 72,00 EUR 75,00 EUR 588,50 EUR 37,50 EUR 287,00 EUR 156,00 EUR 1.241,00 EUR 75,00 EUR 603,50 EUR 156,00 EUR 1.241,00 EUR 61,00 EUR 61,00 EUR 2.5.2 2.5.3 2.6 2.6.1 2.6.2 Nachschubfahrzeuge Wechselladerfahrzeug (WLF) Abrollbehälter (AB) -Mulde, -Pritsche -Rüst, -Boot, -Schlauch, -Pumpen, -Schwimmsperre, -Schaummittel, -Sanität, -Rohre -Gefahrgut -Kommunikation -Strom inkl. Kraftstoff -Strom ohne Kraftstoff -Generator inkl. Kraftstoff -Generator ohne Kraftstoff -Löschwasserförderung -Dekon P -Dekon G 7 Feuerwehrsatzung 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 Sonstige, spezielle Fahrzeuge Rettungsboot (RTB I, II, III) mit Motor Mehrzweckboot (MZB) Lastkraftwagen (Lkw) Betreuungs-LKW Gefahrgutübungsanhänger 1-05 pro Stunde pro Stunde pro Stunde pro Stunde pauschal bis zu 3 Tage jeder weitere Tag 47,00 EUR 69,50 EUR 48,00 EUR 48,00 EUR 100,00 EUR pro Stunde pro Tag 21,50 EUR 174,50 EUR Notstromaggregat 5 bis 10 kVA ohne Kraftstoff pro Stunde pro Tag 12,00 EUR 85,50 EUR 4.2 Elektropumpen pro Stunde pro Tag 12,00 EUR 85,50 EUR 4.3 Tragkraftspritzen, sonst. Pumpen inkl. Kraftstoff pro Stunde 32,00 EUR 4.4 Schwimmsperre je Segment pro Stunde pro Tag 7,50 EUR 21,50 EUR 4.5 Be- und Entlüftungsgerät pro Stunde pro Tag 19,00 EUR 139,00 EUR 4.6 Kettensäge inkl. Kraftstoff zusätzlich Schärfen pro Stunde je Kette 16,00 EUR 6,50 EUR 4.7 Baudielen, Stützen und sonstige Ausrüstung bis zu einem Wert von: 250,00 EUR bei einem Wert über: 250,00 EUR pro Tag pro Tag 7,50 EUR 15,00 EUR 4. 4.1 Feuerwehrtechnisches Gerät Notstromaggregat 5 bis 10 kVA inkl. Kraftstoff 30,00 EUR 4.8 Arbeitsschlauch 1. Tag weiterer Tag 13,00 EUR 6,50 EUR 4.9 Flüssigkeitsauffangbehälter bis 500 l zzgl. Reinigungskosten Flüssigkeitsauffangbehälter über 500 l zzgl. Reinigungskosten pro Stück/Tag 37,50 EUR pro Stück/Tag 57,00 EUR 4.10 Ölauffangbehälter bis 10 m³ Ölauffangbehälter über 10 m³ pro Stück/Tag pro Stück/Tag 48,00 EUR 72,00 EUR 4.11 Bergefässer pro Stück/Tag 48,00 EUR 4.12 Luftkammertragzeit (inkl. Einrichtung wie Bestuhlung, Beleuchtung) pro Stunde 43,00 EUR 8 Feuerwehrsatzung 1-05 pro Tag 332,00 EUR Das für den Transport, den Aufbau und ggf. die Reinigung des Luftkammertragzeltes eingesetzte Personal wird, wie auch das für den Transport eingesetzte Fahrzeug und das 5 kVA Stromaggregat, entsprechend den in der Satzung festgelegten Kostensätzen verrechnet. Zeltheizung ohne Kraftstoff Zeltheizung mit Kraftstoff pro Stunde pro Stunde 4.14 Tauchcontainer pro Tag 4.15 Entgelt für Überlassungen an Dritte: Es werden die Sätze analog Punkt 4 zzgl. einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 % abgerechnet. Bei den genannten Sätzen sind Transportkosten nicht eingerechnet. 5. 5.1 Werkstattarbeiten Prüfen, Reinigen und Trocknen eines Druck- oder Saugschlauches pro Stück 18,00 EUR 5.2 Einbinden von Druckschlauchkupplungen pro Paar 19,00 EUR 5.3 Füllen von Pressluftflaschen 6 Liter Füllvolumen 10 Liter Füllvolumen 5.4 Atemschutzmaske reinigen, prüfen (Austausch von Dichtungen, Membranen etc., je nach Zeitaufwand) pro Stück 17,50 EUR 5.5 Atemschutzgerät reinigen Atemschutzgerät prüfen Atemschutzgerät Bebänderung waschen pro Stück pro Stück pro Stück 14,50 EUR 27,00 EUR 13,50 EUR 4.13 12,00 EUR 25,00 EUR 107,00 EUR 3,50 EUR 4,50 EUR (Atemschutzgerät reinigen, prüfen beinhaltet Grundgerät sowie Lungenautomat, Austausch von erforderlichen Dichtungen, Druckminderer etc., je nach Zeitaufwand) 5.6 Wiederherstellung Einsatzpresslufthammer (Atemschutzgerät reinigen und prüfen, Bebänderung des Atemschutzgerätes waschen, Reinigen der Flaschenschutzhaube, Demontage sowie Montage der Pressluftflasche, Füllen der Pressluftflasche) pro Stück 87,00 EUR 5.7 Prüfen von EX- und EX-OX-Messgeräten der Firma Auer ohne Verbrauchsmaterial pauschal 77,00 EUR 5.8 Prüfen und Füllen von Feuerlöschern zzgl. Materialund Entsorgungskosten pro Stück 21,50 EUR 5.9 Reinigen und Imprägnieren von Einsatzjacken für Externe pro Stück 13,00 EUR 9 Feuerwehrsatzung 1-05 5.10 Reinigen von Chemieschutzanzügen (CSA) pro Stück 79,00 EUR 5.11 Prüfen von Chemieschutzanzügen (CSA) pro Stück 50,50 EUR Dekontamination von Chemieschutzanzügen (CSA nach Aufwand Werkstattleistungen pro Stunde 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 6.16 6.17 6.18 7. 7.1 Messungen, Probenahmen, etc. (ohne Personalund Fahrtkosten) Temperatur-, pH-, Wettermessungen, etc. Luftprobe Wasserprobe, klein Wasserprobe, groß Bodenoberfläche/Sonstige Bodenoberfläche (Bohrung) Messungen mit Einzelprüfröhrchen Messungen mit Simultantest Set Messungen mit IR Spektroskop (Miran) Messungen mit Photoionisationsdetektor (PID) Messungen mit IMS (Warngerät) Messungen mit IMS (Laborgerät) Messungen Mit GC/MS Schnüffelsonde Messungen mit GC/MS Luftmessung Messungen mit GC/MS Boden/Extrakt Messungen mit GC/MS Boden/Headspace Messungen mit GC/MS Wasser/Extrakt Messungen mit GC/MS Wasser, Purge + Trap 57,00 EUR 2,00 EUR 8,50 EUR 13,00 EUR 27,00 EUR 5,00 EUR 16,00 EUR 7,50 EUR 45,00 EUR 18,00 EUR 16,00 EUR 24,50 EUR 28,00 EUR 50,50 EUR 73,00 EUR 79,00 EUR 73,00 EUR 89,00 EUR 87,00 EUR Pauschalierte Einsatzkosten Hilfeleistung an Aufzugsanlagen; Die Kostensätze bei Einsätzen des HLF tages- und zeitabhängig festgelegt. 1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Sonntag, Feiertag) pauschal pauschal 72,00 EUR 109,00 EUR pauschal pauschal 72,00 EUR 109,00 EUR Für die Festlegung des gültigen Kostensatzes ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. 7.2 Einfangen und/oder Unterbringen von Tieren; Die Kostensätze bei Einsätzen des GW-Tier sind tages- und zeitabhängig festgelegt. 1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Sonntag, Feiertag) Für die Festlegung des gültigen Kostensatzes ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. 10 Feuerwehrsatzung 7.3 1-05 Tür öffnen/verschließen; Die Kostensätze bei Einsätzen des GW-Haus sind tages- und zeitabhängig festgelegt. 1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Sonntag, Feiertag) pauschal pauschal 72,00 EUR 109,00 EUR Schließzylinder Rundzylinder Fräser pauschal pauschal pauschal 11,00 EUR 91,00 EUR 27,00 EUR 1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Sonntag, Feiertag) pauschal pauschal 188,00 EUR 277,00 EUR Für den notwendigen Materialverbrauch wird je qm pauschal berechnet. pauschal 14,00 EUR pauschal/Lehrgang 90,00 EUR Für die Festlegung des gültigen Kostensatzes ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich. 7.4 Notverschalung Der Kostensatz für Notverschalung ist zeitabhängig festgelegt. 8. 8.1 Leistungen in Aus- und Fortbildung Lehrvortrag Brandschutzunterweisung 8.2 8.2.1 Einweisung Handfeuerlöscher Einweisung Handfeuerlöscher für Großkunden Pauschal bis 20 Personen/Veranstaltung pauschal/Person pauschal 19,00 EUR 270,00 EUR 8.3 8.3.1 Seminar Verhalten im Brandfall Seminar Verhalten im Brandfall erweitert pauschal/Person pauschal/Person 1 8.4 Ausbildung zur Selbsthilfekraft in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Einrichtungen nach § 15 LBKG Fortbildung zur Selbsthilfekraft in Krankenhäusern, Altenheimen und anderen Einrichtungen nach § 15 LBKG (mind. 6, max. 15 Personen) pauschal/Person 8.4.1 8.5 8.5.1 8.6 8.6.1 1 24,00 EUR 61,00 EUR 1 160,00 EUR pauschal/Person ² 48,00 EUR 1 Ausbildung zur Selbsthilfekraft in Warenhäusern u.a. nach § 26 VkVO Fortbildung zur Selbsthilfekraft in Warenhäusern u.a. nach § 26 VkVO (mind. 6, max. 15 Personen) pauschal/Person Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten inkl. Lehrunterlagen Fortbildung für Brandschutzbeauftragte pauschal/Person 1 950,00 EUR pauschal/Person 1 324,00 EUR pauschal/Person 160,00 EUR ² 48,00 EUR 11 Feuerwehrsatzung 8.7 1-05 8.7.1 8.7.2 Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger - mit Filtergerät - inkl. Stellen einer Maske - inkl. Stellen einer Maske mit Filter pauschal/Person pauschal/Person pauschal/Person 76,00 EUR 86,00 EUR 1 106,00 EUR 8.8 8.8.1 Atemschutzgeräteträger nach FwDV 7 - inkl. Stellen eines Pressluftatmers pauschal/Person pauschal/Person 1 8.9 8.9.1 Grundlehrgang Teil 1 nach FwDV 2 - inkl. Stellen eines Pressluftatmers pauschal/Person pauschal/Person 1 8.10 8.10.1 Fortbildungslehrgang Truppführer/-in - inkl. Verpflegung und Stellen eines Pressluftatmers pauschal/Person pauschal/Person 1 8.11 8.11.1 8.11.2 Ausbildung zum CSA Atemschutzgeräteträger - inkl. Stellen Schutzanzug - inkl. Schutzanzug und Pressluftatmer pauschal/Person pauschal/Person pauschal/Person 144,00 EUR 159,00 EUR 1 198,00 EUR 8.12 8.12.1 Atemschutzbelastungsübung - inkl. Stellen eines Pressluftatmers pauschal/Person pauschal/Person 16,00 EUR 55,00 EUR 8.13 8.13.1 Atemschutzbelastungsübung mit Einsatztätigkeit - inkl. Stellen eines Pressluftatmers pauschal/Person pauschal/Person 35,00 EUR 74,00 EUR 8.14 8.14.1 Brandschutzbeauftragte Fortbildung für Brandschutzbeauftragte pauschal/Person pauschal/Person 8.15 Fachvortrag: Retten aus Lkw-Unfall (max. 25 Personen) pauschal/Person 276,00 EUR 8.16 Patientengerechtes Lkw/Pkw pauschal/Person 76,00 EUR 8.17 Aufsperrtechniken pauschal/Person 150,00 EUR 8.18 Grundlehrgang Werkfeuerwehrmann/-frau pro Ausbildung 37,00 EUR 8.19 Erste Hilfe (betrieblicher Ersthelfer) pauschal/Person 35,00 EUR 8.20 Maschinist von Einsatzfahrzeugen pauschal/Person 8.21 Sprechfunker pauschal/Person 8.22 8.22.1 Fortbildung Motorsägenführer - inkl. Stellung einer Kettensäge und Zubehör pauschal/Person pauschal/Person 70,00 EUR 115,00 EUR 8.23 Fahrer Flurförderfahrzeug nach UVV pauschal/Person 224,00 EUR 8.24 Kranführer Lkw-Ladekrane pauschal/Person 368,00 EUR Retten aus Verkehrsunfall 1 1 1 1 1 1 1 204,00 EUR 243,00 EUR 627,00 EUR 666,00 EUR 346,00 EUR 385,00 EUR 950,00 EUR 324,00 EUR 1 1 76,00 EUR 160,00 EUR Sind bei den unter: 8.2 / 8.3 / 8.3.1 / 8.4 / 8.4.1 / 8.5 / 8.5.1 / 8.7 / 8.7.1 / 8.7.2 / 8.8 / 8.8.1 / 8.9 / 8.9.1 / 8.10 / 8.10.1 / 8.11.1 / 8.11.2 / 8.14 / 8.16 / 8.19 / 8.22 / 8.22.1 genannten Lehrgängen mehr als 9 Teilnehmer/ innen pro Auftraggeber gemeldet, so wird die Kostenpauschale um 5 % pro Person reduziert. 1 in den Lehrgangsgebühren sind die Mittagsverpflegung und die Getränke enthalten ² in den Lehrgangsgebühren sind die Pausengetränke enthalten. Eine Mittagsverpflegung ist nicht vorgesehen. 12 Feuerwehrsatzung 9. 9.1 Leistungen im vorbeugenden Brandschutz Aufschalten von Brandmeldeanlagen 9.2 1-05 monatlich 30,00 EUR Aufschalten von zusätzlichen Alarm-/ Störungsmeldungen (z.B. der Gefahrenmeldeanlagen, Heizanlagen u.a.) Je Kriterium (Grundgebühr inkl. Leistungsgebühr) monatlich 15,00 EUR 9.3 Entgegennahme eines Sabotagealarms monatlich 5,00 EUR 9.4 Entgegennahme von Notrufsprechstellen monatlich 20,00 EUR 9.5 Entgegennahme von Aufzugsnotrufen (ohne Übertragungseinrichtung) bis 1 Aufzug Je weiterer Aufzug Einmalige Aufschaltgebühr von Aufzügen monatlich/Objekt monatlich/Objekt pro Aufzug 20,00 EUR 10,00 EUR 50,00 EUR pro Stunde 82,50 EUR 9.5.1 9.5.2 9.6 Abnahme und Überprüfung von Brandmeldeanlagen, Schlüsseldepots (Mindestabrechnungszeit 1 Stunde zzgl. Anfahrtspauschale von 0,5 Stunden) 9.7 Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen 9.7.1 Einsatz der Feuerwehr nach Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlage Überprüfung einer Brandmeldeanlage auch nach Fehlalarmierung ohne Einsatz der Feuerwehr pauschal 546,00 EUR pauschal 94,50 EUR 9.8 Schlüsselaufbewahrung je Objekt monatlich 39,00 EUR 9.9 Schlüsselzubringung Schlüsseltransport bei Gefahrenmeldeanlagen, sofern der Schlüsselträger nicht erreichbar ist. Die Kostensätze sind tages- und zeitabhängig festgelegt pauschal pauschal 60,50 EUR 91,00 EUR Brandschutztechnische Beratung außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zzgl. Anfahrtspauschale von 0,5 Stunden pro Stunde 82,50 EUR Beratung von Architekten, Fachingenieuren, Bauherren, Firmen oder anderen, auch telefonisch: für Bauvorhaben, die Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen sind und der Gesamtaufwand 15 Minuten übersteigt pro Stunde 82,50 EUR Brandschutztechnische Zustandsbesichtigung und zusätzliche brandschutztechnische Abnahme zzgl. Anfahrtspauschale von 0,5 Stunden pro Stunde 82,50 EUR Brandschutzordnung pro Stück 9.7.2 1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr, Sonntag, Feiertag) 9.10 9.11 9.12 9.13 3,00 EUR 13 Feuerwehrsatzung 10. 10.1 Sonstige Kostensätze Übernachtung eines Gastes in der Feuerwache Übernachtung im Rahmen der Aus-/Fortbildung. Bei mehr als 7 Tage Dauer 1-05 pro Nacht 11,00 EUR pro Nacht 5,50 EUR 10.2 Akteneinsicht Kostensatz entsprechend der jeweils gültigen Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art. 10.3 Erstellen und Ändern von Einsatzunterlagen Dritter, soweit kein Vertragsverhältnis bzgl. einer Gefahrenmeldeanlage besteht. pauschal/pro Erfassung 12,00 EUR 14