Feuerwehrsatzung 1-05

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Feuerwehrsatzung 1-05
Feuerwehrsatzung
1-05
Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
(Feuerwehrsatzung) der Stadt Ludwigshafen am Rhein
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i.d. Fassung vom 14.12.2001 zuletzt geändert durch Satzung vom 23.04.2010
Der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
(GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom
06.02.2001 (GVBl S. 29), des § 37 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02.11.1981 (GVBl S. 247), zuletzt geändert durch Artikel
100 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl S. 325), BS 213-50, sowie der §§ 1, 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl S. 175), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.11.1999 (GVBl S. 413), am 10.12.2001 folgende Satzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Grundsatz
Für Hilfe- und Dienstleistungen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ludwigshafen, nachstehend „Feuerwehr“ genannt, erhebt die Stadt Ludwigshafen Kosten, Gebühren und
Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung und der beigefügten Anlage zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§2
Unentgeltliche Leistungen
Vorbehaltlich des § 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes oder zur Beseitigung von Notständen durch Naturereignisse sowie die gegenseitigen Hilfeleistungen der Gemeinden nach § 3 Abs. 2
LBKG.
§3
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflichtig sind alle in § 33 und § 36 Abs. 1, 2 und 3 LBKG aufgeführten Leistungen der
Feuerwehr.
(2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des
§ 2 erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere:
1. Überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere
−
−
−
−
−
−
−
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Arbeiten jeglicher Art an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr
Öffnen, Absichern und Schließen von Türen und Fenstern
Auspumpen oder Aufnehmen von Wasser in z.B. Kellern, Gruben und Wohnräumen
Stillegen von Aufzugsanlagen und Öffnen von Aufzugskabinen, wenn ein Aufzugswärter bzw.
eine Aufzugswärterin nach § 20 der Verordnung über Aufzugsanlagen nicht vor Ort ist
Einfangen, Versorgen und Unterbringen von Tieren
Binden und Aufnehmen von ausgelaufenen Flüssigkeiten nach einem Verkehrsunfall
Entfernen von Insekten (z.B. Wespen)
Amtsblatt Nr. 90 vom 19.12.2001
Amtsblatt Nr. 32 vom 30.04.2010
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2. Vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch
3. Leistungen im Zusammenhang mit Gefahrenmeldeanlagen (z.B. Brandmeldeanlagen, Gefahrenmeldeanlagen)
4. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz
5. Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material
6. Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten
7. Erteilung von Unterricht und die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
für Dritte
8. Benutzung der Atemschutzübungsstrecke
9. Erstellung und Änderung von Einsatzunterlagen Dritter
10. Verkehrsraumsicherung
11. Eingleisung von Schienenfahrzeugen
12. Leistungen für Dritte
§4
Schuldner bzw. Schuldnerin
(1) Kostenersatzpflichtige sind die in § 33 und § 36 Abs. 1, 2 und 3 LBKG genannten Personen und
Unternehmen. Bei Einsätzen im Zuständigkeitsbereich anderer Aufgabenträger gem. § 2 Abs. 1
LBKG kann nach § 36 Abs. 3 LBKG Ersatz der Kosten verlangt werden.
(2) Gebührenpflichtiger ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr i. S. von §
3 Abs. 2 in Anspruch nimmt oder anfordert wie z.B. der Betreiber einer privaten Gefahrenmeldeanlage, wenn technische Störungen oder wiederholte und sonstige vermeidbare Fehlalarmierungen
(z.B. Nichtabmelden der Anlage bei Wartungs- oder Schweißarbeiten) an der Brandmeldeanlage
zum Ausrücken der Feuerwehr führen.
(3) Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser für die
Kosten- und Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht oder wenn durch die Leistung einer Pflicht des Dritten, deren Erfüllung im
öffentlichen Interesse liegt, nachgekommen wird.
(4) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen, soweit sie nicht pauschaliert sind. Berechnungsgrundlage sind die in der Anlage dieser Satzung festgelegten Kosten- und Gebührensätze.
Für Leistungen, die nicht in dieser Anlage enthalten sind, erfolgt die Berechnung nach in der Anlage bewerteten vergleichbaren Leistungen.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrhauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin bzw. bis
zur einsatzbereiten Wiederaufrüstung des Fahrzeuges. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrhaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die
Mindesteinsatzzeit beträgt eine halbe Stunde. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
Die Berechnung der Kosten für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt analog dem Personalkostensatz für Feuerwehrbeamten.
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Die Berechnung der Kosten für die Brandsicherheitswachen erfolgt nach der vorstehenden Zeitregelung zuzüglich einer Pauschale von einer Stunde für An- und Abfahrt.
Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge liegen im
pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters.
(3) Maßgebend für die Berechnung der Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte.
Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne Abs. 2. Die Mindestbenutzungsdauer beträgt
eine halbe Stunde. Die Benutzungsdauer wird auf volle halbe Stunden aufgerundet.
Der Fahrzeugeinsatz erfolgt nach den Festlegungen der Alarm- und Ausrückordnung der Feuerwehr Ludwigshafen (AAO) bzw. im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters. Kommt ein Fahrzeug an der Einsatzstelle nicht zum Einsatz, wird eine Pauschale von mindestens einer halben
Stunde, höchstens jedoch 1 Stunde berechnet.
Bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes wird pro Kilometer zusätzlich eine Km-Pauschale von
1,00 EUR berechnet.
(4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden folgendermaßen ermittelt:
1. Die Zahl der eingesetzten Personen wird mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach
dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Kosten-/Gebührensatz vervielfältigt.
2. Die Nutzungsdauer der verwendeten eigenen Geräte wird mit dem zutreffenden Pauschalsatz
nach dem dieser als Anlage Kosten-/Gebührensatz vervielfältigt.
3. Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach
dem in dieser Satzung als Anlage beigefügten Kosten-/Gebührensatz.
4. Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
5. Soweit diese Satzung für die Inanspruchnahme der Feuerwehr entsprechend den vorstehenden Bestimmungen keine Kostensätze oder Gebührensätze enthält, sind der Stadt Ludwigshafen die für die Inanspruchnahme der Feuerwehr entstehenden tatsächlichen Aufwendungen
bzw. bewerteten vergleichbaren Leistungen zu ersetzen.
6. Für gemeinnützige Einrichtungen, Veranstaltungen von Vereinen, städtische Kulturversammlungen und Theaterveranstaltungen in Versammlungsstätten können Kosten-/ Gebührensätze
um bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn die Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegen.
7. Kostensätze für Sicherheitswachen und ständig wiederkehrende Leistungen können abweichend von den festgelegten Kosten-/Gebührensätzen um bis zu 30 % ermäßigt werden, wenn
dies durch eine besondere Situation gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für die Überlassung von
Feuerwehrgeräten an Dritte, wenn der Mietpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt.
8. Der Materialverbrauch wird nach Aufwand berechnet.
(5) Mit den sich nach Abs. 4 ergebenden Beträgen für den Sachaufwand sind alle durch den Betrieb
der Geräte entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und
Reinigung abgegolten, sofern diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind; zusätzlich sind zu zahlen:
1. Für verbrauchtes Material, insbesondere Sonderlöschmittel und Bindemittel: die Selbstkosten
der Stadt Ludwigshafen zuzüglich eines Zuschlages von 10 %, mindestens jedoch 5,00 EUR,
insbesondere für Lagerhaltung. Müssen verwendete Materialien der Entsorgung zugeführt
werden, so werden diese Kosten ebenfalls verrechnet.
2. Für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordenen Geräte:
die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffungskosten für Geräte, Schutzbekleidung und persönliche
Ausrüstung, es sei denn, die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen
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3.
4.
5.
6.
7.
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Verschleiß, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige
zurückzuführen. Zu den Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten wird ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 %, mindestens jedoch 5,00 EUR, erhoben.
Für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 überlassen wurden, die Ersatzbeschaffungskosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %,
mindestens jedoch 5,00 EUR.
Bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung, ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 %.
Bei besonderen Leistungen, ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 %.
Wird die Hilfe der Feuerwehr beim Eintreffen an der Einsatzstelle nicht mehr benötigt, so wird
ein Wegegeld in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten berechnet.
Bei Einsätzen im Rahmen des Ausnahmezustandes (insbesondere Sturm, Wasser, Eis), können für gleichartige Leistungen Pauschalsätze festgelegt werden. Der Ausnahmefall wird im
Einzelnen von der Stadt festgestellt.
(6) Neben dem Personal- und Sachaufwand sind zu entgelten:
1. Die bei der Heranziehung einer Werkfeuerwehr tatsächlich geltend gemachten Kosten (§ 15
Abs. 4 LBKG).
2. Die bei der Heranziehung von anderen Feuerwehren tatsächlich geltend gemachten Kosten
nach deren Kostensatzungen (§ 36 Abs. 3 und 4 LBKG). Die eingenommenen Beiträge werden anteilmäßig an die Träger der anderen Feuerwehren abgeführt.
3. Die bei Heranziehung im Rahmen der Allgemeinen Hilfe an private Hilfsorganisationen tatsächlich geltend gemachten Kosten (§§ 17 Abs. 1, 35 LBKG).
4. Die bei der Heranziehung von Unternehmen, Firmen, Behörden und anderen Institutionen für
Einsätze wie z.B. Probeentnahmen, Messungen und Analysen tatsächlich geltend gemachten
Kosten, zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 %.
§6
Entstehung des Anspruches und Fälligkeit
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), entsteht mit dem Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung.
Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der
Inanspruchnahme der Hilfe- und Dienstleistung. Werden nur Geräte überlassen, entsteht der Anspruch mit der Überlassung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühren werden durch Bescheid der Stadt Ludwigshafen angefordert
und sind innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Die Stadt Ludwigshafen ist berechtigt, vor Durchführung von Hilfe- und Dienstleistungen, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der möglicherweise entstehenden Kosten auf
die Kostenersätze und Gebühren zu fordern; sie kann den Beginn der Hilfe- und Dienstleistungen
im Sinne von § 3 Abs. 2 von der vorherigen Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen abhängig machen.
(4) Die Gebühren und Kostenersätze unterliegen der Einziehung nach dem
Vollstreckungsgesetz.
Verwaltungs-
§7
Haftung
(1) Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach den §§ 2 und 3 durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden, haftet die Stadt Ludwigshafen nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
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(2) Sachschäden, die der Feuerwehr bei Ausführung der Leistungen nach § 3 durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden sind, hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin zu ersetzen, sofern sie nicht
vom Feuerwehrpersonal verschuldet worden sind.
(3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung
der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Benutzer bzw. die
Benutzerin entstanden sind.
(4) Bei der Gestellung von Fahrzeugen und Geräten hat der Benutzer bzw. die Benutzerin grundsätzlich für entwendete sowie durch unsachgemäße Handhabung beschädigte Fahrzeuge und Geräte
Ersatz, zumindest in Höhe des Zeitwertes, zu leisten.
§8
In Kraft Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, 14.12.2001
Stadtverwaltung Ludwigshafen
Dr. Wolfgang Schulte
Oberbürgermeister
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Anlage
zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Ludwigshafen
Personal- und Sachaufwand bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
I. Personalaufwand
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Einsatz eines Feuerwehrmanns (SB)
Einsatz eines Tauchers
Einsatz eines Feuerwehrmanns (SB) bei Sicherheitswachen
Einsatz des Leitenden Notarztes
Einsatz des Organisatorischen Leiters
Interner Fachberater
Externer Fachberater
8.
Einsatz der SEG
9.
Einsatz eines Führungsstabes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2
LBKG, Einsatz eines Führungsstabes gem. § 4 Abs.1
Nr. 2 LBKG, Einer Technischen Einsatzleitung
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
48,00 EUR
95,50 EUR
48,00 EUR
pro Stunde
53,00 EUR
pro Stunde
48,00 EUR
pro Stunde
53,00 EUR
Es werden die in Rechnung gestellten
Kosten abgerechnet.
pro Person je Stun48,00 EUR
de
pro Person je Stun48,00 EUR
de
II. Sachaufwand
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
Löschfahrzeuge
Löschfahrzeug (LF 8)
Löschfahrzeug (LF 16)
Löschfahrzeug (LF 24/HLF20/20)
Tanklöschfahrzeug (TLF 8/12, Basis 2)
Tanklöschfahrzeug (TLF 8/18)
Tanklöschfahrzeug (TLF 24/50)
Trockentanklöschfahrzeug (Tro-TLF)
Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF-W, Basis 1)
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
94,00 EUR
110,00 EUR
134,00 EUR
110,00 EUR
94,00 EUR
134,00 EUR
134,00 EUR
48,00 EUR
2.
2.1
2.1.1
2.1.1
Sonderfahrzeuge
Hubrettungsfahrzeuge
Drehleiter (DLK 23/12)
Großraumrettungswagen (GRTW)
pro Stunde
pro Stunde
182,00 EUR
182,00 EUR
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.2.6
2.2.7
2.2.8
Rüst- und Gerätefahrzeuge
Rüstwagen (RW 1)
Rüstwagen mit Kran
Gerätewagen Haus (GW-Haus)
Gerätewagen Tier (GW-Tier)
Gerätewagen Transport (GW-T)
Gerätewagen Logistik (GW-Logistik)
Gerätewagen Wasser
Schlauchwagen (SW 2000 Tr)
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
94,00 EUR
156,00 EUR
48,00 EUR
37,50 EUR
18,00 EUR
61,00 EUR
61,00 EUR
61,00 EUR
6
Feuerwehrsatzung
2.2.9
2.2.10
2.2.11
Dekontaminations-Lastkraftwagen (Dekon-LKW)
ABC-Erkundungsfahrzeug
Gerätewagen GC/MS
2.3
2.3.1
2.3.2
Feuerwehranhänger
Luftkompressor inkl. Kraftstoff
DIA-Pumpe inkl. Kraftstoff
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pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
61,00 EUR
80,00 EUR
102,00 EUR
pro Stunde
pro Stunde
pro Tag
23,50 EUR
43,00 EUR
335,00 EUR
DIA-Pumpe ohne Kraftstoff
pro Stunde
pro Tag
20,00 EUR
136,00 EUR
2.3.3
2.3.4
Flutlichtanhänger
Spülmobil
pro Stunde
1. Tag
weiterer
48,00 EUR
145,00 EUR
90,00 EUR
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.4.5
2.4.6
2.4.7
Einsatzleitfahrzeuge
Einsatzleitwagen (ELW-K)
Einsatzleitwagen (ELW 1)
Einsatzleitwagen (ELW 2)
Einsatzleitwagen Wasser (ELW-W)
Führungskraftwagen (FüKW)
Leitender Notarzt (LNA)
Organisatorischer Leiter (OrgL)
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
18,00 EUR
48,00 EUR
72,00 EUR
48,00 EUR
18,00 EUR
18,00 EUR
18,00 EUR
2.5
2.5.1
Mannschaftstransportfahrzeuge
Mannschaftstransportfahrzeug-Ladepritsche
(MTF-L)
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF-Bus)
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)
pro Stunde
37,50 EUR
pro Stunde
pro Stunde
37,50 EUR
37,50 EUR
pro Stunde
73,00 EUR
pro Stunde
pro Tag
10,00 EUR
96,00 EUR
43,00 EUR
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Tag
pro Stunde
pro Tag
pro Stunde
pro Tag
pro Stunde
pro Tag
pro Stunde
pro Tag
pro Stunde
pro Stunde
72,00 EUR
72,00 EUR
75,00 EUR
588,50 EUR
37,50 EUR
287,00 EUR
156,00 EUR
1.241,00 EUR
75,00 EUR
603,50 EUR
156,00 EUR
1.241,00 EUR
61,00 EUR
61,00 EUR
2.5.2
2.5.3
2.6
2.6.1
2.6.2
Nachschubfahrzeuge
Wechselladerfahrzeug (WLF)
Abrollbehälter (AB)
-Mulde, -Pritsche
-Rüst, -Boot, -Schlauch, -Pumpen, -Schwimmsperre,
-Schaummittel, -Sanität, -Rohre
-Gefahrgut
-Kommunikation
-Strom inkl. Kraftstoff
-Strom ohne Kraftstoff
-Generator inkl. Kraftstoff
-Generator ohne Kraftstoff
-Löschwasserförderung
-Dekon P
-Dekon G
7
Feuerwehrsatzung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Sonstige, spezielle Fahrzeuge
Rettungsboot (RTB I, II, III) mit Motor
Mehrzweckboot (MZB)
Lastkraftwagen (Lkw)
Betreuungs-LKW
Gefahrgutübungsanhänger
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pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pro Stunde
pauschal bis zu 3
Tage
jeder weitere Tag
47,00 EUR
69,50 EUR
48,00 EUR
48,00 EUR
100,00 EUR
pro Stunde
pro Tag
21,50 EUR
174,50 EUR
Notstromaggregat 5 bis 10 kVA ohne Kraftstoff
pro Stunde
pro Tag
12,00 EUR
85,50 EUR
4.2
Elektropumpen
pro Stunde
pro Tag
12,00 EUR
85,50 EUR
4.3
Tragkraftspritzen, sonst. Pumpen inkl. Kraftstoff
pro Stunde
32,00 EUR
4.4
Schwimmsperre je Segment
pro Stunde
pro Tag
7,50 EUR
21,50 EUR
4.5
Be- und Entlüftungsgerät
pro Stunde
pro Tag
19,00 EUR
139,00 EUR
4.6
Kettensäge inkl. Kraftstoff
zusätzlich Schärfen
pro Stunde
je Kette
16,00 EUR
6,50 EUR
4.7
Baudielen, Stützen und sonstige Ausrüstung
bis zu einem Wert von:
250,00 EUR
bei einem Wert über:
250,00 EUR
pro Tag
pro Tag
7,50 EUR
15,00 EUR
4.
4.1
Feuerwehrtechnisches Gerät
Notstromaggregat 5 bis 10 kVA inkl. Kraftstoff
30,00 EUR
4.8
Arbeitsschlauch
1. Tag
weiterer Tag
13,00 EUR
6,50 EUR
4.9
Flüssigkeitsauffangbehälter bis 500 l zzgl. Reinigungskosten
Flüssigkeitsauffangbehälter über 500 l zzgl. Reinigungskosten
pro Stück/Tag
37,50 EUR
pro Stück/Tag
57,00 EUR
4.10
Ölauffangbehälter bis 10 m³
Ölauffangbehälter über 10 m³
pro Stück/Tag
pro Stück/Tag
48,00 EUR
72,00 EUR
4.11
Bergefässer
pro Stück/Tag
48,00 EUR
4.12
Luftkammertragzeit (inkl. Einrichtung wie Bestuhlung, Beleuchtung)
pro Stunde
43,00 EUR
8
Feuerwehrsatzung
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pro Tag
332,00 EUR
Das für den Transport, den Aufbau und ggf. die Reinigung des Luftkammertragzeltes eingesetzte Personal wird, wie auch das für den Transport eingesetzte Fahrzeug und das 5 kVA Stromaggregat,
entsprechend den in der Satzung festgelegten Kostensätzen verrechnet.
Zeltheizung ohne Kraftstoff
Zeltheizung mit Kraftstoff
pro Stunde
pro Stunde
4.14
Tauchcontainer
pro Tag
4.15
Entgelt für Überlassungen an Dritte:
Es werden die Sätze analog Punkt 4 zzgl. einem
Verwaltungskostenzuschlag von 10 % abgerechnet.
Bei den genannten Sätzen sind Transportkosten
nicht eingerechnet.
5.
5.1
Werkstattarbeiten
Prüfen, Reinigen und Trocknen eines Druck- oder
Saugschlauches
pro Stück
18,00 EUR
5.2
Einbinden von Druckschlauchkupplungen
pro Paar
19,00 EUR
5.3
Füllen von Pressluftflaschen
6 Liter Füllvolumen
10 Liter Füllvolumen
5.4
Atemschutzmaske reinigen, prüfen (Austausch von
Dichtungen, Membranen etc., je nach Zeitaufwand)
pro Stück
17,50 EUR
5.5
Atemschutzgerät reinigen
Atemschutzgerät prüfen
Atemschutzgerät Bebänderung waschen
pro Stück
pro Stück
pro Stück
14,50 EUR
27,00 EUR
13,50 EUR
4.13
12,00 EUR
25,00 EUR
107,00 EUR
3,50 EUR
4,50 EUR
(Atemschutzgerät reinigen, prüfen beinhaltet Grundgerät sowie Lungenautomat, Austausch von erforderlichen Dichtungen, Druckminderer etc., je nach
Zeitaufwand)
5.6
Wiederherstellung Einsatzpresslufthammer
(Atemschutzgerät reinigen und prüfen, Bebänderung
des Atemschutzgerätes waschen, Reinigen der Flaschenschutzhaube, Demontage sowie Montage der
Pressluftflasche, Füllen der Pressluftflasche)
pro Stück
87,00 EUR
5.7
Prüfen von EX- und EX-OX-Messgeräten der Firma
Auer ohne Verbrauchsmaterial
pauschal
77,00 EUR
5.8
Prüfen und Füllen von Feuerlöschern zzgl. Materialund Entsorgungskosten
pro Stück
21,50 EUR
5.9
Reinigen und Imprägnieren von Einsatzjacken für
Externe
pro Stück
13,00 EUR
9
Feuerwehrsatzung
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5.10
Reinigen von Chemieschutzanzügen (CSA)
pro Stück
79,00 EUR
5.11
Prüfen von Chemieschutzanzügen (CSA)
pro Stück
50,50 EUR
Dekontamination von Chemieschutzanzügen (CSA
nach Aufwand
Werkstattleistungen
pro Stunde
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
6.12
6.13
6.14
6.15
6.16
6.17
6.18
7.
7.1
Messungen, Probenahmen, etc. (ohne Personalund Fahrtkosten)
Temperatur-, pH-, Wettermessungen, etc.
Luftprobe
Wasserprobe, klein
Wasserprobe, groß
Bodenoberfläche/Sonstige
Bodenoberfläche (Bohrung)
Messungen mit Einzelprüfröhrchen
Messungen mit Simultantest Set
Messungen mit IR Spektroskop (Miran)
Messungen mit Photoionisationsdetektor (PID)
Messungen mit IMS (Warngerät)
Messungen mit IMS (Laborgerät)
Messungen Mit GC/MS Schnüffelsonde
Messungen mit GC/MS Luftmessung
Messungen mit GC/MS Boden/Extrakt
Messungen mit GC/MS Boden/Headspace
Messungen mit GC/MS Wasser/Extrakt
Messungen mit GC/MS Wasser, Purge + Trap
57,00 EUR
2,00 EUR
8,50 EUR
13,00 EUR
27,00 EUR
5,00 EUR
16,00 EUR
7,50 EUR
45,00 EUR
18,00 EUR
16,00 EUR
24,50 EUR
28,00 EUR
50,50 EUR
73,00 EUR
79,00 EUR
73,00 EUR
89,00 EUR
87,00 EUR
Pauschalierte Einsatzkosten
Hilfeleistung an Aufzugsanlagen;
Die Kostensätze bei Einsätzen des HLF tages- und
zeitabhängig festgelegt.
1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr)
2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr,
Sonntag, Feiertag)
pauschal
pauschal
72,00 EUR
109,00 EUR
pauschal
pauschal
72,00 EUR
109,00 EUR
Für die Festlegung des gültigen Kostensatzes ist der
Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich.
7.2
Einfangen und/oder Unterbringen von Tieren;
Die Kostensätze bei Einsätzen des GW-Tier sind tages- und zeitabhängig festgelegt.
1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr)
2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr,
Sonntag, Feiertag)
Für die Festlegung des gültigen Kostensatzes ist
der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich.
10
Feuerwehrsatzung
7.3
1-05
Tür öffnen/verschließen;
Die Kostensätze bei Einsätzen des GW-Haus sind
tages- und zeitabhängig festgelegt.
1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr)
2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr,
Sonntag, Feiertag)
pauschal
pauschal
72,00 EUR
109,00 EUR
Schließzylinder
Rundzylinder
Fräser
pauschal
pauschal
pauschal
11,00 EUR
91,00 EUR
27,00 EUR
1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr)
2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr,
Sonntag, Feiertag)
pauschal
pauschal
188,00 EUR
277,00 EUR
Für den notwendigen Materialverbrauch wird je qm
pauschal berechnet.
pauschal
14,00 EUR
pauschal/Lehrgang
90,00 EUR
Für die Festlegung des gültigen Kostensatzes ist
der Zeitpunkt der Auftragserteilung maßgeblich.
7.4
Notverschalung
Der Kostensatz für Notverschalung ist zeitabhängig
festgelegt.
8.
8.1
Leistungen in Aus- und Fortbildung
Lehrvortrag Brandschutzunterweisung
8.2
8.2.1
Einweisung Handfeuerlöscher
Einweisung Handfeuerlöscher für Großkunden
Pauschal bis 20 Personen/Veranstaltung
pauschal/Person
pauschal
19,00 EUR
270,00 EUR
8.3
8.3.1
Seminar Verhalten im Brandfall
Seminar Verhalten im Brandfall erweitert
pauschal/Person
pauschal/Person
1
8.4
Ausbildung zur Selbsthilfekraft in Krankenhäusern,
Altenheimen und anderen Einrichtungen nach § 15
LBKG
Fortbildung zur Selbsthilfekraft in Krankenhäusern,
Altenheimen und anderen Einrichtungen nach § 15
LBKG (mind. 6, max. 15 Personen)
pauschal/Person
8.4.1
8.5
8.5.1
8.6
8.6.1
1
24,00 EUR
61,00 EUR
1
160,00 EUR
pauschal/Person
² 48,00 EUR
1
Ausbildung zur Selbsthilfekraft in Warenhäusern u.a.
nach § 26 VkVO
Fortbildung zur Selbsthilfekraft in Warenhäusern u.a.
nach § 26 VkVO (mind. 6, max. 15 Personen)
pauschal/Person
Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten inkl. Lehrunterlagen
Fortbildung für Brandschutzbeauftragte
pauschal/Person
1
950,00 EUR
pauschal/Person
1
324,00 EUR
pauschal/Person
160,00 EUR
² 48,00 EUR
11
Feuerwehrsatzung
8.7
1-05
8.7.1
8.7.2
Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger
- mit Filtergerät
- inkl. Stellen einer Maske
- inkl. Stellen einer Maske mit Filter
pauschal/Person
pauschal/Person
pauschal/Person
76,00 EUR
86,00 EUR
1
106,00 EUR
8.8
8.8.1
Atemschutzgeräteträger nach FwDV 7
- inkl. Stellen eines Pressluftatmers
pauschal/Person
pauschal/Person
1
8.9
8.9.1
Grundlehrgang Teil 1 nach FwDV 2
- inkl. Stellen eines Pressluftatmers
pauschal/Person
pauschal/Person
1
8.10
8.10.1
Fortbildungslehrgang Truppführer/-in
- inkl. Verpflegung und Stellen eines Pressluftatmers
pauschal/Person
pauschal/Person
1
8.11
8.11.1
8.11.2
Ausbildung zum CSA Atemschutzgeräteträger
- inkl. Stellen Schutzanzug
- inkl. Schutzanzug und Pressluftatmer
pauschal/Person
pauschal/Person
pauschal/Person
144,00 EUR
159,00 EUR
1
198,00 EUR
8.12
8.12.1
Atemschutzbelastungsübung
- inkl. Stellen eines Pressluftatmers
pauschal/Person
pauschal/Person
16,00 EUR
55,00 EUR
8.13
8.13.1
Atemschutzbelastungsübung mit Einsatztätigkeit
- inkl. Stellen eines Pressluftatmers
pauschal/Person
pauschal/Person
35,00 EUR
74,00 EUR
8.14
8.14.1
Brandschutzbeauftragte
Fortbildung für Brandschutzbeauftragte
pauschal/Person
pauschal/Person
8.15
Fachvortrag: Retten aus Lkw-Unfall (max. 25 Personen)
pauschal/Person
276,00 EUR
8.16
Patientengerechtes
Lkw/Pkw
pauschal/Person
76,00 EUR
8.17
Aufsperrtechniken
pauschal/Person
150,00 EUR
8.18
Grundlehrgang Werkfeuerwehrmann/-frau
pro Ausbildung
37,00 EUR
8.19
Erste Hilfe (betrieblicher Ersthelfer)
pauschal/Person
35,00 EUR
8.20
Maschinist von Einsatzfahrzeugen
pauschal/Person
8.21
Sprechfunker
pauschal/Person
8.22
8.22.1
Fortbildung Motorsägenführer
- inkl. Stellung einer Kettensäge und Zubehör
pauschal/Person
pauschal/Person
70,00 EUR
115,00 EUR
8.23
Fahrer Flurförderfahrzeug nach UVV
pauschal/Person
224,00 EUR
8.24
Kranführer Lkw-Ladekrane
pauschal/Person
368,00 EUR
Retten
aus
Verkehrsunfall
1
1
1
1
1
1
1
204,00 EUR
243,00 EUR
627,00 EUR
666,00 EUR
346,00 EUR
385,00 EUR
950,00 EUR
324,00 EUR
1
1
76,00 EUR
160,00 EUR
Sind bei den unter:
8.2 / 8.3 / 8.3.1 / 8.4 / 8.4.1 / 8.5 / 8.5.1 / 8.7 / 8.7.1 / 8.7.2 / 8.8 / 8.8.1 / 8.9 / 8.9.1 / 8.10 / 8.10.1 /
8.11.1 / 8.11.2 / 8.14 / 8.16 / 8.19 / 8.22 / 8.22.1 genannten Lehrgängen mehr als 9 Teilnehmer/ innen pro Auftraggeber gemeldet, so wird die Kostenpauschale um 5 % pro Person reduziert.
1
in den Lehrgangsgebühren sind die Mittagsverpflegung und die Getränke enthalten
² in den Lehrgangsgebühren sind die Pausengetränke enthalten. Eine Mittagsverpflegung ist nicht
vorgesehen.
12
Feuerwehrsatzung
9.
9.1
Leistungen im vorbeugenden Brandschutz
Aufschalten von Brandmeldeanlagen
9.2
1-05
monatlich
30,00 EUR
Aufschalten von zusätzlichen Alarm-/ Störungsmeldungen (z.B. der Gefahrenmeldeanlagen, Heizanlagen
u.a.)
Je Kriterium (Grundgebühr inkl. Leistungsgebühr)
monatlich
15,00 EUR
9.3
Entgegennahme eines Sabotagealarms
monatlich
5,00 EUR
9.4
Entgegennahme von Notrufsprechstellen
monatlich
20,00 EUR
9.5
Entgegennahme von Aufzugsnotrufen (ohne Übertragungseinrichtung)
bis 1 Aufzug
Je weiterer Aufzug
Einmalige Aufschaltgebühr von Aufzügen
monatlich/Objekt
monatlich/Objekt
pro Aufzug
20,00 EUR
10,00 EUR
50,00 EUR
pro Stunde
82,50 EUR
9.5.1
9.5.2
9.6
Abnahme und Überprüfung von Brandmeldeanlagen,
Schlüsseldepots
(Mindestabrechnungszeit 1 Stunde zzgl. Anfahrtspauschale von 0,5 Stunden)
9.7
Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen
9.7.1
Einsatz der Feuerwehr nach Fehlalarmierung durch
Brandmeldeanlage
Überprüfung einer Brandmeldeanlage auch nach Fehlalarmierung ohne Einsatz der Feuerwehr
pauschal
546,00 EUR
pauschal
94,50 EUR
9.8
Schlüsselaufbewahrung je Objekt
monatlich
39,00 EUR
9.9
Schlüsselzubringung
Schlüsseltransport bei Gefahrenmeldeanlagen, sofern
der Schlüsselträger nicht erreichbar ist.
Die Kostensätze sind tages- und zeitabhängig festgelegt
pauschal
pauschal
60,50 EUR
91,00 EUR
Brandschutztechnische Beratung außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens
zzgl. Anfahrtspauschale von 0,5 Stunden
pro Stunde
82,50 EUR
Beratung von Architekten, Fachingenieuren, Bauherren, Firmen oder anderen, auch telefonisch: für Bauvorhaben, die Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen sind
und der Gesamtaufwand 15 Minuten übersteigt
pro Stunde
82,50 EUR
Brandschutztechnische Zustandsbesichtigung und
zusätzliche brandschutztechnische Abnahme zzgl.
Anfahrtspauschale von 0,5 Stunden
pro Stunde
82,50 EUR
Brandschutzordnung
pro Stück
9.7.2
1. Normaltarif (Werktag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr)
2. Sondertarif (Werktag 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr,
Sonntag, Feiertag)
9.10
9.11
9.12
9.13
3,00 EUR
13
Feuerwehrsatzung
10.
10.1
Sonstige Kostensätze
Übernachtung eines Gastes in der Feuerwache
Übernachtung im Rahmen der Aus-/Fortbildung. Bei
mehr als 7 Tage Dauer
1-05
pro Nacht
11,00 EUR
pro Nacht
5,50 EUR
10.2
Akteneinsicht
Kostensatz entsprechend der jeweils
gültigen Landesverordnung über die
Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art.
10.3
Erstellen und Ändern von Einsatzunterlagen Dritter,
soweit kein Vertragsverhältnis bzgl. einer Gefahrenmeldeanlage besteht.
pauschal/pro Erfassung
12,00 EUR
14

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