Merkblatt Fische waidgerecht töten

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Merkblatt Fische waidgerecht töten
FISCHEREIAUFSICHT IM FREISTAAT SACHSEN
NICHT GEWERBLICHES WAIDGERECHTES TÖTEN VON FISCHEN
Gemäß § 2 Abs. 3 Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung - FischVO) - vom 25.09.1995 (SächsGVBl. S. 339) in der Fassung vom 21.05.1999
(SächsGVBl. S. 341) , sind Köderfische vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Fischereibehörde lässt sich als zuständige Stelle bei der Definition des Begriffes „waidgerecht töten“
maßgeblich von der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder
Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I 1997 S. 405-415)
leiten.
Wer einen Fisch (auch Köderfisch) schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem
Schlachten oder Töten betäuben.
Ohne vorherige Betäubung dürfen nur Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden,
durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges
Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens, geschlachtet oder getötet werden.
Fische sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
Kopfschlag
Der Kopfschlag darf nur bei anschließendem Entbluten eingesetzt werden. Er ist mit einem
geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen.
Wer einen Fisch schlachtet, muss sofort nach dem Betäuben mit dem Entbluten beginnen.
Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
Entblutungsschnitt
Der Entblutungsschnitt es so zu führen, dass dabei mit einem ausreichend tiefen Schnitt die
Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden.
Zur besseren Veranschaulichung der Handlungsabfolge beim waidgerechten Töten wurde Bildmaterial
ausgewählt, dass keine typischen Köderfische darstellt.
FISCHEREIAUFSICHT IM FREISTAAT SACHSEN
NICHT GEWERBLICHES WAIDGERECHTES TÖTEN VON FISCHEN
Herausgeber:
Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft
Fischereibehörde
Postfach 1140, 02697 Königswartha
Tel.: (03 59 31) 2 96 43
Fax: (02 59 31) 2 96 11
Redaktionsschluß: 16.01.2003