Fall 8: „Der Kurzschluss und seine Folgen“ - WWW

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Fall 8: „Der Kurzschluss und seine Folgen“ - WWW
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus
Fall 8: „Der Kurzschluss und seine Folgen“
K hat endlich seine lang ersehnte Lohnerhöhung erhalten. Diese plant er für den Kauf eines
neuen Computers ein, da sein jetziger nicht mehr richtig funktioniert. Da K nur beste Qualität
erwerben möchte, begibt er sich in das Computerfachgeschäft des F.
Nach langem Suchen, Vergleichen und Überlegen ersteht K schließlich von Fachhändler F
einen neuen Computer für 990,- Euro. Voller Stolz geht K mit seinem neu erworbenen
Computer nach Hause. Als er das Gerät anschließt, gibt es aufgrund eines Defekts des
Netzteils einen Kurzschluss. Das Netzteil wird dabei zerstört, der restliche Computer bleibt
unversehrt.
K erleidet einen Stromschlag und muss sich in ärztliche Behandlung begeben. Ihm entstehen
Behandlungskosten i.H.v. 350,- Euro. Weiterhin lässt K für 250,- Euro ein neues Netzteil in
den Computer einbauen, um diesen wieder benutzen zu können. Der Defekt am Netzteil war
dem F weder bekannt noch erkennbar.
K verlangt nun von F Schadensersatz i.H.v. 250,- Euro für das neue Netzteil sowie 350,- Euro
für die Behandlungskosten.
Zu Recht?
Bearbeiterhinweis: Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) sind nicht zu prüfen!
Fall 9: „Wer schön sein will, muss leiden…“
Nach einem Friseurbesuch entschließt sich D den neuen leistungsstarken „High- Speed“ Haar
Fön zu kaufen. Ihre Friseurin hatte solch ein Modell gerade benutzt und D war einfach nur
begeistert. Die Haare waren innerhalb von einer Minute komplett trocknen. Mit ihrem Fön
zu Hause benötigt D für das Trocknen ihrer Haare fast 5 Minuten.
Im Elektrofachgeschäft des A wird D auch fündig. Drei Tage später wäscht sich D die Haare
und möchte natürlich auch gleich ihren neuen Fön ausprobieren. Da am Fön der
Temperaturregler defekt ist, wird der Fön so heiß, dass D Verbrennungen an ihren Haaren
und an ihrer Kopfhaut erleidet. Dieser Defekt am Temperaturregler war dem A weder
bekannt noch erkennbar.
D verlangt von A für die erlittenen Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut
Schadensersatz in Form eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Zu Recht ?
Bearbeitervermerk: Die konkrete Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes ist nicht zu
bestimmen.