11 Doppelte Haushaltsführung

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11 Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung
11 Doppelte Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn sie betrieblich
bzw. beruflich veranlasst ist. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung liegt
immer vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden. Verpflegungsmehraufwendungen werden jedoch nur für die ersten 3 Monate anerkannt. Im Übrigen kann
je Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € pro Woche für eine Familienheimfahrt geltend gemacht werden.
11.1 Betriebliche/berufliche Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung, die steuerlich anzuerkennen ist, liegt vor, wenn
der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer
 an seinem Tätigkeitsort eine Zweitwohnung hat, um seine Betriebs- oder
Arbeitsstätte schneller erreichen zu können und
 eine Hauptwohnung, die den Lebensmittelpunkt darstellt.
Nach der Rechtsprechung des BFH, die von der Finanzverwaltung anerkannt
worden ist, spielt es keine Rolle, wann jemand welche Wohnung bezogen oder
die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt hat (BFH-Urteile vom
5.3.2009, VI R 58/06 und VI R 23/07). Sobald ein doppelter Haushalt entstanden ist, sind die notwendigen Aufwendungen ohne zeitliche Begrenzung als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Wichtig!
Es kommt allein darauf an, dass eine
 Zweitwohnung am Beschäftigungsort existiert,
 die räumlich von der Hauptwohnung entfernt liegt.
Es dürfen nur die notwendigen Kosten geltend gemacht werden. Auswirkungen
ergeben sich hier vor allem bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung am
Beschäftigungsort. Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, sind der Übersicht zu entnehmen, die auf der folgenden Seite abgedruckt ist.
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Doppelte Haushaltsführung
11.2 Übersicht über die abziehbaren Aufwendungen
Art der Aufwendungen
abziehbarer Betrag
bis 31.12.2013 ab 1.1.2014
Verpflegungsmehraufwand:
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand
(§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) begrenzt auf die Dauer
von 3 Monaten, gestaffelt nach der täglichen
Abwesenheit von
0,00 €
0,00 €
 weniger als 8 Std./nicht mehr als 8 Std.
12,00 €
6,00 €
 mindestens 8 Stunden/mehr als 8 Std.
 mehrtägige Abwesenheit: An- und Abreise12,00 €
0,00 €
tag nicht mehr als 8 Std.
12,00 €
12,00 €
 mindestens 14 Stunden
24,00 €
24,00 €
 24 Stunden
Kosten der Unterkunft:
tatsächliche
tatsächliche
Notwendige Kosten der Unterkunft am BeKosten
Kosten
schäftigungsort ohne zeitliche Begrenzung
(Durchschnittsmie(maximal
1.000 €
(unterschiedliche Obergrenzen beachten, siete
einer
60
m²
pro
Monat)
he unter 11.8.)
großen Wohnung)
Pauschale Erstattung an Arbeitnehmer ohne
Einzelnachweis je Übernachtung
20 €
20 €
- in den ersten 3 Monaten pro Tag bis zu
5
€
5€
- in der Folgezeit pro Tag bis zu
Voraussetzung ist, dass die Wohnung nicht
unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist (R 9 Abs. 11 Nr. 3
LStR).
Fahrten anlässlich des Wohnungswechsels
zu Beginn u. Ende der doppelten Haushalts0,30 €
0,30 €
führung pro gefahrenen Kilometer
oder tatsächliche oder tatsächli(R 9.11 Abs. 6 LStR)
Kosten
che Kosten
Familienheimfahrt maximal 1 x pro Woche
je Entfernungskilometer, unabhängig vom
0,30 €
0,30 €
Verkehrsmittel (§ 9 Abs. 2 EStG)
Bei Fahrzeugen, die zum Betriebsvermögen
gehören, sind die Kosten, die über 0,30 € pro
Entfernungskilometer hinausgehen, nicht abziehbar.
Bei Pauschalierung ist mit 0,002% vom inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs je Entfernungskilometer zu
rechnen.
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Doppelte Haushaltsführung
11.3 Prüfschema doppelte Haushaltsführung
Wohnort: Wohnung mit
eigenem Hausstand, der Mittelpunkt der Lebensinteressen
ist
Ort der Tätigkeit (Beschäftigungsort) befindet
sich außerhalb des
Wohnorts
ja
Es befindet sich keine
Zweitwohnung am Beschäftigungsort
Zweitwohnung am Beschäftigungsort(ggf. auch
in einer Wohngemeinschaft
Ergebnis: Keine doppelte
Haushaltsführung
Ergebnis: doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt
11.4
Doppelte Haushaltführung auch bei Wegverlegung des
Hauptwohnsitzes
Der BFH hat immer wieder zugunsten der Betroffenen entschieden. Die nachfolgenden Urteile, die von der Finanzverwaltung anerkannt werden, zeigen die wesentlichen Punkte, die bei der steuerlichen Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung zu beachten sind.



Eine doppelte Haushaltsführung bleibt bestehen, auch wenn die Hauptwohnung gewechselt wird (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03).
Unverheiratete Partner, die an verschiedenen Orten berufstätig sind und am
jeweiligen Beschäftigungsort wohnen, können nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung (Hauptwohnung) erklären. Es liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor, die
steuerlich anzuerkennen ist (BFH-Urteil vom 15.3.2007, VI R 31/05).
Bestehen zwei Betriebs- bzw. Arbeitsstätten und wurde an der auswärtigen
Betriebs- oder Arbeitsstätte eine Zweitwohnung begründet, dann liegt eine
doppelte Haushaltsführung vor (BFH-Urteil vom 24.5.2007, VI R 47/03).
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




Ein Alleinstehender führt einen doppelten Haushalt, wenn er am Wohnort
einen eigenen Hausstand hat (BFH-Urteil vom 14.6.2007, VI R 60/05); bereits eine Wohngemeinschaft kann ausreichend sein (BFH-Urteil vom 28.3.
2012, VI R 25/10).
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig sind, jeweils dort wohnen und nach der Eheschließung eine der Wohnungen als Familienwohnung bestimmt wird (BFH-Urteil
vom 6.3.2008, VI R 3/05).
Beiderseits erwerbstätige Ehegatten begründen eine doppelte Haushaltsführung, wenn die Hauptwohnung an den Tätigkeitsort des anderen Ehegatten
verlegt wird und damit die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung
wird (BFH-Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/07).
Ein Lediger begründet nur dann einen doppelten Haushalt, wenn er einen
eigenen Hausstand unterhält. Das ist der Fall, wenn er in einer Wohnung
wohnt, die von seiner Lebenspartnerin angemietet wurde, und er sich an der
Haushaltsführung beteiligt. Er muss sich nicht an der Miete beteiligen, wenn
er sich an den übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt
(BFH-Urteil vom 18.11.2008, VI B 37/08).
Eine betrieblich bzw. beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung liegt auch
dann vor, wenn der Unternehmer seinen Haupthaushalt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und sich dort nur noch ein Zweithaushalt befindet, von dem aus er seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht
(BFH-Urteile vom 5.3.2009, VI R 58/06 und VI R 23/07).
11.5
Eigener Hausstand am Wohnort, der Mittelpunkt der
Lebensinteressen ist
Unabhängig davon, ob jemand verheiratet oder ledig ist, erfüllt er die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn er
 eine Hauptwohnung am Wohnort hat, die sein Lebensmittelpunkt ist, und
 eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort hat, von der aus er seiner Tätigkeit
nachgeht.
Wichtig ist also, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand
unterhält und sich hier an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Um
am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand zu haben, ist es aber nicht zwingend
erforderlich, dort ein dauerhaftes hauswirtschaftliches Leben zu führen. Es reicht
aus, wenn sich der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer in seinem Haupthaushalt
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Doppelte Haushaltsführung
regelmäßig aufhält. Ausgenommen sind die Zeiten, die er berufsbedingt am Beschäftigungsort verbringt oder in denen er Urlaub macht.
Praxis-Beispiel (1):
Ein unverheirateter Arzt wohnt in München und übernimmt eine Arztpraxis in
Ingolstadt. Aufgrund der Entfernung und wegen der Bereitschaftsdienste, die er
übernehmen muss, mietet er eine Zweitwohnung in Ingolstadt. Er behält seinen Hauptwohnsitz in München bei und hält sich dort regelmäßig (an den
Wochenenden) auf. Das reicht aus, um in München einen eigenen Hausstand
zu haben.
Praxis-Beispiel (2):
Der Arbeitnehmer ist verheiratet und wohnt in Köln. Seine Arbeitsstätte befindet sich in Dortmund, wo er eine Zweitwohnung gemietet hat. Er behält seinen
Hauptwohnsitz in Köln bei. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und fährt zeitweise mit ihm nach Dortmund. Am Wochenende halten sie sich jedoch in der
Regel in Köln auf.
Der Arbeitnehmer hat in Köln einen eigenen Hausstand, sodass er seine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen
kann.
Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer muss zumindest Einfluss auf die Haushaltsführung nehmen können. Er unterhält deshalb keinen eigenen Haushalt, wenn er
in einem fremden Haushalt eingegliedert ist, z. B. im Haushalt der Eltern oder als
Gast.
Praxis-Beispiel (3):
Ein Unternehmer lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem 24 m²
großen Wohnheimzimmer ohne eigene Kochgelegenheit. Die Lebensgefährtin
trägt die gesamten Kosten. Konsequenz: Der Unternehmer hat keinen eigenen
Haushalt (Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15.1.2009, 2 K 7/07).
Eine doppelte Haushaltsführung setzt also voraus, dass am Ort des Lebensmittelpunkts ein eigenständiger Haushalt geführt wird. Das gilt nicht nur für Verheiratete, sondern auch für alleinstehende Personen (BFH-Urteil vom 28.3.2012,
VI R 87/10).
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Doppelte Haushaltsführung
Eine alleinstehende Person, die eine abgeschlossene Wohnung nutzt, hat einen
eigenen Haushalt, selbst wenn sich die Wohnung im Haus der Eltern befindet
und keine Miete dafür gezahlt wird. In dieser Wohnung muss der Alleinstehende
einen eigenen Hausstand führen. Davon ist auszugehen, wenn er sich dort regelmäßig aufhält – unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit.
Die Wohnung am Lebensmittelpunkt muss eine angemessene Größe haben, damit dort ein eigener Hausstand geführt werden kann. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Wohnung am Wohnort, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, größer ist als die Wohnung am Tätigkeitsort. Das heißt, die Wohnung am
Lebensmittelpunkt darf durchaus kleiner sein, wenn im Übrigen feststeht, dass
sich dort der Lebensmittelpunkt befindet. Eine doppelte Haushaltsführung wird
auch nicht dadurch beendet, dass am Wohnort eine neue Wohnung bezogen
wird. Ein Umzug am Wohnort ist also unproblematisch. Das gilt gleichermaßen
für Verheiratete und Ledige (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 11/02).
Praxis-Tipp
Bei Alleinstehenden unterstellt das Finanzamt immer wieder, dass die eigentliche
Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden. Hiergegen können sich Alleinstehende zur Wehr setzen, indem sie darlegen, dass sie an ihrem Lebensmittelpunkt einen eigenständigen Haushalt führen. Nach dem BFH-Urteil vom 28.3.
2012 (VI R 87/10) reicht es aus, wenn sie
 dort eine eigene Wohnung haben und
 sich dort regelmäßig aufhalten (nur unterbrochen durch arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten).
Nutzt jemand z. B. eine abgeschlossene Wohnung bzw. einen abgeschlossenen
Teilbereich im Haus seiner Eltern, muss er wie folgt unterscheiden:
 Zahlt er für die Wohnungsüberlassung eine Miete an seine Eltern, ist stets von
einem eigenen Haushalt auszugehen.
 Zahlt er keine Miete und auch keine Nebenkosten, handelt es sich nicht um
seine Wohnung, sondern um die seiner Eltern. Um nachzuweisen, dass er
trotzdem einen eigenen Hausstand hat, muss er darlegen, wie er sich persönlich und finanziell an der Führung dieses Hausstands beteiligt. Es reicht
nicht aus, wenn das Kind Räume des Hauses kostenlos bewohnt und gelegentlich Investitionen übernimmt, wie z. B. die Finanzierung einer Sauna
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Doppelte Haushaltsführung
oder eines Wintergartens (Urteil des Finanzgerichts München vom 24.9.
2009, Az. 15 K 3320/06).
Praxis-Tipp
Wenn ein Unternehmer oder Arbeitnehmer Wohnräume z. B. der Eltern nutzt,
sollte es sich möglichst um eine abgeschlossene Wohnung handeln. Er sollte unbedingt eine Miete vereinbaren, die der ortsüblichen Miete entspricht.
11.6
Umfang, in dem Verpflegungskosten geltend gemacht
werden können
Die Verpflegungspauschalen werden nur für maximal drei Monate gewährt (§ 4
Abs. 5 Nr. 5 Satz 6 EStG; § 9 Abs. 4a EStG n.F.). Bei einer doppelten Haushaltsführung besteht ein Rechtsanspruch darauf, die Pauschbeträge zu erhalten. Das
Finanzamt darf die Pauschalen nicht kürzen und zwar auch dann nicht, wenn es
der Auffassung ist, dass der Ansatz der Verpflegungspauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Es sind dieselben Pauschbeträge anzusetzen, wie sie für
auswärtige Tätigkeiten gelten (siehe Übersicht unter 11.2.).
Eine doppelte Haushaltsführung wird also nur dann begründet, wenn sich der
Betrieb oder eine Arbeitsstätte weiter entfernt vom Wohnort befindet und am Tätigkeitsort eine Zweitwohnung zur Verfügung steht. Für die ersten 3 Monate der
doppelten Haushaltsführung können Verpflegungspauschalen beansprucht werden. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der jeweils täglichen Abwesenheit vom
Wohnort.
Praxis-Beispiel:
Die Wohnung des Unternehmers befindet sich in Köln. Er eröffnet im Juni
2013 einen Betrieb in Münster und behält seine Wohnung in Köln bei. Er mietet in Münster zusätzlich eine Wohnung an und begründet damit eine doppelte
Haushaltsführung. An den Wochenenden fährt er nach Köln. Er fährt jeweils
freitags nach Köln und kehrt montags nach Münster zurück.
Er ist in den Monaten Juni bis August an 37 Tagen 24 Stunden und an 28 Tagen mehr als 14 Stunden von Köln abwesend. Er kann somit folgende Verpflegungspauschalen geltend machen:
37 Tage x 24 € =
888 €
28 Tage x 12 € =
336 €
zusammen also
1.224 €
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Doppelte Haushaltsführung
SKR 03/SKR 04
4674/ Reisekosten Unter- 1.224 € an 1890/ Privateinlage
6674 nehmer Verpfle2180
gungsmehraufwand
1.224 €
Hinweis: Der BFH hat entschieden, dass die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate verfassungsgemäß ist, auch
wenn die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet worden
ist (Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08).
11.7
Aufwendungen für Fahrten zwischen dem eigenen
Hausstand und dem Beschäftigungsort
Kosten für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche dürfen
als Betriebsausgaben abgezogen werden. Unabhängig vom Verkehrsmittel darf
nur eine Pauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden.
Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung. Die Fahrt des anderen Ehegatten
zum Beschäftigungsort (umgekehrte Familienheimfahrt) ist steuerlich nicht
begünstigt (BFH-Urteil vom 2.2.2011, VI R 15/10). Eine umgekehrte Familienheimfahrt ist nur ausnahmsweise begünstigt, wenn der Ehegatte am auswärtigen
Tätigkeitsort aus beruflichen Gründen daran gehindert ist, nach Hause zu fahren,
z. B. wenn er über das Wochenende Bereitschaftsdienst hat.
Wird ein Firmenwagen genutzt, dürfen die Aufwendungen, die über 0,30 € pro
Entfernungskilometer hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Kosten, die auf die Familienheimfahrten entfallen, werden entweder
nach den tatsächlichen Aufwendungen oder mit einem pauschalen Wert ermittelt.
Der Unternehmer ermittelt die private PKW-Nutzung mit den tatsächlichen Kosten, wenn er
 ein Fahrtenbuch führt, das bei der Aufteilung der betrieblichen und privaten
Fahrtkostenanteile zugrunde gelegt wird oder
 den PKW zu nicht mehr als 50% betrieblich genutzt hat.
Dann ist der Unternehmer gezwungen, die Kosten für seine Familienheimfahrten
ebenfalls mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.
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