Falschparker: Warum Sie nicht zu lange tatenlos zusehen sollten
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Falschparker: Warum Sie nicht zu lange tatenlos zusehen sollten
Falschparker: Warum Sie nicht zu lange tatenlos zusehen sollten Foto: © decisiveimages - Fotolia.com Ihr Mieter parkt, wie er will: Mal im Hof, mal vor der Garage, mal direkt vor der Haustür. Ein echtes Ärgernis nicht nur für Sie, sondern auch die anderen Mieter im Haus. Doch ärgern allein nützt nichts: Sie müssen etwas unternehmen - und das möglichst schnell, denn sonst wird Ihr Innenhof zum Parkplatz. Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Falschparker: Wie Sie dem einen Riegel vorschieben! Ihr Mieter darf nur in, nicht vor der Garage parken Parkt Ihr Mieter regelmäßig vor und nicht in der Garage, sollten Sie dem Falschparker schleunigst einen Riegel vorschieben. Das darf Ihr Mieter nämlich nicht! Am besten fordern Sie ihn schriftlich auf, das Falschparken zu unterlassen – notfalls per Abmahnung. Denn: Schauen Sie dem Falschparken des Garagenmieters jahrelang tatenlos zu, wird aus der Unsitte des Garagenmieters leicht das Recht, vor der Garage parken zu dürfen. Falsch parken ist kein Kündigungsgrund Reagieren Sie zu spät auf einen Falschparker, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Unterlassungsklage wegen des Schikaneverbots nach § 226 BGB abgewiesen wird (AG Flensburg, Urteil v. 1.9.1998, 68 C 691/97, WuM 2000 S. 628). Das unerlaubte Parken auf einem Grundstück stellt zumindest jedoch dann keine erhebliche, eine fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn zuvor das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet wurde (AG Offenbach, Beschluss v. 4.12.2013, 37 C 180/13). Im Innenhof parken: Schauen Sie nicht zu lange untätig zu Parkt Ihr Mieter sein Auto lieber immer im Innenhof statt auf der Straße, dürfen Sie ihm das verbieten. Auch dann noch, wenn Sie es bisher geduldet haben. Rechtlich ist es so: Wenn im Mietvertrag nichts von einem Stellplatz steht, hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf. Selbst eine stillschweigende Zustimmung scheidet dann aus. Das Abstellen eines Autos auf dem Hof oder im Innenhof zählt als Sondernutzung. Untätigkeit signalisiert noch keine Zustimmung Auf so eine Sondernutzung hat der Mieter ohne besondere Vereinbarung keinen Anspruch. Nur wenn Sie als Vermieter ihm zu erkennen geben, dass er dort parken darf, darf Ihr Mieter auch künftig bis vor seine Haustür fahren. So ein zustimmendes Verhalten ist aber noch nicht darin zu sehen, dass Sie bloß untätig zusehen, wie Ihr Mieter unerlaubt im Innenhof parkt. Dem kommt nicht die Bedeutung einer Willenserklärung mit dem Inhalt: „Ich bin damit einverstanden!“ zu, sondern es handelt sich lediglich um ein Dulden eines Zustands. Dieses Dulden können Sie jedoch jederzeit widerrufen. Lediglich, wenn es auf der Straße keine Be- und Entlademöglichkeit gibt, müssen Sie dem Mieter das kurzzeitige Benutzen des Hofs zum Ein- und Ausladen gestatten (AG Hohenschönhausen, Urteil v. 22.2.2007, 10 C 492/06, GE 2007 S. 725). meineimmobilie.de-Tipp Wenn Sie als Vermieter ein bestimmtes Verhalten Ihres Mieters lange Zeit akzeptieren und erst Jahre später beanstanden, erschweren Sie sich vor Gericht den Nachweis, dass das Verhalten plötzlich vertragswidrig sein soll. Ärgern Sie sich über ein bestimmtes Mieterverhalten, sollten Sie das zunächst zeitnah – also nicht Jahre später! – abmahnen. Hilft das nichts, können Sie eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter erheben. Das ist gegenüber einer Kündigung der "mildere Weg", noch dazu, wenn Sie den Mieter behalten wollen.