Zustimmungsverweigerung wegen unzureichender Ausschreibung
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Zustimmungsverweigerung wegen unzureichender Ausschreibung
VG Frankfurt a. M. v. 21.1.2008 – 23 K 3795/07.F.PV Zustimmungsverweigerung wegen unzureichender Ausschreibung Ein Personalrat kann nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (~ § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) geltend machen, eine Einstellung oder die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit sei nur unter Beachtung bestehender Verfahrensregelungen zu Ausschreibungen zulässig. VG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.1.2008 – 23 K 3795/07.F.PV (V) – Zum Sachverhalt Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerungen des Antragstellers hinsichtlich zweier Personalmaßnahmen der Beteiligten. Der Antragsteller wandte sich in seiner Begründung insbesondere gegen die unzureichende Ausschreibung der zu besetzenden Stellen. In Ziffer 1.5 des Magistratsbeschlusses Nr. 1701 vom 30. September 2002 ist vorgesehen, dass vom Magistrat freigegebene Stellen generell stadtintern auszuschreiben sind. Erst nach abgeschlossener stadtinterner Ausschreibung und nach Feststellung, dass keine Besetzung aus dem Kreis der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich ist, kann eine externe Stellenausschreibung über das Personalund Organisationsamt veranlasst werden. Der Beschluss wurde in den Nachrichten der Stadtverwaltung Nr. 17/2002 Seiten 539 ff. veröffentlicht. Mit Beschluss Nr. 585 vom 16. Mai 2003 änderte der Magistrat seinen Beschluss Nr. 1701 ab und bestimmte in Ziff. 2 Folgendes: „Unter Hinweis auf Ziffer 1.5 (1. Satz) des Magistratsbeschlusses Nr. 1701 vom 30.09.2002 sind freigegebene Stellen generell stadtintern auszuschreiben und/oder zu besetzen. Sollte jedoch auf Grund der bestehenden Personalstruktur offensichtlich nicht zu erwarten sein, dass eine Besetzung aus dem Kreis der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglich ist, kann eine externe Stellenausschreibung/ -besetzung erst nach vorheriger Beschlussfassung durch den Magistrat erfolgen. Hierzu legt d. für Personal und Organisation zuständige Dezernentin/Dezernent auf ausführlich begründeten Antrag d. jeweiligen Fachdezernentin/Fachdezernenten hin dem Magistrat einen entsprechenden Antrag zur Beschlussfassung vor.“ Der Beschluss wurde in den Nachrichten der Stadtverwaltung Nr. 8/2003 auf Seite 267 veröffentlicht. Das Kulturamt veranlasste im Frühjahr 2007 unter anderem die Ausschreibung einer Stelle für Tätigkeiten als Büroangestellte/r, bewertet nach Entgeltgruppe 8 TVöD (Vc BAT) mit Vorzimmerzulage. Die Stelle (3000/0085) deckt die Aufgaben des Vorzimmerdienstes für die Amtsleitung ab. Das Amt für Wissenschaft und Kunst veranlasste im Frühjahr unter anderem die Ausschreibung einer Stelle für Tätigkeiten als Büroangestellte/r, bewertet nach Entgeltgruppe 8 TVöD (Vc BAT) mit Vorzimmerzulage. Die Stelle (3000/Abteilungsassistenz) deckt Aufgaben einer neu eingerichteten Abteilungsassistenz ab. Beide Ausschreibungen erfolgten durch E-Mail an die Verwaltungsmitarbeiter/innen der Museen, um die Ausschreibung dort auszuhängen. Die Beteiligte entschloss sich zur Besetzung der Stelle im Kulturamt, die externe Bewerberin A. einzustellen. Die Stelle im Amt für Wissenschaft und Kunst sollte mit der internen Bewerberin D. besetzt werden, die bis dahin als Verwaltungsangestellte eine Tätigkeit wahrgenommen hatte, die nach Entgeltgruppe 3 TVöD bewertet war. Die Beteiligte beantragte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Frau A. und zur Übertragung der Tätigkeit auf Frau D. sowie deren Eingruppierung. Der Antragsteller lehnte nach Erörterung beider Personalmaßnahmen am 6. September 2007 beide Anträge ab. Die Zustimmungsverweigerung vom 14. September 2007 ging der Beteiligten am 19. September 2007 ZfPR online 7/2008 VG Frankfurt a. M. v. 21.1.2008 – 23 K 3795/07.F.PV zu. In der Begründung wird darauf abgestellt, das Verfahren leide an gravierenden Verfahrensmängeln, da Verstöße gegen § 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HPVG vorlägen. Es sei vom üblichen Procedere der stadtweiten Ausschreibung (gelbe Blätter und städtisches Intranet) abgewichen worden. Eine Einschränkung des Ausschreibungskreises und damit eine Einschränkung des Bewerberkreises unterliege der Beteiligung des Personalrats. Diesem solle eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt werden, warum ein eingeschränktes Ausschreibungsverfahren stattfinden solle. Im Übrigen handele es sich bei Frau A. um eine externe Bewerberin, die in einem internen Auswahlverfahren nicht habe ausgewählt werden können. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2007 mit, dass die Zustimmungsverweigerung sich außerhalb des vom HPVG vorgegebenen Rahmens bewege und infolgedessen die Fiktionswirkung der Billigung der beabsichtigten Maßnahmen eingetreten sei. Eine allgemeine Ausschreibungspflicht bestehe nicht. Es liege im organisatorischen Ermessen, ob und wie eine Stelle ausgeschrieben werde. Die Festlegung in Ziff. 1.5 des Magistratsbeschlusses vom 30. September 2002, nach dem alle vom Magistrat freigegebenen Stellen generell stadtintern auszuschreiben seien, lasse Ausnahmen von diesem Grundsatz durchaus zu. Die Dienststelle könne von der Ausschreibung absehen bzw. die Art und Weise regeln, ohne dass dies der Beteiligung des Personalrats unterliege. Soweit der Antragsteller möglicherweise geltend mache, es sei gegen eine Richtlinie verstoßen worden, müsse eine solche Richtlinie zumindest benannt und Abweichen hiervon konkretisiert werden. Der Antragsteller hat am 6. November 2007 das Beschlussverfahren eingeleitet, um die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerungen feststellen zu lassen. Er habe Fehler der Dienststelle im Zusammenhang mit der Ausschreibungspflicht gerügt. Details der Ausschreibung besetzbarer Stellen seien durch Magistratsbeschlüsse geregelt. Diese würden in den internen „Nachrichten für die Stadtverwaltung“ veröffentlicht und hätte für den innerdienstlichen Bereich die Wirkung von Verwaltungsanordnungen. Damit sei die Zustimmungsverweigerung auf einen Verstoß gegen eine Verwaltungsanordnung gestützt worden. Dabei sei es ohne Belang, dass es sich bei den Magistratsbeschlüssen nicht um Verwaltungsanordnungen i. S. d. 63 HPVH handele. Soweit sich die Dienststelle auch inhaltlich mit den Zustimmungsverweigerungsgründen befasse, sei die entsprechende Auseinandersetzung in der Einigungsstelle zu führen. Eine Zustimmungsverweigerung sie nur dann ausnahmsweise unbeachtlich, wenn offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe Bezug genommen werde. Das sei hier nicht der Fall, zumal keine zu hohen Anforderungen an die Wiedergabe der Zustimmungsverweigerungsgründe gestellt werden dürften. Unbeachtlich seien nur solche Gründe, die von vornherein und eindeutig keinem gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund zugeordnet werden könnten, es also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheine, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund tatsächlich vorliege. In der Bezugnahme auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 HPVG liege sinngemäß ein Bezug auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller sein Begehren darauf verzichtet, die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung zur Höhergruppierung der Beschäftigten D. feststellen zu lassen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Mitarbeiterin A. sowie zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Mitarbeiterin D. nicht gemäß § 69 Abs. 2 HPVG als erteilt gilt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte macht geltend, die Zustimmungsverweigerung führe nur § 62 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HPVG an. Sie nehme auf keinen der Mitbestimmungstatbestände des § 77 Abs. 1 HPV Bezug und stütze sich nicht einmal auf das Vorliegen von Gründen i. S. d. § 77 Abs. 4 HPVG überhaupt. Im Übrigen habe keine Verpflichtung zur Ausschreibung bestanden. Es gebe auch keine Richtlinien zum Verfahren bei Stellenausschreibungen. § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG begründe kein Mitbestimmungsrecht bei einer einzelnen Ausschreibung. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine „betriebliche Übung“ bzw. eine „gängige Verwaltungspraxis“ berufen. Zwar werde die Mehrzahl der Stellen ausgeschrieben. Wenn jedoch - wie in en vorliegenden Fällen - die Überzeugung bestehe, dass Beschäftigte fachlich und persönlich das Profil der Stelle optimal ausfüllten, komme es immer wieder vor, dass von einer formalen und zeitaufwendigen Ausschreibung abgesehen werde. ZfPR online 7/2008 VG Frankfurt a. M. v. 21.1.2008 – 23 K 3795/07.F.PV 1 Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Aus den Gründen Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem Feststellungsinteresse stehen weder der Vollzug der Einstellung noch der Tätigkeitsübertragung auf die Beschäftigte D. entgegen. Das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren kann erneut durchgeführt werden, um die streitige Frage nachfolgend im Einigungsstellenverfahren einer weiteren Klärung zuzuführen (vgl. BVerwG B. 29.1.1996 6 P 38.93 - PersR 1996, 239, 240; 7.12.1994 - 6 P 35.92 - PersR 1995, 296, 297). Zudem kann die Beteiligte personalvertretungsrechtlich verpflichtet sein, jedenfalls zunächst die ohne Zustimmung des Antragstellers vollzogenen Maßnahmen vorläufig rückgängig zu machen. Schließlich kann der Antragsteller darauf verweisen, dass sich ähnliche Fälle auch künftig wiederholen werden, sodass den - scheinbar abgeschlossenen - Fällen auch eine Bedeutung für vergleichbare künftige Maßnahmen der Beteiligten zukommt. Der Antrag hat in der Sache Erfolg, da die Zustimmungsverweigerungen die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Geltendmachung eines der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe erfüllen. Dem Antragsteller steht hinsichtlich beider Personalmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zu. Für die Einstellung der Beschäftigten A. ergibt es sich aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG, für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Beschäftigte D. aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b HPVG. Beide Maßnahmen der Beteiligten bedürfen deshalb nach § 69 Abs. 1 S. 1 HPVG der vorherigen Zustimmung des Antragstellers. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller bedarf nach § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG der Begründung. Danach gilt nämlich eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht fristgerecht (§ 69 Abs. 2 S. 2 HPVG) schriftlich begründet verweigert. In den Fällen des § 77 Abs. 1 HPVG müssen sich die Zustimmungsverweigerungsgründe an § 77 Abs. 4 HPVG ausrichten. Zustimmungsverweigerungen ohne Bezug auf die dort genannten Versagungsgründe sind unbeachtlich und stehen einer ohne jede Begründung erfolgenden Zustimmungsverweigerung gleich. Hier hat der Antragsteller sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 77 Abs. 4 HPVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe bezogen, insbesondere weder § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG noch § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG angeführt. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er die mangelnde Beachtung interner Vorgaben zur generellen stadtweiten Ausschreibung besetzbarer Stellen rügt. Damit macht der Antragsteller auch für Dritte nachvollziehbar geltend, es liege ein Verstoß gegen eine Verwaltungsanordnung, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 HV), die Chancengleichheit beim Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV) und damit auch gegen das Gleichbehandlungsgebot in § 61 Abs. 1 HPVG vor. Derartige Verstöße gehören nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG zu den gesetzlich anerkannten Zustimmungsverweigerungsgründen. Der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht ausdrücklich auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 HPVG Bezug genommen hat. Das ist nach richtiger Auffassung des HessVGH nicht erforderlich (HessVGH B. v. 24.2.2005 - 22 TL 2056/04 - n. v.). Die von der Fachkammer früher vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben, auch weil sie für die vergleichbare Regelung des § 99 BetrVG nicht maßgebend ist (vgl. Thüsing in Richardi, BetrVG 11. Auflage, § 99 BetrVG Rn. 267). Insoweit genügt es in formeller Hinsicht, dass sich ein inhaltlicher Bezug zu einem bestimmten gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund herstellen lässt. Die in den Zustimmungsverweigerungen genannten Gründe müssen es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als zumindest möglich erscheinen lassen, dass ein gesetzlicher Zustimmungsverweigerungsgrund tatsächlich vorliegt. Für diese Möglichkeit ist keine Schlüssigkeit der Begründung erforderlich. Ungeachtet dessen scheiden jedoch solche Ausführungen eines Personalrats aus, die offensichtlich keinen gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrund tragen können (BVerwG 15.12.1992 - 6 P 32.90 - PersR 1993, 120, 121; B. v. 7.12.1994, a. a. O. S. 298 m. w. N.; ebenso BAG B, v. 26.1.1988 - 1 AZR 531/86 - NZA 1988, 476). Das Gleiche gilt, wenn sich die Ausführungen offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes bewegen und ZfPR online 7/2008 VG Frankfurt a. M. v. 21.1.2008 – 23 K 3795/07.F.PV sich damit nicht hinreichend auf ihn beziehen (BVerwG B. 30.4.2001 - 6 P 9.00 - PersR 2001, 382, 384; BAG U. v. 19.6.2007 - 2 AZR 58/06 - PersR 2007, 429, 431; Burkholz in Hessisches Bedienstetenrecht Teil I, hrsg. durch v. Roetteken/Rothländer, § 69 HPVG Rn. 43 m. w. N.). Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze genügen die Zustimmungsverweigerungsgründe des Antragstellers den gesetzlichen Anforderungen, da sie eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG, Art. 1, 134 HVG, des § 61 Abs. 1 HPVG und die mangelnde Beachtung einer Verwaltungsanordnung als möglich erscheinen lassen. Der Beteiligten ist allerdings zuzugeben, dass gesetzliche Vorschriften zur Ausschreibung besetzbarer Stellen nicht eingreifen. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HVG lässt sich kein generelles Ausschreibungsgebot für öffentliche Ämter entnehmen, zu denen auch diejenigen Arbeitsplätze gehören, die mit Beschäftigten im Arbeitsverhältnis besetzt werden sollen (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht Teil IV § 8 HBG Rn. 431 ff.; ders. HGlG § 8 Rn. 7 m. w. N. auch zur Gegenauffassung). Das Ausschreibungsgebot in § 8 Abs. 1 S. 1 HGlG war nicht einschlägig, weil beide zu besetzenden Stellen nicht in einem Bereich lagen, in dem Frauen nach § 3 Abs. 3 HGlG unterrepräsentiert waren. Auch aus § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG ergibt sich kein Ausschreibungsgebot, da dieses Mitbestimmungsrecht sich auf die Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen beschränkt und gerade nicht die einzelne Stellenausschreibung erfassen kann. Das HPVG enthält insoweit keine § 75 Abs. 3 Nr. 14 HPVG vergleichbare Bestimmung. Dies steht der Annahme einer sonstigen Verpflichtung zur Stellenausschreibung jedoch nicht entgegen. So kann sich eine Dienststelle autonom zur Ausschreibung von Stellen verpflichten. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einer ausdrücklich erlassenen Verwaltungsanordnung oder aus einer gefestigten Verwaltungspraxis ergeben, sodass jede Abweichung von dieser Praxis die Möglichkeit beinhaltet, gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Hier ergibt sich die Pflicht zur generellen internen Ausschreibung besetzbarer Stellen aus den Magistratsbeschlüssen vom 30. September 2002 und 16. Mai 2003. Im Hinblick darauf kann der Antragsteller in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts geltend machen, von der vorgegebenen Regel einer Ausschreibung sei im konkreten Fall zu Unrecht abgewichen worden, die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen von der Regel lägen nicht vor (vgl. BVerwG B. v. 29.1.1996 - 6 P 38.93 - PersR 1996, 239, 241; BayVGH B. v. 2.3.2005 - 17 P 04.2591 - juris Rn. 24 ff.; VG Meiningen B. 16.10.1996 - 3 P 50015/95.Me - juris Rn. 22 ff.). Die Einhaltung des durch die Magistratsbeschlüsse vorgegebenen Verfahrens zur zumindest internen Ausschreibung von Stellen hat direkten Einfluss auf die Zusammensetzung des Personenkreises, aus dem nach dem Prinzip der Bestenauslese auszuwählen ist. Das Unterlassen einer Ausschreibung verringert die Wahrnehmung der Chancen vieler, die besetzbare Stelle zu erhalten, weil sie keine Kenntnis von der Vergabe dieses öffentlichen Amtes haben. Im Übrigen beeinflusst die Ausschreibung direkt das Auswahlermessen, weil es im Falle einer durchgeführten Ausschreibung auch gegenüber Umsetzungs- oder Versetzungsbewerbern nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese im Hinblick auf das stellenspezifische Anforderungsprofil auszuüben ist (BVerwG U. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - E 122, 237, 242 m. w. N.; BVerfG 1. Kammer 2. Senat B. v. 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 - NVwZ 2007, 693 = ZTR 2007, 586). Folglich hat die Wahrung des Ausschreibungsgrundsatzes einen gestaltenden Einfluss auf die Maßstäbe, an denen die Handhabung der Gleichheitsgebote im GG, in der HV und in § 61 Abs. 1 HPVG konkret auszurichten ist. Ein Personalrat kann geltend machen, der Entscheidung im Einzelfall lägen insoweit rechtlich fehlerhafte Maßstäbe zugrunde. Deshalb muss er auch alle Informationen erhalten, die ihm die Beurteilung dieser Frage ermöglichen. Dies führt zur Beachtlichkeit der Rüge einer unzureichenden Unterrichtung, die bereits zur Fehlerhaftigkeit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens führt, zugleich aber auch nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG vorgebracht werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Ausschreibung nur generell geboten ist, also Ausnahmen möglich sind. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Fall genügt es schon, dass der Antragsteller unwidersprochen geltend gemacht hat, die Gründe für ein Absehen von der stadtweiten Ausschreibung nicht zu kennen. Dies genügt, um die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Ausschreibungsgrundsatz darzustellen. Ob tatsächlich ermessensfehlerhaft vom Ausschreibungsgebot abgewichen wurde, ist keine Frage, die von der Beteiligten ohne vorherige Befassung der Einigungsstelle beantwortet werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte Unterrichtung des Personalrats keinen im Einigungsstellenverfahren heilbaren Mangel darstellt. In diesem Verfahren kann nur darüber gestritten werden, ob eventuelle Einwände eines Personalrats gegen konkret von der Dienststelle ZfPR online 7/2008 VG Frankfurt a. M. v. 21.1.2008 – 23 K 3795/07.F.PV genannte Gründe für ein Absehen vom Ausschreibungsgrundsatz beachtlich sind, z. B. wegen eines Ermessensfehlers. Die Zustimmungsverweigerungen sind auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die beiden Stellen auf der Grundlage einer auf die Museen beschränkten internen Ausschreibung besetzt werden sollen. Der Antragsteller bewegt sich nicht außerhalb des Mitbestimmungsrechts und darauf bezogener Zustimmungsverweigerungsgründe, wenn er geltend macht, die Beteiligte sei vom üblichen Verfahren einer stadtweiten Ausschreibung abgewichen. Die Üblichkeit dieser Verfahrensweise steht nicht im Streit. Die Beteiligte macht zwar geltend, es komme immer wieder vor, dass ohne eine Ausschreibung Stellen besetzt würden. Damit wird aber die Regel der stadtweiten Ausschreibung nicht Abrede gestellt, sondern lediglich geltend gemacht, die Regel sei Ausnahmen zugänglich und diese würden auch praktiziert. Damit wird jedoch zugleich eingeräumt, dass es den Grundsatz einer stadtweiten Ausschreibung besetzbarer Stellen gibt und dieser durch die gelegentlichen Abweichungen nicht als in Frage gestellt gilt. Die Praxis der im Regelfall stattfindenden stadtweiten Ausschreibung stellt damit zugleich einen Grundsatz des Verfahrens bei Stellenausschreibungen i. S. d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG dar. Seine Änderung wäre nur mit Zustimmung der Personalvertretung, hier wohl des Gesamtpersonalrats möglich (vgl. BVerwG B. v. 9.1.2007 - 6 P 6.06 - PersR 2007, 213, 215 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, das Beharren des Antragstellers auf einer stadtweiten Ausschreibung der beiden Arbeitsplätze liege außerhalb seines Mitbestimmungsrechtes oder sei offensichtlich ungeeignet, einen Verstoß der Dienststelle i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG zu belegen. Ob hier konkrete Umstände eine Beschränkung der Ausschreibung auf die Museen rechtfertigen konnten, wäre von der Einigungsstelle zu entscheiden, die vorherige ordnungsgemäße Unterrichtung des Antragstellers über die dafür maßgebenden Gründe durch die Beteiligte vorausgesetzt. Nach alledem kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Einstellung vom Antragsteller beachtlich geltend gemacht werden konnte, Frau A. habe überhaupt nicht ausgewählt werden dürfen, weil zunächst interne Bewerber/innen zum Zuge kommen müssten. Dies würde voraussetzen, dass die genannten Magistratsbeschlüsse zugleich eine Auswahlrichtlinie i. S. d. § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG enthalten. Für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers kommt es darauf nicht an, da sie bereits aus den vorgenannten Gründen beachtlich ist und die Fiktion einer Billigung der Maßnahmen nicht auslösen kann. ZfPR online 7/2008