investitions-fördermassnahmen
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GRUNDDATEN ZU MALAYSIA FLÄCHE 330.000 Quadratkilometer (127.000 Quadratmeilen) Vancouver POLITISCHE STRUKTUR Föderation mit 13 Bundesstaaten Chicago REGIERUNGSSYSTEM Parlamentarische Demokratie mit konstitutioneller Monarchie Boston New York San Jose Los Angeles Houston BUNDESHAUPTSTADT Kuala Lumpur VERWALTUNGSZENTRUM Putrajaya BEVÖLKERUNG 28,6 Millionen WICHTIGSTE ETHNISCHE GRUPPEN Malaien, Chinesen, Inder, Kadazan, Iban WICHTIGSTE SPRACHEN Malaiisch (offizielle Landessprache), Englisch, Mandarin, Tamil Buenos Aires WICHTIGSTE RELIGIONEN Islam, Buddhismus, Christentum, Hinduismus ZEITZONE GMT +8 Stunden US Eastern Standard Time +13 Stunden KLIMA Das ganze Jahr über tropischwarm und sonnig; Tagestemperaturen zwischen 33˚C am Nachmittag und 22˚C in der Nacht WECHSELKURS Der Ringgit-Wechselkurs basiert auf einem geregelten Wechselkurssystem, das auf einem Währungskorb von Fremdwährungen basiert. URHEBERRECHT Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Keine Teile der Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form oder in jeglicher sonstigen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet werden, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Malaysian Investment Development Authority (MIDA). April 2012 Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs website www.mida.gov.my HAFTUNGSAUSSCHLUSS Obwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen eingehend auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für aus der Verwendung dieser Daten entstandene Schäden oder Verluste seitens Privatpersonen oder Firmen. © MIDA - Alle Rechte vorbehalten. Stockholm London Paris Amsterdam Frankfurt Munich Vienna Zurich Milan Rome Istanbul Beijing Seoul Tokyo Osaka Shanghai Cairo New Delhi Karachi Mumbai Taipei Guangzhou Dubai Yangon Bangkok Hong Kong Vientiane Phnom Manila Penh H.C. Minh City MALAYSIA Singapore Kuala Lumpur B.S. Begawan Jakarta Johannesburg Sydney Cape Town Auckland Perlis Kedah Penang Kelantan Terengganu Perak M A L A Y S I A Sabah Pahang Selangor Kuala Lumpur Negeri Sembilan Melaka Sarawak Johor DIE LAGE Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit ihren 11 Staaten liegt an der südlichsten Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nordwestküste Borneos. MIDAs Zweigstellen Das Ministerium für internationalen Handel und Industrie (Ministry of International Trade & Industry, MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der "Malaysian Investment Development Authority (MIDA)", für die Förderungen und Koordinierung der industriellen Entwicklung des Landes zu sorgen. MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die in Malaysias verarbeitende Industrie und im Dienstleistungssektor investieren wollen. MIDAs Hauptsitz liegt in Malaysias Hauptstadt Kuala Lumpur und wird von einem globalen Netzwerk mit 24 Niederlassungen in Nordamerika, Europa, Asien-Pazifik und Afrika unterstützt. In Malaysia verfügt MIDA über 12 Zweigstellen. Diese Niederlassungen unterstützen Investoren beim Aufbau von Produktionsstätten in der ASEAN - Region und helfen bei der Implementierung sowie dem Betrieb ihrer Projekte. Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in Malaysia erfahren möchten oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung brauchen, sind sie herzlich eingeladen, sich an MIDA in Kuala Lumpur zu wenden (siehe letzte Seite: Kontaktadressen für MIDAs Zentralbüro in Kuala Lumpur, Bundesstaaten und Auslandsbüros). DIE ERSTEN SCHRITTE......................................................................... INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN............................................... STEUERN.............................................................................................. IMMIGRATIONSVERFAHREN.............................................................. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE............................................... BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION....... SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS................................................... UMWELTMANAGEMENT................................................................. INFRASTRUKTUR............................................................................. NÜTZLICHE ADRESSEN........................................................................ INHALT Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. 2. 3. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co- ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) 2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen 2.4 E-Service EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Kapitel 3 STEUERN 3 3 4 5 5 6 8 10 10 10 11 Kapitel 2 INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR 19 DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 29 LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT- UND 39 RAUMFAHRTTECHNOLOGIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 41 BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 42 TOURISMUSSEKTOR FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 48 UMWELTMANAGEMENT FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG 53 UND ENTWICKLUNG FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 56 MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE 57 WEITERBILDUNG FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE 61 DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 62 SEETRANSPORT - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 63 MSC MALAYSIA FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 64 INFORMATIONS - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT64 SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL 65 HEADQUATERS (OHQS) FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE 70 BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCS) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCS) REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 73 ANREIZE FÜR 75 FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC) FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON 77 INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN 78 UND INTERNATIONALE SCHULEN ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 79 1. 2. 3. 4. STEUERN IN MALAYSIA STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN KÖRPERSCHAFTSSTEUER LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 4.1 Deviseninländer 4.2 Devisenausländer 5. QUELLENSTEUER 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER 7. UMSATZSTEUER 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 9. IMPORTSTEUER 10. VERBRAUCHSSTEUER 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG 93 93 94 94 95 98 98 99 99 100 101 101 102 102 Kapitel 4 IMMIGRATIONSVERFAHREN 1. 2. 3. 4. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA 1.1 Reisepass oder Reisedokument 1.2 Visabestimmungen 1.3 Pass-Bestimmungen ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL 2.1 Arten von Expatriate-Stellen 2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 107 107 107 109 111 112 112 114 114 Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 1. 2. 3. 4. 5. 6. MALAYSIAS ARBEITSMARKT AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal LOHNKOSTEN ARBEITSVERMITTLUNG ARBEITSGESETZGEBUNG 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 5.2 Die Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak 5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz 5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) ARBEITSBEZIEHUNGEN 6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen 119 119 120 120 122 122 122 123 123 123 124 125 126 126 129 129 129 130 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. 2. 3. 4. 5. DAS 1.1 1.2 1.3 FINANZSYSTEM IN MALAYSIA Die Zentralbank Finanzinstitute Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE 2.1 Arten der Finanzierung 2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 2.3 Rückzahlung DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission Malaysia 3.2 Bursa Malaysia LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) 4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC 4.3 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 5.1 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC 5.2 Regelungen für Ansässige (residents) Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. 133 133 134 136 137 137 137 137 138 138 139 140 140 141 141 143 143 145 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster 1.4 Urheberrechte 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 149 149 150 150 151 151 152 INDUSTRIELAND 1.1 Industriegebiete und Industrieparks 1.2 Freihandelszonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 3. WASSERVERSORGUNG 4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 6. HÄFEN 7. FRACHTGUTVERKEHR 7.1 Kontainerbeförderung 7.2 Frachtbeförderung 8. STRASSEN 9. EISENBAHNEN 10. MSC MALAYSIA 169 169 169 170 170 171 171 172 173 174 174 174 174 175 175 NÜTZLICHE ADRESSEN MINISTERIEN RELEVANTE ORGANISATIONEN AUSLANDBÜROS DES MITI MATRADE AUSLANDSBÜROS MATRADE INLANDBÜROS MIDA INLANDBÜROS MIDA ÜBERSEEBÜROS 180 182 184 185 188 189 190 RÜCKSEITE ANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech-Unternehmen Kapitel 8 UMWELT-MANAGEMENT ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte 1. 2. ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte 3. UMWELTPOLITIK 155 ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 156 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für 156 genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 161 2.3 Prüfung der Standorteignung 161 2.4 Schriftliche Genehmigung oder 161 Bekanntmachung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von 162 Müllverbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von 162 genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln 2.7 Abgas-und Abwasservorschriften 163 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 163 2.9 Sondermüll-Management 163 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 165 UMWELTSCHUTZ - Kleinbetriebe - ausgewählte Industriezweige ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung 1 Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen 2.1.1 Unternehmensstruktur 2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares) 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) 2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen 2.3.1 Registrierungsverfahren 2.4 E-Service 3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co- ordination Act 1975) Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer systematischen Entwicklung und eines geregelten Wachstums der verarbeitenden Industrie. Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders' Funds von mehr als RM 2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) genehmigt wird. Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian Investment Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eine Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung und Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig. Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA: • "Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie": Herstellen, Verändern, Vermischen, Verzieren, Veredeln oder die anderweitige Behandlung bzw Änderung eines Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf, Transport, Auslieferung oder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturen ein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oder Großhandel zählen. • Shareholders' Funds ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitals eines Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des Gewinnund Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt; 3 - "Eigenkapital": Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer Gesellschaft (Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien aus der Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden). - Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden und Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens, Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des Anlagevermögens. - Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die darin gutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktien bei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertung des Anlagevermögens. • "Vollzeitarbeitskräfte": Sämtliche Beschäftigten eines Unternehmens, die im Gegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag für mindesten 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr. Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal und alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden und unter dessen Kontrolle arbeiten. Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen, sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes (Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Employees Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen, fallen ebenfalls unter diese Definition. 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten Die Richtlinien der malaysischen Regierung für die Genehmigung von Industrieprojekten sind an die Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee C/E Ratio) geknüpft. Projekte mit einem C/E Ratio von weniger als RM55.000, werden als zu arbeitsintensiv betrachtet und qualifizieren somit nicht für eine Produktionslizenz oder für Steuererleichterungen. Ausnahmen von den oben genannten Regelungen gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: • Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher • Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen an der Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index, MTS) ist 15 % oder höher • Es handelt sich um eine "geförderte Aktivität" oder ein Produkt wie in der Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für HochtechnologieUnternehmen. • Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eine Produktionslizenz ansuchen Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die Zustimmung von MIDA einholen. DIE ERSTEN SCHRITTE 4 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden: i. als Einzelperson oder ii. als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20) Gesellschaftern oder iii. als lokale (Kapital) Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des Companies Act (CA) von 1965 registriert ist. Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (Registration of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar, sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelle Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. 2.1.1 Unternehmensstruktur Das CA 1965 ist die Rechtsgrundlage für alle Gesellschaften in Malaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Gesellschaft bei der SSM registrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Folgende drei (3) Arten von Kapitalgesellschaften sind zulässig unter dem CA 1965: i. Eine "Company limited by shares" ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht, dass die Haftung der Mitglieder durch die Gründungsurkunde ("memorandum of association") auf die Höhe des Kapitals beschränkt ist, basierend auf den aufgenommenen bezahlten oder unbezahlten Aktien. ii. In einer "Company limited by guarantee" ist die Haftung der Mitglieder im Fall einer Liquidation der Gesellschaft beschränkt durch die Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum and Articles of Association) auf die Höhe des Vermögens, das die Mitglieder zum Betriebsvermögen der Gesellschaft beigesteuert haben. iii. Eine "Unlimited company" ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht, dass die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist. 2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares) Die häufigste Form der Gesellschaft in Malaysia ist die "Company limited by shares". Solche beschränkten Gesellschaften können entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Private Limited Company") sein, die durch die Bezeichnung "Sendirian Berhad" oder "Sdn. Bhd." als Teil des Firmennamens gekennzeichnet ist, oder als eine Aktiengesellschaft ("Public Limited Company"), die durch die Bezeichnung "Berhad" oder "Bhd." als Teil des Firmennamens gekennzeichnet ist. 5 Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind: i. Das Recht auf Anteiltransfer ist begrenzt. ii. Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft darf 50 nicht übersteigen, ausgenommen Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft und einige ehemalige Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft. iii. Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Aktien und Obligationen zu erwerben. iv. Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Geld in der Gesellschaft zu deponieren, sei es für eine bestimmte Zeit oder auf Abruf, weder mit Zinsen noch zinslos. Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentliche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden: i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities Commission) registriert. ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt worden. Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Bursa Malaysia entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien oder aufgrund von Akquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities Commission. 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) Um eine Gesellschaft zu gründen, muss ein Antrag mit Hilfe des Antragsformulars 13A an die SSM gestellt werden und zusammen mit der Zahlung von RM30 (für jeden Namen einzeln) eingereicht werden, um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Name für die geplante Gesellschaft verfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag stattgegeben und der vorgeschlagene Firmenname für drei Monate reserviert. Die folgenden Registrierungsdokumente müssen dem SSM innerhalb von drei Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens eingereicht werden: i. Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum of Association) ii. Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6); iii. Eidesstattliche Erklärungen vor Ernennung als Direktor der Gesellschaft oder des Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens (Formular 48A). DIE ERSTEN SCHRITTE 6 iv. zusätzliche Dokumente, die folgende Dokumente sein könnten: • Das Originalformular 13A. • Eine Kopie des Briefes der SSM, in dem der Name des Unternehmens genehmigt wurde. • Eine Kopie der Identitätskarten von jedem Direktor und Gesellschaftssekretär oder eine Kopie des Reisepasses, wenn ein ausländischer Direktor ernannt wird. In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind der Firmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung des genehmigten Kapitals (falls vorhanden) aufgeführt. Die Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) regeln die Grundlagen der Geschäftsführung und andere Fragen der Geschäftsausübung. Mit der Ausstellung der Gründungs- und Registrierungsurkunde (Certificate of Incorporation) ist das Unternehmen ein registriertes Unternehmen, das alle Funktionen eines registrierten Unternehmens ausüben darf und klagen und verklagt werden kann. Es hat eine beständige Rechtsfolge unter einem Firmensiegel mit der Befugnis, Land zu besitzen. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der Gesellschaft nach Maßgabe des CA 1965 zum Vermögen des Unternehmens beitragen. Im Augenblick kann die Eintragung einer nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft in einem Tag erfolgen, da seit dem 1.April 2010 ein Direktschalter eingeführt worden ist. Gründung einer Gesellschaft - Klienten Charta seit dem 1 April 2010 SSM verspricht, einen kompletten Antrag schnell und effizient zu bearbeiten, genehmigen und einzutragen, innerhalb der folgenden Bearbeitungsfristen: Aktivität Bearbeitungszeit GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT Gründung einer Gesellschaft 1 Tag Änderung des Status 1 Tag Änderung des Namens 1 Tag Geschäftsbeginn für öffentliche Firmen 1 Tag Eintragung der Gebühr 2 Tage Genemigung eines Treuhandvertrags 5 Tage Eintragung des Emissionsprospektes 3 Tage Nicht beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente 30 Minuten Beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente 1 Stunde * Antrag auf Genehmigung des Firmennamens kann auch vorgenommen werden, ohne dass eine Gesellschaft gegründet wird. ** Bearbeitungszeit beginnt, wenn die Gebühr bezahlt ist, bis die Urkunde ausgestellt ist. 7 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben, in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in lesbarer lateinischer Schrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben sein. Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer Muttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (public company) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung des Unternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kann unterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen. Der/die "Gesellschaftssekretär/in" (company secretary), eine vom Unternehmen zu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Hauptoder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein. Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen. Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften oder deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre alt sein. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich Aktionär ist. 2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen Ein ausländisches Unternehmen kann in Malaysia ein Geschäft betreiben durch entweder: i. Registrierung eines inländischen Unternehmens; oder ii. Registrierung einer Zweigstelle in Malaysia Ein ausländisches Unternehmen ist unter dem CA 1965 folgendermaßen definiert: i. Eine Gesellschaft, ein Unternehmen, eine Genossenschaft, eine Vereinigung oder andere Körperschaft, die außerhalb Malaysias registriert ist; oder ii. Eine nichtregistrierte Genossenschaft, Vereinigung oder andere Körperschaft, die unter dem Gesetz ihres Ursprunglandes klagen darf oder verklagt werden kann, oder Inhaber eines Besitzes im Namen des Sekretärs oder eines anderen Angestellten der Körperschaft oder der Vereinigung ist, die für diesen Zwecke ordnungsgemäß ernannt wurde und die ihr Hauptbüro oder ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Malaysia hat. 2.3.1 i. Registrierungsverfahren Ein/e Antragsteller/in muss zuerst eine Namenssuche durchführen, um herauszufinden, ob der vorgeschlagene Name der Gesellschaft noch zur Verfügung steht. Der Name der Gesellschaft, die registriert wird, sollte mit dem Namen der Gesellschaft des Ursprunglandes identisch sein. DIE ERSTEN SCHRITTE 8 Anträge müssen mit Hilfe des Formulars 13A an die SSM eingereicht werden, zusammen mit einer Zahlung von RM30 für jeden Namen für den angesucht wird. Wenn der vorgeschlagene Name von der SSM genehmigt wird, ist er drei Monate lang vom Datum der Genehmigung an gültig. ii. Mit der Genehmigung müssen die Antragsteller/Innen die folgenden Registrierungsdokumente an die SSM innerhalb von drei Monaten vom Tag der Genehmigung einreichen: a. eine beglaubigte Kopie der Registrierungsurkunde, die aus dem Ursprungsland stammt. b. eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder die Gründungsurkunde und Satzung oder ein Ersatzdokument, die der Satzung entspricht. c. Formular 79 (Steuererklärung der ausländischen Firma, die näheren Angaben zur Person der Direktoren und Änderungen der Angaben). Falls in der Liste Direktoren aufscheinen, die in Malaysia ihren Wohnsitz haben, und die Mitglieder des inländischen Board of Directors der ausländischen Gesellschaft sind, muss eine Erklärung bei der SSM eingereicht werden, die ihre Amtsgewalten, die sie in der ausländischen Firma oder im Auftrag der Firma innehaben, aufzeigen. d. Die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysia gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung des ausländischen Unternehmens enthält, offizielle und gerichtliche Schriftstücke im Namen des ausländischen Unternehmens entgegenzunehmen. e. Formular 80 (eine eidesstattliche Erklärung durch den Vertreter des ausländischen Unternehmens; und zusätzliche Dokumente, wie das Originalformular 13A, sowie eine Kopie des Briefes von der SSM, in dem der Name des ausländischen Unternehmens genehmigt wird. Anmerkung: Im Falle, dass eines oder mehrere vorgeschriebene Dokumente in einer anderen Sprache als Malaiisch oder Englisch verfasst sind, ist es notwendig eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente auf Malaiisch oder Englisch vorzuweisen. iii. Registrierungsgebühren, wie folgt, müssen an die SSM bezahlt werden: Autorisiertes Grundkapital (RM) 9 Gebühr (RM) Bis 100.000 1.000 100.001 - 500.000 3.000 500.001 - 1.000.000 5.000 1.000.001 - 5.000.000 8.000 5.000.001 - 10.000.000 10.000 10.000.001 - 25.000.000 20.000 25.000.001 - 50.000.000 40.000 50.000.001 - 100.000.000 50.000 Mehr als 100.000.001 70.000 Bei der Ermittlung der Höhe der Registrierungsgebühr muss das nominelle Aktienkapital des ausländischen Unternehmens zuerst in die malaysische Währung (malaysische Ringgit) zum vorherrschenden Wechselkurs umgerechnet werden. Im Falle, dass das ausländische Unternehmen kein Aktienkapital subskribiert, muss eine Pauschalgebühr von RM1.000 an die SSM bezahlt werden. iv. Ein Zertifikat der Registrierung wird von der SSM ausgestellt, sobald alle Vorschriften des Registrierungsverfahren erfüllt sind und die voll ausgefüllten Registrierungsformulare zeitgerecht eingereicht wurden. v. Mit der Genehmigung ist das Unternehmen oder ihr Vertreter verpflichtet, die Bedingungen des Companies Act 1965 einzuhalten. Jedwedige Änderung in den Angaben des Unternehmens oder im Namen des Unternehmens oder des genehmigten Kapitals muss innerhalb eines Monats vom Datum der Änderung der SSM gemeldet werden und ein Antrag mit der angemessenen Gebühr eingereicht werden. Jede Gesellschaft ist verpflichtet ordnungsgemäße Bücher zu führen. Ein jährlicher Steuerbericht muss bei der SSM jedes Jahr hinterlegt werden. Anmerkung: Ausländern wird angeraten, den Service eines Rechtsanwaltes und Notars, eines Steuerberaters oder eines praktizierenden Firmensekretärs in Anspruch zu nehmen. 2.4 E-Service E-Service wurde als eine Alternative zur traditionellen Methode der Geschäftsführung via Schalterabfertigung mit der SSM eingeführt. Es ermöglicht die Hinterlegung von Dokumenten (e-lodgement service) und die Bearbeitung von Körperschafts und Geschäftsinformationen (e-info service). Zahlungen können via Kreditkarte, Direktkreditkonto oder vorausbezahltem Konto gemacht werden. E-Lodgment oder auch als E-Filing bekannt, ermöglicht den Unternehmen, Geschäften oder ihrer befugten Belegschaft, ausgewählte gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernmentPortal/ Public Service Portal (PSP) einzureichen, wobei das E-Info Service den On-LineAnkauf von Körperschafts- und Geschäftsinformation ermöglicht. Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my oder ssm-einfo.com.my 3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie. Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern, werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen Unternehmen gefördert. DIE ERSTEN SCHRITTE 10 Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungsprojekte Seit Juni 2003 ist es möglich, dass ausländische Investoren 100% des Kapitals in allen Investitionen in ein neues Projekt, als auch Investitionen in Expansion/Diversifikationsprojekte durch bereits existierende Unternehmen, innehaben, unabhängig vom Volumen des Exports und ohne jegliche Ausnahme eines Produkts oder Aktivität. Die Equitybestimmungen gelten auch für: i. Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5 Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat. ii. Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat. Diese Unternehmen müssen den Bestimmungen nachkommen. Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003 bleiben bestehen. Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen zu ändern. Genehmigungen werden fallweise je nach der Lage der Leistungen erteilt. 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über 8.000 internationale Unternehmen aus mehr als 40 Ländern bewogen, Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen. Eigenkapitalbesitz Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde, muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht. Investitionsschutzabkommen Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in Malaysia zu vergrößern. Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor: • Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung • sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oder Enteignung • uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften 11 • Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der "Convention on the Settlement of Investment Disputes", der Malaysia seit 1966 als Mitglied angehört. Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen (IGAs) abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge): Vereinigungen * * Association of South-East Asian Nations (ASEAN) Organisation of Islamic Countries (OIC) Länder Ägypten Äthiopien Albanien Algerien Argentinien Bahrain Bangladesch Belgien-Luxemburg Bosnien Herzegovina Botswana Burkina Faso Chile China Dänemark Deutschland Dschibuti Finnland Frankreich Ghana Großbritannien Guinea Indien Indonesien Iran Italien Jemen Jordanien Kanada Kambodscha Kasachstan Kirgisistan Kroatien Kuba Kuwait Laos Libanon Malawi Marokko Mazedonien Mongolei Namibien Niederlande Nordkorea Norwegen Österreich Pakistan Papua Neuguinea Peru Polen Rumänien Saudi Arabien Schweden Schweiz Senegal Slowakei Spanien Sri Lanka Sudan Südkorea Syrien Taiwan Tschechien Türkei Turkmenistan Ungarn Urugay Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika Vietnam Zimbabwe Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes) bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eine internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit am International Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington. DIE ERSTEN SCHRITTE 12 Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Organisation (AALCO) gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird. Das gemeinnützige Schiedsgerichtszentrum ist für die asiatisch-pazifische Region zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungssystem für alle an Produktion, Handel und sonstigen Geschäften in und mit dieser Region tätigen Parteien zur Verfügung zu stellen. Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen des regionalen Schiedsgerichtzentrums Kuala Lumpur. 13 DIE ERSTEN SCHRITTE 14 2 Kapitel 2 INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT UND RAUMFAHRTTECHNOLOGIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN IN VERBINDUNG MIT DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC) FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON INDUSTRIEDESIGNDIENSTEN IN MALAYSIA FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATE UND INTERNATIONALE SCHULEN ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.5.1 1.6 1.6.1 1.6.2 1.7 1.8 2. (iii) INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 19 FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie (i) Pionierstatus Steuerfreibetrag für Investitionen (ii) Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrieanlagen Fördermaßnahmen für Produzenten von ausgewählten Maschinen und Industrie-Einrichtungen Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie Fördermaßnahmen für die Herstellung von hochwichtigen und hochwertigen Teilen und Komponenten für die Automobilindustrie Fördermaßnahmen für die Montage oder Herstellung von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen Neuunternehmen (i) (ii) Reinvestierende bestehende Unternehmen Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen Erhöhte Abschreibungen (ii) (iii) Erhöhte Abschreibungen auf Industrie Einrichtungen, um die Energieversorgung zu gewährleisten (iv) Erhöhte Abschreibungen auf Sicherheitssysteme Fördermaßnahmen für “Industrialised (v) Building System“ (vi) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte (vii) Konzern- Steuerermäßigung FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 2.1 2.2 2.3 19 23 23 24 24 24 25 25 26 26 27 6. 27 6.3 6.4 28 29 30 6.5 30 30 31 6.6 6.7 32 32 6.8 32 34 7. Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift- und Sondermüll Fördermaßnahmen für Abfallrecycling Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen (i) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten (ii) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen für den Eigenverbrauch ergreifen Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten mit erneuerbaren Energie-Quellen Fördermassnahmen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den eigenen Gebrauch Steueranreize für Gebäude, die eine “Green Building“ Zertifizierung einholen Erhöhte Abschreibungen für Umweltmanagement FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 7.1 34 34 35 35 36 36 37 Fördermaßnahmen für die Hotel - und Tourismusindustrie (i) Pionierstatus (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Verbesserte Fördermaßnahmen für (iii) Neuinvestitionen in Hotel- und Tourismusprojekte Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in (iv) Hotels und Tourismusprojekte (v) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus Zusätzliche Fördermaßnahmen für den (vi) medizinischen Tourismus (vii) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen Steuerbefreiung für Reiseveranstalter (iii) Steuerbefreiung für Werbekosten für (iv) internationale Konferenzen und Messen (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen Förderungen für Autovermietungen (vi) (vii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhten Exports FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT 6.1 6.2 27 7.2 38 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen (ii) Andere F&E-Unternehmen (iii) In-House Forschung (iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in F&E-Aktivitäten (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F&E (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse 42 42 42 42 43 43 43 44 44 45 45 46 46 46 47 47 47 48 48 49 49 50 50 50 50 51 51 52 53 53 53 54 54 55 55 55 55 56 38 8. 39 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 17 5.2 24 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT- 39 UND RAUMFAHRTTECHNOLOGIE 4.2 5.1 22 Hauptfördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor (i) Pionierstatus (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion Anreize für“Halal” Produkte (i) Fördermassnahmen für die Herstellung von “Halal“ Lebensmitteln (ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten (iii) Doppelte Abschreibung für Ausgaben die nötig sind, um das Halal-Zertifikat sowie Qualitäts- und Standards-Zertifikate zu erhalten Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie (iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelverarbeitung (iv) Erhöhte Abschreibungen (v) Landwirtschafts-Freibetrag (vi) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten (vii) Sonderabschreibungen auf den Wert erhöhter Exporte (viii) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagen und Lebensmitteldiensten (ix) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren für den Export von Rattan und holzbasierten Produkten Hauptfördermaßnahmen für die Biotechnologieindustrie Fördermaßnahmen für Finanzierung von BioNexus-Status Unternehmen (i) Startkapital Fond (Seed Fund) (ii) Forschung und Entwicklungs-Matching Fund FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 21 22 3. 4.1 5. 19 20 20 21 International Business Development Matching Fund 41 41 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 56 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 57 8.1 9. 9.1 42 9.2 42 42 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen 56 von medizinischen Geräten (i) Investition in neue Test-Labors zum 56 Testen von medizinischen Geräten (ii) Renovierung und Erneuerung von bereits 57 existierenden Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung (i) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften 57 58 58 (ii) (iii) (iv) (v) (vi) (vii) (viii) (ix) (x) (xi) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht - Angestellten Einfacher Abzug für Barspenden Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude Steuerbefreiung für AusbildungsAusstattung Steuerbefreiung für Tantiemenzahlungen Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung Human Resource Development Fund (HRDF) Steueranreize für strukturierte Praktikumsprogramme Anreiz für Stipendiumsanbieter 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE 10.1 10.2 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs Steuerbefreiung nach Section 127 des (i) Income Tax Act 1967 (ii) Steuerfreibetrag nach Schedule 7B Income Tax Act 1967 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs 58 59 59 59 59 59 59 60 60 60 61 61 61 61 62 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT -INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 62 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA 63 11.1 11.2 12.1 Steuerbefreiung für Seetransporte Befreiung von der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger Haupt-Fördermaßnahmen für MSC MALAYSIA-Status-Unternehmen 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 13.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT (ICT) (i) Erhöhte Abschreibungsbeträge (ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung (iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte 62 62 63 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 17.1 17.2 17.3 17.4 17.5 17.6 17.7 17.8 18.1 18.2 18.3 18.4 Pionierstatus Steuerfreibetrag für Investitionen 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7 15.8 Operational Headquaters (OHQs) Genehmigungen für OHQ Status, Fördermaßnahmen und sonstige Equity Bedingungen Fördermaßnahmen Sonstige Anreize Einstellung von Expatriates Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA))-gewährte Flexibilitäten für gebietsansässige Unternehmen mit Approved Operational Headquater Status (OHQ) Andere FEA Flexibilitäten 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 16.6 16.7 Genehmigung für IPCS/RCDs Status Equity-Voraussetzungen Fördermaßnahmen Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA)) - gewährte Flexibilitäten für ansässige Unternehmen mit International Procurement Centre (IPC) und Regional Distributions Centre (RDC) Status Andere FEA Flexibilitäten Weitere Vergünstigungen Anstellung von Expatriates 76 77 78 21. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 79 21.1 21.2 21.3 21.4 21.5 21.7 21.8 64 64 64 65 65 65 66 68 68 68 69 69 21.9 70 70 71 71 72 75 75 20. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN UND INTERNATIONALE SCHULEN 64 70 Auswahlkriterien Finanzdispositionsdienste/qualifizierende Aktivitäten Anreize Sonstige Einrichtungen 77 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 65 OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) 15.1 15.2 73 73 73 73 74 74 74 74 19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 64 MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE (i) (ii) Definition Repräsentanz-Büro Regionalbüro Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Equity Voraussetzungen Dauer der Etablierung Posten für Expatriates 18. ANREIZE FÜR 75 FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC) 21.6 64 73 21.10 21.11 21.12 21.13 Steuerfreibetrag für Industriegebäude Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC MALAYSIA Abzug von Buchprüfungsgebühren Steuerliche Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe für Patent- und Firmennamenregistrierung Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife (i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile (ii) Einfuhrsteuer - und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets (iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und Gerätschaften (iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter (v) Befreiung von Import - und Verkaufssteuer für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten (vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartung, Reparatur und Überholung (MRO) (vii) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer auf solar-fotovoltaische System-Ausrüstungen (viii) Befreiung von Import - und Verkaufssteuer auf energiesparende Einrichtungen (ix) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride Autos und elektrische Autos (x) Befreiung von der Verkaufssteuer (xi) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer Fördermaßnahmen für den Export (i) Einmaliger Abzug für Exportförderung (ii) Doppelter Abzug für Exportförderung (iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien (iv) Doppelter Abzug für Frachtkosten (v) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer Markenprodukte (vi) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern (vii) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen Spenden an den Umweltschutz Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten 72 72 72 INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 18 79 79 79 80 80 81 81 82 82 82 82 83 83 83 84 84 84 85 86 86 86 86 87 87 88 88 88 88 89 89 89 Kapitel 2 INVESTITIONS FÖRDERMASSNAHMEN Direkte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie, Landwirtschaft, Hotel - und Tourismusbranche, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Umwelt-Management sowie zugelassene Dienstleistungssektoren sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986 (Promotion of Investments Act 1986), im Einkommenssteuergesetz von 1967 (Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), im Verkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im Verbrauchssteuergesetz von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act 1990) geregelt. Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder vollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum. Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von Importzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer gewährt. 1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie sind der "Pionierstatus" (Pioneer Status) und der "Steuerfreibetrag für Investitionen" (Investment Tax Allowance). Die Anerkennung des Pionierstatutus und eines Steuerfreibetrages für Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten, die seitens der malaysischen Regierung festgelegt werden, ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte werden als "geförderte Aktivitäten" oder "geförderte Produkte" bezeichnet (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein). (i) Pionierstatus Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird auf 5 Jahre eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines gesetzlich festgelegten Einkommens* Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zu richten * 19 gesetzlich festgelegtes Einkommen wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minus Kapitalaufwand und Abschreibungen (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen, das "geförderte Produkte" herstellt oder "geförderte Aktivitäten" unternimmt, ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre gegen das Post Pionier- Einkommen aufgerechnet werden. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Satz versteuert werden. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.2 Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen "HighTech Unternehmen" werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oder in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders "geförderte Aktivitäten" ausüben, oder besonders "geförderte Produkte" herstellen (siehe Anhang III : Liste geförderter Aktivitäten und Produkte – High-Tech Unternehmen). Diese Unternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. Um als "High-Tech Unternehmen" anerkannt zu werden muss ein Unternehmen folgende Kriterien erfüllen: i. Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich mindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmen wird eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, diese Bedingung zu erfüllen. ii. Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder Diplom-Abschluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung auf diesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 15% der Gesamtbelegschaft betragen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 20 1.3 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind normalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langen Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft. Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.4 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird für den Zweck der Einkommenbesteuerung und Fördermaβnahmen die Definition der SMEs revidiert. Eine SME ist ein in Malaysia ansässiges Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von Stammaktien in Höhe von 2,5 Millionen oder weniger am Beginn der Bemessungsgrundlage eines Veranlagungsjahres, wobei solch ein Unternehmen nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden darf, das ein voll eingezahltes Kapital von mehr als RM 2,5 Millionen übersteigt. Klein- und Mittelbetriebe haben Anspruch auf eine verminderte Körperschaftssteuer von 20% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu RM 500.000. Weiteres steuerpflichtige Einkommen wird mit 25% taxiert. Klein - und Mittelbetriebe in der verarbeitenden Industrie Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500.000 nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben, haben Anspruch auf folgende Fördermittel: i. 21 Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für die Fördermaßnahmen zu bewerben. Um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren, mit Wirkung vom 2. März 2012, muss ein Kleinbetrieb folgende Kriterien erfüllen: i. Das Unternehmen erwirtschaftet mindestens 25% Mehrwert; und ii. Das Personal in der Leitung, sowie technischer und überwachender (MTS) Funktion muss mindestens 20% betragen. Das Unternehmen muss Produkte in der verarbeitenden Industrie herstellen oder an Aktivitäten teilnehmen, die als geförderte Produkte und Aktivitäten für Kleinbetriebe gelten (siehe Anhang III: Kleinbetriebe) oder in der Allgemeinen Liste (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte- Kleinbetriebe). Anträge sind an MIDA zu richten. 1.5 Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrieanlagen 1.5.1 Fördermaßnahmen für Produzenten von ausgewählten Maschinen und Industrie-Einrichtungen Unternehmen, die ausgewählte Maschinen oder Ausrüstungen produzieren, haben ebenfalls Anspruch auf bestimmte Fördermaßnahmen. i. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten (siehe Anhang IV: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für ausgewählte Industriezweige) INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 22 1.6 Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie 1.6.1 Fördermaßnahmen für die Herstellung von hochwichtigen und hochwertigen Teilen und Komponenten für die Automobilindustrie Unternehmen, die die Herstelllung von ausgewählten kritischen und "hochwertigen" Teilen und Komponenten für die Automobilindustrie herstellen, haben Anspruch auf Folgendes: i. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem erhöhten zu versteuernden Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatuszeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Die qualifizierenden hochwichtigen und hochwertigen Teile und Komponenten für die Automobilindustrie sind Folgende: • Getriebesysteme • Bremssysteme • Airbagsysteme • Steuerungssysteme Die qualifizierenden hochwichtigen Teile und Komponenten, die die Erzeugung von Hybridfahrzeugen und elektrischen Fahrzeugen unterstützen sind Folgende: • elektrische Motoren • elektrische Batterien • Batteriemanagementsysteme • Inverter • elektrische Klimaanlagen • Luftkompressoren Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2014 eingehen, haben Anspruch auf Fördermaßnahmen. Ansuchen müssen bei MIDA eingereicht werden. 23 1.6.2 Fördermaßnahmen für die Montage oder Herstellung von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen Unternehmen, die Hybrid- oder Elektrofahrzeuge montieren oder herstellen, haben Anspruch auf Folgendes: i. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem erhöhten zu versteuernden Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatuszeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. iii 50%ige Befreiung von Verbrauchssteuer für lokal montierte/hergestellte Fahrzeuge nach dem Industrial Adjustment Fund (IAF). Anträge sind an MIDA zu richten. 1.7 Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um wertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte; Sperrholz; sowie Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. ii. Neuunternehmen a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Reinvestierende bestehende Unternehmen a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem erhöhten zu versteuernden Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 24 b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung) Anträge sind an MIDA zu richten 1.8 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Im Allgemeinen wird ein Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen bereits existierenden Produktionsunternehmen und ausgewählten landwirtschaftlichen Aktivitäten für Investitionen gewährt, die der Erweiterung, Automatisierung, Modernisierung oder Diversifizierung von bereits existierenden Geschäften in jede Art von verwandten Produkten innerhalb derselben Industrie dienen auf der Basis, dass diese Unternehmen bereits mindestens 12 Monate lang geschäftstätig sind. Diese Bedingungen wurden revidiert auf mindestens 36 Monate und zwar mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an. Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. • Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen Einkommens im Steuerjahr absetzen, wenn das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten Stand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe Nützliche Adressen - Relevante Organisationen). Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts in Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 an darf eine Firma, die Anlagegüter von einer anderen Firma innerhalb derselben Firmengruppe erworben hat, wobei bereits Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für diese Anlagegüter in Anspruch genommen wurde, nicht noch einmal den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für dieselben Anlagegüter in Anspruch nehmen. Für Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Investition veräußert werden, mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an. 25 Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus oder ihr Pionier - Zertifikat annullieren, bevor die Pionierförderung zu Ende geht, um für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu qualifizieren. Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für Annullierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikats zugunsten des RA müssen bei MIDA eingereicht werden. (ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können Hersteller von geförderten Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA) beantragen. Im Falle der Genehmigung müssen die Kapitalausgaben innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%. Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte Produkte herstellt. SMEs haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Ausgaben für Fabrikanlage und Maschinen, die im Veranlagungsjahr 2009 und 2010 entstanden sind. Dieser Freibetrag muss innerhalb eines Jahres, und zwar in dem Jahr der Veranlagung, in dem der Anlagegegenstand vollständig erworben wurde, beantragt werden Diese Fördermaßnahme ist in Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 und 2010 an; und • SMEs unterliegen nicht dem Maximumbetrag von RM 10.000 für Freibeträge auf Anlageabschreibung auf kleine Wertvermögenswerte mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an. Ansuchen um erhöhte Abschreibungen müssen beim IRB eingereicht werden. (iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie Einrichtungen, um die Energieversorgung zu gewährleisten Um hohe Geschäftskosten, die durch Stromausfall kreiert werden zu reduzieren, haben Firmen Anspruch auf Sonderabschreibungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn sie einen Investitionsaufwand für Einrichtungen haben, die die Energieversorgung garantieren. Den Unternehmen ist es erlaubt, den Investitionsaufwand innerhalb 2 Jahren abzuschreiben, d.h. einen Erstanteil von 20% und einen jährlichen Freibetrag von 40%. Es werden jedoch nur bestimmte Einrichtungen, die vom Ministry of Finance festgelegt werden, für die Sonderabschreibungen anerkannt. Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 26 (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Sicherheitssysteme Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) werden auf Securitysystem-Einrichtungen in Fabrikanlagen von Unternehmen, die unter dem Industrial Coordination Act 1975 lizenziert sind, gewährt. Diese Abschreibung kann innerhalb eines Jahres beansprucht werden. Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird diese Abschreibung auf alle Geschäftsanwesen ausgeweitet. Sicherheits - System - Einrichtungen, für die Abschreibungen gewährt werden, sind: • Anti-Diebstahl Alarmsysteme • Infrarot-Bewegungsmeldersystem; • Sirenen • Zugangskontrollsysteme • Fernsehüberwachungsanlage-CCTV • Video-Überwachungsanlage • Überwachungskameras • drahtlose Kamerasender • Zeitrafferysteme und videogestützte Bewegungmeldersysteme Ansuchen, die vom Veranlagungsjahr 2009 bis 2012 beim Inland Revenue Board eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahme. (v) Fördermaßnahmen für “Industrialised Building System“ Industrialised Building System (IBS) wird die Qualität von Konstruktionen im Bauwesen und eine sicherere und sauberere Arbeitsumwelt fördern sowie die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitern vermindern. Unternehmen, die Auslagen durch den Ankauf von Gussformen tätigen, um sie in der Produktion von IBS Komponenten zu verwenden, qualifizieren sich für Accelerated Capital Allowance (ACA) für einen Zeitraum von drei Jahren. Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (vi) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte Um die Exporttätigkeit weiter zu fördern, können Unternehmen des Produktionssektors folgende Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen: • Steuerfreibetrag auf das versteuerbare Einkommen in Höhe von 10% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder • Steuerfreibetrag in Höhe von 15% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50% enthalten. 27 Unter der National Automobil Policy (NAP) haben Hersteller in der Automobil Industrie Anspruch auf: • Steuerfreibetrag auf das versteuerbare Einkommen in Höhe von 30% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder • Steuerfreibetrag in Höhe von 50% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50% enthalten. Diese erhöhten Fördermaßnahmen sind vom Veranlagungsjahr 2010 bis zum Veranlagungsjahr 2014 gültig. Um den Export malaysischer Güter weiter zu fördern haben Unternehmen in malaysischem Besitz in der verarbeitenden Industrie Anspruch auf: • einen Steuerfreibetrag des steuerpflichtigen Einkommens gleichwertig in der Höhe von 30% des Wertes des erhöhten Exports, vorausgesetzt das Unternehmen erreicht einen signifikanten Anstieg des Exports • eine Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens gleichwertig mit 50% des Wertes erhöhter Exporte, wenn das Unternehmen erfolgreich in einen neuen Markt eindringt; • eine völlige Steuerbefreiung auf den Wert des erhöhten Exports, vorausgesetzt das Unternehmen erreicht den höchsten Exportzuwachs in seiner Branche Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (vii) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) Konzernsteuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 wird allen lokal gegründeten deviseninländischen Unternehmen angeboten. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Konzernsteuerermäßigung von 50% auf 70% des unbeanspruchten Verlustes des laufenden Jahres erhöht. Das kann gegen das Einkommen eines anderen Unternehmens innerhalb desselben Konzerns (inklusive neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigten Lebensmittelproduktionen, Waldplantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optikindustrie und Photonikindustrie aufnehmen), und die sich nach den folgenden Konditionen richten, aufgerechnet werden: a) Die anspruchstellenden und die übergebenden Unternehmen haben beide ein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt; b) Beide Unternehmen, das anspruchstellende und das übergebende Unternehmen haben denselben Geschäftsjahres - Zeitraum; der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als 70% sein; c) Der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als 70% sein; INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 28 d) Der 70%ige Aktienbesitz muss auf einer kontinuierlichen Basis während des Vorjahres und des relevanten Jahres sein; e) Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer ausländischen Firma stammen, müssen für den Zweck der Konzern-Steuerermäßigung außer Acht gelassen werden; f) Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nicht für Konzern-Steuerermäßigung: - Pionierstatus - Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance - Steuerbefreung der Erweiterungsinvestitionen - Steuerbefreiung des Transportgewinns - Einkommensteuerbefreiung nach Abschnitt 127 des Einkommensteuergesetzes von 1967; - Anreiz- Investitionsgesellschaft Konzernsteuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 wird allen lokal Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehende Konzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigte Lebensmittelproduktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optikindustrie und Photonik-Industrie. Unternehmen, denen jedoch Konzern Steuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, können weiterhin die Verluste ihrer Niederlassungen vom Einkommen 100%ig absetzen. Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen in der verarbeitenden Industrie. 2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion of Investments Act 1986: • Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche Vereinigungen; und • in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften. Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die "geförderte Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen (siehe Anhang I - Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen beantragen. 29 2.1 Haupt- Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor (i) Pionierstatus Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatus beantragen. Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die "geförderte Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen, ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens in jedem Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Körperschaftssteuersatz versteuert werden. Anträge sind an MIDA zu richten. Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung die Definition des Begriffes "anrechenbare Investitionen" auf folgende Bereiche ausgedehnt: • Zuchttiere für Aquakultur • Zuchttiere für Viehzucht • Rodung und Urbarmachung von Land • Pflanzen von Feldfrüchten • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 30 • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial -und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions - oder Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden. Anträge sind an MIDA zu richten (iii) Fördermassnahmen für die Lebensmittelproduktion a) Fördermassnahmen für neue Projekte Spezifische Fördermassnahmen wurden geschaffen, um Investitionen in Lebensmittelproduktion sowohl auf der Farmebene als auch in der Herstellung/Verarbeitung anzulocken. Damit wird das Angebot von Rohmaterialien für die Verarbeitung von Lebensmitteln vergrößert und die Abhängigkeit von Importen solcher Rohmaterialien verringert. Steueranreize werden sowohl für eine Firma gewährt, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma ein genehmigtes Projekt zur Lebensmittelherstellung betreibt. Die Steuererleichterungsen sind folgendermassen: i) eine Firma, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma in der Lebensmittelherstellung tätig ist, kann Steuernachlässe erhalten, in der Höhe der Investition in die Tochterfirma; und ii) Die Tochterfirma die Lebensmittelherstellung betreibt, kann einen vollen Steuernachlass auf das zu versteuernde Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren Veranlagung für neue Projekte oder fünf Jahren Veranlagung für Erweiterungsprojekte. Die steuerfreie Periode beginnt im ersten Jahr, indem die Firma steuerpflichtiges Einkommen erzielt, wobei: • Verluste die vor der steuerfreien Periode erzielt wurden, dürfen in die Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden; • Verluste die während der steuerfreien Periode erzielt wurden, dürfen in die Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden; Die Anreize können bei folgenden Voraussetzungen gewährt werden: i) Die Eigenkapitalvoraussetzung für eine Firma, die mindestens 70% in die Lebensmittel produzierende Tochterfirma investiert; ii) Die genehmigten Lebensmittel, deren Herstellung das Finanzministerium unterstützt, sind: Kenaf, Gemüse, Obst, Gewürze und Kräuter; Aquakultur; Viehzucht: Rinder, Ziegen, Schafe; Hochseefischerei; sowie 31 iii) Das Projekt zur Lebensmittelproduktion sollte binnen eines Jahres nach der Genehmigung der Anreize beginnen. b) Fördermassnahmen für bestehende Firmen die re-investieren Eine bestehende Firma, die Erweiterungsinvestitionen in der Herstellung der oben genannten Lebensmittel vornimmt, qualifiziert sich für dieselben Anreize mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Das Projekt zur Lebensmittelproduktion, sowohl für neue (a) als auch bereits existierende Firmen (b) sollte binnen eines Jahres nach der Genehmigung der Anreize beginnen. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingegangen sind, können diese Anreize erhalten. Die Anträge sind an das Ministerium für Landwirtschaft und Landwirtschaftliche Industrie zu stellen. 2.2 Anreize für ”Halal” Produkte (i) Fördermassnahmen für die Herstellung von “Halal“ Lebensmitteln Um neue Investitionen in der Halal Lebensmittelherstellung für den Exportmarkt zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuesten Maschinen und Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativen Halal Lebensmitteln internationalen Niveaus zu fördern, haben Unternehmen, die in der Halal Lebensmittelherstellung investieren und bereits eine Halal Zertifizierung vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) haben, Anspruch auf eine Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Weitere Information bezüglich “halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter www.halal.gov.my Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten (a) Fördermassnahmen für Betreiber eines Halal Parks Um die Attraktivität von Halal Parks zu fördern, können die Betreiber folgende Anreize in Anspruch nehmen: i) Pionierstatus mit 100%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 32 ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (b) Fördermassnahmen für Unternehmer in der Halal Industrie Unternehmen die Projekte in den ausgewiesenen Halal Parks planen, haben Anspruch auf: i) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von 10 Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist; oder ii) Einkommenssteuerbefreiung auf Exportumsatz für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Aktivitäten müssen in einen der folgenden vier Industriezweige fallen: (c) a. Spezialiäten in verarbeiteten Lebensmitteln b. Pharmazieprodukte, Kosmetika und Körperpflegeprodukte c. Lebende Tiere und Fleischprodukte d. Halal Zutaten Fördermassnahmen für Logistik-Unternehmer in der Halal Industrie Die folgenden Anreize speziell für Halal Logistikunternehmer sind Zeichen der Bemühungen die Halal Industrie und Halal Lieferkette in Malaysia zu fördern: i) Einkommenssteuerbefreiung von bis zu !00% auf des versteuerbare Einkommen, für einen Zeitraum von fünf Jahren. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag ebenso wie Bilanzverluste die während der Pionierphase angesammelt wurden können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, und von dem nach der Pionierphase erwirtschafteten Firmeneinkommen abgezogen werden; oder ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 33 Dienstleistungen der Halal Logistikunternehmen müssen integriert sein, was eine der drei Hauptaktivitäten einschließt: • Spedition • Lagerwesen • Transport Anträge sind an die Halal Industry Development Corporation (HDC) zu richten. (iii) Doppelte Abschreibung für Ausgaben die nötig sind, um das HalalZertifikat sowie Qualitäts- und Standards-Zertifikate zu erhalten. Um die Wettbewerbsfähigkeit Malaysischer Firmen auf dem globalen Markt der “Halal“ Produkte zu stärken, einschließlich von “Halal“ Lebensmitteln, wird den Firmen, die Ausgaben für die folgenden Zertifikate haben, eine doppelte Abschreibung gewährt zum Zweck der Einkommenssteuerberechnung: • Qualitäts- und Standards-Zertifikate, sowie “Halal“ Zertifikate von JAKIM • Internationale Qualitäts- und Standards-Zertifikate Alle Ansprüche sind beim IRB geltend zu machen. 2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Ein "Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen" kann Unternehmen gewährt werden, die sich seit mindestens 36 Monaten in der Produktion von Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte Aktivitäten unternehmen. Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Die anerkannten Aufwendungen umfassen: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Zuchttiere für Aquakultur • Zuchttiere für Viehzucht • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; und INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 34 • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten. (ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51% in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig sind, und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum Zwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden, höheren Förderungen. a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition) Anträge sind an MIDA zu richten. (iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelverarbeitung Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von mindestens 60%, das in geförderte Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hat Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition) 35 (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion investieren, sich für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitäten umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannte Aktivitäten. Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 20% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 40%. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderte Lebensmittelprodukte herstellt. (v) Landwirtschafts-Freibetrag Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und "Industrial Building Allowances" für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. InvestitionsAufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt: • Zuchttiere für Aquakultur • Zuchttiere für Viehzucht • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial - und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Dieser Freibetrag wird allen Unternehmen gewährt, solange die o.g. Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der "Pionierstatus" oder ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt wurde. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 36 (vi) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für "anerkannte Landwirtschafts projekte" die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie es vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmten Investitionsaufwand und nur von bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen mit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums. "Anerkannte Landwirtschaftsprojekte" sind der Anbau von Gemüse, Früchten (Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mango), Knollen- und Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht, Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht), Herzmuscheln, Austern, Muscheln, Seegras, Krabben- , Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaft bestimmter Baumarten. Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen. Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden Veranlagungsperioden gegen das Post - Pionier - Einkommen aufgerechnet werden, solange das Unternehmen weiterhin die selbe oder verbundene geförderte Aktivität betreibt oder mit dem selben Produkt handelt. In diesem Fall ist der Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder "Landwirtschafts-Freibeträge" für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen. Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgende Aktivitäten: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung von Feldfrüchten • Zuchttiere für Aquakultur • Zuchttiere für Viehzucht • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; und • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. 37 Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (vii) Sonderabschreibungen auf den Wert erhöhter Exporte Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10% des Gesamtwerts der erhöhten Exporte steht Firmen zu, die Frischobst, Dörrobst, Zierpflanzen oder Zierfische exportieren. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (viii) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagen und Lebensmitteln Unternehmen, die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte Dienstleistungen, wie das Einsammeln und Weiterverarbeiten von verderblichen Lebensmitteln anbieten, qualifizieren sich für den Pionierstatus und den Steuerfreibetrag für Investitionen. a) Fördermaßnahmen für Neue Unternehmen Neue Unternehmen, die Kühlketten - Einrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche Lebensmittel anbieten, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jede Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. b) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen von Seiten bereits existierender Unternehmen Bereits existierende malaysische Unternehmen, die in die KühlkettenEinrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche landwirtschaftliche Produkte reinvestieren, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 38 ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition) Anträge sind bei MIDA zu stellen. (ix) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren für den Export von Rattan und holzbasierten Produkten Produktionsbetriebe, die Rattan und Holz - basierte Produkte (außer Sägeholz und Furnierholz) exportieren, haben Anspruch auf doppelte Abschreibung für Frachtgebühren. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor. 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT- UND RAUMFAHRTTECHNOLOGIE Die Luft-und Raumfahrttechnologie-Entwicklung wurde als strategisches und hochtechnologisches Gebiet von der Regierung identifiziert. Sie umfasst Aktivitäten, die direkt und indirekt zum Design und der Entwicklung, dem Bauwesen, dem Betrieb, der Reparatur- und Serviceindustrie und der Versorgung von Luft- und Raumfahrtprodukten (Raumschiffen, Flugzeugen, Flugkörper/Raketen/Startgeräten, und Kommunikation und Navigationssysteme (CNS)) beitragen. Mit Wirkung vom Januar 2010 hat die Industrie Anspruch auf umfangreiche Steuer Fördermaßnahmen mit dem Ziel Malaysia zu einem globalen Ziel der Luft-und Raumfahrttechnologie in Asien-Pazifik zu machen. Das Fördermaßnahmenpaket wird sich auf Design, Herstellung und Zusammenbau, Anwendergruppe, Support und Betriebsüberwachunggruppe konzentrieren. i. Die Gruppe von Design-, Herstellungs-und Montage-Aktivitäten, die aus Forschung, Design und Entwicklung und Systemintegration besteht, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • ii. Die Gruppe der Anwendung umfasst allgemeine Luftfahrt wie Hubschrauberbetriebe, Charter, Business Jet Betriebe bis hin zu Freizeit - und Erholungsbetrieben (z.B. Flugschulen, Flugsportclubs und Hornbill Skyway Helicopter). Sie haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • 39 Einkommensteuerbefreiung für eine Zeitspanne von fünf bis 15 Jahren, die von der Höhe der Investition, Wertschöpfung, Technologie und anderen Kriterien abhängt. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance (ITA)) von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von 10 Jahren getätigt werden unter dem Vorbehalt, dass die Investition in Anlagewerte RM150 Millionen innerhalb von fünf Jahren übersteigt. iii. Die Supportgruppe besteht aus Wartungs-, Reparatur- und ÜberholungsAktivitäten (maintenance, repair und overhaul (MRO)) und Training in der Luft-und Raumfahrttechnik-Zertifizierung und Wartung. Sie haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • Steuerbefreiung von 100% auf das zu versteuernde Einkommen für eine Zeitspanne bis zu 10 Jahren für Unternehmen, die MRO Service anbieten und Services, die mit der Herstellung von Fertigwaren für die Luft - und Raumfahrttechnologie tätig sind; • Steuerbefreiung von 100% auf das zu versteuernde Einkommen für eine Zeitspanne bis Jahren für Unternehmen, die im Aus - und Umbau, der Verbesserung und Sanierung oder der Wiederaufbereitung von Fertigwaren in der Luft- und Raumfahrttechnologie tätig sind; • ITA von 60% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden, von MRO Unternehmen, die in Malaysia Expansionen, Modernisierung oder Automatisierung von bereits bestehenden Geschäften oder Diversifizierung von bereits bestehenden Geschäften für verwandte Produkte in derselben Industrie betreiben; oder • doppelte Abschreibung auf Ausgaben durch Arbeitgeber, die Pilotenumschulung und Pilotenausbildertraining zur Verfügung stellen. iv. Pilotenumschulungs - und Pilotenausbildertrainingkurse qualifizieren für doppelten Abzug von Ausgaben für die Ausbildung ihrer Angestellten. v. Aufsichtsgruppen bestehen aus Unternehmen, die Luft-und Raumfahrtverwandte Zertifizierung, Standardentwicklung, Tests und Evaluations und Lizenzierungsaktivitäten durchführen. Sie haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • Pionierstatus mit einer Steuerbefreiung von 100% des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre; oder • ITA von 60% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Diese Fördermaßnahmen sind für alle Ansuchen gültig, die bei MIDA vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen in der Raumfahrtindustrie. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 40 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 4.1 Hauptfördermaßnahmen für die Biotechnologieindustrie Ein Unternehmen, das Biotechnologie - Aktivitäten unternimmt und dem der BioNexus - Status von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd. verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen: i. 100% - ige Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens • für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen hat; oder • für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen von bereits bestehenden Unternehmen und Erweiterungsprojekten hat; oder ii. Steuerfreibetrag von 100% auf steuerpflichtiges Einkommen das von einem neuen Unternehmen oder einem Erweiterungsprojekt stammt, das äquivalent mit einem Freibetrag von 100% der qualifizierenden Kapitalausgabe für Investitionen entspricht und das innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren getätigt wurde. iii. BioNexus-Status Unternehmen haben Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz in der Höhe von 20% nach dem Zeitraum der Steuerbefreiung auf das steuerpflichtige Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten für einen Zeitraum von 10 Jahren. iv. Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status Unternehmen verteilt werden. v. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung entstehen. vi. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Exportförderung entstehen. vii. Gebäude, die ausschließlich für den Zweck von Biotechnologie-Aktivitäten verwendet werden, qualifizieren für eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von zehn Jahren. viii. Ein Unternehmen (oder eine Einzelperson), das ein Unternehmen betreibt und das in ein BioNexus-Status Unternehmen investiert, hat Anspruch auf Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung gemacht wurde. Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd (BiotechCorp) einzureichen. 4.2 Fördermaßnahmen für Finanzierung von BioNexus-Status Unternehmen BioCorp stellt Finanzierung den BioNexus-Status Unternehmen zur Verfügung und zwar unter dem Biotechnology Commercialisation Grant (BCG). 41 Drei Komponenten des Biotechnology Commercialisation Grant (BCG) sind: (i) Startkapital Fond (Seed Fund) • Bis zu einem Betrag von RM2,5 Millionen pro Unternehmen Zweck: Finanzierung von Seed und Start-up Kosten zur Gründung von Biotech-Unternehmen und um bei der Entwicklung und Kommerzialisierung von Biotech-Unternehmensprojekten zu helfen (ii) Forschung und Entwicklungs-Matching Fund • Maximum von RM 1 Million Zweck: Finanzierung von Matching Funds für Forschungs- und Entwicklungs-Projekte, die neue und verbesserte Produkte und/oder Prozesse und/oder Technologien entwickeln und zu weiterer Entwicklung und Kommerzialisierung innerhalb Malaysias Biotechnology-Focus Aerea führen. (iii) International Business Development Matching Fund • Maximum von RM 1.25 Million Zweck: Förderung von BioNexus- Unternehmen, um in den globalen Markt zu gelangen. Weitere Informationen finden Sie unter : www.biotechcorp.com.my 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich "ÖkoTourismus" und "AgroTourismus", zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen für Tourismusprojekte, Hotelbetriebe,Tourismusbetriebe einschliesslich von Innenund Aussen- Erlebnisparks. Bau von Ferienlagern und sonstige Projekte der Freizeitgestaltung, wie z. B. Erholungslager, oder den Bau von Tagungsstätten mit Kapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar. Zum Hotelgeschäft zählt: • der Bau neuer Hotels; • der Ausbau/Modernisierung von bestehenden Hotels. 5.1 Fördermaßnahmen für Hotel - und Tourismusprojekte Unternehmen, die neue Investitionen in Hotels der 1 bis 5 Sterne- Kategorie tätigen, können die folgenden Anreize beanspruchen: (i) Pionierstatus Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Einkommens Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme, welcher vom Ministry of Trade and Industry definiert wird. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 42 Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) Als Alternative zum Pionierstatus kann ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibetrag können in die folgenden Jahre gegen das zu versteuernde Einkommen aufgerechnet werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. (iii) Verbesserte Fördermaßnahmen für Neuinvestitionen in Hotel- und Tourismusprojekte Unternehmen, die Neuinvestitionen in 4 - und 5 - Sterne Hotels in Sabah und Sarawak tätigen, qualifizieren für die folgenden Fördermaßnahmen: a. "Pionierstatus" mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann zu 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Diese Fördermaßnahmen gelten für alle bis zum 31. Dezember 2013 erhaltenen Anträge. Anträge sind an MIDA zu richten. (iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in Hotels und Tourismusprojekte Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen von Hotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für eine weitere Runde von Pionierstatus oder den Steuerfreibetrag für Investitionen: a. 43 Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Unternehmen haben Anspruch auf Pionierstatus oder ITA für die ersten zwei Runden. Für die dritte Runde der Re-Investitionen haben Unternehmen nur Anspruch auf ITA. Für Tourismusprojekte haben Unternehmen Anspruch auf eine zusätzliche Runde Pionierstatus oder ITA für Reinvestitionen. (Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestment) Diese Fördermaßnahmen gelten für alle bis zum 31. Dezember 2013 erhaltenen Anträge. Anträge sind an MIDA zu richten. (v) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus Privatkrankenhäuser, die in Expansion, Modernisierung, Renovierung und Sanierung von Krankenhäusern investieren oder neue Privatkrankenhäuser bauen, oder eine internationale Patientenabteilung aufbauen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: • Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Diese Krankenhäuser müssen sich beim Gesundheitsministerium registrieren lassen, um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren. Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2014 eingehen qualifizieren für die Fördermaßnahmen. Ansuchen sind bei MIDA einzureichen. (vi) Zusätzliche Fördermaßnahmen für den medizinischen Tourismus a) Doppelte Abschreibung für Ausgaben die durch die Erlangung anerkannter Akkreditierung anfallen. Privatkrankenhäuser, für die Aufwendungen anfallen, um inländisch oder international anerkannte Akkreditionen zu erlangen, wie zum Beispiel von der Malaysian Society for Quality in Health (MSQH) oder der Joint Commission International (JCI) qualifizieren sich für die doppelte Abschreibung für die Einkommenssteuerberechnung. Anträge müssen beim IRB eingreicht werden. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 44 b) Automatische Anstellung/Arbeitsgenehmigung für qualifizierte Fachärzte Arbeitsvisa/Professional Visa werden automatisch den folgenden qualifizierten Fachärzten angeboten, die nach Malaysia kommen oder zurückkehren, um in malaysischen Krankenhäusern ihren Dienst aufzunehmen: • malaysische oder nichtmalaysische Fachärzte; und • nichtmalaysische Ehepartner, die sich als Fachärzte nach der Malaysian Classification of Occupation (MASCO) qualifizieren Dies hängt jedoch von der Registrierung bei der jeweiligen Berufsorganisation ab. (vii) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgenden Maßnahmen besonders gefördert: • Unternehmen, die Luxusjachten bauen, können den Pionierstatus beantragen. Anträge sind an MIDA zu richten. • Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der Insel Langkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen. Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten. • Unternehmen, die das Chartern von Jachten in Malaysia anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. 5.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinaus Aufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen. Hierzu gehören: • Aufwendungen für Publikationen und Werbung in Massenmedien außerhalb Malaysias • Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen und Reiseführern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden nicht in Rechnung gestellt werden • Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte, soweit vorab vom Minister für Tourismus genehmigt 45 • Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung und Unterzeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen, Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch den Minister für Tourismus genehmigt werden und sind auf RM300 pro Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt; • Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Foren nach Genehmigung durch den Minister für Tourismus. • Aufwendungen für den Unterhalt von Verkaufsniederlassungen im Ausland zum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch die Teilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysia entstehen, gewährt. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter a) Ausländische Touristen Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 500 ausländische Touristen als Gruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werden von der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. Diese Fördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus registriert und anerkannt sind. b) Einheimische Touristen Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.200 einheimischen Teilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damit erzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel, jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen (ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eine Übernachtung beinhaltet. Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2011 in Kraft. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen a) Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens 500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit. b) Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind und mindestens 500 Ausländer ins Land bringen. Anträge auf Ansprüche sind an das Finanzministerium einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 46 (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen Ausgaben von Seiten der Unternehmen die Musik- oder Kulturgruppen managen oder promoten, und die einheimische oder ausländische kulturelle Aufführungen sponsorn, wie vom Ministerium für Tourismus anerkannt, qualifizieren für die einfache Abschreibung. Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und BrauchtumVeranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese von der Steuer abziehen. Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde von RM300.000 auf RM500.000 erhöht. Die Obergrenze für Abzüge für die Unterstützung von ausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr. Anträge auf Ansprüche sind an das Finanzministerium einzureichen. (vi) Förderungen für Autovermietungen Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer auf den Kauf einheimischer Autos befreit und um Touristen die Erforschung von schwer erreichbaren Urlaubszielen zu ermöglichen, haben Touristenagenturen Anspruch auf eine 50% Verbrauchssteuerbefreiung beim Kauf von lokal zusammengebauten Allradantrieb-Fahrzeugen. Anträge sind an das Finanzministerium zu richten. (vii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhten Exports Medizinischer Service, der ausländischen Kunden angeboten wird, qualifiziert für Steuerbefreiung von 50% auf den Wert des erhöhten Exports - Einkommens mit Vorbehalt bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens für jedes Veranlagungsjahr. Ausländische Kunden werden folgendermaßen definiert: • ein Unternehmen, Personengesellschaften, Organisationen oder kooperative Gesellschaften, die außerhalb Malaysias registriert sind; • nichtmalaysische Staatsbürger, die keine malaysische Arbeitsgenehmigung besitzen; oder • ein malaysischer Staatsbürger, der im Ausland lebt. Mit Wirkung des Veranlagungsjahres 2010 und bis zum Veranlagungsjahr 2014 wird diese Steuerbefreiungsrate auf 100% erhöht. Jedoch sind folgende ausländische Kunden von diesen Fördermaßnahmen exkludiert: • ein nichtmalaysischer Staatsbürger, der unter dem Programm "Malaysia My Second Home" in Malaysia wohnhaft ist und seine Unterhaltsberechtigten; • ein nichtmalaysischer Staatsbürger, der Inhaber eines malaysischen Studentenvisum ist und dessen Unterhaltsberechtigten; • ein nichtmalaysischer Staatsbürger, der Inhaber einer Arbeitsgenehmigung ist und dessen Unterhaltsberechtigten; oder • ein malaysischer Staatsbürger, der nicht resident ist und im Ausland lebt und dessen Unterhaltsberechtigten; 47 Jedoch haben Krankenservice-Leistungen, die an solche ausländischen Kunden, wie oben beschrieben wird angeboten werden, Anspruch auf Steuerbefreiung in der Höhe von 50% auf den Wert des erhöhten Exports. Anträge müssen beim IRB eingereicht werden. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen für die Tourismusindustrie. 6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT 6.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte i. Unternehmen, die Aufforstungsprojekte durchführen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen unter dem Promotion of Investments Acts, 1986: a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. ii. Als Alternative können Unternehmen, die Aufforstungsprojekte unternehmen für folgende Fördermaßnahmen unter dem Section 127, Income Tax Act 1967 ansuchen: a. Ein Unternehmen, das in einer verwandten Firma investiert, hat Anspruch auf Steuerreduzierung im Wert des investierten Kapitals; und b. Ein Unternehmen, das genehmigte Aufforstungsprojekte unternimmt, hat Anspruch auf: • Steuerfreibetrag in der Höhe von 100% auf das versteuerbare Einkommen für 10 Jahre vom ersten Jahr an an dem das Unternehmen ein versteuerbares Einkommen verzeichnet. • Verluste vor und während der Befreiungszeit dürfen nach der Befreiungszeit vorgezogen werden. Ansuchen müssen an das Ministry of Plantation Industries and Commodities eingereicht werden. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 48 6.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Giftund Sondermüll Der Bau geeigneter Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift- und Sondermüll wird staatlich gefördert. Integriert operierende Unternehmen, die direkt in einem dieser drei Bereiche aktiv sind, qualifizieren für: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 6.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hohe Wertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch auf Pionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten, die Wiederverwertung von landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten chemischer und wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte einschließen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 49 6.4 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen (i) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zu senken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungen anbieten für folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von dem versteuerbaren Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren. Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2015 eingehen. (ii) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen für den Eigenverbrauch ergreifen Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf betreiben, qualifizieren sich auch fuer die ITA in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, in denen das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2015 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 6.5 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten mit erneuerbaren Energie-Quellen Unternehmen, die Energieproduktion unter Verwendung von Biomasse, Wasserkraft (nicht mehr als 10 Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und umweltfreundlich sind, betreiben qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 50 ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Das Untermehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren. Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in der selben Gruppe Anspruch auf dieselben Fördermaßnahmen wie oben angegeben auch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmen bekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingehen. Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse: Palmölmühlenabfälle, Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle, Sägemühlenabfälle, Papierrecycling - Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (aus Müllhalden, PalmölmühlenAbwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen). Energieformen dieser Art sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser and Hitze. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 6.6 Fördermassnahmen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den eigenen Gebrauch Unternehmen, die Energie aus erneuerbaren Resourcen für den eigenen Gebrauch erzeugen, haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investititionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermassnahmen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 6.7 Steueranreize für Gebäude, die eine “Green Building“ Zertifizierung einholen Um die Anwendung von Green Technologie zu erweitern, hat die Regierung den Green Building Index (GBI) am 21. März 2009 eingeführt. GBI ist ein Green Rating Index für umweltfreundliche Gebäude. Der Index basiert auf bestimmten Kriterien unter denen folgende sind: • rationelle Energie- und Wasserverwendung • Umweltqualität in Innenräumen 51 • nachhaltiges Management und Planung von Bauplätzen mit Berücksichtigung von Umweltverschmutzungskontrolle und Arbeitsbedingungen für Arbeiter; • Verwendung von wiederverwertbaren und umweltfreundlichen Materialien und Resourcen; und • Anwendung von neuen Technologien. Als Maßnahme zur Förderung von Verwendung von Green Technologie für die Errichtung von Gebäuden: i. Inhaber von Gebäuden, die das GBI Zertifikat erhalten, qualifizieren für eine ensprechende Steuerbefreiung von 100% auf die Aufwendung der zusätzlichen Investitionsausgaben, die durch das Einholen des GBI Zertifikats auf sich genommen werden. Die Steuerbefreiung darf gegen 100% des zu versteuernden Einkommens für jedes Veranlagungsjahr abgesetzt werden. Die Fördermaßnahmen sind für den Bau von neuen sowie für das Sanieren von bestehenden Gebäuden gültig. Die Fördermaßnahme wird nur für das erste GBI Zertifikat gegeben, das für das Gebäude ausgestellt wird. Diese Fördermaßnahme ist in Wirkung vom 24. Oktober 2009 an bis zum 31. Dezember 2014 und für alle Gebäude gültig, denen ein GBI zuerkannt wurde. ii. Käufer, die Gebäude und Wohnhäuser mit einem GBI Zertifikat von Grundstückmaklern erstehen, haben Anspruch auf Stempelgebührbefreiung auf die Urkunde der Übertragung des Eigentums. Die Höhe der Stempelgebührbefreiung ist auf die zuzüglichen Kosten die vom GBI Zertifikat stammen. Die Fördermaßnahme wird nur einmal an den ersten Besitzer vergeben. Diese Fördermaßnahme ist in Wirkung für alle Kaufverträge, die zwischen dem 24. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden. 6.8 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für Umweltmanagement Unternehmen, die umweltschützende Einrichtungen verwenden haben Anspruch auf Fördermaßnahmen auf die Investitionsausgaben und zwar 40% im ersten Jahr und 20% in den darauffolgenden Jahren. Die Abschreibung erstreckt sich somit über einen Zeitraum von drei Jahren. Diese Unternehmen sind: • Unternehmen, die selbst Abfall verursachen und Anlagen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung dieser Abfälle, sowohl auf ihrem Gelände, als auch außerhalb errichten möchten; und • Unternehmen, die Abfallrecycling betreiben. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 52 Bei Unternehmen, die einen Investitionsaufwand durch ihre Energieverbrauchskonservierung haben, wird der Abschreibzeitraum auf ein weiteres Jahr verlängert. Anträge sind zusammen mit einem Schreiben vom Ministry of Energy, Green Technology and Water an IRB zu richten, das bestätigt, dass die bezüglichen Anlagen ausschließlich zum Zwecke der Energiekonservierung verwendet werden. Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen für Umweltmanagement. 7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 wie folgt: Jede systematische oder intensive Untersuchung im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von Materialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden. Ausgenommen sind hiervon: • Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests von Materialien, Gerätschaften und Produkten • sozial- oder humanwissenschaftliche Forschung • routinemäßiges Sammeln von Daten • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder Management-Studien; und • Marktforschung oder Verkaufsförderung. Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der Herstellung von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für die Fördermaßnahmen qualifizieren. 7.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf: • 53 "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder • Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen (ii) Andere F&E-Unternehmen F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nicht auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geleistet wurden, genießen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Voraussetzungen für den Anspruch: Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen b. mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&E Tätigkeit stammen c. bei produktionsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 50% der Belegschaft entsprechend qualifiziert sein, das forschende oder technische Tätigkeiten ausübt, und d. bei landwirtschaftsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 5% der Belegschaft forschende oder technische Tätigkeiten bei entsprechender Qualifikation ausüben. (iii) In-House Forschung Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des eigenen Unternehmens (inhouse) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren beantragen. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 54 (iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in F&E-Aktivitäten F&E Unternehmen/Aktivitäten in den Kategorien (i) - (iii) qualifizieren sich für weitere fünf Jahre Pionierstatus oder Steuerfreibetrag für Investitionen für weitere 10 Jahre. (Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Reinvestitionen) Anträge sind bei MIDA einzureichen. (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F&E der öffentlichen Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen gegeben: a. Mindestens 70% des investierenden Unternehmens (holding company) und das Unternehmen, das die Kommerzialisierungsprojekte unternimmt, sind in malaysischem Besitz; b. Das Unternehmen, das investiert sollte mindestens 70% des Eigenkapitals der Kommerzialisierungsfirmen der F&E Resultate besitzen; c. Die Kommerzialisierung der F&E Resultate sollte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden. 7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F&E • Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführte Forschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vorab vom Finanzministerium genehmigt wurden. • Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen anerkannter Forschungsinstitute, freier oder sonstiger F&EUnternehmen. Ebenso können Barzahlungen an anerkannte Forschungsinstitute doppelt geltend gemacht werden. • Anerkannte Ausgaben für F&E während des Pionierstatus können akkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus steuerlich geltend zu machen. • Ausgaben für F&E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung von malaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu Fall Basis berücksichtigt. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. 55 (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen in den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommen das sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das Unternehmen muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation verifiziert werden. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen im Forschungs- und Entwicklungsbereich. 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 8.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten wurden als eine wichtige Nebenindustrie für die lokale medizinische Geräte herstellende Industrie identifiziert, um die hohe Qualität und den internationalen Standard der Geräte zu garantieren. (i) Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Unternehmen, die in neue Laboranlagen investieren haben Anspruch auf folgende Steuerfreibeträge: a. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012 eingehen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 56 (ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Unternehmen, die in der Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Laboranlagen involviert sind, haben Anspruch auf Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen im Forschungs-und Entwicklungsbereich. 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 9.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgende Fördermaßnahmen angeboten: Steuerfreibeträge Neue private Institutionen für höhere Bildung (PHEIS) im Bereich der Naturwissenschaften und Firmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische Ausbildungsstätten errichten, erhalten einen Steuerfreibetrag (ITA) in Höhe von 100% über 10 Jahre. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. • Der oben genannte Anreiz gilt ebenso für bereits bestehende private Institutionen im Tertiärbereich auf dem Gebiet der Naturwissenschaft und Firmen, die Berufsausbildung oder technische Ausbildung anbieten, sofern sie Neuinvestitionen unternehmen, um ihre Trainingseinrichtungen zu modernisieren oder um ihre Ausbildungseinrichtungen auszuweiten Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse für PHEIS sind: i. 57 Biotechnologie • Medizin-und Gesundheits-Biotechnologie • Pflanzen-Biotechnologie • Lebensmittel-Biotechnologie ii. iii. • Industrie-und Umwelt - Biotechnologie • pharmazeutische Biotechnologie • bioinformatische Biotechnologie Medizin- und Gesundheitswissenschaften • Medizinwissenschaft in der Altersheilkunde • Medizinwissenschaft in der klinischen Forschung • medizinische Biowissenschaften • biochemische Genetik • Umweltgesundheit • öffentliche Gesundheit Molekularbiologie • Immunologie • Immungenetik • Immunbiologie iv. Rohstoffwissenschaft und - Technologie v. Ernährungswissenschaft und - Technologie Anträge sind bei MIDA einzureichen. 9.2 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung (i) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften Die Kosten der Anwerbung von Arbeitskräften sind erlaubt und zwar als Abschreibung für den Zweck der Steuerhöheberechnung. Die Kosten inkludieren Ausgaben für die Teilnahme an Arbeitsmarktmessen, Zahlungen an Arbeitsstellenvermittlungsagenturen und Rekrutierungsagenturen. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ii) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 58 (iii) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht - Angestellten Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem Unternehmen angestellt sind, vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen (iv) Einfacher Abzug für Barspenden Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten und von einem eingetragenenVerein betrieben werden, können steuerlich einfach abgesetzt werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (v) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle, technische oder berufliche Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude (IBA) in Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierenden Investitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vi) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojekten sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllen und Verkaufsund Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenstände einschließlich Laborausstattungen, Workshops, Studios und Sprachlaboren befreit. Anträge sind bei MIDA einzureichen. (vii) Steuerbefreiung für Tantiemenzahlungen Tantiemenzahlungen von Ausbildungsinstituten an Nicht - Gebietsansässige (Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden. Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (viii) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungsmaßnahmen kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human Resources Development Fund (HRDF) entrichten. Das Ausbildungsprogramm selbst kann sowohl im Unternehmen als auch an einer anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgen. Im Falle einer Ausbildung an anerkannten Ausbildungsinstitutionen erfolgt die Zustimmung automatisch. 59 In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme (inhouse und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung der Servicequalität der Anerkennung des Ministerium für Tourismus. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2012 haben Arbeitgeber Anspruch auf doppelte Abzüge, wenn sie Ausgaben haben um ihren Angestellten auf den folgenden Gebieten eine Weiterbildung zu ermöglichen: • Magister und Doktorstudien in den Disziplinen Information Communication und Technology (ICT), Elektronik und Life Sciences (Lebenswissenschaften) • Weiterbildungskurse in Krankenpflege und in Heilhilfeberufen • Ingenieurkurse für Flugzeugwartung Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ix) Human Resource Development Fund (HRDF) Siehe Kapitel 5 "Arbeitskräfte für die Industrie" Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen bezüglich berufliche Weiterbildung. (x) Steueranreize für strukturierte Praktikumsprogramme Doppelter Abzug wird für Ausgaben gewährt, die Firmen tätigen, die strukturierte Praktikumsprogramme implementieren. Die qualifizierenden Kriterien für dieses Programm sind unter anderem die Folgenden: i. Das Praktikumsprogramm ist für Vollzeitstudenten in einem Erststudiengang, die an staatlichen oder privaten Universitäten studieren; und ii. Das Praktikum dauert mindestens 10 Wochen und die Bezahlung ist mindestens RM 500.- im Monat. Anträge sind an das IRB zu stellen. Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2016. (xi) Anreiz für Stipendiumsanbieter Stipendien, die von malaysischen Privatfirmen an malaysische Studenten vergeben werden, die für Bachelor- oder Diplomstudien an einheimischen Universitäten, registriert beim Ministerium für Höhere Bildung, eingeschrieben sind, berechtigen zur Doppelabschreibung. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 60 Stipendien sind für Studenten, die folgende Bedingungen erfüllen: i. Vollzeitstudent ii. Keine Einkommensquelle iii. Gesamteinkommen der Eltern/Vormund von nicht mehr als RM 5.000.- pro Monat Anträge sind an das IRB zu stellen. Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2016. 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE Approved Service Projects (ASPs) oder Projekte im Transport - , Kommunikationsund Versorgungssektor im Bereich des allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigt wurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantragt werden können: 10.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs (i) Steuerbefreiung nach Section 127 des Income Tax Act 1967 Unter dem Steuerbefreiunggesetz Section 127 des Income Tax Act 1967 können Gesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für 10 Jahre. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. (ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7B Income Tax Act 1967 Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eine Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung gemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein ASP betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten anrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. 61 10.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs Befreiung von Einfuhrzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer auf Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und Verbrauchsgüter. Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sind und direkt für die ASPs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und der Verkaufssteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauft werden, sind von der Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit. Unternehmen, die im Transport - und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land nicht hergestellt werden, beantragen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen im Bereich ASP. 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 11.1 Steuerbefreiung für Seetransporte Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mit malaysischen Schiffen stammen, sind zu 70% von der Steuer befreit, beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2012. Diese Vergünstigung wird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein "malaysisches Schiff" bedeutet ein seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952 (Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern, Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten und ähnlichen Wasserfahrzeugen. Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist von der Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt für nicht Gebietsansässige, deren Einkommen aus dem Verleih von ISO Kontainern an malaysische Schiffahrtsgesellschaften stammt. Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen. 11.2 Befreiung von der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eine Befreiung von der Verkaufssteuer beantragen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 62 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA Der MSC MALAYSIA ist als Mittelpunkt von Weltklasse für die Entwicklung und Pflege der nationalen Informations- und Telekommunikationstechnologieindustrie geplant. Der MSC MALAYSIA bietet ein ideales Umfeld für Unternehmen, die Multimedia - Produkte herstellen und vertreiben oder Multimedia-Produkte und Dienstleistungen nutzen wollen. Der MSC MALAYSIA- Status wird von der Regierung Malaysias durch die Multimedia Development Corporation (MDeC) an Unternehmen verliehen, die im MSC MALAYSIA IKT Tätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben. Unternehmen mit MSC MALAYSIA- Status genießen eine Fülle von Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysische Regierung, die durch eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden. 12.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC MALAYSIA-Status-Unternehmen MSC MALAYSIA-Status-Multimedia-Unternehmen, die im MSC MALAYSIA operieren, haben Anspruch auf folgende Förderungen und Einrichtungen: i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. ii. Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen, die mehrheitlich in malaysischem Besitz sind) Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia Development Corporation) einzureichen. Weitere Vorteile i. Zollfreier Import von Multimedia Ausrüstung ii. Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende "Cyberlaws" iii. Keine Zensur des Internets iv. Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard v. Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste vi. Erstklassige Umsetzungs- Agentur, die Multimedia Corporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC Development vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen ix. Grüne und geschützte Umwelt x. Einfuhr, Zoll und Verkaufssteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung und Material. 63 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 13.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT (ICT) (i) Erhöhte Abschreibungsbeträge (Accelerated Capital Allowance) Für die Anschaffung von Computern und Informationstechnologien einschließlich Software wird ein Steuerfreibetrag von einmalig 20% und von jährlich 40% gewährt. Somit kann der komplette Betrag auf zwei Jahre abgeschrieben werden. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2013 wird die Zeitspanne um Steuerfreibeträge auf Ausgaben auf ICT-Ausrüstung inklusive Computer und Software einzufordern von zwei Jahren auf ein Jahr beschleunigt. Kosten für die Entwicklung von Webseiten können mit jährlich 20% und damit auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen. (ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung Unternehmen genießen eine einmalige Abschreibung für Betriebsaufwendung inklusive Zahlungen an Consultants für IT-Einsatz zur Verbesserung des Geschäftsund Produktionsablaufs. Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen. (iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte Unternehmen im IKT - Sektor können einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50% des Export-Mehrwerts beantragen. Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen im IKT Bereich. 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Unternehmen, die folgenden integrierten höheren Markt - Support - Service für die verarbeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus und Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance).(Siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten – Allgemein): Integrierter Logistik - Service, der alle Aktivitäten der logistischen Kette anbietet wie • Spedition, Lagerwesen, Transport und andere verwandte wertschöpferische Serviceleistungen wie Verteilung, Palettisierung, Produktmontage/ Installation, Schüttgut löschen, Konsolidierung, Verpackung/Umpacken, Beschaffung Qualitätskontrolle, Etikettierung/Umetikettierung, Testen und Zulieferungsketten-Management. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 64 • Kühlanlagen - Versorgungs - Service, der eine Bandbreite von Dienstleistungen anbietet, wie Kühlräume, Kühltransporter und andere Dienstleistungen wie Sammeln, Lagern und Verteilung von leicht verderblichen inländischen Produkten. • Sterilisationsdienste mit Gas und Bestrahlung (i) Pionierstatus Unternehmen, die integrierte Markt - Support Services für die verabeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus (Pioneer Status), d.h. Befreiung von der Einkommensteuer von 70% des zu versteuernden Einkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Anträge sind bei MIDA einzureichen (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA) Als eine Alternative zum Pionierstatus, kann ein Unternehmen um ITA ansuchen. Ein Unternehmen, dem ITA genehmigt wurde, bekommt einen Freibetrag in Höhe von 60% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren vom Datum an, an dem das Unternehmen den ersten qualifizierenden Investitionsaufwand getätigt hat. Unternehmen können diesen Freibetrag bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus- Zeit angehäuft wurden, können von den Post-PionierstatusGewinnen des Betriebs in späteren Jahren abgezogen werden. Die übrigen 30% des zu versteuernden Einkommens werden zu einer üblichen Unternehmenssteuerrate versteuert. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen im Markt-Support Services Bereich. 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) 15.1 Operational Headquaters (OHQs) Mit dem Begriff OHQs ist allgemein eine lokal eingetragene Gesellschaft gemeint, die Dienstleistungen für Niederlassungen außerhalb oder verbundene Unternehmen in der Region oder weltweit erbringt. 65 Eine Gesellschaft, die ein OHQ in Malaysia eröffnet, kann unter dem SteuerFördermaßnahmen und -Möglichkeiten OHQ Fördermaßnahmen Programm berücksichtigt werden. Einer Gesellschaft wird der OHQ Status und SteuerFördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 für die Bereitstellung von qualifizierenden Dienstleistungen für Niederlassungen oder verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalbs Malaysias bewilligt. 15.2 Genehmigungen für OHQ Status, Fördermaßnahmen und Sonstige Gesellschaften, die folgende Kriterien erfüllen können um OHQ-Status ansuchen: • Lokal eingetragen unter dem "Companies Act", 1965 (Verordnung 125) • Ein eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen • Betriebskosten von mindestens RM1,5 Millionen pro Jahr • Ernennung von mindestens drei ranghohen fach- /leitenden Angestellten • Erbringung von Dienstleistungen für mindestens drei verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias • Ein gut etabliertes Netzwerk von Unternehmen die eine signifikante und beträchtliche Zahl von qualifiziertem Fach-, technischem und unterstützendem Personal beschäftigen • Erbringung von mindestens drei qualifizierenden Dienstleistungen Nachfolgend die qualifizierenden Dienstleistungen, die ein genehmigtes OHQ erbringen soll: - Management und Verwaltung - Geschäftsplanung und Koordination - Kooordinierung und Beschaffung von Rohmaterialien, Bestandteilen und Fertigwaren - Technische Dienstleistungen und Wartung - Marketingkontrolle und Verkaufsförderungsplanung - Daten/Informations-Management und Verarbeitung - Forschung und Entwicklung in Malaysia für verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias - Ausbildung und Personalmanagement für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen - Finanzverwaltung, Anleihen und Fondsmanagement - Dienstleistungen für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen, die Folgendes beinhalten: • Gewährung von Kreditmöglichkeiten in Fremdwährung an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 66 • Transaktionen oder Investitionen in Wertpapiere, Aktien, Effekten (inklusive Bonds, Anlagen, Depotscheine, Schuldverschreiben) in Fremdwährung, die in oder außerhalb Malaysias ausgegeben werden • Investitionen in Fremdwährungsdepots bei Onshore- Banken, lizenzierten internationalen islamischen Banken in Labuan • Devisentransaktionen und Zinsenrate/ Currency Swaps, die zum Hedgen verwendet werden und die in Devisen getätigt werden und durch Onshore-Banken, lizenzierte Banken in Labuan durchgeführt werden. • Transaktionen in finanziellen Derivatives bei Onshore-Banken und in RM oder USD denominierten Rohpalmöl- FuturesTerminkontrakten an der Bursa Malaysia zum Zwecke des Hedgings • Transaktionen in Fremdwährung denominierten Derivativen an bestimmten ausländischen Börsen, die nur durch gebietsansässigen Future Brokers für Hedging und Investitionszwecke getätigt werden Die genannten Finanz-, Anleihen und Fonds-Management-Services sind nur dann gestattet, vorausgesetzt dass der Fond, der die Anleihen und FondsManagement-Service - Aktivitäten erbringt, von hierzu genehmigten Banken in Malaysia und Onshore-Banken in Labuan, oder vom Eigenkapital des OHQUnternehmens, thesaurierten Gewinn aus qualifizierenden Aktivitäten, thesaurierten Gewinn von ihren Niederlassungen oder Kreditaufnahmen außerhalb Malaysias stammt. Einem OHQ, das von Finanzinstituten gegründet wird, ist es nicht gestattet, Finanzanleihen und Fonds-Management-Services für seine verbundenen Unternehmen in Malaysia zu erbringen, außer die verbundenen Unternehmen sind Institutionen, die gemäß dem Banking and Financial Institution Act 1989 (Verordnung 372) (BAFIA) lizensiert sind. - 67 Finanzberatungsservice an verbundene Unternehmen oder seine Niederlassungen, die Folgendes beinhalten: • Erbringung von Kreditverwaltung in Fremdwährung für verbundene Unternehmen; • Durchführung von Darlehensaufnahme in Fremdwährung für verbundene Unternehmen; • Arrangement von Fremdwährung; • Ein OHQ kann Ansprüche von verbundenen Unternehmen gegen Dritte auch außerhalb Malaysias zu einem Discount-Preis übernehmen (factoring); • Alle Produkte und Dienstleistungen, die verbundene Unternehmen gegenseitig in Rechnung stellen, können erneut vom OHQ in Rechnung gestellt werden (reinvoicing); Zinssätzen oder Währungstausch in • Reingewinne von Zahlungen, außer Exporterlöse von aus Malaysia exportierten Waren, unter verbundenen Unternehmen vis-à-vis dem OHQ sind gestattet; • Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien erwerben, um diese an verbundene Unternehmen zu vermieten (leasing); und • Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien aus dem Besitz verbundener Unternehmen erwerben, um diese an dieselben verbundenen Unternehmen wieder zu vermieten (sales and lease back arrangements). 15.3 Equity Bedingungen Ein Unternehmen, dem OHQ Status anerkannt wurde und Fördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 genießt, darf bis zu 100% im Fremdbesitz sein. 15.4 Fördermaßnahmen Ein genehmigtes OHQ-Unternehmen genießt Einkommensteuerbefreiung für 10 Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 wenn das Einkommen aus folgenden Quellen stammt: • Geschäftseinkommen Einkommen aus Dienstleistungen, die von einem OHQ - Unternehmen für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen erbracht wurden. • Zinsen Einkommen aus Zinseinnahmen aus Fremdwährungs - Darlehen, die von einem OHQ an seine Niederlassungen oder an verbundene Unternehmen vergeben wurden. • Tantiemen Tantiemen für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Auftrag der Niederlassungen oder der verbundenen Unternehmen ausgeführt wurden. Das Einkommen, das von einem OHQ-Unternehmen durch das Bereitstellen von qualifizierenden Dienstleistungen an seine Büros und verbundene Unternehmen in Malaysia stammt, unterliegt während der Dauer der Steuerfreiheit nicht der Besteuerung, vorausgesetzt, dass dieses Einkommen 20% des Gesamteinkommens der qualifizierenden Dienstleistungen nicht übersteigt. 15.5 Sonstige Anreize Eine genehmigte OHQ Firma kann ausserdem folgende Vergünstigungen erhalten: • Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, falls derartige Dienstleistungen in Malaysia nicht verfügbar sind. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 68 • Erlaubnis zum Erwerb von festen Anlagevermögen für OHQs in Auslandsbesitz, so lange diese für den Betrieb des OHQ verwendet werden. • Expatriates, die in einem OHQ arbeiten, wird nur der Teil des zu bemessenden Einkommens besteuert, der auf die Anzahl der Tage entfällt, die sie in Malaysia anwesend sind. 15.6 Einstellung von Expatriates Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Expatriates: Ansuchen um eine Expatriate-Stelle und Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung. Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind an MIDA einzureichen. Mit der Zustimmung für eine Expatriate - Stelle durch MIDA, muss das Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden. 15.7 Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA))-gewährte Flexibilitäten für gebietsansässige Unternehmen mit Approved Operational Headquater Status (OHQ) (i) Investitionen in ausländische Anlagen (assets)1 • Beträge in jeder Höhe in ausländische Anlagen investieren, die folgerndermaßen finanziert werden: - von eigenen ausländischen Währungsmitteln oder - Anleihen von Auslandswährung (ii) Aufnahme von Fremdwährungskrediten • 1 Ausleihe von Beträgen in jeder Höhe von Onshore- Banken, lizenzierten internationalen islamischen Banken, von gebietsansässigen Unternehmen innerhalb derselben Körperschaft2 in Malaysia und von jeder nichtgebietsansässigen Person/Körperschaft, vorausgesetzt, dass die OHQ die Mittel nicht weiterverleiht an “Foreign Currency Assets“ = Fremdwährungsanlagen inkludieren: (a) Fremdwährungswertpapiere; (b) Fremdwährungskredite (c) Fremdwährungsdepositen (d) alle genehmigten Fremdwährungs-Wertpapiere-Produkte, die angeboten werden von: (i) Onshore-Banken; (ii) lizenzierten internationalen islamischen Banken; (iii) Bursa Malaysia; und (iv) jedem Gebietsansässigen, dem das vom Controller of Foreign Exchange erlaubt wurde. (e) Exchange Traded Fremdwährungs - Derivative (ausgenommen davon Devisentermingeschäfte), die von ansässigen Futuresbrokern gehandelt werden. 2 Eine Corporate Group” ist eine Gruppe von Unternehmen mit Mutter - Tochter “ Beziehung in Malaysia 69 • - andere Gebietsansässige; oder - die Mittel im Namen von einem Gebietsansässigen aufbringt Beschaffung von Devisenhandelfinanzierungsmöglichkeiten in jeder Höhe von Nichtgebietsansässigen, um Importzahlungen zu tätigen (iii) Zahlungen zwischen gebietsansässigen Unternehmen • keine Einschränkungen bei Zahlungen in Ringgit 15.8 Andere FEA Flexibilitäten Als gebietsansässigen Unternehmen ist es einem OHQ-Status-Unternehmen erlaubt, andere FEA Flexibilitäten in Anpruch zu nehmen, wie es bei gebietsansässigen Unternehmen zutrifft. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bnm.gov.my/microsites/fxadmin/0105_policies.htm Anträge auf OHQ-Status, Anreize und Expatriate Stellen sind an MIDA zu richten. 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) Internationales Beschaffungszentrum Ein internationales Beschaffungszentrum ist ein in Malaysia registriertes Unternehmen, das darauf ausgerichtet ist, die Beschaffung und den Vertrieb von Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder Fertigprodukten an seine verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias vorzunehmen. Regionales Verteilungsszentrum Ein Regionales Verteilungsszentrum ist ein Sammlungs - und Konsolidierungszentrum für Fertigwaren, Komponenten und Ersatzteile aus dem Ausland oder aus dem Inland, die an Händler, Importeure oder deren Tochtergesellschaften oder anderen unverbundenen Unternehmen im In- oder Ausland verteilt werden. Unter die betroffenen Wertschöpfungs- Aktivitäten fallen Massengutverkleinerung, Umverpackung und Etikettierung. 16.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status Unternehmen, die folgende Voraussetungen bringen, qualifizieren sich für den IPC/RCD Status: • lokale Registrierung gemäss dem Companies Act 1965 (Verordnung 125) INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 70 • eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen • Betriebsaufwendungen von jährlich mindestens RM1,5 Millionen • Malaysische Häfen und Flughäfen müssen zunehmend in Anspruch genommen werden • Mindestumsatz von RM50 Millionen im dritten Jahr nach Betriebsgründung • Als allgemeine Richtlinie gilt, dass einem Unternehmen mit anerkanntem Status als internationales Beschaffungszentrum Inlandsverkäufe nur bis zu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet sind. Nicht mehr als 30% des Verkaufs- Jahresumsatzes kommt von Waren, die im Ausland beschafft wurden und an ausländische Bestimmungsorte via Steckengeschäfte (drop shipment) verkauft werden. • IPC Antragsteller müssen eine verbundene Fabrik in Malaysia haben. 16.2 Equity-Voraussetzungen Ein Unternehmen dem IPC/RCD Status und Fördermaßnahmen gewährt wird, darf unter Section 127 des Income Tax Act 1967(Verordnung 53) bis zu 100% in ausländischem Besitz sein. 16.3 Fördermaßnahmen Ein Unternehmen, dem der Status eines internationalen Beschaffungszentrums gewährt wurde, kommt in den Genuss folgender Vergünstigungen: • Steuerbefreiung für das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 (Verordnung 53) • Dividenden gezahlt von dem von der Steuer befreiten Einkommen sind ebenfalls steuerfrei für die Aktionäre Qualifizierende Kriterien Um sich für den Status eines genehmigten IPC/RDC-Unternehmens zu qualifizieren, müssen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt werden: • Die o. g. steuerlichen Vergünstigungen gelten für Unternehmen mit Status eines internationalen Beschaffungszentrums mit Jahresumsätzen von mindestens RM100 Millionen, von denen RM 80 Millionen der Jahreswert an Exportverkäufen ist und RM 50 Millionen der Wert von DirektExportverkäufen, im Hinblick auf qualifizierende Aktivitäten in der Zeitspanne, die als Basis für ein Veranlagungsjahr dient. • Inlandsverkäufe, inklusive Verkauf an zollfreie Industriezonen (FZs) und Licensed Manufacturing Warehouses (LMWs), sind nur bis zu einem Maximum von 20% des Jahresumsatzes gestattet. 71 16.4 Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA)) - gewährte Flexibilitäten für ansässige Unternehmen mit International Procurement Centre (IPC) und Regional Distributions Centre (RDC) Status Folgende Aktivitäten sind IPCs und RDCs erlaubt (i) Hedging von Kontokurrenttransaktionen (Current Account Transaction) • Hedgen bei Onshore -Banken und lizenzierten internationalen islamischen Banken, um Zahlungen und Erlöse für Import und Export von Gütern und Serviceleistungen zu decken: - basierend auf Grundlagenobligo - auf antizipatorischer Grundlage (ii) Zahlungen zwischen gebietsansässigen Unternehmen • keine Einschränkungen für Zahlungen in Ringgit • Zahlungen für Waren und Serviceleistungen an andere gebietsansässige Unternehmen in Fremdwährung, die von eigenen Fremdwährungskonten stammen, sofern die IPC/RDC Exporteinnahmen haben (entweder vom Export von Waren oder Dienstleistungen) 16.5 Andere FEA Flexibilitäten Als ein gebietsansässiges Unternehmen ist es einem IPC- und RDC- StatusUnternehmen erlaubt, alle anderen FEA Flexibilitäten wie Gebietsansässige zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bnm.gov.my/ microsites/fxadmin/0105_policies.htm. 16.6 Weitere Vergünstigungen Ein Unternehmen mit genehmigtem IPC/RDC Status genießt folgende Vergünstigungen: • Expatriate-Stellen basierend auf den Bedarf des IPC/RDC • Rohstoffe, Komponenten oder Fertigprodukte können zollfrei in freie Industriezonen, Licensed Manufacturing Warehouses, freie Geschäftszonen und Warenhäuser in Zollausschlussgebieten zum Umverpacken, zur Cargokonsolidierung und –integration vor der Verteilung an die Endverbraucher gebracht werden • Die Steuern für Expatriates, die in IPC/RDC Unternehmen arbeiten, werden auf der Anzahl der Tage die sie in Malaysia verweilen, berechnet. 16.7 Anstellung von Expatriates Unternehmen, die um einen OHQ - Status ansuchen, können auch um eine Expatriate - Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind an MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 72 Mit der Zustimmung für eine Expatriate - Stelle durch MIDA, muss das Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Der Expatriate kann angestellt werden, sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist. Anträge auf IPC/RDC Status, Anreize und Expatriate Stellen sind an MIDA zu richten. 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 17.1 Definition Ein Repräsentanz-/Regionalbüro eines ausländischen Unternehmens im Produktions- und Dienstleistungssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das anerkannte Aktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das Repräsentanz-/Regionalbüro unternimmt keinerlei kommerzelle Aktivitäten und vertritt nur ihr Hauptbüro in bestimmten Funktionen. Es sollte ausschliesslich mit ausländischen Geldern finanziert werden. Das genehmigte Repräsentanz/Regionalbüro muss nicht bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) gemäss dem Companies Act 1965 registriert werden. Die Etablierung eines Regional- oder Repräsentanzbüros bedarf jedoch der Genehmigung der malaysischen Regierung. 17.2 Repräsentanz-Büro Ein anerkanntes Repräsentanzbüro sammelt relevante Informationen bezüglich der Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im Lande, insbesondere was den Produktionssektor und den Dienstleistungssektor angeht, bemüht sich darum, bilaterale Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischen Waren und Produkten sowie Dienstleistungen zu fördern und führt Forschung & Entwicklung durch. 17.3 Regionalbüro Ein Regionalbüro ist ein Büro einer ausländischen Firma oder Organisation, das als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften und Agenten des Unternehmens in Südostasien und im asiatisch-pazifischen Raum dient. Das etablierte Regionalbüro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten des Unternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich. 17.4 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regionalbüro gestattet: • Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung von Machbarkeitsstudien mit Bezug auf Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten in Malaysia und der Region; • Planung und Koordination von geschäftlichen Aktivitäten • Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder andere industrielle Produkte • Forschung und Produktentwicklung 73 • Funktion als Koordinationszentrum für Tochtergesellschaften, Agenten in der Region angeschlossene Firmen, • Sonstige Aktivitäten, die nicht direkt in kommerziellen Transaktionen enden 17.5 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regionalbüro nicht gestattet: • Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder andere gewerbliche Aktivitäten • Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oder Lagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributor abzuwickeln • Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischen Unternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr • Teilnahme an der täglichen Geschäftsführung jeder der Tochtergesellschaften, angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen in Malaysia • Alle sonstigen Aktivitäten, die direkt zu gewerblicher Transaktion führen. 17.6 Equity Voraussetzungen - Die vorgeschlagenen Betriebsausgaben sollen mindestens RM 150.000 pro Jahr betragen. - Das RE/RO soll ausschließlich mit ausländischen Geldern finanziert werden. 17.7 Dauer der Etablierung • Die Firma und andere (inklusive gemeinnützige Organisationen die nicht gewerblich orientiert sind) Mindestens zwei Jahre, je nach Fall • Regierung und Handelsvereinigung Dauer ist abhängig von den Vorgaben des Bewerbers 17.7 Posten für Expatriates Ein Repräsentanz-/Regionalbüro bekommt Expatriate Posten und die Anzahl hängt von den Funktionen und Aktivitäten des Repräsentanz-/Regionalbüros ab. Ausländer dürfen nur für geschäftsleitende und technische Posten eingestellt werden. Der Ausländer sollte momentan von der Bewerbungsfirma, ihrer Tochtergesellschaft oder innerhalb der Firmengruppe beschäftigt werden. Ein Ausländer der in einem Repräsentanzbüro arbeitet, zahlt die normale Einkommenssteuer. Ein Ausländer der in einem Regionalbüro arbeitet, zahlt nur Steuern auf das Einkommen jener Tage, die er tatsächlich im Lande verbracht hat. Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regionalbüros müssen an Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 74 18. ANREIZE FÜR FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC) Ein genehmigtes Finanzmitteldispositionszentrum (TMC) bezieht sich auf ein lokal gegründetes Unternehmen, das zentralisierte Finanzmitteldispositionsdienste für seine Firmengruppe inner- oder ausserhalb des Landes anbietet. 18.1 Auswahlkriterien Um als TMC genehmigt zu werden, muss eine Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen: • Unternehmen nach dem Companies Act von 1965 eingetragen; • Mindestkapital RM 0.5 Millionen • Mindesbetriebskosten (ausgenommen Zinskosten die mit den Finanzierungsaktivitäten der TMC in Verbindung stehen und Wertverlust) von RM 1.5 Millionen die lokal pro Veranlagungsjahr entstehen; • Mindestens drei erfahrene Fachkräfte die im TMC arbeiten; • Qualifizierende Finanzdispositionsdienste an mindestens drei verbundene Unternehmen ausserhalb Malaysias leisten; 18.2 Finanzdispositionsdienste/qualifizierende Aktivitäten (i) Bargeld, Finanzierung und Schuldenverwaltung a) Bargeldzusammenlegung mittels eines Zentralkontos bei einer lizensierten lokalen Bank b) Finanzierung aus Überschüssen Finanzinstituten in Malaysia an: c) d) 75 innerhalb der Gruppe oder - eine verbundene Firma in Malaysia in Ringgit oder Fremdwährung - eine verbundene Firma im Ausland• In Auslandswährung zu jedem Zweck; und • In Ringgit zur Verwendung in Malaysia Konkurrenzfähige Finanzierung arrangieren, aus: - Überschüssen innerhalb der Gruppe; - Finanzinstituten in Malaysia; oder - Ausgabe von Obligationen/sukuk in Ringgit oder Auslandswährung Angebot oder Vermittlung von finanziellen und nicht-finanziellen Garantien für seine Firmengruppe e) Verwaltung von Girokonten - Verwaltung von Einzahlungen und Ausgaben; - Erhaltung des Firmenübergreifenden Gegenbuchungsarrangements (ii) Investitionsdienste Investition von Geldern innerhalb der Gruppe im lokalen Kapitalmarkt und Devisengütern onshore und offshore. (iii) Finanzielles Risikomanagement Absicherung von - Wechselkursrisiko - Zinsratenrisiko/Referenzratenrisiko - Marktrisiko - Darlehen/Gegenparteirisiko - Liquiditätsrisiko - Rohstoffpreisrisiko 18.3 Anreize i. Ein genehmigtes TMC erhält eine 70% Befreiung des folgenden steuerpflichtigen Einkommens aus Finanzdispositionsdiensten die von einem TMC an seine verbundenen Unternehmen geleistet werden und zwar für fünf Jahre: a. Alle Gebühren/Management –Einnahmen für qualifizierende Dienste an verbundene Unternehmen in Malaysia und im Ausland; b. Zinseinnahmen/Finanzeinnahmen die aus Geldverleihung/Finanzierung an verbundene Unternehmen in Malaysia und im Ausland stammen; c. Zinseinnahmen/Finanzeinkommen/Gewinne die aus Platzierung von Geldern bei lokalen Banken oder Kurzzeitinvestitionen (onshore und offshore) als Teil der Verwaltung von Überschussgeldern innerhalb der Gruppe stammen; d. Erzieltes Deviseneinkommen/Gewinne/Profite aus Risikoverwaltung für die Gruppe, d.h. Wechselkursrisiko, Zinsratenrisiko, Referenzratenrisiko, Marktrisiko, Darlehen/Gegenparteirisiko, Liquiditätsrisiko, Rohstoffpreisrisiko; e. Prämien/Einkommensrabatte/Gewinne die aus der Zeichnung von Obligationen/sukuk stammen, die von verbundenen Unternehmen und Finanzinstitute ausgegeben werden; und f. Garantiegebühren INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 76 ii. Befreiung von Kapitalertragsteuer auf Zinszahlungen/Profite aus Darlehen der TMC von Finanzinstituten und verbundenen Unternehmen, vorausgesetzt die geliehenen Gelder werden für die Ausführung qualifizierender TMC Aktivitäten eingesetzt; iii. Volle Befreiung von Stempelsteuer auf alle Darlehens/Finanzierungsverträge und Dienstverträge die von TMCs in Malaysia geschlossen werden zum Zweck der Ausführung qualifizierender TMC Aktivitäten; iv. Ein Ausländer der in einem TMC arbeitet, zahlt nur Steuern auf das Einkommen jener Tage, die er tatsächlich im Lande verbracht hat. v. Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA))- gewährte Flexibilitäten; und vi. Keine lokalen Eigenkapital-Bedingungen 18.4 Sonstige Einrichtungen Sonstige Einrichtungen die einem genehmigten TMC zur Verfügung stehen, sind Folgende: • Posten für Ausländer werden auf der Basis der Erfordernisse des TMC genehmigt. Anträge die bis 31.Dezember 2016 eingehen, können diese Anreize erhalten. Anträge sind an MIDA zu richten. 19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA Zum Zwecke der Förderung von Kreativität und Innovation, die zu höherwertigen Produkten beitragen, können Anbieter von Industriedesigndiensten Pionierstatus mit 70% Steuerbefreiung des versteuerbaren Einkommens erhalten, auf fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Die Industriedesigndienste sollen der Massenproduktion dienen. Anträge die bis 31.Dezember 2016 eingehen, können diese Anreize erhalten. Anträge sind an MIDA zu richten. 77 20. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN UND INTERNATIONALE SCHULEN Als Anreiz des privaten Sektors, sich im Bildungsbereich zu engagieren, und in Ergänzung der Bemühungen der Regierung, Bildungsmöglichkeiten zu schaffen, werden Steuererleichterungen an Privatschulen und an Internationale Schulen vergeben, sofern sie registriert sind und die Bedingungen des Bildungsministeriums erfüllen, wie im Folgenden dargestellt: a. b. Privatschulen i. 70% Steuerbefreiung, auf fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. ii. Einkommenssteuerbefreiung gleichwertig der Investitionssteuerbefreiung von 100% auf die qualifizierten Kapitalausgaben die innerhalb von 5 Jahren getätigt werden. Die Steuerbefreiung wird aufgerechnet gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr. Ungenutzte Erleichterungen können auf die Folgejahre verschoben werden, bis sie aufgebraucht sind. Internationale Schulen i. 70% Steuerbefreiung, auf fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. ii. Einkommenssteuerbefreiung gleichwertig der Investitionssteuerbefreiung von 100% auf die qualifizierten Kapitalausgaben die innerhalb von 5 Jahren getätigt werden. Die Steuerbefreiung wird aufgerechnet gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr. Ungenutzte Erleichterungen können auf die Folgejahre verschoben werden, bis sie aufgebraucht sind. Für a. und b. gilt, dass Anträge die bis 31.Dezember 2015 eingehen, diese Anreize erhalten können. Anträge sind an MIDA zu richten. c. Zusätzliche Anreize für Privatschulen und Internationale Schulen i. Importzoll und Verkaufssteuerbefreiung für Lehrmitteleinrichtungen; und ii. Doppelabzug für Kosten von Werbemassnahmen im Ausland INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 78 Geltungsdaten für c.: i. Für Punkt i. gilt der Anreiz für Anträge die vom 8.Dezember 2011 bei MIDA eingehen ii. Für Punkt ii. gilt der Anreiz mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2012. Ansprüche sind an das IRB zu richten. 21. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN Dieser Abschnitt stellt alle Fördermaßnahmen vor, die bisher nicht behandelt worden sind. Diese Fördermaßnahmen finden in folgenden Bereichen Anwendung: verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, UmweltManagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- und Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungsprojekte und Dienstleistungen für die verarbeitende Industrie. 21.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude Der Steuerfreibetrag für Investitionen wird allen Unternehmen gewährt, die Gebäude für einen der folgenden Zwecke bauen oder kaufen: Industrieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastruktureinrichtungen, Forschung, genehmigte Dienstleistungsprojekte, sowie beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus registrierte Hotels. Die qualifizierten Unternehmen haben Anspruch auf einen Einmal - Freibetrag von 10%, und 3% pro Jahr, so dass die Investition nach 30 Jahren abgeschrieben ist. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten. 21.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC MALAYSIA Um die Konstruktion von Gebäuden in Cyberjaya für den Gebrauch von MSC MALAYSIA Status-Unternehmen anzukurbeln, wird Industrial Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von 10 Jahren an Besitzer von neuen Gebäuden, in denen MSC MALAYSIA Unternehmen in Cyberjaya untergebracht sind, gegeben. Solche neuen Gebäude sind auch fertige Gebäude, in denen noch keine MSC MALAYSIA- Status - Unternehmen untergebracht sind. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten. 21.3 Abzug von Buchprüfungsgebühren Um die Kosten der Geschäftsführung zu senken und für die Mitwirkung der Unternehmen zu sorgen werden Ausgaben, die dem Unternehmen durch die Buchprüfgebühren entstehen, als abziehbare Ausgaben bei der EinkommensteuerBerechnungsgrundlage betrachtet. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 79 21.4 Steuerliche Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie Im Allgemeinen genießen Risikokapitalunternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre für Investitionen solange sie die folgenden Investitions-Bedingungen erfüllen: i. mindestens 50% ihrer Investitions-Fonds in Risikokapitalunternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) müssen in Startkapital sein; ii. mindestens 70% ihrer Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) müssen in Startkapital, Start-Up oder Frühphasenfinanzierung sein. Um die Finanzierung von Risikokapital - Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) weiter zu stimulieren und zu fördern, haben VCCs, die mit mindestens 30% iher Fonds in Startkapital, Start-Up Kapital oder Frühphasenfinanzierung investieren, Anspruch auf Einkommensteuerbefreiung für fünf Jahre. Diese Fördermaßnahme gilt für Ansuchen, die bei der Securities Commission vom 30. August 2008 bis 31. Dezember 2013 eingehen. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 21.5 Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen Kosten für Demontage und Umzug von Anlagevermögen inklusive Fabriken und Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens, auf dem die Anlage gestanden hat, qualifizieren nicht für Freibeträge unter Schedule 3, Income Tax Act 1967, da diese Ausgaben nicht als Kosten der Anlage betrachtet werden. Jedoch die Finanz - Reporting - Standards 116 machen es zur Bedingung, dass die Kosten der Anlage, die vorangeschlagten Kosten für eventuell notwendige Demontage und Umzug und die Wiederherstellung des Anwesens auf dem die Anlage sich befunden hat, inkludiert werden. Es wurde deshalb eine Sonderbestimmung eingeführt, um die steuerliche Behandlung unter dem Income Tax Act 1967 und den Finanz-Reporting-Standards 116 zu vereinfachen und eine Sonderbestimmung in Schedule 3, Income Tax 1967 eingeführt, um für die Saldierung* der Kosten von Demontage und Umzug von Anlagen inklusive Fabrikanlagen, Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens auf dem sich die Anlage befunden hat, vorzusorgen und zwar unter den folgenden Bedingungen: • Die rechtliche Voraussetzung einer solchen Behandlung gilt nur da, wo die Verpflichtung zu Arbeiten auf Demontage und Umzug von Fabrikanlagen und Maschinen, sowohl als auch die Wiederherstellung des Anwesens mit einem schriftlichen Gesetz oder Abkommen vorgesehen ist. • Solch eine Fabrik und deren Maschinen dürfen nicht von einer anderen Person in einem anderen Geschäft oder in einem Unternehmen einer anderen Person verwendet werden. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 80 Ansuchen um Qualifizierung für diese Fördermaßnahmen gelten ab dem Veranlagungsjahr 2009. Ansuchen müssen beim IRB eingereicht werden. * Die Saldierung wird bestimmt von den Kosten für die Demontage und dem Umzug der Fabrik und der Maschinen, sowohl als auch für die Wiederherstellung des Anwesens plus der Bilanz vom Kauf und Verkauf der Fabrik und der Maschinen zur Zeit des Verkaufs der Anlage. 21.6 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen, Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnliche Rechte von Ausländern sind bei der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgt einen jährlichen Abzug von 20% über einen Zeitraum von fünf Jahren. Anträge sind beim IRB zu stellen 21.7 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe für Patent- und Firmennamenregistrierung Im Einklang mit dem Ziel der Regierung in Klein- und Mittelbetrieben Innovation und geistiges Eigentum zu entwickeln und zu fördern, ist es erlaubt, die Registrierungsgebühr von Patenten und Firmennamen im Land von der Einkommensteuer abzuziehen. Die Ausgaben für die Registrierung inkludieren Gebühren oder Zahlungen an Patent - und Firmennamenregistrierungsagenten unter dem Patents Act 1983 und dem Trade Marks Act 1976. Die Definition für den Zweck dieser Fördermaßnahme sind folgende: i. Unternehmen im Sinne des Gesetzes unter Paragraph 2A und 2B, Schedule 1, Income Tax Act 1967 ii. Verarbeitende Industrien, Nebenindustrien der verarbeitenden Industrie und Agrarindustrien • iii. Betriebe mit nicht mehr als 150 Vollzeitangestellten; oder mit einem Jahres - Umsatz von nicht mehr als RM 25 Millionen Serviceindustrien, Primärlandwirtschaft und Information & Communication Technology (ICT) • Betriebe mit nicht mehr als 50 Vollzeitangestellten; oder mit einem Jahres - Umsatz von nicht mehr als RM 5 Millionen Das ist in Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 bis zum Veranlagungsjahr 2014. 81 21.8 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife (i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile kann gewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export oder den einheimischen Markt bestimmt sind. Produkte für den Export: Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung für importierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien und Zulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie in Qualität und Preis nicht annehmbar sind. Produkte für den Binnenmarkt: Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokal hergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht, wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellte Endprodukt nicht dem Importzoll unterliegt. Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien und Ausstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer möglich. Anträge sind bei MIDA zu stellen. (ii) Einfuhrsteuer - und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets Um inländische Hersteller von medizinischen Geräten zur Herstellung von Geräten aus ihren Produkten anzuregen, und um deren Wert zu erhöhen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, gibt es Einfuhrsteuerbefreiung auf medizinische Geräte, die zum Zwecke der Produktion von Gerätesets oder kompletten "Procedural Sets" verwendet werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass diese medizinischen Geräte nicht lokal hergestellt werden. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. (iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und Gerätschaften Es ist die Politik der malaysischen Regierung keine Steuern einzuheben auf Maschinen und Gerätschaften, die nicht lokal produziert wurden oder jene, die direkt für den Produktionsvorgang und in der Produktion verwandten Service verwendet werden. Es werden deshalb keine Steuern auf die Mehrheit der Maschinen und Einrichtungen eingehoben. Es wird volle Importsteuerbefreiung und Verkaufssteuerbefreiung für importierte Maschinen/Ausstattungen gewährleistet, die auf dem Inlandmarkt nicht erhältlich sind. Für Maschinen und Gerätschaften, die im Inland angeschafft wurden, gilt Steuerfreiheit für Verkaufssteuer. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 82 (iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter Unternehmen der verarbeitenden Industrie haben Anspruch auf Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die nicht auf dem Binnenmarkt hergestellt werden und die direkt im Verarbeitungsprozess verwendet werden. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. (v) Befreiung von Import - und Verkaufssteuer für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten Um Geschäftskosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, haben Besitzer von malaysischen Markenfirmen mit mindestens 60% EquityBesitz, die Produktions-Aktivitäten auslagern, Anspruch auf: a. Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Komponenten, die in der Herstellung von Fertigprodukten durch Auftragshersteller im In- und Ausland verwendet werden b. Steuerfreiheit von Import- und Verkaufssteuer auf Halbfertig - Produkte von ihren Auftragsherstellern im Ausland, die vom inländischen Vertragshersteller zur Fertigstellung der Produkte verwendet werden Anträge sind bei MIDA einzureichen. (vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartung, Reparatur und Überholung (MRO) Luft- und Raumfahrtunternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und Überholungsaktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Komponenten, Maschinen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch ein Zertifikat der Teile und Komponenten begleitet sind, die von einem der folgenden Original-Ausrüstungs-Hersteller (OEM) ausgestellt wurden: a. FAA Formular 8130 - 3 aus den United States of America b. EASA Formular 1 aus der Europäischen Union c. Certificate of Compliance (Zertifikat der Werksbescheinigung) d. Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung) e. Certificate from vendors (Nachweis des Anbieters) f. Distributor Certificate (Nachweis des Großhändlers) Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen. 83 (vii) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer auf Solar- Fotovoltaische System-Ausrüstungen Um den Energieverbrauch von erneuerbaren Energien zu erweitern gilt Folgendes: • Importsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf Solar- Fotovoltaische System Ausrüstungen für den Gebrauch durch Drittparteien wird an den Importer gegeben, inklusive an fotovoltaische Dienstanbieter, die von der Energy Commission genehmigt werden; und • Verkaufssteuerbefreiung wird auf den Kauf von Solar-Heizungs Ausrüstungen gewährt, die von einheimischen Erzeugern hergestellt werden. Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2012 bei MIDA eingehen, haben Anspruch auf Fördermaßnahmen. (viii) Befreiung von Import - und Verkaufssteuer auf energiesparende Einrichtungen Um die Verwendung von energiesparenden Ausrüstungen auzudehnen gilt Folgendes: • Importsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung wird auf energiesparende Ausrüstungen wie hocheffizientes Dämmungsmaterial und hocheffiziente Motoren gewährt, und zwar an Importfirmen inklusive autorisierte Agenturen mit einer Genehmigung von der Energy Commission; und • Verkaufssteuerbefreiung auf den Kauf von einheimisch hergestellten energiesparenden Gebrauchsgütern wie Kühlschränken, Klimaanlagen, Beleuchtungen, Ventilatoren und Fernsehgeräten Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2012 bei MIDA eingehen, haben Anspruch auf Fördermaßnahmen. (ix) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride Autos und elektrische Autos Im Allgemeinen unterliegt die Einfuhr von komplett montierten (CBU) hybriden und elektrischen Autos, inklusive hybriden Auto unter 2000ccm einer Einfuhrsteuer, Verbrauchssteuer und Verkaufssteuer zwischen 10% und 80%. Jedoch um Malaysia als eine regionale zentrale Verteilungsstelle für hybride und elektrogetriebene Autos zu fördern und auch als Anreiz um einheimische Autoproduzenten und Auto- Assembler von dieser Art von Autos im Inland zu fördern, wird Lizenzinhabern von hybriden und elektrogetriebenen Autofirmen eine 100%ige Befreiung von der Importsteuer und Verbrauchssteuer auf neue CBU hybride und elektrogetriebene Autos unter folgenden Bedingungen gewährt: HYBRIDFAHRZEUGE: a. Sie entsprechen der United Nation Definition von hybriden Autos, wie folgt: "Ein hybrides Fahrzeug ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energie-Konvertern und zwei verschiedenen Energie-Speicher-Systemen (Benzin und Strom), die im Verkehrsmittel selbst zum Zwecke des Verkehrmittel-Antriebs montiert sind"; INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 84 b. Nur für CBU hybride Personenkraftwagen mit einer Motorkapazität unter 2000cc; c. Maschinenspezifikation von Euro 3 Technik aufwärts; d. Von der Strassen- und Verkehrsbehörde (Road Transport Department) als Hybridfahrzeug bestätigt, indem eine Fahrzeugtypgenehmigung eingeholt wird und eine Bescheinigung dass mindestens 50% weniger Benzinverbrauch im Stadtverkehr und mindestens 25% weniger Benzinverbrauch in Mischverkehr Stadt und Autobahn erreicht wurde, verglichen mit einem benzingetriebenen Fahrzeug vergleichbarer Bauart; und e. Ausstoß von Kohlenmonoxid von weniger als 2.3 Gramm pro Kilometer ELEKTROGETRIEBENE FAHRZEUGE: a. Sie entsprechen der United Nation Definition wie folgt: "Ein Fahrzeug für Strassennutzung , ausschliesslich angetrieben durch einen Elektromotor dessen Zugkraft ausschliesslich von einer im Auto eingebauten Zugbatterie herrührt“; b. Nur für CBU elektrogetriebene Personenkraftwagen mit einer Motorleistung unter 100 kW; und c. Von der Strassen- und Verkehrsbehörde (Road Transport Department) als Elektrofahrzeug bestätigt, indem eine Fahrzeugtypgenehmigung eingeholt wird. Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Ministry of Finance eingehen, haben Anspruch auf Fördermaßnahmen. (x) Befreiung von der Verkaufssteuer Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen, können eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz beantragen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nicht der Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Verkaufssteuer auf ihre Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenz beantragen und erhalten dann statt dessen eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz. Bestimmte Produkte sind von der Verkaufssteuer auf sowohl die Inputs als auch den Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter zu, inklusive Verpackungsmaterial, die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur Herstellung kontrollierter Güter, pharmazeutischer Produkte, Milchprodukte, Batikprodukte, Parfums, Makeup und anderer Schönheitsprodukte, für Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer, Computer-Periphergeräte und anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkte der Druckindustrie, Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, Sperrholz, Reifen, unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnisse für den Export. Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen. 85 (xi) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer Gemäß Section 99 des Customs Act 1967 und Section 29 des Sales Tax Act 1972 und Section 19 des Excise Act 1976 können bereits bezahlte Einfuhrzölle und Verkaufssteuern erstattet werden, wenn diese Rohmaterialien, Zulieferteile oder Verpackungsmaterialien in der Herstellung von Verbrauchsgütern verarbeitet werden, die innerhalb eines Jahres exportiert werden, wie in den Bedingungen der Acts festgelegt. Eine bestimmte Auswahl an Waren, die in Malaysia erzeugt werden, unterliegen der Verbrauchssteuer. Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen inkludieren alkoholhaltige Getränke, Zigaretten, die Tabak beinhalten, Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine. Der Transport von Waren aus dem Haupt - Zollgebiet oder lizenzierten Gebäuden (sofern diese Waren der Verbrauchssteuer unterliegen) zur Verwendung in der Herstellung anderer Produkte durch ein Unternehmen in einer Frei-Industrie-Zone (FIZ), einem lizenzierten Lagerhaus, oder auf den Inseln Langkawi, Labuan und Tioman, gilt als Export aus Malaysia. Anträge sind von der Fabrik beim nächstliegenden Royal Customs Department zu stellen. 21.9 Fördermaßnahmen für den Export (i) Einmaliger Abzug für Exportförderung Bestimmte Aufwendungen von ansässigen Unternehmen, die Exportmöglichkeiten für malaysische Güter und landwirtschaftliche Produkte sowie Dienstleistungen erschließen, können steuerlich einfach abgesetzt werden: Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende: • Kosten für die Registrierung von Produktionslizenzierung im Ausland Patenten, Warenzeichen und • Übernachtungskosten für bis zu drei Nächte, die für die Unterbringung potentieller ausländischer Importeure in Malaysia anfallen. (ii) Doppelter Abzug für Exportförderung Die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen für die Erschließung von Auslandsmärkten für in Malaysia hergestellte Fertigartikel, Zulieferprodukte und Dienstleistungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden. Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende: • Werbung und PR im Ausland • Lieferung kostenloser Muster ins Ausland, inklusive Versandkosten • Exportmarktforschung • Erstellung von Angeboten für Ausschreibungen zur Lieferung von Waren ins Ausland INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 86 • Zurverfügungstellung technischer Informationen im Ausland • Teilnahme an Ausstellungen und Messen im In - und Ausland, sowie Aufwendungen für virtuelle Messen und Internet-Handelsportale und Kosten für Geschäftsreisen ins Ausland • Unterkunftskosten in der Höhe von RM300 pro Tag und Verpflegungskosten in der Höhe von RM150 pro Tag für Angestellte auf Geschäftsreisen ins Ausland • Kosten für die Unterhaltung von Verkaufsbüros und Lagerhäuser im Ausland zum Zwecke der Exportförderung • Kosten für lokale Beratung beim Verpackungsdesign für den Export • Durchführbarkeitsstudien für Angebote für Auslandsaufträge • Vorbereitung von Architektur - und Ingenieurmodellen, PerspektivZeichnungen und 3-D Animationen für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben. • Teilnahme an Messen und Industrieausstellungen im Inland und im Ausland • Kosten zur Teilnahme an Messen und Ausstellungen in permanenten Ausstellungszentren Malaysias im Ausland. Personengesellschaften und Einzelkaufmänner, die beim Registrar of Business registriert sind, haben Anspruch auf die o.g. Förderungen und um zu qualifizieren, müssen sie die folgenden Sachverständigen -Dienstleistungen anbieten : • Rechtsberatung • Rechnungswesen (inklusive Steuerrecht und Management - Beratung) • Architekturberatung (inklusive Stadtplanung und Landschaftsgärtnerei) • Ingenieurberatung und integrierte Ingenieurberatung (inklusive Schätzungen und Bausachberatung) • Medizinische und zahnärztliche Beratung Für Unternehmen mit Pionierstatus können die Ausgaben abgezogen werden und gegen das Einkommen nach Ende des Pionierstatus verrechnet werden. (iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien Prämien für Exportkreditversicherungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden. (iv) Doppelter Abzug für Frachtkosten Produzenten in Sabah und Sarawak, die ihre Produkte zur malaysischen Halbinsel verschiffen, können die anfallenden Seefrachtkosten steuerlich doppelt absetzen. 87 (v) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer Markenprodukte Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das ein eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein Unternehmen innerhalb der selben Unternehmensgruppe ist, Anspruch auf doppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch einen eingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens b. der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem Veranlagungsjahr beansprucht werden c. das Produkt muss Exportqualität haben. Anträge sind beim IRB zu stellen. (vi) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern Für Gebäude, die als Lager für Exportgüter und Wiederausfuhr dienen, wird ein Steuerfreibetrag von 10% der anerkannten Investitionen gewährt. (vii) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für das Management von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten. Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zu nutzen, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Implementierung von RosettaNet anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auch für Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs im Zusammenhang mit RosettaNet anfallen. Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen (Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNet Malaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software, Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU - Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet. Anträge sind beim IRB zu stellen. 21.10 Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen Alle Unternehmen, die umweltfreundliche Anlagen einsetzen, erhalten einen einmaligen Freibetrag von 40% sowie jährliche Freibeträge von 20%. Somit können Investitionen in umweltfreundliche Anlagen innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden. Anträge sind beim IRB zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 88 21.11 Spenden an den Umweltschutz Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend gemacht werden. Anträge sind beim IRB zu stellen. 21.12 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten) Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf dieses Gebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Anträge sind beim IRB zu stellen. 21.13 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten Für Aufwendungen, die durch den Bau oder Kauf eines Gebäudes zur Nutzung als Arbeitnehmer-Kindertagesstätte entstehen, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Ein Einzelabzug für Sach- oder Geldspenden, die dem Zwecke des Betriebes von Kindertagesstätten für die Angestellten dienen, ist ebenfalls zulässig. Anträge sind beim IRB zu stellen. 89 INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 90 3 Kapitel 3 STEUERN 1. STEUERN IN MALAYSIA 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 4. LOHN-UND EINKOMMENSSTEUER 4.1 Resident -Deviseninländer 4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge 4.1.2 Steuernachlass 4.2 Non-Resident -Devisenausländer 5. QUELLENSTEUER 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER 7. UMSATZSTEUER 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 9. IMPORTSTEUER 10. VERBRAUCHSSTEUER 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG Kapitel 3 STEUERN 1. STEUERN IN MALAYSIA Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in Malaysia anfällt oder seinen Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten wird, ist steuerpflichtig. Einkommen, das von Ressourcen von außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an ein Individuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, ist für ein Veranlagungsjahr von der Steuer befreit. Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde das Selbstbemessungssystem für Unternehmen, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kooperativen und gehaltbeziehende Gruppen und die Bemessung auf der Basis des Veranlagungszeitraums auf das laufende Kalenderjahr umgestellt. 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSKLASSEN Die folgenden Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuerpflicht: • Einkünfte oder Gewinne aus Geschäften, für die Dauer der Geschäfte • Gehälter, Vergütungen und Geldwert - Vorteile aus nichtselbständiger Tätigkeit • Dividenden, Zinsen oder Rabatte • Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien • Pensionen, Renten oder andere regelmäßige Zahlungen • Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital Freibeträge und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/ Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäß Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen auf das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form von Kapital - Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte Geschäfts - Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts - Einkommen verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus, vorrausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oder danach fällt. 93 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem Deviseninländer - Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-, Versicherungs -, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Körperschaftssteuer auf 25% reduziert. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig: i. eine Treuhandgesellschaft ii. ein Nachlassverwalter eines Individuums, das zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb Malaysias residierte; und iii. ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter Für eine Person, die Erdölgewinnung betreibt, gilt ein Steuersatz von 38% (Petroleum Income Tax). Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 wird das Einkommensteuer-Bemessungssystem für Unternehmen vom Petroleum (Income Tax) Act 1967 auf das laufende Jahr - Bemessungssystem und auf das Selbstbemessungssystem umgeändert. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2010 basierend auf dem Einkommen aus dem Jahr 2009 darf mit Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren bezahlt werden. Abzüge für Spenden an: i. die Regierung, Bundesstaat - Regierung, Gemeindebehörden; ii. Institutionen, oder Organisationen, die vom Director General of Inland Revenue Board Malaysia anerkannt werden; oder iii. Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of Sports anerkannt werden;oder iv. Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt werden; Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 dürfen Spenden für ii. iii. und iv. die Höhe von 10% des gesamten Einkommens eines Unternehmens im relevanten Veranlagungsjahr nicht überschreiten. 4. LOHN - UND EINKOMMENSTEUER Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia anfällt und aus Malaysia stammt, hier seinen Ursprung hat oder in Malaysia von außerhalb des Landes erhalten wird. Einkommen überwiesen nach Malaysia von einem gebietsansässigen Individuum ist von der Steuer ausgenommen. Devisenausländer sind jedoch ausschließlich für in Malaysia verdientes Einkommen steuerpflichtig. STEUERN 94 Der Steuersatz hängt vom "Status der Gebietsansässigkeit" (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 des Income Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt. Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt, als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird. 4.1 Resident Individual - Deviseninländer Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen zwischen 0% und 26% versteuert mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010. 4.1.1 Einkommensteuer - Freibeträge Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedene Steuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen: Nr. Die einzelnen Steuerabzüge 1 Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst und seine Familienmitglieder 9.000 2 Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern 5.000 (begrenzt) 3 Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln 5.000 (begrenzt) 4 Weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen selbst 6.000 (begrenzt) 5 Ausgaben für Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen 5.000 (begrenzt) 6 Medizinische Ausgaben im Falle ernsthafter Erkrankungen 5.000 (begrenzt) 7 Medizinische Volluntersuchung 500 (begrenzt) 8 Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, Magazinen und Publikationen 1.000 (begrenzt) 9 Für die Anschaffung eines Computers 3.000 (begrenzt) 10 Nettosparen in SSPN 3.000 (begrenzt) 11 Sportartikel für sportliche Aktivitäten 300 (begrenzt) 12 Broadband Abonnementgebühren 500 (begrenzt) 95 Summe in RM Nr. 13 Die einzelnen Steuerabzüge Summe in RM Zinsen die für den Kauf einer Wohnimmobilie bezahlt 10.000 (begrenzt) werden. Der Freibetrag von RM 10.000 pro Jahr ist für drei Jahre, vom ersten Jahr an wo Zinsen bezahlt werden. Die folgenden Bedingungen gelten: (i) der Steuerzahler ist Malaysier und Resident; (ii) auf eine Wohnung begrenzt; (iii) der Kaufvertrag wurde zwischen dem 10.März 2009 und dem 31.Dezember 2010 unterschrieben; und (iv) die Wohnung ist nicht vermietet wobei: (a) 2 oder mehr Personen können Freibeträge für dieselbe Immobilie beanspruchen;und (b) Die gesamte von diesen Personen gezahlte Zinssumme übersteigt die Freibeträge für das Veranlagungsjahr. Jeder Einzelne darf jedes Jahr Freibeträge in Anspruch nehmen, basierend auf der folgenden Formel: AxB C Wobei: A = Gesamte Zinssumme die in dem relevanten Jahr erlaubt ist; B = Gesamtzinsen die in dem relevanten Jahr bezahlt wurden; C = Gesamtzinsen die von allen Personen bezahlt wurden. 14 Unterhaltszahlungen an Ehemann/Ehefrau 3.000 (begrenzt) 15 Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) 3.500 (begrenzt) 16 Kind unter 18 Jahren 1.000 (begrenzt) 17 Ausgaben für unverheiratete Kinder, die in Vollzeitausbildung sind 1.000 (begrenzt) 18 Kind über 18, unverheiratet und im Studium in Malaysia oder im Ausland, in einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte 4.000 (begrenzt) 19 Behindertes Kind Zusätzlicher Freibetrag für ein behindertes Kind über 18, unverheiratet und im Studium in Malaysia oder im Ausland, in einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte 5.000 (begrenzt) 20 Lebensversicherungsbeiträge und staatlicher Rentenfonds EPF 6.000 (begrenzt) STEUERN 96 Nr. Die einzelnen Steuerabzüge Summe in RM 21 Neue Rentenpläne oder zusätzliche Einzahlungen in 1.000 (begrenzt) existierende Rentenpläne, wobei die Zahlungen am 1.10.2010 beginnen (Summe über RM 1.000 kann mit der Lebensversicherung beansprucht werden) 22 Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Ausbildung und Gesundheitsvorsorge 4.1.2 3.000 (begrenzt) Steuernachlass Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgende Steuernachlässe vermindert: i. Einkommenssteuernachlass für ansässige Einzelpersonen mit steuerpflichtigem Einkommen von unter RM 35.000 Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter RM35.000 wird mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 ein Steuernachlaß von RM400 gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlass von RM400 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen Veranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen RM35.000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen Steuernachlass von RM400. Nr. A Getrennte Veranlagung: Ehefrau Ehemann 400 400 B Gemeinsame Veranlagung: Ehefrau Ehemann 400 400 C ii. Gesamt: 800 Nur ein Partner ist steuerpflichtig: Ehefrau Ehemann 400 400 Gesamt: 800 Sonstige Steuerrabatte Nr. 97 Vom Veranlagungsjahr 2009 an (RM) Steuerrabatt Steuerrabatt RM A Zakat/Fitrah Richtet sich nach der maximalen Steuersumme B Gebühren/Levy für ausländische Arbeitnehmer Richtet sich nach der maximalen Steuersumme 4.2 Non - Resident Individual - Devisenausländer Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 gilt grundsätzlich für Devisenausländer ein Steuersatz von 26%, ohne Abzugsmöglichkeiten. Einzige Ausnahme sind die Ausgaben, die an die Regierung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis anfallen. 5. QUELLENSTEUER Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer pauschalierten und endgültigen Quellensteuer: Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben: a. als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder ihren Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten, Installationen von oder Betrieb von Fabriksanlagen, Maschinen oder anderen Geräten getätigt wurden; b. als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder Administration einer wissenschaftlichen, industriellen oder kommerziellen Unternehmung, eines Projektes oder Programms getätigt wurden; c. Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden. Keine Quellensteuer wird eingehoben auf Einkommen, das von Dienstleistungen und (b) herrührt, die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt wurden. Mit Effekt vom 30. August 2008 an bis zum 31. Dezember 2012 wird eine Quellensteuerbefreiung an nichtansässige Experten gewährt, die ihr Einkommen auf dem Gebiet von technischer Ausbilding/Training in folgenden Sparten verdienen: a. Magister und Doktor - Studienkurse in Informationskommunikation und technologie (ICT), Elektronik und Biowissenschaft; b. Weiterführende Kurse in der Krankenpflege und Heilhilfeberufen; und c. Flugzeugwartungsingenieurkurse Zum Zwecke der Quellensteuerberechnung wird mit Effekt vom 1. Januar 2009 die Rückerstattungen oder Auszahlung für Hotelunterkunft in Malaysia nicht in die Berechnung von den Gesamtgebühren der Kosten für technisches Training inkludiert, das von Devisenausländern erteilt wird. Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vom Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben. STEUERN 98 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) Kapitalgewinne sind in Malaysia im Allgemeinen nicht einkommsteuerpflichtig. Die Steuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien oder Anteilen, Optionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Aktien in Immobiliengesellschaften erhoben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden Gewinne vom Verkauf von Immobilien mit einer Rate von 0% bis 10% versteuert, je nach der Länge des Besitzes, wie folgt: Periode des Besitzes Bis 2 Jahre Mehr als 2 bis 5 Jahre Mehr als 5 Jahre Steuerrate Firmen Einzelpersonen Malaysier& Aufenthaltsberechtigte Einzelpersonen Nicht-Malaysier 10% 5% 0% 10% 5% 0% 10% 5% 0% Die Steuerraten werden echte Immobilienbesitzer nicht belasten, weil sie ausgenommen sind und die Zahlung von Immobiliengewinnsteuer auf Nettogewinn basiert, wie folgt: i. Ausgenommen ist der einmalige Verkauf eines Wohneigentums eines Einzelnen, der ein malaysischer Staatsbürger oder eine Person mit uneingeschränkter Aufenthaltsgenehmigung ist; ii. Ausgenommen sind Geschenke zwischen Eltern und Kind, Ehemann und Ehefrau, Großeltern und Enkelkindern; iii. Die Steuer wird nur auf den Nettogewinn nach Abzug aller Kosten wie Kaufpreis, Renovierungskosten und Zusatzkosten wie Rechtsanwaltsgebühren, Stempelgebühren etc. erhoben; und iv. Steuerbefreiung bis zu RM10.000 oder 10% des Gewinns, was immer für den Einzelnen höher ist Für weitere Informationen über Körperschaftssteuer oder Lohn- und Einkommensteuer wenden Sie sich bitte an: www.hasil.gov.my 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) Es handelt sich um eine einstufige Wertsteuer, die bei der Einfuhr oder im Verlaufe des Produktionsprozesses erhoben wird. Produktionsunternehmen sind verpflichtet, sich gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren zu lassen. Diese Lizenzierungspflicht gilt nicht für Produktionsunternehmen, deren Jahresumsatz RM100.000 nicht übersteigt und Unternehmen mit einem Manufacturing Warehouse (LMW) Lizenz - Status sind von der Lizenzierung befreit. Jedoch müssen Firmen mit einem Umsatz weniger als RM100.000 um eine Befreiung der Lizenz - Gebühr ansuchen. 99 Lizenzierte Produktions - Unternehmen werden nach ihrer Produktion besteuert, während nicht-lizenzierte Unternehmen oder Unternehmen, die vom Lizenzierungszwang entbunden sind, auf Basis ihres Wareneinsatzes besteuert werden. Die malaysische Sales Tax ist mit der deutschen Umsatzsteuer nur bedingt vergleichbar. So werden Dienstleistungen unter der malaysischen Sales Tax nicht erfasst. Um die Belastung kleinerer Unternehmen durch eine Vorabbesteuerung auf den Wareneinsatz zu vermeiden, können sich diese Unternehmen gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren lassen, um so ihre Produktionsmittel verkaufssteuerfrei zu erwerben. Diese Option ermöglicht es kleinen Unternehmen, lediglich auf ihre Endprodukte Umsatzsteuer zu entrichten. Der Steuersatz beträgt generell 10%. Jedoch können Rohstoffe und Maschinen, die zur Produktion von zu besteuernden Gütern genutzt werden, von dieser Steuer befreit werden. Produktionsmittel für bestimmte nicht steuerpflichtige Produkte sind ebenfalls ausgenommen. Einzelne nicht lebensnotwendige Nahrungsmittel, alkoholische Getränke, Tabak/Zigaretten und Baumaterialien werden mit 5% besteuert, Gemischtwaren mit 10%, Bestandteile für Mixgetränke mit 20% und bestimmte Petroleumprodukte und Motorenöl werden zu spezifischen Einzelraten besteuert. Bestimmte Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe, verschiedene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Schwermaschinen für den Einsatz in der Bauwirtschaft werden nicht besteuert. Ebenfalls ausgenommen sind einzelne touristische Artikel und Sportartikel, Bücher, Zeitschriften und sonstiges Lesematerial. 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER Diese Steuer wird auf die Bereitstellung folgender Leistungen erhoben. Dies betrifft Speisen, Getränke und Tabakwaren; Überlassung von Räumlichkeiten für Übernachtungen, Versammlungen, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen und Modenschauen; Gesundheitsdienstleistungen inklusive Unterbringung und Verpflegung in privaten Krankenhäusern. Die Steuern werden auch auf Dienstleistungen von Steuerberatern, Anwälten und Notaren, Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Landvermessern, (Gutachtern, Veranlagungsberatern und Immobilienhändlern), Werbeagenturen, Buchhaltungsfirmen, Beratungsunternehmen, Management-Service - Unternehmen, Versicherungsfirmen, Autoreparatur- und Servicewerkstätten, Telekommunikations- Unternehmen, Sicherheits- und Bewachungsfirmen, Freizeitklubs, Immobilienmaklern, Parkplatzanbietern und Kurierdiensten, erhoben. Jedoch sind Dienstleistungen von Freiberuflichen, die von einer Firma zur anderen innerhalb derselben Gruppe getätigt werden, von der 6%igen Dienstleistungssteuer befreit. Kurierdienste von innerhalb Malaysia ins Ausland sind auch von der 6%igen Dienstleistungssteuer befreit. STEUERN 100 Im Allgemeinen wird die Veranlagung zur Dienstleistungssteuer generell von der Erzielung bestimmter Mindestumsätze von RM150.000 bis RM500.000 per annum in folgenden Servicesparten abhängig gemacht. Dienstleistungssteuerpflichtig sind folgende Unternehmen: i. lizenzierte Autovermieter (nach Commercial Vehicles Licensing Board Act 1987) mit einem jährlichen Mindestumsatz von mindestens RM150.000, ii. Arbeitsvermittlungs - Agenturen, die einen Jahresumsatz von RM150.000 und mehr erzielen; iii. Unternehmen, die Management-Dienstleistungen inklusive Projektmanagement und Koordinierungsaufgaben erbringen und einen Jahresumsatz von RM150.000 haben iv. Hotels mit mehr als 25 Zimmern und Restaurants in diesen Hotels Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wird eine Steuer auf Kreditkarten und Charge Cards auferlegt, inklusive jene, deren Ausstellung gratis erfolgt: i. RM50 pro Jahr auf die Hauptkarte; und ii. RM25 auf eine Zusatzkarte Servicesteuer wird gleichzeitig mit dem Erwerb der Karte eingezogen, am Ende eines Jahres oder am Tag der Erneuerung. 9. IMPORTSTEUER In Malaysia wird die Importsteuer zum größten Teil ad valorem erhoben. Gemäß der Liberalisierung des Handels wurde jedoch die Importsteuer auf eine Reihe von Rohmaterialien, Zulieferteilen und Maschinen abgeschafft, reduziert oder von der Steuer ausgenommen. Außerdem wendet Malaysia die ASEAN - Bestimmungen des Common Effective Preferential Tariff (CEPT) an, wonach die Importsteuer auf die meisten Güter im Inner - ASEAN - Handel zwischen 0 - 5% liegt. Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommen teil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechten und Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommen mit Japan, Pakistan, Neuseeland und Indien und regionale Übereinkommen unter dem ASEAN mit China, Japan, Korea, Australien/Neuseeland und Indien. Einfuhrsteuern zwischen FTA Partnern unterliegen Sonder - Ermäßigungen und Befreiung unter diesen Übereinkommen. 10. VERBRAUCHSSTEUER Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong- Steine und Motorfahrzeuge erhoben. Während Verbrauchssteuern zu ad valorem Raten für Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine erhoben werden, sind die Raten für Zigaretten und Tabakwaren sowie alkoholische Getränke eine Mischung von spezifischen und ad valorem Raten. 101 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT)) ist eine unabhängige Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen, wenn es sich um Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt. Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer Geschäftsaktivitäten zu helfen. Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller akzeptiert wird, ist für den Antragsteller gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend. Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind: i. Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung, Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gestellt werden. ii. Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden. iii. Anträge können gestellt werden, bevor die Waren importiert werden oder bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen Zollbescheid erstellt. 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei Ländern, die für die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen oder –Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird. Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende: Malaysia hat solche Abkommen bisher mit folgenden Ländern abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge): i. Die Schaffung von begünstigenden Bedingungen für ins Land kommende und aus dem Land gehende Investitionen. ii. Die effektive Nutzung der Sondersteuern Malaysias für Steuerzahler aus Ländern, die Kapital exportieren. iii. Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durch Doppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen Maßnahmen, und iv. um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern. STEUERN 102 Wie viele andere Länder in den Industriestaaten und in den Entwicklungsländern kann Malaysia nicht umhin seinen Handel und seine Investitionen mit dem Rest der Welt durch internationale Steuerabkommen zu regeln.Um dem Fortschreiten der Industrialisierung und dem Ansteigen der direkten Auslands - Investitionen im Land nachzukommen, ist es notwendig, dass Malaysia Steuerabkommen mit anderen Ländern abschließt, um Investoren Sicherheiten und Garantien auf dem Gebiet von Steuern zu geben. Per 31. Januar 2012 ist der Status des Doppelbesteuerungs - Abkommens, das Malaysia mit anderen Staaten unterhält, folgender: Ägypten Albanien Argentinien* Australien Bahrain Bangladesch Belgien China Chile Dänemark Deutschland Fidschi Finnland Frankreich Großbritannien Holland Indien Indonesien Iran Irland Italien Japan Jordanien Kanada Kasachstan Kirgisistan Korea Kroatien Katar Laos Libanon Kirgisistan Luxemburg Malta Marokko Mauritius Mongolei Myanmar Namibia* Neuseeland Norwegen Österreich Pakistan Papua Neuguinea Philippinen Polen Rumänien Russland San Marino Saudi Arabien Seychellen Singapur Südafrika Spanien Sri Lanka Sudan Schweden Schweiz Syrien Thailand Tschechien Türkei Turkmenistan Ungarn Usbekistan Venezuela Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika* Vietnam * limitiertes Abkommen Katar: Einkommensteuer/Quellensteuer – für das Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. Januar 2010 und Erdöl - Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. Januar 2011. Im Falle von Taiwan (vertreten durch das Taipei Economic and Cultural Office in Malaysia) wird der Doppelbesteuerungsnachlass durch die folgenden Income Tax Exemption Order gewährleistet i. P.U.(A) 201 (1998) ii. P.U.(A) 202 (1998) Die Quellensteuer für Zinsen, Tantiemen und Gebühren für technische Serviceleistungen werden auf 10%, 10% und 7,5% reduziert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.hasil.gov.my oder schreiben Sie eine E-Mail an: lhdn_ [email protected] 103 STEUERN 104 3 4 4 Kapitel 4 IMMIGRATIONSVERFAHREN 5 1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA 1.1 Reisepass oder Reisedokument 1.2 Visabestimmungen 1.3 Pass-Bestimmungen 2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL 2.1 Arten von Expatriate-Stellen 2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal 3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS 4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 6 Kapitel 4 IMMIGRATIONSVERFAHREN 1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA 1.1 Reisepass oder Reisedokument Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes sein, welches für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Dokumente müssen noch mindestens sechs Monate vom Datum der Einreise nach Malaysia gültig sein. Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Reisepasses ist, muss bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ein Dokument als Passersatz zusammen mit dem Visum beantragen. Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland zu stellen. In Ländern, in denen das Malaysian Representative Office nicht vertreten ist, sind die Anträge bei der nächstgelegenen British High Commission oder Britischen Botschaft zu stellen. 1.2 Visabestimmungen Ein Visum ist ein Eintrag in einen Reisepass oder einem anderen gültigen Reisedokument eines Ausländers, das beweist, dass der Besitzer um eine Genehmigung zur Einreise in Malaysia angesucht hat und dass diesem Ansuchen stattgegeben wurde. Ausländische Staatsbürger, die ein Visum benötigen, um nach Malaysia einzureisen, müssen um ein Visum im Vorhinein bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ansuchen und erhalten, bevor sie ins Land einreisen. Visabestimmungen nach Ländern ist wie folgt: Länder die ein Visum benötigen: 107 • Äquatorialguinea • Äthiopien • Afghanistan • Angola • Bhutan • Burkina Faso • Burundi • China • Dschibuti • Elfenbeinküste • Eritrea • Guinea-Bissau • Hongkong (Identitätsbescheinigung oder Identitätsdokument) • Indien • Kolumbien • Komoren • Kongo, Dem.Rep. • Kongo, Rep. • Liberia • Mali • Myanmar (normaler Reisepass) • Nepal • Niger • Ruanda • Serbien & Montenegro • Taiwan • Vereinte Nationen (Laissez Passer) • Zentralafrikanische Republik • Nigeria • Pakistan • Sri Lanka CommonwealthMitgliedstaaten die ein Visum brauchen • • • • Bangladesch Ghana Kamerun Mosambik Länder mit Visumspflicht für Besuche über drei Monate • Ägypten • Algerien • Argentinien • Australien • Bahrain • Belgien • Bosnien-Herzegovina • Brasilien • Dänemark • Deutschland • Finnland • Frankreich • Großbritannien • Holland • Island • Irland • Italien • Jordanien • Katar • Kirgisistan • Kuwait • Kroatien • Kuwait • Kuba • Libanon • Luxemburg • Norwegen • Österreich • Oman • Peru • Polen • Rumänien • St.Marino • Saudi-Arabien • Schweden • Schweiz • Slowakien • Spanien • Südkorea • Türkei • Tunesien • Turkmenistan • Tschechien • Ungarn • Vereinigte Arabische Emirate Länder mit Visumspflicht für Besuche über einen Monat • Armenien • Aserbaidschan • Barbados • Belarus • Benin • Bolivien • Bulgarien • Burkina Faso • Chile • Costa Rica • Equador • El Salvador • Estland • Gabun • Georgien • Griechenland • Guatemala • Guinea • Haiti • Honduras • Jemen (ehemals Nordjemen) • Hongkong • Kasachstan • Lettland • Litauen • Macao • Mazedonien • Kambodscha • Kapverdische Inseln • Madagaskar • Moldawien • Mauretanien • Mexico • Monaco • Mongolei • Nicaragua • Nordkorea • Panama • Paraguay • Portugal • Russland • Sao Tome und Principe • Senegal • Slowenien • Sudan • Surinam • Tadschikistan • Togo • Tschad • Ukraine • Usbekostan • Vatikanstadt • Venezuela • Zaire • Zimbabwe IMMIGRATIONSVERFAHREN 108 Länder mit Visumspflicht für Besuche über 14 Tage • Iran • Iraq • Jemen (ehemals Südjemen) • Libyen • Macao (Reiseerlaubnis/ Portugiesische Identitätsbescheinigung) • Palästina • Sierra Leone • Somalia • Syrien Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen kein Visum für Besuche sozialer, geschäftlicher oder akademischer Natur (außer für ein Arbeitsverhältnis). Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Jedoch für Staatsbürger aus der Republik Serbien und Republik Montenegro ist ein Visum ohne Genehmigung erforderlich. Staatsangehörige von ASEAN Ländern (außer Myanmar) benötigen kein Visum für einen Aufenthalt weniger als einen Monat. Für einen Aufenthalt länger als einen Monat ist ein Visum erforderlich (außer für Staatsbürger aus Brunei und Singapur). Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für Besuche von maximal einem Monat nach Malaysia einreisen. Anmerkung: * Visum mit Referenzschreiben ist erforderlich, d.h. mit Genehmigung der malaysischen Immigrationsbehörde. 1.3 Pass - Bestimmungen Andere Anträge zur Einreise nach Malaysia, außer zum Zwecke eines privaten oder geschäftlichen Aufenthalts, müssen im Vorhinein, vor der Ankunft in Malaysia, gestellt werden. Ein "Pass" ist ein Sichtvermerk im Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für eine bestimmte Zeitspanne darstellt. Ausländer, die Malaysia besuchen, müssen den Sichtvermerk ("Pass") bei der Einreise bekommen, der ihnen einen temporären Aufenthalt garantiert, zusätzlich zu ihrem Visum (falls dieses erforderlich ist). Alle Ansuchen um einen "Pass" müssen von einem Sponsor in Malaysia unterstützt werden, der zustimmt, für den Unterhalt und eventuell notwendige Repatriierung des Besuchers verantwortlich zu zeichnen. Passes, die an ausländische Besucher bei der Einreise ausgegeben werden können, sind Folgende: (i) Visit Pass (social) für kurzzeitige Aufenthalte Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) wird an Ausländer für private oder geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind: • 109 Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um an Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfen oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen • Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts - und Investitionsmöglichkeiten zum Aufbau eines Produktionsbetriebs zu prüfen • ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um in Malaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein • Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietung von Immobilien zu verhandeln • ausländische Journalisten oder Reporter von Massenmedien, die einreisen, um über eine Veranstaltung in Malaysia zu berichten • Teilnehmer an Sportveranstaltungen • Studenten, die an Examen an inländischen Universitäten oder an einer "Goodwill" - Mission teilnehmen • Besucher, die mit der Genehmigung des Director General of Immigration auf Grund anderer Aktivitäten, als oben genannt, einreisen Diese Art von Pass kann nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt werden. (ii) Visit Pass (social) für längere Aufenthalte Ein Long Term Visit Pass kann an einen Ausländer für einen temporären Aufenthalt ausgestellt werden, und zwar für eine Zeitspanne von nicht weniger als sechs Monaten. Verlängerung ist möglich, je nach Qualifikation des Besuchers und je nach Erfüllung bestimmter Kriterien. Ausländische Ehepartner von malaysischen Staatsbürgern, die im Besitz eines Long Term Visit Passes sind, dürfen jede Art bezahlter Arbeit ausüben oder in jedem Geschäftszweig tätig sein oder einer professionellen Beruftätigkeit nachgehen, ohne ihren Social Visit Pass Status in einen Employment Pass Status oder Visit Pass (Temporary Employment) umzuwandeln. (iii) Visit Pass (Temporary Employment) Dieser Pass wird Ausländern ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren haben. (iv) Employment Pass Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Ein Employment Pass wird ausgestellt, nachdem der Antragsteller die Genehmigung für eine Expatriatenstelle von den zuständigen autorisierten Agenturen bekommen hat. (v) Visit Pass (Professional) Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur eingehen. IMMIGRATIONSVERFAHREN 110 Die folgenden Kategorien von Ausländern sind dazu berechtigt: Experten/Freiwillige • Forscher, die von der malaysichen Regierung als solche anerkannt werden • Mitglieder einer internationalen Organisation • Eingeladene Lektoren/Sprecher • Experten in der Installation oder Wartung von Maschinen • Personen, die technisches Training vermitteln Künstler • Personen, die zum Filmen oder zu Aufführungen einreisen • Personen, die zum Zwecke einer Werbekampagne eines Albums oder neuen Produkts einreisen; etc. Missionare (islamische oder andere Religionen) • Personen, die aus religiösen Gründen einreisen Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber nicht länger als zwölf Monate. Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden. (iv) Dependent Pass Dieser Pass wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieser Pass kann gleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung beantragt werden. (v) Student Pass Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um an einer Bildungseinrichtung zu studieren, deren Kurse vom malaysischen Ministry of Higher Education genehmigt wurden und deren Ansuchen vom malaysischen Ministry of Home Affairs genehmigt wurden. 2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden. Aus diesem Grunde sind die Unternehmen aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenen die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt. Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche Personal nach Malaysia bringen, z.B. in Key Posts (Schlüsselpositionen) oder Time Posts (Zeitstellen). Key Posts sind Arbeitsstellen, die permanent mit Ausländern besetzen sind, während Time Posts Arbeitsstellen sind, die nur zu bestimmten Zeiten mit Ausländern besetzt sind. 111 2.1 Arten von Expatriate - Stellen Expatriates sind Ausländer, die qualifiziert sind, um die folgenden Positionen zu füllen: a. Key Post Das sind hohe Managerpositionen in Unternehmen, die in ausländischer Hand sind und Firmen, die in Malaysia operieren. Key Posts sind Arbeitsstellen, die notwendig sind, um die Interessen und Investitionen der Unternehmen zu sichern. Die Expatriates sind dafür verantwortlich, die Geschäftskursrichtlinien des Unternehmens zu bestimmen, um die Fern- und Nahziele zu erreichen. b. Time Post i. Executive Post Das sind Mittelmanagementpositionen und berufsspezifische Positionen. Die Stelle muss mit Personen besetzt werden, die hohe Qualifikationen, praktische Erfahrung und Expertise in diesem Job mitbringt. Die Expatriates sind für die Implementierung der Geschäftskursrichtlinien des Unternehmens und für die Überwachung des Personals zuständig. ii. Non-Executive Post Das sind Positionen zur Durchführung von technischen Jobs, die fachspezifisches Wissen und praktisches Können und Erfahrung verlangen. 2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal Es gibt 2 Stufen in der Anstellung von Expatriate - Personal: a. Ansuchen um eine Expatriate - Position von den relevanten autorisierten Körperschaften, die durch die Art der Geschäftstätigkeit bestimmt wird. b. Mit der Genehmigung der Expatriate - Position durch die autorisierten Körperschaften muss das Unternehmen das Ansuchen beim Immigration Department einreichen, um den Employment Pass zu befürworten. Die Richtlinien für die Anstellung von Expatriate - Personal sind folgende: a) für Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von US$2 Millionen und darüber: • Automatische Genehmigung von bis zu 10 Expatriate Posts, einschließlich von fünf Key Posts. • Expatriates können in leitender Position bis zu einem Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und fünf Jahre für nicht - leitende Angestellte. IMMIGRATIONSVERFAHREN 112 b) c) d) Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von mehr als US$200.000, aber weniger als US$2 Millionen: • Automatische Genehmigung von bis zu 5 Stellen für Expatriate Posts einschließlich mindestens einer Key Post. • Expatriates können in leitender Position bis zu einem Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und 5 Jahre für nicht - leitende Angestellte Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von weniger als US$200.000 werden bei der Vergabe von sowohl Key Posts als auch zeitlich begrenzten Positionen (time posts) berücksichtigt: • Key Posts können vergeben werden, wenn das eingezahlte ausländische Eigenkapital mindestens RM 500.000 beträgt. Dieser Betrag ist jedoch nur eine Richtlinie, denn die Anzahl der erlaubten Schlüsselpositionen hängt von den Umständen jedes einzelnen Falls ab. • Zeitlich begrenzte Positionen (time posts) können für bis zu 10 Jahren an Angestellte in leitender Position vergeben werden und fünf Jahre an Angestellte in nicht - leitender Position, die technische Kenntnisse und Erfahrung benötigen. Für diese Stellen müssen Malaysier ausgebildet werden, um diese Positionen später zu übernehmen. • Die Anzahl der Key Posts und zeitlich begrenzten Positionen (time posts) sind vom Einzelfall abhängig. Für Produktionsbetriebe in malaysischem Besitz werden Positionen für ausländische Angestellte genehmigt, wie z.B. für technische Positionen, einschließlich F & E, wenn sie angefordert werden. Ein Expatriate, der innerhalb des gleichen Unternehmens von einer Position in eine andere versetzt wird, muss einen neuen Employment Pass beantragen. Der Wechsel wird entsprechend in seinem Arbeitsvisum vermerkt. Ein neues Expatriate Personal, der den anderen ersetzt, muss auch einen neuen Employment Pass beantragen. Alle Arbeitsvisa sind für den Zeitraum gültig, für den der entsprechende Posten genehmigt wurde. Für Inhaber von Key Posts wird der Employment Pass bis zu fünf Jahren ausgestellt, es sei denn: • Der Reisepass ist weniger als fünf Jahre gültig. • Der Arbeitsvertrag gilt für weniger als fünf Jahre; oder • Der Arbeitgeber benötigt die Dienste des Expatriats für weniger als fünf Jahre. Alle Personen mit Employment Pass erhalten Visa zur mehrfachen Einreise (multiple entry visas), die für die Dauer des jeweiligen Visums gültig sind. 113 3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE - STATUS Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleisungssektoren tätig sind, müssen ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein, die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eine Befreiung haben. Weitere Informationen über Immigrationsbestimmungen finden Sie in der Webseite der malaysischen Immigrationsbehörde unter: http://www.imi.gov.my 4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im Bauwesen, auf Plantagen, in der Landwirtschaft, im Dienstleistungsgewerbe und als Hauspersonal erlaubt. Der Dienstleistungssektor umfasst elf Teilsektoren: Restaurants, Reinigungsbetriebe, Gepäckverladung, Wäschereien, Golf Caddies in Golf Clubs, Friseure, Groß und Kleinhandelsbetriebe, Textilbetriebe, Metall/Abfall/Recycling Aktivitäten, Wohlfahrtsheime und Hotel/Resortinseln. Nur Staatsangehörige von folgenden Ländern dürfen in den ausgewählten Industrien arbeiten: Genehmigte Industriezweige: Staatsangehörige von: Produktion Plantagen Landwirtschaft Bau Dienstleistung Indonesien Kambodscha Nepal Myanmar Laos Vietnam Philippinen (nur Männer) Pakistan Sri Lanka Thailand Turkmenistan Usbekistan Kasachstan Dienstleistungen (Koch, Großhandel/Einzelhandel, Barbier, Metal/Schrott/Recycling,Textil) Indien Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat, malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren. IMMIGRATIONSVERFAHREN 114 Eine jährliche Abgabe (Levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben: Genehmigte Industriezweige Produktion Konstruktion Plantagen Landwirtschaft Haushaltshilfe Dienstleistung: • Fürsorgeheime • Ferienanlagen auf Inseln • Sonstige Jahresabgabe (Levy) RM 1.250 RM 1.250 RM 590 RM 410 RM 410 RM 600 RM 1.200 RM 1.850 Alle Ansuchen um Anstellung von ausländischen Arbeitern müssen beim One Stop Centre, Ministry of Home Affairs (Innenministerium), eingereicht werden, mit Ausnahme für Haushaltsangestellte, deren Ansuchen beim Malaysian Immigration Department eingereicht werden muss. Weitere Informationen über Anstellung von ausländischen Arbeitern finden Sie auf der Webseite des Ministry of Home Affairs: www.moha.gov.my 115 IMMIGRATIONSVERFAHREN 116 3 Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 4 1. MALAYSIAS ARBEITSKRÄFTE 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal 5 5 6 3. LOHNKOSTEN 4. ARBEITSVERMITTLUNG 5. ARBEITSGESETZGEBUNG 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) (Workmen's 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz über Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht organisierten Unternehmen gewerkschaftlich Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT Malaysia bietet Investoren fleißige, disziplinierte, gebildete und lernfähige junge Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre absolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue Verfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden. Um den steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifizierten Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker und anderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch an ausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstätten absolvieren, gesteigert werden. Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb. Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten sind relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mit Industrienationen. 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG Das Department of Skills Development (DSD), unter dem Arbeitsministerium (Ministry of Human Resources), das im Mai 1989 gegründet wurde, war ehemals unter der Betitelung National Vocational Training Council (NVTC) bekannt. Am 1.September 2006 wurde der Name geändert, in Department of Skills Development (DSD), mit dem Inkrafttreten des Nationalen Fertigkeitsentwicklungsgesetzes (NASDA) [Gesetz 652]. Es formuliert, fördert und koordiniert die berufliche Ausbildung für die Industrie. Strategie und Programme werden ständig mit dem Bedarf und der geplanten Entwicklung der Volkswirtschaft abgestimmt. Die DSD koordiniert die Gründung und den Betrieb aller öffentlichen und privaten Ausbildungsinstitute. Er bewertet den momentanen und zukünftigen Bedarf an bestimmten Fertigkeiten und Ausbildungen, und entwickelt kontinuierlich standardisierte Berufsbilder, die sog. "National Occupational Skill Standards" (NOSS). Bis heute gibt es mehr als 700 solcher Standards, die Zertifikate, Diplome und höhere Diplom - Qualifikationen einschließen. Weitere 20 Hauptindustriesektoren wurden identifiziert, die unter NOSS für die Entwicklung von Standards ausschlaggebend sein werden. 119 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren, Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den Ausbildungsinitiativen beteiligt: • Das Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit 21 Industrial Training Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B. Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau - und Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (JMTI) sowie vier Advanced Technology Training Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem Arbeitsministerium. • Das Ministry of Higher Education, das im März 2004 eingerichtet wurde, überwacht öffentlche und private Universitäten, 27 Polytechnics und 72 Community Colleges, um ausgebildete Arbeitskräfte für die Industrie zu stellen. Auf diesem Niveau sollten die Polytechnics und Community Colleges Fachkräfte auf dem semi - professionellem Niveau im Ingenieur - , Handels - und Dienstleistungssektor hervorbringen. • Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für mehr als 90 technische Schulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildende Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen können entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule an einem Polytechnikum (Diplomkurse) oder in einem Community College (Zertifikatskurse) weiterführen, oder in anderen Ausbildungsinstituten unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien. • Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). Dieses Ministerium bietet in seinen 16 National Youth Skill Training Centres und Higher Youth Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch. • Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the Indigenous People ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of Rural and Regional Development. MARA unterhält mehr als 20 Berufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die IKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem, fortgeschrittenem und professionellem Niveau an. 2.2 Human Resource Development Fund Der Human Resource Development Fund (HRDF) wurde 1993 eingerichtet und wird vom Human Resource Development Council (HRDC) verwaltet. Entsprechend der Privatisierungs-Durchführung wurde der HRDC als Pembangunan Sumber Manusia Berhad (PSMB) bekannt. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 120 Der HRDF arbeitet auf Basis eines Abgaben - und Zuschusssystems. Arbeitgeber, die Abgaben geleistet haben und beim HRDF registriert sind, können aus dem Fond Zuschüsse erhalten, die die Kosten für die Aus - und Weiterbildung malaysischer Arbeitnehmer ganz oder größtenteils decken. Beiträge der verarbeitenden Industrie sind wie folgt: Firmen mit mehr als 50 Angestellten 1% der Monatslöhne der Angestellten Firmen mit weniger als 50 Angestellten, aber mehr als 10 Angestellten, die über ein eingezahltes Kapital von RM 2.5 Millionen oder mehr verfügen. 1% der Monatslöhne der Angestellten Firmen mit weniger als 50 Angestellten, aber mehr als 10 Angestellten, die über ein eingezahltes Kapital von unter RM 2.5 Millionen verfügen, haben die Wahl, sich bei PSMB zu registrieren. 0,5 % der Monatslöhne der Angestellten Der Zuschuss beträgt zur Zeit 100% der anerkannten Kosten für Ausbildungsmaßnahmen in Malaysia und bis zu 50% der Kosten für Maßnahmen im Ausland, das aber von der Verfügbarkeit der Levy im PSMB Konto des Arbeitsgebers abhängt. PSMB hat bisher eine hohe Anzahl verschiedener Programme, um hochqualifizierte Arbeitskräfte für die Industrie zu liefern. Diese Programme sind Lehrlingsausbildungsprogramme, Trainingsstipendienprogramme sowie andere Trainingsprogramme für Grundausbildungen. Unter dem Lehrlingsausbildungsprogramm haben Arbeitgeber den Anspruch auf eine 100% finanzielle Unterstützung auf die genehmigten Trainingskosten wie Monatslöhne von Lehrlingen, Versicherungsprämien und Verbrauchsgüter, die als Trainingsmaterial verwendet werden. Bis jetzt wurden verschiedene Programme in den verschiedenen Industriezweigen wie Mechatronikindustrie, Hotel - und Tourismusindustrie, in der Informationstechnologie, Werkzeug - und Gussform - Industrie und holzbasierten (Tischlerei) Industrie initiiert und implementiert. Um den Arbeitgebern zu helfen, passende Trainingsprogramme via Internet zu finden, hat PSMB das HRD Portal unter www.hrdportal.com.my entwickelt. Dieses Portal ist ein One - Stop - Centre, das den Trainings - Anbietern die Möglichkeit gibt, ihre Trainingsprogramme wirkungsvoller und effizienter durch interaktive Programme im Internet zu vermarkten. Weitere Informationen finden Sie unter www.hrdf.com.my. 121 2.3 Führungspersonal Im Jahre 2010 verließen etwa 92.979 Absolventen mit einem Baccalaureat (Degree) und 57.185 mit einem Diplom Abschluss die 20 öffentlichen tertiären Institutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPTS). Diese Hochschulabgänger sind von so unterschiedlichen Diziplinien wie Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, Biotechnologie, Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design. Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwa die Malaysische National Productivity Corporation, das Malaysian Institute of Management oder das Malaysian Institute of Personnel Management weitere Ausbildungsmöglichkeiten für Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Prozentsatz der qualifizierten Arbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete Malaysier gestellt wird. 3. LOHNKOSTEN Die Grundlöhne für den verarbeitenden Sektor sind vom Standort und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wie Feiertage, Jahresurlaub, Krankenurlaub, Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub bei Todesfällen, Arbeitskleidung, freier Transport zur Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Leistungsprämien, Schichtzulagen und sonstige Vergünstigungen werden von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt. Gehälter und Sonderleistungen für Führungskräfte und leitende Angestellte sind ebenfalls von der Branche und der Gehaltspolitik des jeweiligen Unternehmens abhängig. Die meisten Unternehmen bieten Sonderleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung, Krankenhausversorgung, Unfall - und Lebensversicherungen, Fahrgeldzuschüsse, Erfolgsbeteiligung, zusätzliche Altersversorgung und erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung. Nähere Einzelheiten bezüglich der Gehälter und Sonderleistungen in der verarbeitenden Industrie finden Sie auf der Webseite der Malaysia Employers' Federation (MEF) unter www.mef.org.my. 4. ARBEITSVERMITTLUNG Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben: • Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei der Personaleinstellung zu unterstützen • Vorbereitung von Bewerberauswahl, Vorstellungsgesprächen und Eignungstests Polytechniken und Community Colleges bieten voraussichtlichen Arbeitgebern die Möglichkeit, Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 122 5. ARBEITSGESETZGEBUNG Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich, damit die Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Beziehungen harmonisch bleiben. Im Labour Law sind die Minimum - Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutreffen, festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour, Department of Labour, durch ein Ansuchen erhalten werden kann. 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan, deren Gehalt RM1.500 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die Minimum - Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit einem monatlichen Gehalt zwischen RM1.500 und RM5.000 können sich in Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das Arbeitsgericht wenden. Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955: i. Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt, insbesondere die Kündigungsfrist. ii. Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen und - Abzüge iii. Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub iv. Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen bezüglich Arbeitsstunden. v. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche Feiertage vi. Bezahlung für Überstunden und zusätzliche Arbeit vii. Prozedur und Verantwortung des Arbeitgebers in der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte 5.2 Die Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (Arbeitsverordnung, Sabah und Arbeitsverordnung, Sarawak) Die Arbeitsverordnung, Sabah, und Arbeitsverordnung, Sarawak, ist die wesentliche Rechtsnorm für die Verwaltung des Arbeitsgesetzes im Bundesstaat Sabah und Sarawak. Die Vorschriften des Arbeitsverordnung, Sabah, und Arbeitsverordnung, Sarawak, sind den Vorschriften des Employment Act 1955 ähnlich. Allerdings gibt es einige unterschiedliche Bestimmungen, die hier angemerkt werden sollen: 123 Sie sind im Einzelnen: Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Die Arbeitsverordnung definiert die Bedingungen unter denen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen. Ein Kind ist eine Person unter 15 Jahren und ein Jugendlicher ist eine Person über 15 aber unter 18 Jahren. Beschäftigung ausländischer (non-resident) Arbeitskräfte Jeder Arbeitgeber, der ausländische Arbeitskräfte einstellen will, muss zuerst die Genehmigung dazu vom Direktor des Arbeitsamtes in Sabah/Sarawak einholen. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist eine Person die nicht in Sabah/Sarawak beheimatet ist, wie in Abschnitt 71 des Einwanderungsgesetzes von 1959/1963 spezifiziert. 5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991 Das Employees Provident Fund Gesetz 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991) gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer. Gemäß der Definition des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme derjenigen, die unter dem Ersten Anhang angeführt sind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Die Zahlungen sind wie folgt: Altersgruppe unter 55 Jahren Arbeitgeberanteil: Arbeitnehmeranteil: (a) Monatslohn RM 5.000 und weniger Minimum 13% des Monatsgehaltes (b) Monatslohn über RM 5.000 Minimum 12% des Monatsgehaltes Minimum 11% des Monatsgehaltes [Siehe auch Dritten Anhang (Teil A) des EPF Gesetzes 1991] Altersgruppe 55-75 Jahre Arbeitgeberanteil: Arbeitnehmeranteil: (a) Monatslohn RM 5.000 und weniger Minimum 6.5% des Monatsgehaltes (b) Monatslohn über RM 5.000 Minimum 6% des Monatsgehaltes Minimum 5.5% des Monatsgehaltes [Siehe auch Dritten Anhang (Teil C) des EPF Gesetzes 1991] Alle ausländischen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. Sie können aber wahlweise Beiträge einzahlen, die Raten sind in diesem Fall wie folgt: ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 124 Altersgruppe unter 55 Jahren Arbeitgeberanteil: RM 5.0 pro Arbeitnehmer im Monat Arbeitnehmeranteil: 11% des Monatsgehaltes [Siehe auch Dritten Anhang (Teil B) des EPF Gesetzes 1991] Altersgruppe 55-75 Jahre Arbeitgeberanteil: RM 5.0 pro Arbeitnehmer im Monat Arbeitnehmeranteil: 5.5% des Monatsgehaltes [Siehe auch Dritten Anhang (Teil D) des EPF Gesetzes 1991] Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei der Einstellung mit EPF registrieren, es sei denn diese fallen unter die Ausnahmeregelungen. 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO) verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von 1969 und zwar • Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme) • Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Pension Scheme) Betriebsunfallversicherung Die Betriebsunfallversicherung schützt Arbeitnehmer die unter Berufskrankheiten oder Betriebsunfällen leiden. Die Leistungen der Betriebsunfallversicherung schließen Kosten für medizinische Versorgung, kurzfristige Unterstützung, Leistungen bei permanenter Behinderung, Pflegebeihilfe, Beihilfe für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein. Invaliditätsrentenversicherung Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die Invaliditätsrente beziehen zu können. Die Leistungen der Invaliditätsrentenversicherung schließen Invalidenrente, Invalidenzahlung, Pflegebeihilfe, Pension für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein. Arbeitgeber - Berechtigungskriterien Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem Gesetz definiert, müssen die Angestellten bei der Versicherung registrieren und Beiträge an SOCSO zahlen. Beiträge an SOCSO sind gesetzliche Pflicht, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter die Kriterien des Gesetzes fallen. Momentan ist die Beitragsrate für Arbeitgeber 1.75% des versicherten Arbeitnehmer-Gehalts und 0.5% für Arbeitnehmer. 125 Arbeitnehmer - Berechtigungskriterien Arbeitnehmer, die nicht mehr als dreitausend Ringgit (RM3.000) pro Monat verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung leisten. Arbeitnehmer, die mehr als RM3.000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitgeber bereits Beiträge unter dem Gesetz gezahlt hat, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem Einkommen. Das Prinizp „Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall. 5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das Ausländer Entschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order 2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einem Ausschuss von Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken. 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) Die Abteilung für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die Implementierung der Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit (DOSH), das die Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt der Menschen bei der Arbeit gewährleistet und es schützt andere vor Gefahren, die von Arbeitstätigkeiten in den verschiedenen Sektoren herrühren, wie zum Beispiel folgenden: • Der verarbeitenden Industrie • Minen und Steinbrüchen • Bauwesen • Der Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft, Fischerei • Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen) • Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation • Großhändler und Kleinhändler • Hotels und Restaurants • Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobilienmarkt und Geschäftswesen; und • Der öffentliche Dienst und Behörden des öffentlichen Rechts. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 126 Diese Maßnahmen zur Durchsetzung werden von drei Gesetzen bestimmt: • Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz) • Factories and Machinery Act 1967; und • Petroleum Act (Safety measure) 1984 Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz) bestimmt die Rahmengesetzgebung um einen hohen Sicherheits - und Gesundheitsstandard am Arbeitsplatz voranzutreiben, anzuregen und zu fördern durch selbstregulierende Programme, die so geplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationen zugeschnitten sind. OSHA 1994 definiert die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeure und Anbieter von Anlagen oder Substanzen. OSHA 1994 Arbeitgeber müssen, so weit es durchführbar ist, Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten sichern. Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden, dass die Sicherheit und Gesundheit beim Hantieren, Lagern und Transport von Betriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. "Betriebsanlagen" werden so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät, Werkzeug oder Komponente, während "Substanz" jede Art von natürlichem oder künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einer Kombination von allen ist. Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen muss minimalst sein.Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Information, Anweisung, Ausbildung und Supervision in Sicherheitssachen zu geben; selbst über legale Anforderungen muss er informieren. Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits und Gesundheits - Komitee am Arbeitsplatz einrichten. Die Hauptaufgabe des Komitees ist, die Maßnahmen ständig zu kontrollieren und erneut zu überprüfen, und etwaigen aufkommenden Problemen nachzugehen. Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste "Occupational Health and Safety Office" über Unfälle, gefährliche Vorfälle, Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht passieren könnten, informieren. Arbeitsvorgänge, bei denen mit lebensgefährlichen Chemikalien hantiert wird, benötigen kompetente Personen zum Durchführen von Luftqualitätsproben, Personalüberwachung und Sicherheit, während Gesundheitsbeamte und ein Gesundheitsamt - Doktor herangezogen werden müssen, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen. Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSH implementiert werden: 1. Employers' Safety and Health General Policy Statements (Exception) Regulations 1995 2. Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1996 127 3. Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations 1997 4. Safety and Health Committee Regulations 1996 5. Safety and Health Officer Regulations 1997 6. Use and Standards of Exposure of Chemicals Hazardous to Health Regulations 2000 7. Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoning and Occupational Disease Regulations, 2004 Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung führen. Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat, sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Einige Geräte und Maschinen, die lebensgefährlich sein können, wie z.B. Boiler, Druckbehälter, Passagierlifte, Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile Kräne, Turmkräne, Passagier- Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft bewegende Kräne und Gondeln, müssen vom DOSH bescheinigt und inspiziert werden. Alle Fabriken und allgemeinen Maschinen müssen unter dem DOSH Gesetz registriert sein, bevor sie in Malaysia installiert und verwendet werden dürfen. Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter. Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen für die Installation von Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen BelüftungsVentilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit eines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen mit hohem Risiko, wie Boilers, installiert werden. DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 13 Vorschriften unter dem FMA 1967 Gesetz: 1. Elektrische Passagier - und Güter - Lift Regelungen 1970 2. Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970 3. Bekanntmachung, Eignungs - und Inspektions - Vorschriften 1970 4. Zuständigkeits - und Aufsichts - Vorschriften 1970 5. Sicherheits - , Gesundheits - und Wohlfahrts-Vorschriften 1970 6. Dampfkessel - und ungebrannte Druck - Gefäß - Vorschriften 1970 7. Tauglichkeits - Zertifikate - Vorschriften 1970 8. Administrations - Vorschriften 1970 9. Bleigehalt - Vorschriften 1984 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 128 10. Asbest - Herstellungs - Vorschriften 1984 11. Bau - , Betriebs - und Ingenieurkonstruktionen - Sicherheits - Vorschriften 1986 12. Mineralstaub - Vorschriften 1989 13. Lärm - Vorschriften 1989 6. ARBEITSBEZIEHUNGEN 6.1 Gewerkschaften Die Abteilung für Gewerkschaftsangelegenheiten gibt Richtlinien für die Etablierung, Funktionen und Aktivitäten von Gewerkschaften vor. Gewerkschaftsangelegenheiten unterliegen dem Gewerkschaftsgesetz von 1959. Die Funktionen dieser Abteilung sind wie folgt: (a) Die Durchsetzung des Gewerkschaftsgesetzes von 1959 und der Gewerkschaftsvorschriften (b) Die Überwachung, Richtungsgebung gewerkschaftsbezogenen Angelegenheiten (c) Anträge auf Registrierung bearbeiten, die entweder von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gestellt werden (d) Sicherstellen, dass registrierte Gewerkschaften im Einklang mit der Gesetzgebung funktionieren sowie ihren Satzungen und Vorschriften (e) Beratung von Amtsträgern in Bezug auf Administration, Finanzen und Satzungsaspekte von Gewerkschaften (f) Beratung des Ministers für Arbeitskräfte in Sachen Gewerkschaftsrecht und Maßnahmen, insbesondere sowie allgemein in Sachen Arbeitskräfte und Kontrolle aller 6.2 Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967) Das System der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern existiert innerhalb des rechtlichen Rahmens des Industrial Relations Acts von 1967. Diese Gesetzesverordnung wird von der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia, geregelt. Sie regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften im Lande. Diese Verordnung enthält folgende Regelungen: i. Bestimmungen über die Vorgehensweise bei Ansprüchen auf Anerkennung und Vertretungsbereich der Gewerkschaften; ii. Bestimmungen über die Organisation von effektiven kollektiven Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber und darauf folgender Abschluss eines Kollektivvertrags; iii. Bestimmungen über die Verhütung und Beilegung von Arbeitsdisputen einschliesslich Weiterleitung an den Minister für Arbeitskräfte und Arbeitsgerichte für eine Entscheidung; 129 iv. Bestimmungen über das Verbot von Streikposten, Streiks und Aussperrungen; v. Bestimmungen über die Vertretung/Ansprüche auf Wiedereinstellung durch Arbeiter; vi. Bestimmungen über die Arbeitsweise des Arbeitsgerichtes; vii. Bestimmungen über die Untersuchungsvollmacht der Beamten der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia Zusätzlich bietet die Abteilung Beratungsdienste in Bezug auf sämtliche Probleme und Fragen die mit Arbeitsbeziehungen zu tun haben in ihren Zweigstellen im ganzen Land. 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen In einem nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 130 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA 1.1 Die Zentralbank 1.2 Finanzinstitute 1.2.1 Die islamische Finanzindustrie 1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute 1.3 Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum 3 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE 2.1 Arten der Finanzierung 2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 2.3 Rückzahlung 4 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission Malaysia 3.2 Bursa Malaysia 5 4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) 4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC 4.3 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC 5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 5.1 Regelungen für nicht-Ansässige (non-residents) 5.1.1 Investitionen in Malaysia 5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung 5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen 5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) 5.1.5 Ringgit und Devisenkonten 5.2 Regelungen für Ansässige (residents) 5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen 5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore) 5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen 5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) 5.2.5 Devisenkonten 6 6 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA Das malaysische Finanzsystem besteht aus einer diversifizierten Bandbreite von Institutionen die den unterschiedlichen und komplexen Bedürfnissen der einheimischen Wirtschaft gerecht werden. Das Finanzsystem ist einmal das konventionelle Finanzsystem und dann noch ko-existierend das islamische Finanzsystem, beide operieren parallel zueinander. 1.1 Die Zentralbank Bank Negara Malaysia (die Bank), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze der Geld- und Finanzstruktur des Landes. Ihr Hauptziel ist die Stabilisierung des Geld- und Finanzwesens um das nachhaltigen Wachstum der malaysischen Wirtschaft zu fördern. Ihre Hauptaufgaben sind im neuen Central Bank of Malaysia Act 2009 dargelegt: • Formulierung und Durchführung der Geld- und Währungspolitik; • Ausgabe der Währung; • Regulierung und Überwachung der Finanzinstitute, die den Gesetzen unterliegen, die die Bank durchsetzen muss; • Überwachung über den Geld- und Devisenmarkt; • Überwachung des Zahlungssystems ; • Förderung eines soliden, progressiven und umfassenden Finanzwesens; • Verwaltung und Management der Devisenreserven Malaysias; • Förderung der Devisenkursverwaltung im Zusammenhang mit den Grundlagen der Wirtschaft; und • Finanzberater, Banker und Finanzagent der Regierung Um ihren Auftrag zu erfüllen, besitzt die Bank gesetzliche Verfügungsrechte unter mehreren Gesetzen, um die Bank-Institutionen und andere nicht-Bank Finanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Die Bank verwaltet auch die Regeln der Devisenkontrolle. 133 1.2 Finanzinstitute Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die Anzahl der Finanzinstitute unter der Aufsicht von Bank Negara, aktuell Ende Februar 2012: Gesamtzahl Kommerzielle Banken Islamische Banken 25 Institute unter malaysischer Kontrolle 8 Institute unter ausländischer Kontrolle 16 10 6 Internationale Islamische Banken Investmentbanken Versicherer Takaful-Betriebe (Islamische Versicherer) Internationale Takaful Betriebe Rückversicherer Re-Takaful Betriebe (Islamische Rückversicherer) Entwicklungs -Finanzinstitute 5 0 5 15 36 12 15 19 9 0 17 3 1 0 1 7 4 3 1 4 3 6 6 0 17 Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investitionsbanken, und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre Institution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die Hauptfinanzierungsquelle, die die wirtschaftlichen Aktivitäten in Malaysia unterstützt. Banken operieren durch ein Netzwerk von über 2.000 Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut sind. Es gibt auch 14 Repräsentanzbüros ausländischer Banken in Malaysia, die keine normalen Bankgeschäfte ausüben, sondern Forschungen betreiben, sowie als Verbindungs-und Auskunftsstelle dienen.Sechs malaysische Bankgruppen haben eine Präsenz in 19 Ländern durch Zweigstellen, Repräsentantenbüros, Filialen und Joint Ventures. Die Finanzinstitute die keine Banken sind, namentlich Entwicklungs-FinanzInstitutionen, Versicherungen und Takaful-Unternehmen ergänzen die Bankinstitute in dem sie Spargelder mobilisieren und die finanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen. Die Versicherungen und Rückversicherungen betreiben Lebensversicherungen und allgemeine Versicherungsgeschäfte und gleichermaßen betreiben die Takaful und ReTakaful-Unternehmen allgemeine und Familien-Takafulgeschäfte. Die Versicherungsunternehmen und TakafulBetreiber operieren durch ein Netzwerk von über 800 Zweigstellen und 100.000 registrierten Agenten in Malaysia; sie bieten Risiko-Management und Finanzplanungslösungen für Geschäfte und Einzelpersonen an. 1.2.1 Die islamische Finanzindustrie Die islamische Finanzindustrie in Malaysia ist im dynamischen Wachstum begriffen und weist ein umfassendes islamisches Finanzsystem auf, das von den einheimischen Rahmenbedingungen in Bezug auf Regulierung, Gesetze und Scharia-Verwaltung unterstützt wird, sowie den zahlreichen Mitspielern, die Talent und Fachwissen beisteuern. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 134 Das islamische Finanzsystem enthält vier Komponenten, nämlich islamische Banken, Takaful und ReTakaful, Islamischen Interbanken-Geldmarkt und Islamische Kapitalmärkte. Die Expansion der islamischen Finanzindustrie wird angetrieben von momentan 56 Instituten die islamische Finanzdienste anbieten. Im Dezember 2011 lagen die gesamten islamischen Bankguthaben bei RM 334.9 Millionen mit einem Marktanteil von 22.4% und haben eine durchschnittliche Wachstumsrate von 16.4% pro Jahr für den Zeitraum 2002-2001 verzeichnet. In der Takaful Industrie hat das Gesamtguthaben RM 17 Milliarden mit einem Marktanteil von 8.89% und einer Jahreswachstumsrate von 20.1% erreicht. Der malaysische Kapitalmarkt hat ebenfalls Sukuk-Obligationen von RM 200 Milliarden im September 2011 erzielt und übertrumpft damit die konventionellen Obligationen mit 58% Marktanteil. Bis heute gibt es über 100 islamische Bankprodukte und Dienstleistungen im Angebot. Innovative Produkte und Finanzinstrumente die im Einklang mit den globalen Schariahgrundsätzen sind, haben den globalen Markt erreicht. Ein Beispiel dafür ist der Multi-Währungs Sukuk, wobei die Obligationen in US Dollar, Singapur Dollar und Renminbi ausgestellt werden, der internationale Investoren anlockt. Malaysia hat sich zu einem Markt für Multi-Währungs Sukuk entwickelt, es werden zunehmend Obligationen in Malaysia ausgestellt, damit positioniert sich Malaysia als der Welt zweitgrößter Markt im Hinblick auf USDollar Sukuk mit 14,5% Marktanteil. 1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute Die Entwicklungs-Finanzinstitute in Malaysia (DFI) sind spezialisierte Finanzinstitute die von der Regierung mit einem spezifischen Mandat gegründet wurden, nämlich der Entwicklung und Förderung von Schlüsselsektoren, die von strategischer Bedeutung für die sozio-ökonomischen Gesamtentwicklungsziele des Landes sind. Diese strategischen Sektoren schließen die Landwirtschaft, SMEs, Infrastruktur, Seefahrt und exportorientierte Sektoren ein, wie auch kapitalintensive und Hochtechnologie-Industrien. Als spezialisierte Institute bieten DFIs eine Reihe spezialisierter Finanzprodukte und Dienstleistungen an, die auf die spezifischen Bedürfnisse der angepeilten strategischen Sektoren abzielen. Nebenleistungen in Form von Beratung und Konsultation werden ebenfalls von DFIs angeboten, um die genannten Sektoren zu fördern und zu entwickeln.DFIs ergänzen somit die Bankinstitute und agieren als strategische Verbindung die die Lücken in der Versorgung der genannten strategischen Zonen mit Finanzprodukten und Dienstleistungen zum Zwecke der langfristigen Wirtschaftsentwicklung schließen. Im Jahre 2002 wurde das Gesetz über die Entwicklungs-Finanzinstitute von 2002 (der DFIA) in Kraft gesetzt, um die finanzielle und betriebliche Bonität der DFIs durch nachhaltige Praktiken und das erforderliche Rahmenprogramm aus Regeln und Überwachungsmodalitäten zu fördern, und damit die Institute ihre zugewiesenen Rollen sorgfältig, effizient und effektiv ausführen. Mit der Inkraftsetzung des DFIA ist die Bank als zentrales Organ der Regulierung und Überwachung für DFIs ernannt worden. Als Teil der regulativen und überwachenden Rahmenbedingungen kontrolliert die Bank die Aktivitäten und finanziellen Entwicklungen der DFIs um sicherzustellen, dass sie ihre zugewiesenen Rollen in einer umsichtigen Weise wahrnehmen und dass sie durch solide Unternehmensführung und Erfolgsmethoden unterstützt werden. 135 Im Dezember 2011 existieren sechs DFIs als vorschriftsmäßige Institute unter Unterabschnitt 2(1) des DFIA: Bank Perusahaan Kecil dan Sederhana oder SME Bank, die Finanzierung und Beratungsdienste an Klein- und Mittelbetriebe im Produktions-, Dienstleistungs-, und Bausektor anbietet; Bank Pembangunan Malaysia Berhad, die mittel- und langfristige Finanzierungen für Infrastrukturprojekte, Schiffahrt, kapitalintensive und Hochtechnologie Industrien im Produktionssektor und anderen ausgewählten Industriezweigen anbietet, gemäß der Nationalen Entwicklungsplanung; Bank Kerjasama Rakyat Malaysia Berhad, eine kooperative Bank die Sparen fördert und finanzielle Dienstleistungen an Mitglieder und Nichtmitglieder liefert; die Export-Import Bank of Malaysia Berhad, oder EXIM Bank, die Kredite anbietet um den Export und Import von Gütern und ausländische Projekte zu finanzieren und zu unterstützen, sowie Export-Kreditversicherungen und Garantieeinrichtunegen zur Verfügung stellt; Bank Simpanan Nasional konzentriert sich auf Privatkunden und Einzelkundenfinanzen, insbesondere für Kleinsparer, und unterstützt die finanzielle Einschluss-Agenda indem Mikro-Finanzierungen und Agenturbankdienste angeboten werden. Bank Pertanian Malaysia oder Agrobank nimmt Spar-Einlagen an und bietet Finanzierung und Beratungsdienste um die Entwicklung der Landwirtschaft und der Gemeinden zu unterstützen. 1.3 Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum Im August 2006 wurde die Malaysia Internationale Islamische Finanzzentrums (MIFC) Initiative auf den Markt gebracht, um Malaysia zu einem der wichtigsten Mittelpunkte des internationalen islamischen Finanzwesens zu befördern und die Rolle des Landes als intellektuelles Epizentrum der islamischen Finanzen zu stärken. Die MIFC Initiative besteht aus einem gemeinschaftlichen Netzwerk aus finanzund marktregulierenden Körperschaften, Ministerien und Regierungsagenturen, Finanzinstitutionen, Personalentwicklungsinstitutionen und Experten Service Unternehmen, die auf dem Gebiet des islamischen Finanzwesens partizipieren. Die MIFC Initiative wird von internationalen Erfolgsmodellen auf dem Gebiet von Rechtsprechung, Regulation und Scharia unterstützt, wodurch die Industrieteilnehmer in die Lage versetzt werden, internationales Business in islamischer Finanzierung in ganz Malaysia zu betreiben, während sie attraktive Anreize in einer geschäftsfreundlichen Umgebung genießen. Als Zielort für finanzielle Investitionen bietet Malaysia eine Plattform und ein Portal für globale Scharia-konforme Investitionsmöglichkeiten durch die MIFC Initiative. Malaysia bietet eine Geschäftsverbindung zu jedem Einzelsegment unserer Scharia-konformen Finanzindustrie mit attraktiven Wert-Vorschlägen und Gelegenheiten für globale Institute, Talente, Investoren und Emittenten. Malaysia ist gut positioniert um als Portal zu fungieren, wodurch größere internationale Verknüpfungen geschaffen und verbessert werden, sowie Marktintegration in islamischer Finanzierung zwischen der asiatischen Region und dem Rest der Welt. In der Mitte der asiatischen Zeitzone platziert, präsentiert sich Malaysia als eine Treffpunkt-Plattform für die, die über Überschussgelder verfügen und die, die von irgendeinem Teil der Welt Geldmittel beschaffen müssen. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 136 Malaysia lädt globale Experten ein, führende Teilnehmer, Investoren und Emittenten, um gemeinsam die Zukunft der islamischen Finanzwelt zu gestalten durch die MIFC Initiative, sich dabei auf Malaysias über 30jährige Erfahrung in islamische Finanzierung stützend, in einem Umfeld der Innovation und gedanklichen Führung. Für weitere Informationen über die MIFC Initiative gehen Sie bitte auf die Webseite: www.mifc.com 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan, der kurzfristige Vor- und NachVerschiffungsfinanzierung direkten oder indirekten Exporteuren anbietet. Er ist von Herstellern und Handelsfirmen, die einen ECR-Kreditrahmen ordnungsgemäß bei einer teilnehmenden Gewerbebank aufnehmen, erhältlich. Eine ECR-Kredit-Fazilität vor Verschiffung ermöglicht den Ankauf von Materialien und Gemeinkosten, während eine ECR-Kredit-Fazilität nach Verschiffung Finanzierung direkt an Exporter bei Verschiffung ermöglicht. 2.1 Arten der Finanzierung Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den VorverschiffungsECR Einrichtungen zur Verfügung, nämlich die auftragsbasierte Methode und die "Certificate of Performance" (CP) Methode. Unter der auftragbasierenden Methode wird die Vor-Verschiffung ECRFinanzierung gegen den Export oder den Ankaufauftrag , der vom Überseekäufern oder Direktexporteuren erhalten wurden, aufgerechnet. Während unter der CP Methode die Vorverschiffungs-Finanzierung gegen das CP, das von der EXIM-Bank ausgestellt wird, aufgerechnet wird. Die Nachverschiffungs-ECR Fazilität bedient sich der RechnungsdiskontoMethode wobei die Finanzierung gegen die Exportdokumente die den kommerziellen Banken präsentiert werden, erfolgt. 2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei "ECR vor Verschiffung" vier Monate und bei "ECR nach Verschiffung" sechs Monate. Für die auftragsbasierte Lieferungs-Methode können Exporteure einen maximalen Finanzierungsbetrag bis zu 95% des Auftragswertes ihres Exports, oder ECR Domestic Letter of Credit/ECR Dometic Purchase Order/Local Purchase Order erhalten, während unter der CP-Methode die Höhe der Finanzierung von der Höhe des CP Limits abhängt, das von der EXIM Bank genehmigt wurde. In der Nach-Verschiffungs-ECR Einrichtung können Exporter Finanzierung bis zu einem Maximum von 100% des Ausfuhrwertes erhalten, das jedoch von der Verfügbarkeit der ECR-Kreditgrenze sowohl bei den Geschäftsbanken als auch von den administrativen Grenzen bei den EXIM-Banken abhängt. 137 2.3 Rückzahlung Rückzahlung sollte beim Erhalten der Exporterlöse oder im Fall des NachVerschiffung ECR, bei der Fälligkeit der Nachverschiffungsrechnung gemacht werden, was immer früher anfällt. Weitere Informationen über Exportkreditfinanzierung erhalten Sie auf der Webseite www.exim.com.my 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission Malaysia Die Securities Commission Malaysia (SC) ist für die Regulierung und Entwicklung des Kapitalmarkts in Malaysia verantwortlich. Sie wurde am 1. März 1993 unter dem Securities Commission Act 1993 gegründete und ist eine finanziell unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Untersuchungs- und Durchsetzungsrechten ausgestattet ist. Sie untersteht dem Finanzministerium. Ihre Geschäftsberichte werden jährlich im Parlament dargelegt. Die vielfältigen regulativen Funktionen der SC Malaysia sind folgende: a. Beaufsichtung von Börsen, Clearing Houses und zentralen Depots; b. Anmeldeautorität für Prospekte von Körperschaften außer nicht notierte Freizeitclubs; c. Genehmigungsbehörde für Unternehmensanleihen; d. Aufsichtsbehörde von Belangen bezüglich Wertpapieren und Terminverträgen e. Aufsichtsbehörde schlüssen; f. Aufsichtsbehörde von allen Belangen bezüglich Investmentfonds-Plänen g. Lizenzierung und Beaufsichtigung aller lizenzierter Personen h. Förderung von Selbstregulierung; und i. Sicherstellung von ordnungsgemäßem Vorgehen der Markt-Institutionen und lizenzierten Personen. von Übernahmen und Unternehmenszusammen- Die Unterstützung all dieser Funktionen ist die Verantwortung des SC um den Investor zu beschützen. Abgesehen von der Durchführung der Aufsichtsfunktionen ist die SC gesetzlich verpflichtet, die Entwicklung des Wertpapier-und Termingeschäftemarktes in Malaysia zu fördern. Weitere Information bekommen Sie auf der Securities Commission Webseite www.sc.com.my. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 138 3.2 Bursa Malaysia Bursa Malaysia ist eine genehmigte Börsen-Holdinggesellschaft nach Abschnitt 15 des Gesetzes über Kapitalmärkte und Dienste von 2007. Eine Aktiengesellschaft nach dem Companies Act von 1965, betreibt Bursa Malaysia eine voll integrierte Börse, wo Wertpapiere, Derivative, Offshore, Obligationen wie auch islamische Produkte angeboten werden, und bietet eine breitgefächerte Auswahl von globalen Investmentoptionen. Bursa Malaysia Securities reguliert und betreibt den Wertpapierhandel in Malaysia, eine Börse mit ca. 1.000 Unternehmen die 50 verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten umspannt. Firmen aus allen Wirtschaftssektoren sind entweder auf dem Haupt-Markt zugelassen, für etablierte Firmen mit großem Kapital, oder auf dem ACE Markt für aufstrebende Unternehmen aller Größen. Die Börse nimmt den FTSE Bursa Malaysia KLCI als Hauptindex an. Bursa Malaysia Derivative (BMD) ist eine Tochtergesellschaft der Bursa Malaysia Berhad, die eine Terminbörse betreibt und unterhält. BMDs bestes Produkt, der Rohpalmöl-Terminkontrakt (FCPO) ist der globale Massstab für die Preise von Palmöl und Palmölprodukten. Im Jahre 2009 hat die Chicago Mercantile Exchange (CME) Gruppe 25% Anteil an der Bursa Malaysia Derivatives Berhad erworben. BMDs Produkte wurden auf die elektronische Handelsplattform CME Globex® übertragen, um größere Sichtbarkeit des Produkts und Zugang zu internationalen Händlern zu erreichen. Um ihre Stärken in islamischen Kapitalmärkten zu nutzen, ist das langfristige Ziel der Bursa Malaysia, ihre islamischen Angebote auf generellen Status anzuheben. Bursa Malaysia ist die erste Börse die Bursa Suq Al-Sila‘ etablieren konnte, das ist eine durchgehend Scharia-konforme Plattform für den Handel mit Rohstoffen. Bursa Malaysia hat sich als erklärtes Ziel gesetzt, den malaysischen Kapitalmarkt attraktiv für Investoren aus aller Welt zu machen. Die Börse legt großen Wert darauf, dass der Markt jederzeit geordnet und fair betrieben wird, mit hohem Wert auf Investorenschutz. Ihre Stärke liegt in der progressiven Handhabung der Regulierung, um sicherzustellen dass alle Teilnehmer die hohen Erwartungen an ihr gutes Verhalten erfüllen. (i) Markt-Teilnehmer a. Börsenmakler-Unternehmen Derzeit gibt es mehr als 35 Börsenmakler Firmen, von denen 14 als Investment Banks kategorisiert sind. Diese Banken bieten Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an der Bursa Malaysia Securities an. Investitionsbanken unterhalten Handelsbank-Lizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and Financial Institutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services Lizenz Gesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurden. Investment Banks sind daher in der Lage, solche Leistungen anzubieten, die Unternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und Wertpapier-Handel umfassen. Ein Börsenmakler-Unternehmen unterhält den Universal Broker Status. Ein Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem KapitalmarktService anbieten. 139 b. Handelsteilnehmer Ein Handelsteilnehmer ist ein Unternehmen, das mindesten eine Vorzugsaktie (Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte als Futures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 lizensiert wurde und das Handel mit Termingeschäftsverträgen an der Bursa Malaysia Derivatives Berhad durchführt. (ii) Schutz der Investoren Um das Interesse der Investoren zu schützen, unterhält Bursa Malaysia derzeit drei Entschädigungsfonds, und zwar den Compensation Fund of Bursa Securities, den Fidelity Fund of Bursa Derivatives und den Compensation Fund of Bursa Malaysia Depository, um Investoren zu entschädigen, die Verluste erlitten haben, die innerhalb der spezifischen Umstände der relevanten Sicherheitsgesetze und Regeln fallen. Die Fonds werden vom Compensation Committee verwaltet. (iii) Risiko-Management Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Framework, das durch das Risk Management Committee (RMC) kontrolliert wird, ist, Risikos nach einem angemessenen Maß passend für die Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und Größe der Auswirkung eingestuft und dazugehörige Reaktions- und Handlungsvorgehenspläne werden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen. 4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) Die Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) ist die gesetzliche Behörde, die mit der Entwicklung und Verwaltung des Labuan internationales Geschäftsund Finanzzentrum/Labuan International Business and Financial Centre (Labuan IBFC) betraut ist. Investoren, die ihre Geschäfte in Labuan IBFC etablieren wollen, müssen sich an Labuan FSA wenden, eine One-Stop-Agentur, die für alle in oder von Labuan IBFC aus operierenden Geschäfte Lizenzen vergibt und Regelungen durchsetzt. Die Funktionen der Labuan FSA werden von den drei Hauptzielen geleitet: (i) Labuan als internationales Zentrum für Geschäfts- und Finanzdienste; (ii) Die Entwicklung nationaler Ziele, Massnahmen und Prioritäten für die planmäßige Entwicklung und Verwaltung der internationalen Geschäftsund Finanzdienstleistungen in Labuan; und (iii) Als Zentralstelle für die Regulierung, Überwachung und Durchsetzung der IBFC in Labuan zu agieren. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 140 Die Labuan IBFC Incorporated Sdn Bhd (Labuan IBFC Inc.) dient als Vermarktungszweig der Labuan FSA um die Produkte und Dienstleistungen der Region zu fördern. Sie wird von einem Team von Experten geleitet, die technische Beratung in Sachen internationale Steuerfragen, Fondsmanagement, Vermögensverwaltung, Versicherungen und islamische Finanzen anbieten. 4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC Labuan IBFC bietet umfassende finanzielle Lösungen in Produkten und Dienstleistungen sowohl konventioneller Natur als auch nach Scharia-basierten Grundsätzen, inklusive Banken, Versicherungen und versicherungsnahe Produkte, Takaful/Re-Takaful, Leasing, Fondsverwaltung und Kapitalbeschaffung. Seit der Verbesserung des rechtlichen Rahmens im Jahre 2010 hat die IBFC ihre Angebotspalette weiter vergrößert, mit Nischenprodukten wie firmeneigene Versicherungen, Stiftungen, Vermögensverwaltung und Seetransport unter der Malaysia International Ship Registry Initiative. Eine breite Palette kosteneffektiver Geschäftsstrukturen wie die sogenannte Labuan Holding Company, Labuan Protected Cell Companies, Labuan Limited Liability Partnership und Special Trust sind ebenfalls verfügbar. Nach der Überarbeitung der Gebührenordnung im Jahre 2010 ist IBFC nunmehr eine der wettbewerbsfähigsten Kommunen in der gesamten Asien-Pazifikregion. Die Labuan International Trading Company, die es seit 2011 unter dem Programm Globaler Anreiz für den Handel gibt, bietet Fördermaßnahmen die es internationalen Handelsfirmen, die im Öl- und Gassektor tätig sind, erlaubt das enorme Markpotential anzuzapfen und ihre Kapitalerträge aus Investitionen in Labuan und Umgebung zu maximieren. Die Labuan International Financial Exchange (LFX) ergänzt die traditionellen Bankeinrichtungen mit ihrem Angebot umfassender Kapitalbeschaffungsdienste mit unbegrenztem Zugang zu internationalen Märkten durch ihre Aktivitäten insbesondere Börsenzulassung, Handeln und Abrechnung finanzieller Instrumente. 4.3 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC Geschäftsaktivitäten die von Unternehmen in Labuan getätigt werden, werden in Handel und nicht-Handel unterteilt. Handelsaktivitäten sind Bankgeschäfte, Versicherungen, Fondsmanagement, Leasing, Geldvermittlung, und andere handelsbezogene Aktivitäten.Nicht-Handelsaktivitäten sind zum Beispiel Aktivitäten die mit der Beteiligung an Investitionen mit Aktien, Anteilen und Wertpapieren in Verbindung stehen. (i) Wettbewerbsfähige Steuerstruktur • 141 Ein Labuan-Unternehmen, das Labuan-Handelsaktivitäten betreibt, kann zwischen einer jährlichen Besteuerung in Höhe von 3% des Nettogewinns oder einer Zahlung von pauschal RM20.000 pro Jahr unter dem Labuan Business Activity Tax Act 1990 wählen. Im Moment wird keine Steuer erhoben für ein Labuan-Unternehmen, das nichtHandelsaktivitäten betreibt. • Ein Labuan-Unternehmen, das Labuan-Geschäfte betreibt, kann sich unwiderruflich entschließen, Steuern nach dem Einkommenssteuergesetz von 1967 zu bezahlen. Dies würde dem Labuan Unternehmen höhere Flexibilität gewähren, um ihre Geschäftstransaktionen effektiv zu strukturieren, sowie bessere Steuerbedingungen für Investoren schaffen, die in oder mittels des Labuan IBFC operieren wollen. • Ein Labuan Unternehmen kann auch Geschäfts-Zakat statt Steuern zahlen. (ii) Steuernachlass für Labuan Unternehmen nach dem Einkommenssteuergesetz Die Regierung gewährt Steuernachlässe um Investoren und professionelle Dienstleistungen nach Labuan zu locken, wo die folgenden Nachlässe für Labuan Unternehmen nach dem Einkommenssteuergesetz von 1967 gewährt werden: • Dividenden die einer ansässigen oder einer nicht-ansässigen Person von einem Labuan Unternehmen gezahlt werden. • Dividenden die von einer malaysischen Firma gezahlt werden, die aus Dividenden bezahlt werden, die von einem Labuan Unternehmen stammen. • 100% Steuernachlass auf Zahlungen an einen nicht-malaysischen Direktor • Auszahlungen einer Labuan Stiftung Anspruchsberechtigte und Partner • Labuan Unternehmen sind von der Quellensteuer befreit, für die Folgenden: und Partnerschaft an - Zinsen die an eine ansässige oder nicht-ansässige Person bezahlt wurden, die nicht in das Bankenwesen, Finanzwesen oder Versicherungswesen in Malaysia eingebunden ist. - Zinsen die an eine nicht-ansässige Person oder eine Firma in Labuan gezahlt wurden. - Miete die an eine nicht-ansässige Person durch eine lizensierte Labuan Leasingfirma gezahlt wurde. - Technische oder Managementgebühr die an eine nicht-ansässige oder eine Labuan Firma gezahlt wurde. - Tantiemen an eine nicht-ansässige Person oder eine Labuan Firma. - Gebühren die an einen nicht-Ansässigen nach Abschnitt 4(f) des Einkommenssteuergesetzes von 1967 gezahlt wurden. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 142 • Steuerbefreiung für qualifizierende professionelle Dienstleistungen und Anstellungen - Eine Person oder sein Angestellter oder eine Firma die qualifizierende professionelle Dienste an eine Labuan Firma in Labuan erbringt, ist von der Einkommensteuer befreit auf bis zu 65% des zu versteuernden Einkommens. Die professionellen Dienste sind Rechtsberatung, Buchhaltung, Finanzberatung und Sekretariatsdienste. - Das Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist, aus einem Beschäftigungsverhältnis in leitender Funktion in einer Labuan-Gesellschaft in Labuan und in gleicher Position/ Verkaufsbüro (von Labuan FSA genehmigt) ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei. - 50% Steuerfreibetrag auf Wohnungszuschüsse für malaysische Staatsbürger, die in einem Labuan-Unternehmen arbeiten. - Ausgenommen von der Stempelsteuer Alle Dokumente die von einer Labuan Firma ausgeführt werden, in Verbindung mit Labuan Geschäften, (einschließlich M&A und Aktienübertragung einer Labuan Firma und konstituierende Dokumente eines Treuhandfonds, Partnerschaft und Stiftung) sind von der Stempelsteuer ausgenommen. Für weitere Informationen in Bezug auf Labuan FSA gehen Sie bitte auf die Webseite: www.labuanfsa.gov.my 5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE Malaysia verfolgt weiterhin eine liberale Devisenadministrations-Politik (FEA), die hauptsächlich Vorsichtsmaßnahmen sind, um das Gesamtziel der Makroökonomie zu unterstützen: Geldwertstabilität und Finanzstabilität, während gleichzeitig die Sicherung der Zahlungsbilanz gewährleistet ist. Die FEA Maßnahmen sind immer mehr liberalisiert worden um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu fördern, sowie größere Effizienz in der Handels- und Investitionsabwicklung zu erreichen. 5.1 Regelungen für Nichtansässige (non-residents) 5.1.1 Investitionen in Malaysia Es gibt keine FEA Beschränkungen und die malaysischen Märkte sind für globale Investoren leicht zugänglich. Der Kapitalzu- und abfluss für Investitionen in Malaysia ist frei. • Nicht-Ansässige können fri in jede Art von Ringgitanlagen investieren, entweder direkt oder als Teil eines Portfolios; und • Sie sind frei in der Ausfuhr der Investitionsgelder, Profite, Dividenden oder Einkommen aus diesen Investitionen in Malaysia 143 Es gibt keine Beschränkungen für nicht-Ansässige, Devisen in Ringgit und umgekehrt zu tauschen, bei lizensierten inländischen Banken, zum Kauf von Ringgitanlagen oder für die Rück-Überweisung von Geldern die aus diesen Ringgit-Investitionen stammen. Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls die Abwicklung von Ringgit-Investitionen durch bestimmte ausländische Banken vornehmen, die in derselben Bankengruppe wie Banken mit einer Präsenz in Malaysia sind. 5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung i. ii. Kredite in ausländischer Währung aufnehmen • Es hat noch nie Einschränkungen gegeben, was den Zugang von nichtAnsässigen (Banken oder nicht-Banken) zu Finanzierung in ausländischer Währung angeht, von lizensierten inländischen Banken. Die Erlöse der Kreditnahme können im In- oder Ausland eingesetzt werden; und • Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls Suku/Obligationen in ausländischer Währung ausgeben, für die Verwendung im In- oder Ausland. Kredite in Ringgit aufnehmen • Nichtansässige Nichtbanken können jede Summe in Ringgit von lizensierten inländischen Banken als Kredit aufnehmen, um Aktivitäten im malaysischen Real-Sektor zu finanzieren. • Nichtansässige können auch Ringgitfinanzierung durch Ausgabe von Sukuk/Obligationen in Malaysia betreiben. Die Erlöse können im Inoder Ausland eingesetzt werden. 5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen Nichtansässige können die Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen in ausländischer Währung oder in Ringgit mit Ansässigen betreiben. 5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) Nichtansässige können ungehindert Deckungsgeschäfte mit lizensierten inländischen Banken und lizensierten internationalen islamischen Banken abschliessen, sowohl für ihre Kapitalkonten und Girokontovorgänge, basierend auf dem Grund von festen Verpflichtungen. Deckungsgeschäfte die mit Ringgit abgeschlossen werden, dürfen aber nur bei lizensierten inländischen Banken abgeschlossen werden. 5.1.5 Ringgit und Devisenkonten Es gibt keine Beschränkungen für Nichtansässige, folgende Konten zu eröffnen: • Devisenkonten bei jeder lizensierten inländischen Bank und bei lizensierten internationalen islamischen Banken, um Investitionen sowie Geschäftsbetrieb in Malaysia zu ermöglichen. Die Gelder auf diesen Konten können frei ins Ausland transferiert werden; und BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 144 • Ringgitkonten bei den lizensierten inländischen Banken. Die Konten können mit Ringgit aus dem Umtausch ausländischer Devisen betrieben werden, oder Ringgit-Einkommen das aus Investitionen in Malaysia stammt, wie Zinsen, Mieten, Profite, Dividenden oder Gelder aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Ringgit. Gelder auf diesen Konten können frei ins Ausland transferiert werden, sobald sie in ausländische Devisen umgetauscht wurden, bei einer der lizensierten inländischen Banken. 5.2 Regelungen für Ansässige (residents) 5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen Ansässige können frei und ungehindert in Devisen-Vermögenswerte investieren, entweder mit ihren eigenen Devisenguthaben, Geldern aus zugelassenen Devisenkrediten und Geldern aus der Neuemission von Aktien an der Hauptbörse der Bursa Malaysia. Vorsichtsgrenzen gelten nur für Investitionen durch Ansässige mit inländischen Ringgitkrediten, die Ringgit in Devisen umtauschen für die Investition wie folgt: • Das Äquivalent von bis zu RM 50 Millionen als Gesamtsumme pro Kalenderjahr für ansässige Firmen auf Firmengruppenbasis; und • Das Äquivalent von bis zu RM 1 Million als Gesamtsumme pro Kalenderjahr für ansässige Einzelpersonen. 5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore) (i) Markt-Teilnehmer • • Ansässige Unternehmen können unbehindert Kredite in Devisen aufnehmen, und zwar von: - lizensierten inländischen Banken - nichtansässigen nicht-bankenverbundenen Firmen; und - ansässigen verbundenen Unternehmen Die Aufnahme von Devisenanleihen durch ansässige Firmen von nichtansässigen Banken und anderen nichtansässigen Unternehmen (nicht-verbunden) unterliegt einer Vorsichtsgrenze des Äquivalents von RM 100 Millionen, insgesamt, auf Firmengruppenbasis. Devisenanleihen die von ansässigen Einzelpersonen von lizensierten inländischen Banken aufgenommen werden, und von Nichtansässigen, unterliegen einer Gesamtobergrenze vom Äquivalent von RM 10 Millionen. (ii) Anleihen in Ringgit • 145 Ansässige Unternehmen können unbehindert Anleihen in Ringgit von nichtansässigen nicht-bankverbundenen Unternehmen aufnehmen, um ihre Real-Sektor Aktivitäten in Malaysia zu finanzieren, oder bis zu 1 Million insgesamt von anderen nichtansässigen nicht-Bankunternehmen oder von Einzelpersonen zur Verwendung in Malaysia. • Ansässige Einzelpersonen können unbehindert Anleihen jeder Höhe in Ringgit von nichtansässigen engen Familienmitgliedern aufnehmen, und bis zu 1 Million insgesamt von nichtansässigen nicht-Bankunternehmen oder von anderen nichtansässigen Einzelpersonen zur Verwendung in Malaysia. 5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen Alle Erlöse aus dem Export von Waren müssen vollständig nach Malaysia repatriiert werden, wie im Verkaufsvertrag angegeben, nicht später als sechs Monate vom Datum des Exports an. Abwicklung mit den Nichtansässigen kann entweder in Ringgit oder in Devisen erfolgen. 5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) Ansässige können ungehindert mit lizensierten inländischen Banken sowie lizensierten internationalen islamischen Banken Deckungsgeschäfte abschließen, sowohl für ihre Kapitalkonten als auch für Girokonto Transaktionen. Deckungsgeschäfte in Ringgit dürfen aber ausschließlich bei den lizensierten inländischen Banken abgeschlossen werden. 5.2.5 Devisenkonten Ansässige können ungehindert Devisenkonten bei lizensierten inländischen Banken eröffnen, sowie bei lizensierten internationalen islamischen Banken und ausländischen (offshore) Banken zu jedwedem Zweck. • Falls es sich um eine ansässige Einzelperson handelt, kann das Konto entweder allein oder gemeinsam mit einer anderen ansässigen Einzelperson und mit einem nichtansässigen Mitglied der engen Familie geführt werden; • Für Devisenkonten die von ansässigen Unternehmen bei lizensierten internationalen islamischen Banken und offshore Banken geführt werden, kann das Konto mit Geldern jeder Währung betrieben werden, außer mit den Erlösen aus Warenexporten. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Quelle der Devisengelder die auf Devisenkonten bei lizensierten inländischen Banken eingezahlt werden. Weitere Informationen über die Vorschriften der Devisenverwaltung in Malaysia finden Sie bei: http://www.bnm.gov.my/microsites/fxadmin/index/htm. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 146 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 7 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch Patente, Warenzeichen, industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht und Layout-Design integrierter Schaltkreise gewährleistet. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet, die das oben genannte geistige Eigentum schützen. Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO) untersteht. Die malaysischen Gesetze gewährleisen sowohl inländischen als auch ausländischen Investoren angemessenen Schutz. Malaysische Gesetze für den Schutz geistigen Eigentums entsprechen dem internationalen Standard und werden regelmäßig vom TRIPS Council revidiert. 1.1 Patente Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1996) geregelt. Gemäß diesen Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt werden, der anstelle seines Klienten auftritt. Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine Erfindung patentfähig, wenn sie neu und industriell anwendbar ist. Dem TRIPSAbkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre ab Antragsstellung gewährt und ist erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende 5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierte Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowie Lizenzverträge abzuschließen. Dem TRIPS Abkommen entsprechend und im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt das Gesetz den Import von patentierten Produkten, die bereits auf dem Markt in anderen Ländern sind (parallel import). Die Regierung kann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oder aus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasst somit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT), das auch den Import im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt. Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August 2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden. 149 1.2 Warenzeichen Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade Marks Regulations 1997 geregelt. Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren. Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierung bekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führt Malaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu verhindern. Malaysia ist den Nice and Vienna Agreements am 28.Juni 2007 beigetreten, die am 28.September 2007 in Kraft getreten sind. Das Nice Agreement betrifft die Internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen fűr den Zweck der Registrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierung von Zeichen aufstellt, das aus Bild-Elementen besteht. Beide Abkommen sind bedeutsam fűr die Registrierung von Warenzeichen. Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen, während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten zurückgreifen müssen. 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial Designs) Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum, das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann. Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen integraler Bestandteil es ist. Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetragene industrielle Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend noch zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum von insgesamt 15 Jahren gewährleistet wird. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 150 1.4 Urheberrechte (Copyright) Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich ComputerProgramme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz gewährt wird. Es gibt keine Registrierung schutzfähiger Arbeiten. Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen, Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungs- bzw. Veröffentlichungsdatum an. Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte, welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf den Live-Auftritt folgte. Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am 1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade, Cooperative and Consumerism (MDTCC) (ehemalig als Ministry of Trade and Consumer Affairs bekannt) die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung ohne Haftbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCC ist zur Vollsteckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und Vorrichtungen beschlagnahmen. 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für LayoutDesigns integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine Registrierung. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, gesetzliche Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder gesetzliche Mittel übertragen werden. Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den Investoren der Elektronikbranche Sicherheit zu garantieren und das Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten. 151 1.6 Geografische Ursprungshinweise Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen, wenn eine bestimmte Qualität, Bekanntheitsgrad, oder andere Eigenschaft der Ware auf Grund der geografischen Herkunft beruht. Dieser Schutz ist für Wein und Spirituosen, natűrliche oder landwirtschaftliche Produkte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. Geografische Ursprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen, sind nach dem Gesetz nicht geschützt. Die Schutzperiode ist zehn Jahre und danach kann sie für weitere zehn Jahre verlängert werden. Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums finden Sie auf der Webseite http://www.myipo.gov.my SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 152 Kapitel 8 UMWELTMANAGEMENT 1. UMWELTPOLITIK 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 2.3 Prüfung der Standorteignung 2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmungspflichtigen Beförderungsmitteln 2.7 Abgas-und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 8 Kapitel 8 UMWELTMANAGEMENT Um die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten des Recyclings voll ausgeschöpft werden. 1. UMWELTPOLITIK Die nationale Umweltpolitik zielt auf fortwährenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und die Anhebung der Lebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und nachhaltige Umweltpolitik berücksichtigt. Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen: • Respekt und Sorge für die Umwelt in Einklang mit den höchsten moralischen und ethischen Regeln • Erhaltung der natürlichen Eco-Systeme, um die Einheit der Umwelt und der lebenserhaltenden Systeme zu garantieren • Gewährleistung der fortwährenden Verbesserung in der Produktivität und Qualität der Umwelt während zugleich wirtschaftliches Wachstum und humane Entwicklungsziele verfolgt werden • Management der Naturschätze-Nutzung um die Rohstoffquellen zu erhalten und die Degradierung der Umwelt zu verhindern • Integration des Umweltgedankens in die Planung und Implementation der Politik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zu schützen • Vergrößerung der Rolle des Privatsektors im Bereich des Umweltschutzes und Umwelt- Managements • Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements für den Umweltschutz und Verantwortlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privaten Sektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit im allgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrer Vorhaben • aktive und kompetente Teilnahme in regionalen und globalen Bestrebungen in Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung 155 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt, eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und/oder eine Schadstoffbelastungsanalyse zu machen. Nach Produktionsbeginn verlangt das Gesetz eine konstante Überwachung sowie Selbstkontrolle. Im Einzelnen müssen folgende Genehmigungen vom Director General, Department of Environment, eingeholt werden: i. Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte ii. Standorteignungsbewertung für nicht-genehmigungspflichtige Projekte iii. Schriftliche Benachrichtigung bei Genehmigung für Bauprojekte iv. Schriftliche Zusage für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen v. Genehmigung zur Nutzung und zum Betrieb von genehmigten Gebäuden/ Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmitteln 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine UmweltverträglichkeitsStudie (Environmental Impact Assessment, EIA) erforderlich ist. EIAs sind nach der Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten notwendig: (i) Landwirtschaft a. Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen b. Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr Familien erforderlich machen c. Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der landwirtschaflichen Nutzungsart (ii) Flughäfen a. Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2.500 Meter oder länger haben b. Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten- und Nationalparks UMWELTMANAGEMENT 156 (iii) Entwässerung und Bewässerung a. Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung von Seen mit einer Oberfläche von 200 ha und mehr b. Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten Wäldern, die sich über eine Fläche von 100 ha oder mehr erstrecken c. Bewässerungs-Projekte, die sich über 5.000 ha und mehr erstrecken (iv) Landgewinnung Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr (v) Fischerei a. Bau von Fischereihäfen b. Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fischfangkapazitäten pro Jahr c. Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von MangrovenSümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern (vi) Forstwirtschaft a. Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen b. Abholzung oder Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche, die sich innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zur kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzung von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parks oder Marineparks angrenzt c. Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr d. Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum Wohnungsbau oder für landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektar und mehr e. Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale Marineparks angrenzen (vii) Wohnungsbau Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50 Hektar und mehr erstrecken (viii) Industrie a. 157 Chemische Industrie Wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne oder alle Produkte zusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt b. Petrochemie In jeder Größenordnung c. Nichteisenhaltige Metalle Primärschmelze: d. Nicht-metallische Produkte Aluminium -in allen Größenordnungen Kupfer -in allen Größenordnungen Andere Metalle -wenn die Kapazität 50 Tonnen/Tag oder mehr des Produkts beträgt Zementproduktion -für Klinkerausstoß 30 Tonnen/Stunde oder mehr Kalkproduktion -100 Tonnen/Tag und mehr gebrannter Kalk im Rotationsbrennofen oder -50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen e. Eisen und Stahl Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird; oder wenn Alteisen als Rohstoffa für eine Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird f. Werften Leergewicht-Schiffraum mehr als 5.000 Tonnen g. Pulpe-und Papierindustrie Produktionskapazität über 50 Tonnen/Tag (ix) Infrastruktur a. Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Gebiete, die für Freizeit und Erholung dienen b. Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen c. Bau von Autobahnen d. Bau von öffentlichen Land-und Hauptstraßen e. Errichtung von neuen Siedlungsorten (x) Häfen a. Anlegen neuer Häfen b. Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr der Umschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt UMWELTMANAGEMENT 158 (xi) Abbau von Rohstoffen a. Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha und mehr umfasst b. Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold oder Tantal c. Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst (xii) Erdöl a. Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen b. Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge c. Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung d. Bau von Erdölraffinerien e. Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen. (xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung a. Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben b. Dämme und hydroelektrische Bauten mit entweder einer oder beiden Bedingungen wie folgt: • Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen, die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen • Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar c. Bau von Kombi-Kraftwerken d. Bau von Atomenergie-betriebenen Kraftwerken (xiv) Steinbrüche Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Kieselquarz, Sandstein, Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde. 159 (xv) Eisenbahnen a. Bau von neuen Linien b. Bau von Nebenlinien (xvi) Verkehrsmittel Bau von Nahverkehrsprojekten (xvii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche a. Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern b. Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr c. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen in Nationalparks d. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln innerhalb von Meeresschutzgebieten (xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung a. b. c. Gift- und Sondermüll • Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort (on-site) • Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site) • Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site) • Bau von sicheren Mülldeponien • Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite) Kommunaler Festmüll • Bau einer Verbrennungsanlage • Bau einer Kompostierungsanlage • Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage • Bau einer kommunalen Mülldeponie für Festmüll Kommunale Kanalisation • Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage • Bau eines Meeres-Abwasserauslaufs UMWELTMANAGEMENT 160 (xix) Wasserversorgung a. Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer Oberfläche von 200 Hektar und mehr b. Grundwasser-Erschließung für industrielle, langwirtschaftliche oder städtische Wasserversorung, die mehr als 4.500 Kubikmeter Wasser pro Tag liefern 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das Registrierungs-System sind auf der DOE Webseite www.doe.gov.my ersichtlich. 2.3 Prüfung der Standorteignung Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignung wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes, inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und den Müllentsorgungsbedingungen entspricht. Site suitability evaluation process=(SSE) ist die bevorzugte Methode für alle Entwicklungsprojekte, die an das DOE verwiesen werden. Als solches müssen SSEs als erster Schritt für genehmigungspflichtige und nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten unternommen werden. Für genehmigungspflichtige Aktivitäten muss die SSE-Untersuchung noch vor dem EIA (Environmental Impact Assessment) durchgeführt werden, um zu garantieren, dass der ausgewählte Standort für die vorgeschlagenen Aktivitäten passend ist und mit der umliegenden Bodennutzung in dem entsprechenden Gebiet verträglich ist. Das ist kostensparend für den Projekt-Antragsteller, da die Durchführung eines EIA-Tests hinfällig ist, wenn das Gelände von vorneherein als ungeeignet eingeschätzt wird. 2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte Jede Person, die Aktivitäten ausführen will, wie unten beschrieben, muss im Vorhinein den Director General of Environmental Quality durch eine schriftliche Bekanntmachung davon informieren: i. Durchführung von jeglicher Art von Bauarbeiten an einem Gebäude oder Errichtung eines Gebäudes, das industrielle Abwässer oder Mischwasser freisetzen könnte, oder das Bewirken oder Verursachen einer Substanz- oder Qualitätsveränderung, oder eine Ausflussveränderung von einer bereits existierenden Quelle auf oder in die Erde, oder in ein Binnengewässer oder malaysisches Meer, mit Ausnahme von Gebäuden wie im First Schedule des Environmental Quality (Industrial Effluent) Regulations, 2009 festgelegt; ii. Ablassen oder Freisetzen oder den Abwasserausfluss erlauben auf oder in Erde oder in ein Binnengewässer oder in ein malaysisches Meer mit Ausnahme von Wohngebieten oder kommerziellen Bauprojekten oder beiden, die eine Einwohnerzahl von weniger als einhundertfünfzig haben, wie im Environmental Quality (Sewage) Regulations, 2009 festgelegt; 161 iii. Durchführung von jeglicher Art auf einem Grundstück, einer Anlage oder Gebäude, das zur Folge hat, dass eine neue Quelle von Sickerwasser abgeleitet oder freigesetzt wird, wie im Environment Quality (Control of Pollution from Solid Waste Transfer Station and Landfill) (Kontrolle von Verschmutzung durch Festabfall- Transferstation und Mülldeponie) Regulations, 2009 festgelegt. Jede Person, die vorhat, auf einem Grundstück oder ein Gebäude zu bauen, oder Bauarbeiten durchführen will, die das Grundstück oder Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude umwandeln würde (Palmölmühlen, Rohgummiverarbeitungsanlagen und Aufbereitungs-und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie in Section 19 des Environmental Quality Act, 1974, muss vorher eine schriftliche Erlaubnis vom Director-General of Environment Quality einholen. Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleitgebühr eingereicht werden. 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environmental Quality bekommen: i. Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4 und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt ii. Für den Neubau, Verlagerung oder Umbau von Verbrennungsanlagen mit einem Verbrauch von 30 kg oder mehr pulverisiertem Brennstoff oder Feststoff oder 15 kg oder mehr flüssigem ode gasförmigem Brennstoff pro Stunde muss der Antragsteller vorab eine schriftliche Genehmigung vom Director General of Environmental Quality einholen. Die einschlägige Regelung befindet sich in den Paragraphen 36 und 38 der Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978. iii. Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen können Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei. 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmungspflichtigen Beförderungsmitteln Zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz erforderlich und zwar wie folgt: i. Für Palmölmühlen ii. Für Rohgummi verarbeitende Betriebe iii. Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll UMWELTMANAGEMENT 162 Eine Lizenz ist erforderlich, um genehmigungspflichtige Beförderungsmittel (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) zu benutzen, wie im Environmental Quality Order 2005 bestimmt. Beförderungsmittel, die als genehmigungpflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die folgender Beschreibung entsprechen: i. durch einen inneren Mechanismus angetrieben ii. konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu werden iii. benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu platzieren oder zu deponieren Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden. Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für Palmöl und Rohgummi verarbeitende Betriebe ausgestellt wird und für Einrichtungen für die Aufbereitung und Behandlung und Beseitigung eingeplanter Abfälle und für genehmungspflichtige Beförderungsmittel. 2.7 Abgas-und Abwasservorschriften Die Industrien müssen sich strikt an die Abgas-und Abwasservorschriften Kanalund Sickerwasser-Abwasser-Standards halten, die als akzeptable Bedingungen angesehen werden und die in Malaysia erlaubt sind, wie es im Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Industrial Effluents) Regulations 2009, den Environmental Quality (Sewage) Regulations 2009, Environmental Quality (Control of Pollution from Solid Waste Transfer Station and Landfill) Regulation 2009 festgelegt wird. 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality (Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality (Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind verboten. 2.9 Sondermüll-Management Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf dem Wiege bis zur Bahre Prinzip. Eine Einrichtung, die Sondermüll produziert, lagert, transportiert, behandelt oder entsorgt, muss sich an die wichtigsten folgenden Grund-Bestimmungen halten: i. Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Novelle) 2007; ii. Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order 2005; iii. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal Facilities) (Novelle) Order 2006; 163 iv. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006; v. Customs (Prohibition of Exports) Order 2008; und vi. Customs (Prohibition of Imports) Order 2008; 2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll , die im “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und zwar: i. SW 1 Metall und metall-haltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll); ii. SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht, der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten von Sondermüll); iii. SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aber Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten von Sondermüll); iv. SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll); v. SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll) Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet. Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director General richten. Die Kontainer in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginndatum der Lagerung sowie dem Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs. Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und Aussonderungs-Einrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowie dessen Lagerung und Behandlung, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenz vorweisen können. Mit der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischen der malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. am 18. Dezember 1995 (15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb des Betriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet. UMWELTMANAGEMENT 164 Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, die „Guidelines on the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in Malaysia“ befolgen, und auch eine detaillierte Umwelt-Belastungsstudie durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Einblick hat. Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005. 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ Bitte beachten Sie Abschnitt 6 im Kapitel 2 bezüglich “Fördermaßnahmen für Umweltmanagement”. Wenn Sie weitere Einzelheiten über UmweltManagement-Vorschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department of Environment) oder gehen Sie zur Webseite www.doe.gov.my 165 UMWELTMANAGEMENT 166 Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND 1.1 1.2 Industriegebiete und Industrieparks Freihandelszonen 1.2.1 Freihandelszonen (FCZ) 1.2.2 Zollfreie Zone (FIZ) 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 3. WASSERVERSORGUNG 4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 6. HÄFEN 7. FRACHTGUTVERKEHR 7.1 Kontainerbeförderung 7.2 Frachtbeförderung 8. STRASSEN 9. EISENBAHNEN 10.MSC MALAYSIA 9 Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND 1.1 Industriegebiete und Industrieparks Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional Development Authorities, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete ergänzt. Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage. 1.2 Freihandelszonen Eine Freihandelszone ist ein Gebiet in irgendeinem Teil von Malaysia, das vom Finanzminister unter der Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes 1990 als Freihandelszone oder Zollfreie Zone festgelegt wurde. Es ist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell für Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den Export herstellen oder zusammenbauen. Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten und da es gemäß Abschnitt 2 [1A] des Zollgesetzes von 1967 als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen wird, außer in Bezug auf Verbote von Importgütern und Export, unter dem Abschnitt 31 des Zollgesetzes 1967. 1.2.1 Freihandelszonen (FCZ) Eine Freihandelszone ist dazu bestimmt kommerzielle Aktivitäten inklusive Handel (außer Einzelhandel), Gebindeauflösung, Sortieren nach bestimmten Kriterien, Wiederverpackung, Neubeschilderung, Umladung und Transit auszuführen. Momentan gibt es 17 Freihandelszonen, die im Nordhafen, im Südhafen und im Westhafen von Port Klang, dann die Port Klang Free Zone, Pulau Indah MILS Logistikzentrum, Butterworth, Bayan Lepas, KLIA, Rantau Panjang, Pengkalan Kubor, Stulang Laut, Johor Port und Port of Tanjung Pelepas. 1.2.2 Zollfreie Zone (FIZ) Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs exportorientierten Produktionsfirmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinen und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden, sowie minimale Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte. 169 Bisher sind 18 FIZs eingerichtet worden. Sie befinden sich in Pasir Gudang, Tanjung Pelepas, Batu Berendam I, Batu Berendam II, Tanjung Kling, Telok Panglima Garang, Pulau Indah (PKFZ), Sungai Way I, Sungai Way II, Ulu Kelang, Jelapang II, Kinta, Bayan Lepas I, II, III, IV, Seberang Perai und Sama Jaya. Voraussetzungen Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht: • die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export produzieren • deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden. Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen der Fabriken in den FIZs ähnlich. Voraussetzungen Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt • die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80% exportieren • deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden Vom 1. Januar 2011 können FIZ und LMW Firmen Zollfreiheit gleich der CEPT Rate in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie halten sich an folgende Bedingungen: i) Erreichen 40% des Wertes durch einheimische Güter ii) Falls der lokale Inhaltswert unter 40% liegt, können sie trotzdem in Betracht kommen, falls die FIZ/LMW Firmen nachweisen können, dass das nichteinheimische Rohmaterial durch einen vorgegebenen Mechanismus substantielle Veränderungen durchlaufen hat, bis es zum Endprodukt verarbeitet wurde. 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischen Halbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga Nasional Berhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply Corporation (SESCO) versorgt werden. INFRASTRUKTUR 170 Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415/240 Volt erfolgt. TNB bietet außerdem Elektizitätspauschalangebote im Rahmen der thermisch erzeugten Energie-Assets und mit Hilfe der Wasserkraft erzeugten EnergieProjekte. Von diesem Angebot profitieren bestimmte Industriezweige, die diverse Energieformen zur Produktion benötigen. Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von HochtechnologieUnternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zur Sicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung installiert. Es handelt sich dabei um das fortschrittlichste System dieser Art in der gesamten Region. Es wurde speziell auf die hohen Ansprüche der im KHTP angesiedelten Hochtechnologie-Unternehmen abgestimmt. 3. WASSERVERSORGUNG Die Wasserversorgung Malaysias ist in der gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesregierung und Landesregierungen. Um den nationalen Wasserversorgungsservice zu verbessern und im Besonderen um das Recht des Verbrauchers zu schützen wurden zwei Gesetze geschaffen, nämlich das National Water Service Act (NSW) von 2006 (Gesetz 655) und das National Water Services Commission Act (SPAN) von 2006 (Gesetz 654). Mit einem gutregulierten Wasserversorgungsdienst wird die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Wasserindustrie dem Konsumenten, dem Investor und den Betrieben von Nutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündige Wasserversorgung, deren Wasser nach den internationalen Vorschriften für Trinkwasser behandelt wird, wie es in den internationalen Standard für Trinkwasser von der World Health Organisation (WHO) festgesetzt ist. Alle Haushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler. Wassertarife variieren von Bundesstaat zu Bundesstaat. 4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon- und SatellitenkommunikationsInfrastruktur, die von Mobilen und anderen Netzwerkdienstanbietern angeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild- und Datenübertragungsmöglichkeiten und anderer fortschrittliche Kommunikationsdienstleistungen. Derzeit decken die Mobil- Telekommunikationsdienste 96% der bewohnten Gebiete mit mehr als 35.7 Mio registrierten Nutzern ab. Festnetz und Mobiltelefonnetz werden durch VSAT und satellitengestützte Land- und Unterwasserdienste ergänzt. Es gibt mehr als 28 Internetanbieter (Internet Service Provider=ISP) mit 5.6 Millionen Telefonnutzern. Die größten ISP sind TM, gefolgt von Maxis und Celcom mit einem Marktanteil von jeweils 35%, 19% und 18%. Die Telekommunikations-Infrastruktur bietet die komplette Bandbreite der AudioData- und Videodienstleistungen mit modernen und voll digitalisierten Netzwerken sowohl kabelgestützte als auch kabellose Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- und Datenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eine Infrastruktur von mehr als 40GB angeboten. Im MSC Malaysia steht eine Bandbreite bis zu 10GB zur Verfügung. 171 Malaysia ist durch verschiedene fiberoptische Kabel und Satelliten-Konsortia wie FLAG, SEA-ME-WE, AAG, MCS, ACPN, China-USA, Japan-USA, Measat und Intelsat mit der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite nachzukommen, werden mittel-und hochtechnologische Technologien wie ASDL, VDSL2+, FTTP, HSPA und WiMAX im ganzen Land verbreitet. Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und internationale Verbindungen an, sowie "leased circuits" mit Internet dial-up, wobei internationale Tarife eine der niedrigsten in der Region sind. 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen sind gut ausgebaut, insbesondere an den sechs internationalen Flughäfen des Landes. Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor, verfügt über eine Kapazität von 40 Millionen Passagieren und mehr als 1,2 Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr. Weitere Ausbaustufen auf dem 10.000 Hektar großen Flughafengelände sehen Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen Passagiere und fünf bis sechs Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor. Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der Langkawi International Airport und der Senai International Airport auf der malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak. MASkargo ist die hauptsächlich Cargo-orientierte Tochterfirma der Malaysia Airlines (MAS) die planmäßige Charter- Luftfrachtdienste, Bodenabfertigung wie auch Flughafen zu Seehafen Cargotransport mit Spedition zu Land betreibt. Zusätzlich bietet MASKargo auch Zuladungskapazitäten in den Flugzeugen der Muttergesellschaft MAS und ihren sonstigen Tochtergesellschaften über die 100 internationalen Zielorte der nationalen Fluglinie auf sechs Kontinenten. MASkargo betreibt ein hochmodernes Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala Lumpur International Airport innerhalb einer Freihandelszone (FCZ). Dieses Zentrum verfügt über hochentwickelte und gesicherte Sicherheitssysteme mit neuester Technologie einschließlich Automatisierung von Abläufen, damit Echtzeit-Kursverfolgung für Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleistet. Zu den Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-Perishable Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBC) der Welt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet. Momentan umfasst der planmäßige Frachtbetrieb Stecken von Kuala Lumpur, Penang und Kuching (Malaysia) nach Sydney, Shanghai, Taipei, Bangkok, Hongkong, Manila, Jakarta, Surabaya, Tokio, Osaka, Frankfurt, Amsterdam und Sharjah. Zur Zeit verfügt MASkargo über eine eigene Frachterflotte, zwei Boeing 747-400F und zwei Airbus A 330-200F. INFRASTRUKTUR 172 Vor Kurzem ist die Firma mit dem IATA Secure Freight Programme zertifiziert worden, das auf eine sichere Lieferkette abzielt und damit für Frachtsicherheit sorgt. Die Firma hat auch ein Produkt namens i-Port, der erste Flughafen der Welt innerhalb eines Seehafen – Umladungsdienstes. Das bedeutet, dass Seefracht und Luftfracht-Ladungen schnell durch KLIA abgefertigt werden können, wenn sie von Port Klang angeliefert werden. Zusätzlich befördert MASkargo auch Flughafen-zu Flughafen per LKW innerhalb von Malaysia. In Ergänzung zur Luftfracht werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Air angeboten, die landesweit sechs Flughäfen in Sabah, Sarawak und der Halbinsel Malaysia sowie 2 planmäßige internationale Zielorte nämlich Hongkong und Singapur anfliegt. Die innermalaysischen Flüge nach Labuan und Bintulu in Ostmalaysia sind hauptsächlich auf die Öl- und Gasindustrie ausgerichtet, die besondere Einrichtungen zur Abwicklung erfordern. Ausserdem bietet Transmile Air Charterflüge nach ASEAN und der Asien-Pazifikregion und kann Indien, den Mittleren Osten und China anfliegen. Weitere Informationen finden Sie auf der Firmenwebseite von MASkargo: www.maskargo.com 6. HÄFEN Die Häfen in Malaysia sind entweder Bundes- oder Landeshäfen. Alle Bundeshäfen unterliegen dem Ministry of Transport. Derzeit gibt es sieben Bundes- Haupthäfen und zwar Port Klang, Penang Port, Johor Port, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port, Kemaman Port und der Bintulu Port. Alle Häfen sind mit modernen Einrichtungen ausgestattet. Im Bintulu Port wird natürliches Flüssiggas umgeschlagen. In Tandem mit der Expansion der Wirtschaft und des Handels haben die Häfen ein eindrucksvolles Wachstum in den vergangenen Jahren verzeichnet. Zwei der Häfen , Port Klang und der Hafen von Tanjung Pelepas zählen zu den 20 besten Kontainerhäfen der Welt. Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen Folgendes an: a. Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die Ladung oder die Schiffe entstehen. b. Steigerung der Nutzung der Häfen durch folgende Maßnahmen: c. 173 • Verbesserung der Effizienz und Produktivität des Hafenbetriebs. • Privatisierung des Hafens • Entwicklung und Verbesserung des Nebendienstleistungsservice; und • Entwicklung und Verbesserung des Überland-Transports. Lastzentrierung: Port Klang hat sich zum nationalen Lastzentrierungs- und Umschlagszentrum entwickelt, während Port Tanjung Pelepas als das regionale Umschlagszentrum angesehen wird. 7. FRACHTGUTVERKEHR In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und TransportDienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung, Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerreparatur, Leasing und Wartungsservice an. Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten. 7.1 Kontainerbeförderung Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Kontainertransport durch das Land Public Transport Commission (SPAD). Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen über einen vielseitigen Fuhrpark von Kontainertransportfahrzeugen und Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen für die Beförderung von Sonderfrachten, und können somit den unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht werden. Neben den Kontainertransportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Kontainertransport zu abgelegenen Klienten. Dieses Kombisystem von Bahn-und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle Lieferung des Frachtgutes. 7.2 Frachtbeförderung Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen. Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, Erklärungen und -Rückerstattungen an. 8. STRASSEN Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr beigetragen. Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an Straßenbauprojekten geführt. INFRASTRUKTUR 174 Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die Kuala Lumpur-Karak-Autobahn, die Penang-Brücken und die Ostküstenautobahn als Eckpfeiler der Strassen-Infrastruktur und leisten einen erheblichen Beitrag zur schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias. 9. EISENBAHNEN Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTMB), die das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches Unternehmen. KTMB ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren. Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im Süden. Die Werften und der Hafen in Penang werden ebenfalls von der nördlichen Linie bedient. 10. MSC MALAYSIA MSC Malaysia ist Asiens aufregendster Investitionsstandort für Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT). Der MSC wurde 1996 angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen ICT Zentrum gewachsen, das mehr als 2000 multinationale, ausländische und 100%ig malaysische Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung im Multimedia-und Kommunikationsbereich konzentrieren. Der MSC Malaysia im Herzen von Asiens schnellwachsenden Märkten besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere Cyberlaws, Geschäftspolitiken und -praktiken geleitet, die es den Unternehmen ermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu produzieren. Unter dem MSC Malaysia National Rollout, dem sogenannten Next Leap, der im Jahr 2004 beginnt und bis 2010 dauert, hat MSC Malaysia Standards entwickelt, die ICT-Industrien fördern und ihnen ermöglichen, ihre Unternehmen unter wettbewerbsbegünstigenden Bedingungen, den Cybercities und Cybercentren, aufzubauen. Zu diesen MSC Malaysia Cybercities und Cybercentren gehören folgende Gebiete: • Cyberjaya • Technology Park Malaysia (TPM) • Kuala Lumpur City Centre (KLCC) • UPM-MTDC • KL Sentral • Kuala Lumpur Tower • TM Cybercentre Complex 175 • Mid Valley City (MVC) • i-City, Shah Alam • Bandar Utama Damansara • Bangsar South City • Penang Cybercity-1 (PCC1), Pulau Pinang • Kulim High Tech Park (KHTP), Kedah • Meru Raya, Perak • Melaka International Trade Centre (MITC), Melaka • Menara MSC Cyberport, Johor • Putra Square, Pahang Anderen Gebieten innerhalb des Landes, die die notwendigen MSC Malaysia qualifizierenden Kriterien und Leistungsstandards erfüllt haben, wird auch entweder der MSC Malaysia Cybercity oder MSC Cybercentre Status in Zukunft verliehen. Der MSC Malaysia ist zum bevorzugten Standort der globalen Innovatoren und Investoren geworden. Malaysias einzigartiger Wettbewerbsvorteil ergibt sich aus folgenden Faktoren: • konkurrenzfähige Pauschalangebote für MSC MALAYSIA-Investoren • individuell zugeschnittene Fördermaßnahmen und Finanzierung • stark motivierte Führungskräfte • leichter Zugang zu schnell wachsenden Märkten der ASEAN und AsienPazifik Region • qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte mit einem jährlichen Zuwachs von 30 000 IKT Diplom-und Universitäts-Absolventen • multilinguale, multikulturelle Talente • politische und institutionelle Stabilität • hohe Lebensqualität Zusätzlich zu den innovativen Problemlösungen, die die MSC Unternehmen entwickelt haben, konzentriert sich MSC auch auf Folgendes: • Smart Card Technologie • Smart Schools • Tele-Medizin INFRASTRUKTUR 176 • elektronische Regierung • elektronische Geschäftswelt • Technopreneur-Entwicklung • kreative Multimedia-Anwendung • verteilten Service und weltweites Outsourcing Für weitere Informationen über den MSC MALAYSIA besuchen Sie bitte die Webseite: www.mscmalaysia.my 177 INFRASTRUKTUR 178 ADRESSEN NÜTZLICHE ADRESSEN MINISTERIEN PRIME MINISTER’S OFFICE Main Block, Perdana Putra Building Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia (603) 8888 8000 Tel: Fax: (603) 8888 3444 Website: www.pmo.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HEALTH Block E1, E6, E7 & E10, Complex E Federal Government Administrative Centre 62590 Putrajaya, Malaysia (603) 8883 3888 Tel: Fax: (603) 8888 6187 Website: www.moh.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF AGRICULTURE AND AGRO-BASED INDUSTRY Level 9, Wisma Tani No. 28, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62624, Putrajaya, Malaysia (603) 8870 1000 Tel: (603) 8888 6020 Fax: Website: www.moa.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HIGHER EDUCATION No.2, Menara 2, Jalan P5/6, Presint 5 62200 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8870 6000 Fax: (603) 8870 8889 / 6834 Website: www.mohe.gov.my [email protected] Email: [email protected] MINISTRY OF DEFENCE Wisma Pertahanan Jalan Padang Tembak 50634 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2071 5019 Tel: (603) 2691 4576 Fax: Website: www.mod.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF DOMESTIC TRADE, COOPERATIVE AND CONSUMERISME No. 13, Persiaran Perdana, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62623 Putrajaya, Malaysia (603) 8882 5500/ 1800-886-800 Tel: (603) 8882 5762 Fax: Website: www.kpdnkk.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF EDUCATION Block E8, Complex E Federal Government Administrative Centre 62604 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8884 6000 Fax: (603) 8889 8431 Website: www.moe.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF ENERGY, GREEN TECHNOLOGY AND WATER Block E4/5, Government Complex, Complex E Federal Government Administrative Centre 62668 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8883 6200 Fax: (603) 8889 3712 Website: www.kettha.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIES AND URBAN WELLBEING Level G-7, Block 2, Menara Seri Wilayah, Presint 2 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8889 7888 Fax: (603) 8888 0375 Website: www.kwp.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF FINANCE Finance Ministry Complex No.5 Persiaran Perdana, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62592 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8882 3000 Fax: (603) 8882 3893 / 3894 Website: www.treasury.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS Wisma Putra No. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 2 62602 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8887 4000/ 4570/ 8889 2746 Fax: (603) 8889 1717 / 8889 2816 Website: www.kln.gov.my E-mail: [email protected] 181 MINISTRY OF HOME AFFAIRS Block D1 & D2, Complex D Federal Government Administrative Centre 62546 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 8000 / 3000 (603) 8889 1613 / 1610 Fax: Website: www.moha.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HOUSING AND LOCAL GOVERNMENT No. 51, Persiaran Perdana, Presint 4 62100 Putrajaya, Malaysia (603) 8891 5012 Tel: Fax: (603) 8891 5022 Website: www.kpkt.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF HUMAN RESOURCES Level 6-9, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 / 5200 Fax: (603) 8889 2381 Website: www.mohr.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] [email protected] MINISTRY OF INFORMATION, COMMUNICATION AND CULTURE Wisma TV, Angkasapuri 50610 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2282 5333 Fax: (603) 2284 8115 Website: www.kpkk.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF NATURAL RESOURCES AND ENVIRONMENT No. 25, Persiaran Perdana Wisma Sumber Asli, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62574 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 1111 Fax: (603) 8889 2672 Website: www.nre.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIES AND COMMODITIES No. 15, Level 6-13 Persiaran Perdana, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62654 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8880 3300 Fax: (603) 8880 3483 Website: www.kppk.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF RURAL AND REGIONAL DEVELOPMENT No. 47 Persiaran Perdana, Precint 4 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8891 2000 Fax: (603) 8888 2357 Website: www.rurallink.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGY AND INNOVATION Level 1-7, Block C4 & C5 Federal Government Administrative Centre 62662 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8885 8000 (603) 8888 9070 Fax: Website: www.mosti.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF TOURISM No. 2, Tower 1 Jalan P5/6 Precint 5 62200 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8891 7000 (603) 8891 7100 Fax: Website: www.motour.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF TRANSPORT Block D5, Complex D Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia (603) 8886 6000 Tel: (603) 8889 1569 Fax: Website: www.mot.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF WOMEN, FAMILY AND COMMUNITY DEVELOPMENT No. 55 Persiaran Perdana Precint 4 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8323 1000 Fax: (603) 8323 2000 Website: www.kpwkm.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF WORKS 5th Floor, Block A, Kompleks Kerja Raya Jalan Sultan Salahuddin 50580 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2711 1100 Fax: (603) 2711 1101 Website: www.kkr.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF YOUTH AND SPORTS Menara KBS No.27, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62570 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8871 3333 Fax: (603) 8888 8770 Website: www.kbs.gov.my E-mail: [email protected] RELEVANTE ORGANISATIONEN BANK NEGARA MALAYSIA Jalan Dato’ Onn, P.O. Box 10922 50929 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2698 8044 Tel: Fax: (603) 2691 2990 Website: www.bnm.gov.my E-mail: [email protected] BURSA MALAYSIA BERHAD Customer Service Bursa Malaysia Berhad 10th Floor, Exchange Square Bukit Kewangan 50200 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2026 5099 (603) 2026 4122 Fax: Website: www.klse.com.my E-mail: [email protected] COMPANIES COMMISSION OF MALAYSIA (SSM) Menara SSM@Sentral No. 7, Jalan Stesen Sentral 5 Kuala Lumpur Sentral 50623 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2299 4400 Fax: (603) 2299 4411 Website: www.ssm.com.my [email protected] Email: DEPARTMENT OF ENVIRONMENT Ministry of Natural Resources and Environment Level 1-4, Podium 2&3, Wisma Sumber Asli No. 25, Persiaran Perdana, Precint 4 Federal Government Administrative Centre 62574 Putrajaya, Malaysia (603) 8871 2000/ 8871 2200 Tel: Fax: (603) 8889 1973/75 Website: www.doe.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF INDUSTRIAL RELATIONS Level 9, Block D4, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8871 1205 Fax: (603) 8889 2355 Website: www.jpp.mohr.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF LABOUR Level 5, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2368 Website: www.jtksm.mohr.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF OCCUPATIONAL SAFETY AND HEALTH Level 2, 3 and 4, Block D3, Complex D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2443 Website: www.dosh.gov.my E-mail: [email protected]. EMPLOYEES PROVIDENT FUND KWSP Building, Jalan Raja Laut 50350 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 8922 6000 Fax: (603) 2694 8433 Website: www.kwsp.gov.my E-mail: [email protected] EXPORT-IMPORT BANK OF MALAYSIA (EXIM BANK) Level 1, Exim Bank Jalan Sultan Ismail 50250 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2601 2000 Tel: (603) 2601 2100 Fax: Website: www.exim.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENT FINANCE BHD (MIDF) Level 19, Menara MIDF 82, Jalan Raja Chulan 50200 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2173 8888 Tel: Fax: (603) 2173 8877 Website: www.midf.com.my E-mail: [email protected] HALAL INDUSTRY DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (HDC) 5.02, Level 5, KPMG Tower, First Avenue Persiaran Bandar Utama 47800 Petaling Jaya Selangor, Malaysia Tel: (603) 7965 5555 Fax: (603) 7965 5500 Website: www.hdcglobal.com E-mail: [email protected] MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (MTDC) Menara Yayasan Tun Razak Level 8-9, Jalan Bukit Bintang 55100 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2172 6000 Tel: (603) 2163 7549 Fax: Website: www.mtdc.com.my E-mail: [email protected] HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT BERHAD Wisma PSMB Jalan Beringin, Damansara Heights 50490 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2096 4800 (603) 2096 4999 Fax: Website: www.hrdf.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENT GROUP FOR HIGH TECHNOLOGY (MIGHT) Blok 3517, Jalan Teknokrat 5 63000 Cyberjaya Selangor Darul Ehsan (603) 8315 7888 Tel: (603) 8312 0300 Fax: Website: www.might.org.my E-mail: [email protected] IMMIGRATION DEPARTMENT Level 1 – 7(Podium) No.15, Persiaran Perdana, Precint 2 Federal Government Administrative Centre 62550 Putrajaya, Malaysia (603) 8880 1000 Tel: Fax: (603) 8880 1200 Website: www.imi.gov.my E-mail: [email protected] MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD 9th Floor, No. 2, Tower 1 Jalan P5/6, Precint 5 62200 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8891 8000 Fax: (603) 8891 8889 Website: www.tourism.gov.my E-mail: [email protected] MULTIMEDIA DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (MDeC) MSC Malaysia Headquarters Persiaran APEC 63000 Cyberjaya, Selangor Darul Ehsan, Malaysia Tel: (603) 8315 3000 Fax: (603) 8315 3115 Website: www.mdec.com.my E-mail: [email protected] INLAND REVENUE BOARD Menara Hasil Persiaran Rimba Permai Cyber 8, 63000 Cyberjaya Selangor, Malaysia Tel: (603) 8313 8888 Fax: (603) 8313 7801 Website: www.hasil.gov.my E-mail: [email protected] INTELLECTUAL PROPERTY CORPORATION OF MALAYSIA Unit 1-7, Ground Floor, Menara UOA Bangsar No.5, Jalan Bangsar Utama 1 59000 Kuala Lumpur Tel: (603) 2299 8400 Fax: (603) 2299 8989 Website: www.myipo.gov.my E-mail: [email protected] LABUAN FINANCIAL SERVICES AUTHORITY (LABUAN FSA) Level 17, Main Office Tower Financial Park Complex, Jalan Merdeka 87000 Federal Territory Labuan, Malaysia Tel: (6087) 591 200 / 591 300 Fax: (6087) 453 442 Website: www.labuanfsa.gov.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATION SDN BHD Level 23, Menara Atlan 161, Jalan Ampang 50450 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2116 5588 Fax: (603) 2116 5577 Website: www.biotechcorp.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIA PRODUCTIVITY CORPORATION (MPC) Lorong Produktiviti, Off Jalan Sultan 46200 Petaling Jaya, Selangor, Malaysia Tel: (603) 7955 7266 Fax: (603) 7957 8068 Website: www.mpc.gov.my E-mail: [email protected] PORT KLANG AUTHORITY Mail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan Utara 42005 Port Klang, Selangor, Malaysia Tel: (603) 3168 8211 Fax: (603) 3168 9117 Website: www.pka.gov.my E-mail: [email protected] ROYAL CUSTOMS MALAYSIA Level 7 North, Ministry of Finance Complex, Precinct 2 No.3 Persiaran Perdana Federal Government Administrative Centre 62596 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8882 2300/2500 Fax: (603) 8889 5901 Website: www.customs.gov.my E-Mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 182 RELEVANTE ORGANISATIONEN SECURITIES COMMISSION No. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara 50490 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6204 8777 (603) 6201 5078 Fax: Website: www.sc.com.my www.min.com.my E-mail: [email protected] SME CORPORATION MALAYSIA Level 6, SME 1 Block B Lot E, Jalan Stesen Sentral 2 Kuala Lumpur Sentral 50470 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2775 6000 Tel: (603) 2775 6001 Fax: Website: www.smecorp.gov.my E-mail: [email protected] 183 SME BANK Menara SME Bank Jalan Sultan Ismail P.O.Box 12352 50774 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2615 2020/ 2828 Tel: Fax: (603) 2692 8520/ 2698 1748 Website: www.smebank.com.my E-mail: [email protected] SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO) Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang 50538 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 4257 5755/ 4264 5463 Tel: Fax: (603) 4256 7798 Website: www.perkeso.gov.my E-mail: [email protected] TELEKOM MALAYSIA BERHAD Level 51, North Wing, Menara TM Off Jalan Pantai Baru 50672 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2240 1221 Tel: (603) 2283 2415 Fax: Website: www.tm.com.my E-mail: [email protected] TENAGA NASIONAL BERHAD 129, Jalan Bangsar, 59200 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2296 5566 Tel: Fax: (603) 2282 6754 Website: www.tnb.com.my E-mail: [email protected] Ministry of International Trade & Industry (MITI) Block 10, Government Offices Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 6203 2337/ 6203 1303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected] AUSLANDBÜROS DES MITI BELGIEN Minister Counsellor (Economy) Mission of Malaysia to the EU Embassy of Malaysia in Belgium Avenue de Tervuren 414A 1150 Brussels Belgium (322)776 0340/762 5939 Tel: (322)771 2380 Fax: E-mail: [email protected] JAPAN Minister Counsellor (Economy) Department of Trade Affairs Embassy of Malaysia 20-16 Nanpeidai-Cho Shibuya-ku, Tokyo 150-0036 Japan (813) 3476 3844 Tel: (813) 3476 4972 Fax: E-mail: [email protected] CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA) Minister Counsellor (Economy) Embassy of Malaysia (Economic Section) No.2 Liang Ma Qiau Bei Jie Chaoyang District, 100600 Beijing People’s Republic of China (8610) 6532 2533/7990 Tel: Fax: (8610) 6532 3617 E-mail: [email protected] PHILIPPINEN Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Trade Office) 10-11th Floor, World Centre 330 Senator Gil Puyat Avenue Makati City, Metro Manila Philippines Tel: (632) 864 0761 to 68 (632) 891 1695 Fax: E-mail: [email protected] INDIEN Minister Counsellor (Economy) High Commission of Malaysia in New Delhi 50-M, Satya Marg Chanakyapuri New Delhi 110021 Republic of India Tel: (91-11) 2611 1291/ 1292/ 1293/ 1297 Fax: (91-11) 2688 1538 -Email: [email protected] INDONESIEN Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Commercial Section) Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6 No.1-3, Kuningan Jakarta 12950 Indonesia Tel: (6221) 522 4947/522 4962 Fax: (6221) 522 4963 E-mail: [email protected] THAILAND Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Trade Office) 35, South Sathorn Road Tungmahamek, Sathorn Bangkok 10120 Thailand (662) 679 2190-9 Tel: Ext.2303/ 2304/ 2305 Fax: (662) 679 2200 E-mail: [email protected] GROSSBRITANNIEN Minister Counsellor (Economy) Malaysian Trade Commision 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom Tel: (4420) 7499 7388 (4420) 7493 3199 Fax: UNITED STATES OF AMERICA Minister Counsellor (Economy) Embassy of Malaysia 3516 International Court NW Washington DC 20008 United States of America Tel: (1202) 572 9700/10/34 Fax: (1202) 572 9782/882 E-mail: [email protected] SINGAPUR Counsellor (Economics) Malaysian Trade Commission 80 Robinson Road #01-02 Singapore 068896 Tel: (0265) 6222 0126/1356/1357 Fax: (0265) 6221 5121 E-mail: [email protected] SCHWEIZ Permanent Representative of Malaysia to the WTO International Centre Cointrin (ICC) 3rd Floor, Block C 20, Route de Pre-Bois Case Postale 1909 CH 1215, Geneva 15 Switzerland Tel: (4122) 799 4043 / 4042 Fax: (4122) 799 4041 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 184 Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Menara MATRADE, Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta, 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected] MATRADE AUSLANDSBÜROS AUSTRALIEN Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Commercial Section) Level 4, Malaysia Airlines Building 16, Spring Street, Sydney NSW 2000, Australia (612) 9252 2270 Tel: Fax: (612) 9252 2285 E-mail: [email protected] ASIEN OST-ASIEN CHINA (VOLKSREPUBLIK) BEIJING Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Unit E, 11th Floor, Tower B Gateway Plaza No. 18, Xiaguangli, North Road Dongsanhuan Chaoyang District, Beijing 100027 People’s Republic of China (8610) 8451 5109/ 5110/ 5113 Tel: Fax: (8610) 8451 5112 E-mail: [email protected] CHENGDU Director Malaysia External Trade Development Corporation (Chengdu Representative Office) Level 14, Unit 1402 – 1404 The Office Tower, Shangri-La Centre 9 Binjiang Road East, Chengdu 610021, Sichuan Province, People’s Republic of China Tel: (8628) 6687 7517 Fax: (8628) 6687 7524 E-mail: [email protected] GUANGZHOU Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) Unit 5305, Citic Plaza Office Tower 233, Tianhe Bei Road, Guangzhou, 510610 Guangdong, People's Republic of China Tel: (8620) 3877 3865/ 3975 Fax: (8620) 3877 3985 E-mail: [email protected] HONGKONG Trade Commissioner/Consul Consulate General of Malaysia(Trade Section) 19th Floor, Malaysia Building 50 Gloucester Road, Wanchai Hong Kong Special Administrative Region Region of the People’s Republic of China Tel: (852) 2527 8109 (852) 2804 2866 Fax: E-mail: [email protected] JAPAN TOKIO Director Malaysia External Trade Development Corporation 6th FIoor, Ginza Showadori Building 8-14-14, Ginza Chuo-ku Tokyo 104-0061, Japan Tel: (813) 3544 0712/ 0713 (813) 3544 0714 Fax: Email: [email protected] SCHANGHAI Trade Consul Consulate General of Malaysia (Trade Section) Unit 807-809, 8th Floor Shanghai Kerry Centre, 1515, Nanjing Road West, Shanghai,200040 People’s Republic of China Tel: (8621) 6289 4420/ 4467 Fax: (8621) 6289 4381 E-mail: [email protected] OSAKA Marketing Officer Malaysia External Trade Development Corporation Mainichi Intecio 18F, 3-4-5, Umeda, Kita-ku, Osaka 530-0001, Japan Tel : (816) 6451 6520 Fax : (816) 6451 6521 E-mail: [email protected] TAIWAN Director Malaysian Friendship & Trade Centre (Trade Section) 10F-D, Hung Kuo Building 167 Dun Hwa North Road Taipei 105, Taiwan Tel: (8862) 2545 2260 Fax: (8862) 2718 1877 E-mail: [email protected] SÜDASIEN INDIEN CHENNAI Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) Capitale 2A, 2nd Floor, 554 & 555, Anna Salai Teynampet, Chennai-600018, India Tel: (9144) 2431 3722/ 3724 Fax: (9144) 2431 3725 E-mail: [email protected] 185 MUMBAI Consul Consulate General of Malaysia Trade Section (MATRADE) Suite 301, 3rd Floor, Naman Centre Block G Bandra Kurla Complex, Bandra (E) Mumbai 400051, India Tel: (9122) 2659 7272 / 3 Fax: (9122) 2659 7274 E-mail: [email protected] SÜDKOREA Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade & Investment Section) 17th Floor, SC Bank Korea Limited 47, Chongro, Chongro-gu Seoul 110-702, Republic of Korea Tel: (822) 739 6813/ 6814/ 6812 Fax: (822) 739 6815 E-mail: [email protected] SÜDOSTASIEN KAMBODSCHA Marketing Officer Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) No. 222, Preah Norodom Boulevard Sangkat Tonle Bassac Khan Chamkarmorn, Phnom Penh, Cambodia (855) 2372 1224 Tel: Fax: (855) 2372 1225 E-mail: [email protected] PHILIPPINEN Marketing Officer Embassy of Malaysia Trade Office (MATRADE) Level 4/F, Hanjin Phil Building 1128, University Parkway North Bonifacio, Global City 1634 Taguig, Philippines (632) 556 8645/ 8646/ 8647 Tel: (632) 401 6387 Fax: E-mail: [email protected] VIETNAM HO CHI MINH CITY Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) 1206-1207, 12th FIoor, Me Linh Point Tower 2, Ngo Duc Ke Street, District 1 Ho Chi Minh City, Vietnam (848) 3822 1468 Tel: Fax: (848) 3823 1882 E-mail: [email protected] INDONESIEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) 12th Floor, Plaza Mutiara Jln. Lingkar Kuningan Kav E.1.2. No1 & 2, Kawasan Mega Kuningan Jakarta 12950, Indonesia (6221) 576 4297/ 4322 Tel: Fax: (6221) 576 4321 E-mail: [email protected] SINGAPUR Director Malaysia External Trade Development Corporation #33-01/03, Shaw Towers 100, Beach Road, 189702 Singapore (0265) 6392 2238 Tel: (0265) 6392 2239 Fax: E-mail: [email protected] HANOI Marketing Officer Embassy of Malaysia Trade Office (MATRADE) 45-46 Dien Bien Phu Street Ba Dinh District, Hanoi, Vietnam (844) 3734 7521 Tel: Fax: (844) 3734 7520 E-mail: [email protected] THAILAND Marketing Officer Embassy of Malaysia (Trade Section) No. 3601, Level 36, Q House Lumpini Building South Sathorn Road Tungmahamek, Sathorn Bangkok 10120, Thailand (662) 677 7392 Tel: (662) 677 7390 Fax: E-mail: [email protected] WESTASIEN SAUDI ARABIEN Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 14th Floor, Saudi Business Centre Madina Road P.O.Box 20802 Jeddah 21465 Saudi Arabia Tel: (9662) 653 2143/ 98 Fax: (9662) 653 0274 E-mail: [email protected] UNITED ARAB EMIRATES Consul General / Trade Commissioner Consulate General of Malaysia Malaysia Trade Centre Lot 1-3 Ground Floor & 6-10 Mezzanine Floors Al-Safeena Building Near Lamcy Plaza Zaabeel Road P.O.Box 4598, Dubai United Arab Emirates Tel: (9714) 335 5528/38 Fax: (9714) 335 2220 E-mail: [email protected] EUROPA FRANKREICH Trade Commissioner Service Commercial De Malaisie De L’ Ambassade De Malaisie 90, Avenue Des Champs Elysees 75008 Paris France Tel: (331) 4076 0000/0034 Fax: (331) 4076 0001 E-mail: [email protected] UNGARN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Trade Office (MATRADE) Pasareti ut 29 1026 Budapest Hungary Tel: (361) 488 0810 Fax: (361) 488 0290 E-mail: [email protected] DEUTSCHLAND Trade Commissioner / Consul Consulate of Malaysia (Trade Section) (MATRADE) Kastor-Hochhaus (Commerzbank) 17th Floor, Platz der Einheit 1 60327 Frankfurt am Main Germany Tel: 49 (0) 69 247 5015 - 10 Fax: 49 (0) 69 247 5015 - 20 E-mail: [email protected] ITALIEN Consul and Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Commercial Service) Piazza Missori 3, 4th Floor 20123 Milan Italy Tel: (3902) 669 81839 Fax: (3902) 670 2872 E-mail: [email protected] NIEDERLANDE Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) Rustenburgweg 2 2517 KE The Hague The Netherlands Tel: (3110) 462 7759 Fax: (3110) 462 7349 E-mail: [email protected] TÜRKEI Director Istanbul Representative Office Buyukdere Cad. Yapi Kredi Plaza C Block Floor 17, No 40-41 34330 Levent Istanbul Turkey Tel: (90) 212 317 4714 Fax: (90) 212 317 4701 Email: [email protected] RUSSLAND Embassy of Malaysia (Trade Section) 2nd Floor, R01-209 Dobrynya Business Centre #8, 4th Dobryninskiy per. 119409 Moscow, Russian Federation Tel: (7495) 933 5626 Fax: (7495) 933 5636 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 186 UKRAINE Marketing Officer Trade Office (MATRADE) Embassy of Malaysia No. 25 Bulivska Street Perchersk, Kiev 01014 Ukraine Tel: (38044) 286 7128 (38044) 286 8942 Fax: [email protected] Email: UNITED KINGDOM Trade Commissioner Malaysian Trade Commission (Commercial Section) 3rd & 4th Floor, 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom (4420) 7499 5255/4644 Tel: Fax: (4420) 7499 4597 E-mail: [email protected] USBEKISTAN Marketing Officer Trade Office (MATRADE) Embassy of Malaysia 28, Maryam Yakubova Street, Yakkasaray District 100 031 Tashkent, Republic of Uzbekistan (99871) 256 67 07 Tel: Fax: (99871) 256 69 09 [email protected] Email: MIAMI (USA) Director Malaysia Trade Centre 703 Waterford Way, Suite 150 Miami, Florida 33126 United States of America Tel: (1305) 267 8779 Fax: (1305) 267 8784 E-mail: [email protected] NEW YORK, USA Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 3rd Floor, 313 East, 43rd Street New York, NY 10017 United States of America Tel: (1212) 682 0232 Fax: (1212) 983 1987 E-mail: [email protected] NORDAMERIKA KANADA Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Trade Office) First Canadian Place Suite 3700, 100 King Street West Toronto, Ontario M5X 1E2, Canada Tel: (1416) 504 6111 Fax: (1416) 504 8315 E-mail: [email protected] LOS ANGELES (USA) Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 550 South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, CA 90071 United States of America Tel: (1213) 892 9034 (1213) 955 9142 Fax: E-mail: [email protected] SÜDAMERIKA – LATEINAMERIKA ARGENTINIEN Embassy of Malaysia Trade Office (MATRADE) Villanueva 1040 C1426BMD Buenos Aires Republic of Argentina Tel: (54) 11 4776 0504 (54) 11 4776 2553 (54) 11 4777 8420 Fax: (54) 11 4776 0604 E-mail: [email protected] CHILE Trade Commissioner Oficina Commercial de Malasia Embajada De Malasia Avda Tajamar 183 Oficina 302, Las Condes Santiago, Chile Tel: (562) 234 2647 Fax: (562) 234 2652 E-mail: [email protected] MEXIKO Trade Commissioner Embassy of Malaysia, Mexico City Paseo de Las Palmas # 425 Torre Optima 3, Office 1101 & 1102 Col. Lomas de Chapultepec Del. Miguel Hidalgo, C.P.11000 Mexico D.F. Tel: +5255 5201 4540 Fax: +5255 5202 7338 E-mail: [email protected] KENIA Trade Commissioner Malaysian Trade Commission Block 91/404, Gigiri Grove, Gigiri P.O. Box 42286 00200, Nairobi Kenya Tel: (25420) 7120915 Fax: (25420) 7120916 E-mail: [email protected] SÜDAFRIKA Trade Commissioner Malaysia Trade Centre Ground Floor, Building 5 Commerce Square Office Park 39, Rivonia Road, Sandhurst Sandton, Johannesburg South Africa Tel: (2711) 268 2380/ 2381 Fax: (2711) 268 2382 E-mail: [email protected] BRASILIEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) 771, Alameda Santos, Suite 72 7th Floor, 01419-001, Sao Paulo Brazil Tel: (5511) 3285 2966 Fax: (5511) 3289 1595 E-mail: [email protected] AFRIKA KAIRO, ÄGYPTEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) 17th Floor, North Tower Nile City Building Cornish El-Nil Street Cairo, Egypt Tel: (202) 2461 9063/ 9064 Fax: (202) 2461 9065 E-mail: [email protected] 187 MATRADE INLANDBÜROS JOHOR Director Matrade Southern Regional Office Suite 6B, Tingkat 6 Menara Ansar, 65 Jln Trus 80000 Johor Bahru, Johor Tel: (607) 222 9400 (607) 222 9500 Faks: Email: [email protected] PENANG Director Matrade Northern Regional Office 1st Floor, FMM Building 2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2 Bandar Seberang Jaya 13700 Seberang Perai Tengah Pulau Pinang, Malaysia (604) 398 2020 Tel: Fax: (604) 398 2288 [email protected] Email: TERENGGANU Director Matrade Eastern Regional Office Tingkat 5, Menara Yayasan Islam Terengganu Jalan Sultan Omar 20300 Kuala Terengganu Terengganu (609) 624 4778 Tel: Faks: (609) 624 0778 [email protected] Email: SARAWAK Director Matrade Sarawak Office Tingkat 10, Menara Grand Lot 42, Section 46, Ban Hock Road 93100 Kuching Sarawak, Malaysia (6082) 246 780/248 780 Tel: Fax: (6082) 256 780 [email protected] Email: SABAH Director Matrade Sabah Office Lot C5.2A,Tingkat 5, Block C Bangunan KWSP Jalan Karamunsing 88100 Kota Kinabalu Sabah, Malaysia (6088) 240 881/242 881 Tel: Fax: (6088) 243 881 [email protected] Email: NÜTZLICHE ADRESSEN 188 Malaysian Investment Development Authority MIDA Sentral, No.5, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected] MIDA INLANDBÜROS KEDAH & PERLIS Director Malaysian Investment Development Authority Level 4, East Wing No. 88, Menara Bina Darulaman Berhad Lebuhraya Darulaman 05100 Alor Setar Kedah, Malaysia (604) 731 3978 Tel: Fax: (604) 731 2439 Email: [email protected] PENANG Director Malaysian Investment Development Authority 4.03 4th Floor, Menara Boustead Penang 39 Jalan Sultan Ahmad Shah 10050 Pulau Pinang, Malaysia (604) 228 0575 Tel: Fax: (604) 228 0327 E-mail: [email protected] PERAK Director Malaysian Investment Development Authority 4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC) Bandar Meru Raya Off Jalan Jelapang P.O. Box 210 30720 Ipoh Perak, Malaysia Tel: (605) 5269 962 / 961 Fax: (605) 5279 960 E-mail: [email protected] MELAKA Director Malaysian Investment Development Authority 3rd Floor, Menara MITC Kompleks MITC Jalan Konvensyen 75450 Ayer Keroh Melaka, Malaysia Tel: (606) 232 2877 Fax: (606) 232 2875 E-mail: [email protected] 189 NEGERI SEMBILAN Director Malaysian Investment Development Authority Suite 13.01 & 13.02 13th Floor Menara MAA 70200 Seremban Negeri Sembilan, Malaysia Tel: (606) 762 7921/7884 (606)-762 7879 Fax: E-mail: [email protected] SELANGOR Director Malaysian Investment Development Authority 22nd Floor, Wisma MBSA Persiaran Perbandaran 40000 Shah Alam Selangor, Malaysia Tel: (603) 5518 4260 (603) 5513 5392 Fax: E-mail: [email protected] JOHOR Director Malaysian Investment Development Authority Lot 5, Tingkat 13, Menara Tabung Haji Jalan Ayer Molek 80000 Johor Bahru Johor, Malaysia TERENGGANU Director Malaysian Investment Development Authority 5th Floor, Menara Yayasan Islam Terengganu Jalan Sultan Omar 20300 Kuala Terengganu Terengganu, Malaysia (609) 622 7200 Tel: Fax: (609) 623 2260 E-mail: [email protected] Tel: Fax: E-mail: (607) 224 2550/ 5500 (607) 224 2360 [email protected] PAHANG Director Malaysian Investment Development Authority Suite 3, 11th Floor Kompleks Teruntum P.O.Box 178, 25720 Kuantan Pahang, Malaysia Tel: (609) 513 7334 Fax: (609) 513 7333 E-mail: [email protected] KELANTAN Director Malaysian Investment Development Authority Aras 5-C, Menara Pejabat Kelantan Trade Centre Jalan Bayam 15200 Kota Bharu Kelantan, Malaysia Tel: (609) 748 3151 Fax: (609) 744 7294 E-mail: [email protected] SABAH Director Malaysian Investment Development Authority Lot D9.4 & D9.5, Tingkat 9 Block D, Bangunan KWSP Jalan Karamunsing 88100 Kota Kinabalu Sabah, Malaysia Tel: (6088) 211 411 Fax: (6088) 211 412 Email: [email protected] SARAWAK Director Malaysian Investment Development Authority Room 404, 4th Floor, Bangunan Bank Negara No.147, Jalan Satok, P.O.Box 716 93714 Kuching Sarawak, Malaysia Tel: (6082) 254 251/237 484 Fax: (6082) 252 375 E-mail: [email protected] MIDA ÜBERSEEBÜROS ASIEN-PAZIFIK SINGAPUR Director / Consul Investment Malaysian Investment Development Authority High Commission of Malaysia No.7, Temasek Boulevard 26-01, Suntec Tower One Singapore 038987 (65) 6835 9326/ 9580/7069 Tel: Fax: (65) 6835 7926 E-mail: [email protected] THAILAND Director/ Consul Investment Malaysian Investment Development Authority 3601, 36th Floor, Q House Lumpini Building South Sathorn Road, Tungmahamek, Sathorn Bangkok 10120, Thailand Tel: (66) 2677 7487 (66) 2677 7488 Fax: [email protected] Email: AUSTRALIEN Director / Consul Investment Consulate of Malaysia Malaysian Investment Development Authority Level 6, MAS Building 16 Spring Street Sydney NSW 2000, Australia (612) 9251 1933 Tel: Fax: (612) 9251 4333 E-mail: [email protected] VOLKSREPUBLIK CHINA SCHANGHAI Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) Unit 807-809, Level 8, Shanghai Kerry Centre, No.1515, Nanjing Road (West) Shanghai 200040 People’s Republic of China Tel: (8621) 6289 4547/ (8621) 5298 6335 Fax: (8621) 6279 4009 E-mail: [email protected] GUANGZHOU Director Malaysian Investment Development Authority Unit 1804B-05 CITIC Plaza Office Tower 233 Tianhe Bei Road, Guangzhou, 510610, People’s Republic of China Tel: (8620) 8752 0739 Fax: (8620) 8752 0753 E-mail: [email protected] JAPAN TOKIO Director Malaysian Investment Development Authority 32F, Shiroyama Trust Tower 4-3-1, Toranomon, Minato-Ku Tokyo 105-6032, Japan Tel: (813) 5777 8808 Fax: (813) 5777 8809 E-mail: [email protected] Website: www.midajapan.or.jp OSAKA Director Malaysian Investment Development Authority Mainichi Intencio 18-F 3-4-5, Umeda, Kita-ku Osaka 530-0001, Japan (816) 6451 6661 Tel: Fax: (816) 6451 6626 E-mail: [email protected] SÜDKOREA Counsellor (Investment) Embassy of Malaysia (Investment Section) 17th Floor, SC First Bank Building 100, Gongpyung-dong Jongro-gu Seoul 110-702 Republic of Korea (822) 733 6130 / 6131 Tel: (822) 733 6132 Fax: E-mail: [email protected] DEUTSCHLAND FRANKFURT Director / Consul Investment Malaysian Investment Development Authority Consulate General of Malaysia (Investment Section) 17th Floor, Frankfurt Kastor, Platz der Einheit 1 60327 Frankfurt am Main, Germany Tel: (4969) 7680 7080 (4969) 7680 708-20 Fax: E-mail: [email protected] MÜNCHEN Director Malaysian Investment Development Authority 6th Floor, Bürkleinhaus Bürkleinstrasse 10 80538 Munich, Germany Tel: (4989) 2030 0430 (4989) 2030 0431/5 Fax: E-mail: [email protected] TAIWAN Director (Investment Section) Malaysian Friendship & Trade Centre Malaysian Investment Development Authority 12F, Suite A, Hung Kuo Building 167, Tun Hua North Road,Taipei 105 Taiwan (8862) 2713 5020 / 2718 6094 Tel: Fax: (8862) 2514 7581 E-mail: [email protected] INDIEN Director / Consul Investment Malaysian Investment Development Authority Consulate General of Malaysia (Investment Section) 81 & 87, 8th Floor, 3rd North Avenue Maker Maxity Bandra Kurla Complex, Bandra (E) Mumbai 400051, India Tel: (9122) 2659 1155 / 1156 Fax: (9122) 2659 1154 E-mail: [email protected] VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Director / Consul Investment Malaysian Investment Development Authority Consulate General of Malaysia (Investment Section) Malaysia Trade Centre Unit 2204-2206, 22nd Floor Tower A, Business Central Tower Dubai Media City (P.O. Box 502876) Dubai, United Arab Emirates Tel: (971 4) 4343 696 / 4343 697 Fax: (971 4) 4343 698 E-mail: [email protected] EUROPA FRANKREICH Director Malaysian Investment Development Authority 42, Avenue Kleber 75116 Paris, France Tel: (331) 4727 3689 / 6696 Fax: (331) 4755 6375 E-mail: [email protected] ITALIEN Consul (Investment) Consulate of Malaysia (Investment Section) 5th Floor, Piazza Missori, 3 20123 Milan (MI), Italy Tel: (3902) 3046 5221 (3902) 3046 5242 Fax: E-mail: [email protected] SCHWEDEN Economic Counsellor Embassy of Malaysia Karlavaegen 37 P.O. Box 26053 S-10041 Stockholm, Sweden Tel: (468) 791 7942 Fax: (468) 791 8761 E-mail: [email protected] UNITED KINGDOM Director Malaysian Investment Development Authority 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom Tel: (4420) 7493 0616 Fax: (4420) 7493 8804 E-mail: [email protected] NORDAMERIKA LOS ANGELES Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 550, South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, California 90071 United States of America Tel: (1213) 955 9183/9877 Fax: (1213) 955 9878 E-mail: [email protected] SAN JOSE Director Malaysian Investment Development Authority 226, Airport Parkway, Suite 480 San Jose, California 95110 United States of America Tel: (1408) 392 0617/8 Fax: (1408) 392 0619 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 190 MIDA ÜBERSEEBÜROS CHICAGO Director Malaysian Investment Development Authority John Hancock Centre, Suite 1515 875, North Michigan Avenue Chicago, Illinois 60611 United States of America Tel: (1312) 787 4532 (1312) 787 4769 Fax: E-mail: [email protected] NEW YORK Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 313 East, 43rd Street New York, New York 10017 United States of America Tel: (1212) 687 2491 (1212) 490 8450 Fax: E-mail: [email protected] 191 BOSTON Director Malaysian Investment Development Authority One International Place, Floor 8 Boston, Massachusetts 02110 United States of America (1617) 338 1128/ 338 1129 Tel: Fax: (1617) 338 6667 E-mail: [email protected] HOUSTON Director Malaysian Investment Development Authority 6th Floor, Suite 630 Lakes on Post Oak 3050 Post Oak Boulevard Houston, TX 77056 United States of America Tel: (1713) 979 5170 (1713) 979 5177 / 78 Fax: [email protected] Email: AFRIKA SÜDAFRIKA Economic Counsellor High Commission of Malaysia Ground Floor, Building 5 Commerce Square Office Park 39 Rivonia Road, Sandhurst, Sandton Johannesburg, RSA P.O. Box 2894, Parklands 2121 Johannesburg, South Africa (2711) 268 2307 / 268 2314 Tel: Fax: (2711) 268 2204 E-mail: [email protected] ANHANG I Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE, FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung. Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my 3. Palm-basierte Lebensmittelprodukte und Inhaltsstoffe a. Spezial-Tierfettersatz b. Palm-basierte Mayonaise und Salatmarinade c. Milchersatz oder Kokosnussmilchersatz d. Rotes Palmöl und dessen Produkte e. Palm-basierte Inhaltsstoffe f. Modifizierte (interesterified) Palmöl und Palmkernölprodukte g. Margarine, Vanaspati, Backfett oder andere verarbeitete Fettprodukte h. Kakaobutterersatzstoffe, Kakaobutteräquivalente, PalmölMittelschnitt oder spezielles Olein 4. Verarbeitete Produkte aus: a. Palmkernkuchen b. Palmölmühlen-Abwasser c. Palmen-Biomasse LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTION I. 1. Blumenzucht II. VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE 1. Schokolade und Schokoladenkonfekt 2. Gemüse, Knollen und Wurzelgewächse & Obst 3. Viehzuchtprodukte 4. Landwirtschaftliche Abfall- und Nebenprodukte 5. Produkte von Fischen, Schalentieren und sonstigen Produkten der Aquakultur 6. Futtermittel für die Aquakultur 7. Pflanzenextrakte für die Pharma-, Parfüm-, Kosmetik- oder Nahrungsmittelindustrie und Ätherische Öle 8. Nahrungsergänzungsmittel 9. Zusatz-und Geschmacksstoffe, Farbstoffe und funktionale Inhaltsstoffe III. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN 1. Reifen für Schürfraupen, landwirtschaftliche und industrielle Maschinen, gewerbliche Fahrzeuge, Motorräder und Flugzeuge. 2. Latexprodukte: a) Sicherheitshandschuhe oder Handschuhe für spezielle Aufgaben 3. Produkte aus Trockengummi a) Gurte b) Schläuche und Rohre c) Gummiprofil d) Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsringe, Verpackungen , Gummiringe und Gummiabdichtungen e) Antivibrations-, Dämpfungsund GeräuschisolationsProdukte IV. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL SOWIE VON DEREN DERIVATEN 1. Oleochemische Produkte oder deren Derivate und Präparate 2. Palm-basierte Nutrazeutika, wesentliche Bestandteile von Palmöl oder Palmkernöl V. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND ERDÖL/ERDGASCHEMIKALIEN 1. Chemische Derivate auf organischer und anorganischer Basis 2. Feinchemikalien VI. HERSTELLUNG VON PHARMAZEUTISCHEN UND VERWANDTEN PRODUKTEN 1. Pharmazeutische Waren oder Biopharmazeutika 2. Nutrazeutika 3. Mikrobielle und probiotische Produkte VII. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF HOLZBASIS 1. Design, Entwicklung und Produktion von Holzmöbeln 2. Technisch bearbeitete Holzprodukte außer Sperrholz VIII. HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON 1. Wellpapier, Kraftauslegepapier, Deckpapier oder Buntpapier und Pappe IX. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF KENAFBASIS 1. Tierfutter, Kenafteilchen oder –fasern, wiederaufbereitete Tafeln/Platten/Füllungen, Bretter oder Spanplatten, Faserplatten und Formbrett-Produkte X. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN 1. 2. 3. 4. 5. 6. Natur- und Kunstfasern Garne aus Natur- und Kunstfasern Gewebte Stoffe Fertige Strickstoffe Elastische Stoffe Fertigstellung von Stoffen durch Bleichen,Färben und Bedrucken 7. Spezialkleidung 8. Technische oder Funktionskleidung und Textilprodukte XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE 1. Hochtonerdehaltige und basische Schamotte 2. Labor, Chemie- und Industriekeramik 3. Synthetische Diamanten 4. Kristall- oder Formglas wie Glasbausteine, Glasfliesen, Glasplatten, Glassteinchen, Pflastersteine und Kacheln aus Glas 5. Absorbierender Mineralton 6. Marmor- und Granitprodukte 7. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche Artikel aus Pflanzenfasern, Holzfaser, Stroh, Holzwolle oder Holzabfällen verdichtet mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln XII. HERSTELLUNG VON EISEN UND STAHL 1. Luppen und Brammen aus Stahl 2. Formstahl und Profile aus Stahl über 200mm 3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder und Streifen: a) Heiß gewalzt b) Kalt gewalzt oder kalt gefertigt 4. Nahtlose Stahlrohre ANHANG I 5. Ferromangan, Silikonmangan oder Ferrosilikon 6. Elektrolytisch galvanisierte und spulenförmige Stahlbleche XIII. ERZEUGUNG NICHTEISENHALTIGER METALLE (NE-METALLE) UND HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS DIESEN MATERIALIEN 1. Rohblöcke, Barren und Platten aus NE-Metallen, außer Zinn 2. Barren, Stangen, Formstücke und Profile aus NE-Metallen (mit Ausnahme von EC-Kupferstangen) 3. Platten, Bleche, Spulen und Bänder aus NE-Metallen 4. Rohre aus NE-Metallen 5. Aluminium-Verbundstoff-Paneele XIV. HERSTELLUNG VON MASCHINEN UND MASCHINENTEILEN 1. Spezialverarbeitungsmaschinen oder Zubehör für bestimmte Industriebranchen 2. Maschinen oder Anlagen zur Stromerzeugung 3. Allgemeine Industriemaschinen oder Anlagen 4. Module für Maschinen oder Anlagen und industrielle Teile oder Komponenten 5. Metallbearbeitungsmaschinen oder Anlagen 6. Modernisierung oder Instandsetzung von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Schwermaschinen XV. ZULIEFERPRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN 1. Metallabguss 2. Metallschmiedeteile 3. Oberflächenbehandlung und Fertigstellung von Metallen 4. Bearbeitung, Heft- und Fertigungsmittel 5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge 6. Wärmebehandlung XVI. HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE SOWIE VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN 1. Halbleiter: a) Waferherstellung b) Halbleitermontage c) Halbleiterkomponenten und Teile: i) Hochentwickelte Substrate ii) Lötmaterial iii) Verbindungspolster d) Halbleiter-Werkzeuge i) Waferträger ii) Integrierte Schaltkreisträger iii) Photomasken und Blankmasken e) Halbleiter-bezogene Dienstleistungen i) Diesor Wafer Niveau Vorbereitung ii) Testen Integrierter Schaltkreise iii) Wafer sondieren oder sortieren iv) Wafer Bumping 2. Hochentwickelte Displayprodukte und Teile a) Hochentwickelte Displayprodukte b) Hochentwickelte Displaymodule c) Gegenlichtsysteme 3. Informations- und Kommunikationstechnologie Produkte (ICT), Systeme oder Geräte a) Digitale Kovergenzprodukte oder Geräte b) Datenspeichersysteme oder Geräte 4. Digitalgeräte zur Unterhaltung oder Infotainment a) Digitalfernsehen b) Digitale Heimtheatersysteme oder Produkte davon c) Digitale Audio- oder Videooder Bildaufzeichnungsgeräte oder Abspielgeräte 5. Optoelektronische Anlagen, Systeme, Geräte oder Komponenten a) Photonische Geräte oder Komponenten b) Optoelektronische Anlagen oder Systeme, Geräte oder Komponenten c) Lichtleiter oder Lichtleitfaserprodukte 6. Elektronische Verfolgungs oder Sicherheitssysteme oder Geräte a) Stimmkennung, Musterkennung oder Sichtkennung oder Syntheseanlagen oder Systeme oder Geräte b) Elektronische Navigations und Verfolgungsanlagen, Systeme oder Geräte c) Radiofrequenz Identifikations (RFID) Systeme oder Geräte 7. Elektronische Komponenten a) Mehrlagig oder flexible bedruckte Schaltkreisplatten b) Hochentwickelte Verbindungsteile 8. Alternative Energieanlagen, Produkte,Systeme, Geräte oder Komponenten a) Solarzellen oder Paneele oder Module oder Systeme b) Wiederaufladbare Batterien oder Speichersysteme c) Brennstoffelemente 9. Energiesparende Beleuchtung 10. Elektrische Produkte: a) Ununterbrechbare Stromversorgungsprodukte b) DC-DC Transformatoren und DC-AC-Wandler XVII. HERSTELLUNG VON GERÄTEN FÜR INDUSTRIE, MEDIZIN UND WISSENSCHAFT, SOWIE BAUTEILE HIERFÜR 1. Medizinische, chirurgische, dentale, tierärztliche Instrumente und Anlagen oder Komponenten bzw. Zubehör 2. Testgeräte, Meßgeräte und Laborausstattung oder Apparate XVIII.HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN 1. 2. 3. 4. Spezielle Plastikfilme oder Planen Geosystem-Produkte Bearbeitete Plastikprodukte Produkte die unter Reinraumbedingungen geformt werden 5. Biopolymere oder Produkte hiervon ANHANG I XIX. SCHUTZAUSRÜSTUNG UND GERÄTE 1. Beschichtete oder gestrickte Schutzhandschuhe 2. Hochgradig kugelsicheres Glas 3. Fallschutzausstattung XX. DIENSTLEISTUNGEN IN NEBENINDUSTRIEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1. Integrierter Logistik-Service 2. Kühlketten-Anlagen und Service für Produkte der Nahrungsmittelindustrie 3. Sterilisierungsdienste mit Gas oder Bestrahlung 4. Umwelt-Management a) Recycling von Abfall wie: i) giftigen und ungiftigen Abfällen ii) chemischen Abfällen iii) Gummiteilen 5. Industriedesign-Dienste XXI. TOURISMUSINDUSTRIE UND HOTELGEWERBE 1. Errichtung von Mittelklasse-und Budgethotels (bis zu 3 Sterne) 2. Errichtung von Luxushotels der 4und 5 Sterne-Klasse 3. Ausbau/Modernisierung bestehender Hotels 4. Errichtung von Touristik-Projekten 5. Ausbau/Modernisierung von Touristik-Projekten 6. Errichtung von Freizeitlagern 7. Errichtung von Kongresszentren XXI. VERSCHIEDENES 1. 2. 3. 4. Sportartikel und Sportgeräte Schmuck aus Edelmetallen Modeschmuck Biologisch abbaubare Verpackungen und Haushaltsprodukte ANHANG II Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech Unternehmen LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE FÜR HIGHTECH-UNTERNEHMEN, DIE FÜR PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ 1986 QUALIFIZIEREN Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung. Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my I. DESIGN, ENTWICKLUNG UND HERSTELLUNG VON HOCHENTWICKELTER ELEKTRONIK UND COMPUTERN 1. Design, Entwicklung und Herstellung von : a) Hochdichten Modulen b) Hochentwickelten Displays c) Hochentwickelten Halbleitergeräten d) Hochentwickelten Verbindungsteilen e) Datanspeichergeräten oder Systemen f) Hochentwickelten Basisplatten g) Informations und Telekommunikationsprodukten, Systemen oder Geräten h) Digitalen Unterhaltungs- oder Infotainmentprodukten i) Optoelektronischen Anlagen, Systemen oder Geräten j) Elektronischen Maschinen, Anlagen, Systemen oder Geräten k) Hochentwickelten elektronischen Komponenten II. PROFESSIONELLE, MEDIZINISCHE, WISSENSCHAFTLICHE UND MESSGERÄTE ODER TEILE 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Medizinischen Ausrüstungen, Teilen oder Komponenten b) Medizinischen Implantaten und Vorrichtungen, Teilen oder Komponenten c) Testausrüstung, Messgeräten und Laborausstattung oder Geräten III. BIOTECHNOLOGIE 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Pharmazeutischen Produkten b) Feinchemikalien c) Biodignostischen Produkten IV. HOCHENTWICKELTE MATERIALIEN 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Polymeren oder Biopolymeren b) Feinkeramik oder fortschrittlichen Keramiken c) Hochfesten Komposita 2. Nanopartikeln und ihren Formulationen V. ALTERNATIVE ENERGIETECHNIK 1. Entwicklung, Design und Herstellung von Produkten, Anlagen, Systemen, Geräten oder Komponenten zur Verwendung im Sektor Alternative Energien VI. EISEN UND STAHL 1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mm Durchmesser und darunter ANHANG II ANHANG III Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE FÜR KLEINBETRIEBE, DIE FÜR PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN IN FRAGE KOMMEN , NACH DEM GESETZ ZUR INVESTITIONSFÖRDERUNG VON 1986 Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung. Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my I. 2. Holzformteile 3. Bauschreinerei u. -tischlerei 4. Produkte aus Holzabfällen (z.B. Aktivkohle, Holzbriketts, Holzwolle) 5. Haushalt-und Büroartikel aus Holz LANDWIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN 1. Aquakultur 2. Bienenzucht II. VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Kaffee Tee Früchte Gemüse Kräuter und Gewürze Kakao und Kakaoprodukte Kokosnusserzeugnisse außer Copra und Roh-Kokosöl Stärke und Proteine Getreideerzeugnisse Zucker- und Süßwaren Pflanzenextrakte Honigprodukte Tierfutterbestandteile Landwirtschaftlicher Abfall und Nebenprodukte III. FORSTWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE 1. Rattanprodukte (ausgenommen Stangen, Rinde und Splinter) 2. Bambusprodukte 3. Sonstige forstwirtschaftliche Produkte IV. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN 1. Gummiformteile 2. Extrudierte Gummiprodukte 3. Allgemeine Gummiprodukte V. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL, SOWIE VON DEREN DERIVATEN 1. Verarbeitete Produkte aus Palmöl 2. Produkte aus Palmöl/PalmkernölAbfällen und -Nebenprodukten VI. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTEN 1. Pigment-Herstellung und Dispersions- oder Spezial-Anstriche 2. Trockenmittel 3. Bio-Harz (Biopolymer) 4. Inkjet-Tinten VII. VERARBEITUNG VON HOLZ UND HERSTELLUNG VON HOLZERZEUGNISSEN 1. Ziersperrholz, vorbehandeltes Sperrholz und bedrucktes Sperrholz VIII. HERSTELLUNG VON PAPIER UND PAPPEPRODUKTEN 1. Geformte Papierprodukte IX. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN 1. Batik, Songket oder Pua 2. Accessoires für die Textilindustrie X. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE 1. Dekorationsartikel, Kunsthandwerk und Gegenstände aus Keramik oder Glas 2. Schleifmittel zum Schleifen, Polieren und Schärfen XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS EISEN UND STAHL, NICHTEISENMETALLEN UND IHREN PRODUKTEN 1. Drähte und Drahtprodukte aus Eisen und Stahl 2. Verarbeitete Produkte aus Stahl XV. MONTAGE UND HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE 1. Elektrogeräte für Haushaltsgebrauch, ihre Teile und Komponenten 2. Elektronikgeräte für Haushaltsgebrauch, ihre Teile und Komponenten 3. Elektrogeräte für Industriegebrauch, ihre Teile und Komponenten 4. Elektronikgeräte für Industriegebrauch, ihre Teile und Komponenten XVI. HERSTELLUNG VON MÖBELN, TEILEN UND KOMPONENTEN 1. Möbel, Teile und Komponenten XVII.HERSTELLUNG VON SPIELEN UND SPIELEACCESSOIRES 1. Spiele und Accessoires XVIII.HERSTELLUNG VON SOUVENIRS 1. Souvenirs, Geschenkartikel und dekorative Waren XIX. HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN 1. Dekopaneele und Verzierungen 2. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse XII. ZULIEFERPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN 1. Formen, Schnitt-und Stanzwerkzeuge 2. Industrielle Dichtungen und Dichtungsmaterialien XIII. HERSTELLUNG VON MOTORFAHRZEUGEN, BAUTEILEN UND ZUBEHÖR 1. Alle Automobilbau- und zubehörteile XIV. HERSTELLUNG VON TEILEN UND KOMPONENTEN FÜR MASCHINEN UND ANLAGEN 1. Teile und Komponenten für Maschinen und Anlagen ANHANG III ANHANG IV Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - ausgewählte Industriezweige LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE AUSGEWÄHLTER INDUSTRIEN, FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung. Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my I. MASCHINEN UND ANLAGEN 1. Werkzeugmaschinen 2. Materialtransportanlagen 3. Roboter und Automatisierungsanlagen für Fabriken 4. Module und Komponenten für Werkzeugmaschinen, Materialtransportanlagen und Roboter und Automatisierungsanlagen für Fabriken II. SPEZIALMASCHINEN UND ANLAGEN 1. Maschinen für spezielle Prozesse oder Anlagen für spezifische Industrien 2. Verpackungsmaschinen 3. Module und Komponenten für Maschinen für spezielle Prozesse oder Anlagen für spezifische Industrien und Verpackungsmaschinen III. BIOMASSE AUS ÖLPALMEN 1. Nutzung von Biomasse aus Ölpalmen zur Herstellung von hochwertigen Produkten IV. ERNEUERBARE ENERGIEN 1. Erzeugung von erneuerbaren Energien V. ENERGIESPAREN 1. Energiesparen ANHANG IV ANHANG V Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE ÜR REINVESTITIONEN NACH DEM INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung. Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my I. BASIERT AUF ROHSTOFFEN III. FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 1. Kautschuk 2. Palmöl 3. Holz II. LEBENSMITTELVERARBEITUNG 1. Aktivitäten der Forschung und Entwicklung IV. HOTELGEWERBE UND TOURISMUSINDUSTRIE 1. Aktivitäten in Hotelgewerbe und Tourismusindustrie 1. Aktivitäten der Lebensmittelverarbeitung V. VI. KÜHLKETTENEINRICHTUNGEN UND DIENSTE 1. Bereitstellung von Kühlketteneinrichtungen und Diensten für leicht verderbliche landwirtschaftliche Produkte (Obst, Gemüse, Blumen, Farne, Fleisch und aquatische Produkte) BIOMASSE AUS ÖLPALMEN 1. Nutzung von Biomasse aus Ölpalmen zur Herstellung von hochwertigen Produkten ANHANG V