investitions-fördermassnahmen

Transcrição

investitions-fördermassnahmen
GRUNDDATEN ZU MALAYSIA
FLÄCHE
330.000 Quadratkilometer
(127.000 Quadratmeilen)
Vancouver
POLITISCHE STRUKTUR
Föderation mit 13 Bundesstaaten
Chicago
REGIERUNGSSYSTEM
Parlamentarische Demokratie mit
konstitutioneller Monarchie
Boston
New York
San Jose
Los Angeles
Houston
BUNDESHAUPTSTADT
Kuala Lumpur
VERWALTUNGSZENTRUM
Putrajaya
BEVÖLKERUNG
28,6 Millionen
WICHTIGSTE ETHNISCHE
GRUPPEN
Malaien, Chinesen, Inder,
Kadazan, Iban
WICHTIGSTE SPRACHEN
Malaiisch (offizielle
Landessprache), Englisch,
Mandarin, Tamil
Buenos Aires
WICHTIGSTE RELIGIONEN
Islam, Buddhismus, Christentum,
Hinduismus
ZEITZONE
GMT +8 Stunden
US Eastern Standard Time +13
Stunden
KLIMA
Das ganze Jahr über tropischwarm und sonnig;
Tagestemperaturen zwischen 33˚C
am Nachmittag und 22˚C in der
Nacht
WECHSELKURS
Der Ringgit-Wechselkurs basiert
auf einem geregelten
Wechselkurssystem, das auf
einem Währungskorb von
Fremdwährungen basiert.
URHEBERRECHT
Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Keine Teile der
Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form
oder in jeglicher sonstigen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet
werden, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Malaysian Investment
Development Authority (MIDA).
April 2012
Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs
website www.mida.gov.my
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Obwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen eingehend
auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für aus
der Verwendung dieser Daten entstandene Schäden oder Verluste seitens
Privatpersonen oder Firmen.
© MIDA - Alle Rechte vorbehalten.
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Karachi
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Dubai
Yangon
Bangkok
Hong Kong
Vientiane
Phnom
Manila
Penh
H.C. Minh City
MALAYSIA
Singapore
Kuala
Lumpur
B.S. Begawan
Jakarta
Johannesburg
Sydney
Cape Town
Auckland
Perlis
Kedah
Penang
Kelantan
Terengganu
Perak
M
A L A Y S I A
Sabah
Pahang
Selangor
Kuala Lumpur
Negeri
Sembilan
Melaka
Sarawak
Johor
DIE LAGE
Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit ihren 11 Staaten liegt an der südlichsten
Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nordwestküste Borneos.
MIDAs Zweigstellen
Das Ministerium für internationalen Handel und
Industrie (Ministry of International Trade & Industry,
MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben
nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI
unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der "Malaysian
Investment Development Authority (MIDA)", für die
Förderungen und Koordinierung der industriellen
Entwicklung des Landes zu sorgen.
MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die
in Malaysias verarbeitende Industrie und im
Dienstleistungssektor investieren wollen. MIDAs
Hauptsitz liegt in Malaysias Hauptstadt Kuala Lumpur
und wird von einem globalen Netzwerk mit 24
Niederlassungen in Nordamerika, Europa, Asien-Pazifik
und Afrika unterstützt. In Malaysia verfügt MIDA über
12 Zweigstellen. Diese Niederlassungen unterstützen
Investoren beim Aufbau von Produktionsstätten in der
ASEAN - Region und helfen bei der Implementierung
sowie dem Betrieb ihrer Projekte.
Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in
Malaysia erfahren möchten oder Unterstützung bei
der Entscheidungsfindung brauchen, sind sie herzlich
eingeladen, sich an MIDA in Kuala Lumpur zu wenden
(siehe letzte Seite: Kontaktadressen für MIDAs
Zentralbüro in Kuala Lumpur, Bundesstaaten und
Auslandsbüros).
DIE ERSTEN SCHRITTE.........................................................................
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN...............................................
STEUERN..............................................................................................
IMMIGRATIONSVERFAHREN..............................................................
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE...............................................
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION.......
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS...................................................
UMWELTMANAGEMENT.................................................................
INFRASTRUKTUR.............................................................................
NÜTZLICHE ADRESSEN........................................................................
INHALT
Kapitel 1
DIE ERSTEN SCHRITTE
1.
2.
3.
GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
1.1 Das Investitionsgesetz
(Industrial Co- ordination Act 1975)
1.2 Richtlinien für die Genehmigung von
Industrieprojekten
GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
2.1 Unternehmensformen
2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft
(Incorporation)
2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen
2.4 E-Service
EIGENKAPITALRICHTLINIEN
3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der
Verarbeitenden Industrie
3.2 Schutz ausländischer Investitionen
Kapitel 3
STEUERN
3
3
4
5
5
6
8
10
10
10
11
Kapitel 2
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR
19
DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
29
LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT- UND 39
RAUMFAHRTTECHNOLOGIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
41
BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
42
TOURISMUSSEKTOR
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
48
UMWELTMANAGEMENT
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG
53
UND ENTWICKLUNG
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
56
MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE
57
WEITERBILDUNG
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE
61
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
62
SEETRANSPORT - INDUSTRIE UND DEN
TRANSPORTSEKTOR
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
63
MSC MALAYSIA
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
64
INFORMATIONS - UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT64
SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL
65
HEADQUATERS (OHQS)
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE 70
BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL
PROCUREMENT CENTRES/IPCS) UND REGIONALE
VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL
DISTRIBUTION CENTRES/RDCS)
REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS
73
ANREIZE FÜR
75
FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC)
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON 77
INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN 78
UND INTERNATIONALE SCHULEN
ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
79
1.
2.
3.
4.
STEUERN IN MALAYSIA
STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN
KÖRPERSCHAFTSSTEUER
LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER
4.1 Deviseninländer
4.2 Devisenausländer
5. QUELLENSTEUER
6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER
7. UMSATZSTEUER
8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER
9. IMPORTSTEUER
10. VERBRAUCHSSTEUER
11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND
ZOLLGESETZGEBUNG
12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
93
93
94
94
95
98
98
99
99
100
101
101
102
102
Kapitel 4
IMMIGRATIONSVERFAHREN
1.
2.
3.
4.
EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA
1.1 Reisepass oder Reisedokument
1.2 Visabestimmungen
1.3 Pass-Bestimmungen
ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL
2.1 Arten von Expatriate-Stellen
2.2 Richtlinien für die Anstellung von
Expatriate Personal
ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS
ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER
107
107
107
109
111
112
112
114
114
Kapitel 5
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
MALAYSIAS ARBEITSMARKT
AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe
2.2 Human Resource Development Fund
2.3 Führungspersonal
LOHNKOSTEN
ARBEITSVERMITTLUNG
ARBEITSGESETZGEBUNG
5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955
5.2 Die Arbeitsverordnungen von Sabah und
Sarawak
5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991
5.4 Das Sozialversicherungsgesetz
5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz
(Workmen's Compensation Act 1952)
5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz
(Occupational Safety and Health Act 1994)
ARBEITSBEZIEHUNGEN
6.1 Gewerkschaften
6.2 Gesetz zur Regelung der
Arbeitsbeziehungen (Industrial
Relations Act 1967)
6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht
gewerkschaftlich organisierten
Unternehmen
119
119
120
120
122
122
122
123
123
123
124
125
126
126
129
129
129
130
Kapitel 6
BANKEN, FINANZIERUNG UND
DEVISENADMINISTRATION
1.
2.
3.
4.
5.
DAS
1.1
1.2
1.3
FINANZSYSTEM IN MALAYSIA
Die Zentralbank
Finanzinstitute
Malaysia als Internationales Islamisches
Finanzzentrum
REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR
EXPORTKREDITE
2.1 Arten der Finanzierung
2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung
2.3 Rückzahlung
DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT
3.1 Securities Commission Malaysia
3.2 Bursa Malaysia
LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN
4.1 Labuan Financial Services Authority
(Labuan FSA)
4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der
Labuan IBFC
4.3 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC
RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE
5.1 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC
5.2 Regelungen für Ansässige (residents)
Kapitel 9
INFRASTRUKTUR
1.
133
133
134
136
137
137
137
137
138
138
139
140
140
141
141
143
143
145
Kapitel 7
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
1.
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
1.1 Patente
1.2 Warenzeichen
1.3 Industrielle Gebrauchsmuster
1.4 Urheberrechte
1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise
1.6 Geografische Ursprungshinweise
149
149
150
150
151
151
152
INDUSTRIELAND
1.1 Industriegebiete und Industrieparks
1.2 Freihandelszonen
1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne
Unternehmen
2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG
3. WASSERVERSORGUNG
4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN
5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN
6. HÄFEN
7. FRACHTGUTVERKEHR
7.1 Kontainerbeförderung
7.2 Frachtbeförderung
8. STRASSEN
9. EISENBAHNEN
10. MSC MALAYSIA
169
169
169
170
170
171
171
172
173
174
174
174
174
175
175
NÜTZLICHE ADRESSEN
MINISTERIEN
RELEVANTE ORGANISATIONEN
AUSLANDBÜROS DES MITI
MATRADE AUSLANDSBÜROS
MATRADE INLANDBÜROS
MIDA INLANDBÜROS
MIDA ÜBERSEEBÜROS
180
182
184
185
188
189
190
RÜCKSEITE
ANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte
- Allgemein
ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte
- High-Tech-Unternehmen
Kapitel 8
UMWELT-MANAGEMENT
ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte
1.
2.
ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte
3.
UMWELTPOLITIK
155
ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 156
2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für 156
genehmigungspflichtige Aktivitäten
2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 161
2.3 Prüfung der Standorteignung
161
2.4 Schriftliche Genehmigung oder
161
Bekanntmachung für Bauprojekte
2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von 162
Müllverbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen
2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von
162
genehmigungspflichtigen Geländen und
Gebäuden und genehmigungspflichtigen
Beförderungsmitteln
2.7 Abgas-und Abwasservorschriften
163
2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 163
2.9 Sondermüll-Management
163
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
165
UMWELTSCHUTZ
- Kleinbetriebe
- ausgewählte Industriezweige
ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte
- Reinvestierung
1
Kapitel 1
DIE ERSTEN SCHRITTE
1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
1.1
Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act
1975)
1.2
Richtlinien für die Genehmigung von
Industrieprojekten
2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
2.1
Unternehmensformen
2.1.1 Unternehmensstruktur
2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares)
2.2
Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft
(Incorporation)
2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht
gegründeten Gesellschaft (locally incorporated
company)
2.3
Registrierung ausländischer Unternehmen
2.3.1 Registrierungsverfahren
2.4
E-Service
3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN
3.1
Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden
Industrie
3.2
Schutz ausländischer Investitionen
Kapitel 1
DIE ERSTEN SCHRITTE
1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co- ordination Act 1975)
Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer
systematischen Entwicklung und eines geregelten Wachstums der verarbeitenden
Industrie.
Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders' Funds
von mehr als RM 2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für
jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen
Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für internationalen Handel und
Industrie (MITI) genehmigt wird.
Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian
Investment Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA,
eine Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung
und Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig.
Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA:
•
"Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie": Herstellen, Verändern,
Vermischen, Verzieren, Veredeln oder die anderweitige Behandlung bzw
Änderung eines Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf,
Transport, Auslieferung oder Entsorgung; dies schließt die Montage von
Teilen und Schiffsreparaturen ein, nicht jedoch Aktivitäten, die
normalerweise zum Einzel- oder Großhandel zählen.
•
Shareholders' Funds ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitals eines
Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des Gewinnund Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt;
3
-
"Eigenkapital": Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer
Gesellschaft (Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien
aus der Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des
Anlagevermögens geschaffen wurden).
-
Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen, die
durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden und
Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens,
Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des
Anlagevermögens.
-
Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die darin
gutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktien
bei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertung
des Anlagevermögens.
•
"Vollzeitarbeitskräfte": Sämtliche Beschäftigten eines Unternehmens, die im
Gegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag
für mindesten 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr.
Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal
und alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden und unter
dessen Kontrolle arbeiten.
Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen,
sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes
(Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt
oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(Employees Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen, fallen
ebenfalls unter diese Definition.
1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten
Die Richtlinien der malaysischen Regierung für die Genehmigung von
Industrieprojekten sind an die Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per
Employee C/E Ratio) geknüpft. Projekte mit einem C/E Ratio von weniger als
RM55.000, werden als zu arbeitsintensiv betrachtet und qualifizieren somit nicht
für eine Produktionslizenz oder für Steuererleichterungen. Ausnahmen von den
oben genannten Regelungen gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden
Kriterien erfüllen:
•
Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher
•
Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen an
der Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index,
MTS) ist 15 % oder höher
•
Es handelt sich um eine "geförderte Aktivität" oder ein Produkt wie in der
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für HochtechnologieUnternehmen.
•
Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eine
Produktionslizenz ansuchen
Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung
Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der
Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die
Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die
Zustimmung von MIDA einholen.
DIE ERSTEN SCHRITTE
4
2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
2.1 Unternehmensformen
In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen
ausgeübt werden:
i.
als Einzelperson oder
ii.
als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20)
Gesellschaftern oder
iii.
als lokale (Kapital) Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach
den Vorschriften des Companies Act (CA) von 1965 registriert ist.
Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies
Commission of Malaysia (SSM) nach den Vorschriften der Gewerbeordnung
(Registration of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft
sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen
haftbar, sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können
formelle Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten
jedes Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
2.1.1
Unternehmensstruktur
Das CA 1965 ist die Rechtsgrundlage für alle Gesellschaften in Malaysia. Gemäß
diesem Gesetz muss sich jede Gesellschaft bei der SSM registrieren lassen, bevor
sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
Folgende drei (3) Arten von Kapitalgesellschaften sind zulässig unter dem CA
1965:
i.
Eine "Company limited by shares" ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip
beruht, dass die Haftung der Mitglieder durch die Gründungsurkunde
("memorandum of association") auf die Höhe des Kapitals beschränkt ist,
basierend auf den aufgenommenen bezahlten oder unbezahlten Aktien.
ii.
In einer "Company limited by guarantee" ist die Haftung der Mitglieder im
Fall einer Liquidation der Gesellschaft beschränkt durch die
Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum and Articles of Association)
auf die Höhe des Vermögens, das die Mitglieder zum Betriebsvermögen der
Gesellschaft beigesteuert haben.
iii.
Eine "Unlimited company" ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht,
dass die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist.
2.1.2
Struktur (Company Limited by Shares)
Die häufigste Form der Gesellschaft in Malaysia ist die "Company limited by
shares". Solche beschränkten Gesellschaften können entweder eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ("Private Limited Company") sein, die durch die
Bezeichnung "Sendirian Berhad" oder "Sdn. Bhd." als Teil des Firmennamens
gekennzeichnet ist, oder als eine Aktiengesellschaft ("Public Limited Company"),
die durch die Bezeichnung "Berhad" oder "Bhd." als Teil des Firmennamens
gekennzeichnet ist.
5
Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten
Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der
Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten
sind:
i.
Das Recht auf Anteiltransfer ist begrenzt.
ii.
Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft darf 50 nicht übersteigen,
ausgenommen Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft
und einige ehemalige Angestellte der Gesellschaft oder ihrer
Tochtergesellschaft.
iii.
Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Aktien und Obligationen
zu erwerben.
iv.
Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Geld in der Gesellschaft
zu deponieren, sei es für eine bestimmte Zeit oder auf Abruf, weder mit
Zinsen noch zinslos.
Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen
Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private
Kapitalgesellschaft gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine
öffentliche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen
kann der Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
i.
ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities
Commission) registriert.
ii.
eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden
Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt
worden.
Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Bursa Malaysia
entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE
stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien
oder aufgrund von Akquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities
Commission.
2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation)
Um eine Gesellschaft zu gründen, muss ein Antrag mit Hilfe des Antragsformulars
13A an die SSM gestellt werden und zusammen mit der Zahlung von RM30 (für
jeden Namen einzeln) eingereicht werden, um zu prüfen, ob der vorgeschlagene
Name für die geplante Gesellschaft verfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag
stattgegeben und der vorgeschlagene Firmenname für drei Monate reserviert.
Die folgenden Registrierungsdokumente müssen dem SSM innerhalb von drei
Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens eingereicht werden:
i.
Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum of Association)
ii.
Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6);
iii.
Eidesstattliche Erklärungen vor Ernennung als Direktor der Gesellschaft oder
des Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens
(Formular 48A).
DIE ERSTEN SCHRITTE
6
iv.
zusätzliche Dokumente, die folgende Dokumente sein könnten:
•
Das Originalformular 13A.
•
Eine Kopie des Briefes der SSM, in dem der Name des Unternehmens
genehmigt wurde.
•
Eine Kopie der Identitätskarten von jedem Direktor und
Gesellschaftssekretär oder eine Kopie des Reisepasses, wenn ein
ausländischer Direktor ernannt wird.
In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind der
Firmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung des
genehmigten Kapitals (falls vorhanden) aufgeführt.
Die Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) regeln die Grundlagen der
Geschäftsführung und andere Fragen der Geschäftsausübung.
Mit der Ausstellung der Gründungs- und Registrierungsurkunde (Certificate of
Incorporation) ist das Unternehmen ein registriertes Unternehmen, das alle
Funktionen eines registrierten Unternehmens ausüben darf und klagen und verklagt
werden kann. Es hat eine beständige Rechtsfolge unter einem Firmensiegel mit der
Befugnis, Land zu besitzen. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der
Gesellschaft nach Maßgabe des CA 1965 zum Vermögen des Unternehmens
beitragen.
Im Augenblick kann die Eintragung einer nach malaysischem Recht gegründeten
Gesellschaft in einem Tag erfolgen, da seit dem 1.April 2010 ein Direktschalter
eingeführt worden ist.
Gründung einer Gesellschaft - Klienten Charta seit dem 1 April 2010
SSM verspricht, einen kompletten Antrag schnell und effizient zu bearbeiten,
genehmigen und einzutragen, innerhalb der folgenden Bearbeitungsfristen:
Aktivität
Bearbeitungszeit
GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT
Gründung einer Gesellschaft
1 Tag
Änderung des Status
1 Tag
Änderung des Namens
1 Tag
Geschäftsbeginn für öffentliche Firmen
1 Tag
Eintragung der Gebühr
2 Tage
Genemigung eines Treuhandvertrags
5 Tage
Eintragung des Emissionsprospektes
3 Tage
Nicht beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente
30 Minuten
Beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente
1 Stunde
*
Antrag auf Genehmigung des Firmennamens kann auch vorgenommen
werden, ohne dass eine Gesellschaft gegründet wird.
** Bearbeitungszeit beginnt, wenn die Gebühr bezahlt ist, bis die Urkunde
ausgestellt ist.
7
2.2.1
Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten
Gesellschaft (locally incorporated company)
Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben,
in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden
müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in
lesbarer lateinischer Schrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben
sein.
Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer
Muttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (public
company) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung des
Unternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kann
unterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen.
Der/die "Gesellschaftssekretär/in" (company secretary), eine vom Unternehmen zu
bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und
Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Hauptoder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer
zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein.
Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia
bestellen.
Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des
Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem
Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften oder
deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre alt sein. Es ist
nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich Aktionär ist.
2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen
Ein ausländisches Unternehmen kann in Malaysia ein Geschäft betreiben durch
entweder:
i.
Registrierung eines inländischen Unternehmens; oder
ii.
Registrierung einer Zweigstelle in Malaysia
Ein ausländisches Unternehmen ist unter dem CA 1965 folgendermaßen definiert:
i.
Eine Gesellschaft, ein Unternehmen, eine Genossenschaft, eine Vereinigung
oder andere Körperschaft, die außerhalb Malaysias registriert ist; oder
ii.
Eine nichtregistrierte Genossenschaft, Vereinigung oder andere Körperschaft,
die unter dem Gesetz ihres Ursprunglandes klagen darf oder verklagt werden
kann, oder Inhaber eines Besitzes im Namen des Sekretärs oder eines
anderen Angestellten der Körperschaft oder der Vereinigung ist, die für
diesen Zwecke ordnungsgemäß ernannt wurde und die ihr Hauptbüro oder
ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Malaysia hat.
2.3.1
i.
Registrierungsverfahren
Ein/e Antragsteller/in muss zuerst eine Namenssuche durchführen, um
herauszufinden, ob der vorgeschlagene Name der Gesellschaft noch zur
Verfügung steht. Der Name der Gesellschaft, die registriert wird, sollte mit
dem Namen der Gesellschaft des Ursprunglandes identisch sein.
DIE ERSTEN SCHRITTE
8
Anträge müssen mit Hilfe des Formulars 13A an die SSM eingereicht werden,
zusammen mit einer Zahlung von RM30 für jeden Namen für den angesucht
wird. Wenn der vorgeschlagene Name von der SSM genehmigt wird, ist er
drei Monate lang vom Datum der Genehmigung an gültig.
ii.
Mit der Genehmigung müssen die Antragsteller/Innen die folgenden
Registrierungsdokumente an die SSM innerhalb von drei Monaten vom Tag
der Genehmigung einreichen:
a.
eine beglaubigte Kopie der Registrierungsurkunde, die aus dem
Ursprungsland stammt.
b.
eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder
die Gründungsurkunde und Satzung oder ein Ersatzdokument, die der
Satzung entspricht.
c.
Formular 79 (Steuererklärung der ausländischen Firma, die näheren
Angaben zur Person der Direktoren und Änderungen der Angaben).
Falls in der Liste Direktoren aufscheinen, die in Malaysia ihren Wohnsitz
haben, und die Mitglieder des inländischen Board of Directors der
ausländischen Gesellschaft sind, muss eine Erklärung bei der SSM
eingereicht werden, die ihre Amtsgewalten, die sie in der ausländischen
Firma oder im Auftrag der Firma innehaben, aufzeigen.
d.
Die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in
Malaysia gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung des
ausländischen Unternehmens enthält, offizielle und gerichtliche
Schriftstücke im Namen des ausländischen Unternehmens
entgegenzunehmen.
e.
Formular 80 (eine eidesstattliche Erklärung durch den Vertreter des
ausländischen Unternehmens; und zusätzliche Dokumente, wie das
Originalformular 13A, sowie eine Kopie des Briefes von der SSM, in
dem der Name des ausländischen Unternehmens genehmigt wird.
Anmerkung: Im Falle, dass eines oder mehrere vorgeschriebene Dokumente
in einer anderen Sprache als Malaiisch oder Englisch verfasst sind, ist es
notwendig eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente auf Malaiisch
oder Englisch vorzuweisen.
iii.
Registrierungsgebühren, wie folgt, müssen an die SSM bezahlt werden:
Autorisiertes Grundkapital (RM)
9
Gebühr (RM)
Bis 100.000
1.000
100.001 - 500.000
3.000
500.001 - 1.000.000
5.000
1.000.001 - 5.000.000
8.000
5.000.001 - 10.000.000
10.000
10.000.001 - 25.000.000
20.000
25.000.001 - 50.000.000
40.000
50.000.001 - 100.000.000
50.000
Mehr als 100.000.001
70.000
Bei der Ermittlung der Höhe der Registrierungsgebühr muss das nominelle
Aktienkapital des ausländischen Unternehmens zuerst in die malaysische
Währung (malaysische Ringgit) zum vorherrschenden Wechselkurs
umgerechnet werden.
Im Falle, dass das ausländische Unternehmen kein Aktienkapital
subskribiert, muss eine Pauschalgebühr von RM1.000 an die SSM bezahlt
werden.
iv.
Ein Zertifikat der Registrierung wird von der SSM ausgestellt, sobald alle
Vorschriften des Registrierungsverfahren erfüllt sind und die voll
ausgefüllten Registrierungsformulare zeitgerecht eingereicht wurden.
v.
Mit der Genehmigung ist das Unternehmen oder ihr Vertreter verpflichtet,
die Bedingungen des Companies Act 1965 einzuhalten. Jedwedige
Änderung in den Angaben des Unternehmens oder im Namen des
Unternehmens oder des genehmigten Kapitals muss innerhalb eines Monats
vom Datum der Änderung der SSM gemeldet werden und ein Antrag mit der
angemessenen Gebühr eingereicht werden. Jede Gesellschaft ist verpflichtet
ordnungsgemäße Bücher zu führen. Ein jährlicher Steuerbericht muss bei
der SSM jedes Jahr hinterlegt werden.
Anmerkung: Ausländern wird angeraten, den Service eines Rechtsanwaltes und
Notars, eines Steuerberaters oder eines praktizierenden Firmensekretärs in
Anspruch zu nehmen.
2.4 E-Service
E-Service wurde als eine Alternative zur traditionellen Methode der
Geschäftsführung via Schalterabfertigung mit der SSM eingeführt. Es ermöglicht
die Hinterlegung von Dokumenten (e-lodgement service) und die Bearbeitung
von Körperschafts und Geschäftsinformationen (e-info service). Zahlungen
können via Kreditkarte, Direktkreditkonto oder vorausbezahltem Konto gemacht
werden.
E-Lodgment oder auch als E-Filing bekannt, ermöglicht den Unternehmen,
Geschäften oder ihrer befugten Belegschaft, ausgewählte gesetzlich
vorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernmentPortal/
Public Service Portal (PSP) einzureichen, wobei das E-Info Service den On-LineAnkauf von Körperschafts- und Geschäftsinformation ermöglicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my oder
ssm-einfo.com.my
3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN
3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie
Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie.
Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern,
werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen
Unternehmen gefördert.
DIE ERSTEN SCHRITTE
10
Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungsprojekte
Seit Juni 2003 ist es möglich, dass ausländische Investoren 100% des Kapitals in
allen Investitionen in ein neues Projekt, als auch Investitionen in
Expansion/Diversifikationsprojekte durch bereits existierende Unternehmen,
innehaben, unabhängig vom Volumen des Exports und ohne jegliche Ausnahme
eines Produkts oder Aktivität.
Die Equitybestimmungen gelten auch für:
i.
Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer
Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5
Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr
Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat.
ii.
Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen
befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat.
Diese Unternehmen müssen den Bestimmungen nachkommen.
Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen
Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003
bleiben bestehen.
Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen zu ändern.
Genehmigungen werden fallweise je nach der Lage der Leistungen erteilt.
3.2 Schutz ausländischer Investitionen
Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über
8.000 internationale Unternehmen aus mehr als 40 Ländern bewogen, Malaysia
als ihren Offshore-Standort zu wählen.
Eigenkapitalbesitz
Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde,
muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die
Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt
weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht.
Investitionsschutzabkommen
Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten
Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in
Malaysia zu vergrößern.
Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor:
•
Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung
•
sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oder
Enteignung
•
uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften
11
•
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der "Convention on the
Settlement of Investment Disputes", der Malaysia seit 1966 als Mitglied
angehört.
Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen (IGAs)
abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge):
Vereinigungen
*
*
Association of South-East Asian Nations (ASEAN)
Organisation of Islamic Countries (OIC)
Länder
Ägypten
Äthiopien
Albanien
Algerien
Argentinien
Bahrain
Bangladesch
Belgien-Luxemburg
Bosnien Herzegovina
Botswana
Burkina Faso
Chile
China
Dänemark
Deutschland
Dschibuti
Finnland
Frankreich
Ghana
Großbritannien
Guinea
Indien
Indonesien
Iran
Italien
Jemen
Jordanien
Kanada
Kambodscha
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Kuba
Kuwait
Laos
Libanon
Malawi
Marokko
Mazedonien
Mongolei
Namibien
Niederlande
Nordkorea
Norwegen
Österreich
Pakistan
Papua Neuguinea
Peru
Polen
Rumänien
Saudi Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Slowakei
Spanien
Sri Lanka
Sudan
Südkorea
Syrien
Taiwan
Tschechien
Türkei
Turkmenistan
Ungarn
Urugay
Usbekistan
Vereinigte Arabische
Emirate
Vereinigte Staaten von
Amerika
Vietnam
Zimbabwe
Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu
fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment
Disputes) bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen
ermöglicht eine internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der
Schiedsgerichtsbarkeit am International Centre for Settlement of lnvestment
Disputes mit Sitz in Washington.
DIE ERSTEN SCHRITTE
12
Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration
Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der
Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Organisation (AALCO)
gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen
Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird.
Das gemeinnützige Schiedsgerichtszentrum ist für die asiatisch-pazifische Region
zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungssystem für alle an Produktion,
Handel und sonstigen Geschäften in und mit dieser Region tätigen Parteien zur
Verfügung zu stellen.
Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag
resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der
Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen
des regionalen Schiedsgerichtzentrums Kuala Lumpur.
13
DIE ERSTEN SCHRITTE
14
2
Kapitel 2
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT UND
RAUMFAHRTTECHNOLOGIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE
INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND
DEN TRANSPORTSEKTOR
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN IN VERBINDUNG
MIT DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND
REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION
CENTRES/RDCs)
REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC)
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON INDUSTRIEDESIGNDIENSTEN IN MALAYSIA
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATE UND INTERNATIONALE
SCHULEN
ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.5.1
1.6
1.6.1
1.6.2
1.7
1.8
2.
(iii)
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 19
FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE
Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der
verarbeitenden Industrie
(i)
Pionierstatus
Steuerfreibetrag für Investitionen
(ii)
Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen
Förderung von Industrieprojekten von
strategischer Bedeutung
Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe
Fördermaßnahmen für Produzenten von
Maschinen und Industrieanlagen
Fördermaßnahmen für Produzenten von
ausgewählten Maschinen und
Industrie-Einrichtungen
Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie
Fördermaßnahmen für die Herstellung von
hochwichtigen und hochwertigen Teilen und
Komponenten für die Automobilindustrie
Fördermaßnahmen für die Montage oder
Herstellung von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen
Fördermaßnahmen für die Verwendung von
Biomasse aus Ölpalmen
Neuunternehmen
(i)
(ii)
Reinvestierende bestehende
Unternehmen
Zusätzliche Fördermaßnahmen für die
verarbeitende Industrie
(i)
Steuerfreibetrag für
Erweiterungsinvestitionen
Erhöhte Abschreibungen
(ii)
(iii)
Erhöhte Abschreibungen auf Industrie
Einrichtungen, um die Energieversorgung
zu gewährleisten
(iv)
Erhöhte Abschreibungen auf
Sicherheitssysteme
Fördermaßnahmen für “Industrialised
(v)
Building System“
(vi)
Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter
Exporte
(vii)
Konzern- Steuerermäßigung
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR
2.1
2.2
2.3
19
23
23
24
24
24
25
25
26
26
27
6.
27
6.3
6.4
28
29
30
6.5
30
30
31
6.6
6.7
32
32
6.8
32
34
7.
Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte
Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung
und Entsorgung von Gift- und Sondermüll
Fördermaßnahmen für Abfallrecycling
Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen
(i)
Unternehmen, die energiesparenden
Service anbieten
(ii)
Unternehmen, die energiesparende
Maßnahmen für den Eigenverbrauch
ergreifen
Fördermaßnahmen für energieerzeugende
Aktivitäten mit erneuerbaren Energie-Quellen
Fördermassnahmen für die Erzeugung von
erneuerbarer Energie für den eigenen Gebrauch
Steueranreize für Gebäude, die eine
“Green Building“ Zertifizierung einholen
Erhöhte Abschreibungen für
Umweltmanagement
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
7.1
34
34
35
35
36
36
37
Fördermaßnahmen für die Hotel - und
Tourismusindustrie
(i)
Pionierstatus
(ii)
Steuerfreibetrag für Investitionen
Verbesserte Fördermaßnahmen für
(iii)
Neuinvestitionen in Hotel- und
Tourismusprojekte
Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in
(iv)
Hotels und Tourismusprojekte
(v)
Fördermaßnahmen für medizinischen
Tourismus
Zusätzliche Fördermaßnahmen für den
(vi)
medizinischen Tourismus
(vii)
Fördermaßnahmen für die
Luxusjacht-Industrie
Zusätzliche Anreize für Hotels und
Tourismusprojekte
(i)
Doppelter Abzug für
Auslandswerbemaßnahmen
(ii)
Doppelte Abschreibung für anerkannte
Handelsmessen
Steuerbefreiung für Reiseveranstalter
(iii)
Steuerbefreiung für Werbekosten für
(iv)
internationale Konferenzen und Messen
(v)
Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen
Förderungen für Autovermietungen
(vi)
(vii)
Steuerbefreiung auf den Wert erhöhten
Exports
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
UMWELTMANAGEMENT
6.1
6.2
27
7.2
38
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für
Forschung und Entwicklung
(i)
Unabhängige F&E-Unternehmen
(ii)
Andere F&E-Unternehmen
(iii)
In-House Forschung
(iv)
Fördermaßnahmen für Reinvestitionen
in F&E-Aktivitäten
(v)
Fördermaßnahmen für die
Kommerzialisierung von Forschung und
Entwicklung in der verstaatlichten
Wirtschaft
Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung
und Entwicklung
(i)
Doppelte Anrechenbarkeit für F&E
(ii)
Fördermaßnahmen für Forscher zur
Kommerzialisierung ihrer
Forschungsergebnisse
42
42
42
42
43
43
43
44
44
45
45
46
46
46
47
47
47
48
48
49
49
50
50
50
50
51
51
52
53
53
53
54
54
55
55
55
55
56
38
8.
39
4.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE
17
5.2
24
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT- 39
UND RAUMFAHRTTECHNOLOGIE
4.2
5.1
22
Hauptfördermaßnahmen für den
landwirtschaftlichen Sektor
(i)
Pionierstatus
(ii)
Steuerfreibetrag für Investitionen
(iii)
Fördermaßnahmen für die
Lebensmittelproduktion
Anreize für“Halal” Produkte
(i)
Fördermassnahmen für die Herstellung
von “Halal“ Lebensmitteln
(ii)
Fördermaßnahmen für andere Halal
Aktivitäten
(iii)
Doppelte Abschreibung für Ausgaben
die nötig sind, um das Halal-Zertifikat
sowie Qualitäts- und Standards-Zertifikate
zu erhalten
Zusätzliche Fördermaßnahmen für den
Landwirtschaftssektor
(i)
Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen
(ii)
Erweiterungsinvestitionsförderungen für
die Rohstoffindustrie
(iii)
Förderungsmittel für
Erweiterungsinvestitionen in der
Lebensmittelverarbeitung
(iv)
Erhöhte Abschreibungen
(v)
Landwirtschafts-Freibetrag
(vi)
100%ige Abschreibung für
Investitionsaufwand bei genehmigten
Landwirtschaftsprojekten
(vii)
Sonderabschreibungen auf den Wert
erhöhter Exporte
(viii) Fördermaßnahmen für Unternehmen
in der Versorgung von Kühlanlagen
und Lebensmitteldiensten
(ix)
Doppelte Abschreibung für
Frachtgebühren für den Export von
Rattan und holzbasierten Produkten
Hauptfördermaßnahmen für die
Biotechnologieindustrie
Fördermaßnahmen für Finanzierung von
BioNexus-Status Unternehmen
(i)
Startkapital Fond (Seed Fund)
(ii)
Forschung und Entwicklungs-Matching
Fund
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
TOURISMUSSEKTOR
21
22
3.
4.1
5.
19
20
20
21
International Business Development
Matching Fund
41
41
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE
56
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
BERUFLICHE WEITERBILDUNG
57
8.1
9.
9.1
42
9.2
42
42
Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen
56
von medizinischen Geräten
(i)
Investition in neue Test-Labors zum
56
Testen von medizinischen Geräten
(ii)
Renovierung und Erneuerung von bereits 57
existierenden Test-Labors zum
Testen von medizinischen Geräten
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die
berufliche Weiterbildung
Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung
(i)
Steuernachlass für Anwerbung von
Arbeitskräften
57
58
58
(ii)
(iii)
(iv)
(v)
(vi)
(vii)
(viii)
(ix)
(x)
(xi)
Einfacher Abzug für Ausbildung vor der
Einstellung
Einfacher Abzug für Ausbildung von
Nicht - Angestellten
Einfacher Abzug für Barspenden
Spezielle Steuerfreibeträge für
Industriegebäude
Steuerbefreiung für AusbildungsAusstattung
Steuerbefreiung für Tantiemenzahlungen
Doppelter Abzug von Kosten für
anerkannte Ausbildung
Human Resource Development
Fund (HRDF)
Steueranreize für strukturierte
Praktikumsprogramme
Anreiz für Stipendiumsanbieter
10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE
10.1
10.2
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs
Steuerbefreiung nach Section 127 des
(i)
Income Tax Act 1967
(ii)
Steuerfreibetrag nach Schedule
7B Income Tax Act 1967
Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs
58
59
59
59
59
59
59
60
60
60
61
61
61
61
62
11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
SEETRANSPORT -INDUSTRIE UND
DEN TRANSPORTSEKTOR
62
12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
MSC MALAYSIA
63
11.1
11.2
12.1
Steuerbefreiung für Seetransporte
Befreiung von der Verkaufssteuer für
Zugmaschinen und Anhänger
Haupt-Fördermaßnahmen für
MSC MALAYSIA-Status-Unternehmen
13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
INFORMATIONS - UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
13.1
Fördermaßnahmen für die Verwendung von
IKT (ICT)
(i)
Erhöhte Abschreibungsbeträge
(ii)
Abschreibung für Betriebsaufwendung
(iii)
Steuerbefreiung auf den Wert
erhöhter Exporte
62
62
63
17. REPRÄSENTANZ- UND
REGIONALBÜROS
17.1
17.2
17.3
17.4
17.5
17.6
17.7
17.8
18.1
18.2
18.3
18.4
Pionierstatus
Steuerfreibetrag für Investitionen
15.3
15.4
15.5
15.6
15.7
15.8
Operational Headquaters (OHQs)
Genehmigungen für OHQ Status,
Fördermaßnahmen und sonstige
Equity Bedingungen
Fördermaßnahmen
Sonstige Anreize
Einstellung von Expatriates
Devisenverwaltung (Foreign Exchange
Administration (FEA))-gewährte Flexibilitäten
für gebietsansässige Unternehmen mit Approved
Operational Headquater Status (OHQ)
Andere FEA Flexibilitäten
16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL
PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND
REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN
(REGIONAL DISTRIBUTION
CENTRES/RDCs)
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
16.6
16.7
Genehmigung für IPCS/RCDs Status
Equity-Voraussetzungen
Fördermaßnahmen
Devisenverwaltung (Foreign Exchange
Administration (FEA)) - gewährte
Flexibilitäten für ansässige Unternehmen mit
International Procurement Centre (IPC) und
Regional Distributions Centre (RDC) Status
Andere FEA Flexibilitäten
Weitere Vergünstigungen
Anstellung von Expatriates
76
77
78
21. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
79
21.1
21.2
21.3
21.4
21.5
21.7
21.8
64
64
64
65
65
65
66
68
68
68
69
69
21.9
70
70
71
71
72
75
75
20. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
PRIVATSCHULEN UND
INTERNATIONALE SCHULEN
64
70
Auswahlkriterien
Finanzdispositionsdienste/qualifizierende
Aktivitäten
Anreize
Sonstige Einrichtungen
77
15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
65
OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs)
15.1
15.2
73
73
73
73
74
74
74
74
19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
ANBIETER VON INDUSTRIEDESIGN
IN MALAYSIA
14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
64
MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN
IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE
(i)
(ii)
Definition
Repräsentanz-Büro
Regionalbüro
Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Equity Voraussetzungen
Dauer der Etablierung
Posten für Expatriates
18. ANREIZE FÜR
75
FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN
(TMC)
21.6
64
73
21.10
21.11
21.12
21.13
Steuerfreibetrag für Industriegebäude
Steuerfreibetrag für Industriegebäude für
Gebäude im MSC MALAYSIA
Abzug von Buchprüfungsgebühren
Steuerliche Fördermaßnahmen für
Risikokapitalindustrie
Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug
von Anlagen
Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher
Schutzrechte
Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe
für Patent- und Firmennamenregistrierung
Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife
(i)
Befreiung von Importzöllen auf
Rohmaterialien und Zulieferteile
(ii)
Einfuhrsteuer - und
Verkaufssteuerbefreiung auf importierte
medizinische Geräte zum Zwecke der
Herstellung von Gerätesets
(iii)
Befreiung von Einfuhrzöllen und
Verkaufssteuern auf Maschinen und
Gerätschaften
(iv)
Befreiung von Einfuhrzöllen und
Verkaufssteuern auf Ersatzteile und
Verbrauchsgüter
(v)
Befreiung von Import - und
Verkaufssteuer für Auslagerung von
Produktions-Aktivitäten
(vi)
Befreiung von Importsteuer und
Verkaufssteuer für Wartung, Reparatur
und Überholung (MRO)
(vii)
Befreiung von Importsteuer und
Verkaufssteuer auf solar-fotovoltaische
System-Ausrüstungen
(viii) Befreiung von Import - und
Verkaufssteuer auf energiesparende
Einrichtungen
(ix)
Befreiung von Importsteuer und Zoll
auf hybride Autos und elektrische Autos
(x)
Befreiung von der Verkaufssteuer
(xi)
Rückerstattung von Einfuhrzöllen,
Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer
Fördermaßnahmen für den Export
(i)
Einmaliger Abzug für Exportförderung
(ii)
Doppelter Abzug für Exportförderung
(iii)
Doppelter Abzug auf
Exportkreditversicherungsprämien
(iv)
Doppelter Abzug für Frachtkosten
(v)
Doppelter Abzug für Maßnahmen zur
Förderung malaysischer Markenprodukte
(vi)
Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von
industriellen Lagerhäusern
(vii)
Fördermaßnahmen für die
Implementierung von RosettaNet
Fördermaßnahmen für den Einsatz
umweltfreundlicher Anlagen
Spenden an den Umweltschutz
Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte
Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten
72
72
72
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
18
79
79
79
80
80
81
81
82
82
82
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Kapitel 2
INVESTITIONS
FÖRDERMASSNAHMEN
Direkte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie,
Landwirtschaft, Hotel - und Tourismusbranche, Forschung und Entwicklung,
Ausbildung, Umwelt-Management sowie zugelassene Dienstleistungssektoren sind im
Investitionsförderungsgesetz von 1986 (Promotion of Investments Act 1986), im
Einkommenssteuergesetz von 1967 (Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967
(Customs Act 1967), im Verkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im
Verbrauchssteuergesetz von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990
(Free Zone Act 1990) geregelt.
Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder vollständige
Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum. Die indirekten
Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von Importzoll, Verkaufssteuer
und Verbrauchssteuer gewährt.
1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
VERARBEITENDE INDUSTRIE
1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie
sind der "Pionierstatus" (Pioneer Status) und der "Steuerfreibetrag für Investitionen"
(Investment Tax Allowance).
Die Anerkennung des Pionierstatutus und eines Steuerfreibetrages für
Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten, die seitens der malaysischen
Regierung festgelegt werden, ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe
der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als
Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte
werden als "geförderte Aktivitäten" oder "geförderte Produkte" bezeichnet (siehe
Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein).
(i)
Pionierstatus
Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird auf 5 Jahre
eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%
seines gesetzlich festgelegten Einkommens* Steuern zahlen. Diese Steuerminderung
gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der
Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird).
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Investment Development
Authority (MIDA) zu richten
*
19
gesetzlich festgelegtes Einkommen wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen
minus Kapitalaufwand und Abschreibungen
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen
Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen, das "geförderte
Produkte" herstellt oder "geförderte Aktivitäten" unternimmt, ein "Steuerfreibetrag
für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall
einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das
Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf
Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in
die folgenden Jahre gegen das Post Pionier- Einkommen aufgerechnet werden. Die
restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden
Satz versteuert werden.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.2 Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen
"HighTech Unternehmen" werden als Unternehmen definiert, die mit neuen
oder in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders "geförderte
Aktivitäten" ausüben, oder besonders "geförderte Produkte" herstellen (siehe
Anhang III : Liste geförderter Aktivitäten und Produkte – High-Tech
Unternehmen). Diese Unternehmen können in den Genuss folgender
Fördermaßnahmen gelangen:
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum
der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann
vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
Um als "High-Tech Unternehmen" anerkannt zu werden muss ein Unternehmen
folgende Kriterien erfüllen:
i.
Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich
mindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmen wird
eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, diese Bedingung
zu erfüllen.
ii.
Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder
Diplom-Abschluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung auf
diesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 15% der
Gesamtbelegschaft betragen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
20
1.3 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung
Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die
Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind normalerweise
von
einem
besonders
hohen
Investitionsvolumen
und
langen
Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand
und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und
haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft.
Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden:
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum
der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann
vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes
Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag
kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.4 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe
Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird für den Zweck der
Einkommenbesteuerung und Fördermaβnahmen die Definition der SMEs
revidiert. Eine SME ist ein in Malaysia ansässiges Unternehmen mit einem voll
eingezahlten Kapital von Stammaktien in Höhe von 2,5 Millionen oder weniger
am Beginn der Bemessungsgrundlage eines Veranlagungsjahres, wobei solch ein
Unternehmen nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden darf,
das ein voll eingezahltes Kapital von mehr als RM 2,5 Millionen übersteigt.
Klein- und Mittelbetriebe haben Anspruch auf eine verminderte
Körperschaftssteuer von 20% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu RM
500.000. Weiteres steuerpflichtige Einkommen wird mit 25% taxiert.
Klein - und Mittelbetriebe in der verarbeitenden Industrie
Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500.000
nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben,
haben Anspruch auf folgende Fördermittel:
i.
21
Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen
jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für die
Fördermaßnahmen zu bewerben.
Um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren, mit Wirkung vom 2. März
2012, muss ein Kleinbetrieb folgende Kriterien erfüllen:
i.
Das Unternehmen erwirtschaftet mindestens 25% Mehrwert; und
ii.
Das Personal in der Leitung, sowie technischer und überwachender (MTS)
Funktion muss mindestens 20% betragen.
Das Unternehmen muss Produkte in der verarbeitenden Industrie herstellen oder
an Aktivitäten teilnehmen, die als geförderte Produkte und Aktivitäten für
Kleinbetriebe gelten (siehe Anhang III: Kleinbetriebe) oder in der Allgemeinen
Liste (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte- Kleinbetriebe).
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.5
Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und
Industrieanlagen
1.5.1
Fördermaßnahmen für Produzenten von ausgewählten Maschinen und
Industrie-Einrichtungen
Unternehmen, die ausgewählte Maschinen oder Ausrüstungen produzieren,
haben ebenfalls Anspruch auf bestimmte Fördermaßnahmen.
i.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu
versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten (siehe Anhang IV: Liste geförderter Aktivitäten
und Produkte für ausgewählte Industriezweige)
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
22
1.6
Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie
1.6.1
Fördermaßnahmen für die Herstellung von hochwichtigen und
hochwertigen Teilen und Komponenten für die Automobilindustrie
Unternehmen, die die Herstelllung von ausgewählten kritischen und
"hochwertigen" Teilen und Komponenten für die Automobilindustrie herstellen,
haben Anspruch auf Folgendes:
i.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem
erhöhten zu versteuernden Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionierstatuszeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach
dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Die qualifizierenden hochwichtigen und hochwertigen Teile und Komponenten
für die Automobilindustrie sind Folgende:
•
Getriebesysteme
•
Bremssysteme
•
Airbagsysteme
•
Steuerungssysteme
Die qualifizierenden hochwichtigen Teile und Komponenten, die die Erzeugung
von Hybridfahrzeugen und elektrischen Fahrzeugen unterstützen sind Folgende:
•
elektrische Motoren
•
elektrische Batterien
•
Batteriemanagementsysteme
•
Inverter
•
elektrische Klimaanlagen
•
Luftkompressoren
Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2014 eingehen, haben Anspruch auf
Fördermaßnahmen.
Ansuchen müssen bei MIDA eingereicht werden.
23
1.6.2
Fördermaßnahmen für die Montage oder Herstellung von Hybrid- oder
Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die Hybrid- oder Elektrofahrzeuge montieren oder herstellen,
haben Anspruch auf Folgendes:
i.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem
erhöhten zu versteuernden Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionierstatuszeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach
dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
ii
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
iii
50%ige Befreiung von Verbrauchssteuer für lokal montierte/hergestellte
Fahrzeuge nach dem Industrial Adjustment Fund (IAF).
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.7 Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen
Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um
wertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte;
Sperrholz; sowie Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende
Fördermaßnahmen:
i.
ii.
Neuunternehmen
a.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für
einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen
sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit
angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden
und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in
späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe
von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Reinvestierende bestehende Unternehmen
a.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer auf
dem erhöhten zu versteuernden Einkommen für einen Zeitraum von 10
Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch
Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren
Jahren abgezogen werden; oder
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
24
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe
von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung)
Anträge sind an MIDA zu richten
1.8 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie
(i)
Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)
Im Allgemeinen wird ein Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen
bereits existierenden Produktionsunternehmen und ausgewählten
landwirtschaftlichen Aktivitäten für Investitionen gewährt, die der
Erweiterung, Automatisierung, Modernisierung oder Diversifizierung von
bereits existierenden Geschäften in jede Art von verwandten Produkten
innerhalb derselben Industrie dienen auf der Basis, dass diese Unternehmen
bereits mindestens 12 Monate lang geschäftstätig sind. Diese Bedingungen
wurden revidiert auf mindestens 36 Monate und zwar mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2009 an.
Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann
gegen bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr
aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden
Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.
•
Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen
Einkommens im Steuerjahr absetzen, wenn das Unternehmen einen
Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten Stand des
Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich
vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich kontaktieren
Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe Nützliche
Adressen - Relevante Organisationen).
Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgenden
Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition
getätigt wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts
in Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde
oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Mit Wirkung vom
Veranlagungsjahr 2009 an darf eine Firma, die Anlagegüter von einer anderen
Firma innerhalb derselben Firmengruppe erworben hat, wobei bereits
Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für diese Anlagegüter in Anspruch
genommen wurde, nicht noch einmal den Steuerfreibetrag für
Erweiterungsinvestitionen für dieselben Anlagegüter in Anspruch nehmen.
Für Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der
ersten fünf Jahre nach der Investition veräußert werden, mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2009 an.
25
Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus
oder ihr Pionier - Zertifikat annullieren, bevor die Pionierförderung zu Ende geht,
um für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu
qualifizieren.
Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für
Annullierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikats zugunsten des RA müssen
bei MIDA eingereicht werden.
(ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)
Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für
Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können Hersteller von geförderten
Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA)
beantragen. Im Falle der Genehmigung müssen die Kapitalausgaben innerhalb
von drei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von
40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%.
Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine
schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte
Produkte herstellt.
SMEs haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
•
Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Ausgaben
für Fabrikanlage und Maschinen, die im Veranlagungsjahr 2009 und
2010 entstanden sind. Dieser Freibetrag muss innerhalb eines Jahres,
und zwar in dem Jahr der Veranlagung, in dem der Anlagegegenstand
vollständig erworben wurde, beantragt werden Diese Fördermaßnahme
ist in Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 und 2010 an; und
•
SMEs unterliegen nicht dem Maximumbetrag von RM 10.000 für
Freibeträge auf Anlageabschreibung auf kleine Wertvermögenswerte mit
Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an.
Ansuchen um erhöhte Abschreibungen müssen beim IRB eingereicht werden.
(iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie
Einrichtungen, um die Energieversorgung zu gewährleisten
Um hohe Geschäftskosten, die durch Stromausfall kreiert werden zu reduzieren,
haben Firmen Anspruch auf Sonderabschreibungen für einen Zeitraum von zwei
Jahren, wenn sie einen Investitionsaufwand für Einrichtungen haben, die die
Energieversorgung garantieren. Den Unternehmen ist es erlaubt, den
Investitionsaufwand innerhalb 2 Jahren abzuschreiben, d.h. einen Erstanteil von
20% und einen jährlichen Freibetrag von 40%.
Es werden jedoch nur bestimmte Einrichtungen, die vom Ministry of Finance
festgelegt werden, für die Sonderabschreibungen anerkannt.
Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
26
(iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf
Sicherheitssysteme
Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) werden auf
Securitysystem-Einrichtungen in Fabrikanlagen von Unternehmen, die unter dem
Industrial Coordination Act 1975 lizenziert sind, gewährt. Diese Abschreibung
kann innerhalb eines Jahres beansprucht werden. Jedoch mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2009 wird diese Abschreibung auf alle Geschäftsanwesen
ausgeweitet. Sicherheits - System - Einrichtungen, für die Abschreibungen gewährt
werden, sind:
•
Anti-Diebstahl Alarmsysteme
•
Infrarot-Bewegungsmeldersystem;
•
Sirenen
•
Zugangskontrollsysteme
•
Fernsehüberwachungsanlage-CCTV
•
Video-Überwachungsanlage
•
Überwachungskameras
•
drahtlose Kamerasender
•
Zeitrafferysteme und videogestützte Bewegungmeldersysteme
Ansuchen, die vom Veranlagungsjahr 2009 bis 2012 beim Inland Revenue Board
eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahme.
(v) Fördermaßnahmen für “Industrialised Building System“
Industrialised Building System (IBS) wird die Qualität von Konstruktionen im
Bauwesen und eine sicherere und sauberere Arbeitsumwelt fördern sowie die
Abhängigkeit von ausländischen Arbeitern vermindern. Unternehmen, die
Auslagen durch den Ankauf von Gussformen tätigen, um sie in der Produktion von
IBS Komponenten zu verwenden, qualifizieren sich für Accelerated Capital
Allowance (ACA) für einen Zeitraum von drei Jahren.
Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.
(vi) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte
Um die Exporttätigkeit weiter zu fördern, können Unternehmen des
Produktionssektors folgende Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen:
•
Steuerfreibetrag auf das versteuerbare Einkommen in Höhe von 10% des
Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale
Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder
•
Steuerfreibetrag in Höhe von 15% des Wertes der Exportsteigerung, wenn
die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50%
enthalten.
27
Unter der National Automobil Policy (NAP) haben Hersteller in der Automobil
Industrie Anspruch auf:
•
Steuerfreibetrag auf das versteuerbare Einkommen in Höhe von 30% des
Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine
Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder
•
Steuerfreibetrag in Höhe von 50% des Wertes der Exportsteigerung, wenn
die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50%
enthalten.
Diese erhöhten Fördermaßnahmen sind vom Veranlagungsjahr 2010 bis zum
Veranlagungsjahr 2014 gültig.
Um den Export malaysischer Güter weiter zu fördern haben Unternehmen in
malaysischem Besitz in der verarbeitenden Industrie Anspruch auf:
•
einen Steuerfreibetrag des steuerpflichtigen Einkommens gleichwertig in der
Höhe von 30% des Wertes des erhöhten Exports, vorausgesetzt das
Unternehmen erreicht einen signifikanten Anstieg des Exports
•
eine Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens gleichwertig mit
50% des Wertes erhöhter Exporte, wenn das Unternehmen erfolgreich in
einen neuen Markt eindringt;
•
eine völlige Steuerbefreiung auf den Wert des erhöhten Exports,
vorausgesetzt das Unternehmen erreicht den höchsten Exportzuwachs in
seiner Branche
Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.
(vii) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief)
Konzernsteuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 wird allen lokal
gegründeten deviseninländischen Unternehmen angeboten. Mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2009 wird die Konzernsteuerermäßigung von 50% auf 70% des
unbeanspruchten Verlustes des laufenden Jahres erhöht. Das kann gegen das
Einkommen eines anderen Unternehmens innerhalb desselben Konzerns (inklusive
neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigten Lebensmittelproduktionen,
Waldplantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optikindustrie und
Photonikindustrie aufnehmen), und die sich nach den folgenden Konditionen
richten, aufgerechnet werden:
a)
Die anspruchstellenden und die übergebenden Unternehmen haben beide
ein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt;
b)
Beide Unternehmen, das anspruchstellende und das übergebende
Unternehmen haben denselben Geschäftsjahres - Zeitraum; der
Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden Unternehmens
des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als 70% sein;
c)
Der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden
Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als
70% sein;
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
28
d)
Der 70%ige Aktienbesitz muss auf einer kontinuierlichen Basis während des
Vorjahres und des relevanten Jahres sein;
e)
Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer ausländischen
Firma stammen, müssen für den Zweck der Konzern-Steuerermäßigung
außer Acht gelassen werden;
f)
Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nicht
für Konzern-Steuerermäßigung:
-
Pionierstatus
-
Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance
-
Steuerbefreung der Erweiterungsinvestitionen
-
Steuerbefreiung des Transportgewinns
-
Einkommensteuerbefreiung nach Abschnitt 127 des Einkommensteuergesetzes
von 1967;
-
Anreiz- Investitionsgesellschaft
Konzernsteuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 wird allen lokal
Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehende
Konzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigte
Lebensmittelproduktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie,
Optikindustrie und Photonik-Industrie. Unternehmen, denen jedoch Konzern
Steuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, können
weiterhin die Verluste ihrer Niederlassungen vom Einkommen 100%ig absetzen.
Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
in der verarbeitenden Industrie.
2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR
Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion of
Investments Act 1986:
•
Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche
Vereinigungen; und
•
in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.
Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die "geförderte Produkte" herstellen oder
"geförderte Aktivitäten" unternehmen (siehe Anhang I - Liste geförderter
Aktivitäten und Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen
beantragen.
29
2.1 Haupt- Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor
(i)
Pionierstatus
Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte
Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen,
Pionierstatus beantragen.
Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine
teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%
seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,
beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem
zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird).
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb
nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen
Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die "geförderte
Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen, ein
"Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in
diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die
innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition,
getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens in jedem
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in
die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die
restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden
Körperschaftssteuersatz versteuert werden.
Anträge sind an MIDA zu richten.
Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung die
Definition des Begriffes "anrechenbare Investitionen" auf folgende Bereiche
ausgedehnt:
•
Zuchttiere für Aquakultur
•
Zuchttiere für Viehzucht
•
Rodung und Urbarmachung von Land
•
Pflanzen von Feldfrüchten
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und
Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt
werden
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
30
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial -und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen
Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten
landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für
Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions - oder
Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden.
Anträge sind an MIDA zu richten
(iii) Fördermassnahmen für die Lebensmittelproduktion
a)
Fördermassnahmen für neue Projekte
Spezifische Fördermassnahmen wurden geschaffen, um Investitionen in
Lebensmittelproduktion sowohl auf der Farmebene als auch in der
Herstellung/Verarbeitung anzulocken. Damit wird das Angebot von
Rohmaterialien für die Verarbeitung von Lebensmitteln vergrößert und die
Abhängigkeit von Importen solcher Rohmaterialien verringert.
Steueranreize werden sowohl für eine Firma gewährt, die in eine Tochterfirma
investiert, sofern die Tochterfirma ein genehmigtes Projekt zur
Lebensmittelherstellung betreibt. Die Steuererleichterungsen sind folgendermassen:
i)
eine Firma, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma in der
Lebensmittelherstellung tätig ist, kann Steuernachlässe erhalten, in der Höhe
der Investition in die Tochterfirma; und
ii)
Die Tochterfirma die Lebensmittelherstellung betreibt, kann einen vollen
Steuernachlass auf das zu versteuernde Einkommen für einen Zeitraum von
10 Jahren Veranlagung für neue Projekte oder fünf Jahren Veranlagung für
Erweiterungsprojekte. Die steuerfreie Periode beginnt im ersten Jahr, indem
die Firma steuerpflichtiges Einkommen erzielt, wobei:
•
Verluste die vor der steuerfreien Periode erzielt wurden, dürfen in die
Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden;
•
Verluste die während der steuerfreien Periode erzielt wurden, dürfen in
die Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden;
Die Anreize können bei folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
i)
Die Eigenkapitalvoraussetzung für eine Firma, die mindestens 70% in die
Lebensmittel produzierende Tochterfirma investiert;
ii)
Die genehmigten Lebensmittel, deren Herstellung das Finanzministerium
unterstützt, sind: Kenaf, Gemüse, Obst, Gewürze und Kräuter; Aquakultur;
Viehzucht: Rinder, Ziegen, Schafe; Hochseefischerei; sowie
31
iii)
Das Projekt zur Lebensmittelproduktion sollte binnen eines Jahres nach der
Genehmigung der Anreize beginnen.
b)
Fördermassnahmen für bestehende Firmen die re-investieren
Eine bestehende Firma, die Erweiterungsinvestitionen in der Herstellung der oben
genannten Lebensmittel vornimmt, qualifiziert sich für dieselben Anreize mit
einer Laufzeit von fünf Jahren.
Das Projekt zur Lebensmittelproduktion, sowohl für neue (a) als auch bereits
existierende Firmen (b) sollte binnen eines Jahres nach der Genehmigung der
Anreize beginnen.
Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingegangen sind, können diese
Anreize erhalten.
Die Anträge sind an das Ministerium für Landwirtschaft und Landwirtschaftliche
Industrie zu stellen.
2.2 Anreize für ”Halal” Produkte
(i)
Fördermassnahmen für die Herstellung von “Halal“ Lebensmitteln
Um neue Investitionen in der Halal Lebensmittelherstellung für den Exportmarkt
zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuesten Maschinen und
Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativen Halal Lebensmitteln
internationalen Niveaus zu fördern, haben Unternehmen, die in der Halal
Lebensmittelherstellung investieren und bereits eine Halal Zertifizierung vom
Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) haben, Anspruch auf eine
Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen
Zeitraum von fünf Jahren.
Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes
Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann
auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
Weitere Information bezüglich “halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter
www.halal.gov.my
Anträge sind an MIDA zu richten.
(ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten
(a) Fördermassnahmen für Betreiber eines Halal Parks
Um die Attraktivität von Halal Parks zu fördern, können die Betreiber folgende
Anreize in Anspruch nehmen:
i)
Pionierstatus mit 100%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen
Einkommens für zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
32
ii)
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(b) Fördermassnahmen für Unternehmer in der Halal Industrie
Unternehmen die Projekte in den ausgewiesenen Halal Parks planen, haben
Anspruch auf:
i)
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
10 Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist; oder
ii)
Einkommenssteuerbefreiung auf Exportumsatz für einen Zeitraum von fünf
Jahren.
Die Aktivitäten müssen in einen der folgenden vier Industriezweige fallen:
(c)
a.
Spezialiäten in verarbeiteten Lebensmitteln
b.
Pharmazieprodukte, Kosmetika und Körperpflegeprodukte
c.
Lebende Tiere und Fleischprodukte
d.
Halal Zutaten
Fördermassnahmen für Logistik-Unternehmer in der Halal Industrie
Die folgenden Anreize speziell für Halal Logistikunternehmer sind Zeichen der
Bemühungen die Halal Industrie und Halal Lieferkette in Malaysia zu fördern:
i)
Einkommenssteuerbefreiung von bis zu !00% auf des versteuerbare
Einkommen, für einen Zeitraum von fünf Jahren. Jeder nicht ausgenutzte
Freibetrag ebenso wie Bilanzverluste die während der Pionierphase
angesammelt wurden können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden,
und von dem nach der Pionierphase erwirtschafteten Firmeneinkommen
abgezogen werden; oder
ii)
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
33
Dienstleistungen der Halal Logistikunternehmen müssen integriert sein, was eine
der drei Hauptaktivitäten einschließt:
•
Spedition
•
Lagerwesen
•
Transport
Anträge sind an die Halal Industry Development Corporation (HDC) zu richten.
(iii) Doppelte Abschreibung für Ausgaben die nötig sind, um das HalalZertifikat sowie Qualitäts- und Standards-Zertifikate zu erhalten.
Um die Wettbewerbsfähigkeit Malaysischer Firmen auf dem globalen Markt der
“Halal“ Produkte zu stärken, einschließlich von “Halal“ Lebensmitteln, wird den
Firmen, die Ausgaben für die folgenden Zertifikate haben, eine doppelte
Abschreibung gewährt zum Zweck der Einkommenssteuerberechnung:
•
Qualitäts- und Standards-Zertifikate, sowie “Halal“ Zertifikate von JAKIM
•
Internationale Qualitäts- und Standards-Zertifikate
Alle Ansprüche sind beim IRB geltend zu machen.
2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor
(i)
Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)
Ein "Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen" kann Unternehmen gewährt
werden, die sich seit mindestens 36 Monaten in der Produktion von
Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und
Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte
Aktivitäten unternehmen.
Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einen
Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in
dem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegen
bis zu 70% des steuerpflichtigen Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.
Die anerkannten Aufwendungen umfassen:
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte
•
Zuchttiere für Aquakultur
•
Zuchttiere für Viehzucht
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und
Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt
werden; und
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
34
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten.
(ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie
Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51% in
malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig sind,
und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum Zwecke der
Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden, höheren Förderungen.
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens
für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch
Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition)
Anträge sind an MIDA zu richten.
(iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen in der
Lebensmittelverarbeitung
Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von
mindestens 60%, das in geförderte Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hat
Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für
fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch
Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft wurden, können
auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der
Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition)
35
(iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)
Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen
(Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in
geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion
investieren, sich für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die
geförderten Aktivitäten umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse,
Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten oder andere vom
Finanzministerium anerkannte Aktivitäten.
Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben
innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines
Freibetrags von 20% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 40%.
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und
müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das
Unternehmen geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder
geförderte Lebensmittelprodukte herstellt.
(v) Landwirtschafts-Freibetrag
Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und "Industrial Building
Allowances" für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. InvestitionsAufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt:
•
Zuchttiere für Aquakultur
•
Zuchttiere für Viehzucht
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und
Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt
werden
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial - und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Dieser Freibetrag wird allen Unternehmen gewährt, solange die o.g. Investitionen
getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der "Pionierstatus" oder ein
"Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt wurde.
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
36
(vi) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten
Landwirtschaftsprojekten
Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für "anerkannte Landwirtschafts projekte" die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie
es vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmten
Investitionsaufwand und nur von bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen
mit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb eines
festgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums.
"Anerkannte Landwirtschaftsprojekte" sind der Anbau von Gemüse, Früchten
(Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mango), Knollen- und
Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht,
Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht), Herzmuscheln, Austern,
Muscheln, Seegras, Krabben- , Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaft
bestimmter Baumarten.
Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen
Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von
seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen.
Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das
Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden
Veranlagungsperioden gegen das Post - Pionier - Einkommen aufgerechnet
werden, solange das Unternehmen weiterhin die selbe oder verbundene
geförderte Aktivität betreibt oder mit dem selben Produkt handelt. In diesem Fall
ist der Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder
"Landwirtschafts-Freibeträge" für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen.
Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgende
Aktivitäten:
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung von Feldfrüchten
•
Zuchttiere für Aquakultur
•
Zuchttiere für Viehzucht
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und
Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt
werden; und
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
37
Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß
dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren
Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(vii) Sonderabschreibungen auf den Wert erhöhter Exporte
Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10% des
Gesamtwerts der erhöhten Exporte steht Firmen zu, die Frischobst, Dörrobst,
Zierpflanzen oder Zierfische exportieren.
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(viii) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagen
und Lebensmitteln
Unternehmen, die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte
Dienstleistungen, wie das Einsammeln und Weiterverarbeiten von
verderblichen Lebensmitteln anbieten, qualifizieren sich für den
Pionierstatus und den Steuerfreibetrag für Investitionen.
a)
Fördermaßnahmen für Neue Unternehmen
Neue Unternehmen, die Kühlketten - Einrichtungen sowie verwandte
Dienstleistungen für verderbliche Lebensmittel anbieten, qualifizieren sich
für folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden
Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jede Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
b)
Fördermaßnahmen für Reinvestitionen von Seiten bereits existierender
Unternehmen
Bereits existierende malaysische Unternehmen, die in die KühlkettenEinrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche
landwirtschaftliche Produkte reinvestieren, qualifizieren sich für folgende
Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigen
Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
38
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition)
Anträge sind bei MIDA zu stellen.
(ix) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren für den Export von Rattan und
holzbasierten Produkten
Produktionsbetriebe, die Rattan und Holz - basierte Produkte (außer Sägeholz und
Furnierholz) exportieren, haben Anspruch auf doppelte Abschreibung für
Frachtgebühren.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 21 für weitere
Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor.
3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE LUFT- UND
RAUMFAHRTTECHNOLOGIE
Die Luft-und Raumfahrttechnologie-Entwicklung wurde als strategisches und
hochtechnologisches Gebiet von der Regierung identifiziert. Sie umfasst Aktivitäten,
die direkt und indirekt zum Design und der Entwicklung, dem Bauwesen, dem
Betrieb, der Reparatur- und Serviceindustrie und der Versorgung von Luft- und
Raumfahrtprodukten (Raumschiffen, Flugzeugen, Flugkörper/Raketen/Startgeräten,
und Kommunikation und Navigationssysteme (CNS)) beitragen.
Mit Wirkung vom Januar 2010 hat die Industrie Anspruch auf umfangreiche Steuer
Fördermaßnahmen mit dem Ziel Malaysia zu einem globalen Ziel der Luft-und
Raumfahrttechnologie in Asien-Pazifik zu machen. Das Fördermaßnahmenpaket
wird sich auf Design, Herstellung und Zusammenbau, Anwendergruppe, Support
und Betriebsüberwachunggruppe konzentrieren.
i.
Die Gruppe von Design-, Herstellungs-und Montage-Aktivitäten, die aus
Forschung, Design und Entwicklung und Systemintegration besteht, haben
Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
•
ii.
Die Gruppe der Anwendung umfasst allgemeine Luftfahrt wie
Hubschrauberbetriebe, Charter, Business Jet Betriebe bis hin zu Freizeit - und
Erholungsbetrieben (z.B. Flugschulen, Flugsportclubs und Hornbill Skyway
Helicopter). Sie haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
•
39
Einkommensteuerbefreiung für eine Zeitspanne von fünf bis 15 Jahren,
die von der Höhe der Investition, Wertschöpfung, Technologie und
anderen Kriterien abhängt.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance (ITA)) von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums
von 10 Jahren getätigt werden unter dem Vorbehalt, dass die Investition
in Anlagewerte RM150 Millionen innerhalb von fünf Jahren übersteigt.
iii.
Die Supportgruppe besteht aus Wartungs-, Reparatur- und ÜberholungsAktivitäten (maintenance, repair und overhaul (MRO)) und Training in der
Luft-und Raumfahrttechnik-Zertifizierung und Wartung. Sie haben Anspruch
auf folgende Fördermaßnahmen:
•
Steuerbefreiung von 100% auf das zu versteuernde Einkommen für eine
Zeitspanne bis zu 10 Jahren für Unternehmen, die MRO Service
anbieten und Services, die mit der Herstellung von Fertigwaren für die
Luft - und Raumfahrttechnologie tätig sind;
•
Steuerbefreiung von 100% auf das zu versteuernde Einkommen für eine
Zeitspanne bis Jahren für Unternehmen, die im Aus - und Umbau, der
Verbesserung und Sanierung oder der Wiederaufbereitung von
Fertigwaren in der Luft- und Raumfahrttechnologie tätig sind;
•
ITA von 60% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden, von MRO Unternehmen, die
in Malaysia Expansionen, Modernisierung oder Automatisierung von
bereits bestehenden Geschäften oder Diversifizierung von bereits
bestehenden Geschäften für verwandte Produkte in derselben Industrie
betreiben; oder
•
doppelte Abschreibung auf Ausgaben durch Arbeitgeber, die
Pilotenumschulung und Pilotenausbildertraining zur Verfügung stellen.
iv.
Pilotenumschulungs - und Pilotenausbildertrainingkurse qualifizieren für
doppelten Abzug von Ausgaben für die Ausbildung ihrer Angestellten.
v.
Aufsichtsgruppen
bestehen
aus
Unternehmen,
die
Luft-und
Raumfahrtverwandte Zertifizierung, Standardentwicklung, Tests und
Evaluations und Lizenzierungsaktivitäten durchführen. Sie haben Anspruch
auf folgende Fördermaßnahmen:
•
Pionierstatus mit einer Steuerbefreiung von 100% des zu versteuernden
Einkommens für fünf Jahre; oder
•
ITA von 60% auf die anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Diese Fördermaßnahmen sind für alle Ansuchen gültig, die bei MIDA vom 1.
Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
in der Raumfahrtindustrie.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
40
4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE
4.1 Hauptfördermaßnahmen für die Biotechnologieindustrie
Ein Unternehmen, das Biotechnologie - Aktivitäten unternimmt und dem der
BioNexus - Status von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.
verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen:
i.
100% - ige Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens
•
für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit
dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges
Einkommen hat; oder
•
für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend
mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges
Einkommen von bereits bestehenden Unternehmen und
Erweiterungsprojekten hat; oder
ii.
Steuerfreibetrag von 100% auf steuerpflichtiges Einkommen das von einem
neuen Unternehmen oder einem Erweiterungsprojekt stammt, das äquivalent
mit einem Freibetrag von 100% der qualifizierenden Kapitalausgabe für
Investitionen entspricht und das innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren
getätigt wurde.
iii.
BioNexus-Status Unternehmen haben Anspruch auf einen ermäßigten
Steuersatz in der Höhe von 20% nach dem Zeitraum der Steuerbefreiung auf
das steuerpflichtige Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten für einen
Zeitraum von 10 Jahren.
iv.
Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status Unternehmen
verteilt werden.
v.
Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung
entstehen.
vi.
Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Exportförderung entstehen.
vii. Gebäude, die ausschließlich für den Zweck von Biotechnologie-Aktivitäten
verwendet werden, qualifizieren für eine Steuerbefreiung für Industrial
Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von zehn Jahren.
viii. Ein Unternehmen (oder eine Einzelperson), das ein Unternehmen betreibt
und das in ein BioNexus-Status Unternehmen investiert, hat Anspruch auf
Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der
Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung
gemacht wurde.
Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd (BiotechCorp)
einzureichen.
4.2 Fördermaßnahmen für Finanzierung von BioNexus-Status Unternehmen
BioCorp stellt Finanzierung den BioNexus-Status Unternehmen zur Verfügung und
zwar unter dem Biotechnology Commercialisation Grant (BCG).
41
Drei Komponenten des Biotechnology Commercialisation Grant (BCG) sind:
(i)
Startkapital Fond (Seed Fund)
•
Bis zu einem Betrag von RM2,5 Millionen pro Unternehmen
Zweck: Finanzierung von Seed und Start-up Kosten zur Gründung von
Biotech-Unternehmen und um bei der Entwicklung und
Kommerzialisierung von Biotech-Unternehmensprojekten zu helfen
(ii) Forschung und Entwicklungs-Matching Fund
•
Maximum von RM 1 Million
Zweck: Finanzierung von Matching Funds für Forschungs- und
Entwicklungs-Projekte, die neue und verbesserte Produkte und/oder
Prozesse und/oder Technologien entwickeln und zu weiterer
Entwicklung
und
Kommerzialisierung
innerhalb
Malaysias
Biotechnology-Focus Aerea führen.
(iii) International Business Development Matching Fund
•
Maximum von RM 1.25 Million
Zweck: Förderung von BioNexus- Unternehmen, um in den globalen
Markt zu gelangen.
Weitere Informationen finden Sie unter : www.biotechcorp.com.my
5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR
Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich "ÖkoTourismus" und
"AgroTourismus", zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen für
Tourismusprojekte, Hotelbetriebe,Tourismusbetriebe einschliesslich von Innenund Aussen- Erlebnisparks. Bau von Ferienlagern und sonstige Projekte der
Freizeitgestaltung, wie z. B. Erholungslager, oder den Bau von Tagungsstätten mit
Kapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar.
Zum Hotelgeschäft zählt:
•
der Bau neuer Hotels;
•
der Ausbau/Modernisierung von bestehenden Hotels.
5.1 Fördermaßnahmen für Hotel - und Tourismusprojekte
Unternehmen, die neue Investitionen in Hotels der 1 bis 5 Sterne- Kategorie
tätigen, können die folgenden Anreize beanspruchen:
(i)
Pionierstatus
Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine
teilweise Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Es muss nur auf 30%
seines Einkommens Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,
beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme, welcher vom Ministry of Trade and
Industry definiert wird.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
42
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance)
Als Alternative zum Pionierstatus kann ein "Steuerfreibetrag für Investitionen"
gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag
in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen die innerhalb von fünf Jahren,
gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibetrag können in
die folgenden Jahre gegen das zu versteuernde Einkommen aufgerechnet werden,
bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(iii) Verbesserte Fördermaßnahmen für Neuinvestitionen in Hotel- und
Tourismusprojekte
Unternehmen, die Neuinvestitionen in 4 - und 5 - Sterne Hotels in Sabah und
Sarawak tätigen, qualifizieren für die folgenden Fördermaßnahmen:
a.
"Pionierstatus" mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann zu 100%
gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Diese Fördermaßnahmen gelten für alle bis zum 31. Dezember 2013 erhaltenen Anträge.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in Hotels und Tourismusprojekte
Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen von
Hotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für eine weitere
Runde von Pionierstatus oder den Steuerfreibetrag für Investitionen:
a.
43
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden
Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Unternehmen haben Anspruch auf Pionierstatus oder ITA für die ersten zwei
Runden. Für die dritte Runde der Re-Investitionen haben Unternehmen nur
Anspruch auf ITA.
Für Tourismusprojekte haben Unternehmen Anspruch auf eine zusätzliche Runde
Pionierstatus oder ITA für Reinvestitionen.
(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestment)
Diese Fördermaßnahmen gelten für alle bis zum 31. Dezember 2013 erhaltenen Anträge.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(v) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus
Privatkrankenhäuser, die in Expansion, Modernisierung, Renovierung und
Sanierung von Krankenhäusern investieren oder neue Privatkrankenhäuser bauen,
oder eine internationale Patientenabteilung aufbauen, haben Anspruch auf
folgende Fördermaßnahmen:
•
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann 100%
gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Diese Krankenhäuser müssen sich beim Gesundheitsministerium registrieren
lassen, um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren.
Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2014 eingehen qualifizieren für die
Fördermaßnahmen.
Ansuchen sind bei MIDA einzureichen.
(vi) Zusätzliche Fördermaßnahmen für den medizinischen Tourismus
a)
Doppelte Abschreibung für Ausgaben die durch die Erlangung anerkannter
Akkreditierung anfallen.
Privatkrankenhäuser, für die Aufwendungen anfallen, um inländisch oder
international anerkannte Akkreditionen zu erlangen, wie zum Beispiel von der
Malaysian Society for Quality in Health (MSQH) oder der Joint Commission
International (JCI) qualifizieren sich für die doppelte Abschreibung für die
Einkommenssteuerberechnung.
Anträge müssen beim IRB eingreicht werden.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
44
b)
Automatische Anstellung/Arbeitsgenehmigung für qualifizierte Fachärzte
Arbeitsvisa/Professional Visa werden automatisch den folgenden qualifizierten
Fachärzten angeboten, die nach Malaysia kommen oder zurückkehren, um in
malaysischen Krankenhäusern ihren Dienst aufzunehmen:
•
malaysische oder nichtmalaysische Fachärzte; und
•
nichtmalaysische Ehepartner, die sich als Fachärzte nach der Malaysian
Classification of Occupation (MASCO) qualifizieren
Dies hängt jedoch von der Registrierung bei der jeweiligen Berufsorganisation ab.
(vii) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie
Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgenden
Maßnahmen besonders gefördert:
•
Unternehmen, die Luxusjachten bauen, können den Pionierstatus
beantragen.
Anträge sind an MIDA zu richten.
•
Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der Insel
Langkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der
Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen.
Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten.
•
Unternehmen, die das Chartern von Jachten in Malaysia anbieten, können
eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre
beantragen.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
5.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte
(i)
Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen
Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinaus
Aufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen.
Hierzu gehören:
•
Aufwendungen für Publikationen und Werbung in Massenmedien außerhalb
Malaysias
•
Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen und
Reiseführern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden
nicht in Rechnung gestellt werden
•
Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte,
soweit vorab vom Minister für Tourismus genehmigt
45
•
Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung und
Unterzeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen,
Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch den
Minister für Tourismus genehmigt werden und sind auf RM300 pro
Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt;
•
Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Foren
nach Genehmigung durch den Minister für Tourismus.
•
Aufwendungen für den Unterhalt von Verkaufsniederlassungen im Ausland
zum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen
Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch die
Teilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysia
entstehen, gewährt.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter
a)
Ausländische Touristen
Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 500 ausländische Touristen als
Gruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werden
von der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. Diese
Fördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium für
Kultur, Kunst und Tourismus registriert und anerkannt sind.
b)
Einheimische Touristen
Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.200 einheimischen
Teilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damit
erzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel,
jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen
(ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eine
Übernachtung beinhaltet.
Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2011 in Kraft.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen
a)
Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens
500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von der
Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit.
b)
Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysia
durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne
befreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind und
mindestens 500 Ausländer ins Land bringen.
Anträge auf Ansprüche sind an das Finanzministerium einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
46
(v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen
Ausgaben von Seiten der Unternehmen die Musik- oder Kulturgruppen managen
oder promoten, und die einheimische oder ausländische kulturelle Aufführungen
sponsorn, wie vom Ministerium für Tourismus anerkannt, qualifizieren für die
einfache Abschreibung.
Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und BrauchtumVeranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese von der
Steuer abziehen. Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde von RM300.000
auf RM500.000 erhöht. Die Obergrenze für Abzüge für die Unterstützung von
ausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr.
Anträge auf Ansprüche sind an das Finanzministerium einzureichen.
(vi) Förderungen für Autovermietungen
Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer auf
den Kauf einheimischer Autos befreit und um Touristen die Erforschung von
schwer erreichbaren Urlaubszielen zu ermöglichen, haben Touristenagenturen
Anspruch auf eine 50% Verbrauchssteuerbefreiung beim Kauf von lokal
zusammengebauten Allradantrieb-Fahrzeugen.
Anträge sind an das Finanzministerium zu richten.
(vii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhten Exports
Medizinischer Service, der ausländischen Kunden angeboten wird, qualifiziert für
Steuerbefreiung von 50% auf den Wert des erhöhten Exports - Einkommens mit
Vorbehalt bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens für jedes
Veranlagungsjahr. Ausländische Kunden werden folgendermaßen definiert:
•
ein Unternehmen, Personengesellschaften, Organisationen oder kooperative
Gesellschaften, die außerhalb Malaysias registriert sind;
•
nichtmalaysische Staatsbürger, die keine malaysische Arbeitsgenehmigung
besitzen; oder
•
ein malaysischer Staatsbürger, der im Ausland lebt.
Mit Wirkung des Veranlagungsjahres 2010 und bis zum Veranlagungsjahr 2014
wird diese Steuerbefreiungsrate auf 100% erhöht. Jedoch sind folgende
ausländische Kunden von diesen Fördermaßnahmen exkludiert:
•
ein nichtmalaysischer Staatsbürger, der unter dem Programm "Malaysia My
Second Home" in Malaysia wohnhaft ist und seine Unterhaltsberechtigten;
•
ein nichtmalaysischer Staatsbürger, der Inhaber eines malaysischen
Studentenvisum ist und dessen Unterhaltsberechtigten;
•
ein nichtmalaysischer Staatsbürger, der Inhaber einer Arbeitsgenehmigung ist
und dessen Unterhaltsberechtigten; oder
•
ein malaysischer Staatsbürger, der nicht resident ist und im Ausland lebt und
dessen Unterhaltsberechtigten;
47
Jedoch haben Krankenservice-Leistungen, die an solche ausländischen Kunden,
wie oben beschrieben wird angeboten werden, Anspruch auf Steuerbefreiung in
der Höhe von 50% auf den Wert des erhöhten Exports.
Anträge müssen beim IRB eingereicht werden.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 21 für weitere
Fördermaßnahmen für die Tourismusindustrie.
6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT
6.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte
i.
Unternehmen, die Aufforstungsprojekte durchführen qualifizieren sich für
folgende Fördermaßnahmen unter dem Promotion of Investments Acts, 1986:
a.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für
einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen
sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit
angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden
und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in
späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe
von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
ii.
Als Alternative können Unternehmen, die Aufforstungsprojekte unternehmen
für folgende Fördermaßnahmen unter dem Section 127, Income Tax Act
1967 ansuchen:
a.
Ein Unternehmen, das in einer verwandten Firma investiert, hat Anspruch
auf Steuerreduzierung im Wert des investierten Kapitals; und
b.
Ein Unternehmen, das genehmigte Aufforstungsprojekte unternimmt, hat
Anspruch auf:
•
Steuerfreibetrag in der Höhe von 100% auf das versteuerbare
Einkommen für 10 Jahre vom ersten Jahr an an dem das
Unternehmen ein versteuerbares Einkommen verzeichnet.
•
Verluste vor und während der Befreiungszeit dürfen nach der
Befreiungszeit vorgezogen werden.
Ansuchen müssen an das Ministry of Plantation Industries and Commodities
eingereicht werden.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
48
6.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Giftund Sondermüll
Der Bau geeigneter Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung von
Gift- und Sondermüll wird staatlich gefördert. Integriert operierende Unternehmen,
die direkt in einem dieser drei Bereiche aktiv sind, qualifizieren für:
i.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden
Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
6.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling
Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hohe
Wertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch auf
Pionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten, die Wiederverwertung von
landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten chemischer
und wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte einschließen
qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung des zu versteuernden
Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu
70% gegen das versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres
aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
49
6.4 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen
(i)
Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten
Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zu
senken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungen
anbieten für folgende Fördermaßnahmen:
a.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von dem versteuerbaren Einkommen
für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen
sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der
Genehmigung implementieren.
Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2015
eingehen.
(ii) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen für den Eigenverbrauch
ergreifen
Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf betreiben,
qualifizieren sich auch fuer die ITA in Höhe von 100% auf anrechenbare
Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, in denen das Unternehmen bis
zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses
anrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2015
eingehen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
6.5 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten mit erneuerbaren
Energie-Quellen
Unternehmen, die Energieproduktion unter Verwendung von Biomasse,
Wasserkraft (nicht mehr als 10 Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und
umweltfreundlich sind, betreiben qualifizieren sich für folgende
Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen
für 10 Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch
Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
50
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Das Untermehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum
der Genehmigung implementieren.
Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in der
selben Gruppe Anspruch auf dieselben Fördermaßnahmen wie oben angegeben
auch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmen
bekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember
2015 eingehen.
Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse: Palmölmühlenabfälle,
Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle, Sägemühlenabfälle, Papierrecycling
- Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (aus Müllhalden, PalmölmühlenAbwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen). Energieformen dieser Art
sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser and Hitze.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
6.6 Fördermassnahmen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den
eigenen Gebrauch
Unternehmen, die Energie aus erneuerbaren Resourcen für den eigenen
Gebrauch erzeugen, haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen
(Investment Tax Allowance) in der Höhe von 100% der anrechenbaren
Investititionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für
jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag
kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingehen, haben Anspruch auf diese
Fördermassnahmen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
6.7 Steueranreize für Gebäude, die eine “Green Building“ Zertifizierung
einholen
Um die Anwendung von Green Technologie zu erweitern, hat die Regierung den
Green Building Index (GBI) am 21. März 2009 eingeführt. GBI ist ein Green
Rating Index für umweltfreundliche Gebäude. Der Index basiert auf bestimmten
Kriterien unter denen folgende sind:
•
rationelle Energie- und Wasserverwendung
•
Umweltqualität in Innenräumen
51
•
nachhaltiges Management und Planung von Bauplätzen mit Berücksichtigung
von Umweltverschmutzungskontrolle und Arbeitsbedingungen für Arbeiter;
•
Verwendung von wiederverwertbaren und umweltfreundlichen Materialien
und Resourcen; und
•
Anwendung von neuen Technologien.
Als Maßnahme zur Förderung von Verwendung von Green Technologie für die
Errichtung von Gebäuden:
i.
Inhaber von Gebäuden, die das GBI Zertifikat erhalten, qualifizieren für eine
ensprechende Steuerbefreiung von 100% auf die Aufwendung der
zusätzlichen Investitionsausgaben, die durch das Einholen des GBI
Zertifikats auf sich genommen werden. Die Steuerbefreiung darf gegen
100% des zu versteuernden Einkommens für jedes Veranlagungsjahr
abgesetzt werden. Die Fördermaßnahmen sind für den Bau von neuen sowie
für das Sanieren von bestehenden Gebäuden gültig.
Die Fördermaßnahme wird nur für das erste GBI Zertifikat gegeben, das für das
Gebäude ausgestellt wird.
Diese Fördermaßnahme ist in Wirkung vom 24. Oktober 2009 an bis zum 31.
Dezember 2014 und für alle Gebäude gültig, denen ein GBI zuerkannt wurde.
ii.
Käufer, die Gebäude und Wohnhäuser mit einem GBI Zertifikat von
Grundstückmaklern erstehen, haben Anspruch auf Stempelgebührbefreiung
auf die Urkunde der Übertragung des Eigentums. Die Höhe der
Stempelgebührbefreiung ist auf die zuzüglichen Kosten die vom GBI
Zertifikat stammen. Die Fördermaßnahme wird nur einmal an den ersten
Besitzer vergeben.
Diese Fördermaßnahme ist in Wirkung für alle Kaufverträge, die zwischen dem
24. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden.
6.8 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für
Umweltmanagement
Unternehmen, die umweltschützende Einrichtungen verwenden haben Anspruch
auf Fördermaßnahmen auf die Investitionsausgaben und zwar 40% im ersten Jahr
und 20% in den darauffolgenden Jahren. Die Abschreibung erstreckt sich somit
über einen Zeitraum von drei Jahren.
Diese Unternehmen sind:
•
Unternehmen, die selbst Abfall verursachen und Anlagen zur Lagerung,
Behandlung und Entsorgung dieser Abfälle, sowohl auf ihrem Gelände, als
auch außerhalb errichten möchten; und
•
Unternehmen, die Abfallrecycling betreiben.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
52
Bei Unternehmen, die einen Investitionsaufwand durch ihre
Energieverbrauchskonservierung haben, wird der Abschreibzeitraum auf ein
weiteres Jahr verlängert.
Anträge sind zusammen mit einem Schreiben vom Ministry of Energy, Green
Technology and Water an IRB zu richten, das bestätigt, dass die bezüglichen
Anlagen ausschließlich zum Zwecke der Energiekonservierung verwendet
werden.
Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
für Umweltmanagement.
7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND
ENTWICKLUNG
Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of
Investments Act 1986 wie folgt: Jede systematische oder intensive Untersuchung
im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die
Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von Materialien,
Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden. Ausgenommen sind
hiervon:
•
Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests von
Materialien, Gerätschaften und Produkten
•
sozial- oder humanwissenschaftliche Forschung
•
routinemäßiges Sammeln von Daten
•
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder Management-Studien; und
•
Marktforschung oder Verkaufsförderung.
Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu
verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der Herstellung
von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für die Fördermaßnahmen
qualifizieren.
7.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung
(i)
Unabhängige F&E-Unternehmen
F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für
verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf:
•
53
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
•
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare
Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen
jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte
Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen
(ii) Andere F&E-Unternehmen
F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für
verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf einen
Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in der Höhe von 100% der anrechenbaren
Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu
einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf
dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nicht
auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte
Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geleistet
wurden, genießen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Voraussetzungen für den Anspruch:
Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen
Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
a.
die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes
entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen
b.
mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&E
Tätigkeit stammen
c.
bei produktionsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 50%
der Belegschaft entsprechend qualifiziert sein, das forschende oder
technische Tätigkeiten ausübt, und
d.
bei landwirtschaftsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens
5% der Belegschaft forschende oder technische Tätigkeiten bei
entsprechender Qualifikation ausüben.
(iii) In-House Forschung
Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des
eigenen Unternehmens (inhouse) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen
Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbaren
Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren beantragen. Dieser Freibetrag
kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro
Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
54
(iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in F&E-Aktivitäten
F&E Unternehmen/Aktivitäten in den Kategorien (i) - (iii) qualifizieren sich für
weitere fünf Jahre Pionierstatus oder Steuerfreibetrag für Investitionen für weitere
10 Jahre.
(Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Reinvestitionen)
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
(v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und
Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft
Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F&E der öffentlichen
Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen
gegeben:
a.
Mindestens 70% des investierenden Unternehmens (holding company) und
das Unternehmen, das die Kommerzialisierungsprojekte unternimmt, sind in
malaysischem Besitz;
b.
Das Unternehmen, das investiert sollte mindestens 70% des Eigenkapitals
der Kommerzialisierungsfirmen der F&E Resultate besitzen;
c.
Die Kommerzialisierung der F&E Resultate sollte innerhalb eines Jahres vom
Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden.
7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung
(i)
Doppelte Anrechenbarkeit für F&E
•
Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführte
Forschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vorab vom
Finanzministerium genehmigt wurden.
•
Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme von
Leistungen anerkannter Forschungsinstitute, freier oder sonstiger F&EUnternehmen.
Ebenso
können
Barzahlungen
an
anerkannte
Forschungsinstitute doppelt geltend gemacht werden.
•
Anerkannte Ausgaben für F&E während des Pionierstatus können
akkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus
steuerlich geltend zu machen.
•
Ausgaben für F&E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung von
malaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu
Fall Basis berücksichtigt.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
55
(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer
Forschungsergebnisse
Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen
in den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommen
das sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das
Unternehmen muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und
Innovation verifiziert werden.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
im Forschungs- und Entwicklungsbereich.
8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE
INDUSTRIE
8.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten
Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten wurden als eine wichtige
Nebenindustrie für die lokale medizinische Geräte herstellende Industrie
identifiziert, um die hohe Qualität und den internationalen Standard der Geräte
zu garantieren.
(i)
Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten
Unternehmen, die in neue Laboranlagen investieren haben Anspruch auf folgende
Steuerfreibeträge:
a.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012
eingehen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
56
(ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum
Testen von medizinischen Geräten
Unternehmen, die in der Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden
Laboranlagen involviert sind, haben Anspruch auf Steuerfreibetrag für
Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das versteuerbare Einkommen jedes
Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann
auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012
eingehen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
im Forschungs-und Entwicklungsbereich.
9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE
WEITERBILDUNG
9.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung
Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgende
Fördermaßnahmen angeboten:
Steuerfreibeträge
Neue private Institutionen für höhere Bildung (PHEIS) im Bereich der
Naturwissenschaften und Firmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische
Ausbildungsstätten errichten, erhalten einen Steuerfreibetrag (ITA) in Höhe von
100% über 10 Jahre. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu
versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
•
Der oben genannte Anreiz gilt ebenso für bereits bestehende private
Institutionen im Tertiärbereich auf dem Gebiet der Naturwissenschaft
und Firmen, die Berufsausbildung oder technische Ausbildung
anbieten, sofern sie Neuinvestitionen unternehmen, um ihre
Trainingseinrichtungen
zu
modernisieren
oder
um
ihre
Ausbildungseinrichtungen auszuweiten
Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse für PHEIS sind:
i.
57
Biotechnologie
•
Medizin-und Gesundheits-Biotechnologie
•
Pflanzen-Biotechnologie
•
Lebensmittel-Biotechnologie
ii.
iii.
•
Industrie-und Umwelt - Biotechnologie
•
pharmazeutische Biotechnologie
•
bioinformatische Biotechnologie
Medizin- und Gesundheitswissenschaften
•
Medizinwissenschaft in der Altersheilkunde
•
Medizinwissenschaft in der klinischen Forschung
•
medizinische Biowissenschaften
•
biochemische Genetik
•
Umweltgesundheit
•
öffentliche Gesundheit
Molekularbiologie
•
Immunologie
•
Immungenetik
•
Immunbiologie
iv.
Rohstoffwissenschaft und - Technologie
v.
Ernährungswissenschaft und - Technologie
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
9.2 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung
(i)
Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften
Die Kosten der Anwerbung von Arbeitskräften sind erlaubt und zwar als
Abschreibung für den Zweck der Steuerhöheberechnung.
Die Kosten inkludieren Ausgaben für die Teilnahme an Arbeitsmarktmessen,
Zahlungen an Arbeitsstellenvermittlungsagenturen und Rekrutierungsagenturen.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(ii) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung
Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme
können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis
ist nachzuweisen.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
58
(iii) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht - Angestellten
Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem
Unternehmen angestellt sind, vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach
abgesetzt werden.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen
(iv) Einfacher Abzug für Barspenden
Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten
und von einem eingetragenenVerein betrieben werden, können steuerlich einfach
abgesetzt werden.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(v) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude
Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle,
technische oder berufliche Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden,
können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude (IBA) in
Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierenden
Investitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(vi) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung
Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojekten
sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von
Einfuhrzöllen
und Verkaufsund Verbrauchssteuern
für
alle
Ausbildungsgegenstände einschließlich Laborausstattungen, Workshops,
Studios und Sprachlaboren befreit.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
(vii) Steuerbefreiung für Tantiemenzahlungen
Tantiemenzahlungen von Ausbildungsinstituten an Nicht - Gebietsansässige
(Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom
Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden.
Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(viii) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung
Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungsmaßnahmen
kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden
Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human
Resources Development Fund (HRDF) entrichten.
Das Ausbildungsprogramm selbst kann sowohl im Unternehmen als auch an einer
anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgen. Im Falle einer Ausbildung an
anerkannten Ausbildungsinstitutionen erfolgt die Zustimmung automatisch.
59
In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme
(inhouse und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung der
Servicequalität der Anerkennung des Ministerium für Tourismus. Mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2012 haben Arbeitgeber
Anspruch auf doppelte Abzüge, wenn sie Ausgaben haben um ihren Angestellten
auf den folgenden Gebieten eine Weiterbildung zu ermöglichen:
•
Magister und Doktorstudien in den Disziplinen Information Communication
und Technology (ICT), Elektronik und Life Sciences (Lebenswissenschaften)
•
Weiterbildungskurse in Krankenpflege und in Heilhilfeberufen
•
Ingenieurkurse für Flugzeugwartung
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(ix) Human Resource Development Fund (HRDF)
Siehe Kapitel 5 "Arbeitskräfte für die Industrie"
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
bezüglich berufliche Weiterbildung.
(x) Steueranreize für strukturierte Praktikumsprogramme
Doppelter Abzug wird für Ausgaben gewährt, die Firmen tätigen, die strukturierte
Praktikumsprogramme implementieren. Die qualifizierenden Kriterien für dieses
Programm sind unter anderem die Folgenden:
i.
Das Praktikumsprogramm ist für Vollzeitstudenten in einem Erststudiengang,
die an staatlichen oder privaten Universitäten studieren; und
ii.
Das Praktikum dauert mindestens 10 Wochen und die Bezahlung ist
mindestens RM 500.- im Monat.
Anträge sind an das IRB zu stellen.
Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2016.
(xi) Anreiz für Stipendiumsanbieter
Stipendien, die von malaysischen Privatfirmen an malaysische Studenten
vergeben werden, die für Bachelor- oder Diplomstudien an einheimischen
Universitäten, registriert beim Ministerium für Höhere Bildung, eingeschrieben
sind, berechtigen zur Doppelabschreibung.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
60
Stipendien sind für Studenten, die folgende Bedingungen erfüllen:
i.
Vollzeitstudent
ii.
Keine Einkommensquelle
iii.
Gesamteinkommen der Eltern/Vormund von nicht mehr als RM 5.000.- pro
Monat
Anträge sind an das IRB zu stellen.
Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2016.
10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE
Approved Service Projects (ASPs) oder Projekte im Transport - , Kommunikationsund Versorgungssektor im Bereich des allgemeinen Dienstleistungssektors, die
vom Finanzministerium genehmigt wurden und für die folgende
Steuervergünstigungen beantragt werden können:
10.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs
(i)
Steuerbefreiung nach Section 127 des Income Tax Act 1967
Unter dem Steuerbefreiunggesetz Section 127 des Income Tax Act 1967 können
Gesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%ige
Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. ASPs von nationaler und
strategischer Bedeutung qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für 10 Jahre.
Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.
(ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7B Income Tax Act
1967
Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eine
Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung gemäß
Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein ASP
betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten
anrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mit
bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen
Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die
innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu
100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden.
Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.
61
10.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs
Befreiung von Einfuhrzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer auf
Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und
Verbrauchsgüter.
Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sind
und direkt für die ASPs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und der
Verkaufssteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauft
werden, sind von der Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit.
Unternehmen, die im Transport - und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken
und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können Befreiung von Einfuhrzoll
und Verkaufssteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land nicht
hergestellt werden, beantragen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
im Bereich ASP.
11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR
11.1 Steuerbefreiung für Seetransporte
Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mit
malaysischen Schiffen stammen, sind zu 70% von der Steuer befreit,
beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2012. Diese Vergünstigung wird nur
Gebietsansässigen gewährt. Ein "malaysisches Schiff" bedeutet ein
seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance
1952 (Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen,
Schleppern, Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern,
Fischerbooten und ähnlichen Wasserfahrzeugen.
Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist
von der Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt für nicht Gebietsansässige,
deren Einkommen aus dem Verleih von ISO Kontainern an malaysische
Schiffahrtsgesellschaften stammt.
Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen.
11.2 Befreiung von der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger
Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eine
Befreiung von der Verkaufssteuer beantragen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
62
12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA
Der MSC MALAYSIA ist als Mittelpunkt von Weltklasse für die Entwicklung und
Pflege der nationalen Informations- und Telekommunikationstechnologieindustrie
geplant. Der MSC MALAYSIA bietet ein ideales Umfeld für Unternehmen, die
Multimedia - Produkte herstellen und vertreiben oder Multimedia-Produkte und Dienstleistungen nutzen wollen.
Der MSC MALAYSIA- Status wird von der Regierung Malaysias durch die
Multimedia Development Corporation (MDeC) an Unternehmen verliehen, die
im MSC MALAYSIA IKT Tätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben.
Unternehmen mit MSC MALAYSIA- Status genießen eine Fülle von
Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysische Regierung, die durch
eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden.
12.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC MALAYSIA-Status-Unternehmen
MSC MALAYSIA-Status-Multimedia-Unternehmen, die im MSC MALAYSIA
operieren, haben Anspruch auf folgende Förderungen und Einrichtungen:
i.
Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens
für zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von
100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren,
den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann.
ii.
Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen, die mehrheitlich in
malaysischem Besitz sind)
Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia Development
Corporation) einzureichen.
Weitere Vorteile
i.
Zollfreier Import von Multimedia Ausrüstung
ii.
Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende
"Cyberlaws"
iii.
Keine Zensur des Internets
iv.
Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard
v.
Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste
vi.
Erstklassige Umsetzungs- Agentur, die Multimedia
Corporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC
Development
vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur
viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen
ix.
Grüne und geschützte Umwelt
x.
Einfuhr, Zoll und Verkaufssteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung und
Material.
63
13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS - UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
13.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT (ICT)
(i)
Erhöhte Abschreibungsbeträge (Accelerated Capital Allowance)
Für die Anschaffung von Computern und Informationstechnologien einschließlich
Software wird ein Steuerfreibetrag von einmalig 20% und von jährlich 40%
gewährt. Somit kann der komplette Betrag auf zwei Jahre abgeschrieben werden.
Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2013 wird die
Zeitspanne um Steuerfreibeträge auf Ausgaben auf ICT-Ausrüstung inklusive
Computer und Software einzufordern von zwei Jahren auf ein Jahr beschleunigt.
Kosten für die Entwicklung von Webseiten können mit jährlich 20% und damit auf
fünf Jahre abgeschrieben werden.
Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen.
(ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung
Unternehmen genießen eine einmalige Abschreibung für Betriebsaufwendung
inklusive Zahlungen an Consultants für IT-Einsatz zur Verbesserung des Geschäftsund Produktionsablaufs.
Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen.
(iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte
Unternehmen im IKT - Sektor können einen Abzug vom zu versteuernden
Einkommen in Höhe von 50% des Export-Mehrwerts beantragen.
Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
im IKT Bereich.
14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN
INDUSTRIE
Unternehmen, die folgenden integrierten höheren Markt - Support - Service für
die verarbeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus und
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance).(Siehe Anhang I:
Liste geförderter Aktivitäten – Allgemein):
Integrierter Logistik - Service, der alle Aktivitäten der logistischen Kette anbietet
wie
•
Spedition, Lagerwesen, Transport und andere verwandte wertschöpferische
Serviceleistungen wie Verteilung, Palettisierung, Produktmontage/
Installation, Schüttgut löschen, Konsolidierung, Verpackung/Umpacken,
Beschaffung Qualitätskontrolle, Etikettierung/Umetikettierung, Testen und
Zulieferungsketten-Management.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
64
•
Kühlanlagen - Versorgungs - Service, der eine Bandbreite von Dienstleistungen
anbietet, wie Kühlräume, Kühltransporter und andere Dienstleistungen wie
Sammeln, Lagern und Verteilung von leicht verderblichen inländischen
Produkten.
•
Sterilisationsdienste mit Gas und Bestrahlung
(i)
Pionierstatus
Unternehmen, die integrierte Markt - Support Services für die verabeitende
Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus (Pioneer Status), d.h.
Befreiung von der Einkommensteuer von 70% des zu versteuernden Einkommens
für einen Zeitraum von fünf Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen
sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden.
Anträge sind bei MIDA einzureichen
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA)
Als eine Alternative zum Pionierstatus, kann ein Unternehmen um ITA ansuchen.
Ein Unternehmen, dem ITA genehmigt wurde, bekommt einen Freibetrag in Höhe
von 60% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren vom
Datum an, an dem das Unternehmen den ersten qualifizierenden
Investitionsaufwand getätigt hat.
Unternehmen können diesen Freibetrag bis zu 70% des zu versteuernden
Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionierstatus- Zeit angehäuft wurden, können von den Post-PionierstatusGewinnen des Betriebs in späteren Jahren abgezogen werden. Die übrigen 30%
des zu versteuernden Einkommens werden zu einer üblichen Unternehmenssteuerrate
versteuert.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 21 für weitere Fördermaßnahmen
im Markt-Support Services Bereich.
15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL
HEADQUATERS (OHQs)
15.1 Operational Headquaters (OHQs)
Mit dem Begriff OHQs ist allgemein eine lokal eingetragene Gesellschaft gemeint,
die Dienstleistungen für Niederlassungen außerhalb oder verbundene
Unternehmen in der Region oder weltweit erbringt.
65
Eine Gesellschaft, die ein OHQ in Malaysia eröffnet, kann unter dem SteuerFördermaßnahmen und -Möglichkeiten OHQ Fördermaßnahmen Programm
berücksichtigt werden. Einer Gesellschaft wird der OHQ Status und SteuerFördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 für die
Bereitstellung von qualifizierenden Dienstleistungen für Niederlassungen oder
verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalbs Malaysias bewilligt.
15.2 Genehmigungen für OHQ Status, Fördermaßnahmen und Sonstige
Gesellschaften, die folgende Kriterien erfüllen können um OHQ-Status ansuchen:
•
Lokal eingetragen unter dem "Companies Act", 1965 (Verordnung 125)
•
Ein eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen
•
Betriebskosten von mindestens RM1,5 Millionen pro Jahr
•
Ernennung von mindestens drei ranghohen fach- /leitenden Angestellten
•
Erbringung von Dienstleistungen für mindestens drei verbundene
Unternehmen außerhalb Malaysias
•
Ein gut etabliertes Netzwerk von Unternehmen die eine signifikante und
beträchtliche Zahl von qualifiziertem Fach-, technischem und unterstützendem
Personal beschäftigen
•
Erbringung von mindestens drei qualifizierenden Dienstleistungen
Nachfolgend die qualifizierenden Dienstleistungen, die ein genehmigtes
OHQ erbringen soll:
-
Management und Verwaltung
-
Geschäftsplanung und Koordination
-
Kooordinierung und Beschaffung von Rohmaterialien, Bestandteilen und
Fertigwaren
-
Technische Dienstleistungen und Wartung
-
Marketingkontrolle und Verkaufsförderungsplanung
-
Daten/Informations-Management und Verarbeitung
-
Forschung und Entwicklung in Malaysia für verbundene Unternehmen
innerhalb und außerhalb Malaysias
-
Ausbildung und Personalmanagement für seine Niederlassungen oder
für verbundene Unternehmen
-
Finanzverwaltung, Anleihen und Fondsmanagement - Dienstleistungen
für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen, die
Folgendes beinhalten:
•
Gewährung von Kreditmöglichkeiten in Fremdwährung an
verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
66
•
Transaktionen oder Investitionen in Wertpapiere, Aktien, Effekten
(inklusive Bonds, Anlagen, Depotscheine, Schuldverschreiben) in
Fremdwährung, die in oder außerhalb Malaysias ausgegeben
werden
•
Investitionen in Fremdwährungsdepots bei Onshore- Banken,
lizenzierten internationalen islamischen Banken in Labuan
•
Devisentransaktionen und Zinsenrate/ Currency Swaps, die zum
Hedgen verwendet werden und die in Devisen getätigt werden und
durch Onshore-Banken, lizenzierte Banken in Labuan durchgeführt
werden.
•
Transaktionen in finanziellen Derivatives bei Onshore-Banken und
in RM oder USD denominierten Rohpalmöl- FuturesTerminkontrakten an der Bursa Malaysia zum Zwecke des Hedgings
•
Transaktionen in Fremdwährung denominierten Derivativen an
bestimmten ausländischen Börsen, die nur durch gebietsansässigen
Future Brokers für Hedging und Investitionszwecke getätigt werden
Die genannten Finanz-, Anleihen und Fonds-Management-Services sind nur
dann gestattet, vorausgesetzt dass der Fond, der die Anleihen und FondsManagement-Service - Aktivitäten erbringt, von hierzu genehmigten Banken in
Malaysia und Onshore-Banken in Labuan, oder vom Eigenkapital des OHQUnternehmens, thesaurierten Gewinn aus qualifizierenden Aktivitäten,
thesaurierten Gewinn von ihren Niederlassungen oder Kreditaufnahmen
außerhalb Malaysias stammt.
Einem OHQ, das von Finanzinstituten gegründet wird, ist es nicht gestattet,
Finanzanleihen und Fonds-Management-Services für seine verbundenen
Unternehmen in Malaysia zu erbringen, außer die verbundenen Unternehmen
sind Institutionen, die gemäß dem Banking and Financial Institution Act 1989
(Verordnung 372) (BAFIA) lizensiert sind.
-
67
Finanzberatungsservice an verbundene Unternehmen oder seine
Niederlassungen, die Folgendes beinhalten:
•
Erbringung von Kreditverwaltung in Fremdwährung für verbundene
Unternehmen;
•
Durchführung von Darlehensaufnahme in Fremdwährung für
verbundene Unternehmen;
•
Arrangement von
Fremdwährung;
•
Ein OHQ kann Ansprüche von verbundenen Unternehmen gegen
Dritte auch außerhalb Malaysias zu einem Discount-Preis
übernehmen (factoring);
•
Alle Produkte und Dienstleistungen, die verbundene Unternehmen
gegenseitig in Rechnung stellen, können erneut vom OHQ in
Rechnung gestellt werden (reinvoicing);
Zinssätzen
oder
Währungstausch
in
•
Reingewinne von Zahlungen, außer Exporterlöse von aus Malaysia
exportierten Waren, unter verbundenen Unternehmen vis-à-vis
dem OHQ sind gestattet;
•
Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien
erwerben, um diese an verbundene Unternehmen zu vermieten
(leasing); und
•
Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien aus dem
Besitz verbundener Unternehmen erwerben, um diese an dieselben
verbundenen Unternehmen wieder zu vermieten (sales and lease
back arrangements).
15.3 Equity Bedingungen
Ein Unternehmen, dem OHQ Status anerkannt wurde und Fördermaßnahmen
unter Section 127 des Income Tax Act 1967 genießt, darf bis zu 100% im
Fremdbesitz sein.
15.4 Fördermaßnahmen
Ein genehmigtes OHQ-Unternehmen genießt Einkommensteuerbefreiung für 10
Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 wenn das Einkommen aus
folgenden Quellen stammt:
•
Geschäftseinkommen
Einkommen aus Dienstleistungen, die von einem OHQ - Unternehmen für
seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen erbracht wurden.
•
Zinsen
Einkommen aus Zinseinnahmen aus Fremdwährungs - Darlehen, die von
einem OHQ an seine Niederlassungen oder an verbundene Unternehmen
vergeben wurden.
•
Tantiemen
Tantiemen für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Auftrag der
Niederlassungen oder der verbundenen Unternehmen ausgeführt wurden.
Das Einkommen, das von einem OHQ-Unternehmen durch das Bereitstellen von
qualifizierenden Dienstleistungen an seine Büros und verbundene Unternehmen
in Malaysia stammt, unterliegt während der Dauer der Steuerfreiheit nicht der
Besteuerung, vorausgesetzt, dass dieses Einkommen 20% des Gesamteinkommens
der qualifizierenden Dienstleistungen nicht übersteigt.
15.5 Sonstige Anreize
Eine genehmigte OHQ Firma kann ausserdem folgende Vergünstigungen erhalten:
•
Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen ausländischer
Unternehmen, falls derartige Dienstleistungen in Malaysia nicht verfügbar
sind.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
68
•
Erlaubnis zum Erwerb von festen Anlagevermögen für OHQs in
Auslandsbesitz, so lange diese für den Betrieb des OHQ verwendet werden.
•
Expatriates, die in einem OHQ arbeiten, wird nur der Teil des zu
bemessenden Einkommens besteuert, der auf die Anzahl der Tage entfällt,
die sie in Malaysia anwesend sind.
15.6 Einstellung von Expatriates
Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Expatriates: Ansuchen um eine
Expatriate-Stelle und Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung.
Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine
Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt
von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein
Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind
an MIDA einzureichen.
Mit der Zustimmung für eine Expatriate - Stelle durch MIDA, muss das
Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung
einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt
ist, kann der Expatriate angestellt werden.
15.7 Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA))-gewährte
Flexibilitäten für gebietsansässige Unternehmen mit Approved Operational
Headquater Status (OHQ)
(i)
Investitionen in ausländische Anlagen (assets)1
•
Beträge in jeder Höhe in ausländische Anlagen investieren, die
folgerndermaßen finanziert werden:
-
von eigenen ausländischen Währungsmitteln oder
-
Anleihen von Auslandswährung
(ii) Aufnahme von Fremdwährungskrediten
•
1
Ausleihe von Beträgen in jeder Höhe von Onshore- Banken, lizenzierten
internationalen islamischen Banken, von gebietsansässigen Unternehmen
innerhalb derselben Körperschaft2 in Malaysia und von jeder nichtgebietsansässigen Person/Körperschaft, vorausgesetzt, dass die OHQ die
Mittel nicht weiterverleiht an
“Foreign Currency Assets“ = Fremdwährungsanlagen inkludieren:
(a) Fremdwährungswertpapiere;
(b) Fremdwährungskredite
(c) Fremdwährungsdepositen
(d) alle genehmigten Fremdwährungs-Wertpapiere-Produkte, die angeboten werden von:
(i) Onshore-Banken;
(ii) lizenzierten internationalen islamischen Banken;
(iii) Bursa Malaysia; und
(iv) jedem Gebietsansässigen, dem das vom Controller of Foreign Exchange erlaubt wurde.
(e) Exchange Traded Fremdwährungs - Derivative (ausgenommen davon
Devisentermingeschäfte), die von ansässigen Futuresbrokern gehandelt werden.
2 Eine Corporate Group” ist eine Gruppe von Unternehmen mit Mutter - Tochter “
Beziehung in Malaysia
69
•
-
andere Gebietsansässige; oder
-
die Mittel im Namen von einem Gebietsansässigen aufbringt
Beschaffung von Devisenhandelfinanzierungsmöglichkeiten in jeder
Höhe von Nichtgebietsansässigen, um Importzahlungen zu tätigen
(iii) Zahlungen zwischen gebietsansässigen Unternehmen
•
keine Einschränkungen bei Zahlungen in Ringgit
15.8 Andere FEA Flexibilitäten
Als gebietsansässigen Unternehmen ist es einem OHQ-Status-Unternehmen
erlaubt, andere FEA Flexibilitäten in Anpruch zu nehmen, wie es bei
gebietsansässigen Unternehmen zutrifft. Weitere Informationen finden Sie unter
http://www.bnm.gov.my/microsites/fxadmin/0105_policies.htm
Anträge auf OHQ-Status, Anreize und Expatriate Stellen sind an MIDA zu richten.
16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE
BESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONAL
PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE
VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION
CENTRES/RDCs)
Internationales Beschaffungszentrum
Ein internationales Beschaffungszentrum ist ein in Malaysia registriertes
Unternehmen, das darauf ausgerichtet ist, die Beschaffung und den Vertrieb von
Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder Fertigprodukten an seine verbundenen und
nicht verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias
vorzunehmen.
Regionales Verteilungsszentrum
Ein Regionales Verteilungsszentrum ist ein Sammlungs - und Konsolidierungszentrum
für Fertigwaren, Komponenten und Ersatzteile aus dem Ausland oder aus dem
Inland, die an Händler, Importeure oder deren Tochtergesellschaften oder anderen
unverbundenen Unternehmen im In- oder Ausland verteilt werden. Unter die
betroffenen Wertschöpfungs- Aktivitäten fallen Massengutverkleinerung,
Umverpackung und Etikettierung.
16.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status
Unternehmen, die folgende Voraussetungen bringen, qualifizieren sich für den
IPC/RCD Status:
•
lokale Registrierung gemäss dem Companies Act 1965 (Verordnung 125)
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
70
•
eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen
•
Betriebsaufwendungen von jährlich mindestens RM1,5 Millionen
•
Malaysische Häfen und Flughäfen müssen zunehmend in Anspruch
genommen werden
•
Mindestumsatz von RM50 Millionen im dritten Jahr nach Betriebsgründung
•
Als allgemeine Richtlinie gilt, dass einem Unternehmen mit anerkanntem
Status als internationales Beschaffungszentrum Inlandsverkäufe nur bis zu
einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet sind. Nicht mehr als
30% des Verkaufs- Jahresumsatzes kommt von Waren, die im Ausland
beschafft wurden und an ausländische Bestimmungsorte via
Steckengeschäfte (drop shipment) verkauft werden.
•
IPC Antragsteller müssen eine verbundene Fabrik in Malaysia haben.
16.2 Equity-Voraussetzungen
Ein Unternehmen dem IPC/RCD Status und Fördermaßnahmen gewährt wird, darf
unter Section 127 des Income Tax Act 1967(Verordnung 53) bis zu 100% in
ausländischem Besitz sein.
16.3 Fördermaßnahmen
Ein Unternehmen, dem der Status eines internationalen Beschaffungszentrums
gewährt wurde, kommt in den Genuss folgender Vergünstigungen:
•
Steuerbefreiung für das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre unter
Section 127 des Income Tax Act 1967 (Verordnung 53)
•
Dividenden gezahlt von dem von der Steuer befreiten Einkommen sind
ebenfalls steuerfrei für die Aktionäre
Qualifizierende Kriterien
Um sich für den Status eines genehmigten IPC/RDC-Unternehmens zu
qualifizieren, müssen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt werden:
•
Die o. g. steuerlichen Vergünstigungen gelten für Unternehmen mit Status
eines internationalen Beschaffungszentrums mit Jahresumsätzen von
mindestens RM100 Millionen, von denen RM 80 Millionen der Jahreswert an
Exportverkäufen ist und RM 50 Millionen der Wert von DirektExportverkäufen, im Hinblick auf qualifizierende Aktivitäten in der
Zeitspanne, die als Basis für ein Veranlagungsjahr dient.
•
Inlandsverkäufe, inklusive Verkauf an zollfreie Industriezonen (FZs) und
Licensed Manufacturing Warehouses (LMWs), sind nur bis zu einem
Maximum von 20% des Jahresumsatzes gestattet.
71
16.4 Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA)) - gewährte
Flexibilitäten für ansässige Unternehmen mit International Procurement
Centre (IPC) und Regional Distributions Centre (RDC) Status
Folgende Aktivitäten sind IPCs und RDCs erlaubt
(i)
Hedging von Kontokurrenttransaktionen (Current Account Transaction)
•
Hedgen bei Onshore -Banken und lizenzierten internationalen
islamischen Banken, um Zahlungen und Erlöse für Import und Export
von Gütern und Serviceleistungen zu decken:
-
basierend auf Grundlagenobligo
-
auf antizipatorischer Grundlage
(ii) Zahlungen zwischen gebietsansässigen Unternehmen
•
keine Einschränkungen für Zahlungen in Ringgit
•
Zahlungen für Waren und Serviceleistungen an andere gebietsansässige
Unternehmen in Fremdwährung, die von eigenen Fremdwährungskonten
stammen, sofern die IPC/RDC Exporteinnahmen haben (entweder vom
Export von Waren oder Dienstleistungen)
16.5 Andere FEA Flexibilitäten
Als ein gebietsansässiges Unternehmen ist es einem IPC- und RDC- StatusUnternehmen erlaubt, alle anderen FEA Flexibilitäten wie Gebietsansässige zu
nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bnm.gov.my/
microsites/fxadmin/0105_policies.htm.
16.6 Weitere Vergünstigungen
Ein Unternehmen mit genehmigtem IPC/RDC Status genießt folgende
Vergünstigungen:
•
Expatriate-Stellen basierend auf den Bedarf des IPC/RDC
•
Rohstoffe, Komponenten oder Fertigprodukte können zollfrei in freie
Industriezonen, Licensed Manufacturing Warehouses, freie Geschäftszonen
und Warenhäuser in Zollausschlussgebieten zum Umverpacken, zur
Cargokonsolidierung und –integration vor der Verteilung an die
Endverbraucher gebracht werden
•
Die Steuern für Expatriates, die in IPC/RDC Unternehmen arbeiten, werden
auf der Anzahl der Tage die sie in Malaysia verweilen, berechnet.
16.7 Anstellung von Expatriates
Unternehmen, die um einen OHQ - Status ansuchen, können auch um eine
Expatriate - Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung
hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein
Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind
an MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
72
Mit der Zustimmung für eine Expatriate - Stelle durch MIDA, muss das
Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung
einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Der Expatriate kann angestellt werden,
sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist.
Anträge auf IPC/RDC Status, Anreize und Expatriate Stellen sind an MIDA zu
richten.
17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS
17.1 Definition
Ein Repräsentanz-/Regionalbüro eines ausländischen Unternehmens im
Produktions- und Dienstleistungssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das
anerkannte Aktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das
Repräsentanz-/Regionalbüro unternimmt keinerlei kommerzelle Aktivitäten und
vertritt nur ihr Hauptbüro in bestimmten Funktionen. Es sollte ausschliesslich mit
ausländischen Geldern finanziert werden. Das genehmigte Repräsentanz/Regionalbüro muss nicht bei der Companies Commission of Malaysia (SSM)
gemäss dem Companies Act 1965 registriert werden. Die Etablierung eines
Regional- oder Repräsentanzbüros bedarf jedoch der Genehmigung der
malaysischen Regierung.
17.2 Repräsentanz-Büro
Ein anerkanntes Repräsentanzbüro sammelt relevante Informationen
bezüglich der Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im
Lande,
insbesondere
was
den
Produktionssektor
und
den
Dienstleistungssektor
angeht,
bemüht
sich
darum,
bilaterale
Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischen
Waren und Produkten sowie Dienstleistungen zu fördern und führt
Forschung & Entwicklung durch.
17.3 Regionalbüro
Ein Regionalbüro ist ein Büro einer ausländischen Firma oder Organisation, das
als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften und
Agenten des Unternehmens in Südostasien und im asiatisch-pazifischen Raum
dient. Das etablierte Regionalbüro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten des
Unternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich.
17.4 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regionalbüro gestattet:
•
Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung von
Machbarkeitsstudien mit Bezug auf Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten
in Malaysia und der Region;
•
Planung und Koordination von geschäftlichen Aktivitäten
•
Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder andere
industrielle Produkte
•
Forschung und Produktentwicklung
73
•
Funktion als Koordinationszentrum für
Tochtergesellschaften, Agenten in der Region
angeschlossene
Firmen,
•
Sonstige Aktivitäten, die nicht direkt in kommerziellen Transaktionen enden
17.5 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regionalbüro nicht gestattet:
•
Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder andere
gewerbliche Aktivitäten
•
Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oder
Lagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributor
abzuwickeln
•
Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischen
Unternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr
•
Teilnahme an der täglichen Geschäftsführung jeder der Tochtergesellschaften,
angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen in Malaysia
•
Alle sonstigen Aktivitäten, die direkt zu gewerblicher Transaktion führen.
17.6 Equity Voraussetzungen
-
Die vorgeschlagenen Betriebsausgaben sollen mindestens RM 150.000 pro
Jahr betragen.
-
Das RE/RO soll ausschließlich mit ausländischen Geldern finanziert werden.
17.7 Dauer der Etablierung
•
Die Firma und andere (inklusive gemeinnützige Organisationen die nicht
gewerblich orientiert sind)
Mindestens zwei Jahre, je nach Fall
•
Regierung und Handelsvereinigung
Dauer ist abhängig von den Vorgaben des Bewerbers
17.7 Posten für Expatriates
Ein Repräsentanz-/Regionalbüro bekommt Expatriate Posten und die Anzahl hängt
von den Funktionen und Aktivitäten des Repräsentanz-/Regionalbüros ab. Ausländer
dürfen nur für geschäftsleitende und technische Posten eingestellt werden.
Der Ausländer sollte momentan von der Bewerbungsfirma, ihrer
Tochtergesellschaft oder innerhalb der Firmengruppe beschäftigt werden. Ein
Ausländer der in einem Repräsentanzbüro arbeitet, zahlt die normale
Einkommenssteuer. Ein Ausländer der in einem Regionalbüro arbeitet, zahlt nur
Steuern auf das Einkommen jener Tage, die er tatsächlich im Lande verbracht hat.
Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regionalbüros müssen an
Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
74
18. ANREIZE FÜR FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC)
Ein genehmigtes Finanzmitteldispositionszentrum (TMC) bezieht sich auf ein lokal
gegründetes Unternehmen, das zentralisierte Finanzmitteldispositionsdienste für
seine Firmengruppe inner- oder ausserhalb des Landes anbietet.
18.1 Auswahlkriterien
Um als TMC genehmigt zu werden, muss eine Unternehmen folgende
Bedingungen erfüllen:
•
Unternehmen nach dem Companies Act von 1965 eingetragen;
•
Mindestkapital RM 0.5 Millionen
•
Mindesbetriebskosten (ausgenommen Zinskosten die mit den
Finanzierungsaktivitäten der TMC in Verbindung stehen und Wertverlust) von
RM 1.5 Millionen die lokal pro Veranlagungsjahr entstehen;
•
Mindestens drei erfahrene Fachkräfte die im TMC arbeiten;
•
Qualifizierende Finanzdispositionsdienste an mindestens drei verbundene
Unternehmen ausserhalb Malaysias leisten;
18.2 Finanzdispositionsdienste/qualifizierende Aktivitäten
(i)
Bargeld, Finanzierung und Schuldenverwaltung
a)
Bargeldzusammenlegung mittels eines Zentralkontos bei einer
lizensierten lokalen Bank
b)
Finanzierung aus Überschüssen
Finanzinstituten in Malaysia an:
c)
d)
75
innerhalb
der
Gruppe
oder
-
eine verbundene Firma in Malaysia in Ringgit oder Fremdwährung
-
eine verbundene Firma im Ausland•
In Auslandswährung zu jedem Zweck; und
•
In Ringgit zur Verwendung in Malaysia
Konkurrenzfähige Finanzierung arrangieren, aus:
-
Überschüssen innerhalb der Gruppe;
-
Finanzinstituten in Malaysia; oder
-
Ausgabe von Obligationen/sukuk in Ringgit oder Auslandswährung
Angebot oder Vermittlung von finanziellen und nicht-finanziellen
Garantien für seine Firmengruppe
e)
Verwaltung von Girokonten
-
Verwaltung von Einzahlungen und Ausgaben;
-
Erhaltung des Firmenübergreifenden Gegenbuchungsarrangements
(ii) Investitionsdienste
Investition von Geldern innerhalb der Gruppe im lokalen Kapitalmarkt und
Devisengütern onshore und offshore.
(iii) Finanzielles Risikomanagement
Absicherung von
-
Wechselkursrisiko
-
Zinsratenrisiko/Referenzratenrisiko
-
Marktrisiko
-
Darlehen/Gegenparteirisiko
-
Liquiditätsrisiko
-
Rohstoffpreisrisiko
18.3 Anreize
i.
Ein genehmigtes TMC erhält eine 70% Befreiung des folgenden
steuerpflichtigen Einkommens aus Finanzdispositionsdiensten die von einem
TMC an seine verbundenen Unternehmen geleistet werden und zwar für fünf
Jahre:
a.
Alle Gebühren/Management –Einnahmen für qualifizierende Dienste an
verbundene Unternehmen in Malaysia und im Ausland;
b.
Zinseinnahmen/Finanzeinnahmen die aus Geldverleihung/Finanzierung
an verbundene Unternehmen in Malaysia und im Ausland stammen;
c.
Zinseinnahmen/Finanzeinkommen/Gewinne die aus Platzierung von
Geldern bei lokalen Banken oder Kurzzeitinvestitionen (onshore und
offshore) als Teil der Verwaltung von Überschussgeldern innerhalb der
Gruppe stammen;
d.
Erzieltes Deviseneinkommen/Gewinne/Profite aus Risikoverwaltung für
die
Gruppe,
d.h.
Wechselkursrisiko,
Zinsratenrisiko,
Referenzratenrisiko, Marktrisiko, Darlehen/Gegenparteirisiko,
Liquiditätsrisiko, Rohstoffpreisrisiko;
e.
Prämien/Einkommensrabatte/Gewinne die aus der Zeichnung von
Obligationen/sukuk stammen, die von verbundenen Unternehmen und
Finanzinstitute ausgegeben werden; und
f.
Garantiegebühren
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
76
ii.
Befreiung von Kapitalertragsteuer auf Zinszahlungen/Profite aus Darlehen
der TMC von Finanzinstituten und verbundenen Unternehmen,
vorausgesetzt die geliehenen Gelder werden für die Ausführung
qualifizierender TMC Aktivitäten eingesetzt;
iii.
Volle Befreiung von Stempelsteuer auf alle Darlehens/Finanzierungsverträge
und Dienstverträge die von TMCs in Malaysia geschlossen werden zum
Zweck der Ausführung qualifizierender TMC Aktivitäten;
iv.
Ein Ausländer der in einem TMC arbeitet, zahlt nur Steuern auf das
Einkommen jener Tage, die er tatsächlich im Lande verbracht hat.
v.
Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA))- gewährte
Flexibilitäten; und
vi.
Keine lokalen Eigenkapital-Bedingungen
18.4 Sonstige Einrichtungen
Sonstige Einrichtungen die einem genehmigten TMC zur Verfügung stehen, sind
Folgende:
•
Posten für Ausländer werden auf der Basis der Erfordernisse des TMC
genehmigt.
Anträge die bis 31.Dezember 2016 eingehen, können diese Anreize erhalten.
Anträge sind an MIDA zu richten.
19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON
INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA
Zum Zwecke der Förderung von Kreativität und Innovation, die zu höherwertigen
Produkten beitragen, können Anbieter von Industriedesigndiensten Pionierstatus
mit 70% Steuerbefreiung des versteuerbaren Einkommens erhalten, auf fünf Jahre.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
Die Industriedesigndienste sollen der Massenproduktion dienen.
Anträge die bis 31.Dezember 2016 eingehen, können diese Anreize erhalten.
Anträge sind an MIDA zu richten.
77
20. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN UND
INTERNATIONALE SCHULEN
Als Anreiz des privaten Sektors, sich im Bildungsbereich zu engagieren, und in
Ergänzung der Bemühungen der Regierung, Bildungsmöglichkeiten zu schaffen,
werden Steuererleichterungen an Privatschulen und an Internationale Schulen
vergeben, sofern sie registriert sind und die Bedingungen des
Bildungsministeriums erfüllen, wie im Folgenden dargestellt:
a.
b.
Privatschulen
i.
70% Steuerbefreiung, auf fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen
sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit
angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden
und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in
späteren Jahren abgezogen werden.
ii.
Einkommenssteuerbefreiung gleichwertig der Investitionssteuerbefreiung
von 100% auf die qualifizierten Kapitalausgaben die innerhalb von 5
Jahren getätigt werden. Die Steuerbefreiung wird aufgerechnet gegen
70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr.
Ungenutzte Erleichterungen können auf die Folgejahre verschoben
werden, bis sie aufgebraucht sind.
Internationale Schulen
i.
70% Steuerbefreiung, auf fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen
sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit
angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden
und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in
späteren Jahren abgezogen werden.
ii.
Einkommenssteuerbefreiung gleichwertig der Investitionssteuerbefreiung
von 100% auf die qualifizierten Kapitalausgaben die innerhalb von 5
Jahren getätigt werden. Die Steuerbefreiung wird aufgerechnet gegen
70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr.
Ungenutzte Erleichterungen können auf die Folgejahre verschoben
werden, bis sie aufgebraucht sind.
Für a. und b. gilt, dass Anträge die bis 31.Dezember 2015 eingehen, diese Anreize
erhalten können.
Anträge sind an MIDA zu richten.
c.
Zusätzliche Anreize für Privatschulen und Internationale Schulen
i.
Importzoll und Verkaufssteuerbefreiung für Lehrmitteleinrichtungen; und
ii.
Doppelabzug für Kosten von Werbemassnahmen im Ausland
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
78
Geltungsdaten für c.:
i.
Für Punkt i. gilt der Anreiz für Anträge die vom 8.Dezember 2011 bei
MIDA eingehen
ii.
Für Punkt ii. gilt der Anreiz mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2012.
Ansprüche sind an das IRB zu richten.
21. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
Dieser Abschnitt stellt alle Fördermaßnahmen vor, die bisher nicht behandelt
worden sind. Diese Fördermaßnahmen finden in folgenden Bereichen
Anwendung: verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, UmweltManagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- und
Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungsprojekte und
Dienstleistungen für die verarbeitende Industrie.
21.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude
Der Steuerfreibetrag für Investitionen wird allen Unternehmen gewährt, die
Gebäude für einen der folgenden Zwecke bauen oder kaufen: Industrieproduktion,
Landwirtschaft, Bergbau, Infrastruktureinrichtungen, Forschung, genehmigte
Dienstleistungsprojekte, sowie beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus
registrierte Hotels. Die qualifizierten Unternehmen haben Anspruch auf einen
Einmal - Freibetrag von 10%, und 3% pro Jahr, so dass die Investition nach 30
Jahren abgeschrieben ist.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten.
21.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC MALAYSIA
Um die Konstruktion von Gebäuden in Cyberjaya für den Gebrauch von MSC
MALAYSIA Status-Unternehmen anzukurbeln, wird Industrial Building Allowance
(IBA) für einen Zeitraum von 10 Jahren an Besitzer von neuen Gebäuden, in
denen MSC MALAYSIA Unternehmen in Cyberjaya untergebracht sind, gegeben.
Solche neuen Gebäude sind auch fertige Gebäude, in denen noch keine MSC
MALAYSIA- Status - Unternehmen untergebracht sind.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten.
21.3 Abzug von Buchprüfungsgebühren
Um die Kosten der Geschäftsführung zu senken und für die Mitwirkung der
Unternehmen zu sorgen werden Ausgaben, die dem Unternehmen durch die
Buchprüfgebühren entstehen, als abziehbare Ausgaben bei der EinkommensteuerBerechnungsgrundlage betrachtet.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten
79
21.4 Steuerliche Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie
Im Allgemeinen genießen Risikokapitalunternehmen (Venture Capital Companies
(VCCs)) Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre für Investitionen solange sie die
folgenden Investitions-Bedingungen erfüllen:
i.
mindestens 50% ihrer Investitions-Fonds in Risikokapitalunternehmen
(Venture Capital Companies (VCCs)) müssen in Startkapital sein;
ii.
mindestens 70% ihrer Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen
(Venture Capital Companies (VCCs)) müssen in Startkapital, Start-Up oder
Frühphasenfinanzierung sein.
Um die Finanzierung von Risikokapital - Unternehmen (Venture Capital
Companies (VCCs)) weiter zu stimulieren und zu fördern, haben VCCs, die mit
mindestens 30% iher Fonds in Startkapital, Start-Up Kapital oder
Frühphasenfinanzierung investieren, Anspruch auf Einkommensteuerbefreiung für
fünf Jahre.
Diese Fördermaßnahme gilt für Ansuchen, die bei der Securities Commission vom
30. August 2008 bis 31. Dezember 2013 eingehen.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten
21.5 Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen
Kosten für Demontage und Umzug von Anlagevermögen inklusive Fabriken und
Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens, auf dem die
Anlage gestanden hat, qualifizieren nicht für Freibeträge unter Schedule 3,
Income Tax Act 1967, da diese Ausgaben nicht als Kosten der Anlage betrachtet
werden. Jedoch die Finanz - Reporting - Standards 116 machen es zur Bedingung,
dass die Kosten der Anlage, die vorangeschlagten Kosten für eventuell notwendige
Demontage und Umzug und die Wiederherstellung des Anwesens auf dem die
Anlage sich befunden hat, inkludiert werden.
Es wurde deshalb eine Sonderbestimmung eingeführt, um die steuerliche
Behandlung unter dem Income Tax Act 1967 und den Finanz-Reporting-Standards
116 zu vereinfachen und eine Sonderbestimmung in Schedule 3, Income Tax
1967 eingeführt, um für die Saldierung* der Kosten von Demontage und Umzug
von Anlagen inklusive Fabrikanlagen, Maschinen, sowohl als auch das
Wiederherstellen des Anwesens auf dem sich die Anlage befunden hat,
vorzusorgen und zwar unter den folgenden Bedingungen:
•
Die rechtliche Voraussetzung einer solchen Behandlung gilt nur da, wo die
Verpflichtung zu Arbeiten auf Demontage und Umzug von Fabrikanlagen
und Maschinen, sowohl als auch die Wiederherstellung des Anwesens mit
einem schriftlichen Gesetz oder Abkommen vorgesehen ist.
•
Solch eine Fabrik und deren Maschinen dürfen nicht von einer anderen
Person in einem anderen Geschäft oder in einem Unternehmen einer
anderen Person verwendet werden.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
80
Ansuchen um Qualifizierung für diese Fördermaßnahmen gelten ab dem
Veranlagungsjahr 2009.
Ansuchen müssen beim IRB eingereicht werden.
* Die Saldierung wird bestimmt von den Kosten für die Demontage und dem
Umzug der Fabrik und der Maschinen, sowohl als auch für die Wiederherstellung
des Anwesens plus der Bilanz vom Kauf und Verkauf der Fabrik und der
Maschinen zur Zeit des Verkaufs der Anlage.
21.6 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte
Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen,
Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnliche Rechte von Ausländern sind bei
der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgt einen
jährlichen Abzug von 20% über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Anträge sind beim IRB zu stellen
21.7 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe für Patent- und
Firmennamenregistrierung
Im Einklang mit dem Ziel der Regierung in Klein- und Mittelbetrieben Innovation
und geistiges Eigentum zu entwickeln und zu fördern, ist es erlaubt, die
Registrierungsgebühr von Patenten und Firmennamen im Land von der
Einkommensteuer abzuziehen.
Die Ausgaben für die Registrierung inkludieren Gebühren oder Zahlungen an
Patent - und Firmennamenregistrierungsagenten unter dem Patents Act 1983 und
dem Trade Marks Act 1976.
Die Definition für den Zweck dieser Fördermaßnahme sind folgende:
i.
Unternehmen im Sinne des Gesetzes unter Paragraph 2A und 2B, Schedule
1, Income Tax Act 1967
ii.
Verarbeitende Industrien, Nebenindustrien der verarbeitenden Industrie und
Agrarindustrien
•
iii.
Betriebe mit nicht mehr als 150 Vollzeitangestellten; oder mit einem
Jahres - Umsatz von nicht mehr als RM 25 Millionen
Serviceindustrien, Primärlandwirtschaft und Information & Communication
Technology (ICT)
•
Betriebe mit nicht mehr als 50 Vollzeitangestellten; oder mit einem Jahres
- Umsatz von nicht mehr als RM 5 Millionen
Das ist in Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 bis zum Veranlagungsjahr 2014.
81
21.8 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife
(i)
Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile
Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile
kann gewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export
oder den einheimischen Markt bestimmt sind.
Produkte für den Export: Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung für
importierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien und
Zulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie in
Qualität und Preis nicht annehmbar sind.
Produkte für den Binnenmarkt: Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen
Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokal
hergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht,
wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellte
Endprodukt nicht dem Importzoll unterliegt.
Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien und
Ausstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer möglich.
Anträge sind bei MIDA zu stellen.
(ii) Einfuhrsteuer - und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische
Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets
Um inländische Hersteller von medizinischen Geräten zur Herstellung von
Geräten aus ihren Produkten anzuregen, und um deren Wert zu erhöhen, sowie
die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, gibt es Einfuhrsteuerbefreiung auf
medizinische Geräte, die zum Zwecke der Produktion von Gerätesets oder
kompletten "Procedural Sets" verwendet werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass
diese medizinischen Geräte nicht lokal hergestellt werden.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
(iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und
Gerätschaften
Es ist die Politik der malaysischen Regierung keine Steuern einzuheben auf
Maschinen und Gerätschaften, die nicht lokal produziert wurden oder jene, die
direkt für den Produktionsvorgang und in der Produktion verwandten Service
verwendet werden. Es werden deshalb keine Steuern auf die Mehrheit der
Maschinen und Einrichtungen eingehoben. Es wird volle Importsteuerbefreiung
und Verkaufssteuerbefreiung für importierte Maschinen/Ausstattungen
gewährleistet, die auf dem Inlandmarkt nicht erhältlich sind. Für Maschinen und
Gerätschaften, die im Inland angeschafft wurden, gilt Steuerfreiheit für
Verkaufssteuer.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
82
(iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und
Verbrauchsgüter
Unternehmen der verarbeitenden Industrie haben Anspruch auf Befreiung von
Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die nicht
auf dem Binnenmarkt hergestellt werden und die direkt im Verarbeitungsprozess
verwendet werden.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
(v) Befreiung von Import - und Verkaufssteuer für Auslagerung von
Produktions-Aktivitäten
Um Geschäftskosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,
haben Besitzer von malaysischen Markenfirmen mit mindestens 60% EquityBesitz, die Produktions-Aktivitäten auslagern, Anspruch auf:
a.
Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und
Komponenten, die in der Herstellung von Fertigprodukten durch
Auftragshersteller im In- und Ausland verwendet werden
b.
Steuerfreiheit von Import- und Verkaufssteuer auf Halbfertig - Produkte von
ihren Auftragsherstellern im Ausland, die vom inländischen Vertragshersteller
zur Fertigstellung der Produkte verwendet werden
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
(vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartung, Reparatur
und Überholung (MRO)
Luft- und Raumfahrtunternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und
Überholungsaktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf
Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Komponenten, Maschinen,
Ausrüstungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch
ein Zertifikat der Teile und Komponenten begleitet sind, die von einem der
folgenden Original-Ausrüstungs-Hersteller (OEM) ausgestellt wurden:
a.
FAA Formular 8130 - 3 aus den United States of America
b.
EASA Formular 1 aus der Europäischen Union
c.
Certificate of Compliance (Zertifikat der Werksbescheinigung)
d.
Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung)
e.
Certificate from vendors (Nachweis des Anbieters)
f.
Distributor Certificate (Nachweis des Großhändlers)
Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen.
83
(vii) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer auf Solar- Fotovoltaische
System-Ausrüstungen
Um den Energieverbrauch von erneuerbaren Energien zu erweitern gilt Folgendes:
•
Importsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf Solar- Fotovoltaische System
Ausrüstungen für den Gebrauch durch Drittparteien wird an den Importer
gegeben, inklusive an fotovoltaische Dienstanbieter, die von der Energy
Commission genehmigt werden; und
•
Verkaufssteuerbefreiung wird auf den Kauf von Solar-Heizungs Ausrüstungen
gewährt, die von einheimischen Erzeugern hergestellt werden.
Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2012 bei MIDA eingehen, haben Anspruch
auf Fördermaßnahmen.
(viii) Befreiung von Import - und Verkaufssteuer auf energiesparende
Einrichtungen
Um die Verwendung von energiesparenden Ausrüstungen auzudehnen gilt
Folgendes:
•
Importsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung wird auf energiesparende
Ausrüstungen wie hocheffizientes Dämmungsmaterial und hocheffiziente
Motoren gewährt, und zwar an Importfirmen inklusive autorisierte Agenturen
mit einer Genehmigung von der Energy Commission; und
•
Verkaufssteuerbefreiung auf den Kauf von einheimisch hergestellten
energiesparenden Gebrauchsgütern wie Kühlschränken, Klimaanlagen,
Beleuchtungen, Ventilatoren und Fernsehgeräten
Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2012 bei MIDA eingehen, haben Anspruch
auf Fördermaßnahmen.
(ix) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride Autos und elektrische
Autos
Im Allgemeinen unterliegt die Einfuhr von komplett montierten (CBU) hybriden
und elektrischen Autos, inklusive hybriden Auto unter 2000ccm einer
Einfuhrsteuer, Verbrauchssteuer und Verkaufssteuer zwischen 10% und 80%.
Jedoch um Malaysia als eine regionale zentrale Verteilungsstelle für hybride und
elektrogetriebene Autos zu fördern und auch als Anreiz um einheimische
Autoproduzenten und Auto- Assembler von dieser Art von Autos im Inland zu
fördern, wird Lizenzinhabern von hybriden und elektrogetriebenen Autofirmen
eine 100%ige Befreiung von der Importsteuer und Verbrauchssteuer auf neue
CBU hybride und elektrogetriebene Autos unter folgenden Bedingungen gewährt:
HYBRIDFAHRZEUGE:
a.
Sie entsprechen der United Nation Definition von hybriden Autos, wie folgt:
"Ein hybrides Fahrzeug ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen
Energie-Konvertern und zwei verschiedenen Energie-Speicher-Systemen
(Benzin und Strom), die im Verkehrsmittel selbst zum Zwecke des
Verkehrmittel-Antriebs montiert sind";
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
84
b.
Nur für CBU hybride Personenkraftwagen mit einer Motorkapazität unter
2000cc;
c.
Maschinenspezifikation von Euro 3 Technik aufwärts;
d.
Von der Strassen- und Verkehrsbehörde (Road Transport Department) als
Hybridfahrzeug bestätigt, indem eine Fahrzeugtypgenehmigung eingeholt
wird und eine Bescheinigung dass mindestens 50% weniger
Benzinverbrauch im Stadtverkehr und mindestens 25% weniger
Benzinverbrauch in Mischverkehr Stadt und Autobahn erreicht wurde,
verglichen mit einem benzingetriebenen Fahrzeug vergleichbarer Bauart;
und
e.
Ausstoß von Kohlenmonoxid von weniger als 2.3 Gramm pro Kilometer
ELEKTROGETRIEBENE FAHRZEUGE:
a.
Sie entsprechen der United Nation Definition wie folgt:
"Ein Fahrzeug für Strassennutzung , ausschliesslich angetrieben durch einen
Elektromotor dessen Zugkraft ausschliesslich von einer im Auto eingebauten
Zugbatterie herrührt“;
b.
Nur für CBU elektrogetriebene Personenkraftwagen mit einer Motorleistung
unter 100 kW; und
c.
Von der Strassen- und Verkehrsbehörde (Road Transport Department) als
Elektrofahrzeug bestätigt, indem eine Fahrzeugtypgenehmigung eingeholt
wird.
Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Ministry of Finance eingehen,
haben Anspruch auf Fördermaßnahmen.
(x) Befreiung von der Verkaufssteuer
Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen,
können eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz beantragen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nicht
der Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Verkaufssteuer auf ihre
Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenz
beantragen und erhalten dann statt dessen eine Befreiung von der Verkaufssteuer
auf den Wareneinsatz.
Bestimmte Produkte sind von der Verkaufssteuer auf sowohl die Inputs als auch
den Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter zu, inklusive
Verpackungsmaterial, die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur
Herstellung kontrollierter Güter, pharmazeutischer Produkte, Milchprodukte,
Batikprodukte, Parfums, Makeup und anderer Schönheitsprodukte, für
Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer, Computer-Periphergeräte und
anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkte der Druckindustrie,
Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, Sperrholz, Reifen,
unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnisse für den Export.
Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen.
85
(xi) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer
Gemäß Section 99 des Customs Act 1967 und Section 29 des Sales Tax Act 1972
und Section 19 des Excise Act 1976 können bereits bezahlte Einfuhrzölle und
Verkaufssteuern erstattet werden, wenn diese Rohmaterialien, Zulieferteile oder
Verpackungsmaterialien in der Herstellung von Verbrauchsgütern verarbeitet
werden, die innerhalb eines Jahres exportiert werden, wie in den Bedingungen
der Acts festgelegt.
Eine bestimmte Auswahl an Waren, die in Malaysia erzeugt werden, unterliegen
der Verbrauchssteuer. Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen inkludieren
alkoholhaltige Getränke, Zigaretten, die Tabak beinhalten, Fahrzeuge, Spielkarten
und Mahjong Steine.
Der Transport von Waren aus dem Haupt - Zollgebiet oder lizenzierten Gebäuden
(sofern diese Waren der Verbrauchssteuer unterliegen) zur Verwendung in der
Herstellung anderer Produkte durch ein Unternehmen in einer Frei-Industrie-Zone
(FIZ), einem lizenzierten Lagerhaus, oder auf den Inseln Langkawi, Labuan und
Tioman, gilt als Export aus Malaysia.
Anträge sind von der Fabrik beim nächstliegenden Royal Customs Department zu
stellen.
21.9 Fördermaßnahmen für den Export
(i)
Einmaliger Abzug für Exportförderung
Bestimmte
Aufwendungen
von
ansässigen
Unternehmen,
die
Exportmöglichkeiten für malaysische Güter und landwirtschaftliche Produkte
sowie Dienstleistungen erschließen, können steuerlich einfach abgesetzt werden:
Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende:
•
Kosten für die Registrierung von
Produktionslizenzierung im Ausland
Patenten,
Warenzeichen
und
•
Übernachtungskosten für bis zu drei Nächte, die für die Unterbringung
potentieller ausländischer Importeure in Malaysia anfallen.
(ii) Doppelter Abzug für Exportförderung
Die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen für die Erschließung von
Auslandsmärkten für in Malaysia hergestellte Fertigartikel, Zulieferprodukte und
Dienstleistungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden.
Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende:
•
Werbung und PR im Ausland
•
Lieferung kostenloser Muster ins Ausland, inklusive Versandkosten
•
Exportmarktforschung
•
Erstellung von Angeboten für Ausschreibungen zur Lieferung von Waren ins
Ausland
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
86
•
Zurverfügungstellung technischer Informationen im Ausland
•
Teilnahme an Ausstellungen und Messen im In - und Ausland, sowie
Aufwendungen für virtuelle Messen und Internet-Handelsportale und Kosten
für Geschäftsreisen ins Ausland
•
Unterkunftskosten in der Höhe von RM300 pro Tag und Verpflegungskosten
in der Höhe von RM150 pro Tag für Angestellte auf Geschäftsreisen ins
Ausland
•
Kosten für die Unterhaltung von Verkaufsbüros und Lagerhäuser im Ausland
zum Zwecke der Exportförderung
•
Kosten für lokale Beratung beim Verpackungsdesign für den Export
•
Durchführbarkeitsstudien für Angebote für Auslandsaufträge
•
Vorbereitung von Architektur - und Ingenieurmodellen, PerspektivZeichnungen und 3-D Animationen für die Teilnahme an internationalen
Wettbewerben.
•
Teilnahme an Messen und Industrieausstellungen im Inland und im Ausland
•
Kosten zur Teilnahme an Messen und Ausstellungen in permanenten
Ausstellungszentren Malaysias im Ausland.
Personengesellschaften und Einzelkaufmänner, die beim Registrar of Business
registriert sind, haben Anspruch auf die o.g. Förderungen und um zu qualifizieren,
müssen sie die folgenden Sachverständigen -Dienstleistungen anbieten :
•
Rechtsberatung
•
Rechnungswesen (inklusive Steuerrecht und Management - Beratung)
•
Architekturberatung (inklusive Stadtplanung und Landschaftsgärtnerei)
•
Ingenieurberatung und integrierte Ingenieurberatung (inklusive Schätzungen
und Bausachberatung)
•
Medizinische und zahnärztliche Beratung
Für Unternehmen mit Pionierstatus können die Ausgaben abgezogen werden und
gegen das Einkommen nach Ende des Pionierstatus verrechnet werden.
(iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien
Prämien für Exportkreditversicherungen können steuerlich doppelt abgesetzt
werden.
(iv) Doppelter Abzug für Frachtkosten
Produzenten in Sabah und Sarawak, die ihre Produkte zur malaysischen Halbinsel
verschiffen, können die anfallenden Seefrachtkosten steuerlich doppelt absetzen.
87
(v) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer
Markenprodukte
Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das ein
eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein
Unternehmen innerhalb der selben Unternehmensgruppe ist, Anspruch auf
doppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
a.
mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch einen
eingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens
b.
der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem
Veranlagungsjahr beansprucht werden
c.
das Produkt muss Exportqualität haben.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
(vi) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern
Für Gebäude, die als Lager für Exportgüter und Wiederausfuhr dienen, wird ein
Steuerfreibetrag von 10% der anerkannten Investitionen gewährt.
(vii) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet
RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für das
Management von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten.
Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen
(KMUs) zu nutzen, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,
sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und
Implementierung von RosettaNet anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auch
für Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs im
Zusammenhang mit RosettaNet anfallen.
Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen
(Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNet
Malaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software,
Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU - Mitarbeiter im
Zusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
21.10 Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen
Alle Unternehmen, die umweltfreundliche Anlagen einsetzen, erhalten einen
einmaligen Freibetrag von 40% sowie jährliche Freibeträge von 20%. Somit
können Investitionen in umweltfreundliche Anlagen innerhalb von drei Jahren
abgeschrieben werden.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
88
21.11 Spenden an den Umweltschutz
Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz
und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend
gemacht werden.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
21.12 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte
Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten)
Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum
Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf dieses
Gebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
21.13 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten
Für Aufwendungen, die durch den Bau oder Kauf eines Gebäudes zur Nutzung als
Arbeitnehmer-Kindertagesstätte entstehen, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.
Ein Einzelabzug für Sach- oder Geldspenden, die dem Zwecke des Betriebes von
Kindertagesstätten für die Angestellten dienen, ist ebenfalls zulässig.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
89
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
90
3
Kapitel 3
STEUERN
1.
STEUERN IN MALAYSIA
2.
STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN
3.
KÖRPERSCHAFTSSTEUER
4.
LOHN-UND EINKOMMENSSTEUER
4.1 Resident -Deviseninländer
4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge
4.1.2 Steuernachlass
4.2 Non-Resident -Devisenausländer
5.
QUELLENSTEUER
6.
IMMOBILIENGEWINNSTEUER
7.
UMSATZSTEUER
8.
DIENSTLEISTUNGSSTEUER
9.
IMPORTSTEUER
10. VERBRAUCHSSTEUER
11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND
ZOLLGESETZGEBUNG
12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Kapitel 3
STEUERN
1. STEUERN IN MALAYSIA
Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in
Malaysia anfällt oder seinen Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten
wird, ist steuerpflichtig.
Einkommen, das von Ressourcen von außerhalb Malaysias bezogen wird und das
nach Malaysia an ein Individuum überwiesen wird, das kein inländisches
Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, ist für
ein Veranlagungsjahr von der Steuer befreit.
Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde das
Selbstbemessungssystem für Unternehmen, Einzelunternehmer, Personengesellschaften,
Kooperativen und gehaltbeziehende Gruppen und die Bemessung auf der Basis
des Veranlagungszeitraums auf das laufende Kalenderjahr umgestellt.
2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSKLASSEN
Die folgenden Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuerpflicht:
•
Einkünfte oder Gewinne aus Geschäften, für die Dauer der Geschäfte
•
Gehälter, Vergütungen und Geldwert - Vorteile aus nichtselbständiger
Tätigkeit
•
Dividenden, Zinsen oder Rabatte
•
Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien
•
Pensionen, Renten oder andere regelmäßige Zahlungen
•
Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter
Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital Freibeträge und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt.
Rücklagen/ Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle
sind gemäß Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar.
Abschreibungen auf das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern
werden in Form von Kapital - Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll
abgesetzte Geschäfts - Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit
Geschäfts - Einkommen verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit
Pionierstatus, vorrausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September
2005 oder danach fällt.
93
3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER
Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem
Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat.
Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem
Deviseninländer - Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht
steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-,
Versicherungs -, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia
gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia
ausgeübt wird.
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Körperschaftssteuer auf 25%
reduziert. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig:
i.
eine Treuhandgesellschaft
ii.
ein Nachlassverwalter eines Individuums, das zum Zeitpunkt seines Todes
außerhalb Malaysias residierte; und
iii.
ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter
Für eine Person, die Erdölgewinnung betreibt, gilt ein Steuersatz von 38%
(Petroleum Income Tax). Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 wird das
Einkommensteuer-Bemessungssystem für Unternehmen vom Petroleum (Income
Tax) Act 1967 auf das laufende Jahr - Bemessungssystem und auf das
Selbstbemessungssystem umgeändert. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr
2010 basierend auf dem Einkommen aus dem Jahr 2009 darf mit Raten über einen
Zeitraum von fünf Jahren bezahlt werden.
Abzüge für Spenden an:
i.
die Regierung, Bundesstaat - Regierung, Gemeindebehörden;
ii.
Institutionen, oder Organisationen, die vom Director General of Inland
Revenue Board Malaysia anerkannt werden; oder
iii.
Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of
Sports anerkannt werden;oder
iv.
Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt
werden;
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 dürfen Spenden für ii. iii. und iv. die Höhe
von 10% des gesamten Einkommens eines Unternehmens im relevanten
Veranlagungsjahr nicht überschreiten.
4. LOHN - UND EINKOMMENSTEUER
Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia
anfällt und aus Malaysia stammt, hier seinen Ursprung hat oder in Malaysia von
außerhalb des Landes erhalten wird. Einkommen überwiesen nach Malaysia von
einem gebietsansässigen Individuum ist von der Steuer ausgenommen.
Devisenausländer sind jedoch ausschließlich für in Malaysia verdientes
Einkommen steuerpflichtig.
STEUERN
94
Der Steuersatz hängt vom "Status der Gebietsansässigkeit" (residence status) ab.
Dieser wird gemäß Paragraph 7 des Income Tax Act 1967 anhand der
Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt. Generell gilt, dass eine Person, die mehr
als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt, als Deviseninländer (residence status)
betrachtet wird.
4.1 Resident Individual - Deviseninländer
Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird
das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen
zwischen 0% und 26% versteuert mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010.
4.1.1 Einkommensteuer - Freibeträge
Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedene
Steuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen:
Nr.
Die einzelnen Steuerabzüge
1
Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst und seine
Familienmitglieder
9.000
2
Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern
5.000 (begrenzt)
3
Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln
5.000 (begrenzt)
4
Weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen
selbst
6.000 (begrenzt)
5
Ausgaben für Ausbildungskosten des
Steuerpflichtigen
5.000 (begrenzt)
6
Medizinische Ausgaben im Falle ernsthafter
Erkrankungen
5.000 (begrenzt)
7
Medizinische Volluntersuchung
500 (begrenzt)
8
Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen,
Magazinen und Publikationen
1.000 (begrenzt)
9
Für die Anschaffung eines Computers
3.000 (begrenzt)
10
Nettosparen in SSPN
3.000 (begrenzt)
11
Sportartikel für sportliche Aktivitäten
300 (begrenzt)
12
Broadband Abonnementgebühren
500 (begrenzt)
95
Summe in RM
Nr.
13
Die einzelnen Steuerabzüge
Summe in RM
Zinsen die für den Kauf einer Wohnimmobilie bezahlt 10.000 (begrenzt)
werden.
Der Freibetrag von RM 10.000 pro Jahr ist für drei
Jahre, vom ersten Jahr an wo Zinsen bezahlt werden.
Die folgenden Bedingungen gelten:
(i) der Steuerzahler ist Malaysier und Resident;
(ii) auf eine Wohnung begrenzt;
(iii) der Kaufvertrag wurde zwischen dem 10.März
2009 und dem 31.Dezember 2010 unterschrieben;
und
(iv) die Wohnung ist nicht vermietet wobei:
(a) 2 oder mehr Personen können Freibeträge
für dieselbe Immobilie beanspruchen;und
(b) Die gesamte von diesen Personen gezahlte
Zinssumme übersteigt die Freibeträge für
das Veranlagungsjahr. Jeder Einzelne darf
jedes Jahr Freibeträge in Anspruch nehmen,
basierend auf der folgenden Formel:
AxB
C
Wobei:
A = Gesamte Zinssumme die in dem
relevanten Jahr erlaubt ist;
B = Gesamtzinsen die in dem
relevanten Jahr bezahlt wurden;
C = Gesamtzinsen die von allen
Personen bezahlt wurden.
14
Unterhaltszahlungen an Ehemann/Ehefrau
3.000 (begrenzt)
15
Ehepartner (wenn er/sie behindert ist)
3.500 (begrenzt)
16
Kind unter 18 Jahren
1.000 (begrenzt)
17
Ausgaben für unverheiratete Kinder, die in
Vollzeitausbildung sind
1.000 (begrenzt)
18
Kind über 18, unverheiratet und im Studium in
Malaysia oder im Ausland, in einer staatlich
anerkannten Ausbildungsstätte
4.000 (begrenzt)
19
Behindertes Kind
Zusätzlicher Freibetrag für ein behindertes Kind über
18, unverheiratet und im Studium in Malaysia oder
im Ausland, in einer staatlich anerkannten
Ausbildungsstätte
5.000 (begrenzt)
20
Lebensversicherungsbeiträge und staatlicher
Rentenfonds EPF
6.000 (begrenzt)
STEUERN
96
Nr.
Die einzelnen Steuerabzüge
Summe in RM
21
Neue Rentenpläne oder zusätzliche Einzahlungen in 1.000 (begrenzt)
existierende Rentenpläne, wobei die Zahlungen am
1.10.2010 beginnen (Summe über RM 1.000 kann
mit der Lebensversicherung beansprucht werden)
22
Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Ausbildung
und Gesundheitsvorsorge
4.1.2
3.000 (begrenzt)
Steuernachlass
Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgende
Steuernachlässe vermindert:
i.
Einkommenssteuernachlass für ansässige Einzelpersonen mit steuerpflichtigem
Einkommen von unter RM 35.000
Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter
RM35.000 wird mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 ein
Steuernachlaß von RM400 gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlass von
RM400 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen Veranlagung.
Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen
RM35.000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen Steuernachlass von
RM400.
Nr.
A
Getrennte Veranlagung:
Ehefrau
Ehemann
400
400
B
Gemeinsame Veranlagung:
Ehefrau
Ehemann
400
400
C
ii.
Gesamt:
800
Nur ein Partner ist steuerpflichtig: Ehefrau
Ehemann
400
400
Gesamt:
800
Sonstige Steuerrabatte
Nr.
97
Vom
Veranlagungsjahr
2009 an (RM)
Steuerrabatt
Steuerrabatt
RM
A
Zakat/Fitrah
Richtet sich nach der maximalen
Steuersumme
B
Gebühren/Levy für
ausländische Arbeitnehmer
Richtet sich nach der maximalen
Steuersumme
4.2 Non - Resident Individual - Devisenausländer
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 gilt grundsätzlich für Devisenausländer
ein Steuersatz von 26%, ohne Abzugsmöglichkeiten. Einzige Ausnahme sind die
Ausgaben, die an die Regierung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis
anfallen.
5. QUELLENSTEUER
Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer
pauschalierten und endgültigen Quellensteuer:
Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben:
a.
als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder ihren
Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten,
Installationen von oder Betrieb von Fabriksanlagen, Maschinen oder anderen
Geräten getätigt wurden;
b.
als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder
Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder
Administration einer wissenschaftlichen, industriellen oder kommerziellen
Unternehmung, eines Projektes oder Programms getätigt wurden;
c.
Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem
Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden.
Keine Quellensteuer wird eingehoben auf Einkommen, das von Dienstleistungen
und (b) herrührt, die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt wurden.
Mit Effekt vom 30. August 2008 an bis zum 31. Dezember 2012 wird eine
Quellensteuerbefreiung an nichtansässige Experten gewährt, die ihr Einkommen
auf dem Gebiet von technischer Ausbilding/Training in folgenden Sparten
verdienen:
a.
Magister und Doktor - Studienkurse in Informationskommunikation und technologie (ICT), Elektronik und Biowissenschaft;
b.
Weiterführende Kurse in der Krankenpflege und Heilhilfeberufen; und
c.
Flugzeugwartungsingenieurkurse
Zum Zwecke der Quellensteuerberechnung wird mit Effekt vom 1. Januar 2009
die Rückerstattungen oder Auszahlung für Hotelunterkunft in Malaysia nicht in
die Berechnung von den Gesamtgebühren der Kosten für technisches Training
inkludiert, das von Devisenausländern erteilt wird.
Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vom
Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben.
STEUERN
98
6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX)
Kapitalgewinne sind in Malaysia im Allgemeinen nicht einkommsteuerpflichtig.
Die Steuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der
Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien oder Anteilen, Optionen
oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Aktien in
Immobiliengesellschaften erhoben.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden Gewinne vom Verkauf von Immobilien
mit einer Rate von 0% bis 10% versteuert, je nach der Länge des Besitzes, wie
folgt:
Periode des Besitzes
Bis 2 Jahre
Mehr als 2 bis 5 Jahre
Mehr als 5 Jahre
Steuerrate
Firmen
Einzelpersonen
Malaysier&
Aufenthaltsberechtigte
Einzelpersonen
Nicht-Malaysier
10%
5%
0%
10%
5%
0%
10%
5%
0%
Die Steuerraten werden echte Immobilienbesitzer nicht belasten, weil sie
ausgenommen sind und die Zahlung von Immobiliengewinnsteuer auf
Nettogewinn basiert, wie folgt:
i.
Ausgenommen ist der einmalige Verkauf eines Wohneigentums eines
Einzelnen, der ein malaysischer Staatsbürger oder eine Person mit
uneingeschränkter Aufenthaltsgenehmigung ist;
ii.
Ausgenommen sind Geschenke zwischen Eltern und Kind, Ehemann und
Ehefrau, Großeltern und Enkelkindern;
iii.
Die Steuer wird nur auf den Nettogewinn nach Abzug aller Kosten wie
Kaufpreis, Renovierungskosten und Zusatzkosten wie Rechtsanwaltsgebühren,
Stempelgebühren etc. erhoben; und
iv.
Steuerbefreiung bis zu RM10.000 oder 10% des Gewinns, was immer für
den Einzelnen höher ist
Für weitere Informationen über Körperschaftssteuer oder Lohn- und
Einkommensteuer wenden Sie sich bitte an: www.hasil.gov.my
7. UMSATZSTEUER (SALES TAX)
Es handelt sich um eine einstufige Wertsteuer, die bei der Einfuhr oder im Verlaufe
des Produktionsprozesses erhoben wird. Produktionsunternehmen sind
verpflichtet, sich gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren zu lassen. Diese
Lizenzierungspflicht gilt nicht für Produktionsunternehmen, deren Jahresumsatz
RM100.000 nicht übersteigt und Unternehmen mit einem Manufacturing
Warehouse (LMW) Lizenz - Status sind von der Lizenzierung befreit. Jedoch
müssen Firmen mit einem Umsatz weniger als RM100.000 um eine Befreiung der
Lizenz - Gebühr ansuchen.
99
Lizenzierte Produktions - Unternehmen werden nach ihrer Produktion besteuert,
während nicht-lizenzierte Unternehmen oder Unternehmen, die vom
Lizenzierungszwang entbunden sind, auf Basis ihres Wareneinsatzes besteuert
werden. Die malaysische Sales Tax ist mit der deutschen Umsatzsteuer nur
bedingt vergleichbar. So werden Dienstleistungen unter der malaysischen Sales
Tax nicht erfasst.
Um die Belastung kleinerer Unternehmen durch eine Vorabbesteuerung auf den
Wareneinsatz zu vermeiden, können sich diese Unternehmen gemäß dem Sales
Tax Act 1972 lizenzieren lassen, um so ihre Produktionsmittel verkaufssteuerfrei
zu erwerben. Diese Option ermöglicht es kleinen Unternehmen, lediglich auf ihre
Endprodukte Umsatzsteuer zu entrichten. Der Steuersatz beträgt generell 10%.
Jedoch können Rohstoffe und Maschinen, die zur Produktion von zu
besteuernden Gütern genutzt werden, von dieser Steuer befreit werden.
Produktionsmittel für bestimmte nicht steuerpflichtige Produkte sind ebenfalls
ausgenommen.
Einzelne nicht lebensnotwendige Nahrungsmittel, alkoholische Getränke,
Tabak/Zigaretten und Baumaterialien werden mit 5% besteuert, Gemischtwaren
mit 10%, Bestandteile für Mixgetränke mit 20% und bestimmte
Petroleumprodukte und Motorenöl werden zu spezifischen Einzelraten besteuert.
Bestimmte Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe, verschiedene
landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Schwermaschinen für den Einsatz in der
Bauwirtschaft werden nicht besteuert. Ebenfalls ausgenommen sind einzelne
touristische Artikel und Sportartikel, Bücher, Zeitschriften und sonstiges
Lesematerial.
8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER
Diese Steuer wird auf die Bereitstellung folgender Leistungen erhoben. Dies
betrifft Speisen, Getränke und Tabakwaren; Überlassung von Räumlichkeiten für
Übernachtungen, Versammlungen, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen und
Modenschauen; Gesundheitsdienstleistungen inklusive Unterbringung und
Verpflegung in privaten Krankenhäusern.
Die Steuern werden auch auf Dienstleistungen von Steuerberatern, Anwälten und
Notaren, Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Landvermessern, (Gutachtern,
Veranlagungsberatern und Immobilienhändlern), Werbeagenturen, Buchhaltungsfirmen,
Beratungsunternehmen, Management-Service - Unternehmen, Versicherungsfirmen,
Autoreparatur- und Servicewerkstätten, Telekommunikations- Unternehmen,
Sicherheits- und Bewachungsfirmen, Freizeitklubs, Immobilienmaklern,
Parkplatzanbietern und Kurierdiensten, erhoben.
Jedoch sind Dienstleistungen von Freiberuflichen, die von einer Firma zur
anderen innerhalb derselben Gruppe getätigt werden, von der 6%igen
Dienstleistungssteuer befreit. Kurierdienste von innerhalb Malaysia ins Ausland
sind auch von der 6%igen Dienstleistungssteuer befreit.
STEUERN
100
Im Allgemeinen wird die Veranlagung zur Dienstleistungssteuer generell von der
Erzielung bestimmter Mindestumsätze von RM150.000 bis RM500.000 per
annum in folgenden Servicesparten abhängig gemacht. Dienstleistungssteuerpflichtig
sind folgende Unternehmen:
i.
lizenzierte Autovermieter (nach Commercial Vehicles Licensing Board Act
1987) mit einem jährlichen Mindestumsatz von mindestens RM150.000,
ii.
Arbeitsvermittlungs - Agenturen, die einen Jahresumsatz von RM150.000
und mehr erzielen;
iii.
Unternehmen, die Management-Dienstleistungen inklusive Projektmanagement
und Koordinierungsaufgaben erbringen und einen Jahresumsatz von
RM150.000 haben
iv.
Hotels mit mehr als 25 Zimmern und Restaurants in diesen Hotels
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wird eine Steuer auf Kreditkarten und Charge
Cards auferlegt, inklusive jene, deren Ausstellung gratis erfolgt:
i.
RM50 pro Jahr auf die Hauptkarte; und
ii.
RM25 auf eine Zusatzkarte
Servicesteuer wird gleichzeitig mit dem Erwerb der Karte eingezogen, am Ende
eines Jahres oder am Tag der Erneuerung.
9. IMPORTSTEUER
In Malaysia wird die Importsteuer zum größten Teil ad valorem erhoben. Gemäß
der Liberalisierung des Handels wurde jedoch die Importsteuer auf eine Reihe von
Rohmaterialien, Zulieferteilen und Maschinen abgeschafft, reduziert oder von der
Steuer ausgenommen.
Außerdem wendet Malaysia die ASEAN - Bestimmungen des Common Effective
Preferential Tariff (CEPT) an, wonach die Importsteuer auf die meisten Güter im
Inner - ASEAN - Handel zwischen 0 - 5% liegt.
Malaysia
nimmt
weiterhin
an
Verhandlungsgesprächen
bei
Freihandelsübereinkommen teil, die auf den Gebieten Handel von Waren,
Gütern, Urheberrechten und Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale
Freihandelsübereinkommen mit Japan, Pakistan, Neuseeland und Indien und
regionale Übereinkommen unter dem ASEAN mit China, Japan, Korea,
Australien/Neuseeland und Indien. Einfuhrsteuern zwischen FTA Partnern
unterliegen Sonder - Ermäßigungen und Befreiung unter diesen Übereinkommen.
10. VERBRAUCHSSTEUER
Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten,
Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong- Steine und
Motorfahrzeuge erhoben. Während Verbrauchssteuern zu ad valorem Raten für
Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine erhoben werden, sind die Raten für
Zigaretten und Tabakwaren sowie alkoholische Getränke eine Mischung von
spezifischen und ad valorem Raten.
101
11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG
Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT)) ist eine unabhängige
Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die
Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen, wenn es sich um
Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales
Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975
(Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt.
Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967
(Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz
1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise
Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element
der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer
Geschäftsaktivitäten zu helfen.
Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller
akzeptiert wird, ist für den Antragsteller gesetzlich für eine bestimmte Zeit
bindend. Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind:
i.
Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung,
Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der
Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gestellt werden.
ii.
Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und
vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden.
iii.
Anträge können gestellt werden, bevor die Waren importiert werden oder
bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen
Zollbescheid erstellt.
12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei
Ländern, die für die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf
grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen oder
–Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird.
Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende:
Malaysia hat solche Abkommen bisher mit folgenden Ländern abgeschlossen (in
alphabetischer Reihenfolge):
i.
Die Schaffung von begünstigenden Bedingungen für ins Land kommende
und aus dem Land gehende Investitionen.
ii.
Die effektive Nutzung der Sondersteuern Malaysias für Steuerzahler aus
Ländern, die Kapital exportieren.
iii.
Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durch Doppelbesteuerung
im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen Maßnahmen, und
iv.
um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern.
STEUERN
102
Wie viele andere Länder in den Industriestaaten und in den Entwicklungsländern
kann Malaysia nicht umhin seinen Handel und seine Investitionen mit dem Rest
der Welt durch internationale Steuerabkommen zu regeln.Um dem Fortschreiten
der Industrialisierung und dem Ansteigen der direkten Auslands - Investitionen im
Land nachzukommen, ist es notwendig, dass Malaysia Steuerabkommen mit
anderen Ländern abschließt, um Investoren Sicherheiten und Garantien auf dem
Gebiet von Steuern zu geben. Per 31. Januar 2012 ist der Status des
Doppelbesteuerungs - Abkommens, das Malaysia mit anderen Staaten unterhält,
folgender:
Ägypten
Albanien
Argentinien*
Australien
Bahrain
Bangladesch
Belgien
China
Chile
Dänemark
Deutschland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Großbritannien
Holland
Indien
Indonesien
Iran
Irland
Italien
Japan
Jordanien
Kanada
Kasachstan
Kirgisistan
Korea
Kroatien
Katar
Laos
Libanon
Kirgisistan
Luxemburg
Malta
Marokko
Mauritius
Mongolei
Myanmar
Namibia*
Neuseeland
Norwegen
Österreich
Pakistan
Papua Neuguinea
Philippinen
Polen
Rumänien
Russland
San Marino
Saudi Arabien
Seychellen
Singapur
Südafrika
Spanien
Sri Lanka
Sudan
Schweden
Schweiz
Syrien
Thailand
Tschechien
Türkei
Turkmenistan
Ungarn
Usbekistan
Venezuela
Vereinigte Arabische
Emirate
Vereinigte Staaten von
Amerika*
Vietnam
* limitiertes Abkommen
Katar:
Einkommensteuer/Quellensteuer – für das Veranlagungsjahr beginnend
am oder nach dem 1. Januar 2010 und Erdöl - Einkommensteuer für das
Veranlagungsjahr beginnend am oder nach dem 1. Januar 2011.
Im Falle von Taiwan (vertreten durch das Taipei Economic and Cultural Office in
Malaysia) wird der Doppelbesteuerungsnachlass durch die folgenden Income Tax
Exemption Order gewährleistet
i.
P.U.(A) 201 (1998)
ii.
P.U.(A) 202 (1998)
Die Quellensteuer für Zinsen, Tantiemen und Gebühren für technische
Serviceleistungen werden auf 10%, 10% und 7,5% reduziert.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.hasil.gov.my oder schreiben Sie
eine E-Mail an: lhdn_ [email protected]
103
STEUERN
104
3
4
4
Kapitel 4
IMMIGRATIONSVERFAHREN
5
1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA
1.1
Reisepass oder Reisedokument
1.2
Visabestimmungen
1.3
Pass-Bestimmungen
2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL
2.1
Arten von Expatriate-Stellen
2.2
Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal
3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS
4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER
6
Kapitel 4
IMMIGRATIONSVERFAHREN
1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA
1.1 Reisepass oder Reisedokument
Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen
Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes sein,
welches für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Dokumente müssen noch
mindestens sechs Monate vom Datum der Einreise nach Malaysia gültig sein.
Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Reisepasses ist, muss bei
einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im
Ausland ein Dokument als Passersatz zusammen mit dem Visum beantragen.
Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung
Malaysias im Ausland zu stellen.
In Ländern, in denen das Malaysian Representative Office nicht vertreten ist, sind
die Anträge bei der nächstgelegenen British High Commission oder Britischen
Botschaft zu stellen.
1.2 Visabestimmungen
Ein Visum ist ein Eintrag in einen Reisepass oder einem anderen gültigen
Reisedokument eines Ausländers, das beweist, dass der Besitzer um eine
Genehmigung zur Einreise in Malaysia angesucht hat und dass diesem Ansuchen
stattgegeben wurde.
Ausländische Staatsbürger, die ein Visum benötigen, um nach Malaysia
einzureisen, müssen um ein Visum im Vorhinein bei einer diplomatischen
Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ansuchen und
erhalten, bevor sie ins Land einreisen.
Visabestimmungen nach Ländern ist wie folgt:
Länder die ein Visum
benötigen:
107
• Äquatorialguinea
• Äthiopien
• Afghanistan
• Angola
• Bhutan
• Burkina Faso
• Burundi
• China
• Dschibuti
• Elfenbeinküste
• Eritrea
• Guinea-Bissau
• Hongkong
(Identitätsbescheinigung
oder
Identitätsdokument)
• Indien
• Kolumbien
• Komoren
• Kongo, Dem.Rep.
• Kongo, Rep.
• Liberia
• Mali
• Myanmar
(normaler Reisepass)
• Nepal
• Niger
• Ruanda
• Serbien & Montenegro
• Taiwan
• Vereinte Nationen
(Laissez Passer)
• Zentralafrikanische
Republik
• Nigeria
• Pakistan
• Sri Lanka
CommonwealthMitgliedstaaten
die ein Visum brauchen
•
•
•
•
Bangladesch
Ghana
Kamerun
Mosambik
Länder mit Visumspflicht
für Besuche über drei
Monate
• Ägypten
• Algerien
• Argentinien
• Australien
• Bahrain
• Belgien
• Bosnien-Herzegovina
• Brasilien
• Dänemark
• Deutschland
• Finnland
• Frankreich
• Großbritannien
• Holland
• Island
• Irland
• Italien
• Jordanien
• Katar
• Kirgisistan
• Kuwait
• Kroatien
• Kuwait
• Kuba
• Libanon
• Luxemburg
• Norwegen
• Österreich
• Oman
• Peru
• Polen
• Rumänien
• St.Marino
• Saudi-Arabien
• Schweden
• Schweiz
• Slowakien
• Spanien
• Südkorea
• Türkei
• Tunesien
• Turkmenistan
• Tschechien
• Ungarn
• Vereinigte Arabische
Emirate
Länder mit Visumspflicht
für Besuche über einen
Monat
• Armenien
• Aserbaidschan
• Barbados
• Belarus
• Benin
• Bolivien
• Bulgarien
• Burkina Faso
• Chile
• Costa Rica
• Equador
• El Salvador
• Estland
• Gabun
• Georgien
• Griechenland
• Guatemala
• Guinea
• Haiti
• Honduras
• Jemen
(ehemals Nordjemen)
• Hongkong
• Kasachstan
• Lettland
• Litauen
• Macao
• Mazedonien
• Kambodscha
• Kapverdische Inseln
• Madagaskar
• Moldawien
• Mauretanien
• Mexico
• Monaco
• Mongolei
• Nicaragua
• Nordkorea
• Panama
• Paraguay
• Portugal
• Russland
• Sao Tome und Principe
• Senegal
• Slowenien
• Sudan
• Surinam
• Tadschikistan
• Togo
• Tschad
• Ukraine
• Usbekostan
• Vatikanstadt
• Venezuela
• Zaire
• Zimbabwe
IMMIGRATIONSVERFAHREN
108
Länder mit Visumspflicht
für Besuche über 14
Tage
• Iran
• Iraq
• Jemen
(ehemals Südjemen)
• Libyen
• Macao
(Reiseerlaubnis/
Portugiesische
Identitätsbescheinigung)
• Palästina
• Sierra Leone
• Somalia
• Syrien
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen kein Visum für
Besuche sozialer, geschäftlicher oder akademischer Natur (außer für ein
Arbeitsverhältnis).
Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige
Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Jedoch für
Staatsbürger aus der Republik Serbien und Republik Montenegro ist ein Visum
ohne Genehmigung erforderlich.
Staatsangehörige von ASEAN Ländern (außer Myanmar) benötigen kein Visum für
einen Aufenthalt weniger als einen Monat. Für einen Aufenthalt länger als einen
Monat ist ein Visum erforderlich (außer für Staatsbürger aus Brunei und Singapur).
Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für
Besuche von maximal einem Monat nach Malaysia einreisen.
Anmerkung:
* Visum mit Referenzschreiben ist erforderlich, d.h. mit Genehmigung der malaysischen
Immigrationsbehörde.
1.3 Pass - Bestimmungen
Andere Anträge zur Einreise nach Malaysia, außer zum Zwecke eines privaten
oder geschäftlichen Aufenthalts, müssen im Vorhinein, vor der Ankunft in
Malaysia, gestellt werden.
Ein "Pass" ist ein Sichtvermerk im Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für
eine bestimmte Zeitspanne darstellt. Ausländer, die Malaysia besuchen, müssen
den Sichtvermerk ("Pass") bei der Einreise bekommen, der ihnen einen temporären
Aufenthalt garantiert, zusätzlich zu ihrem Visum (falls dieses erforderlich ist).
Alle Ansuchen um einen "Pass" müssen von einem Sponsor in Malaysia unterstützt
werden, der zustimmt, für den Unterhalt und eventuell notwendige Repatriierung
des Besuchers verantwortlich zu zeichnen.
Passes, die an ausländische Besucher bei der Einreise ausgegeben werden
können, sind Folgende:
(i)
Visit Pass (social) für kurzzeitige Aufenthalte
Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) wird an Ausländer für private oder
geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind:
•
109
Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um an
Besprechungen, Konferenzen oder Seminaren teilzunehmen, die
Buchhaltung zu prüfen oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen
•
Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts - und
Investitionsmöglichkeiten zum Aufbau eines Produktionsbetriebs zu prüfen
•
ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um in
Malaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im
Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein
•
Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietung
von Immobilien zu verhandeln
•
ausländische Journalisten oder Reporter von Massenmedien, die einreisen,
um über eine Veranstaltung in Malaysia zu berichten
•
Teilnehmer an Sportveranstaltungen
•
Studenten, die an Examen an inländischen Universitäten oder an einer
"Goodwill" - Mission teilnehmen
•
Besucher, die mit der Genehmigung des Director General of Immigration auf
Grund anderer Aktivitäten, als oben genannt, einreisen
Diese Art von Pass kann nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der
Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt
werden.
(ii) Visit Pass (social) für längere Aufenthalte
Ein Long Term Visit Pass kann an einen Ausländer für einen temporären Aufenthalt
ausgestellt werden, und zwar für eine Zeitspanne von nicht weniger als sechs
Monaten. Verlängerung ist möglich, je nach Qualifikation des Besuchers und je
nach Erfüllung bestimmter Kriterien.
Ausländische Ehepartner von malaysischen Staatsbürgern, die im Besitz eines
Long Term Visit Passes sind, dürfen jede Art bezahlter Arbeit ausüben oder in
jedem Geschäftszweig tätig sein oder einer professionellen Beruftätigkeit
nachgehen, ohne ihren Social Visit Pass Status in einen Employment Pass Status
oder Visit Pass (Temporary Employment) umzuwandeln.
(iii) Visit Pass (Temporary Employment)
Dieser Pass wird Ausländern ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als
zwei Jahren haben.
(iv) Employment Pass
Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um
ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Ein
Employment Pass wird ausgestellt, nachdem der Antragsteller die Genehmigung
für eine Expatriatenstelle von den zuständigen autorisierten Agenturen bekommen
hat.
(v) Visit Pass (Professional)
Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur
eingehen.
IMMIGRATIONSVERFAHREN
110
Die folgenden Kategorien von Ausländern sind dazu berechtigt:
Experten/Freiwillige
• Forscher, die von der malaysichen Regierung als
solche anerkannt werden
• Mitglieder einer internationalen Organisation
• Eingeladene Lektoren/Sprecher
• Experten in der Installation oder Wartung von
Maschinen
• Personen, die technisches Training vermitteln
Künstler
• Personen, die zum Filmen oder zu Aufführungen
einreisen
• Personen, die zum Zwecke einer Werbekampagne
eines Albums oder neuen Produkts einreisen; etc.
Missionare (islamische
oder andere
Religionen)
• Personen, die aus religiösen Gründen einreisen
Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber nicht länger als zwölf
Monate.
Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden.
(iv) Dependent Pass
Dieser Pass wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein
Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieser Pass kann gleichzeitig
mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung beantragt werden.
(v) Student Pass
Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um an
einer Bildungseinrichtung zu studieren, deren Kurse vom malaysischen Ministry
of Higher Education genehmigt wurden und deren Ansuchen vom malaysischen
Ministry of Home Affairs genehmigt wurden.
2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL
Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen
Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden.
Aus diesem Grunde sind die Unternehmen aufgefordert, durch
Ausbildungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur
auf allen Unternehmensebenen die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias
wiederspiegelt.
Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche
Personal nach Malaysia bringen, z.B. in Key Posts (Schlüsselpositionen) oder Time
Posts (Zeitstellen). Key Posts sind Arbeitsstellen, die permanent mit Ausländern
besetzen sind, während Time Posts Arbeitsstellen sind, die nur zu bestimmten
Zeiten mit Ausländern besetzt sind.
111
2.1 Arten von Expatriate - Stellen
Expatriates sind Ausländer, die qualifiziert sind, um die folgenden Positionen zu
füllen:
a.
Key Post
Das sind hohe Managerpositionen in Unternehmen, die in ausländischer
Hand sind und Firmen, die in Malaysia operieren. Key Posts sind
Arbeitsstellen, die notwendig sind, um die Interessen und Investitionen der
Unternehmen zu sichern. Die Expatriates sind dafür verantwortlich, die
Geschäftskursrichtlinien des Unternehmens zu bestimmen, um die Fern- und
Nahziele zu erreichen.
b.
Time Post
i.
Executive Post
Das sind Mittelmanagementpositionen und berufsspezifische Positionen.
Die Stelle muss mit Personen besetzt werden, die hohe Qualifikationen,
praktische Erfahrung und Expertise in diesem Job mitbringt. Die
Expatriates sind für die Implementierung der Geschäftskursrichtlinien
des Unternehmens und für die Überwachung des Personals zuständig.
ii.
Non-Executive Post
Das sind Positionen zur Durchführung von technischen Jobs, die
fachspezifisches Wissen und praktisches Können und Erfahrung
verlangen.
2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal
Es gibt 2 Stufen in der Anstellung von Expatriate - Personal:
a.
Ansuchen um eine Expatriate - Position von den relevanten autorisierten
Körperschaften, die durch die Art der Geschäftstätigkeit bestimmt wird.
b.
Mit der Genehmigung der Expatriate - Position durch die autorisierten
Körperschaften muss das Unternehmen das Ansuchen beim Immigration
Department einreichen, um den Employment Pass zu befürworten.
Die Richtlinien für die Anstellung von Expatriate - Personal sind folgende:
a)
für Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten
ausländischen Eigenkapital von US$2 Millionen und darüber:
•
Automatische Genehmigung von bis zu 10 Expatriate Posts,
einschließlich von fünf Key Posts.
•
Expatriates können in leitender Position bis zu einem Maximum von 10
Jahren angestellt werden, und fünf Jahre für nicht - leitende Angestellte.
IMMIGRATIONSVERFAHREN
112
b)
c)
d)
Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten
ausländischen Eigenkapital von mehr als US$200.000, aber weniger als
US$2 Millionen:
•
Automatische Genehmigung von bis zu 5 Stellen für Expatriate Posts
einschließlich mindestens einer Key Post.
•
Expatriates können in leitender Position bis zu einem Maximum von 10
Jahren angestellt werden, und 5 Jahre für nicht - leitende Angestellte
Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten
ausländischen Eigenkapital von weniger als US$200.000 werden bei der
Vergabe von sowohl Key Posts als auch zeitlich begrenzten
Positionen (time posts) berücksichtigt:
•
Key Posts können vergeben werden, wenn das eingezahlte ausländische
Eigenkapital mindestens RM 500.000 beträgt. Dieser Betrag ist jedoch
nur eine Richtlinie, denn die Anzahl der erlaubten Schlüsselpositionen
hängt von den Umständen jedes einzelnen Falls ab.
•
Zeitlich begrenzte Positionen (time posts) können für bis zu 10 Jahren an
Angestellte in leitender Position vergeben werden und fünf Jahre an
Angestellte in nicht - leitender Position, die technische Kenntnisse und
Erfahrung benötigen. Für diese Stellen müssen Malaysier ausgebildet
werden, um diese Positionen später zu übernehmen.
•
Die Anzahl der Key Posts und zeitlich begrenzten Positionen (time posts)
sind vom Einzelfall abhängig.
Für Produktionsbetriebe in malaysischem Besitz werden Positionen für
ausländische Angestellte genehmigt, wie z.B. für technische Positionen,
einschließlich F & E, wenn sie angefordert werden.
Ein Expatriate, der innerhalb des gleichen Unternehmens von einer Position in
eine andere versetzt wird, muss einen neuen Employment Pass beantragen. Der
Wechsel wird entsprechend in seinem Arbeitsvisum vermerkt. Ein neues
Expatriate Personal, der den anderen ersetzt, muss auch einen neuen Employment
Pass beantragen.
Alle Arbeitsvisa sind für den Zeitraum gültig, für den der entsprechende Posten
genehmigt wurde. Für Inhaber von Key Posts wird der Employment Pass bis zu
fünf Jahren ausgestellt, es sei denn:
•
Der Reisepass ist weniger als fünf Jahre gültig.
•
Der Arbeitsvertrag gilt für weniger als fünf Jahre; oder
•
Der Arbeitgeber benötigt die Dienste des Expatriats für weniger als fünf Jahre.
Alle Personen mit Employment Pass erhalten Visa zur mehrfachen Einreise
(multiple entry visas), die für die Dauer des jeweiligen Visums gültig sind.
113
3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE - STATUS
Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden
Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig
sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleisungssektoren tätig
sind, müssen ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene
Unternehmen ein, die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene
Firmen die davon eine Befreiung haben.
Weitere Informationen über Immigrationsbestimmungen finden Sie in der
Webseite der malaysischen Immigrationsbehörde unter: http://www.imi.gov.my
4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER
In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im
Bauwesen, auf Plantagen, in der Landwirtschaft, im Dienstleistungsgewerbe und
als Hauspersonal erlaubt.
Der Dienstleistungssektor umfasst elf Teilsektoren: Restaurants, Reinigungsbetriebe,
Gepäckverladung, Wäschereien, Golf Caddies in Golf Clubs, Friseure, Groß und Kleinhandelsbetriebe, Textilbetriebe, Metall/Abfall/Recycling Aktivitäten,
Wohlfahrtsheime und Hotel/Resortinseln.
Nur Staatsangehörige von folgenden Ländern dürfen in den ausgewählten
Industrien arbeiten:
Genehmigte Industriezweige:
Staatsangehörige von:
Produktion
Plantagen
Landwirtschaft
Bau
Dienstleistung
Indonesien
Kambodscha
Nepal
Myanmar
Laos
Vietnam
Philippinen (nur Männer)
Pakistan
Sri Lanka
Thailand
Turkmenistan
Usbekistan
Kasachstan
Dienstleistungen (Koch,
Großhandel/Einzelhandel, Barbier,
Metal/Schrott/Recycling,Textil)
Indien
Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und
nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur
dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat,
malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten
Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren.
IMMIGRATIONSVERFAHREN
114
Eine jährliche Abgabe (Levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben:
Genehmigte Industriezweige
Produktion
Konstruktion
Plantagen
Landwirtschaft
Haushaltshilfe
Dienstleistung:
• Fürsorgeheime
• Ferienanlagen auf Inseln
• Sonstige
Jahresabgabe (Levy)
RM 1.250
RM 1.250
RM 590
RM 410
RM 410
RM 600
RM 1.200
RM 1.850
Alle Ansuchen um Anstellung von ausländischen Arbeitern müssen beim One
Stop Centre, Ministry of Home Affairs (Innenministerium), eingereicht werden, mit
Ausnahme für Haushaltsangestellte, deren Ansuchen beim Malaysian Immigration
Department eingereicht werden muss.
Weitere Informationen über Anstellung von ausländischen Arbeitern finden Sie
auf der Webseite des Ministry of Home Affairs: www.moha.gov.my
115
IMMIGRATIONSVERFAHREN
116
3
Kapitel 5
ARBEITSKRÄFTE FÜR
DIE INDUSTRIE
4
1. MALAYSIAS ARBEITSKRÄFTE
2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
2.1
Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe
2.2
Human Resource Development Fund
2.3
Führungspersonal
5
5
6
3. LOHNKOSTEN
4. ARBEITSVERMITTLUNG
5. ARBEITSGESETZGEBUNG
5.1
Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)
5.2
Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The
Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance,
Sarawak)
5.3
Employees Provident Fund Act 1991
5.4
Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social
Security Act 1969)
5.5
Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz
Compensation Act 1952)
5.6
Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety
and Health Act 1994)
(Workmen's
6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND
ARBEITNEHMERN
6.1
Gewerkschaften
6.2
Gesetz über Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations
Act 1967)
6.3
Arbeitsbeziehungen in nicht
organisierten Unternehmen
gewerkschaftlich
Kapitel 5
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE
INDUSTRIE
1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT
Malaysia bietet Investoren fleißige, disziplinierte, gebildete und lernfähige junge
Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre absolviert, d.h. bis
zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue Verfahren und
Fertigkeiten eingewiesen werden.
Um den steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifizierten
Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene
Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker und
anderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch an
ausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstätten
absolvieren, gesteigert werden.
Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb.
Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten
sind relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich
mit Industrienationen.
2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
Das Department of Skills Development (DSD), unter dem Arbeitsministerium
(Ministry of Human Resources), das im Mai 1989 gegründet wurde, war ehemals
unter der Betitelung National Vocational Training Council (NVTC) bekannt. Am
1.September 2006 wurde der Name geändert, in Department of Skills
Development
(DSD),
mit
dem
Inkrafttreten
des
Nationalen
Fertigkeitsentwicklungsgesetzes (NASDA) [Gesetz 652]. Es formuliert, fördert und
koordiniert die berufliche Ausbildung für die Industrie. Strategie und Programme
werden ständig mit dem Bedarf und der geplanten Entwicklung der
Volkswirtschaft abgestimmt.
Die DSD koordiniert die Gründung und den Betrieb aller öffentlichen und
privaten Ausbildungsinstitute. Er bewertet den momentanen und zukünftigen
Bedarf an bestimmten Fertigkeiten und Ausbildungen, und entwickelt
kontinuierlich standardisierte Berufsbilder, die sog. "National Occupational Skill
Standards" (NOSS). Bis heute gibt es mehr als 700 solcher Standards, die
Zertifikate, Diplome und höhere Diplom - Qualifikationen einschließen. Weitere
20 Hauptindustriesektoren wurden identifiziert, die unter NOSS für die
Entwicklung von Standards ausschlaggebend sein werden.
119
2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe
In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren,
Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von
Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die
meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute
vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah
zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den
Ausbildungsinitiativen beteiligt:
•
Das Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit 21 Industrial Training
Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf
grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und
zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B.
Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau - und
Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und
Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill
Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (JMTI) sowie vier
Advanced Technology Training Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem
Arbeitsministerium.
•
Das Ministry of Higher Education, das im März 2004 eingerichtet wurde,
überwacht öffentlche und private Universitäten, 27 Polytechnics und 72
Community Colleges, um ausgebildete Arbeitskräfte für die Industrie zu
stellen. Auf diesem Niveau sollten die Polytechnics und Community Colleges
Fachkräfte auf dem semi - professionellem Niveau im Ingenieur - , Handels
- und Dienstleistungssektor hervorbringen.
•
Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für mehr als 90
technische Schulen (technical schools) zuständig, die technische und
berufsbildende Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen
können entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der
Sekundarschule an einem Polytechnikum (Diplomkurse) oder in einem
Community College (Zertifikatskurse) weiterführen, oder in anderen
Ausbildungsinstituten unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien.
•
Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). Dieses
Ministerium bietet in seinen 16 National Youth Skill Training Centres und
Higher Youth Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme
auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen
diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch.
•
Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the Indigenous
People ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of Rural
and Regional Development. MARA unterhält mehr als 20 Berufsbildungsstätten
(IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die IKM bieten
Industrieausbildungsprogramme
auf
grundlegendem,
mittlerem,
fortgeschrittenem und professionellem Niveau an.
2.2 Human Resource Development Fund
Der Human Resource Development Fund (HRDF) wurde 1993 eingerichtet und
wird vom Human Resource Development Council (HRDC) verwaltet.
Entsprechend der Privatisierungs-Durchführung wurde der HRDC als
Pembangunan Sumber Manusia Berhad (PSMB) bekannt.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
120
Der HRDF arbeitet auf Basis eines Abgaben - und Zuschusssystems. Arbeitgeber,
die Abgaben geleistet haben und beim HRDF registriert sind, können aus dem
Fond Zuschüsse erhalten, die die Kosten für die Aus - und Weiterbildung
malaysischer Arbeitnehmer ganz oder größtenteils decken.
Beiträge der verarbeitenden Industrie sind wie folgt:
Firmen mit mehr als 50 Angestellten
1% der Monatslöhne der Angestellten
Firmen mit weniger als 50
Angestellten, aber mehr als 10
Angestellten, die über ein
eingezahltes Kapital von RM 2.5
Millionen oder mehr verfügen.
1% der Monatslöhne der Angestellten
Firmen mit weniger als 50
Angestellten, aber mehr als 10
Angestellten, die über ein
eingezahltes Kapital von unter RM 2.5
Millionen verfügen, haben die Wahl,
sich bei PSMB zu registrieren.
0,5 % der Monatslöhne der
Angestellten
Der Zuschuss beträgt zur Zeit 100% der anerkannten Kosten für
Ausbildungsmaßnahmen in Malaysia und bis zu 50% der Kosten für Maßnahmen
im Ausland, das aber von der Verfügbarkeit der Levy im PSMB Konto des
Arbeitsgebers abhängt.
PSMB hat bisher eine hohe Anzahl verschiedener Programme, um
hochqualifizierte Arbeitskräfte für die Industrie zu liefern. Diese Programme sind
Lehrlingsausbildungsprogramme, Trainingsstipendienprogramme sowie andere
Trainingsprogramme für Grundausbildungen.
Unter dem Lehrlingsausbildungsprogramm haben Arbeitgeber den Anspruch auf
eine 100% finanzielle Unterstützung auf die genehmigten Trainingskosten wie
Monatslöhne von Lehrlingen, Versicherungsprämien und Verbrauchsgüter, die als
Trainingsmaterial verwendet werden.
Bis jetzt wurden verschiedene Programme in den verschiedenen Industriezweigen
wie Mechatronikindustrie, Hotel - und Tourismusindustrie, in der
Informationstechnologie, Werkzeug - und Gussform - Industrie und holzbasierten
(Tischlerei) Industrie initiiert und implementiert.
Um den Arbeitgebern zu helfen, passende Trainingsprogramme via Internet zu
finden, hat PSMB das HRD Portal unter www.hrdportal.com.my entwickelt.
Dieses Portal ist ein One - Stop - Centre, das den Trainings - Anbietern die
Möglichkeit gibt, ihre Trainingsprogramme wirkungsvoller und effizienter durch
interaktive Programme im Internet zu vermarkten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.hrdf.com.my.
121
2.3 Führungspersonal
Im Jahre 2010 verließen etwa 92.979 Absolventen mit einem Baccalaureat
(Degree) und 57.185 mit einem Diplom Abschluss die 20 öffentlichen tertiären
Institutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPTS). Diese
Hochschulabgänger sind von so unterschiedlichen Diziplinien wie
Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, Biotechnologie,
Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design.
Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwa
die Malaysische National Productivity Corporation, das Malaysian Institute of
Management oder das Malaysian Institute of Personnel Management weitere
Ausbildungsmöglichkeiten für Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher
Prozentsatz der qualifizierten Arbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete
Malaysier gestellt wird.
3. LOHNKOSTEN
Die Grundlöhne für den verarbeitenden Sektor sind vom Standort und der
Branche abhängig. Zusatzleistungen wie Feiertage, Jahresurlaub, Krankenurlaub,
Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub bei Todesfällen, Arbeitskleidung, freier
Transport zur Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Leistungsprämien, Schichtzulagen
und sonstige Vergünstigungen werden von Firma zu Firma unterschiedlich
gehandhabt.
Gehälter und Sonderleistungen für Führungskräfte und leitende Angestellte sind
ebenfalls von der Branche und der Gehaltspolitik des jeweiligen Unternehmens
abhängig. Die meisten Unternehmen bieten Sonderleistungen wie kostenlose
medizinische Versorgung, Krankenhausversorgung, Unfall - und Lebensversicherungen,
Fahrgeldzuschüsse, Erfolgsbeteiligung, zusätzliche Altersversorgung und erhöhte
Beiträge zur Rentenversicherung.
Nähere Einzelheiten bezüglich der Gehälter und Sonderleistungen in der
verarbeitenden Industrie finden Sie auf der Webseite der Malaysia Employers'
Federation (MEF) unter www.mef.org.my.
4. ARBEITSVERMITTLUNG
Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und
Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut
befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen
über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die
Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben:
•
Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei der
Personaleinstellung zu unterstützen
•
Vorbereitung von Bewerberauswahl, Vorstellungsgesprächen und Eignungstests
Polytechniken und Community Colleges bieten voraussichtlichen Arbeitgebern
die Möglichkeit, Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
122
5. ARBEITSGESETZGEBUNG
Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich,
damit die Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Beziehungen harmonisch bleiben. Im
Labour Law sind die Minimum - Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung
zutreffen, festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die
Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour,
Department of Labour, durch ein Ansuchen erhalten werden kann.
5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)
Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle
Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan,
deren Gehalt RM1.500 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem
Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die
Minimum - Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit
einem monatlichen Gehalt zwischen RM1.500 und RM5.000 können sich in
Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das
Arbeitsgericht wenden.
Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955:
i.
Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die
Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt,
insbesondere die Kündigungsfrist.
ii.
Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen
und - Abzüge
iii.
Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten
bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub
iv.
Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen
bezüglich Arbeitsstunden.
v.
Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche
Feiertage
vi.
Bezahlung für Überstunden und zusätzliche Arbeit
vii. Prozedur und Verantwortung des Arbeitgebers in der Einstellung ausländischer
Arbeitskräfte
5.2 Die Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (Arbeitsverordnung,
Sabah und Arbeitsverordnung, Sarawak)
Die Arbeitsverordnung, Sabah, und Arbeitsverordnung, Sarawak, ist die wesentliche
Rechtsnorm für die Verwaltung des Arbeitsgesetzes im Bundesstaat Sabah und
Sarawak. Die Vorschriften des Arbeitsverordnung, Sabah, und Arbeitsverordnung,
Sarawak, sind den Vorschriften des Employment Act 1955 ähnlich. Allerdings gibt es
einige unterschiedliche Bestimmungen, die hier angemerkt werden sollen:
123
Sie sind im Einzelnen:
Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Die Arbeitsverordnung definiert die Bedingungen unter denen Kinder und
Jugendliche beschäftigt werden dürfen. Ein Kind ist eine Person unter 15 Jahren und
ein Jugendlicher ist eine Person über 15 aber unter 18 Jahren.
Beschäftigung ausländischer (non-resident) Arbeitskräfte
Jeder Arbeitgeber, der ausländische Arbeitskräfte einstellen will, muss zuerst die
Genehmigung dazu vom Direktor des Arbeitsamtes in Sabah/Sarawak einholen. Ein
ausländischer Arbeitnehmer ist eine Person die nicht in Sabah/Sarawak beheimatet
ist, wie in Abschnitt 71 des Einwanderungsgesetzes von 1959/1963 spezifiziert.
5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991
Das Employees Provident Fund Gesetz 1991 (Rentenversicherungsgesetz von
1991) gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer. Gemäß der
Definition des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit
Ausnahme derjenigen, die unter dem Ersten Anhang angeführt sind), Beiträge an
den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Die Zahlungen sind wie folgt:
Altersgruppe unter 55 Jahren
Arbeitgeberanteil:
Arbeitnehmeranteil:
(a)
Monatslohn RM 5.000 und weniger
Minimum 13% des Monatsgehaltes
(b)
Monatslohn über RM 5.000
Minimum 12% des Monatsgehaltes
Minimum 11% des Monatsgehaltes
[Siehe auch Dritten Anhang (Teil A) des EPF Gesetzes 1991]
Altersgruppe 55-75 Jahre
Arbeitgeberanteil:
Arbeitnehmeranteil:
(a)
Monatslohn RM 5.000 und weniger
Minimum 6.5% des Monatsgehaltes
(b)
Monatslohn über RM 5.000
Minimum 6% des Monatsgehaltes
Minimum 5.5% des Monatsgehaltes
[Siehe auch Dritten Anhang (Teil C) des EPF Gesetzes 1991]
Alle ausländischen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind von diesen
Bestimmungen ausgenommen. Sie können aber wahlweise Beiträge einzahlen,
die Raten sind in diesem Fall wie folgt:
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
124
Altersgruppe unter 55 Jahren
Arbeitgeberanteil:
RM 5.0 pro Arbeitnehmer im Monat
Arbeitnehmeranteil:
11% des Monatsgehaltes
[Siehe auch Dritten Anhang (Teil B) des EPF Gesetzes 1991]
Altersgruppe 55-75 Jahre
Arbeitgeberanteil:
RM 5.0 pro Arbeitnehmer im Monat
Arbeitnehmeranteil:
5.5% des Monatsgehaltes
[Siehe auch Dritten Anhang (Teil D) des EPF Gesetzes 1991]
Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei der Einstellung mit EPF
registrieren, es sei denn diese fallen unter die Ausnahmeregelungen.
5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969)
Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO)
verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von
1969 und zwar
•
Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme)
•
Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Pension Scheme)
Betriebsunfallversicherung
Die Betriebsunfallversicherung schützt Arbeitnehmer die unter Berufskrankheiten
oder Betriebsunfällen leiden. Die Leistungen der Betriebsunfallversicherung
schließen Kosten für medizinische Versorgung, kurzfristige Unterstützung,
Leistungen bei permanenter Behinderung, Pflegebeihilfe, Beihilfe für Angehörige,
Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein.
Invaliditätsrentenversicherung
Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei
Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit
in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die
Invaliditätsrente
beziehen
zu
können.
Die
Leistungen
der
Invaliditätsrentenversicherung schließen Invalidenrente, Invalidenzahlung,
Pflegebeihilfe, Pension für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und
Ausbildungsbeihilfe ein.
Arbeitgeber - Berechtigungskriterien
Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem
Gesetz definiert, müssen die Angestellten bei der Versicherung registrieren und
Beiträge an SOCSO zahlen. Beiträge an SOCSO sind gesetzliche Pflicht, für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter die Kriterien des Gesetzes fallen.
Momentan ist die Beitragsrate für Arbeitgeber 1.75% des versicherten
Arbeitnehmer-Gehalts und 0.5% für Arbeitnehmer.
125
Arbeitnehmer - Berechtigungskriterien
Arbeitnehmer, die nicht mehr als dreitausend Ringgit (RM3.000) pro Monat
verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung leisten. Arbeitnehmer,
die mehr als RM3.000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie
einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und
des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem
Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitgeber bereits Beiträge unter dem Gesetz
gezahlt hat, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch
auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem
Einkommen. Das Prinizp „Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall.
5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952)
Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und
verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das Ausländer Entschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order
2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem
Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einem Ausschuss von
Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt
werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der
Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken.
5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)
Die Abteilung für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of
Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources
unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die
Implementierung der Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit
(DOSH), das die Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt der Menschen bei der
Arbeit gewährleistet und es schützt andere vor Gefahren, die von
Arbeitstätigkeiten in den verschiedenen Sektoren herrühren, wie zum Beispiel
folgenden:
•
Der verarbeitenden Industrie
•
Minen und Steinbrüchen
•
Bauwesen
•
Der Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft, Fischerei
•
Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen)
•
Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation
•
Großhändler und Kleinhändler
•
Hotels und Restaurants
•
Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobilienmarkt und Geschäftswesen;
und
•
Der öffentliche Dienst und Behörden des öffentlichen Rechts.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
126
Diese Maßnahmen zur Durchsetzung werden von drei Gesetzen bestimmt:
•
Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz)
•
Factories and Machinery Act 1967; und
•
Petroleum Act (Safety measure) 1984
Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz)
bestimmt die Rahmengesetzgebung um einen hohen Sicherheits - und
Gesundheitsstandard am Arbeitsplatz voranzutreiben, anzuregen und zu fördern
durch selbstregulierende Programme, die so geplant sind, dass sie auf die
einzelnen Industrien oder Organisationen zugeschnitten sind.
OSHA 1994 definiert die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer,
Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeure und Anbieter von Anlagen
oder Substanzen.
OSHA 1994 Arbeitgeber müssen, so weit es durchführbar ist, Gesundheit,
Sicherheit und Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten sichern.
Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden, dass die Sicherheit und
Gesundheit beim Hantieren, Lagern und Transport von Betriebsanlagen und
Substanzen garantiert ist. "Betriebsanlagen" werden so definiert: jede Art von
Maschine, Ausrüstung, Gerät, Werkzeug oder Komponente, während "Substanz"
jede Art von natürlichem oder künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig,
gasförmig, in Dunstform oder einer Kombination von allen ist.
Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen
muss minimalst sein.Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Information,
Anweisung, Ausbildung und Supervision in Sicherheitssachen zu geben; selbst
über legale Anforderungen muss er informieren.
Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits und Gesundheits - Komitee am Arbeitsplatz einrichten. Die Hauptaufgabe des
Komitees ist, die Maßnahmen ständig zu kontrollieren und erneut zu überprüfen,
und etwaigen aufkommenden Problemen nachzugehen.
Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste "Occupational Health and Safety
Office" über Unfälle, gefährliche Vorfälle, Vergiftung am Arbeitsplatz oder
Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht passieren könnten, informieren.
Arbeitsvorgänge, bei denen mit lebensgefährlichen Chemikalien hantiert wird,
benötigen kompetente Personen zum Durchführen von Luftqualitätsproben,
Personalüberwachung und Sicherheit, während Gesundheitsbeamte und ein
Gesundheitsamt - Doktor herangezogen werden müssen, um den Arbeitsplatz
ordentlich zu überwachen.
Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSH
implementiert werden:
1.
Employers' Safety and Health General Policy Statements (Exception)
Regulations 1995
2.
Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1996
127
3.
Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations
1997
4.
Safety and Health Committee Regulations 1996
5.
Safety and Health Officer Regulations 1997
6.
Use and Standards of Exposure of Chemicals Hazardous to Health
Regulations 2000
7.
Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoning
and Occupational Disease Regulations, 2004
Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung
führen.
Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken
und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat,
sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Einige
Geräte und Maschinen, die lebensgefährlich sein können, wie z.B. Boiler,
Druckbehälter, Passagierlifte, Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile
Kräne, Turmkräne, Passagier- Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft
bewegende Kräne und Gondeln, müssen vom DOSH bescheinigt und inspiziert
werden. Alle Fabriken und allgemeinen Maschinen müssen unter dem DOSH
Gesetz registriert sein, bevor sie in Malaysia installiert und verwendet werden
dürfen.
Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen
Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter.
Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen für die Installation von
Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen BelüftungsVentilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit
eines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen
mit hohem Risiko, wie Boilers, installiert werden.
DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 13 Vorschriften unter dem FMA 1967
Gesetz:
1.
Elektrische Passagier - und Güter - Lift Regelungen 1970
2.
Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970
3.
Bekanntmachung, Eignungs - und Inspektions - Vorschriften 1970
4.
Zuständigkeits - und Aufsichts - Vorschriften 1970
5.
Sicherheits - , Gesundheits - und Wohlfahrts-Vorschriften 1970
6.
Dampfkessel - und ungebrannte Druck - Gefäß - Vorschriften 1970
7.
Tauglichkeits - Zertifikate - Vorschriften 1970
8.
Administrations - Vorschriften 1970
9.
Bleigehalt - Vorschriften 1984
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
128
10. Asbest - Herstellungs - Vorschriften 1984
11. Bau - , Betriebs - und Ingenieurkonstruktionen - Sicherheits - Vorschriften 1986
12. Mineralstaub - Vorschriften 1989
13. Lärm - Vorschriften 1989
6. ARBEITSBEZIEHUNGEN
6.1 Gewerkschaften
Die Abteilung für Gewerkschaftsangelegenheiten gibt Richtlinien für die
Etablierung, Funktionen und Aktivitäten von Gewerkschaften vor.
Gewerkschaftsangelegenheiten unterliegen dem Gewerkschaftsgesetz von 1959.
Die Funktionen dieser Abteilung sind wie folgt:
(a)
Die Durchsetzung des Gewerkschaftsgesetzes von 1959 und der
Gewerkschaftsvorschriften
(b)
Die
Überwachung,
Richtungsgebung
gewerkschaftsbezogenen Angelegenheiten
(c)
Anträge auf Registrierung bearbeiten, die entweder von Arbeitgebern oder
Arbeitnehmern gestellt werden
(d)
Sicherstellen, dass registrierte Gewerkschaften im Einklang mit der
Gesetzgebung funktionieren sowie ihren Satzungen und Vorschriften
(e)
Beratung von Amtsträgern in Bezug auf Administration, Finanzen und
Satzungsaspekte von Gewerkschaften
(f)
Beratung des Ministers für Arbeitskräfte in Sachen Gewerkschaftsrecht und
Maßnahmen, insbesondere sowie allgemein in Sachen Arbeitskräfte
und
Kontrolle
aller
6.2 Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967)
Das System der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern existiert
innerhalb des rechtlichen Rahmens des Industrial Relations Acts von 1967. Diese
Gesetzesverordnung wird von der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia,
geregelt. Sie regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und den
Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften im Lande. Diese Verordnung enthält
folgende Regelungen:
i.
Bestimmungen über die Vorgehensweise bei Ansprüchen auf Anerkennung
und Vertretungsbereich der Gewerkschaften;
ii.
Bestimmungen über die Organisation von effektiven kollektiven
Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber und darauf
folgender Abschluss eines Kollektivvertrags;
iii.
Bestimmungen über die Verhütung und Beilegung von Arbeitsdisputen
einschliesslich Weiterleitung an den Minister für Arbeitskräfte und
Arbeitsgerichte für eine Entscheidung;
129
iv.
Bestimmungen über das Verbot von Streikposten, Streiks und Aussperrungen;
v.
Bestimmungen über die Vertretung/Ansprüche auf Wiedereinstellung durch
Arbeiter;
vi.
Bestimmungen über die Arbeitsweise des Arbeitsgerichtes;
vii. Bestimmungen über die Untersuchungsvollmacht der Beamten der Abteilung
für Arbeitsbeziehungen, Malaysia
Zusätzlich bietet die Abteilung Beratungsdienste in Bezug auf sämtliche Probleme
und Fragen die mit Arbeitsbeziehungen zu tun haben in ihren Zweigstellen im
ganzen Land.
6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen
In einem nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung
von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich
versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder
Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim
Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
130
Kapitel 6
BANKEN, FINANZIERUNG
UND
DEVISENVERWALTUNG
1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA
1.1 Die Zentralbank
1.2 Finanzinstitute
1.2.1 Die islamische Finanzindustrie
1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute
1.3
Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum
3
2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE
2.1 Arten der Finanzierung
2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung
2.3 Rückzahlung
4
3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT
3.1 Securities Commission Malaysia
3.2 Bursa Malaysia
5
4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN
4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA)
4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC
4.3 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC
5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE
5.1 Regelungen für nicht-Ansässige (non-residents)
5.1.1 Investitionen in Malaysia
5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung
5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen
5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)
5.1.5 Ringgit und Devisenkonten
5.2
Regelungen für Ansässige (residents)
5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen
5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore)
5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen
5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)
5.2.5 Devisenkonten
6
6
Kapitel 6
BANKEN, FINANZIERUNG
UND
DEVISENVERWALTUNG
1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA
Das malaysische Finanzsystem besteht aus einer diversifizierten Bandbreite von
Institutionen die den unterschiedlichen und komplexen Bedürfnissen der
einheimischen Wirtschaft gerecht werden. Das Finanzsystem ist einmal das
konventionelle Finanzsystem und dann noch ko-existierend das islamische
Finanzsystem, beide operieren parallel zueinander.
1.1 Die Zentralbank
Bank Negara Malaysia (die Bank), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze
der Geld- und Finanzstruktur des Landes. Ihr Hauptziel ist die Stabilisierung des
Geld- und Finanzwesens um das nachhaltigen Wachstum der malaysischen
Wirtschaft zu fördern. Ihre Hauptaufgaben sind im neuen Central Bank of
Malaysia Act 2009 dargelegt:
•
Formulierung und Durchführung der Geld- und Währungspolitik;
•
Ausgabe der Währung;
•
Regulierung und Überwachung der Finanzinstitute, die den Gesetzen
unterliegen, die die Bank durchsetzen muss;
•
Überwachung über den Geld- und Devisenmarkt;
•
Überwachung des Zahlungssystems ;
•
Förderung eines soliden, progressiven und umfassenden Finanzwesens;
•
Verwaltung und Management der Devisenreserven Malaysias;
•
Förderung der Devisenkursverwaltung im Zusammenhang mit den
Grundlagen der Wirtschaft; und
•
Finanzberater, Banker und Finanzagent der Regierung
Um ihren Auftrag zu erfüllen, besitzt die Bank gesetzliche Verfügungsrechte unter
mehreren Gesetzen, um die Bank-Institutionen und andere nicht-Bank
Finanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Die Bank verwaltet auch die
Regeln der Devisenkontrolle.
133
1.2 Finanzinstitute
Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die Anzahl der Finanzinstitute
unter der Aufsicht von Bank Negara, aktuell Ende Februar 2012:
Gesamtzahl
Kommerzielle Banken
Islamische Banken
25
Institute unter
malaysischer Kontrolle
8
Institute unter
ausländischer Kontrolle
16
10
6
Internationale
Islamische Banken
Investmentbanken
Versicherer
Takaful-Betriebe
(Islamische Versicherer)
Internationale
Takaful Betriebe
Rückversicherer
Re-Takaful Betriebe
(Islamische
Rückversicherer)
Entwicklungs
-Finanzinstitute
5
0
5
15
36
12
15
19
9
0
17
3
1
0
1
7
4
3
1
4
3
6
6
0
17
Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investitionsbanken, und
islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre Institution, die für die
Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die Hauptfinanzierungsquelle, die
die wirtschaftlichen Aktivitäten in Malaysia unterstützt. Banken operieren durch
ein Netzwerk von über 2.000 Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut
sind. Es gibt auch 14 Repräsentanzbüros ausländischer Banken in Malaysia, die
keine normalen Bankgeschäfte ausüben, sondern Forschungen betreiben, sowie
als Verbindungs-und Auskunftsstelle dienen.Sechs malaysische Bankgruppen
haben eine Präsenz in 19 Ländern durch Zweigstellen, Repräsentantenbüros,
Filialen und Joint Ventures.
Die Finanzinstitute die keine Banken sind, namentlich Entwicklungs-FinanzInstitutionen, Versicherungen und Takaful-Unternehmen ergänzen die
Bankinstitute in dem sie Spargelder mobilisieren und die finanziellen Bedürfnisse
der Wirtschaft erfüllen. Die Versicherungen und Rückversicherungen betreiben
Lebensversicherungen und allgemeine Versicherungsgeschäfte
und
gleichermaßen betreiben die Takaful und ReTakaful-Unternehmen allgemeine
und Familien-Takafulgeschäfte. Die Versicherungsunternehmen und TakafulBetreiber operieren durch ein Netzwerk von über 800 Zweigstellen und 100.000
registrierten Agenten in Malaysia; sie
bieten Risiko-Management und
Finanzplanungslösungen für Geschäfte und Einzelpersonen an.
1.2.1
Die islamische Finanzindustrie
Die islamische Finanzindustrie in Malaysia ist im dynamischen Wachstum
begriffen und weist ein umfassendes islamisches Finanzsystem auf, das von den
einheimischen Rahmenbedingungen in Bezug auf Regulierung, Gesetze und
Scharia-Verwaltung unterstützt wird, sowie den zahlreichen Mitspielern, die
Talent und Fachwissen beisteuern.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
134
Das islamische Finanzsystem enthält vier Komponenten, nämlich islamische
Banken, Takaful und ReTakaful, Islamischen Interbanken-Geldmarkt und
Islamische Kapitalmärkte. Die Expansion der islamischen Finanzindustrie wird
angetrieben von momentan 56 Instituten die islamische Finanzdienste anbieten.
Im Dezember 2011 lagen die gesamten islamischen Bankguthaben bei RM 334.9
Millionen mit einem Marktanteil von 22.4% und haben eine durchschnittliche
Wachstumsrate von 16.4% pro Jahr für den Zeitraum 2002-2001 verzeichnet. In
der Takaful Industrie hat das Gesamtguthaben RM 17 Milliarden mit einem
Marktanteil von 8.89% und einer Jahreswachstumsrate von 20.1% erreicht. Der
malaysische Kapitalmarkt hat ebenfalls Sukuk-Obligationen von RM 200
Milliarden im September 2011 erzielt und übertrumpft damit die konventionellen
Obligationen mit 58% Marktanteil.
Bis heute gibt es über 100 islamische Bankprodukte und Dienstleistungen im
Angebot. Innovative Produkte und Finanzinstrumente die im Einklang mit den
globalen Schariahgrundsätzen sind, haben den globalen Markt erreicht. Ein
Beispiel dafür ist der Multi-Währungs Sukuk, wobei die Obligationen in US
Dollar, Singapur Dollar und Renminbi ausgestellt werden, der internationale
Investoren anlockt. Malaysia hat sich zu einem Markt für Multi-Währungs Sukuk
entwickelt, es werden zunehmend Obligationen in Malaysia ausgestellt, damit
positioniert sich Malaysia als der Welt zweitgrößter Markt im Hinblick auf USDollar Sukuk mit 14,5% Marktanteil.
1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute
Die Entwicklungs-Finanzinstitute in Malaysia (DFI) sind spezialisierte
Finanzinstitute die von der Regierung mit einem spezifischen Mandat gegründet
wurden, nämlich der Entwicklung und Förderung von Schlüsselsektoren, die von
strategischer Bedeutung für die sozio-ökonomischen Gesamtentwicklungsziele
des Landes sind. Diese strategischen Sektoren schließen die Landwirtschaft, SMEs,
Infrastruktur, Seefahrt und exportorientierte Sektoren ein, wie auch
kapitalintensive und Hochtechnologie-Industrien.
Als spezialisierte Institute bieten DFIs eine Reihe spezialisierter Finanzprodukte
und Dienstleistungen an, die auf die spezifischen Bedürfnisse der angepeilten
strategischen Sektoren abzielen. Nebenleistungen in Form von Beratung und
Konsultation werden ebenfalls von DFIs angeboten, um die genannten Sektoren
zu fördern und zu entwickeln.DFIs ergänzen somit die Bankinstitute und agieren
als strategische Verbindung die die Lücken in der Versorgung der genannten
strategischen Zonen mit Finanzprodukten und Dienstleistungen zum Zwecke der
langfristigen Wirtschaftsentwicklung schließen.
Im Jahre 2002 wurde das Gesetz über die Entwicklungs-Finanzinstitute von 2002
(der DFIA) in Kraft gesetzt, um die finanzielle und betriebliche Bonität der DFIs
durch nachhaltige Praktiken und das erforderliche Rahmenprogramm aus Regeln
und Überwachungsmodalitäten zu fördern, und damit die Institute ihre
zugewiesenen Rollen sorgfältig, effizient und effektiv ausführen. Mit der
Inkraftsetzung des DFIA ist die Bank als zentrales Organ der Regulierung und
Überwachung für DFIs ernannt worden. Als Teil der regulativen und
überwachenden Rahmenbedingungen kontrolliert die Bank die Aktivitäten und
finanziellen Entwicklungen der DFIs um sicherzustellen, dass sie ihre
zugewiesenen Rollen in einer umsichtigen Weise wahrnehmen und dass sie durch
solide Unternehmensführung und Erfolgsmethoden unterstützt werden.
135
Im Dezember 2011 existieren sechs DFIs als vorschriftsmäßige Institute unter
Unterabschnitt 2(1) des DFIA: Bank Perusahaan Kecil dan Sederhana oder SME
Bank, die Finanzierung und Beratungsdienste an Klein- und Mittelbetriebe im
Produktions-, Dienstleistungs-, und Bausektor anbietet; Bank Pembangunan
Malaysia Berhad, die mittel- und langfristige Finanzierungen für
Infrastrukturprojekte, Schiffahrt, kapitalintensive und Hochtechnologie Industrien
im Produktionssektor und anderen ausgewählten Industriezweigen anbietet,
gemäß der Nationalen Entwicklungsplanung; Bank Kerjasama Rakyat Malaysia
Berhad, eine kooperative Bank die Sparen fördert und finanzielle
Dienstleistungen an Mitglieder und Nichtmitglieder liefert; die Export-Import
Bank of Malaysia Berhad, oder EXIM Bank, die Kredite anbietet um den Export
und Import von Gütern und ausländische Projekte zu finanzieren und zu
unterstützen, sowie Export-Kreditversicherungen und Garantieeinrichtunegen zur
Verfügung stellt; Bank Simpanan Nasional konzentriert sich auf Privatkunden und
Einzelkundenfinanzen, insbesondere für Kleinsparer, und unterstützt die
finanzielle
Einschluss-Agenda
indem
Mikro-Finanzierungen
und
Agenturbankdienste angeboten werden. Bank Pertanian Malaysia oder Agrobank
nimmt Spar-Einlagen an und bietet Finanzierung und Beratungsdienste um die
Entwicklung der Landwirtschaft und der Gemeinden zu unterstützen.
1.3 Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum
Im August 2006 wurde die Malaysia Internationale Islamische Finanzzentrums
(MIFC) Initiative auf den Markt gebracht, um Malaysia zu einem der wichtigsten
Mittelpunkte des internationalen islamischen Finanzwesens zu befördern und die
Rolle des Landes als intellektuelles Epizentrum der islamischen Finanzen zu
stärken.
Die MIFC Initiative besteht aus einem gemeinschaftlichen Netzwerk aus finanzund marktregulierenden Körperschaften, Ministerien und Regierungsagenturen,
Finanzinstitutionen, Personalentwicklungsinstitutionen und Experten Service
Unternehmen, die auf dem Gebiet des islamischen Finanzwesens partizipieren.
Die MIFC Initiative wird von internationalen Erfolgsmodellen auf dem Gebiet von
Rechtsprechung, Regulation und Scharia unterstützt, wodurch die Industrieteilnehmer
in die Lage versetzt werden, internationales Business in islamischer Finanzierung
in ganz Malaysia zu betreiben, während sie attraktive Anreize in einer
geschäftsfreundlichen Umgebung genießen.
Als Zielort für finanzielle Investitionen bietet Malaysia eine Plattform und ein
Portal für globale Scharia-konforme Investitionsmöglichkeiten durch die MIFC
Initiative. Malaysia bietet eine Geschäftsverbindung zu jedem Einzelsegment
unserer Scharia-konformen Finanzindustrie mit attraktiven Wert-Vorschlägen und
Gelegenheiten für globale Institute, Talente, Investoren und Emittenten.
Malaysia ist gut positioniert um als Portal zu fungieren, wodurch größere
internationale Verknüpfungen geschaffen und verbessert werden, sowie
Marktintegration in islamischer Finanzierung zwischen der asiatischen Region
und dem Rest der Welt. In der Mitte der asiatischen Zeitzone platziert, präsentiert
sich Malaysia als eine Treffpunkt-Plattform für die, die über Überschussgelder
verfügen und die, die von irgendeinem Teil der Welt Geldmittel beschaffen
müssen.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
136
Malaysia lädt globale Experten ein, führende Teilnehmer, Investoren und
Emittenten, um gemeinsam die Zukunft der islamischen Finanzwelt zu gestalten
durch die MIFC Initiative, sich dabei auf Malaysias über 30jährige Erfahrung in
islamische Finanzierung stützend, in einem Umfeld der Innovation und
gedanklichen Führung.
Für weitere Informationen über die MIFC Initiative gehen Sie bitte auf die
Webseite: www.mifc.com
2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE
Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan, der kurzfristige Vor- und NachVerschiffungsfinanzierung direkten oder indirekten Exporteuren anbietet. Er ist von
Herstellern und Handelsfirmen, die einen ECR-Kreditrahmen ordnungsgemäß bei
einer teilnehmenden Gewerbebank aufnehmen, erhältlich.
Eine ECR-Kredit-Fazilität vor Verschiffung ermöglicht den Ankauf von Materialien
und Gemeinkosten, während eine ECR-Kredit-Fazilität nach Verschiffung
Finanzierung direkt an Exporter bei Verschiffung ermöglicht.
2.1 Arten der Finanzierung
Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den VorverschiffungsECR Einrichtungen zur Verfügung, nämlich die auftragsbasierte Methode und die
"Certificate of Performance" (CP) Methode.
Unter der auftragbasierenden Methode wird die Vor-Verschiffung ECRFinanzierung gegen den Export oder den Ankaufauftrag , der vom Überseekäufern
oder Direktexporteuren erhalten wurden, aufgerechnet. Während unter der CP
Methode die Vorverschiffungs-Finanzierung gegen das CP, das von der EXIM-Bank
ausgestellt wird, aufgerechnet wird.
Die Nachverschiffungs-ECR Fazilität bedient sich der RechnungsdiskontoMethode wobei die Finanzierung gegen die Exportdokumente die den
kommerziellen Banken präsentiert werden, erfolgt.
2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei "ECR vor Verschiffung" vier Monate und
bei "ECR nach Verschiffung" sechs Monate.
Für die auftragsbasierte Lieferungs-Methode können Exporteure einen maximalen
Finanzierungsbetrag bis zu 95% des Auftragswertes ihres Exports, oder ECR
Domestic Letter of Credit/ECR Dometic Purchase Order/Local Purchase Order
erhalten, während unter der CP-Methode die Höhe der Finanzierung von der
Höhe des CP Limits abhängt, das von der EXIM Bank genehmigt wurde.
In der Nach-Verschiffungs-ECR Einrichtung können Exporter Finanzierung bis zu
einem Maximum von 100% des Ausfuhrwertes erhalten, das jedoch von der
Verfügbarkeit der ECR-Kreditgrenze sowohl bei den Geschäftsbanken als auch
von den administrativen Grenzen bei den EXIM-Banken abhängt.
137
2.3 Rückzahlung
Rückzahlung sollte beim Erhalten der Exporterlöse oder im Fall des NachVerschiffung ECR, bei der Fälligkeit der Nachverschiffungsrechnung gemacht
werden, was immer früher anfällt.
Weitere Informationen über Exportkreditfinanzierung erhalten Sie auf der
Webseite www.exim.com.my
3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT
3.1 Securities Commission Malaysia
Die Securities Commission Malaysia (SC) ist für die Regulierung und Entwicklung
des Kapitalmarkts in Malaysia verantwortlich. Sie wurde am 1. März 1993 unter
dem Securities Commission Act 1993 gegründete und ist eine finanziell
unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Untersuchungs- und
Durchsetzungsrechten ausgestattet ist. Sie untersteht dem Finanzministerium. Ihre
Geschäftsberichte werden jährlich im Parlament dargelegt. Die vielfältigen
regulativen Funktionen der SC Malaysia sind folgende:
a.
Beaufsichtung von Börsen, Clearing Houses und zentralen Depots;
b.
Anmeldeautorität für Prospekte von Körperschaften außer nicht notierte
Freizeitclubs;
c.
Genehmigungsbehörde für Unternehmensanleihen;
d.
Aufsichtsbehörde von Belangen bezüglich Wertpapieren und Terminverträgen
e.
Aufsichtsbehörde
schlüssen;
f.
Aufsichtsbehörde von allen Belangen bezüglich Investmentfonds-Plänen
g.
Lizenzierung und Beaufsichtigung aller lizenzierter Personen
h.
Förderung von Selbstregulierung; und
i.
Sicherstellung von ordnungsgemäßem Vorgehen der Markt-Institutionen und
lizenzierten Personen.
von
Übernahmen
und
Unternehmenszusammen-
Die Unterstützung all dieser Funktionen ist die Verantwortung des SC um den
Investor zu beschützen. Abgesehen von der Durchführung der Aufsichtsfunktionen
ist die SC gesetzlich verpflichtet, die Entwicklung des Wertpapier-und
Termingeschäftemarktes in Malaysia zu fördern.
Weitere Information bekommen Sie auf der Securities Commission Webseite
www.sc.com.my.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
138
3.2 Bursa Malaysia
Bursa Malaysia ist eine genehmigte Börsen-Holdinggesellschaft nach Abschnitt 15
des Gesetzes über Kapitalmärkte und Dienste von 2007. Eine Aktiengesellschaft
nach dem Companies Act von 1965, betreibt Bursa Malaysia eine voll integrierte
Börse, wo Wertpapiere, Derivative, Offshore, Obligationen wie auch islamische
Produkte angeboten werden, und bietet eine breitgefächerte Auswahl von
globalen Investmentoptionen.
Bursa Malaysia Securities reguliert und betreibt den Wertpapierhandel in
Malaysia, eine Börse mit ca. 1.000 Unternehmen die 50 verschiedene
wirtschaftliche Aktivitäten umspannt. Firmen aus allen Wirtschaftssektoren sind
entweder auf dem Haupt-Markt zugelassen, für etablierte Firmen mit großem
Kapital, oder auf dem ACE Markt für aufstrebende Unternehmen aller Größen.
Die Börse nimmt den FTSE Bursa Malaysia KLCI als Hauptindex an.
Bursa Malaysia Derivative (BMD) ist eine Tochtergesellschaft der Bursa Malaysia
Berhad, die eine Terminbörse betreibt und unterhält. BMDs bestes Produkt, der
Rohpalmöl-Terminkontrakt (FCPO) ist der globale Massstab für die Preise von
Palmöl und Palmölprodukten. Im Jahre 2009 hat die Chicago Mercantile
Exchange (CME) Gruppe 25% Anteil an der Bursa Malaysia Derivatives Berhad
erworben. BMDs Produkte wurden auf die elektronische Handelsplattform CME
Globex® übertragen, um größere Sichtbarkeit des Produkts und Zugang zu
internationalen Händlern zu erreichen.
Um ihre Stärken in islamischen Kapitalmärkten zu nutzen, ist das langfristige Ziel
der Bursa Malaysia, ihre islamischen Angebote auf generellen Status anzuheben.
Bursa Malaysia ist die erste Börse die Bursa Suq Al-Sila‘ etablieren konnte, das ist
eine durchgehend Scharia-konforme Plattform für den Handel mit Rohstoffen.
Bursa Malaysia hat sich als erklärtes Ziel gesetzt, den malaysischen Kapitalmarkt
attraktiv für Investoren aus aller Welt zu machen. Die Börse legt großen Wert
darauf, dass der Markt jederzeit geordnet und fair betrieben wird, mit hohem Wert
auf Investorenschutz. Ihre Stärke liegt in der progressiven Handhabung der
Regulierung, um sicherzustellen dass alle Teilnehmer die hohen Erwartungen an
ihr gutes Verhalten erfüllen.
(i)
Markt-Teilnehmer
a.
Börsenmakler-Unternehmen
Derzeit gibt es mehr als 35 Börsenmakler Firmen, von denen 14 als
Investment Banks kategorisiert sind. Diese Banken bieten Dienstleistungen
im Handel mit Wertpapieren an der Bursa Malaysia Securities an.
Investitionsbanken unterhalten Handelsbank-Lizenzen, die von Bank Negara
Malaysia unter dem Banking and Financial Institutions Act 1989 (BAFIA) als
auch dem Capital Markets Services Lizenz Gesetz registriert sind und die von
der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007
ausgegeben wurden. Investment Banks sind daher in der Lage, solche
Leistungen
anzubieten,
die
Unternehmensfinanzierung,
Schuldverschreibungspapier- und Wertpapier-Handel umfassen. Ein
Börsenmakler-Unternehmen unterhält den Universal Broker Status. Ein
Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem KapitalmarktService anbieten.
139
b.
Handelsteilnehmer
Ein Handelsteilnehmer ist ein Unternehmen, das mindesten eine
Vorzugsaktie (Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um
Geschäfte als Futures Broker durchzuführen, die von der Securities
Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 lizensiert wurde
und das Handel mit Termingeschäftsverträgen an der Bursa Malaysia
Derivatives Berhad durchführt.
(ii) Schutz der Investoren
Um das Interesse der Investoren zu schützen, unterhält Bursa Malaysia derzeit
drei Entschädigungsfonds, und zwar den Compensation Fund of Bursa Securities,
den Fidelity Fund of Bursa Derivatives und den Compensation Fund of Bursa
Malaysia Depository, um Investoren zu entschädigen, die Verluste erlitten haben,
die innerhalb der spezifischen Umstände der relevanten Sicherheitsgesetze und
Regeln fallen. Die Fonds werden vom Compensation Committee verwaltet.
(iii) Risiko-Management
Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Framework, das durch das Risk
Management Committee (RMC) kontrolliert wird, ist, Risikos nach einem
angemessenen Maß passend für die Unternehmen zu managen und zu
kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit
des Eintreffens und Größe der Auswirkung eingestuft und dazugehörige
Reaktions- und Handlungsvorgehenspläne werden entwickelt, um signifikante
Restrisikos zu managen.
4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN
4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA)
Die Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) ist die gesetzliche Behörde,
die mit der Entwicklung und Verwaltung des Labuan internationales Geschäftsund Finanzzentrum/Labuan International Business and Financial Centre (Labuan
IBFC) betraut ist. Investoren, die ihre Geschäfte in Labuan IBFC etablieren wollen,
müssen sich an Labuan FSA wenden, eine One-Stop-Agentur, die für alle in oder
von Labuan IBFC aus operierenden Geschäfte Lizenzen vergibt und Regelungen
durchsetzt.
Die Funktionen der Labuan FSA werden von den drei Hauptzielen geleitet:
(i)
Labuan als internationales Zentrum für Geschäfts- und Finanzdienste;
(ii) Die Entwicklung nationaler Ziele, Massnahmen und Prioritäten für die
planmäßige Entwicklung und Verwaltung der internationalen Geschäftsund Finanzdienstleistungen in Labuan; und
(iii) Als Zentralstelle für die Regulierung, Überwachung und Durchsetzung
der IBFC in Labuan zu agieren.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
140
Die Labuan IBFC Incorporated Sdn Bhd (Labuan IBFC Inc.) dient als
Vermarktungszweig der Labuan FSA um die Produkte und Dienstleistungen der
Region zu fördern. Sie wird von einem Team von Experten geleitet, die technische
Beratung in Sachen internationale Steuerfragen, Fondsmanagement,
Vermögensverwaltung, Versicherungen und islamische Finanzen anbieten.
4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC
Labuan IBFC bietet umfassende finanzielle Lösungen in Produkten und
Dienstleistungen sowohl konventioneller Natur als auch nach Scharia-basierten
Grundsätzen, inklusive Banken, Versicherungen und versicherungsnahe
Produkte, Takaful/Re-Takaful, Leasing, Fondsverwaltung und Kapitalbeschaffung.
Seit der Verbesserung des rechtlichen Rahmens im Jahre 2010 hat die IBFC ihre
Angebotspalette weiter vergrößert, mit Nischenprodukten wie firmeneigene
Versicherungen, Stiftungen, Vermögensverwaltung und Seetransport unter der
Malaysia International Ship Registry Initiative. Eine breite Palette kosteneffektiver
Geschäftsstrukturen wie die sogenannte Labuan Holding Company, Labuan
Protected Cell Companies, Labuan Limited Liability Partnership und Special Trust
sind ebenfalls verfügbar. Nach der Überarbeitung der Gebührenordnung im Jahre
2010 ist IBFC nunmehr eine der wettbewerbsfähigsten Kommunen in der
gesamten Asien-Pazifikregion.
Die Labuan International Trading Company, die es seit 2011 unter dem Programm
Globaler Anreiz für den Handel gibt, bietet Fördermaßnahmen die es
internationalen Handelsfirmen, die im Öl- und Gassektor tätig sind, erlaubt das
enorme Markpotential anzuzapfen und ihre Kapitalerträge aus Investitionen in
Labuan und Umgebung zu maximieren.
Die Labuan International Financial Exchange (LFX) ergänzt die traditionellen
Bankeinrichtungen mit ihrem Angebot umfassender Kapitalbeschaffungsdienste
mit unbegrenztem Zugang zu internationalen Märkten durch ihre Aktivitäten
insbesondere Börsenzulassung, Handeln und Abrechnung finanzieller
Instrumente.
4.3 Geschäftsanreize in der Labuan IBFC
Geschäftsaktivitäten die von Unternehmen in Labuan getätigt werden, werden in
Handel und nicht-Handel unterteilt. Handelsaktivitäten sind Bankgeschäfte,
Versicherungen, Fondsmanagement, Leasing, Geldvermittlung, und andere
handelsbezogene Aktivitäten.Nicht-Handelsaktivitäten sind zum Beispiel
Aktivitäten die mit der Beteiligung an Investitionen mit Aktien, Anteilen und
Wertpapieren in Verbindung stehen.
(i)
Wettbewerbsfähige Steuerstruktur
•
141
Ein Labuan-Unternehmen, das Labuan-Handelsaktivitäten betreibt, kann
zwischen einer jährlichen Besteuerung in Höhe von 3% des
Nettogewinns oder einer Zahlung von pauschal RM20.000 pro Jahr
unter dem Labuan Business Activity Tax Act 1990 wählen. Im Moment
wird keine Steuer erhoben für ein Labuan-Unternehmen, das nichtHandelsaktivitäten betreibt.
•
Ein Labuan-Unternehmen, das Labuan-Geschäfte betreibt, kann sich
unwiderruflich entschließen, Steuern nach dem Einkommenssteuergesetz
von 1967 zu bezahlen. Dies würde dem Labuan Unternehmen höhere
Flexibilität gewähren, um ihre Geschäftstransaktionen effektiv zu
strukturieren, sowie bessere Steuerbedingungen für Investoren schaffen,
die in oder mittels des Labuan IBFC operieren wollen.
•
Ein Labuan Unternehmen kann auch Geschäfts-Zakat statt Steuern
zahlen.
(ii) Steuernachlass für Labuan Unternehmen nach dem Einkommenssteuergesetz
Die Regierung gewährt Steuernachlässe um Investoren und professionelle
Dienstleistungen nach Labuan zu locken, wo die folgenden Nachlässe für
Labuan Unternehmen nach dem Einkommenssteuergesetz von 1967 gewährt
werden:
•
Dividenden die einer ansässigen oder einer nicht-ansässigen Person von
einem Labuan Unternehmen gezahlt werden.
•
Dividenden die von einer malaysischen Firma gezahlt werden, die aus
Dividenden bezahlt werden, die von einem Labuan Unternehmen
stammen.
•
100% Steuernachlass auf Zahlungen an einen nicht-malaysischen
Direktor
•
Auszahlungen einer Labuan Stiftung
Anspruchsberechtigte und Partner
•
Labuan Unternehmen sind von der Quellensteuer befreit, für die
Folgenden:
und
Partnerschaft
an
-
Zinsen die an eine ansässige oder nicht-ansässige Person bezahlt
wurden, die nicht in das Bankenwesen, Finanzwesen oder
Versicherungswesen in Malaysia eingebunden ist.
-
Zinsen die an eine nicht-ansässige Person oder eine Firma in
Labuan gezahlt wurden.
-
Miete die an eine nicht-ansässige Person durch eine lizensierte
Labuan Leasingfirma gezahlt wurde.
-
Technische oder Managementgebühr die an eine nicht-ansässige
oder eine Labuan Firma gezahlt wurde.
-
Tantiemen an eine nicht-ansässige Person oder eine Labuan Firma.
-
Gebühren die an einen nicht-Ansässigen nach Abschnitt 4(f) des
Einkommenssteuergesetzes von 1967 gezahlt wurden.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
142
•
Steuerbefreiung für qualifizierende professionelle Dienstleistungen und
Anstellungen
-
Eine Person oder sein Angestellter oder eine Firma die
qualifizierende professionelle Dienste an eine Labuan Firma in
Labuan erbringt, ist von der Einkommensteuer befreit auf bis zu
65% des zu versteuernden Einkommens. Die professionellen
Dienste sind Rechtsberatung, Buchhaltung, Finanzberatung und
Sekretariatsdienste.
-
Das Einkommen einer Person, die kein malaysischer
Staatsangehöriger ist, aus einem Beschäftigungsverhältnis in
leitender Funktion in einer Labuan-Gesellschaft in Labuan und in
gleicher Position/ Verkaufsbüro (von Labuan FSA genehmigt) ist bis
zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens aus dieser
Tätigkeit steuerfrei.
-
50% Steuerfreibetrag auf Wohnungszuschüsse für malaysische
Staatsbürger, die in einem Labuan-Unternehmen arbeiten.
-
Ausgenommen von der Stempelsteuer
Alle Dokumente die von einer Labuan Firma ausgeführt werden, in
Verbindung mit Labuan Geschäften, (einschließlich M&A und
Aktienübertragung einer Labuan Firma und konstituierende
Dokumente eines Treuhandfonds, Partnerschaft und Stiftung) sind
von der Stempelsteuer ausgenommen.
Für weitere Informationen in Bezug auf Labuan FSA gehen Sie bitte auf die
Webseite: www.labuanfsa.gov.my
5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE
Malaysia verfolgt weiterhin eine liberale Devisenadministrations-Politik (FEA), die
hauptsächlich Vorsichtsmaßnahmen sind, um das Gesamtziel der Makroökonomie
zu unterstützen: Geldwertstabilität und Finanzstabilität, während gleichzeitig die
Sicherung der Zahlungsbilanz gewährleistet ist. Die FEA Maßnahmen sind immer
mehr liberalisiert worden um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu fördern,
sowie größere Effizienz in der Handels- und Investitionsabwicklung zu erreichen.
5.1 Regelungen für Nichtansässige (non-residents)
5.1.1 Investitionen in Malaysia
Es gibt keine FEA Beschränkungen und die malaysischen Märkte sind für globale
Investoren leicht zugänglich. Der Kapitalzu- und abfluss für Investitionen in
Malaysia ist frei.
•
Nicht-Ansässige können fri in jede Art von Ringgitanlagen investieren,
entweder direkt oder als Teil eines Portfolios; und
•
Sie sind frei in der Ausfuhr der Investitionsgelder, Profite, Dividenden oder
Einkommen aus diesen Investitionen in Malaysia
143
Es gibt keine Beschränkungen für nicht-Ansässige, Devisen in Ringgit und
umgekehrt zu tauschen, bei lizensierten inländischen Banken, zum Kauf von
Ringgitanlagen oder für die Rück-Überweisung von Geldern die aus diesen
Ringgit-Investitionen stammen. Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls die Abwicklung
von Ringgit-Investitionen durch bestimmte ausländische Banken vornehmen, die
in derselben Bankengruppe wie Banken mit einer Präsenz in Malaysia sind.
5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung
i.
ii.
Kredite in ausländischer Währung aufnehmen
•
Es hat noch nie Einschränkungen gegeben, was den Zugang von nichtAnsässigen (Banken oder nicht-Banken) zu Finanzierung in
ausländischer Währung angeht, von lizensierten inländischen Banken.
Die Erlöse der Kreditnahme können im In- oder Ausland eingesetzt
werden; und
•
Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls Suku/Obligationen in ausländischer
Währung ausgeben, für die Verwendung im In- oder Ausland.
Kredite in Ringgit aufnehmen
•
Nichtansässige Nichtbanken können jede Summe in Ringgit von
lizensierten inländischen Banken als Kredit aufnehmen, um Aktivitäten
im malaysischen Real-Sektor zu finanzieren.
•
Nichtansässige können auch Ringgitfinanzierung durch Ausgabe von
Sukuk/Obligationen in Malaysia betreiben. Die Erlöse können im Inoder Ausland eingesetzt werden.
5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen
Nichtansässige können die Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen
in ausländischer Währung oder in Ringgit mit Ansässigen betreiben.
5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)
Nichtansässige können ungehindert Deckungsgeschäfte mit lizensierten
inländischen Banken und lizensierten internationalen islamischen Banken
abschliessen, sowohl für ihre Kapitalkonten und Girokontovorgänge, basierend
auf dem Grund von festen Verpflichtungen. Deckungsgeschäfte die mit Ringgit
abgeschlossen werden, dürfen aber nur bei lizensierten inländischen Banken
abgeschlossen werden.
5.1.5 Ringgit und Devisenkonten
Es gibt keine Beschränkungen für Nichtansässige, folgende Konten zu eröffnen:
•
Devisenkonten bei jeder lizensierten inländischen Bank und bei lizensierten
internationalen islamischen Banken, um Investitionen sowie
Geschäftsbetrieb in Malaysia zu ermöglichen. Die Gelder auf diesen Konten
können frei ins Ausland transferiert werden; und
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
144
•
Ringgitkonten bei den lizensierten inländischen Banken. Die Konten können
mit Ringgit aus dem Umtausch ausländischer Devisen betrieben werden,
oder Ringgit-Einkommen das aus Investitionen in Malaysia stammt, wie
Zinsen, Mieten, Profite, Dividenden oder Gelder aus der Veräußerung von
Vermögenswerten in Ringgit. Gelder auf diesen Konten können frei ins
Ausland transferiert werden, sobald sie in ausländische Devisen umgetauscht
wurden, bei einer der lizensierten inländischen Banken.
5.2 Regelungen für Ansässige (residents)
5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen
Ansässige können frei und ungehindert in Devisen-Vermögenswerte investieren,
entweder mit ihren eigenen Devisenguthaben, Geldern aus zugelassenen
Devisenkrediten und Geldern aus der Neuemission von Aktien an der Hauptbörse
der Bursa Malaysia. Vorsichtsgrenzen gelten nur für Investitionen durch Ansässige
mit inländischen Ringgitkrediten, die Ringgit in Devisen umtauschen für die
Investition wie folgt:
•
Das Äquivalent von bis zu RM 50 Millionen als Gesamtsumme pro
Kalenderjahr für ansässige Firmen auf Firmengruppenbasis; und
•
Das Äquivalent von bis zu RM 1 Million als Gesamtsumme pro Kalenderjahr
für ansässige Einzelpersonen.
5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore)
(i)
Markt-Teilnehmer
•
•
Ansässige Unternehmen können unbehindert Kredite in Devisen
aufnehmen, und zwar von:
-
lizensierten inländischen Banken
-
nichtansässigen nicht-bankenverbundenen Firmen; und
-
ansässigen verbundenen Unternehmen
Die Aufnahme von Devisenanleihen durch ansässige Firmen von
nichtansässigen Banken und anderen nichtansässigen Unternehmen
(nicht-verbunden) unterliegt einer Vorsichtsgrenze des Äquivalents von
RM 100 Millionen, insgesamt, auf Firmengruppenbasis. Devisenanleihen
die von ansässigen Einzelpersonen von lizensierten inländischen
Banken aufgenommen werden, und von Nichtansässigen, unterliegen
einer Gesamtobergrenze vom Äquivalent von RM 10 Millionen.
(ii) Anleihen in Ringgit
•
145
Ansässige Unternehmen können unbehindert Anleihen in Ringgit von
nichtansässigen nicht-bankverbundenen Unternehmen aufnehmen, um
ihre Real-Sektor Aktivitäten in Malaysia zu finanzieren, oder bis zu 1
Million insgesamt von anderen nichtansässigen nicht-Bankunternehmen
oder von Einzelpersonen zur Verwendung in Malaysia.
•
Ansässige Einzelpersonen können unbehindert Anleihen jeder Höhe in
Ringgit von nichtansässigen engen Familienmitgliedern aufnehmen, und
bis zu 1 Million insgesamt von nichtansässigen nicht-Bankunternehmen
oder von anderen nichtansässigen Einzelpersonen zur Verwendung in
Malaysia.
5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen
Alle Erlöse aus dem Export von Waren müssen vollständig nach Malaysia
repatriiert werden, wie im Verkaufsvertrag angegeben, nicht später als sechs
Monate vom Datum des Exports an. Abwicklung mit den Nichtansässigen kann
entweder in Ringgit oder in Devisen erfolgen.
5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)
Ansässige können ungehindert mit lizensierten inländischen Banken sowie
lizensierten internationalen islamischen Banken Deckungsgeschäfte abschließen,
sowohl für ihre Kapitalkonten als auch für Girokonto Transaktionen.
Deckungsgeschäfte in Ringgit dürfen aber ausschließlich bei den lizensierten
inländischen Banken abgeschlossen werden.
5.2.5 Devisenkonten
Ansässige können ungehindert Devisenkonten bei lizensierten inländischen
Banken eröffnen, sowie bei lizensierten internationalen islamischen Banken und
ausländischen (offshore) Banken zu jedwedem Zweck.
•
Falls es sich um eine ansässige Einzelperson handelt, kann das Konto
entweder allein oder gemeinsam mit einer anderen ansässigen Einzelperson
und mit einem nichtansässigen Mitglied der engen Familie geführt werden;
•
Für Devisenkonten die von ansässigen Unternehmen bei lizensierten
internationalen islamischen Banken und offshore Banken geführt werden,
kann das Konto mit Geldern jeder Währung betrieben werden, außer mit
den Erlösen aus Warenexporten. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich
der Quelle der Devisengelder die auf Devisenkonten bei lizensierten
inländischen Banken eingezahlt werden.
Weitere Informationen über die Vorschriften der Devisenverwaltung in Malaysia
finden Sie bei: http://www.bnm.gov.my/microsites/fxadmin/index/htm.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
146
Kapitel 7
SCHUTZ GEISTIGEN
EIGENTUMS
1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
1.1
Patente
1.2
Warenzeichen
1.3
Industrielle Gebrauchsmuster
(Industrial-Designs)
1.4
Urheberrechte (Copyright)
1.5
Layout-Design integrierter Schaltkreise
1.6
Geografische Ursprungshinweise
7
Kapitel 7
SCHUTZ GEISTIGEN
EIGENTUMS
1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch Patente, Warenzeichen,
industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht und Layout-Design integrierter
Schaltkreise gewährleistet. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property
Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet,
die das oben genannte geistige Eigentum schützen.
Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of
Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO)
untersteht. Die malaysischen Gesetze gewährleisen sowohl inländischen als auch
ausländischen Investoren angemessenen Schutz. Malaysische Gesetze für den
Schutz geistigen Eigentums entsprechen dem internationalen Standard und
werden regelmäßig vom TRIPS Council revidiert.
1.1 Patente
Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die
Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1996) geregelt. Gemäß diesen
Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt
stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis
können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt
werden, der anstelle seines Klienten auftritt.
Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine
Erfindung patentfähig, wenn sie neu und industriell anwendbar ist. Dem TRIPSAbkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren
vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre
ab Antragsstellung gewährt und ist erneuerbar für weitere zwei
aufeinanderfolgende 5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht,
die patentierte Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu
übertragen sowie Lizenzverträge abzuschließen.
Dem TRIPS Abkommen entsprechend und im Rahmen der obligatorischen
Lizenzierung erlaubt das Gesetz den Import von patentierten Produkten, die
bereits auf dem Markt in anderen Ländern sind (parallel import). Die Regierung
kann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oder
aus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasst
somit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT), das auch den Import
im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt.
Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August
2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual Property
Corporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden.
149
1.2 Warenzeichen
Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade
Marks Regulations 1997 geregelt.
Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem
Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern
verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen
Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist
zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre
verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das
Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren.
Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierung
bekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führt
Malaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu
verhindern.
Malaysia ist den Nice and Vienna Agreements am 28.Juni 2007 beigetreten, die
am 28.September 2007 in Kraft getreten sind. Das Nice Agreement betrifft die
Internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen fűr den Zweck der
Registrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierung
von Zeichen aufstellt, das aus Bild-Elementen besteht. Beide Abkommen sind
bedeutsam fűr die Registrierung von Warenzeichen.
Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen,
während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten
zurückgreifen müssen.
1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial Designs)
Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und
die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den
Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum,
das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann.
Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine
Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das
Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen
integraler Bestandteil es ist.
Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder
durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster
vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die
Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle
Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetragene industrielle
Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend
noch zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum
von insgesamt 15 Jahren gewährleistet wird.
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
150
1.4 Urheberrechte (Copyright)
Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher
einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das
Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich ComputerProgramme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz
gewährt wird. Es gibt keine Registrierung schutzfähiger Arbeiten.
Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und
sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei
Musikaufnahmen, Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren
vom Entstehungs- bzw. Veröffentlichungsdatum an.
Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte,
welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf
den Live-Auftritt folgte.
Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von
Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am
1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade,
Cooperative and Consumerism (MDTCC) (ehemalig als Ministry of Trade and
Consumer Affairs bekannt) die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung
ohne Haftbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCC ist zur
Vollsteckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen
einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu
besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und
Vorrichtungen beschlagnahmen.
1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise
Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of
Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für LayoutDesigns integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der
Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine
Registrierung.
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an
gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle
Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, gesetzliche
Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt
wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder
ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder gesetzliche Mittel
übertragen werden.
Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den
Investoren der Elektronikbranche Sicherheit zu garantieren und das
Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten.
151
1.6 Geografische Ursprungshinweise
Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich
Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen,
wenn eine bestimmte Qualität, Bekanntheitsgrad, oder andere Eigenschaft der
Ware auf Grund der geografischen Herkunft beruht. Dieser Schutz ist für Wein
und Spirituosen, natűrliche oder landwirtschaftliche Produkte, handwerkliche
oder industrielle Produkte möglich. Geografische Ursprungshinweise, die gegen
die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen, sind nach dem Gesetz nicht
geschützt.
Die Schutzperiode ist zehn Jahre und danach kann sie für weitere zehn Jahre
verlängert werden.
Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums finden Sie auf
der Webseite http://www.myipo.gov.my
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
152
Kapitel 8
UMWELTMANAGEMENT
1. UMWELTPOLITIK
2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES
2.1
Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für
genehmigungspflichtige Aktivitäten
2.2
Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen
2.3
Prüfung der Standorteignung
2.4
Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für
Bauprojekte
2.5
Schriftliche Zustimmung für Installation von
Müllverbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen
2.6
Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen
Geländen und Gebäuden und genehmungspflichtigen
Beförderungsmitteln
2.7
Abgas-und Abwasservorschriften
2.8
Kontrolle ozonschädigender Substanzen
2.9
Sondermüll-Management
2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll
3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ
8
Kapitel 8
UMWELTMANAGEMENT
Um die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu
garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und
institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen
Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die
Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die
Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein
minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des
Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten
des Recyclings voll ausgeschöpft werden.
1. UMWELTPOLITIK
Die nationale Umweltpolitik zielt auf fortwährenden wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und die Anhebung der Lebensqualität
seines Volkes durch Entwicklung, die solide und nachhaltige Umweltpolitik
berücksichtigt.
Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen:
•
Respekt und Sorge für die Umwelt in Einklang mit den höchsten moralischen
und ethischen Regeln
•
Erhaltung der natürlichen Eco-Systeme, um die Einheit der Umwelt und der
lebenserhaltenden Systeme zu garantieren
•
Gewährleistung der fortwährenden Verbesserung in der Produktivität und
Qualität der Umwelt während zugleich wirtschaftliches Wachstum und
humane Entwicklungsziele verfolgt werden
•
Management der Naturschätze-Nutzung um die Rohstoffquellen zu erhalten
und die Degradierung der Umwelt zu verhindern
•
Integration des Umweltgedankens in die Planung und Implementation der
Politik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zu
schützen
•
Vergrößerung der Rolle des Privatsektors im Bereich des Umweltschutzes
und Umwelt- Managements
•
Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements für den Umweltschutz und
Verantwortlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privaten
Sektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit im
allgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrer
Vorhaben
•
aktive und kompetente Teilnahme in regionalen und globalen Bestrebungen
in Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung
155
2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES
Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung
verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt, eine
Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und/oder eine
Schadstoffbelastungsanalyse zu machen. Nach Produktionsbeginn verlangt das
Gesetz eine konstante Überwachung sowie Selbstkontrolle. Im Einzelnen müssen
folgende Genehmigungen vom Director General, Department of Environment,
eingeholt werden:
i.
Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte
ii.
Standorteignungsbewertung für nicht-genehmigungspflichtige Projekte
iii.
Schriftliche Benachrichtigung bei Genehmigung für Bauprojekte
iv.
Schriftliche Zusage für Installation von Müllverbrennungsanlagen,
Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen
v.
Genehmigung zur Nutzung und zum Betrieb von genehmigten Gebäuden/
Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmitteln
2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige
Aktivitäten
Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine UmweltverträglichkeitsStudie (Environmental Impact Assessment, EIA) erforderlich ist. EIAs sind nach der
Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten notwendig:
(i)
Landwirtschaft
a.
Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur
Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen
b.
Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr
Familien erforderlich machen
c.
Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer
Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der
landwirtschaflichen Nutzungsart
(ii) Flughäfen
a.
Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2.500 Meter oder länger
haben
b.
Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten- und Nationalparks
UMWELTMANAGEMENT
156
(iii) Entwässerung und Bewässerung
a.
Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung
von Seen mit einer Oberfläche von 200 ha und mehr
b.
Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten
Wäldern, die sich über eine Fläche von 100 ha oder mehr erstrecken
c.
Bewässerungs-Projekte, die sich über 5.000 ha und mehr erstrecken
(iv) Landgewinnung
Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr
(v) Fischerei
a.
Bau von Fischereihäfen
b.
Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fischfangkapazitäten
pro Jahr
c.
Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von MangrovenSümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern
(vi) Forstwirtschaft
a.
Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche
deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen
b.
Abholzung oder Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere
Nutzungsfläche, die sich innerhalb des Quellwassergebietes befindet,
das zur kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder
Nutzung von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder
nationale Parks oder Marineparks angrenzt
c.
Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr
d.
Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum
Wohnungsbau oder für landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50
Hektar und mehr
e.
Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale
Marineparks angrenzen
(vii) Wohnungsbau
Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50
Hektar und mehr erstrecken
(viii) Industrie
a.
157
Chemische Industrie Wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne
oder alle Produkte zusammen mehr als 100
Tonnen/Tag beträgt
b.
Petrochemie
In jeder Größenordnung
c.
Nichteisenhaltige
Metalle
Primärschmelze:
d.
Nicht-metallische
Produkte
Aluminium
-in allen
Größenordnungen
Kupfer
-in allen
Größenordnungen
Andere Metalle
-wenn die Kapazität
50 Tonnen/Tag oder mehr
des Produkts beträgt
Zementproduktion
-für Klinkerausstoß 30
Tonnen/Stunde oder mehr
Kalkproduktion
-100 Tonnen/Tag und mehr
gebrannter Kalk im
Rotationsbrennofen oder
-50 Tonnen/Tag und mehr
im vertikalen Ofen
e.
Eisen und Stahl
Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion
von 100 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird;
oder wenn Alteisen als Rohstoffa für eine
Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr
verwendet wird
f.
Werften
Leergewicht-Schiffraum mehr als 5.000 Tonnen
g.
Pulpe-und
Papierindustrie
Produktionskapazität über 50 Tonnen/Tag
(ix) Infrastruktur
a.
Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Gebiete, die für Freizeit
und Erholung dienen
b.
Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine
Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen
c.
Bau von Autobahnen
d.
Bau von öffentlichen Land-und Hauptstraßen
e.
Errichtung von neuen Siedlungsorten
(x) Häfen
a.
Anlegen neuer Häfen
b.
Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr der
Umschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt
UMWELTMANAGEMENT
158
(xi) Abbau von Rohstoffen
a.
Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz
eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha und mehr umfasst
b.
Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold
oder Tantal
c.
Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst
(xii) Erdöl
a.
Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen
b.
Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge
c.
Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für
Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung
d.
Bau von Erdölraffinerien
e.
Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit
Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines
Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine
Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen.
(xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung
a.
Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff
verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben
b.
Dämme und hydroelektrische Bauten mit entweder einer oder beiden
Bedingungen wie folgt:
• Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen,
die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen
• Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar
c.
Bau von Kombi-Kraftwerken
d.
Bau von Atomenergie-betriebenen Kraftwerken
(xiv) Steinbrüche
Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Kieselquarz, Sandstein,
Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits
existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für
das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines
Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde.
159
(xv) Eisenbahnen
a.
Bau von neuen Linien
b.
Bau von Nebenlinien
(xvi) Verkehrsmittel
Bau von Nahverkehrsprojekten
(xvii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche
a.
Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern
b.
Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr
c.
Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen in
Nationalparks
d.
Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln
innerhalb von Meeresschutzgebieten
(xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung
a.
b.
c.
Gift- und Sondermüll
•
Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort (on-site)
•
Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site)
•
Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site)
•
Bau von sicheren Mülldeponien
•
Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite)
Kommunaler Festmüll
•
Bau einer Verbrennungsanlage
•
Bau einer Kompostierungsanlage
•
Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage
•
Bau einer kommunalen Mülldeponie für Festmüll
Kommunale Kanalisation
•
Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage
•
Bau eines Meeres-Abwasserauslaufs
UMWELTMANAGEMENT
160
(xix) Wasserversorgung
a.
Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer
Oberfläche von 200 Hektar und mehr
b.
Grundwasser-Erschließung für industrielle, langwirtschaftliche oder
städtische Wasserversorung, die mehr als 4.500 Kubikmeter Wasser pro
Tag liefern
2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen
Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim
Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme
registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das
Registrierungs-System sind auf der DOE Webseite www.doe.gov.my ersichtlich.
2.3 Prüfung der Standorteignung
Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu
bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignung
wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten
Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes,
inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und den
Müllentsorgungsbedingungen entspricht.
Site suitability evaluation process=(SSE) ist die bevorzugte Methode für alle
Entwicklungsprojekte, die an das DOE verwiesen werden. Als solches müssen
SSEs als erster Schritt für genehmigungspflichtige und nichtgenehmigungspflichtige
Aktivitäten
unternommen
werden.
Für
genehmigungspflichtige Aktivitäten muss die SSE-Untersuchung noch vor dem EIA
(Environmental Impact Assessment) durchgeführt werden, um zu garantieren, dass
der ausgewählte Standort für die vorgeschlagenen Aktivitäten passend ist und mit
der umliegenden Bodennutzung in dem entsprechenden Gebiet verträglich ist.
Das ist kostensparend für den Projekt-Antragsteller, da die Durchführung eines
EIA-Tests hinfällig ist, wenn das Gelände von vorneherein als ungeeignet
eingeschätzt wird.
2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte
Jede Person, die Aktivitäten ausführen will, wie unten beschrieben, muss im
Vorhinein den Director General of Environmental Quality durch eine schriftliche
Bekanntmachung davon informieren:
i.
Durchführung von jeglicher Art von Bauarbeiten an einem Gebäude oder
Errichtung eines Gebäudes, das industrielle Abwässer oder Mischwasser
freisetzen könnte, oder das Bewirken oder Verursachen einer Substanz- oder
Qualitätsveränderung, oder eine Ausflussveränderung von einer bereits
existierenden Quelle auf oder in die Erde, oder in ein Binnengewässer oder
malaysisches Meer, mit Ausnahme von Gebäuden wie im First Schedule des
Environmental Quality (Industrial Effluent) Regulations, 2009 festgelegt;
ii.
Ablassen oder Freisetzen oder den Abwasserausfluss erlauben auf oder in
Erde oder in ein Binnengewässer oder in ein malaysisches Meer mit
Ausnahme von Wohngebieten oder kommerziellen Bauprojekten oder
beiden, die eine Einwohnerzahl von weniger als einhundertfünfzig haben,
wie im Environmental Quality (Sewage) Regulations, 2009 festgelegt;
161
iii.
Durchführung von jeglicher Art auf einem Grundstück, einer Anlage oder
Gebäude, das zur Folge hat, dass eine neue Quelle von Sickerwasser
abgeleitet oder freigesetzt wird, wie im Environment Quality (Control of
Pollution from Solid Waste Transfer Station and Landfill) (Kontrolle von
Verschmutzung durch Festabfall- Transferstation und Mülldeponie)
Regulations, 2009 festgelegt.
Jede Person, die vorhat, auf einem Grundstück oder ein Gebäude zu bauen, oder
Bauarbeiten durchführen will, die das Grundstück oder Gebäude in ein
genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude umwandeln würde (Palmölmühlen,
Rohgummiverarbeitungsanlagen und Aufbereitungs-und Entsorgungsanlagen für
Sondermüll) wie in Section 19 des Environmental Quality Act, 1974, muss vorher
eine schriftliche Erlaubnis vom Director-General of Environment Quality
einholen.
Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleitgebühr
eingereicht werden.
2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen,
Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen
Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen
vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environmental
Quality bekommen:
i.
Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4
und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt
ii.
Für den Neubau, Verlagerung oder Umbau von Verbrennungsanlagen mit
einem Verbrauch von 30 kg oder mehr pulverisiertem Brennstoff oder
Feststoff oder 15 kg oder mehr flüssigem ode gasförmigem Brennstoff pro
Stunde muss der Antragsteller vorab eine schriftliche Genehmigung vom
Director General of Environmental Quality einholen. Die einschlägige
Regelung befindet sich in den Paragraphen 36 und 38 der Environmental
Quality (Clean Air) Regulations 1978.
iii.
Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von
Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen
können
Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei.
2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Geländen und
Gebäuden und genehmungspflichtigen Beförderungsmitteln
Zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz
erforderlich und zwar wie folgt:
i.
Für Palmölmühlen
ii.
Für Rohgummi verarbeitende Betriebe
iii.
Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll
UMWELTMANAGEMENT
162
Eine Lizenz ist erforderlich, um genehmigungspflichtige Beförderungsmittel
(Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) zu benutzen, wie im Environmental
Quality Order 2005 bestimmt. Beförderungsmittel, die als genehmigungpflichtig
gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die folgender Beschreibung
entsprechen:
i.
durch einen inneren Mechanismus angetrieben
ii.
konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu
werden
iii.
benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu platzieren
oder zu deponieren
Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder
der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden.
Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für Palmöl und Rohgummi
verarbeitende Betriebe ausgestellt wird und für Einrichtungen für die Aufbereitung
und Behandlung und Beseitigung eingeplanter Abfälle und für
genehmungspflichtige Beförderungsmittel.
2.7 Abgas-und Abwasservorschriften
Die Industrien müssen sich strikt an die Abgas-und Abwasservorschriften Kanalund Sickerwasser-Abwasser-Standards halten, die als akzeptable Bedingungen
angesehen werden und die in Malaysia erlaubt sind, wie es im Environmental
Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Industrial
Effluents) Regulations 2009, den Environmental Quality (Sewage) Regulations
2009, Environmental Quality (Control of Pollution from Solid Waste Transfer
Station and Landfill) Regulation 2009 festgelegt wird.
2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen
Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality
(Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality
(Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen
eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind
verboten.
2.9 Sondermüll-Management
Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich
giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf dem
Wiege bis zur Bahre Prinzip. Eine Einrichtung, die Sondermüll produziert, lagert,
transportiert, behandelt oder entsorgt, muss sich an die wichtigsten folgenden
Grund-Bestimmungen halten:
i.
Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Novelle)
2007;
ii.
Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order
2005;
iii.
Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment
and disposal Facilities) (Novelle) Order 2006;
163
iv.
Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment
and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006;
v.
Customs (Prohibition of Exports) Order 2008; und
vi.
Customs (Prohibition of Imports) Order 2008;
2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll
Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 ersetzt das
Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 1989. Unter diesen
Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll , die im “First Schedule”
angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und zwar:
i.
SW 1
Metall und metall-haltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll);
ii.
SW 2
Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht,
der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten
von Sondermüll);
iii.
SW 3
Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der
aber Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27
Arten von Sondermüll);
iv.
SW 4
Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder
organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll);
v.
SW 5
jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll)
Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe
gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten
brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein
abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis
zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll
innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet.
Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen
Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director
General richten. Die Kontainer in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen
deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginndatum der Lagerung sowie dem
Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten,
Müllverbrennung,
Beseitigung
und
Aussonderungs-Einrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung
von Müll, sowie dessen Lagerung und Behandlung, kann nur in dazu
vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden, die vom Department of
Environment eine Lizenz vorweisen können. Mit der Unterzeichnung des
Konzessions-Vertrags zwischen der malaysischen Regierung und Kualiti Alam
Sdn. Bhd. am 18. Dezember 1995 (15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die
Behandlung von Abfall außerhalb des Betriebsgeländes und die Beseitigung
(Müllverbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung und Ablage auf sicheren
Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet.
UMWELTMANAGEMENT
164
Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte
vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die
Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, die „Guidelines on
the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in
Malaysia“ befolgen, und auch eine detaillierte Umwelt-Belastungsstudie
durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit
Einblick hat.
Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das
Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen
abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die
Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die
keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental
Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005.
3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ
Bitte beachten Sie Abschnitt 6 im Kapitel 2 bezüglich “Fördermaßnahmen für
Umweltmanagement”. Wenn Sie weitere Einzelheiten über UmweltManagement-Vorschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das
Umweltministerium (Department of Environment) oder gehen Sie zur Webseite
www.doe.gov.my
165
UMWELTMANAGEMENT
166
Kapitel 9
INFRASTRUKTUR
1. INDUSTRIELAND
1.1
1.2
Industriegebiete und Industrieparks
Freihandelszonen
1.2.1 Freihandelszonen (FCZ)
1.2.2 Zollfreie Zone (FIZ)
1.3
Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen
(Licensed Manufacturing Warehouses)
2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG
3. WASSERVERSORGUNG
4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN
5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN
6. HÄFEN
7. FRACHTGUTVERKEHR
7.1
Kontainerbeförderung
7.2
Frachtbeförderung
8. STRASSEN
9. EISENBAHNEN
10.MSC MALAYSIA
9
Kapitel 9
INFRASTRUKTUR
1. INDUSTRIELAND
1.1 Industriegebiete und Industrieparks
Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von
staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic
Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional
Development Authorities, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen
erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit
der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen
Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete
ergänzt.
Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage.
1.2 Freihandelszonen
Eine Freihandelszone ist ein Gebiet in irgendeinem Teil von Malaysia, das vom
Finanzminister unter der Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes
1990 als Freihandelszone oder Zollfreie Zone festgelegt wurde. Es ist für die
Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell für
Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den Export
herstellen oder zusammenbauen.
Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten
und da es gemäß Abschnitt 2 [1A] des Zollgesetzes von 1967 als ein Gebiet
außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen wird, außer in Bezug auf Verbote von
Importgütern und Export, unter dem Abschnitt 31 des Zollgesetzes 1967.
1.2.1 Freihandelszonen (FCZ)
Eine Freihandelszone ist dazu bestimmt kommerzielle Aktivitäten inklusive
Handel (außer Einzelhandel), Gebindeauflösung, Sortieren nach bestimmten
Kriterien, Wiederverpackung, Neubeschilderung, Umladung und Transit
auszuführen.
Momentan gibt es 17 Freihandelszonen, die im Nordhafen, im Südhafen und im
Westhafen von Port Klang, dann die Port Klang Free Zone, Pulau Indah MILS
Logistikzentrum, Butterworth, Bayan Lepas, KLIA, Rantau Panjang, Pengkalan
Kubor, Stulang Laut, Johor Port und Port of Tanjung Pelepas.
1.2.2
Zollfreie Zone (FIZ)
Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs exportorientierten
Produktionsfirmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen,
Maschinen und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess
gebraucht werden, sowie minimale Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen
Produkte.
169
Bisher sind 18 FIZs eingerichtet worden. Sie befinden sich in Pasir Gudang,
Tanjung Pelepas, Batu Berendam I, Batu Berendam II, Tanjung Kling, Telok
Panglima Garang, Pulau Indah (PKFZ), Sungai Way I, Sungai Way II, Ulu Kelang,
Jelapang II, Kinta, Bayan Lepas I, II, III, IV, Seberang Perai und Sama Jaya.
Voraussetzungen
Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht:
•
die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export
produzieren
•
deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden.
Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit
lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen
1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing
Warehouses)
Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung
von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung
einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebiete
für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu
errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen
der Fabriken in den FIZs ähnlich.
Voraussetzungen
Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt
•
die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80% exportieren
•
deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden
Vom 1. Januar 2011 können FIZ und LMW Firmen Zollfreiheit gleich der CEPT
Rate in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie halten sich an folgende
Bedingungen:
i)
Erreichen 40% des Wertes durch einheimische Güter
ii)
Falls der lokale Inhaltswert unter 40% liegt, können sie trotzdem in Betracht
kommen, falls die FIZ/LMW Firmen nachweisen können, dass das nichteinheimische Rohmaterial durch einen vorgegebenen Mechanismus
substantielle Veränderungen durchlaufen hat, bis es zum Endprodukt
verarbeitet wurde.
2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG
Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischen
Halbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga Nasional
Berhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der
Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply
Corporation (SESCO) versorgt werden.
INFRASTRUKTUR
170
Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die
Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415/240 Volt erfolgt.
TNB bietet außerdem Elektizitätspauschalangebote im Rahmen der thermisch
erzeugten Energie-Assets und mit Hilfe der Wasserkraft erzeugten EnergieProjekte. Von diesem Angebot profitieren bestimmte Industriezweige, die diverse
Energieformen zur Produktion benötigen.
Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von HochtechnologieUnternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zur
Sicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung
installiert. Es handelt sich dabei um das fortschrittlichste System dieser Art in der
gesamten Region. Es wurde speziell auf die hohen Ansprüche der im KHTP
angesiedelten Hochtechnologie-Unternehmen abgestimmt.
3. WASSERVERSORGUNG
Die Wasserversorgung Malaysias ist in der gemeinsamen Zuständigkeit der
Bundesregierung
und
Landesregierungen.
Um
den
nationalen
Wasserversorgungsservice zu verbessern und im Besonderen um das Recht des
Verbrauchers zu schützen wurden zwei Gesetze geschaffen, nämlich das National
Water Service Act (NSW) von 2006 (Gesetz 655) und das National Water Services
Commission Act (SPAN) von 2006 (Gesetz 654). Mit einem gutregulierten
Wasserversorgungsdienst wird die Effizienz und die Nachhaltigkeit der
Wasserindustrie dem Konsumenten, dem Investor und den Betrieben von Nutzen
sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündige Wasserversorgung,
deren Wasser nach den internationalen Vorschriften für Trinkwasser behandelt
wird, wie es in den internationalen Standard für Trinkwasser von der World Health
Organisation (WHO) festgesetzt ist. Alle Haushalte, kommerzielle und industrielle
Verbraucher haben einen Zähler. Wassertarife variieren von Bundesstaat zu
Bundesstaat.
4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN
Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon- und SatellitenkommunikationsInfrastruktur, die von Mobilen und anderen Netzwerkdienstanbietern angeboten
werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler
Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild- und Datenübertragungsmöglichkeiten
und anderer fortschrittliche Kommunikationsdienstleistungen.
Derzeit decken die Mobil- Telekommunikationsdienste 96% der bewohnten
Gebiete mit mehr als 35.7 Mio registrierten Nutzern ab. Festnetz und
Mobiltelefonnetz werden durch VSAT und satellitengestützte Land- und
Unterwasserdienste ergänzt.
Es gibt mehr als 28 Internetanbieter (Internet Service Provider=ISP) mit 5.6
Millionen Telefonnutzern. Die größten ISP sind TM, gefolgt von Maxis und
Celcom mit einem Marktanteil von jeweils 35%, 19% und 18%. Die
Telekommunikations-Infrastruktur bietet die komplette Bandbreite der AudioData- und Videodienstleistungen mit modernen und voll digitalisierten
Netzwerken sowohl kabelgestützte als auch kabellose Bandbreiten, die hohe
Kapazitäten und hohe Ton- und Datenübertragungs-Geschwindigkeiten
ermöglichen. Im Inland wird eine Infrastruktur von mehr als 40GB angeboten. Im
MSC Malaysia steht eine Bandbreite bis zu 10GB zur Verfügung.
171
Malaysia ist durch verschiedene fiberoptische Kabel und Satelliten-Konsortia wie
FLAG, SEA-ME-WE, AAG, MCS, ACPN, China-USA, Japan-USA, Measat und
Intelsat mit der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite
nachzukommen, werden mittel-und hochtechnologische Technologien wie ASDL,
VDSL2+, FTTP, HSPA und WiMAX im ganzen Land verbreitet.
Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und
internationale Verbindungen an, sowie "leased circuits" mit Internet dial-up,
wobei internationale Tarife eine der niedrigsten in der Region sind.
5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN
Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als
zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen
sind gut ausgebaut, insbesondere an den sechs internationalen Flughäfen des
Landes.
Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor,
verfügt über eine Kapazität von 40 Millionen Passagieren und mehr als 1,2
Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr.
Weitere Ausbaustufen auf dem 10.000 Hektar großen Flughafengelände sehen
Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen
Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen
Passagiere und fünf bis sechs Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor.
Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der
Langkawi International Airport und der Senai International Airport auf der
malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im
Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak.
MASkargo ist die hauptsächlich Cargo-orientierte Tochterfirma der Malaysia
Airlines (MAS) die planmäßige Charter- Luftfrachtdienste, Bodenabfertigung wie
auch Flughafen zu Seehafen Cargotransport mit Spedition zu Land betreibt.
Zusätzlich bietet MASKargo auch Zuladungskapazitäten in den Flugzeugen der
Muttergesellschaft MAS und ihren sonstigen Tochtergesellschaften über die 100
internationalen Zielorte der nationalen Fluglinie auf sechs Kontinenten.
MASkargo betreibt ein hochmodernes Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala
Lumpur International Airport innerhalb einer Freihandelszone (FCZ). Dieses
Zentrum verfügt über hochentwickelte und gesicherte Sicherheitssysteme mit
neuester Technologie einschließlich Automatisierung von Abläufen, damit
Echtzeit-Kursverfolgung für Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss
gewährleistet. Zu den Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein
One-Stop-Perishable Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority
Business Centre (PBC) der Welt, das für die wichtigsten Spediteure
Dienstleistungen anbietet.
Momentan umfasst der planmäßige Frachtbetrieb Stecken von Kuala Lumpur,
Penang und Kuching (Malaysia) nach Sydney, Shanghai, Taipei, Bangkok,
Hongkong, Manila, Jakarta, Surabaya, Tokio, Osaka, Frankfurt, Amsterdam und
Sharjah. Zur Zeit verfügt MASkargo über eine eigene Frachterflotte, zwei Boeing
747-400F und zwei Airbus A 330-200F.
INFRASTRUKTUR
172
Vor Kurzem ist die Firma mit dem IATA Secure Freight Programme zertifiziert
worden, das auf eine sichere Lieferkette abzielt und damit für Frachtsicherheit
sorgt. Die Firma hat auch ein Produkt namens i-Port, der erste Flughafen der Welt
innerhalb eines Seehafen – Umladungsdienstes. Das bedeutet, dass Seefracht
und Luftfracht-Ladungen schnell durch KLIA abgefertigt werden können, wenn sie
von Port Klang angeliefert werden. Zusätzlich befördert MASkargo auch
Flughafen-zu Flughafen per LKW innerhalb von Malaysia.
In Ergänzung zur Luftfracht werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile
Air angeboten, die landesweit sechs Flughäfen in Sabah, Sarawak und der
Halbinsel Malaysia sowie 2 planmäßige internationale Zielorte nämlich
Hongkong und Singapur anfliegt. Die innermalaysischen Flüge nach Labuan und
Bintulu in Ostmalaysia sind hauptsächlich auf die Öl- und Gasindustrie
ausgerichtet, die besondere Einrichtungen zur Abwicklung erfordern. Ausserdem
bietet Transmile Air Charterflüge nach ASEAN und der Asien-Pazifikregion und
kann Indien, den Mittleren Osten und China anfliegen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Firmenwebseite von MASkargo:
www.maskargo.com
6. HÄFEN
Die Häfen in Malaysia sind entweder Bundes- oder Landeshäfen. Alle
Bundeshäfen unterliegen dem Ministry of Transport. Derzeit gibt es sieben
Bundes- Haupthäfen und zwar Port Klang, Penang Port, Johor Port, Port of Tanjung
Pelepas, Kuantan Port, Kemaman Port und der Bintulu Port. Alle Häfen sind mit
modernen Einrichtungen ausgestattet. Im Bintulu Port wird natürliches Flüssiggas
umgeschlagen.
In Tandem mit der Expansion der Wirtschaft und des Handels haben die Häfen ein
eindrucksvolles Wachstum in den vergangenen Jahren verzeichnet. Zwei der
Häfen , Port Klang und der Hafen von Tanjung Pelepas zählen zu den 20 besten
Kontainerhäfen der Welt.
Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen Folgendes an:
a.
Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige
Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die
Ladung oder die Schiffe entstehen.
b.
Steigerung der Nutzung der Häfen durch folgende Maßnahmen:
c.
173
•
Verbesserung der Effizienz und Produktivität des Hafenbetriebs.
•
Privatisierung des Hafens
•
Entwicklung und Verbesserung des Nebendienstleistungsservice; und
•
Entwicklung und Verbesserung des Überland-Transports.
Lastzentrierung: Port Klang hat sich zum nationalen Lastzentrierungs- und
Umschlagszentrum entwickelt, während Port Tanjung Pelepas als das
regionale Umschlagszentrum angesehen wird.
7. FRACHTGUTVERKEHR
In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und TransportDienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung,
Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerreparatur, Leasing
und Wartungsservice an.
Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der
Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer
schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten
Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten.
7.1 Kontainerbeförderung
Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Kontainertransport durch
das Land Public Transport Commission (SPAD).
Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen
über einen vielseitigen Fuhrpark von Kontainertransportfahrzeugen und
Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen für die Beförderung von
Sonderfrachten, und können somit den unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht
werden.
Neben den Kontainertransportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere
Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande
befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der
Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Kontainertransport zu
abgelegenen Klienten.
Dieses Kombisystem von Bahn-und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle
Lieferung des Frachtgutes.
7.2 Frachtbeförderung
Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen
und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man
sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen.
Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, Erklärungen und -Rückerstattungen an.
8. STRASSEN
Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen
Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und
mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren
Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur
schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr
beigetragen.
Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem
starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an
Straßenbauprojekten geführt.
INFRASTRUKTUR
174
Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die
Kuala Lumpur-Karak-Autobahn, die Penang-Brücken und die Ostküstenautobahn
als Eckpfeiler der Strassen-Infrastruktur und leisten einen erheblichen Beitrag zur
schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias.
9. EISENBAHNEN
Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTMB), die
das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches
Unternehmen. KTMB ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die
verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren.
Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der
malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im
Süden. Die Werften und der Hafen in Penang werden ebenfalls von der
nördlichen Linie bedient.
10. MSC MALAYSIA
MSC Malaysia ist Asiens aufregendster Investitionsstandort für Informations- und
Kommunikationstechnologie (ICT). Der MSC wurde 1996 angelegt und ist
seitdem zu einem florierenden, dynamischen ICT Zentrum gewachsen, das mehr
als 2000 multinationale, ausländische und 100%ig malaysische Unternehmen
beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen, Forschung
und Entwicklung im Multimedia-und Kommunikationsbereich konzentrieren.
Der MSC Malaysia im Herzen von Asiens schnellwachsenden Märkten besitzt
eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere Cyberlaws, Geschäftspolitiken
und -praktiken geleitet, die es den Unternehmen ermöglichen zu florieren und
kontinuierlich Innovationen zu produzieren.
Unter dem MSC Malaysia National Rollout, dem sogenannten Next Leap, der im
Jahr 2004 beginnt und bis 2010 dauert, hat MSC Malaysia Standards entwickelt,
die ICT-Industrien fördern und ihnen ermöglichen, ihre Unternehmen unter
wettbewerbsbegünstigenden Bedingungen, den Cybercities und Cybercentren,
aufzubauen.
Zu diesen MSC Malaysia Cybercities und Cybercentren gehören folgende
Gebiete:
•
Cyberjaya
•
Technology Park Malaysia (TPM)
•
Kuala Lumpur City Centre (KLCC)
•
UPM-MTDC
•
KL Sentral
•
Kuala Lumpur Tower
•
TM Cybercentre Complex
175
•
Mid Valley City (MVC)
•
i-City, Shah Alam
•
Bandar Utama Damansara
•
Bangsar South City
•
Penang Cybercity-1 (PCC1), Pulau Pinang
•
Kulim High Tech Park (KHTP), Kedah
•
Meru Raya, Perak
•
Melaka International Trade Centre (MITC), Melaka
•
Menara MSC Cyberport, Johor
•
Putra Square, Pahang
Anderen Gebieten innerhalb des Landes, die die notwendigen MSC Malaysia
qualifizierenden Kriterien und Leistungsstandards erfüllt haben, wird auch
entweder der MSC Malaysia Cybercity oder MSC Cybercentre Status in Zukunft
verliehen.
Der MSC Malaysia ist zum bevorzugten Standort der globalen Innovatoren und
Investoren geworden. Malaysias einzigartiger Wettbewerbsvorteil ergibt sich aus
folgenden Faktoren:
•
konkurrenzfähige Pauschalangebote für MSC MALAYSIA-Investoren
•
individuell zugeschnittene Fördermaßnahmen und Finanzierung
•
stark motivierte Führungskräfte
•
leichter Zugang zu schnell wachsenden Märkten der ASEAN und AsienPazifik Region
•
qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte mit einem jährlichen
Zuwachs von 30 000 IKT Diplom-und Universitäts-Absolventen
•
multilinguale, multikulturelle Talente
•
politische und institutionelle Stabilität
•
hohe Lebensqualität
Zusätzlich zu den innovativen Problemlösungen, die die MSC Unternehmen
entwickelt haben, konzentriert sich MSC auch auf Folgendes:
•
Smart Card Technologie
•
Smart Schools
•
Tele-Medizin
INFRASTRUKTUR
176
•
elektronische Regierung
•
elektronische Geschäftswelt
•
Technopreneur-Entwicklung
•
kreative Multimedia-Anwendung
•
verteilten Service und weltweites Outsourcing
Für weitere Informationen über den MSC MALAYSIA besuchen Sie bitte die
Webseite: www.mscmalaysia.my
177
INFRASTRUKTUR
178
ADRESSEN
NÜTZLICHE
ADRESSEN
MINISTERIEN
PRIME MINISTER’S OFFICE
Main Block, Perdana Putra Building
Federal Government Administrative Centre
62502 Putrajaya, Malaysia
(603) 8888 8000
Tel:
Fax:
(603) 8888 3444
Website: www.pmo.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF HEALTH
Block E1, E6, E7 & E10, Complex E
Federal Government Administrative Centre
62590 Putrajaya, Malaysia
(603) 8883 3888
Tel:
Fax:
(603) 8888 6187
Website: www.moh.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF AGRICULTURE AND
AGRO-BASED INDUSTRY
Level 9, Wisma Tani
No. 28, Persiaran Perdana, Precinct 4
Federal Government Administrative Centre
62624, Putrajaya, Malaysia
(603) 8870 1000
Tel:
(603) 8888 6020
Fax:
Website: www.moa.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF HIGHER EDUCATION
No.2, Menara 2, Jalan P5/6, Presint 5
62200 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8870 6000
Fax:
(603) 8870 8889 / 6834
Website: www.mohe.gov.my
[email protected]
Email:
[email protected]
MINISTRY OF DEFENCE
Wisma Pertahanan
Jalan Padang Tembak
50634 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2071 5019
Tel:
(603) 2691 4576
Fax:
Website: www.mod.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF DOMESTIC TRADE,
COOPERATIVE AND CONSUMERISME
No. 13, Persiaran Perdana, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62623 Putrajaya, Malaysia
(603) 8882 5500/ 1800-886-800
Tel:
(603) 8882 5762
Fax:
Website: www.kpdnkk.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF EDUCATION
Block E8, Complex E
Federal Government Administrative Centre
62604 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8884 6000
Fax:
(603) 8889 8431
Website: www.moe.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF ENERGY, GREEN TECHNOLOGY
AND WATER
Block E4/5, Government Complex, Complex E
Federal Government Administrative Centre
62668 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8883 6200
Fax:
(603) 8889 3712
Website: www.kettha.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIES AND
URBAN WELLBEING
Level G-7, Block 2, Menara Seri Wilayah, Presint 2
Federal Government Administrative Centre
62100 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8889 7888
Fax:
(603) 8888 0375
Website: www.kwp.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF FINANCE
Finance Ministry Complex
No.5 Persiaran Perdana, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62592 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8882 3000
Fax:
(603) 8882 3893 / 3894
Website: www.treasury.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS
Wisma Putra
No. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 2
62602 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8887 4000/ 4570/ 8889 2746
Fax:
(603) 8889 1717 / 8889 2816
Website: www.kln.gov.my
E-mail: [email protected]
181
MINISTRY OF HOME AFFAIRS
Block D1 & D2, Complex D
Federal Government Administrative Centre
62546 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 8000 / 3000
(603) 8889 1613 / 1610
Fax:
Website: www.moha.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF HOUSING AND
LOCAL GOVERNMENT
No. 51, Persiaran Perdana, Presint 4
62100 Putrajaya, Malaysia
(603) 8891 5012
Tel:
Fax:
(603) 8891 5022
Website: www.kpkt.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF HUMAN RESOURCES
Level 6-9, Block D3, Complex D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5000 / 5200
Fax:
(603) 8889 2381
Website: www.mohr.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
[email protected]
MINISTRY OF INFORMATION,
COMMUNICATION AND CULTURE
Wisma TV, Angkasapuri
50610 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2282 5333
Fax:
(603) 2284 8115
Website: www.kpkk.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF NATURAL RESOURCES AND
ENVIRONMENT
No. 25, Persiaran Perdana
Wisma Sumber Asli, Precinct 4
Federal Government Administrative Centre
62574 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 1111
Fax:
(603) 8889 2672
Website: www.nre.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIES AND
COMMODITIES
No. 15, Level 6-13 Persiaran Perdana, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62654 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8880 3300
Fax:
(603) 8880 3483
Website: www.kppk.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF RURAL AND REGIONAL
DEVELOPMENT
No. 47 Persiaran Perdana, Precint 4
Federal Government Administrative Centre
62100 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8891 2000
Fax:
(603) 8888 2357
Website: www.rurallink.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGY AND
INNOVATION
Level 1-7, Block C4 & C5
Federal Government Administrative Centre
62662 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8885 8000
(603) 8888 9070
Fax:
Website: www.mosti.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF TOURISM
No. 2, Tower 1 Jalan P5/6 Precint 5
62200 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8891 7000
(603) 8891 7100
Fax:
Website: www.motour.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF TRANSPORT
Block D5, Complex D
Federal Government Administrative Centre
62502 Putrajaya, Malaysia
(603) 8886 6000
Tel:
(603) 8889 1569
Fax:
Website: www.mot.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF WOMEN, FAMILY AND
COMMUNITY DEVELOPMENT
No. 55 Persiaran Perdana Precint 4
62100 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8323 1000
Fax:
(603) 8323 2000
Website: www.kpwkm.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF WORKS
5th Floor, Block A, Kompleks Kerja Raya
Jalan Sultan Salahuddin
50580 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2711 1100
Fax:
(603) 2711 1101
Website: www.kkr.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF YOUTH AND SPORTS
Menara KBS
No.27, Persiaran Perdana, Precinct 4
Federal Government Administrative Centre
62570 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8871 3333
Fax:
(603) 8888 8770
Website: www.kbs.gov.my
E-mail: [email protected]
RELEVANTE ORGANISATIONEN
BANK NEGARA MALAYSIA
Jalan Dato’ Onn, P.O. Box 10922
50929 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2698 8044
Tel:
Fax:
(603) 2691 2990
Website: www.bnm.gov.my
E-mail: [email protected]
BURSA MALAYSIA BERHAD
Customer Service
Bursa Malaysia Berhad
10th Floor, Exchange Square
Bukit Kewangan
50200 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2026 5099
(603) 2026 4122
Fax:
Website: www.klse.com.my
E-mail: [email protected]
COMPANIES COMMISSION OF MALAYSIA (SSM)
Menara SSM@Sentral
No. 7, Jalan Stesen Sentral 5
Kuala Lumpur Sentral
50623 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2299 4400
Fax:
(603) 2299 4411
Website: www.ssm.com.my
[email protected]
Email:
DEPARTMENT OF ENVIRONMENT
Ministry of Natural Resources and Environment
Level 1-4, Podium 2&3, Wisma Sumber Asli
No. 25, Persiaran Perdana, Precint 4
Federal Government Administrative Centre
62574 Putrajaya, Malaysia
(603) 8871 2000/ 8871 2200
Tel:
Fax:
(603) 8889 1973/75
Website: www.doe.gov.my
E-mail: [email protected]
DEPARTMENT OF INDUSTRIAL RELATIONS
Level 9, Block D4, Complex D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8871 1205
Fax:
(603) 8889 2355
Website: www.jpp.mohr.gov.my
E-mail: [email protected]
DEPARTMENT OF LABOUR
Level 5, Block D3, Complex D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5000
Fax:
(603) 8889 2368
Website: www.jtksm.mohr.gov.my
E-mail: [email protected]
DEPARTMENT OF OCCUPATIONAL
SAFETY AND HEALTH
Level 2, 3 and 4, Block D3, Complex D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5000
Fax:
(603) 8889 2443
Website: www.dosh.gov.my
E-mail: [email protected].
EMPLOYEES PROVIDENT FUND
KWSP Building, Jalan Raja Laut
50350 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 8922 6000
Fax:
(603) 2694 8433
Website: www.kwsp.gov.my
E-mail: [email protected]
EXPORT-IMPORT BANK OF MALAYSIA
(EXIM BANK)
Level 1, Exim Bank
Jalan Sultan Ismail
50250 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2601 2000
Tel:
(603) 2601 2100
Fax:
Website: www.exim.com.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENT
FINANCE BHD (MIDF)
Level 19, Menara MIDF
82, Jalan Raja Chulan
50200 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2173 8888
Tel:
Fax:
(603) 2173 8877
Website: www.midf.com.my
E-mail: [email protected]
HALAL INDUSTRY DEVELOPMENT
CORPORATION SDN BHD (HDC)
5.02, Level 5, KPMG Tower, First Avenue
Persiaran Bandar Utama
47800 Petaling Jaya
Selangor, Malaysia
Tel:
(603) 7965 5555
Fax:
(603) 7965 5500
Website: www.hdcglobal.com
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENT
CORPORATION SDN BHD (MTDC)
Menara Yayasan Tun Razak
Level 8-9, Jalan Bukit Bintang
55100 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2172 6000
Tel:
(603) 2163 7549
Fax:
Website: www.mtdc.com.my
E-mail: [email protected]
HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT BERHAD
Wisma PSMB
Jalan Beringin, Damansara Heights
50490 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2096 4800
(603) 2096 4999
Fax:
Website: www.hrdf.com.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENT
GROUP FOR HIGH TECHNOLOGY (MIGHT)
Blok 3517, Jalan Teknokrat 5
63000 Cyberjaya
Selangor Darul Ehsan
(603) 8315 7888
Tel:
(603) 8312 0300
Fax:
Website: www.might.org.my
E-mail: [email protected]
IMMIGRATION DEPARTMENT
Level 1 – 7(Podium)
No.15, Persiaran Perdana, Precint 2
Federal Government Administrative Centre
62550 Putrajaya, Malaysia
(603) 8880 1000
Tel:
Fax:
(603) 8880 1200
Website: www.imi.gov.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD
9th Floor, No. 2, Tower 1
Jalan P5/6, Precint 5
62200 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8891 8000
Fax:
(603) 8891 8889
Website: www.tourism.gov.my
E-mail: [email protected]
MULTIMEDIA DEVELOPMENT
CORPORATION SDN BHD (MDeC)
MSC Malaysia Headquarters
Persiaran APEC
63000 Cyberjaya, Selangor Darul Ehsan, Malaysia
Tel:
(603) 8315 3000
Fax:
(603) 8315 3115
Website: www.mdec.com.my
E-mail: [email protected]
INLAND REVENUE BOARD
Menara Hasil
Persiaran Rimba Permai
Cyber 8, 63000 Cyberjaya
Selangor, Malaysia
Tel:
(603) 8313 8888
Fax:
(603) 8313 7801
Website: www.hasil.gov.my
E-mail: [email protected]
INTELLECTUAL PROPERTY
CORPORATION OF MALAYSIA
Unit 1-7, Ground Floor, Menara UOA Bangsar
No.5, Jalan Bangsar Utama 1
59000 Kuala Lumpur
Tel:
(603) 2299 8400
Fax:
(603) 2299 8989
Website: www.myipo.gov.my
E-mail: [email protected]
LABUAN FINANCIAL SERVICES AUTHORITY
(LABUAN FSA)
Level 17, Main Office Tower
Financial Park Complex, Jalan Merdeka
87000 Federal Territory Labuan, Malaysia
Tel:
(6087) 591 200 / 591 300
Fax:
(6087) 453 442
Website: www.labuanfsa.gov.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATION
SDN BHD
Level 23, Menara Atlan
161, Jalan Ampang
50450 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2116 5588
Fax:
(603) 2116 5577
Website: www.biotechcorp.com.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIA PRODUCTIVITY
CORPORATION (MPC)
Lorong Produktiviti, Off Jalan Sultan
46200 Petaling Jaya, Selangor, Malaysia
Tel:
(603) 7955 7266
Fax:
(603) 7957 8068
Website: www.mpc.gov.my
E-mail: [email protected]
PORT KLANG AUTHORITY
Mail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan Utara
42005 Port Klang, Selangor, Malaysia
Tel:
(603) 3168 8211
Fax:
(603) 3168 9117
Website: www.pka.gov.my
E-mail: [email protected]
ROYAL CUSTOMS MALAYSIA
Level 7 North,
Ministry of Finance Complex, Precinct 2
No.3 Persiaran Perdana
Federal Government Administrative Centre
62596 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8882 2300/2500
Fax:
(603) 8889 5901
Website: www.customs.gov.my
E-Mail: [email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
182
RELEVANTE ORGANISATIONEN
SECURITIES COMMISSION
No. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara
50490 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 6204 8777
(603) 6201 5078
Fax:
Website: www.sc.com.my
www.min.com.my
E-mail: [email protected]
SME CORPORATION MALAYSIA
Level 6, SME 1 Block B
Lot E, Jalan Stesen Sentral 2
Kuala Lumpur Sentral
50470 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2775 6000
Tel:
(603) 2775 6001
Fax:
Website: www.smecorp.gov.my
E-mail: [email protected]
183
SME BANK
Menara SME Bank
Jalan Sultan Ismail
P.O.Box 12352
50774 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2615 2020/ 2828
Tel:
Fax:
(603) 2692 8520/ 2698 1748
Website: www.smebank.com.my
E-mail: [email protected]
SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO)
Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang
50538 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 4257 5755/ 4264 5463
Tel:
Fax:
(603) 4256 7798
Website: www.perkeso.gov.my
E-mail: [email protected]
TELEKOM MALAYSIA BERHAD
Level 51, North Wing, Menara TM
Off Jalan Pantai Baru
50672 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2240 1221
Tel:
(603) 2283 2415
Fax:
Website: www.tm.com.my
E-mail: [email protected]
TENAGA NASIONAL BERHAD
129, Jalan Bangsar,
59200 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2296 5566
Tel:
Fax:
(603) 2282 6754
Website: www.tnb.com.my
E-mail: [email protected]
Ministry of International Trade & Industry (MITI)
Block 10, Government Offices Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 6203 2337/ 6203 1303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected]
AUSLANDBÜROS DES MITI
BELGIEN
Minister Counsellor (Economy)
Mission of Malaysia to the EU
Embassy of Malaysia in Belgium
Avenue de Tervuren 414A
1150 Brussels
Belgium
(322)776 0340/762 5939
Tel:
(322)771 2380
Fax:
E-mail: [email protected]
JAPAN
Minister Counsellor (Economy)
Department of Trade Affairs
Embassy of Malaysia
20-16 Nanpeidai-Cho
Shibuya-ku, Tokyo 150-0036
Japan
(813) 3476 3844
Tel:
(813) 3476 4972
Fax:
E-mail: [email protected]
CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA)
Minister Counsellor (Economy)
Embassy of Malaysia (Economic Section)
No.2 Liang Ma Qiau Bei Jie
Chaoyang District, 100600 Beijing
People’s Republic of China
(8610) 6532 2533/7990
Tel:
Fax:
(8610) 6532 3617
E-mail: [email protected]
PHILIPPINEN
Counsellor (Economics)
Embassy of Malaysia (Trade Office)
10-11th Floor, World Centre
330 Senator Gil Puyat Avenue
Makati City, Metro Manila
Philippines
Tel:
(632) 864 0761 to 68
(632) 891 1695
Fax:
E-mail: [email protected]
INDIEN
Minister Counsellor (Economy)
High Commission of Malaysia in New Delhi
50-M, Satya Marg
Chanakyapuri
New Delhi 110021
Republic of India
Tel:
(91-11) 2611 1291/ 1292/ 1293/ 1297
Fax:
(91-11) 2688 1538
-Email: [email protected]
INDONESIEN
Counsellor (Economics)
Embassy of Malaysia
(Commercial Section)
Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6
No.1-3, Kuningan
Jakarta 12950
Indonesia
Tel:
(6221) 522 4947/522 4962
Fax:
(6221) 522 4963
E-mail: [email protected]
THAILAND
Counsellor (Economics)
Embassy of Malaysia (Trade Office)
35, South Sathorn Road
Tungmahamek, Sathorn
Bangkok 10120
Thailand
(662) 679 2190-9
Tel:
Ext.2303/ 2304/ 2305
Fax:
(662) 679 2200
E-mail: [email protected]
GROSSBRITANNIEN
Minister Counsellor (Economy)
Malaysian Trade Commision
17 Curzon Street
London W1J 5HR
United Kingdom
Tel:
(4420) 7499 7388
(4420) 7493 3199
Fax:
UNITED STATES OF AMERICA
Minister Counsellor (Economy)
Embassy of Malaysia
3516 International Court NW
Washington DC 20008
United States of America
Tel:
(1202) 572 9700/10/34
Fax:
(1202) 572 9782/882
E-mail: [email protected]
SINGAPUR
Counsellor (Economics)
Malaysian Trade Commission
80 Robinson Road #01-02
Singapore 068896
Tel:
(0265) 6222 0126/1356/1357
Fax:
(0265) 6221 5121
E-mail: [email protected]
SCHWEIZ
Permanent Representative of Malaysia to the WTO
International Centre Cointrin (ICC)
3rd Floor, Block C
20, Route de Pre-Bois
Case Postale 1909
CH 1215, Geneva 15
Switzerland
Tel:
(4122) 799 4043 / 4042
Fax:
(4122) 799 4041
E-mail: [email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
184
Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)
Menara MATRADE, Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta, 50480 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected]
MATRADE AUSLANDSBÜROS
AUSTRALIEN
Trade Commissioner
Consulate of Malaysia (Commercial Section)
Level 4, Malaysia Airlines Building
16, Spring Street, Sydney
NSW 2000, Australia
(612) 9252 2270
Tel:
Fax:
(612) 9252 2285
E-mail: [email protected]
ASIEN
OST-ASIEN
CHINA (VOLKSREPUBLIK)
BEIJING
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
Unit E, 11th Floor, Tower B Gateway Plaza
No. 18, Xiaguangli, North Road Dongsanhuan
Chaoyang District, Beijing 100027
People’s Republic of China
(8610) 8451 5109/ 5110/ 5113
Tel:
Fax:
(8610) 8451 5112
E-mail: [email protected]
CHENGDU
Director
Malaysia External Trade Development Corporation
(Chengdu Representative Office)
Level 14, Unit 1402 – 1404
The Office Tower, Shangri-La Centre
9 Binjiang Road East, Chengdu 610021,
Sichuan Province, People’s Republic of China
Tel:
(8628) 6687 7517
Fax:
(8628) 6687 7524
E-mail:
[email protected]
GUANGZHOU
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
Unit 5305, Citic Plaza Office Tower
233, Tianhe Bei Road, Guangzhou,
510610 Guangdong, People's Republic of China
Tel:
(8620) 3877 3865/ 3975
Fax:
(8620) 3877 3985
E-mail: [email protected]
HONGKONG
Trade Commissioner/Consul
Consulate General of Malaysia(Trade Section)
19th Floor, Malaysia Building
50 Gloucester Road, Wanchai
Hong Kong Special Administrative Region
Region of the People’s Republic of China
Tel:
(852) 2527 8109
(852) 2804 2866
Fax:
E-mail: [email protected]
JAPAN
TOKIO
Director
Malaysia External Trade Development Corporation
6th FIoor, Ginza Showadori Building
8-14-14, Ginza Chuo-ku
Tokyo 104-0061, Japan
Tel:
(813) 3544 0712/ 0713
(813) 3544 0714
Fax:
Email:
[email protected]
SCHANGHAI
Trade Consul
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
Unit 807-809, 8th Floor
Shanghai Kerry Centre, 1515,
Nanjing Road West, Shanghai,200040
People’s Republic of China
Tel:
(8621) 6289 4420/ 4467
Fax:
(8621) 6289 4381
E-mail: [email protected]
OSAKA
Marketing Officer
Malaysia External Trade Development Corporation
Mainichi Intecio 18F, 3-4-5, Umeda, Kita-ku,
Osaka 530-0001, Japan
Tel :
(816) 6451 6520
Fax :
(816) 6451 6521
E-mail:
[email protected]
TAIWAN
Director
Malaysian Friendship & Trade Centre (Trade Section)
10F-D, Hung Kuo Building
167 Dun Hwa North Road
Taipei 105, Taiwan
Tel:
(8862) 2545 2260
Fax:
(8862) 2718 1877
E-mail: [email protected]
SÜDASIEN
INDIEN
CHENNAI
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
Capitale 2A, 2nd Floor, 554 & 555, Anna Salai
Teynampet, Chennai-600018, India
Tel:
(9144) 2431 3722/ 3724
Fax:
(9144) 2431 3725
E-mail: [email protected]
185
MUMBAI
Consul
Consulate General of Malaysia
Trade Section (MATRADE)
Suite 301, 3rd Floor, Naman Centre Block G
Bandra Kurla Complex, Bandra (E)
Mumbai 400051, India
Tel:
(9122) 2659 7272 / 3
Fax:
(9122) 2659 7274
E-mail: [email protected]
SÜDKOREA
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade & Investment Section)
17th Floor, SC Bank Korea Limited
47, Chongro, Chongro-gu
Seoul 110-702, Republic of Korea
Tel:
(822) 739 6813/ 6814/ 6812
Fax:
(822) 739 6815
E-mail: [email protected]
SÜDOSTASIEN
KAMBODSCHA
Marketing Officer
Malaysia External Trade Development
Corporation (MATRADE)
No. 222, Preah Norodom Boulevard
Sangkat Tonle Bassac
Khan Chamkarmorn, Phnom Penh, Cambodia
(855) 2372 1224
Tel:
Fax:
(855) 2372 1225
E-mail: [email protected]
PHILIPPINEN
Marketing Officer
Embassy of Malaysia
Trade Office (MATRADE)
Level 4/F, Hanjin Phil Building
1128, University Parkway
North Bonifacio, Global City
1634 Taguig, Philippines
(632) 556 8645/ 8646/ 8647
Tel:
(632) 401 6387
Fax:
E-mail: [email protected]
VIETNAM
HO CHI MINH CITY
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
1206-1207, 12th FIoor, Me Linh Point Tower
2, Ngo Duc Ke Street, District 1
Ho Chi Minh City, Vietnam
(848) 3822 1468
Tel:
Fax:
(848) 3823 1882
E-mail: [email protected]
INDONESIEN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
12th Floor, Plaza Mutiara
Jln. Lingkar Kuningan
Kav E.1.2. No1 & 2, Kawasan Mega Kuningan
Jakarta 12950, Indonesia
(6221) 576 4297/ 4322
Tel:
Fax:
(6221) 576 4321
E-mail: [email protected]
SINGAPUR
Director
Malaysia External Trade Development Corporation
#33-01/03, Shaw Towers
100, Beach Road, 189702 Singapore
(0265) 6392 2238
Tel:
(0265) 6392 2239
Fax:
E-mail: [email protected]
HANOI
Marketing Officer
Embassy of Malaysia
Trade Office (MATRADE)
45-46 Dien Bien Phu Street
Ba Dinh District, Hanoi, Vietnam
(844) 3734 7521
Tel:
Fax:
(844) 3734 7520
E-mail: [email protected]
THAILAND
Marketing Officer
Embassy of Malaysia (Trade Section)
No. 3601, Level 36, Q House Lumpini Building
South Sathorn Road
Tungmahamek, Sathorn
Bangkok 10120, Thailand
(662) 677 7392
Tel:
(662) 677 7390
Fax:
E-mail: [email protected]
WESTASIEN
SAUDI ARABIEN
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Commercial Section)
14th Floor, Saudi Business Centre
Madina Road
P.O.Box 20802
Jeddah 21465
Saudi Arabia
Tel:
(9662) 653 2143/ 98
Fax:
(9662) 653 0274
E-mail: [email protected]
UNITED ARAB EMIRATES
Consul General / Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia
Malaysia Trade Centre
Lot 1-3 Ground Floor &
6-10 Mezzanine Floors
Al-Safeena Building Near Lamcy Plaza
Zaabeel Road
P.O.Box 4598, Dubai
United Arab Emirates
Tel:
(9714) 335 5528/38
Fax:
(9714) 335 2220
E-mail: [email protected]
EUROPA
FRANKREICH
Trade Commissioner
Service Commercial De Malaisie
De L’ Ambassade De Malaisie
90, Avenue Des Champs Elysees
75008 Paris
France
Tel:
(331) 4076 0000/0034
Fax:
(331) 4076 0001
E-mail: [email protected]
UNGARN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
Trade Office (MATRADE)
Pasareti ut 29
1026 Budapest
Hungary
Tel:
(361) 488 0810
Fax:
(361) 488 0290
E-mail: [email protected]
DEUTSCHLAND
Trade Commissioner / Consul
Consulate of Malaysia (Trade Section)
(MATRADE)
Kastor-Hochhaus (Commerzbank)
17th Floor, Platz der Einheit 1
60327 Frankfurt am Main
Germany
Tel:
49 (0) 69 247 5015 - 10
Fax:
49 (0) 69 247 5015 - 20
E-mail: [email protected]
ITALIEN
Consul and Trade Commissioner
Consulate of Malaysia (Commercial Service)
Piazza Missori 3, 4th Floor
20123 Milan
Italy
Tel:
(3902) 669 81839
Fax:
(3902) 670 2872
E-mail: [email protected]
NIEDERLANDE
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Commercial Section)
Rustenburgweg 2
2517 KE The Hague
The Netherlands
Tel:
(3110) 462 7759
Fax:
(3110) 462 7349
E-mail: [email protected]
TÜRKEI
Director
Istanbul Representative Office
Buyukdere Cad. Yapi Kredi Plaza C Block
Floor 17, No 40-41
34330 Levent
Istanbul Turkey
Tel:
(90) 212 317 4714
Fax:
(90) 212 317 4701
Email:
[email protected]
RUSSLAND
Embassy of Malaysia (Trade Section)
2nd Floor, R01-209
Dobrynya Business Centre
#8, 4th Dobryninskiy per.
119409 Moscow, Russian Federation
Tel:
(7495) 933 5626
Fax:
(7495) 933 5636
E-mail: [email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
186
UKRAINE
Marketing Officer
Trade Office (MATRADE)
Embassy of Malaysia
No. 25 Bulivska Street
Perchersk, Kiev 01014
Ukraine
Tel:
(38044) 286 7128
(38044) 286 8942
Fax:
[email protected]
Email:
UNITED KINGDOM
Trade Commissioner
Malaysian Trade Commission (Commercial Section)
3rd & 4th Floor, 17 Curzon Street
London W1J 5HR
United Kingdom
(4420) 7499 5255/4644
Tel:
Fax:
(4420) 7499 4597
E-mail: [email protected]
USBEKISTAN
Marketing Officer
Trade Office (MATRADE)
Embassy of Malaysia
28, Maryam Yakubova Street, Yakkasaray District
100 031 Tashkent, Republic of Uzbekistan
(99871) 256 67 07
Tel:
Fax:
(99871) 256 69 09
[email protected]
Email:
MIAMI (USA)
Director
Malaysia Trade Centre
703 Waterford Way, Suite 150
Miami, Florida 33126
United States of America
Tel:
(1305) 267 8779
Fax:
(1305) 267 8784
E-mail: [email protected]
NEW YORK, USA
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Commercial Section)
3rd Floor, 313 East, 43rd Street
New York, NY 10017
United States of America
Tel:
(1212) 682 0232
Fax:
(1212) 983 1987
E-mail: [email protected]
NORDAMERIKA
KANADA
Trade Commissioner
Consulate of Malaysia (Trade Office)
First Canadian Place
Suite 3700, 100 King Street West
Toronto, Ontario M5X 1E2, Canada
Tel:
(1416) 504 6111
Fax:
(1416) 504 8315
E-mail:
[email protected]
LOS ANGELES (USA)
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia
(Commercial Section)
550 South Hope Street, Suite 400
Los Angeles, CA 90071
United States of America
Tel:
(1213) 892 9034
(1213) 955 9142
Fax:
E-mail: [email protected]
SÜDAMERIKA – LATEINAMERIKA
ARGENTINIEN
Embassy of Malaysia
Trade Office (MATRADE)
Villanueva 1040
C1426BMD Buenos Aires
Republic of Argentina
Tel:
(54) 11 4776 0504
(54) 11 4776 2553
(54) 11 4777 8420
Fax:
(54) 11 4776 0604
E-mail: [email protected]
CHILE
Trade Commissioner
Oficina Commercial de Malasia
Embajada De Malasia
Avda Tajamar 183
Oficina 302, Las Condes
Santiago, Chile
Tel:
(562) 234 2647
Fax:
(562) 234 2652
E-mail: [email protected]
MEXIKO
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia, Mexico City
Paseo de Las Palmas # 425
Torre Optima 3, Office 1101 & 1102
Col. Lomas de Chapultepec
Del. Miguel Hidalgo, C.P.11000
Mexico D.F.
Tel:
+5255 5201 4540
Fax:
+5255 5202 7338
E-mail: [email protected]
KENIA
Trade Commissioner
Malaysian Trade Commission
Block 91/404, Gigiri Grove, Gigiri
P.O. Box 42286
00200, Nairobi
Kenya
Tel:
(25420) 7120915
Fax:
(25420) 7120916
E-mail: [email protected]
SÜDAFRIKA
Trade Commissioner
Malaysia Trade Centre
Ground Floor, Building 5
Commerce Square Office Park
39, Rivonia Road, Sandhurst
Sandton, Johannesburg
South Africa
Tel:
(2711) 268 2380/ 2381
Fax:
(2711) 268 2382
E-mail: [email protected]
BRASILIEN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Commercial Section)
771, Alameda Santos, Suite 72
7th Floor, 01419-001, Sao Paulo
Brazil
Tel:
(5511) 3285 2966
Fax:
(5511) 3289 1595
E-mail: [email protected]
AFRIKA
KAIRO, ÄGYPTEN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Commercial Section)
17th Floor, North Tower
Nile City Building
Cornish El-Nil Street
Cairo, Egypt
Tel:
(202) 2461 9063/ 9064
Fax:
(202) 2461 9065
E-mail: [email protected]
187
MATRADE INLANDBÜROS
JOHOR
Director
Matrade Southern Regional Office
Suite 6B, Tingkat 6
Menara Ansar, 65 Jln Trus
80000 Johor Bahru, Johor
Tel:
(607) 222 9400
(607) 222 9500
Faks:
Email:
[email protected]
PENANG
Director
Matrade Northern Regional Office
1st Floor, FMM Building
2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2
Bandar Seberang Jaya
13700 Seberang Perai Tengah
Pulau Pinang, Malaysia
(604) 398 2020
Tel:
Fax:
(604) 398 2288
[email protected]
Email:
TERENGGANU
Director
Matrade Eastern Regional Office
Tingkat 5, Menara Yayasan Islam Terengganu
Jalan Sultan Omar
20300 Kuala Terengganu
Terengganu
(609) 624 4778
Tel:
Faks:
(609) 624 0778
[email protected]
Email:
SARAWAK
Director
Matrade Sarawak Office
Tingkat 10, Menara Grand
Lot 42, Section 46, Ban Hock Road
93100 Kuching
Sarawak, Malaysia
(6082) 246 780/248 780
Tel:
Fax:
(6082) 256 780
[email protected]
Email:
SABAH
Director
Matrade Sabah Office
Lot C5.2A,Tingkat 5, Block C
Bangunan KWSP
Jalan Karamunsing
88100 Kota Kinabalu
Sabah, Malaysia
(6088) 240 881/242 881
Tel:
Fax:
(6088) 243 881
[email protected]
Email:
NÜTZLICHE ADRESSEN
188
Malaysian Investment Development Authority
MIDA Sentral, No.5, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected]
MIDA INLANDBÜROS
KEDAH & PERLIS
Director
Malaysian Investment Development Authority
Level 4, East Wing
No. 88, Menara Bina Darulaman Berhad
Lebuhraya Darulaman
05100 Alor Setar
Kedah, Malaysia
(604) 731 3978
Tel:
Fax:
(604) 731 2439
Email:
[email protected]
PENANG
Director
Malaysian Investment Development Authority
4.03 4th Floor, Menara Boustead Penang
39 Jalan Sultan Ahmad Shah
10050 Pulau Pinang, Malaysia
(604) 228 0575
Tel:
Fax:
(604) 228 0327
E-mail: [email protected]
PERAK
Director
Malaysian Investment Development Authority
4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC)
Bandar Meru Raya
Off Jalan Jelapang
P.O. Box 210
30720 Ipoh
Perak, Malaysia
Tel:
(605) 5269 962 / 961
Fax:
(605) 5279 960
E-mail: [email protected]
MELAKA
Director
Malaysian Investment Development Authority
3rd Floor, Menara MITC
Kompleks MITC
Jalan Konvensyen
75450 Ayer Keroh
Melaka, Malaysia
Tel:
(606) 232 2877
Fax:
(606) 232 2875
E-mail: [email protected]
189
NEGERI SEMBILAN
Director
Malaysian Investment Development Authority
Suite 13.01 & 13.02
13th Floor Menara MAA
70200 Seremban
Negeri Sembilan, Malaysia
Tel:
(606) 762 7921/7884
(606)-762 7879
Fax:
E-mail: [email protected]
SELANGOR
Director
Malaysian Investment Development Authority
22nd Floor, Wisma MBSA
Persiaran Perbandaran
40000 Shah Alam
Selangor, Malaysia
Tel:
(603) 5518 4260
(603) 5513 5392
Fax:
E-mail: [email protected]
JOHOR
Director
Malaysian Investment Development Authority
Lot 5, Tingkat 13, Menara Tabung Haji
Jalan Ayer Molek
80000 Johor Bahru
Johor, Malaysia
TERENGGANU
Director
Malaysian Investment Development Authority
5th Floor, Menara Yayasan Islam Terengganu
Jalan Sultan Omar
20300 Kuala Terengganu
Terengganu, Malaysia
(609) 622 7200
Tel:
Fax:
(609) 623 2260
E-mail: [email protected]
Tel:
Fax:
E-mail:
(607) 224 2550/ 5500
(607) 224 2360
[email protected]
PAHANG
Director
Malaysian Investment Development Authority
Suite 3, 11th Floor
Kompleks Teruntum
P.O.Box 178,
25720 Kuantan
Pahang, Malaysia
Tel:
(609) 513 7334
Fax:
(609) 513 7333
E-mail: [email protected]
KELANTAN
Director
Malaysian Investment Development Authority
Aras 5-C, Menara Pejabat Kelantan Trade Centre
Jalan Bayam
15200 Kota Bharu
Kelantan, Malaysia
Tel:
(609) 748 3151
Fax:
(609) 744 7294
E-mail: [email protected]
SABAH
Director
Malaysian Investment Development Authority
Lot D9.4 & D9.5, Tingkat 9
Block D, Bangunan KWSP
Jalan Karamunsing
88100 Kota Kinabalu
Sabah, Malaysia
Tel:
(6088) 211 411
Fax:
(6088) 211 412
Email:
[email protected]
SARAWAK
Director
Malaysian Investment Development Authority
Room 404, 4th Floor, Bangunan Bank Negara
No.147, Jalan Satok, P.O.Box 716
93714 Kuching
Sarawak, Malaysia
Tel:
(6082) 254 251/237 484
Fax:
(6082) 252 375
E-mail: [email protected]
MIDA ÜBERSEEBÜROS
ASIEN-PAZIFIK
SINGAPUR
Director / Consul Investment
Malaysian Investment Development Authority
High Commission of Malaysia
No.7, Temasek Boulevard
26-01, Suntec Tower One
Singapore 038987
(65) 6835 9326/ 9580/7069
Tel:
Fax:
(65) 6835 7926
E-mail: [email protected]
THAILAND
Director/ Consul Investment
Malaysian Investment Development Authority
3601, 36th Floor, Q House Lumpini Building
South Sathorn Road, Tungmahamek, Sathorn
Bangkok 10120, Thailand
Tel:
(66) 2677 7487
(66) 2677 7488
Fax:
[email protected]
Email:
AUSTRALIEN
Director / Consul Investment
Consulate of Malaysia
Malaysian Investment Development Authority
Level 6, MAS Building
16 Spring Street
Sydney NSW 2000, Australia
(612) 9251 1933
Tel:
Fax:
(612) 9251 4333
E-mail: [email protected]
VOLKSREPUBLIK CHINA
SCHANGHAI
Consul (Investment)
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
Unit 807-809, Level 8, Shanghai Kerry Centre,
No.1515, Nanjing Road (West)
Shanghai 200040
People’s Republic of China
Tel:
(8621) 6289 4547/
(8621) 5298 6335
Fax:
(8621) 6279 4009
E-mail: [email protected]
GUANGZHOU
Director
Malaysian Investment Development Authority
Unit 1804B-05
CITIC Plaza Office Tower
233 Tianhe Bei Road, Guangzhou,
510610, People’s Republic of China
Tel:
(8620) 8752 0739
Fax:
(8620) 8752 0753
E-mail: [email protected]
JAPAN
TOKIO
Director
Malaysian Investment Development Authority
32F, Shiroyama Trust Tower
4-3-1, Toranomon, Minato-Ku
Tokyo 105-6032, Japan
Tel:
(813) 5777 8808
Fax:
(813) 5777 8809
E-mail: [email protected]
Website: www.midajapan.or.jp
OSAKA
Director
Malaysian Investment Development Authority
Mainichi Intencio 18-F
3-4-5, Umeda, Kita-ku
Osaka 530-0001, Japan
(816) 6451 6661
Tel:
Fax:
(816) 6451 6626
E-mail: [email protected]
SÜDKOREA
Counsellor (Investment)
Embassy of Malaysia
(Investment Section)
17th Floor, SC First Bank Building
100, Gongpyung-dong
Jongro-gu
Seoul 110-702
Republic of Korea
(822) 733 6130 / 6131
Tel:
(822) 733 6132
Fax:
E-mail: [email protected]
DEUTSCHLAND
FRANKFURT
Director / Consul Investment
Malaysian Investment Development Authority
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
17th Floor, Frankfurt Kastor,
Platz der Einheit 1
60327 Frankfurt am Main, Germany
Tel:
(4969) 7680 7080
(4969) 7680 708-20
Fax:
E-mail: [email protected]
MÜNCHEN
Director
Malaysian Investment Development Authority
6th Floor, Bürkleinhaus
Bürkleinstrasse 10
80538 Munich, Germany
Tel:
(4989) 2030 0430
(4989) 2030 0431/5
Fax:
E-mail: [email protected]
TAIWAN
Director (Investment Section)
Malaysian Friendship & Trade Centre
Malaysian Investment Development Authority
12F, Suite A, Hung Kuo Building
167, Tun Hua North Road,Taipei
105 Taiwan
(8862) 2713 5020 / 2718 6094
Tel:
Fax:
(8862) 2514 7581
E-mail: [email protected]
INDIEN
Director / Consul Investment
Malaysian Investment Development Authority
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
81 & 87, 8th Floor, 3rd North Avenue
Maker Maxity
Bandra Kurla Complex, Bandra (E)
Mumbai 400051, India
Tel:
(9122) 2659 1155 / 1156
Fax:
(9122) 2659 1154
E-mail: [email protected]
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Director / Consul Investment
Malaysian Investment Development Authority
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
Malaysia Trade Centre
Unit 2204-2206, 22nd Floor
Tower A, Business Central Tower
Dubai Media City (P.O. Box 502876)
Dubai, United Arab Emirates
Tel:
(971 4) 4343 696 / 4343 697
Fax:
(971 4) 4343 698
E-mail: [email protected]
EUROPA
FRANKREICH
Director
Malaysian Investment Development Authority
42, Avenue Kleber
75116 Paris, France
Tel:
(331) 4727 3689 / 6696
Fax:
(331) 4755 6375
E-mail: [email protected]
ITALIEN
Consul (Investment)
Consulate of Malaysia
(Investment Section)
5th Floor, Piazza Missori, 3
20123 Milan (MI), Italy
Tel:
(3902) 3046 5221
(3902) 3046 5242
Fax:
E-mail: [email protected]
SCHWEDEN
Economic Counsellor
Embassy of Malaysia
Karlavaegen 37
P.O. Box 26053
S-10041 Stockholm, Sweden
Tel:
(468) 791 7942
Fax:
(468) 791 8761
E-mail: [email protected]
UNITED KINGDOM
Director
Malaysian Investment Development Authority
17 Curzon Street
London W1J 5HR
United Kingdom
Tel:
(4420) 7493 0616
Fax:
(4420) 7493 8804
E-mail: [email protected]
NORDAMERIKA
LOS ANGELES
Consul (Investment)
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
550, South Hope Street, Suite 400
Los Angeles, California 90071
United States of America
Tel:
(1213) 955 9183/9877
Fax:
(1213) 955 9878
E-mail: [email protected]
SAN JOSE
Director
Malaysian Investment Development Authority
226, Airport Parkway, Suite 480
San Jose, California 95110
United States of America
Tel:
(1408) 392 0617/8
Fax:
(1408) 392 0619
E-mail: [email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
190
MIDA ÜBERSEEBÜROS
CHICAGO
Director
Malaysian Investment Development Authority
John Hancock Centre, Suite 1515
875, North Michigan Avenue
Chicago, Illinois 60611
United States of America
Tel:
(1312) 787 4532
(1312) 787 4769
Fax:
E-mail: [email protected]
NEW YORK
Consul (Investment)
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
313 East, 43rd Street
New York, New York 10017
United States of America
Tel:
(1212) 687 2491
(1212) 490 8450
Fax:
E-mail: [email protected]
191
BOSTON
Director
Malaysian Investment Development Authority
One International Place, Floor 8
Boston, Massachusetts 02110
United States of America
(1617) 338 1128/ 338 1129
Tel:
Fax:
(1617) 338 6667
E-mail: [email protected]
HOUSTON
Director
Malaysian Investment Development Authority
6th Floor, Suite 630
Lakes on Post Oak
3050 Post Oak Boulevard
Houston, TX 77056
United States of America
Tel:
(1713) 979 5170
(1713) 979 5177 / 78
Fax:
[email protected]
Email:
AFRIKA
SÜDAFRIKA
Economic Counsellor
High Commission of Malaysia
Ground Floor, Building 5
Commerce Square Office Park
39 Rivonia Road, Sandhurst, Sandton
Johannesburg, RSA
P.O. Box 2894, Parklands 2121
Johannesburg, South Africa
(2711) 268 2307 / 268 2314
Tel:
Fax:
(2711) 268 2204
E-mail: [email protected]
ANHANG I
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein
LISTE GEFÖRDERTER
AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE,
FÜR DIE GEMÄSS
INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 DER
PIONIERSTATUS UND
STEUERFREIBETRAG FÜR
INVESTITIONEN GEWÄHRT
WERDEN KÖNNEN
Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung.
Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my
3. Palm-basierte Lebensmittelprodukte
und Inhaltsstoffe
a. Spezial-Tierfettersatz
b. Palm-basierte Mayonaise und
Salatmarinade
c. Milchersatz oder
Kokosnussmilchersatz
d. Rotes Palmöl und dessen
Produkte
e. Palm-basierte Inhaltsstoffe
f. Modifizierte (interesterified)
Palmöl und Palmkernölprodukte
g. Margarine, Vanaspati, Backfett
oder andere verarbeitete
Fettprodukte
h. Kakaobutterersatzstoffe,
Kakaobutteräquivalente, PalmölMittelschnitt oder spezielles
Olein
4. Verarbeitete Produkte aus:
a. Palmkernkuchen
b. Palmölmühlen-Abwasser
c. Palmen-Biomasse
LANDWIRTSCHAFTLICHE
PRODUKTION
I.
1. Blumenzucht
II.
VERARBEITUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHER
PRODUKTE
1. Schokolade und
Schokoladenkonfekt
2. Gemüse, Knollen und
Wurzelgewächse & Obst
3. Viehzuchtprodukte
4. Landwirtschaftliche Abfall- und
Nebenprodukte
5. Produkte von Fischen,
Schalentieren und sonstigen
Produkten der Aquakultur
6. Futtermittel für die Aquakultur
7. Pflanzenextrakte für die Pharma-,
Parfüm-, Kosmetik- oder
Nahrungsmittelindustrie und
Ätherische Öle
8. Nahrungsergänzungsmittel
9. Zusatz-und Geschmacksstoffe,
Farbstoffe und funktionale
Inhaltsstoffe
III. HERSTELLUNG VON
GUMMIPRODUKTEN
1. Reifen für Schürfraupen,
landwirtschaftliche und industrielle
Maschinen, gewerbliche
Fahrzeuge, Motorräder und
Flugzeuge.
2. Latexprodukte:
a) Sicherheitshandschuhe oder
Handschuhe für spezielle
Aufgaben
3. Produkte aus Trockengummi
a) Gurte
b) Schläuche und Rohre
c) Gummiprofil
d) Verschlüsse, Dichtungen,
Dichtungsringe, Verpackungen ,
Gummiringe und
Gummiabdichtungen
e) Antivibrations-, Dämpfungsund GeräuschisolationsProdukte
IV.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS
PALMÖL SOWIE VON
DEREN DERIVATEN
1. Oleochemische Produkte oder
deren Derivate und Präparate
2. Palm-basierte Nutrazeutika,
wesentliche Bestandteile von
Palmöl oder Palmkernöl
V.
HERSTELLUNG VON
CHEMIKALIEN UND
ERDÖL/ERDGASCHEMIKALIEN
1. Chemische Derivate auf
organischer und anorganischer
Basis
2. Feinchemikalien
VI. HERSTELLUNG VON
PHARMAZEUTISCHEN
UND VERWANDTEN
PRODUKTEN
1. Pharmazeutische Waren oder
Biopharmazeutika
2. Nutrazeutika
3. Mikrobielle und probiotische
Produkte
VII. HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF
HOLZBASIS
1. Design, Entwicklung und
Produktion von Holzmöbeln
2. Technisch bearbeitete
Holzprodukte außer Sperrholz
VIII. HERSTELLUNG VON
ZELLSTOFF, PAPIER UND
KARTON
1. Wellpapier, Kraftauslegepapier,
Deckpapier oder Buntpapier und
Pappe
IX.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF
KENAFBASIS
1. Tierfutter, Kenafteilchen oder
–fasern, wiederaufbereitete
Tafeln/Platten/Füllungen, Bretter
oder Spanplatten, Faserplatten und
Formbrett-Produkte
X.
HERSTELLUNG VON
TEXTILIEN UND
TEXTILPRODUKTEN
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Natur- und Kunstfasern
Garne aus Natur- und Kunstfasern
Gewebte Stoffe
Fertige Strickstoffe
Elastische Stoffe
Fertigstellung von Stoffen durch
Bleichen,Färben und Bedrucken
7. Spezialkleidung
8. Technische oder Funktionskleidung
und Textilprodukte
XI.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND
AUF BASIS ANDERER
NICHTMETALLISCHER
MINERALPRODUKTE
1. Hochtonerdehaltige und basische
Schamotte
2. Labor, Chemie- und
Industriekeramik
3. Synthetische Diamanten
4. Kristall- oder Formglas wie
Glasbausteine, Glasfliesen,
Glasplatten, Glassteinchen,
Pflastersteine und Kacheln aus Glas
5. Absorbierender Mineralton
6. Marmor- und Granitprodukte
7. Bretter, Tafeln, Platten oder
ähnliche Artikel aus
Pflanzenfasern, Holzfaser, Stroh,
Holzwolle oder Holzabfällen
verdichtet mit Zement, Gips oder
anderen mineralischen
Bindemitteln
XII. HERSTELLUNG VON EISEN
UND STAHL
1. Luppen und Brammen aus Stahl
2. Formstahl und Profile aus Stahl
über 200mm
3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder
und Streifen:
a) Heiß gewalzt
b) Kalt gewalzt oder kalt gefertigt
4. Nahtlose Stahlrohre
ANHANG I
5. Ferromangan, Silikonmangan oder
Ferrosilikon
6. Elektrolytisch galvanisierte und
spulenförmige Stahlbleche
XIII. ERZEUGUNG NICHTEISENHALTIGER METALLE
(NE-METALLE) UND
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS DIESEN
MATERIALIEN
1. Rohblöcke, Barren und Platten aus
NE-Metallen, außer Zinn
2. Barren, Stangen, Formstücke und
Profile aus NE-Metallen (mit
Ausnahme von EC-Kupferstangen)
3. Platten, Bleche, Spulen und Bänder
aus NE-Metallen
4. Rohre aus NE-Metallen
5. Aluminium-Verbundstoff-Paneele
XIV. HERSTELLUNG VON
MASCHINEN UND
MASCHINENTEILEN
1. Spezialverarbeitungsmaschinen
oder Zubehör für bestimmte
Industriebranchen
2. Maschinen oder Anlagen zur
Stromerzeugung
3. Allgemeine Industriemaschinen
oder Anlagen
4. Module für Maschinen oder
Anlagen und industrielle Teile oder
Komponenten
5. Metallbearbeitungsmaschinen oder
Anlagen
6. Modernisierung oder
Instandsetzung von Maschinen
oder Anlagen, einschließlich
Schwermaschinen
XV. ZULIEFERPRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN
1. Metallabguss
2. Metallschmiedeteile
3. Oberflächenbehandlung und
Fertigstellung von Metallen
4. Bearbeitung, Heft- und
Fertigungsmittel
5. Formen, Schnitt- und
Stanzwerkzeuge
6. Wärmebehandlung
XVI. HERSTELLUNG
ELEKTRISCHER UND
ELEKTRONISCHER
PRODUKTE UND BAUTEILE
SOWIE VERWANDTE
DIENSTLEISTUNGEN
1. Halbleiter:
a) Waferherstellung
b) Halbleitermontage
c) Halbleiterkomponenten und
Teile:
i) Hochentwickelte Substrate
ii) Lötmaterial
iii) Verbindungspolster
d) Halbleiter-Werkzeuge
i) Waferträger
ii) Integrierte Schaltkreisträger
iii) Photomasken und
Blankmasken
e) Halbleiter-bezogene
Dienstleistungen
i) Diesor Wafer Niveau Vorbereitung
ii) Testen Integrierter
Schaltkreise
iii) Wafer sondieren oder
sortieren
iv) Wafer Bumping
2. Hochentwickelte Displayprodukte
und Teile
a) Hochentwickelte
Displayprodukte
b) Hochentwickelte
Displaymodule
c) Gegenlichtsysteme
3. Informations- und
Kommunikationstechnologie
Produkte (ICT), Systeme oder
Geräte
a) Digitale Kovergenzprodukte
oder Geräte
b) Datenspeichersysteme oder
Geräte
4. Digitalgeräte zur Unterhaltung
oder Infotainment
a) Digitalfernsehen
b) Digitale Heimtheatersysteme
oder Produkte davon
c) Digitale Audio- oder Videooder Bildaufzeichnungsgeräte
oder Abspielgeräte
5. Optoelektronische Anlagen,
Systeme, Geräte oder
Komponenten
a) Photonische Geräte oder
Komponenten
b) Optoelektronische Anlagen
oder Systeme, Geräte oder
Komponenten
c) Lichtleiter oder
Lichtleitfaserprodukte
6. Elektronische Verfolgungs oder
Sicherheitssysteme oder Geräte
a) Stimmkennung, Musterkennung
oder Sichtkennung oder
Syntheseanlagen oder Systeme
oder Geräte
b) Elektronische Navigations und
Verfolgungsanlagen, Systeme
oder Geräte
c) Radiofrequenz Identifikations
(RFID) Systeme oder Geräte
7. Elektronische Komponenten
a) Mehrlagig oder flexible
bedruckte Schaltkreisplatten
b) Hochentwickelte
Verbindungsteile
8. Alternative Energieanlagen,
Produkte,Systeme, Geräte oder
Komponenten
a) Solarzellen oder Paneele oder
Module oder Systeme
b) Wiederaufladbare Batterien
oder Speichersysteme
c) Brennstoffelemente
9. Energiesparende Beleuchtung
10. Elektrische Produkte:
a) Ununterbrechbare
Stromversorgungsprodukte
b) DC-DC Transformatoren und
DC-AC-Wandler
XVII. HERSTELLUNG VON
GERÄTEN FÜR
INDUSTRIE, MEDIZIN
UND WISSENSCHAFT,
SOWIE BAUTEILE HIERFÜR
1. Medizinische, chirurgische,
dentale, tierärztliche Instrumente
und Anlagen oder Komponenten
bzw. Zubehör
2. Testgeräte, Meßgeräte und
Laborausstattung oder Apparate
XVIII.HERSTELLUNG VON
PLASTIKPRODUKTEN
1.
2.
3.
4.
Spezielle Plastikfilme oder Planen
Geosystem-Produkte
Bearbeitete Plastikprodukte
Produkte die unter
Reinraumbedingungen geformt
werden
5. Biopolymere oder Produkte
hiervon
ANHANG I
XIX. SCHUTZAUSRÜSTUNG
UND GERÄTE
1. Beschichtete oder gestrickte
Schutzhandschuhe
2. Hochgradig kugelsicheres Glas
3. Fallschutzausstattung
XX. DIENSTLEISTUNGEN IN
NEBENINDUSTRIEN DER
VERARBEITENDEN
INDUSTRIE
1. Integrierter Logistik-Service
2. Kühlketten-Anlagen und Service für
Produkte der
Nahrungsmittelindustrie
3. Sterilisierungsdienste mit Gas oder
Bestrahlung
4. Umwelt-Management
a) Recycling von Abfall wie:
i) giftigen und ungiftigen
Abfällen
ii) chemischen Abfällen
iii) Gummiteilen
5. Industriedesign-Dienste
XXI. TOURISMUSINDUSTRIE
UND HOTELGEWERBE
1. Errichtung von Mittelklasse-und
Budgethotels (bis zu 3 Sterne)
2. Errichtung von Luxushotels der 4und 5 Sterne-Klasse
3. Ausbau/Modernisierung
bestehender Hotels
4. Errichtung von Touristik-Projekten
5. Ausbau/Modernisierung von
Touristik-Projekten
6. Errichtung von Freizeitlagern
7. Errichtung von Kongresszentren
XXI. VERSCHIEDENES
1.
2.
3.
4.
Sportartikel und Sportgeräte
Schmuck aus Edelmetallen
Modeschmuck
Biologisch abbaubare
Verpackungen und
Haushaltsprodukte
ANHANG II
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech Unternehmen
LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN
UND PRODUKTE FÜR HIGHTECH-UNTERNEHMEN, DIE FÜR
PIONIERSTATUS UND
STEUERFREIBETRAG FÜR
INVESTITIONEN GEMÄSS
INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ 1986 QUALIFIZIEREN
Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung.
Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my
I.
DESIGN, ENTWICKLUNG UND HERSTELLUNG VON HOCHENTWICKELTER ELEKTRONIK UND
COMPUTERN
1.
Design, Entwicklung und Herstellung von :
a) Hochdichten Modulen
b) Hochentwickelten Displays
c) Hochentwickelten Halbleitergeräten
d) Hochentwickelten Verbindungsteilen
e) Datanspeichergeräten oder Systemen
f)
Hochentwickelten Basisplatten
g) Informations und Telekommunikationsprodukten, Systemen oder Geräten
h) Digitalen Unterhaltungs- oder Infotainmentprodukten
i)
Optoelektronischen Anlagen, Systemen oder Geräten
j)
Elektronischen Maschinen, Anlagen, Systemen oder Geräten
k) Hochentwickelten elektronischen Komponenten
II. PROFESSIONELLE, MEDIZINISCHE, WISSENSCHAFTLICHE UND MESSGERÄTE ODER TEILE
1. Design, Entwicklung und Herstellung von:
a) Medizinischen Ausrüstungen, Teilen oder Komponenten
b) Medizinischen Implantaten und Vorrichtungen, Teilen oder Komponenten
c) Testausrüstung, Messgeräten und Laborausstattung oder Geräten
III. BIOTECHNOLOGIE
1. Design, Entwicklung und Herstellung von:
a) Pharmazeutischen Produkten
b) Feinchemikalien
c) Biodignostischen Produkten
IV. HOCHENTWICKELTE MATERIALIEN
1. Design, Entwicklung und Herstellung von:
a) Polymeren oder Biopolymeren
b) Feinkeramik oder fortschrittlichen Keramiken
c) Hochfesten Komposita
2. Nanopartikeln und ihren Formulationen
V. ALTERNATIVE ENERGIETECHNIK
1. Entwicklung, Design und Herstellung von Produkten, Anlagen, Systemen, Geräten oder
Komponenten zur Verwendung im Sektor Alternative Energien
VI. EISEN UND STAHL
1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mm Durchmesser und darunter
ANHANG II
ANHANG III
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe
LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN
UND PRODUKTE FÜR
KLEINBETRIEBE, DIE FÜR
PIONIERSTATUS UND
STEUERFREIBETRAG FÜR
INVESTITIONEN IN FRAGE
KOMMEN ,
NACH DEM GESETZ ZUR
INVESTITIONSFÖRDERUNG VON
1986
Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung.
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I.
2. Holzformteile
3. Bauschreinerei u. -tischlerei
4. Produkte aus Holzabfällen (z.B.
Aktivkohle, Holzbriketts,
Holzwolle)
5. Haushalt-und Büroartikel aus Holz
LANDWIRTSCHAFTLICHE
AKTIVITÄTEN
1. Aquakultur
2. Bienenzucht
II.
VERARBEITUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHER
PRODUKTE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Kaffee
Tee
Früchte
Gemüse
Kräuter und Gewürze
Kakao und Kakaoprodukte
Kokosnusserzeugnisse außer Copra
und Roh-Kokosöl
Stärke und Proteine
Getreideerzeugnisse
Zucker- und Süßwaren
Pflanzenextrakte
Honigprodukte
Tierfutterbestandteile
Landwirtschaftlicher Abfall und
Nebenprodukte
III. FORSTWIRTSCHAFTLICHE
ERZEUGNISSE
1. Rattanprodukte (ausgenommen
Stangen, Rinde und Splinter)
2. Bambusprodukte
3. Sonstige forstwirtschaftliche
Produkte
IV.
HERSTELLUNG VON
GUMMIPRODUKTEN
1. Gummiformteile
2. Extrudierte Gummiprodukte
3. Allgemeine Gummiprodukte
V.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS
PALMÖL, SOWIE VON
DEREN DERIVATEN
1. Verarbeitete Produkte aus Palmöl
2. Produkte aus Palmöl/PalmkernölAbfällen und -Nebenprodukten
VI. HERSTELLUNG VON
CHEMIKALIEN UND
PHARMAZEUTISCHEN
PRODUKTEN
1. Pigment-Herstellung und
Dispersions- oder Spezial-Anstriche
2. Trockenmittel
3. Bio-Harz (Biopolymer)
4. Inkjet-Tinten
VII. VERARBEITUNG VON
HOLZ UND
HERSTELLUNG VON
HOLZERZEUGNISSEN
1. Ziersperrholz, vorbehandeltes
Sperrholz und bedrucktes Sperrholz
VIII. HERSTELLUNG VON
PAPIER UND PAPPEPRODUKTEN
1. Geformte Papierprodukte
IX.
HERSTELLUNG VON
TEXTILIEN UND
TEXTILPRODUKTEN
1. Batik, Songket oder Pua
2. Accessoires für die Textilindustrie
X.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND
AUF BASIS ANDERER
NICHTMETALLISCHER
MINERALPRODUKTE
1. Dekorationsartikel, Kunsthandwerk
und Gegenstände aus Keramik
oder Glas
2. Schleifmittel zum Schleifen,
Polieren und Schärfen
XI.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS EISEN
UND STAHL,
NICHTEISENMETALLEN
UND IHREN PRODUKTEN
1. Drähte und Drahtprodukte aus
Eisen und Stahl
2. Verarbeitete Produkte aus Stahl
XV. MONTAGE UND
HERSTELLUNG
ELEKTRISCHER UND
ELEKTRONISCHER
PRODUKTE UND
BAUTEILE
1. Elektrogeräte für
Haushaltsgebrauch, ihre Teile und
Komponenten
2. Elektronikgeräte für
Haushaltsgebrauch, ihre Teile und
Komponenten
3. Elektrogeräte für Industriegebrauch,
ihre Teile und Komponenten
4. Elektronikgeräte für
Industriegebrauch, ihre Teile und
Komponenten
XVI. HERSTELLUNG VON
MÖBELN, TEILEN UND
KOMPONENTEN
1. Möbel, Teile und Komponenten
XVII.HERSTELLUNG VON
SPIELEN UND SPIELEACCESSOIRES
1. Spiele und Accessoires
XVIII.HERSTELLUNG VON
SOUVENIRS
1. Souvenirs, Geschenkartikel und
dekorative Waren
XIX. HERSTELLUNG VON
PLASTIKPRODUKTEN
1. Dekopaneele und Verzierungen
2. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse
XII. ZULIEFERPRODUKTE UND
DIENSTLEISTUNGEN
1. Formen, Schnitt-und
Stanzwerkzeuge
2. Industrielle Dichtungen und
Dichtungsmaterialien
XIII. HERSTELLUNG VON
MOTORFAHRZEUGEN,
BAUTEILEN UND
ZUBEHÖR
1. Alle Automobilbau- und zubehörteile
XIV. HERSTELLUNG VON
TEILEN UND
KOMPONENTEN FÜR
MASCHINEN UND
ANLAGEN
1. Teile und Komponenten für
Maschinen und Anlagen
ANHANG III
ANHANG IV
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte
- ausgewählte Industriezweige
LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN
UND PRODUKTE AUSGEWÄHLTER
INDUSTRIEN, FÜR DIE GEMÄSS
INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 DER
PIONIERSTATUS UND
STEUERFREIBETRAG FÜR
INVESTITIONEN GEWÄHRT
WERDEN KÖNNEN
Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung.
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I.
MASCHINEN UND
ANLAGEN
1. Werkzeugmaschinen
2. Materialtransportanlagen
3. Roboter und
Automatisierungsanlagen für
Fabriken
4. Module und Komponenten für
Werkzeugmaschinen,
Materialtransportanlagen und
Roboter und
Automatisierungsanlagen für
Fabriken
II.
SPEZIALMASCHINEN UND
ANLAGEN
1. Maschinen für spezielle Prozesse
oder Anlagen für spezifische
Industrien
2. Verpackungsmaschinen
3. Module und Komponenten für
Maschinen für spezielle Prozesse
oder Anlagen für spezifische
Industrien und
Verpackungsmaschinen
III. BIOMASSE AUS
ÖLPALMEN
1. Nutzung von Biomasse aus
Ölpalmen zur Herstellung von
hochwertigen Produkten
IV.
ERNEUERBARE ENERGIEN
1. Erzeugung von erneuerbaren
Energien
V.
ENERGIESPAREN
1. Energiesparen
ANHANG IV
ANHANG V
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung
LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN
UND PRODUKTE ÜR REINVESTITIONEN NACH DEM
INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986
Veröffenlicht: April 2012. Diese Liste ist gültig zum Zeitpunkt der Drucklegung.
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I.
BASIERT AUF
ROHSTOFFEN
III. FORSCHUNG UND
ENTWICKLUNG
1. Kautschuk
2. Palmöl
3. Holz
II.
LEBENSMITTELVERARBEITUNG
1. Aktivitäten der Forschung und
Entwicklung
IV.
HOTELGEWERBE UND
TOURISMUSINDUSTRIE
1. Aktivitäten in Hotelgewerbe und
Tourismusindustrie
1. Aktivitäten der
Lebensmittelverarbeitung
V.
VI. KÜHLKETTENEINRICHTUNGEN UND
DIENSTE
1. Bereitstellung von
Kühlketteneinrichtungen und
Diensten für leicht verderbliche
landwirtschaftliche Produkte (Obst,
Gemüse, Blumen, Farne, Fleisch und
aquatische Produkte)
BIOMASSE AUS
ÖLPALMEN
1. Nutzung von Biomasse aus
Ölpalmen zur Herstellung von
hochwertigen Produkten
ANHANG V

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