FD 20 Aufrechnung nach der Abtretung.p65

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FD 20 Aufrechnung nach der Abtretung.p65
A u f r e c h n u n g
n a c h
d e r
A b t r e t u n g
Ausgangslage: G1 hatte eine Forderung gegen S, hat sie aber an G2 abgetreten. S möchte mit einer eigenen Forderung aufrechnen, die ihm gegen seinen bisherigen Gläubiger G1 zusteht (nicht gegen G2!). Hinweis: Nach § 387 kann S nur gegenüber einer Person aufrechnen, die zugleich sein Gläubiger und sein Schuldner ist (Grundsatz der Gegenseitigkeit). Aber
G1 ist nicht mehr sein Gläubiger und G2 ist nicht sein Schuldner. Zu prüfen ist deshalb, ob die §§ 404 ff S die Aufrechnung erlauben.
Hat S gegenüber G1 die Aufrechnung erklärt?
Aufrechnung gegenüber dem
bisherigen Gläubiger G1
Ja
A u f r e c h n u n g gegenüber dem n e u e n G l ä u b i g e r G 2
Nein
Aus § 404 ergibt sich indirekt der Grundsatz, dass dem Schuldner S alle Rechte erhalten bleiben, die er schon vor der Abtretung hat-
2.
Wusste S im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung, dass G1 die Forderung an G2 abgetreten hatte?
Ja
Nein,
Da S bei
der „Aufrechnung“
von der
Abtretung
wusste,
kann er
sich nicht
auf § 407 I
berufen.
Die Aufrechnung
ist unwirksam.
Zu prüfen
ist, ob S
gegenüber
G2 aufrechnen
kann. Deshalb weiter
mit Frage
3!
1
als S die Aufrechnung erklärte, hielt er noch G1 für seinen
Gläubiger.
Die Aufrechnung ist „ein
Rechtsgeschäft, das nach der
Abtretung zwischen dem
Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung
der Forderung vorgenommen wird“, ohne dass „der
Schuldner die Abtretung bei
... der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt“ (§ 407 I).
Der neue Gläubiger G2 muss
deshalb die Aufrechnung
„gegen sich gelten lassen“
(§ 407 I). Die Aufrechnung
scheitert also nicht daran, dass
es an der von § 387 geforderten Gegenseitigkeit fehlt.
Die übrigen Voraussetzungen
des § 387 sind aber zu prüfen.
2
te. Daraus folgt:
Ja
S kann
auch
gegenüber dem
neuen
Gläubiger G2
aufrechnen
(§ 404).
Das ergibt sich
auch aus
§ 406.
Auf die
Kenntnis
des S
von der
Abtretung
kommt
es nicht
an.
3
3.
Lagen schon vor der Abtretung alle Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegenüber G1 vor?
N e i n – § 406 erlaubt die Aufrechnung gegenüber G2 generell und schließt sie nur in zwei Fällen aus. Damit erweitert
§ 406 den Schutz des § 404 insofern, als die Aufrechnungslage nicht schon vor der Abtretung bestanden haben muss.
Nach § 406 kommt es auf die Stichworte „Erwerb der Forderung“, „Kennntis von der Abtretung“ (Alternative 1) und
„Fälligkeit“ (Alternative 2) an.
4.
Hatte S „bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis“ (§ 406 Alternative 1)?
Ja
Kenntnis:
Als S seinerseits Gläubiger
des G1 wurde,
wusste er, dass
dieser nicht
mehr sein
Gläubiger
war.
S kann endgültig nicht
gegenüber
G2 aufrechnen (§ 406
Alternative 1).
Auf die Fälligkeiten kommt
es nicht an.
4
N e i n , als S Gläubiger des G1 wurde, wusste er nichts von der Abtretung. Hauptfall: Die Abtretung
war zu diesem Zeiptunkt noch gar nicht erfolgt. Die Aufrechnung kann aber noch scheitern, wenn die
5.
Forderung des S doppelt spät fällig geworden ist:
Ist die Forderung, die S gegen G1 zusteht, „erst
nach der Erlangung der Kenntnis ... fällig geworden“ (§ 406 Alternative 2, 1. Teilbedingung)?
6.
J a , späte Fälligkeit ––
Ist die Forderung des S auch „später als die
abgetretene Forderung fällig geworden“ (§ 406 Alternative 2, zweite Teilbedingung)?
J a , die Forderung des S ist doppelt
Nein
spät fällig geworden, nämlich
Die Forderung des S wurde vor
der abgetretenen Forderung fällig.
Um die Aufrechnung auszuschließen, müsste auch die zweite Teilbedingung gegeben sein. S kann
aufrechnen.
nach der Kenntnis (Frage 5) und nach
der anderen Forderung (Frage 6).
Weil man nur mit einer fälligen Forderung aufrechnen kann (§ 387), hätte S
ohne Abtretung auch nicht gegenüber
G1 aufrechnen können. Er kann deshalb erst recht nicht gegenüber G2
aufrechnen (§ 406 Alternative 2).
5
Anders gesagt: Es schadet S nichts,
dass seine Forderung erst nach
Kenntniserlangung fällig wurde
(Frage 5, Ja).
6
Nein
Die Forderung des S
war fällig, bevor S
von der Abtretung
erfuhr.
Die beiden Voraussetzungen, die nach
§ 406 Alternative 2
die Aufrechnung
ausschließen, müssen
kumulativ vorliegen
(„und später als ...“).
Da schon die erste
Voraussetzung fehlt,
kann S aufrechnen.
7
Christoph Hirsch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Nomos Verlag
1.

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