Qualitäts-/Umweltrichtlinie für Lieferanten

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Qualitäts-/Umweltrichtlinie für Lieferanten
Qualitäts-/Umweltrichtlinie für
Lieferanten
mit Anhang PPAP Standard WGS Umformtechnik
Revision 6
Januar 2016
Erstellt / Überarbeitet
Von M.Schrömges
Am 04.01.16
Geprüft
Von W.Heller
Am 05.01.16
Freigabe
Von KGR
Am 08.01.16
Dokument
ISO TS 16949
Qualitätsrichtlinie
für Lieferanten
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Bedeutung
1.3 Verantwortung des Lieferanten
2. Qualitätsplanung
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Herstellbarkeit
Fehlermöglichkeits- und Einfluss - Analyse ( FMEA)
Prüf- und Prüfmittelplanung
Vorläufige Prozessfähigkeit
Anweisungen für die Prozessüberwachung und Prozessprüfung
Erstmusterprüfung
Qualitätsüberwachung von Rohmaterial
3. Prozess- und Produktqualität
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
Prozessfähigkeit
Statistische Prozesslenkung
Produktaudits
Mess- und Prüfeinrichtungen
Kennzeichnung mit Bearbeitungs- und Prüfzustand
Nachgearbeitete Produkte
Reklamationsanalyse
Vorbeugende Instandhaltung
Rückverfolgung
4. Dokumentation des QM –Systems
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Anweisungen
Qualitätsaufzeichnungen
Zeichnungsänderung
Änderungen des Herstellprozesses
Abweichgenehmigungen
5. Freigabe und Bewertung von Lieferanten
5.1 Freigabe neuer Lieferanten
5.2 Lieferantenbewertung
6. Wareneingangsprüfung durch WGS Umformtechnik
6.1 Überwachung der Lieferqualität
6.2 Entscheidung der Wareneingangsprüfung
6.3 Fehlermeldungen
7. Umweltforderung
1. Einleitung
1.1 Anwendungsbereich
Die WGS Qualitätsrichtlinie entspricht den Anforderungen, die auch unsere Kunden an uns stellen.
Sie findet Anwendung bei Halbzeug, Zukaufteilen und externen Bearbeitungen, die mittel- oder
unmittelbar in unsere Produkte eingehen.
1.2 Bedeutung
Diese Qualitätsrichtlinie ist wesentlicher Bestandteil der zwischen WGS und seinen Lieferanten
vereinbarten Einkaufsbedingungen.
1.3 Verantwortung des Lieferanten
Der Lieferant ist für die Qualität seiner Lieferung an WGS Umformtechnik verantwortlich. Um dieser
Verantwortung gerecht zu werden, muss er ein wirksames Qualitätsmanagementsystem,
mindestens nach DIN ISO 9001 und dem Ziel der Erreichung der TS 16949*, unterhalten.
Kundespezifische Forderungen in der jeweils gültigen Version, sind vom Lieferanten im Rahmen
seiner Tätigkeiten in vollem Umfang zu erfüllen. Sollte dem Lieferanten die aktuelle Version nicht
vorliegen, ist dieser verpflichtet eigenständig ohne Aufforderung von WGS, die aktuelle Version
schriftlich beim Einkauf anzufordern. z.B. VW Formel Q Konkret, QR83, VDA Band 2 etc.
Dieses System muss die schnelle Entdeckung von Abweichungen während des
Fertigungsprozesses ermöglichen und sicherstellen, dass nur fehlerfreie Produkte an WGS
geliefert werden, (0 Fehler Strategie). Falls im Kaufvertrag nicht anders festgelegt, müssen die zu
Qualitätssicherung notwendigen Prüfmittel durch den Lieferanten beschafft werden. Die
Verantwortung des Lieferanten für die Qualität der von ihm gelieferten Produkte umfasst auch
Halbzeug, bzw. Rohmaterial und Zukaufteile, die er von seinen Unterlieferanten bezieht. Der
Lieferant verpflichtet sich im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die
Fertigung der Produkte für WGS Umformtechnik laufend einer Überwachung, Optimierung und
Verbesserung zu unterziehen.
1.4 Beschreibung der technischen Beschaffenheit
WGS hat gegenüber den Lieferanten die technische Beschaffenheit der bestellten Produkte
eindeutig festzulegen und zu beschreiben. Die Beschreibung bzw. Festlegung erfolgt in der Regel
durch technische Zeichnungen und / oder Bearbeitungsvorschriften, die alle erforderlichen
Angeben über Werkstoff, Abmessung, Toleranzen, Oberflächen, evtl. Wärmebehandlungen usw.
erhalten.
Als weiter Festlegung gelten die einschlägig gesetzl. Vorschriften, Normen, Spezifikationen, wie
z.B. DIN, VDE, Kundenspezifikationen. Ist der Lieferant der Auffassung, dass die zu liefernde
Qualität nicht hinreichend genau beschrieben wurde, muss er vor Auftragsannahme mit unserem
Einkauf eine Klärung herbeiführen.

Ausnahmen hiervon stimmt WGS mit den Kunden ab.
2. Qualitätsplanung
2.1 Herstellbarkeit
Der Lieferant muss bei der Planung neuer oder geänderter Produkte oder Prozesse für WGS eine
HersteIlbarkeitsanalyse durchführen und dokumentieren. Mit dieser Analyse soll festgelegt werden,
ob der geplante Herstellprozess geeignet ist, die Anforderungen bzgl. Qualität und benötigter
Stückzahl entsprechend den Vorgaben zu erfüllen.
2.2 Fehler – Möglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA)
Die FMEA ist ein ausgezeichnetes Instrument zur Fehlervermeidung. Potentielle Fehler werden
systematisch hinsichtlich ihrer Bedeutung, der Wahrscheinlichkeit des Auftretens und der
Möglichkeit der Entdeckung bewertet. Man unterscheidet zwischen Konstruktions- und Prozess FMEA.
Für die Lieferanten von WGS kommt in der Regel nur die Prozess -FMEA in Frage, da sie nicht
Entwickler der Produkte sind, die sie an WGS liefern.
Jeder Lieferant hat eine Prozess - FMEA oder ggf. Konstruktions - FMEA zu machen. Diese sind
auf Verlangen dem Beauftragten von WGS zur Einsichtnahme vorzulegen.
2.3 Prüf- und Prüfmittelplanung
Vor Fertigungsbeginn sind von dem Lieferanten, bei Bedarf in Abstimmung mit WGS, Prüfpläne zu
erarbeiten, die mindestens die Prüfung kritischer und wichtiger Merkmale vorsehen, z.B.
Schichtdicke bei Beschichtungen, Funktionsmasse, Blechdicken etc. Für die im Prüfplan
genannten Merkmale ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Prüf- und Messmittel rechtzeitig
vor Fertigungsbeginn in ausreichender Anzahl und Genauigkeit zur Verfügung stehen. Wo immer
es möglich ist, sollen variable Merkmale gemessen werden. Variable Merkmale sagen mehr über
den Prozess aus als attribute Merkmale.
2.4 Vorläufige Prozessfähigkeit
Für alle wichtigen und kritischen Merkmale sind vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchungen
durchzuführen, wenn diese nicht anhand eines gleichartigen Prozesses nachgewiesen werden
können. Vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchungen sind Kurzzeituntersuchungen, die frühzeitige
Aussagen über den geplanten Prozess machen sollen. Es sollten möglichst viele Messergebnisse
zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der vorläufigen Prozessfähigkeitsuntersuchungen sind
annehmbar, wenn bei normal verteilten Prozessen der Mittelwert plus und minus 6
Standartabweichungen innerhalb der Spezifikation liegt. (ppk >1,67) Ansonsten ist der ppk über die
einschlägigen Formeln gern. z.B. VOA Band 4, Prozessfähigkeitsuntersuchung zu ermitteln.
Attributive Daten sind für vorläufige Prozessfähigkeitsuntersuchungen nicht zugelassen, da ihre
Aussagefähigkeit nicht ausreicht.
2.5 Anweisungen für die Prozessüberwachung und –Prüfung
Der Lieferant muss für alle Prozesse schriftliche Unterlagen, aus denen eine genaue Beschreibung
des Prozesses, der Arbeitsfolgen, der Betriebsmittel, der erforderlichen Prüfungen und der
Prüfmittel ersichtlich ist, erstellen, Die Unterlagen müssen den für den Prozess Verantwortlichen
jederzeit zur Verfügung stehen . Die Möglichkeit zu Prüfungen durch unsere Kunden ist durch
Anerkennung dieser Qualitätsrichtlinie sichergestellt.
2.6 Erstmusterprüfung und –Freigabe
Erstmuster im Sinne dieser Richtlinie sind Muster, die mit den für die Serienfertigung
vorgesehenen Werkzeugen und Verfahren unter Serienbedingungen hergestellt werden.
Erstmuster sind in folgenden Fällen erforderlich:
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
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neues oder geändertes Produkt
neuer Lieferant bei einem bestehenden Produkt
Prozess- oder Verfahrensänderungen
Verlagerung der Fertigungsstätte
Aussetzung der Fertigung für länger als 1 Jahr
neues oder geändertes Werkzeug
WGS behält sich vor, die Fertigung der Erstmuster beim Lieferanten zu überwachen.
Wenn in der Bestellung nicht anders vermerkt, sind mindestens 7 Musterteile erforderlich. Die
Erstmuster sind mit Erstmusterprüfberichten, grundsätzlich nach VDA Band 2, (VDA Band 2 oder
nach Abstimmung WGS QS9000 PPAP Richtlinie), Messbericht, Abnahmeprüfzeugnis, (evtl.
Salzsprühtest), Sicherheitsdatenerfassung und Nachweis der vorläufigen Prozessfähigkeit für
kritische und wichtige Merkmale und IMDS - Eintrag auf dem Deckblatt des Erstmusterberichts
(ID-Nr.) anzugeben und an WGS - Abt. Einkauf zu senden. Muster bzw. Verpackung und
Lieferschein sind deutlich mit dem Vermerk "Erstmuster" zu kennzeichnen, der Versand der
Dokumente ist ausschließlich in digitaler Form zu versenden (zu der Erstbemusterung und allen
Verfahren beachten Sie bitte WGS – Standard VDA und PAPP Anhang).
WGS prüft die Erstmuster auf Übereinstimmung mit den gültigen Vorgaben. Folgende
Entscheidungen sind möglich:

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
Freigabe, keine neuen Erstmuster erforderlich, Serienlieferung kann erfolgen.
bedingte Freigabe, neue Erstmuster erforderlich, jedoch Abweicherlaubnis für eine bestimmte
Stückzahl.
Rückweisung , neue Erstmuster erforderlich, keine Serienlieferung in dieser Ausführung! Kann
der Lieferant die bei der Erstmusterprüfung festgestellten Abweichungen nicht unverzüglich
beheben bzw. werden Termine gefährdet, ist umgehend der Einkauf von WGS zu informieren.
2.7 Qualitätsüberwachung von Rohmaterial
Die Lieferanten sind für die Qualität des verwendeten Rohmaterials gegenüber WGS
verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass sie von ihren Unterlieferanten nur Rohmaterial
erhalten, das den in den Technischen Unterlagen von WGS vorgegebenen Spezifikationen
entspricht. Wird Rohmaterial von WGS beigestellt, ist zumindest eine Identitätsprüfung
vorzunehmen. Für Rohmateriallieferanten gelten folgende zusätzliche Punkte:
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Basis der angezogenen Normen ist jeweils der neueste Stand.
die Gradheitstoleranz ist mit 5mm auf 2.500mm Messlänge festzulegen.
Verpackung: jeder Ring ist mindestens 1 x längs und 3 x quer abzubinden; Ringe auf
Kanthölzer -Gabelstaplerentleerung.
jeder Ring muss mit einem entsprechenden Etikett gekennzeichnet sein; kein Klebeetikett;
(Auftrag - Nr.; Charge; Abmessung und Güte)
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Oberfläche: Material muss frei von Molybdändisulfid; Schwefel; Graphit oder Silikon sein.
Schmiermittel müssen alkalisch verseifbar sein.
das fertig gestellte Material wird uns gemeldet und darf erst nach einem entsprechenden Abruf
unsererseits ausgeliefert werden.
sollten keine Toleranzen in der Bestellung beschrieben sein gilt grundsätzlich die 1/2 DIN EN
Norm.
Materialdoppelungen bzw. Oberflächenfehler werden grundsätzlich nicht akzeptiert.
Rohmaterial darf "nicht" mit Schweißverbindungen versehen sein.
zu jeder Lieferung muss ein Werksprüfzeugnis mitgeliefert werden.
3. Prozess - und Produktqualität
3.1 Prozessfähigkeit
Der Lieferant ist für den Einsatz wirksamer Systeme zur Überwachung der Prozess- und
Produktqualität verantwortlich. Er ist deshalb verpflichtet, eine langfristige Bewertung seiner
Fertigungsprozesse, gemessen an den Spezifikationen, durchzuführen. Prozessfähigkeit durch den
längeren Zeitraum (mindestens 20 Fertigungstage), der für die Erfassung der Daten zur Verfügung
steht. Dadurch werden alle Einflüsse, die auf den Fertigungsprozess einwirken können,
berücksichtigt. Die Prozessfähigkeit wird aus den in den Qualitätsregelkarten eingetragenen
Messwerten bestimmt. Bevor die Prozessfähigkeit berechnet wird, muss anhand der Regelkarten
nachgewiesen werden, dass der Prozess stabil und ohne Störung läuft. WGS fordert für die
Prozessfähigkeit, dass bei allen Prozessen Cp- und Cpk – Werte von 1,33 erreicht werden. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass, wenn keine Normalverteilung vorliegt, die Berechnungsformel für nicht
normal verteilte Merkmale angewendet werden, um die Cp- und Cpk - Werte zu bestimmen. Bei
einseitiger Spezifikation wird der Cup -Wert nicht bestimmt.
3.2 Statistische Prozesslenkung
Die Statistische Prozessregelung (SPC) ist ein Verfahren und Regelung von Fertigungsprozessen
anhand statischer Methoden. WGS fordert, dass die Lieferanten kritische und wichtige Merkmale,
mit Hilfe von SPC überwachen. Die mit SPC zu überwachenden Merkmale und Prozessparameter
ergeben sich aus den Spezifikationen und der Art des Fertigungsprozesses. Sie sind im Bedarfsfall
mit WGS abzustimmen. WGS schreibt nicht vor, wie die statistische Prozessregelung zu erfolgen
hat, der Lieferant hat jedoch sicherzustellen und im Bedarfsfall nachzuweisen, dass die richtigen
Formeln zur Berechnung der Prozessfähigkeit angewendet werden.
Die Prozessdaten sollen zur laufenden Verbesserung der Prozesse verwendet werden. Bei
annähernd gleichen Werten für CP und CPK ist sichergestellt, dass der Prozess stabil in der Mitte
der Toleranz läuft. Für instabile Prozesse und bei Cpk- Werten unter 1,33 müssen umgehend
fehlerverhütende Maßnahmen eingeleitet und bis zur endgültigen Fehlerabstellung beibehalten
werden. Bereits gefertigte Teile sind ab der letzten LO - Stichprobe 100% nachzuprüfen.
3.3 Produktaudits
Für Merkmale, die nicht mit SPC überwacht werden, ist jährlich eine Requalifizierung durch ein
Produktaudit durchzuführen. Die Wahl der geeigneten Mittel bzw. Methoden liegt beim Lieferanten.
Die Ergebnisse der Produktaudits sind zu dokumentieren und ggf. dem Beauftragten von WGS,
z.B. im Falle einer Reklamation, vorzulegen. WGS behält sich vor, in besonderen Fällen, z.B. bei
fortgesetzten Reklamationen, beim Lieferanten ein System-, Produkt-, Prozess- oder
Verfahrensaudit durchzuführen.
3.4 Mess- und Prüfeinrichtung
Der Lieferant muss für die Sicherstellung der geforderten Qualität geeignete Mess- und Prüfmittel
bereitstellen. Soweit möglich und sinnvoll, sollten diese Mess- und Prüfmittel für die messende
Prüfung ausgelegt sein.
Der Lieferant muss mittels seiner Messmittelfähigkeitsuntersuchung die Eignung für die
vorgesehene Messaufgabe nachweisen (gem. MSA). Der Zustand der Mess- und Prüfmittel ist mit
einem geeigneten System zu überwachen und zu kennzeichnen. Die Überwachungsergebnisse
sind zu dokumentieren.
3.5 Kennzeichnung mit Bearbeitungs- und Prüfzustand
Der Lieferant hat die Produkte während des Fertigungsprozesses in allen Stufen deutlich mit
Bearbeitungs- und Prüfzustand zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann mittels Laufkarten,
Warenanhängern und dergl. erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass alle für WGS
bestimmten Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Die Vermischung verschiedener
Fertigungslose ist zu vermeiden.
3.6 Nachgearbeitete Produkte
Nacharbeiten und Maßnahmen, die fehlerhafte Produkte so verbessern sollen, dass eine
Verwendung möglich ist, sind mit WGS abzustimmen. Sie sind deshalb mit besonderer Sorgfalt
auszuführen. Nachgearbeitete Teile dürfen sich in kritischen und wichtigen Merkmalen nicht von
den nicht nachgearbeiteten Teilen unterscheiden. Für alle Nacharbeiten sind schriftliche
Nacharbeitsanweisungen erforderlich, die in besonderen Fällen mit WGS abzustimmen sind.
Nachgearbeitete Teile sind wie Serienteile zu prüfen und freizugeben.
3.7 Reklamationsanalyse
Reklamationsanalysen sind ein ausgezeichnetes Mittel zur Qualitätsverbesserung. Der Lieferant
muss an reklamierten Teilen Fehleranalysen durchführen. Die Ergebnisse der Analysen und die
eingeleiteten Fehlerabstellmaßnahmen sind WGS in einer schriftlichen Stellungnahme mittels
,,8D"-Report mitzuteilen.
Eine erste Reaktion muss in schriftlicher Form innerhalb von 24 Stunden erfolgen, weitere
Reaktionen innerhalb von 5 Tagen, ggf. bitten wir um einen Zwischenbericht. Bis zum
Nachweis einer erfolgreichen Wirksamkeitskontrolle, hat der Lieferant die Teile einer
100%igen Prüfung zu unterziehen und die Lieferung entsprechend zu kennzeichnen (LO.,
Datum, Unterschrift).
3.8 Vorbeugende Instandhaltung
Der Lieferant soll ein dokumentiertes System zur vorbeugenden Instandhaltung seiner
Fertigungseinrichtungen einführen und pflegen. Nur so kann eine dauernde Lieferbereitschaft
sichergestellt werden.
3.9 Rückverfolgung
Der Lieferant muss in der Lage sein, Fertigungslose getrennt zu halten. Im Falle einer Reklamation
muss es möglich sein, ein Fertigungslos in allen Einzelteilen bis zum Rohmaterial
zurückzuverfolgen.
4. Dokumentation des QM – Systems
4.1 Anweisungen
Der Lieferant muss schriftliche Anweisungen für alle Qualität beeinflussenden Tätigkeiten erstellen
und pflegen. Hierzu zählen z.B. Prüf- und Arbeitsanweisungen.
4.2 Qualitätsaufzeichnungen
Der Lieferant muss Aufzeichnungen über sein Qualitätsmanagementsystem führen und unterhalten
wie z.B. QM - Handbuch, QM - Verfahrensanweisungen, FMEA, Prüf- und Arbeitsanweisungen,
Prüfmittelüberwachung. Die Unterlagen sind, nachdem sie ersetzt oder ungültig geworden sind,
über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren. Alle Prüfzeichnungen, wie z.B.
Qualitätsregelkarten und Erstmusterprüfberichte, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
aufzubewahren. WGS fordert eine Aufbewahrungszeit von mindestens 15 Jahren, bzw. siehe
"Gesetzliche Forderungen". Alle Aufzeichnungen müssen WGS auf Verlangen zu Einsichtnahme
zur Verfügung stellen
4.3 Zeichnungsänderung
WGS stellt bei Änderungen von Zeichnungen oder anderen Spezifikationen diese dem Lieferanten
zu Verfügung. Änderungsmitteilungen erfolgen schriftlich. Mündliche Mitteilungen haben nur
informativen Charakter, sie sind in jedem Fall schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant bestätigt WGS
den Eingang einer Änderungsmitteilung unter Angabe des geplanten Einsatztermins innerhalb von
2 Wochen. Der Lieferant muss durch ein geeignetes System sicherstellen, dass alle betroffenen
Mitarbeiter den aktuellen Änderungsstand kennen und anwenden. Er muss Aufzeichnungen über
die Verteilung der Unterlagen und den Einsatz der Änderungen führen. Für geänderte Produkte
sind neue Erstmuster, wie in Kap.2.6 beschrieben, erforderlich.
Bei Unklarheiten bezüglich Zeichnung bzw. Änderungsstand ist die Abt. Einkauf von WGS der
zuständige Ansprechpartner
4.4 Änderungen des Herstellungsprozesses
Änderungen am Herstellungsprozess, die zu Qualitätsverbesserung oder Rationalisierung führen,
werden von WGS ausdrücklich gewünscht. In diesen Fällen ist es jedoch erforderlich, die
Genehmigung seitens WGS einzuholen. Eine erneute Erstbemusterung ist zwingend
vorgeschrieben.
4.5 Abweichgenehmigungen
In besonderen Fällen kann die Technische Entwicklung von WGS für eine begrenzte Stückzahl
oder einen bestimmten Zeitraum Abweichgenehmigungen erteilen. In der Regel ist eine Vorstellung
von Mustern erforderlich. Abweichungsgenehmigungen können nur schriftlich erteilt werden. Sie
sind mit den zum Fertigungslos gehörenden Qualitätsunterlagen aufzubewahren. Wird eine
Abweichungsgenehmigung erteilt, so sind die nach dieser Genehmigung gelieferten Teile
gesondert anzuliefern und unverwechselbar zu kennzeichnen.
5. Freigabe und Bewertung von Lieferanten
5.1 Freigabe neuer Lieferanten
Der Einkauf von WGS wählt neue Lieferanten entsprechend vorgegebener Kriterien aus. Vor
Auftragsvergabe findet eine Beurteilung der Qualitätsfähigkeit durch die Abt. Qualitätswesen von
WGS statt. Die Beurteilung kann erfolgen in Form von:

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Vorlage eines Zertifikates einer durchgeführten QM - Systembewertung gemäß DIN ISO 9001 :
2008 I VDA 6.1 I ISO/TS 16949 : 2009 / ISO 14001 : 2004
Vorlage eines Systemauditergebnisses eines Automobilherstellers mit dem Ergebnis A
Systemaudit der Firma WGS, bzw. Fragebogen Selbstauskunft
5.2 Lieferantenbewertung
WGS führt anhand der Ergebnisse der Wareneingangsprüfung, Kosten, Service, ggf. ppm, sowie
der Termintreue mittels eines PPS-Systems, die Lieferantenbewertung durch. Mindestens zweimal
pro Kalenderjahr wird den Lieferanten ein entsprechender Ausdruck von der Abt. Einkauf
zugeschickt. Der Einkauf ist angewiesen, für alle Zulieferteile, für die nicht nach einer
angemessenen Zeit eine A-, oder B Bewertung erreicht werden kann, neue leistungsfähige
Lieferanten zu suchen, bzw. ein Qualitätsgespräch mit Korrekturmaßnahmen durchzuführen.
6. Wareneingangsprüfung
6.1 Überwachung der Lieferqualität
Unabhängig von der Verantwortung des Lieferanten und dessen Qualitätsprüfungen wird durch Fa.
WGS die Einhaltung der geforderten Lieferqualität überwacht. WGS erwartet grundsätzlich eine
strikte Verfolgung des O-Fehler Zieles. Im Bedarfsfall ist es möglich mit uns mittelfristige ppm Zielwerte zur Erreichung des O - Fehler Levels festzulegen. Dies hat mit unserer
Lieferantenbetreuung zu erfolgen.
Die Wareneingangsprüfung darf nur Produkte annehmen, die über eine Erstmusterprüfung zur
Serienlieferung freigegeben wurden. WGS behält sich vor, bei zuverlässigen Lieferanten und
freigegebener Bemusterung die Wareneingangsprüfung auf Identität, Menge und Beschädigung zu
beschränken. Treten im weiteren Ablauf Mängel auf, verpflichtet sich WGS diese unverzüglich dem
Lieferanten anzuzeigen. Hier liegt eine besondere Verantwortung des Lieferanten, da evtl.
vorhandene Fehler erst bei der Weiterverarbeitung entdecket werden und dadurch zu erheblichen
Störungen im Fertigungsablauf bei WGS, bzw. beim Kunden führen können.
6.2 Entscheidung der Wareneingangsprüfung
Nach der Wareneingangsprüfung ist in jedem Fall eine Entscheidung über das weitere Vorgehen
zu treffen. Folgende Entscheidungen sind möglich:
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
Angenommen
Unter Vorbehalt angenommen
Rückweisung
Angenommen
Werden bei Stichprobenprüfung keine fehlerhaften Teile gefunden, wird die Lieferung
angenommen.
Unter Vorbehalt angenommen
Die Annahme der Lieferung erfolgt, trotz festgestellter Mängel, zunächst nur unter der
Voraussetzung der uneingeschränkten Rückgabe, falls sich bei der Verarbeitung zeigen sollte,
dass eine Verwendung ganz oder teilweise unmöglich ist. Weiter erhält der Lieferant in jedem Falle
eine Fehlermeldung. Sollte aus Termingründen eine Sortierung durch den Lieferanten erforderlich
sein, wird dieser von der Abt. Einkauf oder in dringenden Fällen von der Abt. Qualitätswesen,
informiert. Muster werden in jedem Fall an den Lieferanten zwecks Fehleranalyse zurückgeschickt.
Sollte WGS keine Informationen zwecks Rücksendung erhalten, werden die beanstandeten Teile
bzw. das Rohmaterial innerhalb 2 Wochen verschrottet.
Rückweisung
Ist der festgestellte Fehler so bedeutend, dass eine Verwendung der Lieferung nicht verantwortet
werden kann, wird die Lieferung abgelehnt und an den Lieferanten zur Nacharbeit oder
Verschrottung zurückgeschickt. Der Lieferant erhält eine Fehlermeldung. Nachgearbeitete Teile
sind vor der Wiederanlieferung durch den Lieferanten wie Neuteile zu prüfen und freizugeben. Sind
Spuren der Nacharbeit sichtbar, so ist vorher bei WGS eine Abweichungsgenehmigung (siehe 4.5)
einzuholen.
6.3 Fehlermeldungen
Im Beanstandungsfall schreibt die WGS - Wareneingangsprüfung eine Fehlermeldung, die
mindestens folgende Angaben enthält:
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Lieferdatum
Lieferant
Teilenummer
Teilebezeichnung
festgestellter Fehler
beanstandete Stückzahl
Entscheidung (siehe 6.2
WGS Umformtechnik erwartet innerhalb eines auf der Fehlermeldung angegebenen Zeitraums,
eine schriftliche Stellungnahme. Die Bearbeitung hat mittels ,,8D"-Report zu erfolgen.
7. Umweltforderung
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
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

Oberflächenlieferanten (KTL, Verzinkung etc.) müssen bis 2013 eine Zertifizierung nach DIN
ISO 14001 haben oder EMAS nachweisen.
Die einschlägigen Umweltrechtsvorschriften müssen eingehalten werden.
Qualifikationen des Personals, bzgl. umweltgerechtem verhalten (Entsorgung, Vermeidung von
Verminderung), Umgang mit Gefahr- und wassergefährdeten Stoffen ..., müssen vorhanden
sein.
WGS erwartet die Mitwirkung an den Zielen unserer Umweltpolitik.
Umweltziele müssen festgelegt und dokumentiert werden.
WGS erwartet die Einbindung von Umweltaspekten in dem KVP - Prozess.
WGS fordert das Festlegen notwendiger Verfahrens-, Arbeits-, Betriebs- und
Prozessanweisungen.
Die Einbindung von Umweltaspekten in die Produkt-, bzw. Prozessentwicklung, sowie in allen
anderen Prozessen mit wesentlichen Umwelteinwirkungen.
Hiermit bestätigen wir die Qualitäts-/Umweltrichtlinie und den Standard PPAP
(Stempel; Datum)

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